BVwG L513 2003959-1

L513 2003959-1Tribunale amministrativo federale15 giu 2015

Regest

Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß, Sanktionshöhe

Testo completo

BVwG L513 2003959-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2003959.1.00

Spruch

L513 2003959-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mahringer Steinwender Bestebner, 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 5, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.04.2011, GZ: 046-113(2)-62/11, zu Recht erkannt:

A.)

Der Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 2 ASVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gesonderte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500 Euro zu entfallen hat und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 Euro herabzusetzen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 27.04.2011 ausgesprochen, dass durch XXXX auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1.300,00 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Die SGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 24.03.2011 festgestellt worden sei, dass der Dienstgeber XXXX hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn XXXX (im Folgenden bezeichnet als PA), Vers. Nr. XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.

Der Bescheid wurde rechtswirksam am 29.04.2011 zugestellt.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist eine "sonstige Anzeige an die SGKK"" betr. XXXX enthalten, wonach vom Finanzamt Salzburg Stadt zur Anzeige gebracht wurde, dass am 24.03.2011, um 20:00 Uhr, im Zuge einer Kontrolle der "KIAB" Herr PA mit dem Moped der bP leere Speisenzustellcontainer für die bP transportierte. Die BF erklärte daraufhin, dass Herr PA seit September 2010 für die bP als Ausfahrer tätig wäre. Jeden Samstag und Sonntag wäre er im Restaurant, da an diesen Tagen viele Zustellungen durchzuführen wären. Jeden Sonntag werde von der bP bzw. deren Mann ein Dienstplan für die kommende Woche erstellt. Wenn Herr PA einmal keine Zeit hätte, übernehme ein anderer Zustellfahrer bzw. der GF die Fahrten. Pro Zustellfahrt erhalte Herr PA 3,00 Euro. Laut Honorarnote vom 29.3.2011 habe Herr PA in der Zeit vom 6.3.2011 bis zum 29.3.2011 Zustellungen durchgeführt und dafür 825,00 Euro erhalten. Laut Auskunft der bP würden für PA Arbeitsnachweise geführt, in denen täglich die Anzahl der Zustellungen eingetragen werden. Jeden Tag musste PA diesen abzeichnen. Basierend auf diesen Nachweisen würde die monatliche Abrechnung erstellt. PA hatte auch die Aufgabe, die zugestellten Speisen zu kassieren. Jeden Abend nach Geschäftsschluss würde dann die bP die Einnahmen von PA kassieren. Zwischen PA und der bP wäre ein Werkvertrag abgeschlossen worden. Herr PA hätte eine aufrechte Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen. Für die Zustellfahrten in der Altstadt verwendete PA das auf die bP zugelassene Moped. PA hätte grundsätzlich keine Speisen zum eigenen Verbrauch von der bP bekommen. Eine gewisse Zeit für die Essenseinnahme wurde ihm jedoch zugestanden. PA wäre klar in den betrieblichen Ablauf eingebunden gewesen. Er wäre den Ordnungsvorschriften in Bezug auf Arbeitszeit und Arbeitsort unterlegen gewesen. Auch wäre er den Weisungen des Dienstgebers unterlegen gewesen. Eine willkürliche Vertretung war keinesfalls möglich, da der Dienstgeber für die Vertretung sorgte.

Der genannte Arbeitnehmer sei im Zeitraum der Arbeitsleistung nicht durch den Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet worden. Es sei auch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdacht der Verwaltungsübertretung gem. § 111 ASVG wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung angeregt worden.

Mit Schriftsatz vom 25.05.23011 wurde dagegen innerhalb offener Frist Einspruch (Beschwerde) erhoben. Darin wird von der bP erklärt, dass, wie bereits Frau C.S. anlässlich ihrer Einvernahme am 24.3.2011 angegeben habe, es sich bei Herrn PA um einen Werkvertragsnehmer handle, der für die bP selbständig tätig gewesen wäre. Herr PA hätte eine aufrechte Gewerbeberechtigung und wäre auch anderweitig selbständig tätig. Infolgedessen wäre er auch in der GSVG pflichtversichert. Die Zustellung wäre mit eigenem Pkw erfolgt. Die Zustellung mit dem Moped der bP wäre nur ausnahmsweise erfolgt. Die bP wäre gegenüber PA weder weisungsbefugt noch wäre dieser an Arbeitszeiten gebunden gewesen. Auch hätte für PA keine persönliche Arbeitsverpflichtung bestanden, da er sich im Falle seiner Verhinderung durch dritte Personen vertreten habe lassen können.

Zusammenfassend wäre daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Merkmale einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit bzw. die Wesensmerkmale eines Werkvertrages überwiegen würden.

Außerdem wäre festzustellen, dass der angefochtene Bescheid formell unrichtig sei, da dieser ohne Begründung erstellt worden wäre. Auch in materiell rechtlicher Hinsicht wäre er unrichtig, da es sich bei PA um keinen Dienstnehmer handeln würde.

Es werden ein Werkvertrag, ein Gewerberegisterauszug sowie eine Versicherungsbestätigung angeschlossen.

Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu den verhängten Beitragszuschlag herabzusetzen sowie die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Person PA wäre am 24.03.2011, um 20:00 Uhr im Zuge einer Kontrolle der "KIAB" bei einer Tätigkeit (Zustellfahrt) für die bP bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung angetroffen worden. Der Dienstgeber XXXX hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK sowie des FA Salzburg Stadt.

Die Betretung der oa. Person wurde durch Organe des Finanzamtes (KIAB) unstreitig festgestellt.

Dass es sich bei der Betätigung am 24.03.2011 ihrer Art ein der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer beim DG XXXX handelte, wurde durch Bescheid der SGKK vom 30.05.2012 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2014 rechtskräftig festgestellt.

Unstreitig wurde von XXXX als Dienstgeber die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141)

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die XXXX hat als Dienstgeber am 24.03.2011 Herrn PA, der gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums (KIAB) durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z1 u. 2 ASVG vorgeschrieben.

Eingewendet wird in der Beschwerde, dass PA auf Basis eines Werkvertrages für die XXXX tätig gewesen wäre und daher der Bescheid auch in materiell rechtlicher Hinsicht unrichtig wäre. Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes entgegen zu halten, dass mit Erkenntnis das Bundesverwaltungsgerichtes am 18.11.2014 die Dienstnehmereigenschaft des PA rechtskräftig festgestellt hat.

Zu den vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, dass der Umstand einer gültigen Gewerbeberechtigung nichts daran ändern könne, dass eine Pflichtversicherung nach dem ASVG per se gegeben sei.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der angefochtene Bescheid formell unrichtig sei, da dieser ohne Begründung erstellt worden wäre, ist festzustellen, dass in Zusammenschau die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst wurde.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag in diesem Fall nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,-- EUR je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,-- EUR. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,-- EUR herabgesetzt werden.

Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326/1974), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0218).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich unbestritten um den erstmaligen Verstoß (keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Akt) der bP gegen die Meldepflicht nach § 33 Abs 1 ASVG. Laut Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013 ist bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen. Da nicht mehr als zwei gleichzeitig beschäftigte Dienstnehmer betreten wurden - lediglich die oa. Person - ist in diesem Fall von einer unbedeutenden Folge auszugehen.

Bei Zusammentreffen eines erstmaligen Verstoßes mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auch gänzlich entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 Euro herabgesetzt werden. Von diesem - wie oben ausgeführt gebundenem Ermessen - hat das Bundesverwaltungsgericht selbst Gebrauch zu machen, da der Sachverhalt fest steht und das Gericht gem. § 28 Abs 4 VwGVG zwingend in der Sache zu entscheiden hat. Die Sachentscheidungspflicht geht in diesem Fall - da der Sachverhalt fest steht - dem Grundsatz, dass das Ermessen grundsätzlich von der Behörde und nicht vom Verwaltungsgericht zu üben ist, vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.