BVwG W136 2100952-1

W136 2100952-1Tribunale amministrativo federale12 giu 2015

Regest

betrügerische Krida, Eintragungsvoraussetzungen,<br/>Sachverständigenliste, Sachverständiger, Strafurteil,<br/>Vertrauenswürdigkeit

Testo completo

BVwG W136 2100952-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2100952.1.00

Spruch

W136 2100952-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 14.01.2015, Zl. Pers 9-M-158, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 lit.e SDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) war bis März 2013 in die beim Landesgericht XXXX gemäß § 2 Abs. 1 SDG geführte Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete "Hochbau und Architektur, gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften, Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften" eingetragen. Mit Verfügung der belangten Behörde vom 01.03.2013 erfolgte die Streichung des BF aus der Gerichtssachverständigenliste infolge ausdrücklichen Verzichts des BF gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 SDG. Diesem freiwilligem Verzicht lag ein über das Vermögen des BF geführtes Schuldenregulierungsverfahren zugrunde, welches im Falle, dass der BF keinen Verzicht erklärt hätte, zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens gemäß 10 SDG geführt hätte.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.05.2014 wurde der BF des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je €

4,-, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und einer unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Nach diesem Schuldspruch hat der BF in der Zeit vom 24.02.2012 bis 27.02.2013 in I. und anderen Orten Bestandteile seines Vermögens, nämlich Einkünfte, welche er aus seiner Tätigkeit als Bausachverständiger, entweder unter dem Namen der Arbeitsgemeinschaft "SV TE" oder unter seinem eigenen Namen lukrierte und zwar zumindest insgesamt €

13. 069,- aus Bauvorhaben und zumindest insgesamt € 2.276 an Einkünften für Gutachten verheimlicht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert.

Einer Berufung des BF wegen Nichtigkeit und des Ausspruches über die Schuld wurde mit Urteil des OLG I. vom 05.11.2014 nicht Folge gegeben, der Berufung wegen des Ausspruches der Strafe nur teilweise, als die Rechtsfolge des Befugnisverlustes nach § 17 Abs. 1 Z 2 ZTG gemäß § 44 StGB unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde des h.g. Verfahrens) wurde der Antrag des BF vom 11.07.2014 auf (Wieder)Eintragung in die Sachverständigenliste für die Fachgebiete "Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Nutzwertfeststellung, Parifizierung" mangels Vorliegens der Eintragungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit.e SDG unter Hinweis auf die vorerwähnte Verurteilung abgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf diese Verurteilung auf die Eintragungsvoraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht mehr einzugehen war.

4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass das Schuldenregulierungsverfahren mit Bescheid Anfang Februar 2013 aufgehoben wurde. Die im Urteil dargestellten verheimlichten Einkünfte fielen nicht zur Gänze in den Zeitraum des Schuldenregulierungsverfahrens, in diesem Zeitraum seien nur €

11. 695,- gefallen, darüber hinausgehende Beträge wären erst in den Folgemonaten eingegangen. Diesen Einnahmen stünden auch betriebliche Aufwendungen gegenüber, der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes, das alles akribisch geprüft habe, weise daher nur Einkünfte in der Höhe von €2.835,71 aus, bezogen auf das Monat würde der BF sich bei einem Existenzminimum von € 850,- gerne erklären lassen, wo da die Gläubigerschädigung liegen solle. Unter Hinweis auf die bedingte Nachsicht des Befugnisverlustes durch das OLG werde die Wiedereintragung in die Sachverständigenliste begehrt, da auch Private, für die der BF zu 99% arbeite, grundsätzlich die Eintragung in diese Liste verlangten. Durch die Nicht-Eintragung verhindere man, dass der BF seinen vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachkomme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Fest steht, dass der BF vom Landesgericht XXXX wegen § 156 Abs. 1 StGB (Verbrechen der betrügerischen Krida) verurteilt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, der auch Aktenteile betreffend das gegen den BF geführte Strafverfahren beinhaltet, und aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und werden im Übrigen auch vom BF nicht bestritten, auch wenn er sich offenbar, wie sich aus dem Beschwerdevorbringen hervorgeht, zu Unrecht strafgerichtlich verurteilt fühlt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die im vorliegenden Fall materienspezifischen gesetzlichen Bestimmungen (etwa im SDG) sehen keine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Es ist somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 6 BVwGG gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

2.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des SDG lauten wie folgt:

"Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2 (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. in der Person des Bewerbers

a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

c) volle Geschäftsfähigkeit,

d) körperliche und geistige Eignung,

e) Vertrauenswürdigkeit,

f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und

h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;

1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;

2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.

Eintragungsverfahren

§ 4 (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden."

§ 156 Abs 1 StGB lautet:

"Betrügerische Krida

§ 156. (1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."

3.1. Gegenstand des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens war der Antrag des BF auf Eintragung als Sachverständiger in die Gerichtssachverständigenliste nach § 4 SDG, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung gemäß § 2 Abs. 2 SDG zu prüfen ist, unter anderem, ob beim BF die "Vertrauenswürdigkeit" (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e) gegeben ist.

3.2. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Mit der Verwendung des Wortes "Vertrauenswürdigkeit" zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen muss, hat der Gesetzgeber einen sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (vgl. VwGH 01.04.1981, 01/0669/80). Vertrauenswürdigkeit hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft nur die persönliche Eignung einer Person. Es kommt dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die man von ihm erwarten darf, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. Bei Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (vgl. VwGH 02.03.1988, 87/01/0214). Für die Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit ist dabei auf die verwandten Regelungen für die anderen im Bereich der Rechtspflege wirkenden Berufe wie Richter, Rechtsanwälte und Notare Bedacht zu nehmen und der dort gehandhabte Wertungsmaßstab zu beachten (vgl. VwGH 01.04.1981, 01/0669/80). Die Vertrauenswürdigkeit ist ein umfassender Begriff, sodass darauf verzichtet werden kann, das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren. Das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung wird in aller Regel die Vertrauenswürdigkeit nicht als gegeben erscheinen lassen, sie muss es aber nicht. Durch eine strafgerichtliche Verurteilung stehen allerdings bestimmte Handlungen und Unterlassungen fest, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (z.B. der konkreten Berufstätigkeit) möglicherweise Bedenken an der Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit begründen. Ob und welche strafrechtlichen Rechtsfolgen mit den Tatsachenfeststellungen im Strafurteil verknüpft werden, ob etwa ausgesprochene Rechtsfolgen noch nicht eintreten (bedingte Strafnachsicht, bedingte Nachsicht der Rechtsfolgen) oder infolge Verjährung oder Begnadigung erloschen sind, ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ohne Belang. Weder ein freisprechendes Urteil noch die bedingte Strafnachsicht, aber auch nicht einmal die Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung machen die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich des im Strafverfahren festgestellten Sachverhaltes entbehrlich (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) § 2 SDG Anm 10 sowie die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.3. Die Behörde wertete im angefochtenen Bescheid die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida des BF als Grund dafür, um vom Wegfall der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG ausgehen zu können. Dem ist nicht entgegen zu treten.

Ausgehend von der dargestellten Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu erkennen, dass die Verwirklichung des Delikts nach § 156 StGB geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit iSd § § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG auszuschließen. Schon die in Abs. 1 enthaltene Strafdrohung (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) zeigt, dass es sich bei einem § 156 StGB verwirklichenden Verhalten um ein gravierendes gegen fremdes Vermögen gerichtetes Fehlverhalten handelt (zu diesem Delikt vgl. etwa Kirchbacher, § 156, in: Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch (2011); Fabrizy, Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2013, § 156). Die Vertrauenswürdigkeit eines sachverständigen Ziviltechnikers im Fachgebiet Ein- und Zweifamilienhäuser, Nutzwertfeststellung und Parifizierung muss auch bzw. gerade in Ansehung fremder Vermögenswerte bestehen, deren Schutz offensichtlich die sich aus § 156 StGB ergebenden (strafrechtlich bewehrten) Verbote zum Ziel haben (vgl. auch VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0070). In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.07.1999, Zl. 99/10/0090, im Fall eines auf dem gleichen Sachgebiet wie der BF tätigen Sachverständigen erkannt, dass die Annahme der mangelnden Vertrauenswürdigkeit im Sinne des SDG bei rechtskräftiger Verurteilung wegen fahrlässiger Krida nicht rechtswidrig ist. Im vorliegenden Fall ist der BF wegen betrügerischer Krida, einem Delikt mit höherem Tatunwert, verurteilt worden, weswegen kein Zweifel daran bestehen kann, dass seine Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.

3.4. Dem Beschwerdeeinwand, wonach das über das Vermögen des BF eröffnete Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben wurde, kommt insofern keine Relevanz zu, als die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers als weitere notwendige Voraussetzung im Sinne des § 2 Abs. 2 SDG gar nicht geprüft wurden, mangelt es doch schon an der notwendigen Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Eintragung.

Die vom BF zum Ausdruck gebrachte Ansicht, wonach es sich bei seiner Verurteilung um ein Fehlurteil handelt, ist für das gegenständliche Verfahren angesichts des Umstandes, dass es sich um eine rechtskräftige Verurteilung handelt, unerheblich. Allerdings ist die dadurch klar dokumentierte mangelnde Schuldeinsicht des BF nicht geeignet, den durch Verurteilung eingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit zu schmälern. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass auch die gewährte bedingte Nachsicht des Verlustes der Befugnis zur freiberuflichen Tätigkeit als Ziviltechniker für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ohne Belang ist.

3.5. Da nach dem Gesagten dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt und dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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