BVwG L511 2107751-1

L511 2107751-1Tribunale amministrativo federale15 giu 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG L511 2107751-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2107751.1.00

Spruch

L511 2107751-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 11.03.2015, Beitragskontonummer: XXXX, Zeichen: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Gebietskrankenkassen

1.1. Mit Bescheid vom 27.01.2015, Beitragskontonummer XXXX, Zahl:

14-2015-BW-MS2BN-0006A, schrieb die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 280,00 vor (Aktenzahl des vorgelegten Verwaltungsaktes [AZ] 1).

1.1.1. Begründend wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet ist, nach Ablauf eines jeden Betragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum

15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Dezember 2014 sei erst am 16.01.2015, somit nicht fristgerecht, vorgelegt worden.

2. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

Beschwerde

2.1. Mit Schreiben vom 27.02.2015, Poststempel vom selben Tag, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der GKK Beschwerde erhoben (AZ 2).

2.1.1. Die beschwerdeführende Partei führte im Wesentlichen aus, dass die Beitragsnachweisung am 16.01.2015 über ELDA der Firma Gestra gesendet worden seien. Am 15.01.2015 habe die beschwerdeführende Partei technische Probleme und somit keinen Zugang (Stromausfall und EDV-Ausfall) gehabt.

3. Beantragt wird die Aufhebung des Beitragszuschlages.

Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdevorlage

3.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2015 wies die GKK die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.02.2015 ohne weiteres Ermittlungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab (AZ 4).

3.1.1. Die Zustellung erfolgte durch persönliche Übernahme am 12.03.2015 (AZ 4/3).

3.1.2. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für Dezember 2014 unbestritten erst am 16.01.2015 übermittelt worden sei. Dies sei nicht fristgerecht. Im Hinblick auf die Ausführungen zum Strom- und EDV-Ausfall wird ausgeführt, dass es dem Dienstgeber obliegt, durch organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Vorlage der Unterlagen zu sorgen.

3.2. Es handle sich um die 7. Meldepflichtverletzung im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten, weshalb auch keine Gründe für eine Reduzierung oder Nachsicht vorlägen.

Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.03.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem das Beschwerdevorbringen wiederholt wird und die Aufhebung des Beitragszuschlages beantragt wird (AZ 5).

3.3. Technisches Gebrechen könne man nicht beeinflussen. Dass die Übermittlung der Daten über die Firma Gestra erfolge, sei mit der GKK so abgesprochen und von ihr empfohlen worden.

Die GKK übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 20.05.2015 den Verwaltungsakt samt Verweis auf die Angaben im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung.

4. Ergänzend wird ausgeführt, dass das subjektive Verschulden irrelevant sei, und es nur darauf ankomme, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei. Angesichts der möglichen Höhe von EUR 1.550 (10fache der täglichen Höchstbeitragsgrenze) sei darüber hinaus der Beitragszuschlag mit EUR 280,00 auch im unteren Bereich angesiedelt.

Weitere Aktenteile

II. Im Akt einliegend befindet sich ein Auszug aus dem Datensystem der GKK (AZ 3), wonach über den Beschwerdeführer im Jahr 2014 7 Mal ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG verhängt wurde (AZ 3).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Dezember 2014 wurde am 16.01.2015 elektronisch an den GKK übermittelt.

2. Es handelt sich um den 7. Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei in den letzten 12 Monaten.

Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere Bescheid, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag sowie folgende Aktenteile

  • Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 2, 5)

  • Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 1, 4)

  • Auszug aus dem Datensystem der GKK (AZ 3)

2.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).

Beweiswürdigung

2.2.1. Die Übermittlung der Beitragsnachweisung am 16.01.2015 wurde von der beschwerdeführenden Partei selber vorgebracht und stimmt somit mit den Bescheidfeststellungen überein (AZ 1, 2).

3. Dass es sich um den 7. Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei in den letzten 12 Monaten handelt, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Datensystem der GKK (AZ 3) und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten (AZ 5).

Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Die GKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die beschwerdeführende Partei hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).

In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 113 Abs. 4 ASVG

3.2. Rechtsgrundlagen

3.3. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 1. und 2. Satz ASVG nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

zum gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Die Verspätung der Übermittlung der Beitragsnachweisung für Dezember 2014 blieb im Verfahren unbestritten.

3.3.1.1. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dies sei einem technischen Gebrechen geschuldet, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim Beitragszuschlag entsprechend der Judikatur des VwGH, um keine Strafe, sondern um eine sachlich gerechtfertigte Sanktion für den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung handelt. Da der Beitragszuschlag somit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 31.07.2014, Ro2014/08/0008 unter Hinweis auf VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mwN).

3.3.2. Selbst wenn man daher der Verantwortung der beschwerdeführenden Partei folgte, und vom Fehlen einer subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes auszugehen wäre, schließt dies die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht aus (VwGH 14.03.2014, 2012/08/0029 mwN).

Davon ausgehend, ist auf die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232 mwN) zu verweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde liegt.

3.3.2.1. Die Veranschlagung von EUR 280,00 für den siebenten Meldeverstoß bewegt sich jedenfalls im Rahmen des gesetzlichen Ermessens und ist, angesichts der maximal möglichen EUR 1.550,00 [zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2015], auch im untersten Bereich angesiedelt.

3.3.2.2. Darüber hinaus ist aber auch kein Ermessensfehler der belangten Behörde ersichtlich. Die Vorschreibung stellt kein willkürliches Verhalten der Behörde dar, da gegenständlich die internen Richtlinien (im Internet einsehbar etwa unter www.tgkk.at/portal27/portal/tgkkportal/content/contentWindow?contentid=10008.591723action=bcacheability=PAGEversion=1391223605; www.sv-beratung.at/assets/content/files/Vortrag_BKK_19_12_2012.pdf oder

www.2b-successful.at/fileadmin/user_upload/downloads/Lohn/Meldevergehen_GKK_ab_2013.pdf), welche als interne Vorschriften zur gleichmäßigen Handhabung des behördlichen Ermessens aufzufassen sind, eingehalten worden sind (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232; 15.11.2006 2004/12/0040; 17.11.2004, 2003/08/0041).

4. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

4.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

4.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der zu Grunde liegende Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. und II.3.3 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 113 Abs. 4 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

4.2.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

4.2.2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter

A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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