BVwG W117 1414842-1

W117 1414842-1Tribunale amministrativo federale12 giu 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Integration, Interessenabwägung, Lebensgrundlage,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Parteimitgliedschaft, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit

Testo completo

BVwG W117 1414842-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.1414842.1.00

Spruch

W117 1414842-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 03.06.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 10 06.420-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 Zi. 1 und erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am 21.07.2010 unrechtmäßig und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein, und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 22.07.2010 wurde er von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei als Mitglied der BNP im Herkunftsstaat von den Mitgliedern der regierenden Partei Awami League wegen seiner politischen Gesinnung mehrmals misshandelt und verfolgt sowie letztlich mit dem Umbringen bedroht worden. Da in seiner Gegend bereits mehrere Mitglieder der BNP von Mitgliedern der Awami League getötet worden seien, habe er diese Drohung ernst genommen und sei aus Bangladesch geflüchtet.

Der Beschwerdeführer sei ledig und gesund. Im Herkunftsstaat lebten noch seine Eltern und Geschwister. Er sei dort als Druckereiarbeiter erwerbstätig gewesen. Er sei mit seinem Reisepass legal ausgereist; dieser sei ihm vom Schlepper in Moskau abgenommen worden.

Am 27.07.2010 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine niederschriftliche Einvernahme durch einen Organwalter der Verwaltungsbehörde. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei gesund und benötige keine Medikamente oder eine ärztliche Betreuung. Seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Den bei seiner Ausreise verwendeten Reisepass habe ihm der Schlepper abgenommen, sonstige identitätsbezeugende Ausweise habe er nicht. In Österreich lebe er in der Bundesbetreuung, habe hier keine Verwandten, spreche nicht Deutsch und gehe keiner Arbeit nach.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, dass nach der Machtübernahme der Awami League alle Mitglieder der BNP unter Druck gesetzt und immer wieder auf der Straße belästigt worden seien. Sie hätten Angst gehabt und seien dann mit dem Umbringen bedroht worden. Sie seien öfters zu ihm gekommen und hätten nach ihm gesucht. Seine Familienangehörigen seien aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Zwei Mal sei er von den Mitgliedern der Awami League geschlagen worden, aber er habe auf den Feldern die Flucht ergreifen und bei jemandem Zuflucht nehmen können. Diese Person habe seinetwegen Probleme mit der Awami League gehabt. Der Beschwerdeführer sei auch einmal mit der Faust geschlagen worden, wodurch er eine Verletzung am linken Auge erlitten habe. Außerdem sei er mehrmals angezeigt worden, wozu er entsprechende Unterlagen vorlegen werde. Er wisse nicht, wie oft er angezeigt worden sei. Auf Befragen brachte er weiters vor, keine Funktion bei der BNP gehabt zu haben, aber eingetragenes Mitglied gewesen zu sein. Das namentlich genannte Heimatdorf habe 2200 Einwohner. Als er das Dorf verlassen habe, habe dies auch die Awami League erfahren, welche ihn fälschlicherweise bei der Polizei angezeigt habe. Er wisse aber nicht, was ihm vorgeworfen worden sei. Seit die Awami League Anfang 2009 an die Macht gekommen sei, würden sie sich versteckt halten, bei seinen Geschwistern oder anderen Verwandten. Irgendwann hätten sie dann begonnen, bei seinem Bruder anzurufen und ihn telefonisch zu bedrohen. Die Polizei vom Wohnort des Bruders habe bei diesem nach dem Beschwerdeführer gefragt, worauf dieser von seinem Bruder rausgeworfen worden sei. Auf die Frage, nach dem Auslöser für die Flucht, gab er an, weil er nicht weiter bei seinen Verwandten hätte wohnen können, habe er ,um sein Leben zu retten, das Land verlassen. Auf die Frage, wann er fälschlicherweise angezeigt worden sei, gab er an, dies nicht zu wissen; die Besuche der Polizei hätten vor zwei Monaten begonnen und er glaube, dass die Anzeige gegen ihn zwei Monate vor seiner Ausreise erstattet worden sei. Er sei cirka einen Monat vor seiner Ausreise geschlagen worden, die Augenverletzung sei ihm cirka zwei Monate vor seiner Ausreise zugefügt worden, indem ihm von der gegnerischen Gruppe ein Faustschlag versetzt worden sei. Er sei auf dem Weg nach Hause in das Dorf auf der Straße attackiert worden. Er sei nicht ständig versteckt gewesen, hin und wieder sei er auch ins Dorf zurückgefahren. Cirka einen Monat vor seiner Ausreise hätten sie ihn zwei Mal erwischt und mehrmals versucht, ihn zu schlagen, es sei ihm aber immer die Flucht gelungen. Als er die Flucht über die Felder ergriffen habe, sei er schon im Dorf gewesen. Er sei mit einem Rikschafahrer unterwegs gewesen und der Fahrer habe dann gemeint, dass einige Personen auf den Beschwerdeführer zu warten scheinen würden, worauf er dem Rikschafahrer gesagt habe, dass er umdrehen solle und diese Personen begonnen hätten, ihnen nachzulaufen. Der Beschwerdeführer sei dann aus der Rikscha gesprungen und über die Felder davongelaufen und habe sehen können, wie diese Personen über den Rikschafahrer hergefallen seien, indem sie auf die Rikscha mit einem Fleischerbeil eingehackt hätten und der Fahrer geschlagen worden sei. Er habe nicht sehen können, dass der Fahrer verletzt worden sei. Dann sei der Beschwerdeführer einen Kilometer gelaufen. Auf der anderen Seite sei ein Haus gewesen, wo die Tür geöffnet worden sei, als er dagegen geschlagen habe. Dort habe ein Landwirt mit mehreren Söhnen gewohnt, weshalb sich die Angreifer dort nicht hingewagt hätten. Er habe dort übernachtet und sei am nächsten Tag in der Früh gegangen. In dieser Nacht sei nichts vorgefallen. Er habe dann gehört, dass der Landwirt seinetwegen Probleme bekommen habe. Die Polizei habe den Beschwerdeführer am 01.07. dieses Jahres aufgesucht; er sei zu Hause gewesen und durch die Hintertür geflüchtet. Auf die Frage, warum er sich nicht selbst an die Polizei gewendet habe, da er bedroht worden sei, antwortete er, dass sie ihn erst recht töten würden, wenn er sie anzeigen würde. Damals seien sie, die BNP, so mit den Leuten der Awamie League umgegangen. Er sei das zweite Mal geschlagen worden, einige Tage nachdem er bereits am Auge verletzt worden sei. Er sei mit einem Ziegelstein auf die Hände geschlagen worden und sie hätten auch versucht, mit einem Messer auf ihn einzustechen, es sei ihm auch beinahe ein Finger abgetrennt worden. Dies sei kurz vor der Ausreise passiert. Auf die Frage, warum er auf die Hände und nicht etwa auf den Kopf geschlagen worden sei, gab er an, dass sie gesagt hätten, sie wollten seine Hand zerstören, weil sie, die BNP, damals die Leute der Awamie League geschlagen hätten. Befragt, warum er eigentlich nur so geringe Verletzungen an der Hand davongetragen habe, gab er an, dass sie nur zwei Mal zugeschlagen hätten ehe er zu schreien begonnen habe und Passanten auf ihn aufmerksam geworden seien. Er habe sich gewehrt, sie hätten versucht, auf ihn einzustechen. Auf die Frage, ob er nicht an einem anderen Ort in Bangladesch leben könne, gab er an, auch bei seinen Geschwistern gewesen zu sein, egal wo er hingehe, sie würden ihn finden, die Polizei sei auch hinter ihm her. Ob derzeit nach ihm gefahndet werde, wisse er nicht. Auf die Frage, warum die Polizei am 01.07.2010 zu ihm nach Hause gekommen sei, gab er an, seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie Handschellen dabei gehabt hätten. Er sei bereits am folgenden Tag ausgereist. Der Grenzschutz werde von der Polizei nicht informiert, er sei mit seinem eigenen Pass ausgereist. Vor der Ausreise habe er teilweise bei seinem Bruder und teilweise zu Hause gewohnt. Zum Vorhalt der Sachverhaltsannahmen sowie der beabsichtigten Entscheidung brachte er vor, Probleme in Bangladesch zu haben, es bestünden Anzeigen gegen ihn. Er müsse mit der Polizei Kontakt aufnehmen und könne diesbezüglich Unterlagen vorlegen. Hinzufügen wolle er nichts, den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kein subsidiär Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich in den Herkunftsstaat ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte die Identität mangels Vorlage von entsprechenden Dokumenten nicht fest und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein gesunder Mann mit familiären Anknüpfungspunkten sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung auf Grund seiner behaupteten Fluchtgründe ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei familiäre Beziehungen in Österreich, spreche nicht Deutsch und gehe keiner Ausbildung nach; es existierten keine Umstände, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

Sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen sei detailarm und widersprüchlich gewesen. So habe er etwa verneint, mit der Awamie League bei seinem Bruder Probleme gehabt zu haben, jedoch dann angegeben, er sei von diesem hinausgeschmissen worden, nachdem die Polizei zu diesem gekommen sei. Auch die vorgezeigten Verletzungen seien so gering, dass seine Angaben über die Angriffe mit einem Ziegelstein und einem Messer auf ihn nicht glaubwürdig seien. Insbesondere seien seine Angaben widersprüchlich, dass er nirgendwo in Bangladesch sicher sei, jedoch andererseits unbehelligt mit seinem eigenen Reisepass habe ausreisen können. Seine Fluchtgeschichte habe stets konstruiert gewirkt. Zu dem von ihm angekündigten Beweismittel, wurde bemerkt, dass derartige Anzeigen in Bangladesch leicht als Gefälligkeitsschreiben zu erhalten seien und darüber hinaus seine Identität nicht feststehe, weshalb die in der Anzeige genannte Person nicht mit ihm ident sein müsse und daher dem Beweismittel nur geringe Beweiskraft zukäme.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde, worin eine ausführliche Begründung binnen 14 Tagen in Aussicht gestellt und die Anordnung einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft bzw. der Unzulässigkeit seiner Abschiebung und Ausweisung sowie in eventu die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr beantragt wurde.

Mit Schreiben vom 17.08.2010 wurde ergänzend vorgebracht, dass "die Bescheide" vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten würden. Nach Wiederholung seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor, dass die vermeintlichen Widersprüche auf die verwirrende Art der Fragestellung unter äußerstem Zeitdruck und auf die mangelnden Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Das Ermittlungsverfahren der Behörde sei somit sehr oberflächlich und mangelhaft. Der weitere Vorwurf über seine minimalen Verletzungen in der Beweiswürdigung sei zynisch und habe die belangte Behörde weder einen Arzt beauftragt noch sei ein solcher bei der Einvernahme anwesend gewesen. Anstatt auf seine individuellen Fluchtgründe und die Situation im Heimatland einzugehen, stelle die Behörde lediglich Gegenvermutungen an. Es handle sich dabei um Spekulationen, welche seinem Fluchtvorbringen nicht wirksam entgegengesetzt werden könnten. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei in seinem Fall nicht gegeben. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Wie bereits ausgeführt, könne auch eine Verfolgung durch private Akteure asylrelevant sein, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, den Betroffenen davor zu schützen. Der Staat und die Behörden in Bangladesch würden weder rechtsstaatlich noch parteiunabhängig fungieren, seien bestechlich und korrupt und nicht in der Lage ihn zu schützen. Außerdem sei im erstinstanzlichen Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden; er habe keine ausreichende Gelegenheit erhalten, zu den von der Behörde vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Die in den Bescheid aufgenommenen Informationen zur Menschenrechtssituation in Bangladesch seien sehr beschönigend dargestellt und gingen die Länderfeststellungen kaum auf sein Vorbingen ein. Sodann wurden Artikel zur Tätigkeit der Polizei und der RAB, welche massive Menschenrechtsverletzungen dieser Einheit dokumentierten und zur Situation von BNP-Mitgliedern wiedergegeben. Diese Berichte seien öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren, was zeige wie ungenau sich die ermittelnde Behörde der ihr zugänglichen Quellen bedient habe. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, so hätte ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen und hätte die Behörde bei entsprechender Befragung und Berücksichtigung sämtlicher Aspekte der Integration in Österreich auch hinsichtlich der Ausweisung zu einem anderen Schluss gelangen müssen. Abschließend wurde zusätzlich die Überprüfung seiner individuellen Situation und seiner Fluchtgründe im Asylverfahren in seinem Heimatland beantragt.

Mit Schreiben vom 03.03.2011 legte der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen sich bei der Polizei in Kopie und ein Schreiben seiner Partei vor und beantragte die Durchführung von Recherchen hinsichtlich seiner Fluchtgründe.

Der Übersetzung des Schreibens der BNP vom 11.01.2011 ist ua. zu entnehmen, dass die genannte Person ein aktives Mitglied sei und sich derzeit seit einigen Tagen die Awami Ligapartei an der Macht der Regierung befinde, verschiedene und belästigende Vorfälle seien ihm zugeschrieben worden und hätten ihn dazu gezwungen, das Land zu verlassen. Die BNP protestiere gegen diese politischen Bedrohungen bzw. Belästigungen. Der Übersetzung einer Anklageschrift vom 28.02.2010 kann der Name des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, auch nicht als Angeklagter.

Bereits mit Schreiben vom 31.03.2011 legte der Beschwerdeführer neuerlich Beweismittel vor und beantragte erneut Recherchen; beigelegt war lediglich ein Zeitungsartikel. Der Übersetzung dieses Artikels ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass ein Mann mit dem Vornamen des Beschwerdeführers und ein weiterer anlässlich einer Vermessung eines Grundstücks die Kläger mit Waffen attackiert und schwer verletzt hätten. Alle Angeklagten seien auf der Flucht und die Polizei sei bemüht diese zu verhaften. Den Reportern gegenüber hätten die Beiden den Vorfall geleugnet und gesagt, dass sie fälschlicherweise angeklagt worden seien und als BNP-Sympathisanten aus der Gegend vertrieben hätten werden sollen. Gleichzeitig hätten sie angegeben, dass der Kläger mit seiner Awami League Partei das Gebäude, wo derzeit Wahlen stattfänden, besetzt und (sie) falsche Wahlzettel ausgefüllt hätten. Die Angeklagten seien dazwischengekommen, um dies zu verhindern; deswegen sei es zu Beschuldigungen und fälschlichen Anzeigen der BNP-Mitglieder gekommen. Dies sei von den Gegnern jedoch bestritten worden.

Seitens des Asylgerichtshofes wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2012 Länderberichte zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme insbesondere auch zu seiner Integration eingeräumt, wozu der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.11.2012 verschiedene Integrationsunterlagen vorlegte und mit Schriftsatz vom 29.11.2012 weitere nachreichte.

Am XXXX wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt.

Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?

BF: Ja.

[...]

VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:

BF: Mir geht es gut.

[...]

Dem BF werden die Übersetzungen der behauptetermaßen ihn betreffenden Anklageschrift und in diesem Zusammenhang vorgelegter Zeitungsartikel vorgehalten. Nach präjudizieller Ansicht des BVwG, sollte man das Beurkundete für wahr annehmen, ein eskalierender Grundstücksstreit vor. Aus den vorgelegten Dokumenten kann nicht eine Verfolgungsgefahr für den BF, schon gar nicht aus politischen Gründen, abgeleitet werden.

BF gibt dazu an: Es wurde eben eine Untersuchung eingeleitet. Die Polizei hat den Vorfall genau untersucht. Im Oktober 2014 wurde diese Anzeige eingestellt. Ich habe keine Möglichkeit gehabt, weil mir schriftliche Unterlagen fehlten, Ihnen dies entsprechend zukommen zu lassen. Außerdem wurde mir das erst unlängst bekannt gegeben, nachdem ich die Ladung zu gegenständlicher Verhandlung erhalten habe, habe ich Erkundigungen in Bangladesh eingeholt.

Aus heutiger Sicht habe ich jedenfalls keine Verfolgung durch die Behörden zu befürchten. Vor AL-Mitgliedern aus unserer Gegend fürchte ich mich schon auch heute noch. Ob ich jetzt wo anders leben könnte, diesbezüglich habe ich mir nie Gedanken gemacht. Die allgemeine Situation in Bangladesh ist mir nicht bekannt.

VR: Welche Schul- und Berufsausbildung haben sie in Bangladesh gemacht?

BF: Ich habe in Bangladesh den Mittelschulabschluss, das sind 5 Jahre Grundschule und 5 Jahre Mittelschule. Ich habe nachher eine Lehre als Schweißer gemacht. Diese Lehre habe ich abgeschlossen. 2002 habe ich die Mittelschule abgeschlossen. Die nachfolgenden 3 Jahre habe ich als Hilfsschweißer gearbeitet, um dann noch eine Lehre zu machen, die ich 2007 abgeschlossen habe. Nachfolgend bis zum Verlassen meines Heimatlandes habe ich als Schweißer gearbeitet.

VR: Wann haben Sie Bangladesh verlassen?

BF: Anfang 2010 habe ich Bangladesh verlassen, Mitte 2010 bin ich in Österreich eingereist, und zwar über Indien und über mir nicht bekannte Staaten.

VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Bangladesh?

BF: Meine Eltern, 3 Brüder und 6 Schwestern.

VR: Wie muss ich mir die Lebenssituation Ihrer Familie in Bangladesh vorstellen?

BF: Mein Vater war ein Zollbeamter und ist pensioniert. Er bezieht eine Staatspension. Meine Mutter war Hausfrau. Mein ältester Bruder ist bei einem Juweliergeschäft als Verkäufer tätig. Ein anderer Bruder ist Student in Japan. Mein 3. Bruder ist Ingenieur bei einer Keramikfabrik in Bangladesh. Meine Schwestern sind alle bereits verheiratet und haben ihre eigenen Familien, wirtschaftlich sind sie gut situiert.

VR: Seit wann arbeiten Sie in Österreich?

BF: Ich arbeite, seitdem ich hier bin.

Verlesen wird der aktuelle GVS-Auszug. Bestätigt wird, dass der BF nur einen Monat lang in Grundversorgung war.

VR: Was arbeiten Sie seitdem?

BF: Ich arbeite seitdem als Zeitungskolporteur und habe seit 2 Jahren in [...] einen Standplatz, ab 2011 hatte ich als Vertreter für einen Standplatz in [...] gearbeitet. Von 2010 bis 2011 habe ich als "Springer" bei verschiedenen Standplätzen gearbeitet. Da habe ich aber keine Bestätigung dafür, das ist jetzt auch schwierig für mich zu organisieren, weil die Standplätze jemand anderem gehören.

Der BF legt ein Konvolut an Unterlagen vor, welches seine bisherigen Arbeitsstellen bestätigen.

VR: Wie viel verdienen Sie aktuell?

BF: Ich habe ein Grundgehalt für den Stadtplatz von ca. 290 Euro, dann kommt noch Trinkgeld ungefähr monatlich 200 Euro dazu und dann verkaufe ich noch zusätzlich Handywertkarten für Auslandstelefonate, damit komme ich wiederum auf ungefähr 300 Euro. Ich komme sicher auf mehr als 800 Euro, in sehr guten Sommermonaten fast 1.000 Euro.

VR: Wie schauen die Wohnverhältnisse aus?

BF: Ich wohne in einer Wohngemeinschaft, wir haben eine Gemeinschaftsküche, mit Essen zahle ich 200 Euro an Lebenshaltungskosten.

VR: Haben Sie Familienangehörige in Österreich, eine Frau, eine Freundin, Kinder, Onkel etc.?

BF: Ich hatte eine Freundin aus [...], mit der war ich eineinhalb Jahre zusammen, an dem einen freien Tag bin ich zu ihr gefahren oder sie besuchte mich. Kurzfristig arbeitete sie sogar in einer Konditorei und so hatten wir noch mehr Kontakt. Seit einem halben Jahr ist aber die Beziehung beendet. Ich habe keine Kinder.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ich habe A2 abgeschlossen, mache derzeit B1. Ich möchte sagen, dass ich Ihre Fragen verstanden habe.

VR: Machen Sie sonst noch irgendwelche Weiterbildungskurse?

BF: Ich habe mich bei einer Polytechnischen Schule erkundigt. Diese teilte mir mit, wenn ich nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt bin, ich dort eine Schweißer-Lehre nach österreichischem Vorbild machen kann.

VR: Welche Zukunftsperspektiven haben Sie?

BF: Zukünftig habe ich vor, in meinem angestammten Beruf zu arbeiten.

VR: Welchen sozialen Aktivitäten gehen Sie nach?

BF: Ich habe einen großen österreichischen Freundeskreis, diese treffe ich meistens in der [...]. Ich bin Mitglied bei der Österreichischen Bangladesh Gesellschaft. Nebstbei spiele ich natürlich Cricket und bin bei Verein Bangladesh Friends Club. Dieser Verein ist ein vereinspolizeilich angemeldeter Verein.

Verlesen wird der Strafregisterauszug. Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.

VR: Kommen wir zu Ihrer Situation in Bangladesh. Vor dem Hintergrund Ihrer Aussage eingangs der Verhandlung im Hinblick auf die Länderinformation, die dem BF näher erörtert wird (Sammelbeilage A), geht der Einzelrichter davon aus, dass aktuell keine Verfolgungssituation mehr gegeben ist und er im Hinblick auf die berufliche Ausbildung der BF auch vor den AL-Mitgliedern seines Heimatgebietes nichts zu befürchten hat, da er in einem anderen Landesteil von Bangladesh Zuflucht nehmen könnte, zumal von Seiten des Staates keine Verfolgungsgefahr mehr ausgeht. In diesem Sinne liegt auch keine Gefährdungslage vor.

BF: Aktuell habe ich keinen Bezug zu Bangladesh. Die Länderinformation nehme ich zur Kenntnis.

VR: Wie schaut Ihre Beziehung zu Bangladesh aus?

BF: Ich habe fast keinen Kontakt mehr, nur noch zu meiner Mutter. Meine Geschwister leben ja alle in getrennten Haushalten und leben ihr eigenes Leben und sind so auch mit Arbeit beschäftigt, dass da keine große Zeit besteht für Plaudereien. [...]"

Wegen Entscheidungsreife wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.

Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, seine Identität steht fest. Das Vorliegen einer Verfolgungs- oder sonstigen Bedrohungssituation im Herkunftsstaat kann aktuell nicht festgestellt werden. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist für den Beschwerdeführer weder in eine Verfolgungslage noch in eine sonstige Bedrohungssituation feststellbar.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat seine Schulausbildung, erlernte den Beruf eines Schweißers (mit Lehrabschluss), war als solcher bis zu seiner Ausreise in Bangladesch erwerbstätig und beabsichtigt in diesem Berufszweig nach Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung auch in Österreich tätig zu sein.

Er lebt seit knapp fünf Jahren in Österreich, hat hier die Grundversorgung nur einen Monat lang bezogen und ist seither immer als Zeitungskolporteur tätig gewesen. Seit dem 22.10.2014 verfügt er über einen eigenen Kolportagevertrag und ist sozialversichert, verkauft zusätzlich Telefonwertkarten und kann daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Er lebt in Österreich in keiner familienähnlichen Beziehung und hat hier keine Familienangehörigen, er lebt in einer Wohngemeinschaft, hatte eineinhalb Jahre lang eine Österreicherin zur Freundin, ist ledig und hat keine Kinder.

Bereits am 16.11.2012 hat der Beschwerdeführer Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 nachgewiesen und sich am 19.05.2015 zu einem weiteren Deutschkurs auf der Stufe B1 angemeldet.

Er verfügt über einen großen österreichischen Freundeskreis, ist Mitglied bei der Österreichischen Bangladesch Gesellschaft, spielt Cricket und ist Mitglied beim Verein Bangladesh Friends Club. Der Beschwerdeführer ist zudem unbescholten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2015).

Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vgl. AA 12.2014).

Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).

Bei gewaltsamen Angriffen rund um die umstrittenen Wahlen im Jänner 2014 wurden Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei warfen Benzinbomben um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben. Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 29.1.2015).

Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Das in der früheren Form der Verfassung eingerichtete System einer Übergangsregierung war von Premierministerin Hasina 2010 abgeschafft worden (BBC 6.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Berichten zufolge nahmen nur etwas mehr als 20% der Wahlberechtigten an der Wahl teil (BBC 6.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014).

Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).

Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Seitens der Regierung wurde im Gegenzug hart gegen Widersacher durchgegriffen. Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung- mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014).

Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. So entfielen bei den Wahlen 2008 auf die AL 49% und auf die BNP 33% der Stimmen. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage. Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt 2009 bereits mehrfach umgebildet und erweitert. (GIZ 2.2105)

Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2015).

Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2014a).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html,

Zugriff 18.3.2015

Zeitonline (5.1.2014): Wahl in Bangladesch endet im Chaos, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-01/bangladesch-wahl-gewalt-tote-boykott, Zugriff 18.3.2015

Sicherheitslage

Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander mit großem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a).

Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html,

Zugriff 18.3.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015): Bangladesch, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 18.3.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 27.2.2014). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf Berufung, und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Individuen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).

Quellen:

UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance, Bangladesh: Opposition to the government, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1424680865_bgd-cig-political-opponents-2015-02-20-v1-0.pdf, Zugriff 18.3.2015

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Bürgerliche Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in Ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 27.2.2014).

Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss. Ohne das resolute Handeln der Streitkräfte im Januar 2007 wäre das Land wohl unweigerlich auf die Anarchie zugetrieben. Freilich wirft die Meuterei der unter der Führung der Armee stehenden Grenztruppen im Februar 2009 auch ein Licht auf die Machtkämpfe innerhalb der Armee (GIZ 2.2105).

Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB (Rapid Action Batallion) und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß Odhikar haben Sicherheitskräfte 23 Personen gefoltert und acht getötet. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014). Gemäß der lokalen NGO Odhikar sind 2012 70 Personen von Sicherheitskräften extralegal exekutiert worden - gegenüber 84 Personen im Jahr 2011, 127 Fällen 2010 und 154 Ermordungen 2009. In 40 Fällen wird das Rapid Action Bataillon (RAB) verantwortlich gemacht. Sieben Opfer waren politische Aktivisten. Normalerweise machen die Sicherheitskräfte geltend, es sei zu einem Schusswechsel mit den Getöteten gekommen. In der Mehrheit der Fälle, wo Odhikar vor Ort eine Untersuchung vornehmen konnte, wurden keine Spuren eines Kampfes vorgefunden. Vielmehr wiesen die Leichen Folterspuren aus der Haft auf. Odhikar hat Kenntnis von 72 Fällen von Folter und 19 Entführungen durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2012. Die Schuldigen wurden nicht strafrechtlich verfolgt (DACH 3.2013).

Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Bestrafung lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die für den Tod, Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder dem Tod in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann. Die Regierung war bemüht, diese Untersuchungshaften einzuschränken, da während dieser Fälle von Missbrauch aufgetreten sind. Juristische Experten und Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Verwendung von mobilen Gerichten unter der Leitung von Richtern während der landesweiten, von der Oppositionspartei ausgerufenen Streiks. Die Gerichte verfolgen sofort Personen, die angeblich die Streiks unterstützt haben und gaben häufig Urteile mit Gefängnisstrafen ab (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh,

http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

Korruption

Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (DACH 3.2013).

Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die Antikorruptionskommission (ACC) und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. ACC ist die Antikorruptionskommission der Regierung die mit der Bekämpfung der Korruption beauftragt ist. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellte fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html,

Zugriff 18.3.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html,

Zugriff 18.3.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Verhaftungen, Einschränkung der Meinungsfreiheit im Internet sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Andere Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, schwache justizielle Kapazitäten und langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und allgegenwärtige Korruption bleiben ernste Probleme. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft - aufgrund von wirtschaftlicher Not oder in einigen Fällen als Opfer von Menschenhandel. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zugeschrieben werden sollten. Kinderheirat von Mädchen und die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung setzten sich fort. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).

Der Trend zu immer umfangreicheren Einschränkungen der Zivilgesellschaft setzte sich fort. Die Regierung führte auch eine neue Medienpolitik ein, die inakzeptable Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und Rede auferlegt. Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Zugriff 18.3.2015

Meinungs- und Pressefreiheit

Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten in Privatbesitz befindliche Fernsehsender keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Am 14.2.2013 verbot die Regierung Print- und Rundfunkmedien, die der Oppostition nahestehen, - einschließlich Amar Desh, Dinkaal, Sangram, Diganta TV und Islamic TV - von keinen Ereignissen zu berichten, die der AL zugeordnet werden. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die BTRC filtert Internetinhalte die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Zugriff 18.3.2015

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung aber manchmal nicht respektiert (USDOS 27.2.2014). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2015). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der grossen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (DACH 3.2013).

Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen. Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Sowohl Bürger, als auch die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).

Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2105).

Quellen:

Zugriff 18.3.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

Haftbedingungen

Das System der Gefängnisse in Bangladesch ist veraltet und macht die Haftbedingungen besonders schwierig (DACH 3.2013). Die Haftbedingungen bleiben hart und manchmal lebensbedrohlich. Wegen Überbelegung der Zellen schlafen Gefangene in Schichten und verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen. Obwohl die Behörden weibliche Häftlinge routinemäßig getrennt von Männern unterbringen, werden Frauen in Schutzhaft (in der Regel Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) nicht immer separat von Kriminellen untergebracht. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen, jedoch werden viele mangels geeigneter Räumlichkeiten zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht (USDOS 27.2.2014). Die Nahrung ist von schlechter Qualität, Medikamente und Ausbildung des Personals sind ungenügend, so dass sich Krankheiten ausbreiten (DACH 3.2013). Die Regierung von Bangladesch erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

Todesstrafe

Bangladesch vollzieht weiterhin die Todesstrafe. So wurde im Dezember 2013 Abdul Qader Mollah, ein Führer der Partei Jamaat-e-Islami gehängt, nachdem er während des Unabhängigkeitskrieges 1971 für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden wurde (HRW 29.1.2015). Ein weiteres führendes Mitglied der Jamaat-e-Islami, Abdus Subhan, wurde wegen Verbrechen während des Unabhängigkeitskrieges mit Pakistan 1971 zum Tode verurteilt (BBC 18.2.2015). Am 13.11.2014 wurde der Bürgermeister der Stadt Nagarkanda, Zahid Hossain Khokon, von einem Sondergericht u.a. wegen Massenmord, Vergewaltigung und der Zwangskonvertierung von Hindus zum Islam während des Unabhängigkeitskrieges 1971 zum Tode verurteilt. Das Gericht hat bereits mehrere Todesurteile, auch gegen Politiker, ausgesprochen. Die meisten Verurteilten gehörten der islamischen Jamaat-e-Islami an (Briefing Notes 17.11.2014).

Quellen:

http://www.bbc.com/news/world-asia-31515635#, Zugriff 18.3.2015

[...]

Ethnische Minderheiten

Die bengalische Bevölkerungsgruppe macht 98% der Gesamtbevölkerung aus, die restlichen 2% sind hauptsächlich Volksstämme und nicht-bengalische Muslime (CIA 23.6.2014). Religiöse und ethnische Minderheiten genießen durch die Verfassung gleiche Rechte (solange sie keine separatistischen Aktivitäten verfolgen), ausdrückliche Schutzvorschriften zugunsten der Minderheiten enthält die Verfassung jedoch nicht. Es gibt Benachteiligungen bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst. Die Minderheitenvölker haben überwiegend indigene Gemeinschaften und unterscheiden sich durch Aussehen, Gesellschaftsform und Religion von der bangladeschischen Bevölkerungsmehrheit (BAMF 12.2009). Angehörige ethnischer Minderheiten sind wegen ihrer Armut vor allem von illegaler Besetzung des Landes betroffen durch hochrangige lokale Bengalen, die die Unterstützung durch die Polizei genießen. Oft werden diesen Bengalen Besitzurkunden für Land ausgestellt, das seit Generationen Gemeingut der Minderheiten gewesen ist (DACH 3.2013).

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 18.3.2015

[...]

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 19.3.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Obwohl mehr als die Hälfte des BIP auf den Dienstleistungssektor entfällt, sind fast die Hälfte der Bangladescher in der Landwirtschaft beschäftigt, mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im vergangenen Jahr 21 Mia. USD ausgemacht - 18% des BIP. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks, die nahezu alle wirtschaftlichen Aktivitäten stilllegten. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 13% des BIP im Jahr 2013 beliefen machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanzüberschuss und Devisenüberschuss aus (CIA 23.6.2014).

Bangladesch gilt als Musterland der Kleinkredite: In fast jedem der 87.000 Dörfer kann die Bevölkerung Startkapital zu fairen Zinsen aufnehmen. Nichtstaatliche Entwicklungsorganisationen (NGOs) und die von Nobelpreisträger Mohammed Yunus gegründete Grameen Bank - deutsch Dorfbank - bieten diese Mikrofinanz-Dienstleistungen an. Das Grameen-Modell ist einer der erfolgreichsten Exportartikel des Landes. Nach Angaben von Grameen hat die Bank 6,6 Millionen Kredit-Kunden. 97% sind Frauen. Mindestens nochmals die gleiche Anzahl armer Menschen haben Kredite bei NGOs aufgenommen. (NETZ, o. Da). In Bangladesch bilden die Familien, die Nachbarn und die Dorfgemeinden das wichtigste Netz zur sozialen Grundsicherung für Menschen, die es nicht aus eigener Kraft schaffen, ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen. Verwandte, Nachbarn oder Gemeindemitglieder nach Unterstützung zu fragen, hat aber in Bangladesch seit jeher auch Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen und Machtstrukturen manifestiert. In vielen Fällen ist das soziale Umfeld selbst so arm, dass nicht geholfen werden kann. Bangladesch baut gegenwärtig ein System staatlicher Unterstützungsleistungen für Bedürftige auf (NETZ, o.D.b).

Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 31,5%der Bevölkerung (ca. 52 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 12.2014).

Quellen:

Auswärtiges Amt (11.2014): Bangladesch, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Wirtschaft_node.html

Zugriff 19.3.2015

http://bangladesch.org/bangladesch/entwicklung/soziale-sicherung.html, Zugriff 19.3.2014

Medizinische Versorgung

Bangladesch werden erhebliche Fortschritte bei der medizinischen Grundversorgung in den letzten Jahrzehnten attestiert, die sich beispielsweise in einer gestiegenen Lebenserwartung (66,6 Jahre für Männer und 68,8 Jahre für Frauen) widerspiegeln. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Lediglich 25% der Bevölkerung nehmen aber staatliche Medizinversorgung in Anspruch, die übrigen benutzen vor allem lokale Anbieter wie traditionelle Heiler und community health workers. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Für Wohlhabende gibt es in Dhaka hervorragende private Spitäler (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. DACH 3.2013). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 12.2014b).

Es gibt keine staatliche Krankenversicherung in Bangladesch. Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung 'Social Security Programs Throughout the World Bangladesh' auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden." Laut eines SRIJON-Berichts variieren Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt:

Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).

Quellen:

ÖB New Delhi (3.2010): Asylländerbericht

Behandlung nach Rückkehr

Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen (ÖB New Delhi 3.2010). IOM in Dhaka bietet unter den freiwilligen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration an (IOM o.D.). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012).

Quellen:

ÖB New Delhi (3.2010): Asylländerbericht,

Dokumente

Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).

Quellen:

including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/381421/BGD_CIG_Background_2014_11_28_v1_0.pdf, Zugriff 19.3.2015

ÖB New Delhi (3.2010): Asylländerbericht

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage: (insbesondere die hinsichtlich der im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs mit den übersandten Länderfeststellungen bekanntgegebenen Quellen, in die Länderfeststellungen integriert)

erstinstanzlicher Verfahrensakt;

PV;

in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum; Staatsbürgerschaft) ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Personalien, welche er weder vor dem Bundesasylamt noch gegenüber dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht abänderte.

Seine Angaben beim Bundesverwaltungsgericht, dass das von ihm behauptete Verfahren auf Grund einer fälschlichen Anzeige bei der Polizei gegen ihn bereits eingestellt worden sei und eine Verfolgung seiner Person seitens der Polizei nicht mehr bestehe, wird der Entscheidung zu Grunde gelegt, sodass nicht weiter von seiner Verfolgung durch die Polizei auszugehen ist.

Soweit er auch eine Verfolgung durch Mitglieder der Awami League in seinem Heimatdorf geltend machte, stellt dies eine Verfolgung durch Dritte dar. Es besteht vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen die Möglichkeit, derartigen Übergriffen im Heimatdorf durch einen Ortswechsel zu entgehen, zumal in Bangladesch Bewegungsfreiheit grundsätzlich gewährleistet ist und der Beschwerdeführer, der über Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügt, auf Grund seiner Schul- und Berufsausbildung die Möglichkeit hat, seinen Lebensunterhalt -so wie bereits vor seiner Ausreise- zu erwirtschaften.

Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben sowie aus den vorgelegten Integrationsunterlagen.

Hervorzuheben ist, dass nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eine Verfolgung durch die Polizei in Bangladesch nach der Eistellung dieses Verfahrens gegen ihn nicht mehr vorliegt, womit er eine Verfolgung durch die Behörden in Bangladesch selbst nicht mehr geltend macht.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, diese wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und trat er diesen nicht entgegen. Eine zwischenzeitlich entscheidungsrelevante Änderung der allgemeinen Situation ist nicht eingetreten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 21.07.2010 gestellt hat.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

In der Frage des internationalen Schutzes war das entsprechende Anspruchsbegehren zu verwerfen, da der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, es gebe eine fälschliche Anzeige bei der Polizei gegen ihn, selbst entkräftete, indem er vorbrachte, dieses Verfahren sei mit Oktober 2014 eingestellt worden und dass er aus nunmehriger Sicht keine Verfolgung durch die Behörden in Bangladesch zu befürchten habe. Einer allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers als Mitglied der BNP durch Mitglieder der Awami League in seinem Heimatdorf kann er durch einen Ortswechsel entgehen. Es ist ihm auf Grund seiner Schul- und Berufsausbildung als Schweißer mit familiären Anknüpfungspunkten in Bangladesch so wie vor seiner Ausreise möglich und auch zumutbar, dort seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, weshalb letztlich vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist. Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich ein solcher Anspruch gleichfalls nicht ableiten.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

In der Frage des subsidiären Schutzes ist zunächst auf die Ausführungen zum internationalen Schutz zu verweisen - wonach vom Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum Verlassen des Herkunftsstaates mit seiner behaupteten Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt bestritt, sodass auch nicht erkennbar ist, dass dem gesunden Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht wieder eine entsprechende Tätigkeit aufnehmen kann. Familienangehörige des Beschwerdeführers befinden sich im Herkunftsstaat. Auch die Eltern des Beschwerdeführers verfügen über Einkünfte aus Pensionsbezug.

Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:

Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers, hält sich der Beschwerdeführer doch seit Juli 2010 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf.

Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht zugunsten des Beschwerdeführers.

Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:

Der Beschwerdeführer ist im Juli 2010 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da dem Asylbegehren nach nochmaligem Studium der Aktenlage trotz negativer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden konnte - der Beschwerdeführer hatte auch im Zuge des gesamten Verfahrens ein Konvolut von Dokumenten zur Bescheinigung seines Asylbegehrens vorgelegt, welches in erster Instanz noch keiner Prüfung unterzogen werden konnte (Vorlage erst beim Asylgerichtshof) -, kann nicht zulasten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein musste.

Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der behaupteten Einstellung des ihn betreffenden Strafverfahrens erst im Oktober 2014 - einer Behauptung, welcher gleichfalls nicht ohne sich schwierig gestaltende Nachforschungen vor Ort entgegengetreten werden kann.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:

Der entsprechende Strafregisterauszug keine Verurteilung auf, sodass von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Der Grad der Integration:

Unzweifelhaft ist von einem bereits hohen Integrationsgrad auszugehen:

Der Beschwerdeführer hat durch eine Reihe von Unterlagen belegt, dass er im Bundesgebiet seit nahezu fünf Jahren als Zeitungskolporteur seine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellt und nur einen Monat lang Grundversorgung bezogen hat.

Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seit 22.10.2014 als selbständiger Zeitungskolporteur arbeitet und sozialversichert ist.

Der Beschwerdeführer konnte auch plausibel ein nicht unrealistisches berufliches Zukunftsbild in der Verhandlung zeichnen:

Da er im Herkunftsstaat den Beruf eines Schweißers (mit Lehrabschluss) erlernte und über eine mehrjährige Erfahrung in diesem Beruf besitzt, erweist sich seine Absicht, auch in Österreich in diesem Berufszweig nach entsprechender Ausbildung tätig zu werden, als nicht unwahrscheinlich. Zumindest wird auch dadurch das hohe Ausmaß an Integrationswillen deutlich.

Auch die Mitgliedschaft in mehreren Vereinen und sein großer österreichischer Freundeskreis belegt den Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft.

Die bereits für den täglichen Gebrauch hinreichenden und nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 und der unbedingte Wille, diese weiter zu verbessern, runden das Bild überdurchschnittlich erfolgter Integrationsbemühungen ab und lassen prognostisch gesehen diese - gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen.

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Hinsichtlich der Dauer ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit nahezu fünf Jahren durchgehend in Österreich aufhält.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen.

Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben.

Die Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, durch die jedoch vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines durchgehenden Aufenthaltes von knapp fünf Jahren, insbesondere während der letzten Jahre, enorme Integrationsschritte in Österreich setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen.

Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert.

Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personeller) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich.

Zukunftsprognose:

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 03.06.2015 einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration äußerst bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden, beträchtlich über dem Durchschnitt liegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden hohen Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.

In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.

Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.

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