BVwG W122 2006344-1

W122 2006344-1Tribunale amministrativo federale15 giu 2015

Regest

Abzugsinteresse, Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht,<br/>Ersatzarbeitsplatz, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>qualifizierte Verwendungsänderung, schonendste Variante

Testo completo

BVwG W122 2006344-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2006344.1.00

Spruch

W122 2006344 -1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Dr. Edeltraud LACHMAYER und Dr. Susanne VON AMELUNXEN als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des Oberst XXXX, vertreten durch Held, Berdnik, Astner und Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 06.12.2013, Zl. P6/38672-12/2012-PA betreffend qualifizierte Verwendungsänderung, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die LPD

XXXX zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde und der Berufungskommission

Der Beschwerdeführer wurde mit ursprünglichem Bescheid vom 31.05.2013 vom Arbeitsplatz Leiter der Stabsabteilung des Landespolizeikommandos für XXXX in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6 abberufen und auf der Stammdienststelle, der Landespolizeidirektion XXXX, im Büro für Öffentlichkeitsarbeit und interner Betrieb vorübergehend als Beamter der Verwendungsgruppe E1 ohne Arbeitsplatz bis zur Zuweisung eines freien Arbeitsplatzes verwendet. Ein Arbeitsplatz wurde vorerst nicht zugewiesen.

Bisherige Organisationsstrukturen seien aufgelöst und durch neue Organisationsformen ersetzt worden. Damit einhergegangen seien die Auflassung vieler Arbeitsplätze und die Abberufung von Bediensteten von ihrer Funktion. Da die Stabsabteilung und damit auch deren Leitungsfunktion in der neuen Organisationsstruktur nicht mehr existent wären, hätte dies zwangsläufig das Erlöschen der Funktion des Beschwerdeführers zur Folge gehabt, weshalb der Beschwerdeführer abzuberufen gewesen wäre.

Mit Bescheid der Berufungskommission vom 16.09.2013, Zl. 58/12-BK/13 wurde dieser Bescheid aufgehoben.

Begründet würde die Aufhebung mit der "vorübergehenden" Zuweisung einer Verwendung in einem organisatorisch nicht als Arbeitsplatz eingerichteten Tätigkeitsbereich. Bei Unmöglichkeit der Zuweisung eines anderen eingerichteten Arbeitsplatzes wäre nach § 40 Abs. 2 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorzugehen gewesen. Die Dienstbehörde hätte es unterlassen, von der Möglichkeit der amtswegigen Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes Gebrauch zu machen, den Beschwerdeführer auch ohne Bewerbung mit einem der in Rede stehenden Arbeitsplätze zu betrauen. Auch wäre nicht erkennbar, weshalb keine Zuweisung eines außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Behörde liegenden Arbeitsplatzes erfolgt ist. Diesbezüglich würde dem Bescheid eine nachvollziehbare und detaillierte Darlegung der für diese Vorgangsweise maßgeblich gewesenen Überlegungen fehlen. Der bloße Verweis auf nicht erfolgte Bewerbungen bzw. auf nicht erfolgte Äußerungen zur Frage, inwieweit die Suche nach einem in Frage kommenden Arbeitsplatz auf den Bereich des gesamten Ressorts ausgedehnt werden solle, stelle diesbezüglich keine ausreichende Begründung dar.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit oben angeführtem Bescheid vom 06.12.2013 wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen. Der Beschwerdeführer hätte die Gründe dafür nicht selbst zu vertreten.

Der Bescheidbegründung entspricht in weiten Teilen jener des aufgehobenen Bescheides vom 31.05.2013.

Maßgebend wären Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes und die damit bewirkte Zusammenführung der zuvor in jedem Bundesland bestandenen Behörden in eine einheitliche Behördenstruktur. Aus Art. 89 des SNG ergebe sich in dienstrechtlichem Sinn, dass, soweit nicht durch Funktionsbetrauungen abweichende Regelungen getroffen wurden, alle Bediensteten der ehemaligen Landespolizeikommanden, Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen in die neue Struktur der Landespolizeidirektionen übergeführt worden seien. Durch den vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Willen seien bisherige Organisationsstrukturen aufgelöst und durch neue Organisationsformen ersetzt worden. Damit einhergegangen seien die Auflassung vieler Arbeitsplätze und die Abberufung von Bediensteten von ihrer Funktion. Da die Organisationseinheit Stabsabteilung und damit auch deren Leitungsfunktion in der neuen Organisationsstruktur nicht mehr existent seien, habe dies zwangsläufig das Erlöschen der Funktion des Beschwerdeführers zur Folge gehabt, weshalb der Beschwerdeführer von dieser Funktion abzuberufen gewesen sei. Auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung, jedem Beamten einen adäquaten Arbeitsplatz zuzuweisen, sei es erforderlich gewesen, sämtliche neue Arbeitsplätze in der Landespolizeidirektion XXXX zur Ausschreibung zu bringen. Daraus ergebe sich, dass jedenfalls Diskontinuität zwischen den Arbeitsplätzen der bisherigen und der neuen Organisationsstruktur bestehe.

Wie die Dienstbehörde detailliert weiter ausführt, sei es nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer einen adäquaten Arbeitsplatz zuzuweisen. Dabei erfolgt eine Darlegung der für die Besetzung einer Reihe von Arbeitsplätzen, um die sich der Beschwerdeführer beworben hat bzw. bei denen er zu einer Bewerbung aufgefordert wurde, maßgebend gewesenen Erwägungen. Konkret wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer um insgesamt vier Funktionen beworben habe, bei denen letztendlich aber stets anderen Bewerbern der Vorzug gegeben worden sei. Es handle sich dabei um die Funktionen Leiter des Büros Öffentlichkeitsarbeit und interner Betrieb, Leiter des Büros Qualitäts- und Wissensmanagement, Leiter des Bezirkspolizeikommandos XXXX und Leiter des Büros Controlling.

Im Unterschied zum aufgehobenen Bescheid wird nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der schonendsten Variante eingeladen worden sei, sich für die Funktionen des Stellvertreters des Bezirkspolizeikommandos XXXX sowie für die Leitung des Kriminalreferates zu bewerben oder mitzuteilen, ob im gesamten Ressortbereich ein entsprechender Arbeitslatz gesucht werden solle.

Stattdessen wird bemerkt, dass mit dem Bundesministerium für Inneres abgeklärt worden wäre, dass außerhalb des örtlichen Behördenzuständigkeitsbereiches der Landespolizeidirektion XXXX nur wenige Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe E1 zur Verfügung stünden, welche aber in diesen örtlichen Behördenzuständigkeitsbereichen selbst für Beamte der Verwendungsgruppe E1, welche aufgrund der Behördenstrukturreform ebenfalls keinen Arbeitsplatz erhalten hätten, für amtswegige Einteilungen verwendet worden wären.

Schließlich wird angeführt, dass auf den BW die Bestimmung des § 113h GehG sowie die Wahrungsbestimmung des § 145b BDG anwendbar seien. Auch verweist die Behörde darauf, dass die die Dienstbehörde treffende Verpflichtung, von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen, dort ihre Grenzen finde, wo zwingende gesetzliche Bestimmungen, wie etwa § 4 Abs. 3 BDG, entgegenstehen würden. Die für Versetzungen vorgesehenen Schutzbestimmungen würden weder Kontrollmöglichkeiten von Besetzungsverfahren höherwertiger Funktionen vorsehen noch dem Beamten ein subjektives Recht auf Zuweisung eines höherwertigeren Arbeitsplatzes einräumen.

Der Bescheid wurde am 13.12.2013 zugestellt.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.12.2013 Beschwerde, in welcher er diesen wegen Rechtswidrigkeit der Abberufung und Rechtswidrigkeit der Nichtzuweisung eines Arbeitsplatzes anficht.

Er verweist dazu nach einer chronologischen Anführung der im Zuge der gegenständlichen Personalmaßnahme erfolgten behördlichen Verfahrensschritte in Auseinandersetzung mit dem Schutzzweck der Bestimmung des § 38ff Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 darauf, dass selbst bei Auflösung einer Dienststelle, bezogen auf jene Arbeitsplätze, die trotz Organisationsänderung in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten bleiben, kein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung gegeben sei. Maßgeblich sei das Ausmaß der Änderung des Arbeitsplatzumfanges, wobei bei einer Änderung von weniger als einem Viertel von einer Identität des Arbeitsplatzes auszugehen sei. Solange im Wesentlichen die Identität des Arbeitsplatzes gegeben sei, berühre eine allfällige Organisationsänderung diesen Arbeitsplatz nicht dergestalt, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz begründet werde. Vom Beschwerdeführer wird in der Folge eine Gegenüberstellung der Aufgaben, die der bisherigen Stabsabteilung des Landespolizeikommandos für XXXX zugekommen sind, mit den Aufgaben des neu geschaffenen Büros für Öffentlichkeitsarbeit und interner Betrieb vorgenommen. Den Aus-führungen des Beschwerdeführers zufolge seien die Aufgaben teilweise zwar mit anderen Begriffen bzw. Synonymen umschrieben, jedoch inhaltlich nahezu unverändert, auf die genannte neue Organisationseinheit übergegangen, sodass von Diskontinuität zwischen den beiden Organisationen nicht gesprochen werden könne. Sämtliche Aufgabenbereiche des Büros für Öffentlichkeitsarbeit und interner Betrieb seien zuvor von der Stabsabteilung erledigt worden, wobei Letztere sogar geringfügig mehr Aufgaben gehabt habe als das nunmehrige Büro. Auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Zahl der Leitungsfunktionäre sogar gestiegen sei und es daher möglich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer eine mindestens gleichwertige neue Verwendung zuzuweisen, erweise sich die vorgenommene Personalmaßnahme als nicht gerechtfertigt. Seitens des Beschwerdeführers wird beantragt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ausspruch, dass der Beschwerdeführer entweder als Leiter des Büros für Öffentlichkeitsarbeit und interner Betrieb oder zumindest in einer Wertigkeit E1, Funktionsgruppe 6 zu beschäftigen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die erste Instanz zurückzuverweisen. Der Beschwerde sind eine Reihe von Urkunden beigelegt.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Schreiben vom 25.03.2014 legte die LPD XXXX die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und die bezughabenden Akten vor.

Anlässlich dieser Vorlage führte die Behörde aus, dass aus der Ausschreibungspflicht für die Büroleiter folge, dass die Funktionen nicht gleich sein könnten.

Der Beschwerdeführer sei mit 01.11.2005 mit dem Arbeitsplatz des Leiters der Stabsabteilung dauernd betraut. Die Aufgaben und das unterstellte Personal wurden aufgelistet. Mit Wirksamkeit vom 01.04.2011 seien Öffentlichkeitsarbeits-Teams eingerichtet worden, die den Behördenleiter unterstützten. Als Teamleiter seien bei der Sicherheitsdirektion ein Referent A2/6 und beim Landespolizeikommando ein Referent E1/5 als Projektarbeitsplätze ab 01.05.2011 eingerichtet worden. Die Anzahl des dem Leiter der Stabsabteilung unterstellten Personals hätte sich von 13 auf 8 verringert.

Nach Ausschreibung und Assessmentcenter sei ein namentlich genannter Obstlt mit dem Projektarbeitsplatz "Referent für Öffentlichkeitsarbeit (externe Kommunikation) mit 01.06.2011 betraut worden. Der Beschwerdeführer hätte sich nicht beworben. Als Referenten für Öffentlichkeitsarbeit seien dem Genannten Obstlt. Angeführte Tätigkeitsbereiche zugewiesen, die bisher dem Leiter der Stabsabteilung zugehörig gewesen wären.

Die übertragenen Aufgaben würden sich von jenen der ehemaligen Stabsabteilung wesentlich unterscheiden, in dem das externe Marketing bzw. Medienarbeit mehr an Bedeutung gewonnen hätten und ein Mehr an Arbeitsumfang und Verantwortung nach sich gezogen hätten. Der Leiter der Stabsabteilung hätte ab dem Zeitpunkt der Betrauung des genannten Obstlt im Wesentlichen nur mehr die Aufgaben des Fachbereiches StA1 (interner Dienstbetrieb) sowie die Angelegenheiten der Polizeimusik, Ehrungen, Dienstbesprechungen im Landespolizeikommando und Ehrenmal- und Gräberfürsorge zu besorgen.

Mit der Behörden-Neustrukturierung sei eine weitere inhaltlich, qualitative und quantitative Erhöhung des Arbeitsumfanges einhergegangen. Die Arbeitsplätze des ehemaligen Leiters der Stabsabteilung und des Leiters des Büros Öffentlichkeitsarbeit und interner Betrieb würden sich wesentlich voneinander unterscheiden, weshalb man von einer Diskontinuität der Arbeitsplätze ausgehen könne und der Beschwerdeführer abzuberufen gewesen wäre. Zur Erhöhung der Führungsfunktionäre führte die Behörde an, dass die Zahl der Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe E1 von 23 auf 21 bzw im gesamten Bundesland von 59 auf 54 reduziert worden wäre.

Mit Bescheid vom 31.05.2013 sei der Beschwerdeführer von seinem Arbeitsplatz als Leiter der Stabsabteilung des Landespolizeikommandos für XXXX in der Verwendungsgruppe E1 Funktionsgruppe 6, abberufen und auf seiner Stammdienststelle ohne Arbeitsplatz verwendet worden.

Die Berufungskommission hätte diesen Bescheid am 16.09.2013 aufgehoben (s.o., 58/12-BK/13).

Dem Argument, dass dem Beschwerdeführer ein Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 6 hätte zugewiesen werden müssen, könne in Anbetracht der durchgeführten Planstellenbesetzungsverfahren, bei denen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter sorgfältiger Abwägung der fachlichen und persönlichen Eignung im Sinne des § 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 anderen Bewerbern der Vorzug eingeräumt wurde, nicht gefolgt werden.

Zitiert wurde, dass die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer einen zum damaligen Zeitpunkt unbesetzten Arbeitsplatz auch ohne Bewerbung des Beschwerdeführers zuweisen könne zumal die Zuweisung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich dem freien Ermessen der Dienstbehörde obliegt und dabei die Behörde ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren hat.

Abgesehen von der Wiedergabe des Verfahrensganges ab der Entscheidung durch die Berufungskommission entsprach die Stellungnahme der Behörde im Zuge der Vorlage jener Stellungnahme, die sie im Zuge der Vorlage an die Berufungskommission am 08.07.2013 abgegeben hat.

Auf die idente Stellungnahme der Behörde replizierte der Beschwerdeführer bereits am 08.08.2013:

Die Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass der Team-Leader beim Landespolizeikommando XXXX der Stabsabteilung eingegliedert gewesen sei und somit der Dienst- und Fachaufsicht des Abteilungsleiters untergeordnet gewesen sei, was sich auch darin widerspiegle, dass dem Team-Leader auch die Aufgabe der Stellvertretung des Abteilungsleiters zugekommen sei. Damit seien die Ausführungen der Dienstbehörde, dass sich das dem Leiter der Stabsabteilung unterstellte Personal verringert habe, unrichtig. Der Beschwerdeführer führt in der Folge eine Reihe von Agenden an, deren Wahrnehmung im Sinne der mit dem Team-Leader getroffenen Zuständigkeitsabstimmung weiterhin ihm oblegen habe. Er bestreitet weiters, dass die an den Team-Leader übertragenen Aufgaben sich von jenen der Stabsabteilung wesentlich unterschieden hätten. Auch sei unrichtig, dass mit der Eingliederung der Aufgaben der ehemaligen Sicherheitsdirektion eine wesentliche qualitative und quantitative Erhöhung des Arbeitsumfanges einhergegangen sei. Ebenso würden die von der Behörde angestellten zahlenmäßigen Vergleiche zwischen den in der Stabs-abteilung und dem im neuen Büro für Öffentlichkeitsarbeit beschäftigten Bediensteten aus vom Beschwerdeführer näher dargelegten Gründen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Richtigerweise habe die ehemalige Stabsabteilung zwar über 14 Arbeitsplätze verfügt, doch seien tatsächlich 17 - zuletzt 16 - Bedienstete verwendet worden. Auch sei der rein zahlen-mäßige Vergleich deshalb nicht aussagekräftig, da im neuen Büro augenscheinlich mehr Arbeitsplätze für weniger anspruchsvolle Tätigkeiten existieren würden. Den Ausführungen der Dienstbehörde, wonach eine Reihe von Aufgaben der ehemaligen Stabsabteilung an andere Organisationseinheiten übertragen worden sei, hält der BW entgegen, dass es sich dabei um Aufgaben gehandelt habe, die lediglich der Normalleistung eines vollbeschäftigten Bediensteten entsprochen hätten. Resümierend verweist der BW darauf, dass einzig wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der qualifizierten Verwendungsänderung der Umstand darstellen könne, dass die wesentlichen Kernaufgaben gleich geblieben seien und es sich bei beiden verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätzen um ihrem Wesen nach primär übergeordnete und koordinierende Führungsfunktionen handle. Im Ergebnis bedeute dies, dass zwischen den in Rede Arbeitsplätzen Kontinuität bestehe, weshalb der Beschwerdeführer seine Berufungsanträge vollinhaltlich aufrechterhalte. Zur Untermauerung seines Vorbringens legt der Beschwerdeführer seiner Stellungnahme eine Reihe von Unterlagen bei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.05.2015 in nichtöffentlicher Sitzung einstimmig den oben angeführten Spruch gefasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als leitender Beamter des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde im Zuge der Reform der Sicherheitsbehörden von seiner bisherigen Verwendung abberufen und keiner neuen Verwendung zugewiesen. Eine Prüfung, Beschreibung oder Auflistung der geprüften in Frage kommenden Alternativverwendungen entsprechend der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers erfolgte auch im Zuge des neuerlichen Verfahrens nach ursprünglicher Behebung durch die Berufungskommission nicht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren hinsichtlich alternativer Verwendungsmöglichkeiten dahingehend, dass sie mit dem übergeordneten Bundesministerium abgeklärt hätte, dass "nur wenige Arbeitsplätze" zur Verfügung stünden ohne nähere Feststellungen hiezu zu treffen.

Ein abermaliger Vorhalt zur Stellungnahme der Behörde konnte aufgrund der Inhaltsgleichheit und der bereits erfolgten Replik des Beschwerdeführers unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015) sieht im Fall der Verwendungsänderung Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit keine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen.

§ 60 AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu erwogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat. Die Bescheidbegründung hat weiter auf jede strittige Sachfrage und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen. Das Ausmaß der Begründungspflicht wird nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt und reicht nicht weiter als dieses (s. Hengstschläger-Leeb, Manz 2005, Kommentar zum AVG, zu § 60, S 743, 744, FN 6 bis 8 und die dort zit. Rsp.).

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht:

Wenn auch eine klare Darstellung der historischen Vorgänge rund um die Neustrukturierung und die Bewerbungsverfahren erfolgt ist, lässt er abermals rechtliche und faktische Erwägungen dahingehend vermissen, dass der Beschwerdeführer auf andere Arbeitsplätzen innerhalb derselben Verwendungsgruppe in anderen Bereichen eingeteilt werden hätte können. Die von der Berufungskommission vorgezeichnete Erforderlichkeit der Prüfung von alternativen Verwendungen ist auch dann durchzuführen, wenn sich der Beschwerdeführer nicht für andere Arbeitsplätze bewirbt.

Hingewiesen wird weiter darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung der bisher zuständigen Berufungskommission sowie auch des Verwaltungsgerichtshofes die Dienstbehörde auch bei Vorliegen eines Abzugsinteresses verpflichtet ist, eine nähere Prüfung vorzunehmen, ob der Beamte auf einen der bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz versetzt werden kann.

Die Dienstbehörde ist verpflichtet, bei Personalmaßnahmen, die sie im Rahmen des wichtigen dienstlichen Interesses setzt, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 30.04.2014, 2013/12/0190; zB BerK 01.10.2003, GZ 167/14-BK/03; 08.03.2006, GZ 152/50-BK/05). Dass der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der Anwendung der "schonendsten Variante" einer neuen Verwendung für den Beschwerdeführer keine Ausführungen enthält und die Behörde hiezu keine erkennbaren Ermittlungen angestellt hat, wird vom Beschwerdeführer zu Recht bemängelt.

Da die Dienstbehörde sohin dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung nicht entsprochen hat und keine nachvollziehbaren Ermittlungen in puncto schonendste Variante getroffen hat, war im Sinne des 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Prüfung alternativer Arbeitsplätze von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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