BVwG L503 2005548-1

L503 2005548-1Tribunale amministrativo federale12 giu 2015

Regest

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,<br/>Meldeverstoß

Testo completo

BVwG L503 2005548-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005548.1.00

Spruch

L503 2005548-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Robert GALLER und Dr. Rudolf HÖPFLINGER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.03.2011, GZ: 046-113(2)-43/11, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") hat mit Bescheid vom 24.03.2011 ausgesprochen, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz "BF") aufgrund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs. 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von 1.300 Euro vorgeschrieben werde. Dieser Betrag sei umgehend an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Begründend führte die SGKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle am 01.03.2011 durch Prüforgane der Abgabenbehörden festgestellt worden sei, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX (im Folgenden auch kurz "L. C."), Vers-Nr. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

2.1. Im vorliegenden Verwaltungsakt befindet sich ein Strafantrag des Finanzamts Salzburg-Stadt gegen die BF vom 10.03.2011 an den Magistrat Salzburg wegen des Verdachts der Übertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG. Konkret wird ausgeführt, dass die rumänische Staatsangehörige L.C. bei einer am 01.03.2011 vom Finanzamt Salzburg-Stadt durchgeführten Kontrolle nach dem AuslBG auf einer Baustelle in einem Hotel bei der Reinigung eines Bades angetroffen worden sei. In weiteren Zimmern seien noch zwei Arbeiter der Hausbetreuungsfirma der BF angetroffen worden. L.C. habe in einfachen Worten zu verstehen gegeben, dass sie den Gewerbeschein für das Reinigungsgewerbe besitze und selbständige Subunternehmerin im Auftrag der Firma der BF wäre. Im Zuge der Ausfüllung des Fragebogens über die "Selbständigkeit von EU-Ausländern" sei von L.C. unter anderem angegeben worden, dass ihr der Auftraggeber sowohl den Arbeitsort als auch die Arbeit, welche auszuführen wäre, vorgebe. Vor Beginn und nach Ende der Arbeit müsse sie sich bei der BF oder deren Ehemann, XXXX (im Folgenden auch kurz "D. R."), melden. Werkzeug und Arbeitsmaterial werde vom Auftraggeber gestellt. Ebenso müsse sie sich im Falle eines Urlaubes oder einer Krankheit bei der BF melden. Eine Vertretungsmöglichkeit bestehe nicht. Die Bezahlung erfolge nach geleisteten Arbeitsstunden. Die Rechnungen würden aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse vom Steuerberater geschrieben werden.

Aufgrund der Antworten gelange das Finanzamt Salzburg-Stadt zur Rechtsansicht, dass L.C. in einem zumindest arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis zur Firma der BF stehe. Da für L.C. keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bestehe, sei eine Übertretung nach dem AuslBG gegeben.

2.2. Im Akt befinden sich weiters eine mit L.C. als einer gem. § 26 AuslBG zur Auskunft verpflichteten Person seitens des Finanzamts Salzburg-Stadt aufgenommene Niederschrift vom 01.03.2011, eine mit XXXXals Auskunftsperson seitens des Finanzamts Salzburg-Stadt aufgenommene Niederschrift vom 01.03.2011, eine zwischen L.C. und der Firma der BF am 01.01.2011 abgeschlossene Auftragsvereinbarung sowie ein von L.C. an die Firma der BF gerichtete Rechnung vom 22.02.2011.

3. Mit Schriftsatz vom 08.04.2011 erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid der SGKK, wobei die BF im Rechtsmittelschriftsatz darauf hinweist, dass es sich bei L.C. um eine Sub-Unternehmerin der BF handle. L.C. habe bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bereits am 01.01.2009 das Reinigungsgewerbe, welches auch die vorgeworfene Tätigkeit umfasse, angemeldet. L.C. sei am 01.03.2011 selbständig als Sub-Unternehmerin der BF tätig gewesen. Das Gewerbe sei zur Registernummer XXXX verzeichnet und L.C. sei beim Finanzamt Salzburg-Stadt unter der Steuernummer XXXX steuerlich veranlagt. L.C. sei als selbständige Gewerbetreibende tätig und habe für die beauftragten Leistungen Rechnungen an die Firma der BF gerichtet. Die BF sei daher nicht verpflichtet, nach dem ASVG Meldungen vorzunehmen und liege daher eine Meldeverletzung nach den vorgeworfenen Bestimmungen nicht vor.

Zum Beweis wurde die Parteieneinvernahme und die Einvernahme der L.C. angeboten sowie auf das offene Gewerberegister der zuständigen Bezirkshauptmannschaft verwiesen.

Beantragt wurde schließlich, den bekämpften Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben und dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Mit Schreiben vom 23.09.2011 legte die SGKK den Akt dem Amt der Salzburger Landesregierung vor und erstattete eine Stellungnahme anlässlich der Vorlage des Einspruchs. Darin wurde vor allem ausgeführt, dass das Vorbringen bezüglich der Selbständigkeit der L.C. ins Leere gehe. Das Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass Arbeitsbeginn und -ende von der Dienstgeberin vorgegeben werden würden, L.C. im Verbund mit angemeldeten Dienstnehmern der Dienstgeberin arbeite, die Betriebsmittel von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt würden, krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten der Dienstgeberin zu melden seien und eine Vertretung nicht stattfinden könne. Im Übrigen könnten derartige Tätigkeiten mangels Abgrenzbarkeit eines konkreten Werkes nicht Gegenstand eines Werkvertrages sein; zudem könne bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführungen und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei entsprechender Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 22.03.2010, 2007/08/0048).

Was den Antrag auf aufschiebende Wirkung betrifft, so unterlasse es die BF, die Gegebenheiten der gesetzlichen Voraussetzungen darzulegen und beschränke sich lediglich darauf, zu behaupten, der Einspruch wäre erfolgsversprechend und es würde keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Beiträge vorliegen. Diese Gefährdung der Einbringlichkeit könne im gegenständlichen Fall nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die BF habe bzw. hätte die Verpflichtung getroffen, bereits mit der Einbringung ihres Begehrens konkret Auskunft über ihre sowohl aktuelle als auch - insoweit im Rahmen einer Prognose möglich - künftige finanzielle bzw. wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu erteilen. Ein entsprechendes Vorbringen lasse die Begründung der Rechtsmittelschrift vermissen. Weder habe die BF Nachweise vorgelegt, noch präzisierte Behauptungen aufgestellt.

Schließlich wurde von der SGKK beantragt, den Einspruch abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen und den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen.

5. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 06.10.2011 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs der Vorlagebericht der SGKK zur Kenntnis gebracht und ihr - unter Einräumung einer vierwöchigen Frist nach Zustellung dieser Verständigung - Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.

6. Mit Schreiben vom 09.11.2011 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der BF einen Antrag auf Fristerstreckung, dem seitens der SGKK stattgegeben wurde.

7. Mit Schreiben vom 23.11.2011 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der BF einen "Unterbrechungsantrag", da beim UVS Salzburg zwei Berufungsverfahren bezüglich der L.C. anhängig seien. Auch hier werde der Beschuldigten vorgeworfen, sie hätte L.C. als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmerin beschäftigt, ohne diese beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden bzw. gegen das AuslBG verstoßen. Im Wesentlichen liege diesen Verfahren der idente Sachverhalt zugrunde.

8. Mit Schreiben vom 09.10.2012 teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, dass zwischenzeitig ein Erkenntnis des UVS Salzburg ergangen sei, welches für die BF negativ ausgefallen sei. Allerdings ziehe er noch die Erhebung einer VwGH-Beschwerde in Erwägung und ersuche deshalb darum, noch etwas zuzuwarten; er werde sich anschließend melden.

9. Mit Schreiben vom 05.09.2014 ersuchte das BVwG das Landesverwaltungsgericht (im Folgenden auch kurz "LVwG") Salzburg um Auskunft, ob die beiden UVS-Verfahren der BF (Zl. XXXX XXXXXXXX) bereits abgeschlossen wurden. Bei Bejahung dieser Frage wurde ferner um Mitteilung ersucht, wie diese Verfahren ausgegangen sind und ob dagegen eine VwGH-Beschwerde erhoben wurde (OZ 2Z). Mit Schreiben vom 11.09.2014 teilte das LVwG Salzburg mit, dass der UVS Salzburg mit Erkenntnis vom XXXX, die Berufungen der BF abgewiesen und über die BF jeweils Geldstrafen verhängt habe. Die Behandlung der Beschwerde wegen Bestrafung nach § 33 iVm § 111 ASVG habe der VwGH mit Beschluss vom 14.11.2012, Zl. 2012/08/0238-3, abgelehnt; die Behandlung der Beschwerde wegen Bestrafung nach § 3 AuslBG habe der VwGH mit Beschluss vom 14.12.2012, Zl. 2012/09/0158, ebenfalls abgelehnt.

10. Mit Schreiben vom 18.09.2014 (OZ 4) ersuchte das BVwG den rechtsfreundlichen Vertreter der BF - unter Hinweis auf den für die BF negativen Ausgang der beiden Verfahren vor dem UVS Salzburg bzw. vor dem VwGH - um Mitteilung, ob die BF den Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Beitragszuschlagsbescheid der SGKK vom 24.03.2011 nach wie vor aufrechterhalte, dies insbesondere in Anbetracht seiner bisherigen Eingaben, in denen er um ein Abwarten der nunmehr vorliegenden Entscheidungen ersuchte.

11. Am 17.11.2014 langte beim BVwG die Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters der BF ein, dass die BF den Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Beitragszuschlagsbescheid der SGKK vom 24.03.2011 nach wie vor aufrechterhalte.

12. Am 01.12.2014 langte beim BVwG nach einem entsprechenden Ersuchen an das LVwG Salzburg die Entscheidung des UVS Salzburg vom XXXX, betreffend die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom XXXX, ein (OZ 12). Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der die BF gehört und ein Kontrollorgan des Finanzamtes Salzburg-Stadt sowie L.C. als Zeugen einvernommen worden waren, hat der UVS Salzburg über die Berufung der BF erkannt, dass der Berufung gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG insofern Folge gegeben werde, als in den jeweiligen Schuldsprüchen nach dem AuslBG und dem ASVG die Tatzeit jeweils zu lauten habe: "zumindest von 15.02.2011 bis 01.03.2011." Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Ferner habe die BF gem. § 64 Abs. 1 und 2 VStG außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Straferkenntnis

XXXX in der Höhe von 200 Euro und zu Straferkenntnis XXXX in der Höhe von 146 Euro zu leisten.

Für den UVS Salzburg bestanden keine Zweifel, dass es sich bei der gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts und der bestehenden wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit der Arbeitskraft um eine Beschäftigung iSd AuslBG handle und die Tätigkeit der bei der Kontrolle angetroffenen ausländischen Staatsangehörigen L.C. als Beschäftigung iSd § 2 AuslBG anzusehen sei. Ferner lag nach den Verfahrensergebnissen ohne Zweifel eine den Vorgaben der BF unterworfene, entgeltliche versicherungspflichtige Beschäftigung durch das Unternehmen der BF vor und sei das Tatbild der angelasteten Übertretung der Bestimmungen des ASVG als erwiesen anzusehen. Aufgrund der Höhe des bezahlten Entgelts für die Arbeitsleistung des beschäftigten Dienstnehmers sei jedenfalls von einer Vollversicherungspflicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG auszugehen.

Der UVS Salzburg stellte dabei folgenden Sachverhalt fest: "Die Beschuldigte ist Inhaberin des Einzelunternehmens XXXX mit Sitz in XXXX Salzburg, XXXX. Sie übt an diesem Standort, wo auch ihr Wohnsitz ist, seit 08.09.2009 das Reinigungsgewerbe, "umfassend die Reinigung von allen oder wenigstens mehreren Hausbewohnern zugänglichen Stiegen, Gängen, Kellern (ausgenommen Kellerabteile) Waschküchen, Trockenräumen" aus.

Bei einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt am 01.03.2011 um 16:25 Uhr auf der Baustelle "XXXX Salzburg wurde die rumänische Staatsangehörige L.C. bei Reinigungsarbeiten angetroffen.

Sie hat gegenüber den Kontrollorganen im Rahmen einer vor Ort aufgenommenen Niederschrift, welche unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Rumänisch erfolgt ist, zusammengefasst angegeben, seit 14. August 2010 in Österreich zu sein, wenig Deutsch zu verstehen und vier Auftraggeber zu haben, deren Namen sie nicht kenne. Sie habe mit den jeweiligen Chefs den Arbeitsvertrag gemacht. Sie habe die Selbständigkeit deswegen gewählt, da es die einzige Möglichkeit gewesen sei, legal zu arbeiten, wobei ihr ein Freund namens XXXX geholfen habe, einen Gewerbeschein zu besorgen. Das Werkzeug werde von den jeweiligen Auftraggebern zur Verfügung gestellt, manchmal kaufe sie Bad- und Bodenreinigungsmittel. Ihre jeweiligen Auftraggeber würden sie zum Einsatz auf die jeweiligen Baustellen schicken. Sie habe keine Mitarbeiter und werde bezüglich der Arbeitszeit nicht, jedoch werde ihre Arbeitsqualität kontrolliert.

Bezogen auf den Auftrag von der BF hat sie angegeben, dass sie sich zu Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende bei der BF bzw. deren Ehemann D.R. melden müsse. Im Fall von Krankheit oder Urlaub melde sie dies bei der BF. Sie könne sich bei ihrer Arbeit nicht vertreten lassen und erhalte € 10 pro Stunde, wobei sie bei anderen Firmen € 12 pro Stunde erhalte. Jeweils am Monatsende schreibe der Steuerberater eine Rechnung und erhalte sie dann das Geld auf ihr Konto überwiesen. Die Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich habe sie erledigt. In ihrem Heimatland besitze sie keinen entsprechenden Gewerbeschein.

In der Berufungsverhandlung hat die Zeugin L.C. Aufträge bzw. Rechnungen von weiteren Auftraggebern, nämlich XXXXSalzburg, eine Vereinbarung zwischen L.C. und XXXX (Rahmenvereinbarung) sowie eine Vereinbarung mit Firma XXXX, Salzburg, sowie schließlich eine Vereinbarung mit Fa. XXXX, Salzburg, in Vorlage gebracht.

L.C. ist seit 01.10.2009, wie dem Auszug aus dem Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zu entnehmen ist, Inhaberin eines Reinigungsgewerbebetriebes mit Sitz in XXXX Salzburg, XXXX.

Unbestritten hat L.C. Reinigungsarbeiten für das Unternehmen der Beschuldigten zum spruchgegenständlichen Zeitpunkt durchgeführt.

Die Beschuldigte wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, wonach es sich bei der Reinigungstätigkeit von L.C. um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gehandelt hat, vielmehr sei diese als selbständige Subunternehmerin tätig geworden. L.C. erhielt für ihre Tätigkeit einen Stundenlohn in Höhe von 10 €, insgesamt zwischen €

600,-- und € 835,-- im Monat, abhängig von der jeweils geleisteten Anzahl von Arbeitsstunden. L.C. verfügte über keine eigenen Arbeitsgeräte und keine eigenen Reinigungsmittel, diese wurden von der Beschuldigten zur Verfügung gestellt. L.C. hatte eine Rahmenvereinbarung unterschrieben, deren Inhalt sie nicht verstanden hatte. Ihre Tätigkeit für die Beschuldigte begann im Jänner 2011 und dauerte zumindest bis zum Kontrollzeitpunkt an, wobei sie alleine, manchmal auch mit der Beschuldigten gemeinsam (so im Hotel XXXX) zusammenarbeitete. L.C. war im Monat Dezember 2010 und Jänner 2011 für das Unternehmen XXXX (Rechnungen v. 31.12.2010 und 1.2.2011), von Juli bis September, sowie im Dezember 2010 und Jänner 2011 für das Unternehmen XXXX(Rechnungen je vom 1.8., 1.9., 1.10.2010, 31.12.2010 und 1.2.2011) und jeweils 4 Stunden im Dezember 2010 und 2 Stunden im Jänner 2010 für das Unternehmen XXXX tätig, sowie im Jänner 2011 für 15 Stunden für das Unternehmen XXXX(Rechnung v. 1.2.2011) tätig. Im spruchgegenständlichen Zeitraum war sie ausschließlich für das Unternehmen der Beschuldigten tätig, wobei ihr die Beschuldigte einen Betrag von € 1.155,-- schuldet, dies mit der Begründung, dass L.C. daran schuld sei, dass gegen sie, die Beschuldigte, Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden seien."

13. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 30.12.2014 (OZ 13) wies das BVwG die BF bzw. deren rechtsfreundlichen Vertreter darauf hin, dass es nun beabsichtige, sich im gegenständlichem Verfahren auf die Feststellungen in den (vom VwGH nicht beanstandeten) Erkenntnissen des UVS Salzburg vom XXXX, zu stützen. Es werde der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben des BVwG wurde am 09.01.2015 an der Adresse des rechtsfreundlichen Vertreters der BF zugestellt.

14. Am 20.01.2015 langte beim BVwG eine Stellungnahme seitens der BF bzw. ihres rechtsfreundlichen Vertreters ein (OZ 14).

14.1. Zunächst wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein kontradiktorisches Verfahren handle und sich die BF ausdrücklich gegen die beabsichtigte Vorgangsweise des BVwG ausspreche, die Feststellungen auf die vom VwGH nicht beanstandeten Erkenntnisse des UVS Salzburg zu stützen. Die BF berufe sich ausdrücklich auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass das BVwG offensichtlich in vorgreifender Beweiswürdigung seine Feststellungen auf die angeführten UVS-Erkenntnisse stützen wolle, die laut Meinung des BVwG vom VwGH nicht beanstandet worden wären. Hierbei sei anzumerken, dass die Behandlung der beim VwGH eingebrachten Beschwerde aufgrund der gegen die BF verhängten Geldstrafe von Euro 1.000,--, also wegen Geringfügigkeit, abgelehnt worden sei.

14.2. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben, festzustellen und die notwenigen Beweise aufzunehmen. Dies, obwohl die belangte Behörde gemäß § 37 iVm § 39 AVG zur amtswegigen Wahrheitserforschung verpflichtet gewesen wäre.

14.3. L.C. sei selbständig tätig. Sie sei für die BF als Subunternehmerin tätig und habe weitere Aufträge von anderen Auftraggebern im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit ausgeführt. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, derartige Tätigkeiten persönlich auszuführen. Ebenso wenig sei sie organisatorisch in das Unternehmen der BF eingegliedert gewesen.

Dass L.C. auch zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung für andere Auftragnehmer selbständige Reinigungsleistungen erbracht habe, könne durch mehrere Zeugen bestätigt werden und werde in diesem Zusammenhang ausdrücklich beantragt, die in der Stellungnahme namentlich angeführten Zeugen einzuvernehmen. Obwohl L.C. in der Verhandlung vor dem UVS Salzburg am 15.11.2011 mehrfach zu Protokoll gegeben habe, dass sie auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei bzw. noch sei, sei dies vom UVS nicht gewürdigt worden.

Auch die Ausführungen der L.C., wonach sie an keine fixen Arbeitszeiten gebunden gewesen sei und somit nicht organisatorisch und in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in das Unternehmen der BF eingegliedert gewesen sei, habe die SGKK ebenso wie der UVS übergangen. Gleiches gelte für die Frage, ob bei L.C. wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliege. Was eine allfällige Weisungsgebundenheit der L.C. betrifft, so habe die belangte Behörde hierzu keine Beweise aufgenommen. Das BVwG sei gehalten, sich mit diesen Themen auseinanderzusetzen und die im Anschluss beantragten Zeugen einzuvernehmen.

14.4. L.C. besitze einen Gewerbeschein für das Reinigungsgewerbe und betreibe ein selbständiges Reinigungsunternehmen. Zudem verfüge sie über eine Steuernummer und sei über die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert. L.C. sei bei der BF an keine vorgegebene feste Arbeitszeit gebunden gewesen. Es sei auch die Art und Weise der Leistungserbringung nicht vorgeschrieben worden. Arbeitsort und Arbeitszeit hätten sich selbstverständlich nach sachlichen Vorgaben der Auftraggeber gerichtet. Es habe kein persönliches Weisungsrecht der BF gegenüber L.C. bestanden. Richtig sei aber, dass das Ausmaß der verrechneten Arbeitsstunden kontrolliert werden habe müssen. Hierzu habe L.C. den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende bekanntgeben müssen.

14.5. Als Beweis wurden die Parteieneinvernahme und die Einvernahme der L.C., des D.R., des Steuerberaters der L.C. und von XXXX angeboten sowie drei Werkverträge in Vorlage gebracht.

14.6. Abschließend wurde beantragt, das gegen die BF eingeleitete Verfahren einzustellen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

L.C. wurde am 01.03.2011 um 16:25 Uhr von der Finanzpolizei bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten auf einer Baustelle betreten. Eine Meldung der Tätigkeit von L.C. beim Krankenversicherungsträger war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht erfolgt.

L.C. verfügte über eine Gewerbeberechtigung für das Reinigungsgewerbe.

L.C. arbeitete - ohne fixe Arbeitszeiten und je nach Bedarf - für die BF, wobei von Letzterer die konkrete Arbeitszeit festgelegt wurde. Am 01.03.2011 hat der Gatte der BF der L.C.

Arbeitsanweisungen gegeben und hat sie mit zwei weiteren Mitarbeitern der BF, die für die Fensterreinigung verantwortlich waren, gemeinsam gearbeitet, wodurch sie in den Betrieb der BF eingebunden war. Die Abrechnung mit der BF erfolgte zwei Wochen bis ein Monat nach der von L.C. vorgenommenen Rechnungslegung, wobei sowohl L.C. als auch der Gatte der BF - zu Kontrollzwecken - Stundenaufzeichnungen führten.

Das notwendige Arbeitsmaterial wurde ausschließlich von der BF beschafft und bezahlt. Die BF oder deren Gatte erteilten L.C. die jeweiligen Arbeitsaufträge und kontrollierten deren Ausführung. Pro Arbeitsstunde erhielt L.C. zumindest 8 Euro von der BF. Im Verhinderungsfall, etwa bei Krankheit oder Urlaub, hat der Gatte der BF oder ein sonstiger Mitarbeiter der BF die Arbeiten der L.C. übernommen. Diese konnte sich nicht vertreten lassen.

L.C. war somit bei der BF als Dienstgeberin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt.

Wegen Übertretung des AuslBG und des ASVG anlässlich der Beschäftigung von L.C. zumindest vom 15.02.2011 bis 03.01.2011 wurden gegen die BF bereits zwei Verwaltungsstrafen verhängt, welche vom UVS Salzburg mit Entscheidung vom 04.09.2012, Zahlen XXXXund XXXX, bestätigt wurden. Die Behandlung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden hat der VwGH abgelehnt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, darunter insbesondere auch die Entscheidung des UVS Salzburg vom 04.09.2012, Zahlen XXXX und XXXX, sowie durch eine ergänzende Beweisaufnahme durch das BVwG in Form der Gewährung von Parteiengehör.

2.2. Die Betretung von L.C. anlässlich der Durchführung von Reinigungsarbeiten auf einer Baustelle eines Hotels wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt; dieser Umstand blieb seitens der BF gänzlich unbestritten.

Unbestritten ist zudem auch, dass die BF über eine Gewerbeberechtigung verfügt, womit sich die in der Beschwerde angebotene Einsichtnahme in das Gewerberegister der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erübrigt.

Dass L.C. für die BF tätig war, wurde im Verfahren ebenfalls nicht bestritten.

Strittig war im gegenständlichen Fall, ob die Durchführung der Reinigungsarbeiten als selbstständige Tätigkeit der L.C. zu qualifizieren gewesen wäre. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellungen zur Arbeitszeit, zum Arbeitsort und zum arbeitsbezogenen Verhalten - sohin zur persönlichen Arbeitspflicht der L.C. -, zur fehlenden Vertretungsmöglichkeit im Verhinderungsfall und zur Entlohnung stützen sich auf die sich im Wesentlichen deckenden und widerspruchsfreien Aussagen von L.C. als Zeugin unter Wahrheitspflicht und von der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS sowie der niederschriftlichen Einvernahme von L.C. am 01.03.2011 durch Organe der Finanzpolizei unmittelbar nach der Betretung, die ebenfalls in den entscheidenden Punkten mit ihrer Aussage und jener der BF vor dem UVS übereinstimmt.

Wenn die BF nun im Rahmen der Stellungnahme vom 16.01.2015 behauptet, dass L.C. nicht zur persönlichen Arbeit verpflichtet gewesen sei, L.C. insbesondere mangels fixer Arbeitszeiten und mangels persönlichen Weisungsrechts der BF organisatorisch nicht in das Unternehmen der BF eingegliedert gewesen sei und auch die Art und Weise der Leistungserbringung nicht vorgeschrieben worden sei, so ist zunächst auszugsweise auf folgende Passage aus der Einvernahme der BF vor dem UVS Salzburg zu verweisen:

"[...] Es ist richtig, dass mein Mann L.C. gezeigt hat, wo zu arbeiten ist. Wenn ich selbst nicht da bin, teilt mein Mann, der auch in der Firma arbeitet, die Leute ein. Bezüglich der Abrechnung ist zu sagen, dass sie nach zwei Wochen oder nach einem Monat die Rechnung gestellt hat.

Bezüglich der Arbeitszeiten ist zu sagen, dass sie gearbeitet hat, wann es notwendig war, es gab keine fixen Arbeitszeiten.

Wenn ich mit der Aussage der L.C. konfrontiert werde, dass sie zu bestimmten Zeiten zu arbeiten gehabt hat, dann führe ich dazu aus:

Wenn wir L.C. eine Arbeit übertragen haben, dann haben wir auch gesagt, wann zu putzen ist. Wenn etwa ein Büro zu bestimmten Zeiten zu putzen war, dann hatte sie zu diesen Zeiten zu putzen.

Wenn ich mit der Aussage der L.C. des Inhalts konfrontiert werde:

"Ich habe die Vorgabe gehabt in drei Stunden ein Stiegenhaus zu putzen; wenn ich länger als drei Stunden gebraucht hätte, dann hätte ich das nicht bezahlt bekommen", dann führe ich dazu aus:

Wenn ich selbst für eine solche Arbeit drei Stunden gebraucht hätte, dann habe ich auch die Vorgabe gemacht, dass für das Stiegenhaus nur drei Stunden erforderlich sind.

L.C. hatte keine Vertretung, wenn sie nicht gekommen ist, hat mein Mann oder sonst irgendjemand von unseren Arbeitern gearbeitet. L.C. hatte selbst keine Reinigungsgeräte und auch keine Reinigungsmittel. Die Reinigungsmittel wurden von meiner Firma zur Verfügung gestellt.

[...]

Über Befragen durch den BV:

Wenn ich gefragt werde, ob es L.C. möglich gewesen wäre im Falle ihrer Erkrankung eine Ersatzkraft zu schicken, dann gebe ich an:

Nein, wenn sie krank war, hätte sie niemanden schicken können. [...]

Über ergänzendes Befragen durch den BV:

Im Falle der Leistung einer schlechten Arbeit hätte L.C. nachbessern müssen. Wenn ich gefragt werde, ob dies bei angestellten Mitarbeitern anders gehandhabt worden wäre, dann führe ich dazu aus, dass es bei unserem Personal eigentlich nie Qualitätsprobleme gegeben hat.

Über ergänzendes Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes:

Die Qualität der Arbeit wurde, wenn ich selbst nicht da war, von meinem Mann geprüft, und zwar sowohl die Arbeit der angestellten Mitarbeiter XXXXund XXXXals auch die von L.C.

[...]."

Übereinstimmend hat zudem diesbezüglich auch L.C. als Zeugin im Verfahren vor dem UVS Salzburg unter Wahrheitspflicht ausgeführt:

"[...] Bezüglich der Tätigkeit im Hotel XXXX war es so, dass wir einander vorher im XXXX treffen. Wir sind dann gemeinsam in dieses Hotel gegangen, dessen Namen ich bis heute nicht weiß und hat sie mir dann gezeigt was zu putzen ist. Sie hat in der Früh an diesem Tag auch selbst geputzt. Ich habe selbst keine eigenen Reinigungsgeräte und auch keine eigenen Putzmittel. Diese Putzmittel und die Reinigungsgeräte stammen von der BF. Es waren an dem Tag auch noch zwei Burschen beim Putzen der Baustelle anwesend. Ich habe mit den zwei weiteren Burschen nicht gesprochen. Ich erinnere mich, dass D.R., der Mann der BF, und zwei Burschen, an deren Namen ich mich aber nicht erinnere, geputzt haben. [...] Meine Notizen auf dem Zettel betreffend meine Arbeitszeiten habe ich deswegen vorgenommen, um zu wissen, welchen Betrag ich in Rechnung stellen muss. Meine Stundenaufzeichnungen wurden von der BF oder ihrem Mann überprüft. [...] Bezüglich der Qualität meiner Leistungen ist auszuführen, dass die BF und D.R. diese überprüft haben. [...] Ich habe keine Vertretung, wenn ich krank bin. Auch wenn ich auf Urlaub beispielsweise nach Rumänien zu meiner Tochter fahre, habe ich keine Vertretung.

Wenn ich gefragt werde, ob ich meine Arbeitszeiten frei einteilen kann oder ich an Beginn- und Endzeiten gebunden bin, dann gebe ich an: Ich habe fixe Stunden. Diese werden mir von der BF vorgegeben. Es war etwa so, dass ich die Zeitvorgabe bekommen habe bei XXXX, in 4 bis 4,5 Stunden fertig zu sein. Im Hotel hat man mir gesagt, dass ich drei Stunden Zeit habe, um ein Zimmer fertig zu reinigen.

[...]

Über weiteres Befragen durch den Beschuldigtenvertreter:

In den Zimmern waren noch die zwei Burschen, die die Fensterreinigung vorgenommen haben. Ich habe die restliche Reinigung vorgenommen. Ich hatte nur die Reinigung des Bades und die Reinigung der Teppichböden mit dem Staubsauger vorzunehmen. Mit der Fensterreinigung war ich nicht beauftragt. D.R. hat mir in der Früh jenes Tages genau gezeigt was zu putzen ist. Bei einem Bad war auch die BF so nett und hat mir dabei geholfen beim Bad zu putzen. [...]

Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes:

[...] Wenn ich gefragt werde, wie ich zu den jeweiligen "Reinigungsorten" gekommen bin, dann führe ich aus, dass mich die BF oder D.R. am Abend vorher angerufen haben und mir gesagt haben, wo am nächsten Tag zu arbeiten sei. Sie haben mich dann zu den jeweiligen Reinigungsorten hingefahren. [...]."

Aus diesen Angaben geht nach Ansicht des BVwG klar hervor, dass L.C. zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet war, über keine generelle Vertretungsbefugnis verfügte, dass das Arbeitsmaterial von der BF beigestellt wurde, die Arbeitszeit und der Arbeitsort von der BF vorgegeben wurden und L.C. bei Durchführung der Arbeit der Kontrolle durch die BF unterlag. Sämtliches gegenteiliges Vorbringen der BF wurde erst in der Stellungnahme erstattet, obwohl die BF vor Erstellung der gegenständlichen Entscheidung bereits zuvor zweimal Gelegenheit hatte (Berufung und Stellungnahme zum Vorlagebericht), entsprechende Angaben zu tätigen. Das Vorbringen der BF in der nachfolgenden Stellungnahme vom 16.01.2015 ist daher als Schutzbehauptung zu werten und war von der Richtigkeit der niederschriftlich dokumentierten Angaben der BF vor dem UVS Salzburg auszugehen. Diesen ist auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber den späteren Ausführungen ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Angaben beizumessen (vgl. VwGH vom 24.08.2001, GZ 2000/ 02/0098). Insofern konnten die Angaben der Zeugin L.C. im Verfahren vor dem UVS ebenso wenig bezweifelt werden.

Im Hinblick auf die oben festgestellte wirtschaftliche Abhängigkeit von L.C. ist darauf hinzuweisen, dass die BF in unbestrittener Weise die Verfügungsmacht über die Betriebsmittel inne hatte und der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit von L.C. unmittelbar der BF zukam.

Zu den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 16.01.2015, es sei für das BVwG nicht zulässig, sich im gegenständlichen Verfahren auf die Feststellungen der Entscheidung des UVS Salzburg vom 04.09.2012 zu stützen, ist festzuhalten, dass es zwar der Rechtsauffassung des BVwG entspricht, dass hinsichtlich der Feststellung der Dienstnehmereigenschaft der L.C., die der UVS in seiner zitierten Entscheidung in Bezug auf den Tatbestand des § 111 ASVG traf, keine Bindungswirkung des BVwG für das gegenständliche Beschwerdeverfahren besteht, jedoch ist anzumerken, dass § 46 AVG hinsichtlich der Beweismittel bestimmt, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH v. 28.01.1992, Zl. 91/04/0224).

Der festgestellte Sachverhalt des UVS Salzburg im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welcher auch in seinem Erkenntnis wiedergegeben wird, kann somit sehr wohl als Beweis im gegenständlichen Verfahren herangezogen werden.

Weiters ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren ursprünglich vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF mit Schriftsatz vom 23.11.2011 ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt wurde, zumal auch vor dem UVS Salzburg zwei Berufungsverfahren der BF anhängig seien und diesen Verfahren im Wesentlichen ein "identer Sachverhalt" zugrunde liege, sodass das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen sei, bis der Sachverhalt vor dem UVS geklärt sei. Insofern ist das nunmehrige Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters, dem zufolge sich das BVwG in keiner Weise auf die mittlerweile ergangenen Entscheidungen des UVS stützen dürfe, unschlüssig und steht im Widerspruch zum seinerzeitigen Vorbringen.

Abschließend ist anzumerken, dass in der Stellungnahme vom 16.01.2015 nochmals die Einvernahme der BF, der Zeugin L.C. sowie zudem die Einvernahme von D.R., weiters des Steuerberaters der L.C. und schließlich von XXXX beantragt und zwei von L.C. mit anderen Auftraggebern abgeschlossene Werkverträge vorgelegt wurden. Im Hinblick auf die beantragten Zeugen wird in der Stellungnahme lediglich ausgeführt, dass diese bezeugen könnten, dass die BF auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Aussagen im Hinblick auf andere Auftraggeber bzw. die beiden vorgelegten Werkverträge ein für die BF günstigeres Ergebnis hätten herbeiführen können, geht es gegenständlich doch - wie weiter unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch eingehend ausgeführt wird - um das Überwiegen der typischen Merkmale eines Dienstnehmers, wobei dieses Überwiegen nach Ansicht des BVwG in unzweifelhafter Weise hervorkam.

Zudem haben die BF und L.C. ihre Ansichten bereits im bisherigen Verfahren bzw. im Verfahren vor dem UVS kundgetan und wurden diese auch schon von der SGKK bzw. vom UVS gewürdigt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nach Ansicht des BVwG der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde die Sachverhaltsrelevanz einer (nochmaligen) Äußerungsmöglichkeit nicht konkret aufgezeigt. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind somit dem Akt der SGKK - unter Berücksichtigung der ergänzenden Beweisaufnahme durch das BVwG - zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit zu entnehmen. Eine weitere mündliche Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung kann aus diesen Gründen unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde

[...]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[...]

3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.3. § 33 ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft von L.C.:

3.3.1.1. Gem. § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Bei der Beurteilung des Vorliegens eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses hat die Bewertung der vorhandenen Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit nach den Regeln des "beweglichen Systems" zu erfolgen, indem das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (z. B. VwGH 20.05.1998, Zl. 97/09/0241 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Jede Art von Arbeitsleistung kann Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein. Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht entscheidend. Arbeitnehmerähnlichkeit ist vor allem darin zu erblicken, dass der "Arbeitnehmerähnliche" in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Dem organisatorischen Aspekt dieser Abhängigkeit kommt maßgebliche Bedeutung zu. Dabei ist, ohne dass alle Kriterien vollständig in jedem konkreten Einzelfall auch verwirklicht sein müssen, in methodischer Hinsicht das Gesamtbild der Tätigkeit dahingehend zu prüfen, ob diese Person durch das konkrete Rechtsverhältnis (in dem sie sich befindet) gehindert ist, ihre Arbeitskraft auch anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Einzelne Umstände, die für oder wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung bewertet werden (z. B. VwGH 20.05.1998, Zl. 97/09/0241 mit weiteren Judikaturhinweisen).

3.3.1.2. Hinzuweisen ist eingangs nochmals darauf, dass es zu ein- und demselben Sachverhalt (nämlich der Beschäftigung von L.C. durch die BF anlässlich der Betretung am 01.03.2011) bereits ein rechtskräftiges (Straf)-Erkenntnis des UVS Salzburg vom 04.09.2012, Zahlen XXXX und XXXX, gibt, in welchem von einer - ausführlich begründeten - Dienstnehmereigenschaft von L.C. ausgegangen wird. Das BVwG verkennt nicht, dass es sich dabei zwar nicht um eine für das gegenständliche Verfahren rechtlich bindende Entscheidung einer Vorfrage iSd § 38 AVG handelt, allerdings ist das vorliegende Erkenntnis - an dessen Begründung das BVwG keine Bedenken hegt - auch nicht gänzlich unbeachtlich.

3.3.1.3. Folgende Aspekte sprechen nun im konkreten Fall gegen eine Dienstnehmereigenschaft von L.C.:

  • L.C. verfügte über eine eigene Gewerbeberechtigung.

  • L.C. führte auch für andere Unternehmen Reinigungsarbeiten durch.

3.3.1.4. Folgende Aspekte sprechen im konkreten Fall für eine Dienstnehmereigenschaft von L.C.:

  • L.C. war zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet bzw. verfügte über keine generelle Vertretungsbefugnis.

  • Das Arbeitsmaterial wurde von der BF beigestellt.

  • Die Arbeitszeit von L.C. bei der BF richtete sich zwar am konkreten Bedarf aus, wurde aber eindeutig von der BF vorgegeben.

  • Der Arbeitsort wurde ebenfalls von der BF bestimmt, wobei L.C. von der BF oder dessen Gatten an die jeweiligen Orte hingefahren wurde.

  • Es wurde als Entgelt ein Stundenlohn vereinbart, wobei nach Ansicht des BVwG der Umstand, wie konkret die Abrechnung ausgestaltet ist, im Ergebnis hieran nichts ändert.

  • L.C. unterlag bei Durchführung der Arbeit der Kontrolle durch die BF.

3.3.1.5. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen nach Ansicht des BVwG die Elemente, die für eine Dienstnehmereigenschaft von L.C. sprechen, doch erheblich. Was den Umstand anbelangt, dass L.C. über eine Gewerbeberechtigung verfügte und damit auch selbständig Leistungen erbringen durfte und auch für andere Unternehmen tätig wurde, so ist dies für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend, da alleine daraus nicht ableitbar wäre, dass L.C. im konkreten Fall selbständig und nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde (vgl. VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322), sondern der Sachverhalt gem. § 539a ASVG gemäß dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen ist.

Zudem geht aus dem gesamten, im bisherigen Verfahren erstatteten Vorbringen unstrittig hervor, dass L.C. von der BF wirtschaftlich abhängig war. Sämtliches Werkezeug und Arbeitsmaterial wurde von der BF zur Verfügung gestellt. Der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit von L.C. ist ausschließlich der BF zugutegekommen, während hingegen mit L.C. als Entgelt ein fixer Stundenlohn von zumindest € 8,-- (allenfalls € 10,--) vereinbart wurde. L.C. ist zudem in die Betriebsorganisation der BF eingebunden gewesen, die BF bzw. dessen Gatte erteilten L.C. die entsprechenden Arbeitsaufträge und kontrollierten die Arbeitsausführung durch L.C., da (ausschließlich) die BF ihren Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung der Reinigungen verantwortlich war.

Zusammengefasst ist sehr wohl von der Dienstnehmereigenschaft von L.C. auszugehen.

3.3.2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlags:

Die BF hat somit als Dienstgeberin jedenfalls am 01.03.2011 L.C., die gem. § 4 ASVG als eine der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmerin anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit insgesamt 1.300 Euro, wurden daher von der SGKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist der BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmerin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ, wobei zudem anzumerken ist, dass die Beschwerde zu dieser Frage keinerlei Ausführungen enthält und sich der Prüfungsumfang (§ 27 VwGVG) somit auch nicht darauf erstrecken würde. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlag von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie insbesondere aus der unter Punkt 3.3. zitierten Judikatur ersichtlich ist - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit einer ergänzenden Beweisaufnahme durch das BVwG in Form der Gewährung von Parteiengehör fest.

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