BVwG W110 2107052-1

W110 2107052-1Tribunale amministrativo federale15 giu 2015

Regest

Grenzwert, Nettoeinkommen, Ökostrompauschale,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Unterhaltspflicht, Unterhaltszahlung,<br/>Unzuständigkeit, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W110 2107052-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2107052.1.00

Spruch

W110 2107052-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.03.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 28.01.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem (ersten) Antrag hatte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale begehrt, woraufhin die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.02.2015 dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mitgeteilt hatte, dass sein Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze überschreite.

Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gewährten eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme weitere Unterlagen übermittelt hatte, wies die belangte Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 25.02.2015 u.a. mit der Begründung ab, dass das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überstiegen habe.

2. Am 05.03.2015 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen, was die belangte Behörde als neuerlichen (zweiten) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wertete.

3. Mit Schreiben vom 06.03.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass sein Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze überschreite und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Übermittlung geeigneter Nachweise eingeräumt werde. Ferner wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine Richtsatzüberschreitung trotz Berücksichtigung des Mietzinses vorliege und keine weiteren Abzugsposten bekannt seien. Alimente, wie sie der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, könnten nicht berücksichtigt werden.

Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf am 25.03.2015 weitere Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Wie bereits im vorangegangenen Bescheid könnten die vom Beschwerdeführer an seine Ehefrau geleisteten Alimente nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er unter neuerlicher Vorlage der bereits im Akt einliegenden Unterlagen zu seiner Unterhaltspflicht die Ansicht vertrat, dass die von ihm bezahlten Alimente sehr wohl zu berücksichtigen seien, und bekräftigte seine Ansicht am 30.04.2015 telefonisch.

Mit E-Mail vom 30.04.2015 übersandte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Information zu den angewandten gesetzlichen Bestimmungen.

6. Am 08.05.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Mit seinem Antrag vom 28.01.2015 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen hatte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung, eine Bestätigung über den Bezug einer Alterspension, eine Unterhaltsvereinbarung wegen Scheidung und eine Jahresabrechnung von Wien-Energie vorgelegt. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde abgewiesen.

Am 05.03.2015 legte der Beschwerdeführer eine Mietvorschreibung für die Monate Jänner bis Juli 2015 und eine Bankbestätigung über einen Dauerauftrag betreffend "Unterhalt für XXXX" vor.

1.2. Die belangte Behörde, die die neuerliche Vorlage von Unterlagen als neuen Antrag wertete, richtete an den Beschwerdeführer folgendes, mit 06.03.2015 datiertes Schreiben unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme":

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 06.03.2015 auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Richtsatzüberschreitung trotz Berücksichtigung der Miete,

keine weiteren Abzugsposten bekannt.

Alimente können nicht berücksichtigt werden.

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfe) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

Rechtsgrundlage: § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Rundfunkgebührengesetz, Fernmeldegebührenordnung, Fernsprechentgeltzuschussgesetz."

Es lag eine Richtsatzüberschreitung von EUR 314,85 monatlich vor.

1. 3 Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin am 25.03.2015 neuerlich die Kopie einer Unterhaltsvereinbarung im Zuge seiner Scheidung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.

Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3. 2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Was die Wertung der neuerlichen Vorlage von Unterlagen am 5.3.2015 als Neu-Antrag vor dem Hintergrund des mit Bescheid vom 25.2.2015 rechtskräftig erledigten Antrages vom 28.1.2015 anbelangt, teilt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Annahme der belangten Behörde, da die Dokumentenvorlage mangels jedweden sonstigen Hinweises nicht als Beschwerde gegen den ersten Bescheid qualifiziert werden kann und der Umstand, dass der zweite Antrag nicht den gleichen Befreiungs-Zeitraum wie der erste Antrag zum Gegenstand hat, (iVm der Vorlage anderer Unterlagen) das Vorliegen einer entschiedenen Sache nicht annehmen lässt.

3. 3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. [...]"

3. 4 Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.

Der Beschwerdeführer hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage, nämlich den Bezug einer Alterspension, nachgewiesen, aus den Unterlagen ergibt sich jedoch wie oben II.1.2 festgestellt, dass sein Haushaltseinkommen nach Abzug des Mietzinses über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze liegt. Hinsichtlich der Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens hat der Beschwerdeführer auf Aufforderung der GIS Gebühren Info Service GmbH ausschließlich seine gegenüber seiner vormaligen Ehefrau nach der Scheidung bestehende Pflicht zur Zahlung von Alimenten ins Treffen geführt.

In den §§ 34 und 35 EStG, auf die § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung verweist, finden sich keine ausdrücklichen Regelungen bezüglich der Berücksichtigung des Ehepartnerunterhalts im Falle einer Scheidung. Nach der Judikatur von VfGH und VwGH sind Unterhaltspflichten für den (getrennt lebenden) Ehepartner nicht als außergewöhnliche Belastung zu behandeln (siehe dazu VwGH 23.03.1999, 98/14/0133; VwGH 26.11.1997, 95/13/0146; VwGH 18.03.1997, 93/14/0017; VfGH 17.10.1997, G 168/96).

Hinweise, dass mit den vom Beschwerdeführer an seine geschiedene Ehefrau geleisteten Unterhaltszahlungen etwa Aufwendungen gedeckt würden, die bei der Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind nicht hervorgekommen. Es handelt sich vielmehr um den laufenden Unterhalt, sodass auch unter diesem Blickwinkel keine außergewöhnliche Belastung ersichtlich ist (vgl. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG). Abgesehen davon wäre die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen bei der Berechnung des Nettohaushaltseinkommens nur durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides der Finanzbehörde möglich (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN). Mangels Vorlage eines derartigen Bescheides ist auch aus diesem Grund dem Beschwerdevorbringen kein Erfolg beschieden.

Da somit eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG nicht in Frage kommt und eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Be-zug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt.

3. 5 Gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu II.3.4 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, insb. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

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