W201 2002041-1•BVwG W201 2002041-1
W201 2002041-1Tribunale amministrativo federale12 giu 2015
Ehe, Einkommenssteuerbescheid, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe
W201 2002041-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie die Beisitzer KommR Ing. Josef SCHIRAK und Philipp KUHLMANN in der Beschwerdesache XXXX, vertreten durch RA Mag. Lukas Leszkovics, 1040 Wien, Gusshausstraße 14/5, beschlossen:
A)
Der Beschwerde vom 03.04.2013 wird stattgegeben. Der Bescheid des AMS Wien vom 20.03.2013 wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 20.03.2013 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2010 bis 31.01.2011 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG Frau XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführerin), XXXX, zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.898,68 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, "Sie haben eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.02.2010 bis 31.01.2011 zu Unrecht bezogen, da laut Einkommensteuerbescheid 2010 das Einkommen Ihres Gatten höher gewesen ist als von ihm in der Erklärung angegeben wurde. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist daher nicht gegeben".
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.04.2013 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, der Bescheid werde wegen wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung insoweit bekämpft, als der Beschwerdeführerin das Recht auf Empfang und Erhalt der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2010 bis 31.01.2011 nicht gewährt werde bzw. aberkannt worden sei. Der Bescheid sei lediglich damit begründet worden, dass laut Einkommenssteuerbescheid 2010 des Ehegatten der Beschwerdeführerin dessen Einkommen höher gewesen sei als in den Erklärungen angegeben. Der Bescheid sei nur deswegen erlassen worden, weil die belangte Behörde das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin angerechnet habe. Die Behörde habe jedoch nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus eigenem Verschulden, etwa indem sie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, aus der sie ein Einkommen bezogen habe, den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Die belangte Behörde habe keine Ausführungen und Feststellungen darüber getroffen, wer die angeblich unrichtigen Erklärungen über das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin abgegeben habe, welchen Inhalt diese Erklärungen gehabt hätten und welches Einkommen im Einkommensteuerbescheid 2010 des Gatten der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 für den Ehegatten der Beschwerdeführerin sei noch nicht rechtskräftig, der Steuerpflichtige habe dagegen nicht nur berufen, sondern auch die Aussetzung der Einhebung beantragt, die ihm auch gewährt worden sei.
Zugleich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welchem mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2013 stattgegeben wurde.
3. Mit Schreiben vom 26.09.2013 teilte das AMS Wien dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass das Berufungsverfahren gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 20.3.2013 mit Bescheid vom 07.06.2013 ausgesetzt worden sei, da gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 des Gatten der Beschwerdeführerin Berufung erhoben worden sei.
5. Mit Schreiben des AMS Wien vom 06.12.2013 teilte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass der mittlerweile korrigierte Einkommensteuerbescheid 2010 des Gatten der Beschwerdeführerin vorliege und dass das Finanzamt Wien 9/18/19 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 32.085,12 festgestellt habe. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin über die gesetzlichen Regelungen betreffend Freibeträge und die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten informiert und zur abschließenden Stellungnahme aufgefordert.
6. Mit Schreiben vom 19.12.2013 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde diesem mitgeteilt, dass ab 1.1.2014 die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für den vorliegenden Fall gegeben sei.
7. Mit Aktenvermerk vom 20.12.2013 hielt das Arbeitsmarkt Services Wien fest, dass der Bescheid des Finanzamtes Wien mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei.
8. Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9. Mit Schreiben vom 05.02.2015 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin der nunmehr in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheid 2010 betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird zum für diese Entscheidung relevanten festgestellten Sachverhalt erhoben.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der kassationsbegründende Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensganges, insbesondere aus der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung, und aus der rechtlichen Beurteilung zum Spruchpunkt I ersichtlich.
3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..
Ist ... die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der
Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. ...
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
Im vorliegenden Fall war es Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die Beschwerdeführerin zu Recht im Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.01.2011 Notstandshilfe bezogen hat und ob ihr Ehemann sein Einkommen für diesen Zeitraum korrekt angegeben hat.
Der vorliegende Bescheid entspricht den vom Gesetzgeber und dem Verwaltungsgerichtshof genannten Anforderungen aus folgenden Gründen nicht:
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist die Behörde bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH vom 18.02.2009, 2006/08/0033 ua.).
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zwar den Einkommensteuerbescheid betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 beigeschafft und diesen zur Grundlage ihrer Entscheidung zur Aberkennung der Notstandshilfe gemacht. Sie hat dabei jedoch gänzlich außer Acht gelassen, dass der im Bescheid inkriminierte Zeitraum einerseits lediglich elf Monate des Jahres 2010, jedoch andererseits noch den Jänner des Jahres 2011 umfasst. In diesem Zusammenhang hat es die Behörde unterlassen, den Einkommensteuerbescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 beizuschaffen und in ihre Entscheidung einzubeziehen.
Damit hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen zum Sachverhalt betreffend den für den bekämpften Bescheid maßgeblichen Zeitraum angestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist, andererseits bereits Judikatur zu dieser Gesetzesstelle vorliegt und wurde diese auch in der Begründung herangezogen. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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