W221 1415996-2•BVwG W221 1415996-2
W221 1415996-2Tribunale amministrativo federale11 giu 2015
Anhaltung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung
W221 1415996-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen (Spruchpunkt I.) des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zl. 10 07.149-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und muslimischen Glaubens zu sein. Er gehöre dem Clan der XXXX an.
Am 12.08.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am XXXX habe er seinen Heimatort XXXX verlassen und sei über Äthiopien nach Österreich gereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er einem Minderheitsstamm angehöre und von der Bürgerkriegspartei SSC gezwungen worden sei, am Krieg teilzunehmen. Er habe dies nicht gewollt und sei eingesperrt und mit dem Umbringen bedroht worden.
Am 01.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei in XXXX geboren, wo seine Mutter und seine vier Geschwister noch immer lebten. Sein Vater sei 2006 verstorben und der Bruder habe das familieneigene Friseurgeschäft übernommen und die Familie ernährt. Er selbst habe ab 2009 als Küchenhilfe gearbeitet. Am XXXX seien Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert am Krieg gegen Somaliland teilzunehmen. Da er sich geweigert habe, hätten sie ihn mitgenommen und drei Monate im Gefängnis in XXXX eingesperrt. Dann sei er durch ein Hinterfenster geflohen. Es habe dort zwei Zimmer, zwei Wachen und über zehn Häftlinge gegeben. Seine Daten seien aufgenommen worden und er sei in ein Zimmer gebracht worden. Er sei gefragt worden, warum er nicht teilnehmen wolle; er sei auch jeden Tag geschlagen worden. Nach drei Monaten hätten acht Häftlinge in der Nacht die Fensterscheibe zerschlagen und sie seien geflohen. Er sei dann zu seiner Mutter gegangen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt.
Das Bundesasylamt holte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Minderheiten in Somaliland und Zwangsrekrutierung in der Armee von Somaliland ein und hielt diese dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.12.2011, Zl. A7 415.996-1/2010/3E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass eine eingehenden Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Einstellung hinsichtlich der namhaft gemachten Gruppierung und wie er eine solche vor und auch während seiner Anhaltung gegenüber dieser Gruppierung artikulierte, bedurft hätte. Es könne nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Befragung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer abermals vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Seine beiden Brüder seien mittlerweile auch aus Somalia geflohen; mit seiner Mutter in Somalia habe er manchmal telefonischen Kontakt. Am XXXX habe es in seinem Heimatdorf XXXX eine Auseinandersetzung zwischen der SSC und den Truppen von Somaliland gegeben. Am XXXX ca. gegen 18 Uhr sei er mit seinem Freund Mustafa in einem Café in seinem Heimatdorf gewesen. Zehn Mitglieder der SSC seien zu ihnen gekommen und hätten sie aufgefordert mit ihnen zu kämpfen. Bevor sie eine Antwort hätten geben können, seien sie mitgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Er sei dort fast drei Monate festgehalten und aufgefordert worden, gegen Somaliland zu kämpfen. Er sei auch geschlagen worden. Eines Abends habe er mit seinem Freund und anderen Häftlingen fliehen können. Das Gebäude sei aus Holz gewesen und sie hätten das Fenster samt Holzrahmen herausnehmen können. Er habe nie gekämpft und sei auch nicht Mitglied bei einer bewaffneten Gruppe gewesen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, zugestellt am20.02.2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.02.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 02.03.2012 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine von der Gruppierung der SSC abweichende politische Gesinnung unterstellt werde.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 07.03.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Mit 20.02.2015 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Mit Schreiben vom 15.05.2015 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia und in Somaliland geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.05.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.06.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich noch immer subsidiär schutzberechtigt sei und als Hilfsarbeiter arbeite. Seine Mutter und seine Schwestern lebten noch immer in seinem Heimatdorf und er telefoniere regelmäßig mit ihnen. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm die Gelegenheit gegeben, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2015, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gehört dem Clan der XXXX an.
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX illegal aus Somalia aus, reiste seinen eigenen Angaben zufolge am XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer im Dorf XXXX, das in der Nähe der Stadt XXXX liegt, der Hauptstadt der Region Sool, wo er zuletzt in Hotels arbeitete. Seine Mutter und seine Schwestern, mit denen er noch immer regelmäßigen telefonischen Kontakt hat, leben noch immer in seinem Heimatdorf.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Somalia, konkret in Somaliland, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich seit 2012 als subsidiär Schutzberechtigter und arbeitet als Hilfsarbeiter.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia, insbesondere in Somaliland:
"Politische Lage
Die Republik Somaliland hat im Mai 1991 ihre Unabhängigkeit erklärt und seither Stück für Stück grundlegende Staatsstrukturen wieder aufgebaut. Die Unabhängigkeit wurde bei einer im Jahr 2001 abgehaltenen Volksabstimmung bestätigt. Während in Süd-/Zentralsomalia Kämpfe stattfanden, befand sich Somaliland auf einem Weg des Staatsaufbaus und der Demokratisierung. In den westlichen und zentralen Landesteilen sind die Fortschritte bemerkenswert. Auch wenn Somaliland seither Regierungskapazitäten aufgebaut hat und sich auf einem Weg der vollständigen Demokratisierung befindet, ist das Land international noch nicht anerkannt worden (BS 2014). Auch wenn es keine formelle Anerkennung gibt, so bestehen unterhalb der Schwelle der förmlichen Anerkennung trotzdem freundschaftliche Beziehungen zu Staaten in der Region (Äthiopien, Dschibuti) und darüber hinaus (AA 3.2014b). Gemäß Aussagen von Nicolas Kay, Leiter der UN Assistance Mission in Somalia (UNSOM) hat Somaliland in den vergangenen Jahren enorme Fortschritte gemacht (UNNS 18.8.2014).
Die letzte Präsidentenwahl fand im Jahr 2010 statt. Bei der als von internationalen und lokalen Beobachtern als frei und fair erklärten Wahl gewann der gegenwärtige Präsident Ahmed Mohamed Mohamud ‚Silanyo' (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 3.2014c). Es kam zu einer problemlosen Amtsübergabe von der Regierungs- an die Oppositionspartei (BS 2014).
Somaliland verfügt über ein Zweikammern-Parlament. Sowohl der Guurti/House of Elders als auch das Repräsentantenhaus haben jeweils 82 Abgeordnete (USDOS 27.2.2014). Die letzten Parlamentswahlen fanden in Somaliland im Jahr 2005 statt. Neuwahlen sind damit schon seit mehr als drei Jahren überfällig. Zuletzt wurden sie wieder von 2014 auf Juli 2015 (Repräsentantenhaus) bzw. 2016 (Guurti) verschoben. Begründet wurde die neuerliche Verschiebung mit Problemen bei der Wählerregistrierung, Unsicherheit und technischen Problemen (USDOS 27.2.2014). Die Vorbereitung der Wahlen erfolgt mit internationaler Unterstützung (AA 3.2014c; vgl. UNSG 25.9.2014).
Lokalwahlen wurden am 28.11.2012 durchgeführt. Die Wahlen verliefen größtenteils friedlich, allerdings kam es nach der Verkündung der Ergebnisse zu gewaltsamen Protesten, die wiederum von der Polizei mit Gewalt niedergeschlagen wurden. Dabei wurden zehn Menschen getötet (BS 2014).
Von den im Jahr 2012 registrierten neun politischen Vereinen schafften es Kulmiye, Waddani und Ucid, als eine von drei Parteien zugelassen zu werden (USDOS 27.2.2014).
Das Verhältnis zwischen Somaliland und dem Rest des Landes ist problematisch. Von einer Aussöhnung mit dem Rest Somalias im Kontext einer friedlichen und definitiven Lösung der Statusfrage sind beide Seiten noch weit entfernt. Bei dem von der Türkei unterstützten "Istanbuler Dialog" konnten allerdings atmosphärische Fortschritte zwischen den beiden Verhandlungsteams aus Hargeysa und Mogadischu erreicht werden (AA 3.2014c).
Quellen:
Sicherheitslage
Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage in Somaliland ist im Vergleich zum Rest des Landes deutlich stabiler (ÖB 10.2014). Die UN hat für das eigene Personal die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit Gelb (medium risk), die Regionen Togdheer, Sanaag und Sool mit Orange (high risk) eingestuft (A 9.10.2014). Während also das westliche Somaliland die stabilste Region ganz Somalias ist, bleibt der östliche Teil volatil (A 17.10.2014).
Al Shabaab ist keine unmittelbare Bedrohung für Somaliland (C 18.6.2014). Es wurden keine Anschläge oder Kampfhandlungen von al Shabaab in den zentralen Teilen Somalilands verzeichnet (ÖB 10.2014).
Somaliland verfügt in den westlichen und zentralen Landesteilen über Verwaltungskapazitäten. Ohne die Möglichkeit, auf externe Finanzierung zurückgreifen zu können, bleiben diese Kapazitäten aber minimal und konzentrieren sich hauptsächlich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (BS 2014). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, stellen aber kein grundlegendes Sicherheitsproblem dar (ÖB 10.2014). Die Regierung greift bei Clanstreitigkeiten vermittelnd ein, z.B. im Frühjahr 2014 (UNDP 2.5.2014b).
Die östlichen Regionen Sool, Sanaag und Cayn (teil der Region Togdheer) sind zwischen Somaliland und Puntland umstritten. Beide Entitäten beanspruchen die volle Kontrolle für sich. Allerdings haben weder Somaliland noch Puntland die tatsächliche Kontrolle über die Gebiete erlangt. In den drei betroffenen Gebieten kam es im Jahr 2013 zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der somaliländischen Armee und lokalen Milizen. Mehr als hundert Personen verloren ihr Leben und mehr als 3.000 Menschen wurden vertrieben (BS 2014). Insgesamt kommt es an der Grenze zu Puntland (Sanaag und Sool) immer wieder zu Schusswechseln (ÖB 10.2014) mit dort beheimateten Milizen (AA 3.2014c). Bezüglich dieser Gebiete gab es im Jahr 2013 mehrere Berichte, wonach der Zugang für humanitäre Hilfe eingeschränkt war. NGOs berichteten über Einschüchterungen durch lokale Behörden (USDOS 27.2.2014).
Aufgrund des Konfliktes im Osten des Landes bleibt die Kontrolle dieser Gebiete durch Somaliland beschränkt. Insbesondere die lokale Sool-Sanaag-Cayn-Miliz (SSC) hatte in der Vergangenheit versucht, eine sowohl von Somaliland als auch von Puntland unabhängige Administration aufzubauen. Diese Administration wurde im Jahr 2012 durch den sogenannten "autonomen Staat Khatumo" ersetzt, der vorgibt, die Gebiete des Dulbahante-Clans in Somaliland und Puntland zu administrieren. Trotz eines Waffenstillstandsabkommens zwischen Teilen der SSC und der somaliländischen Regierung kam es auch weiterhin zu gewaltsamen Zwischenfällen in der Region Sool (BS 2014). In den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Regionen halten die Spannungen an. Interkommunale Auseinandersetzungen um Land und andere Ressourcen haben sich verstärkt (ICRC 14.5.2014). Eine Auseinandersetzung zwischen Somaliland und Khatumo gab es etwa am 28.8.2014 in der Region Sool (UNSC 30.9.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Prinzipiell sieht die Verfassung Gewaltenteilung vor. Allerdings übt die Exekutive sowohl auf die Legislative als auch auf die Justiz Einfluss aus (BS 2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Laut Verfassung kommen drei Rechtssysteme zur Anwendung: Islamisches Recht; formales Recht; traditionelles Recht. Die Scharia-Gerichte befassen sich dabei mit Standesangelegenheiten, erlangen aber aufgrund der schnellen Verfahren auch in der somaliländischen Wirtschaft immer mehr an Bedeutung. Auch wenn formelles Recht - darunter das alte somalische Strafgesetzbuch - weiterhin zur Anwendung kommt, ist das traditionelle Recht relevanter (BS 2014).
In Somaliland gibt es funktionierende Gerichte. Es gibt auch von der UN finanzierte mobile Gerichte für abgelegene oder gefährdete Gebiete (USDOS 27.2.2014). In 37 von 52 Bezirken gibt es Gerichte, davon haben 15 einen festen Sitz; und 22 haben ernannte Richter aber keine permanenten Gerichtsgebäude. Die mobilen Gerichte bieten ihre Dienste in 25 Bezirken an (UNDP 13.8.2014).
UNDP hat somaliländische Gerichte mit Ausbildung und anderer Unterstützung versehen (BS 2014). UN-Agenturen betreiben umfangreiche Programme zur Verbesserung des Justizsektors (Richter, Staatsanwälte, Polizei) (ÖB 10.2014). Bis Ende 2013 hat alleine das Civil Service Institute 3.700 öffentlich Bedienstete in Somaliland ausgebildet. Außerdem graduierten im Jahr 2013 an der Universität in Hargeysa 338 Juristen, darunter 89 Frauen (UNDP 27.6.2014). Aus- und Weiterbildung von hunderten Richtern, Staatsanwälten, Untersuchungsbeamten und anderen öffentlich Bediensteten finden laufend statt (UNDP 13.8.2014).
Insgesamt mangelt es aber noch an ausgebildeten Richtern, Juristen bzw. selbständigen Anwälten (ÖB 10.2014). Es mangelt auch an Rechtsdokumentation (USDOS 27.2.2014) und an vollständiger territorialer Souveränität. Außerdem wird der Justiz häufig Korruption vorgeworfen und die Verfahren dauern sehr lange. Dies führt dazu, dass die Menschen oft auf die traditionelle oder islamische Justiz zurückgreifen (BS 2014).
In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden. Strafprozessuale Verfahrensrechte werden in Somaliland und Puntland eher beachtet als in den übrigen Landesteilen (E 6.2013). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf rechtliche Vertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen und es gibt ein Recht auf Berufung. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land kostenlose Rechtsberatung (Legal Aid Clinic) (USDOS 27.2.2014), etwa von UNDP unterstützte. Letztere berieten im 1. Quartal 2014 990 Personen (UNDP 2.5.2014a), im 2. Quartal 2014 1.055 Personen, darunter auch Flüchtlinge, Asylwerber, IDPs und Minderheitenangehörige (UNDP 13.8.2014).
Allerdings gibt es - wie erwähnt - Berichte darüber, dass es vor allem in hochrangig politischen und sicherheitsrelevanten Fällen zu Einflussnahme durch die Exekutive oder die Politik kommt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Aus Sicht der Botschaft kann davon ausgegangen werden, dass sich der staatliche Schutz in Somaliland besser darstellt als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 10.2014). Die somaliländische Polizei untersteht dem somaliländischen Innenministerium (USDOS 27.2.2014). Das UNDP hat alleine bis Ende 2013 zur Ausbildung von 5.000 Polizisten in Somaliland beigetragen. Das UNDP zielte in seiner Arbeit auch auf die Stärkung institutioneller und technischer Kapazitäten der somaliländischen Polizei ab. Menschenrechte und Gleichstellung sollen gefördert werden. Dazu wurden u.a. 150 Polizistinnen neu rekrutiert (UNDP 27.4.2014). Insgesamt funktionieren Polizei und Regierungsinstitutionen in den zentralen Teilen Somalilands einigermaßen gut, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014).
Die genaue Größe der Polizei von Somaliland ist unklar, inkl. Justizwache und Verkehrspolizei könnten es bis zu 50.000 Mann sein.
Es gibt bei der Polizei einige Spezialeinheiten: die Special Protection Units (SPUs), die für die Sicherheit der im Lande tätigen Ausländer verantwortlich sind; die Resistant Reaction Unit (RRU), eine Alarmeinheit (u.a. auch als Entschärfungsdienst eingesetzt); und Einheiten für den Schutz des Staatsoberhauptes und anderer hochrangiger Personen (SR 31.5.2012). Die Sicherheitskräfte dürften in der Lage sein, mit kleineren Bedrohungen oder Krisen umzugehen. Die aktuelle Regierung hat die Gehälter der staatlichen Sicherheitskräfte in den vergangenen Jahren um 100 Prozent erhöht (ÖB 10.2013).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Somaliländische Sicherheitskräfte begingen willkürliche Tötungen, z. B. am 13.5.2013 als in Burco auf zivile Demonstranten gefeuert wurde. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor; betroffen sind hier v.a. Personen, die der Unterstützung von al Shabaab bezichtigt werden, als auch Journalisten. Straftaten durch Sicherheitskräfte werden selten untersucht, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 27.2.2014).
Der aktuelle Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter oder Verschwindenlassen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Korruption
Korruption und auf den Clans basierte Patronage-Netzwerke durchdringen alle Ebenen der Verwaltung. Vor allem unter dem vorigen Präsidenten war Korruption besonders verbreitet. Mittlerweile gibt es aber Zeichen der Besserung (BS 2014). Es gibt nunmehr einen nationalen Rechnungsprüfer und eine Anti-Korruptions-Kommission, die vom Präsidenten ernannt werden (USDOS 27.2.2014). Es kam zur Verurteilung zweier Behördenmitarbeiter und zur Entlassung einiger Richter (BS 2014).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Internationale und lokale NGOs können in Somaliland im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen agieren (USDOS 27.2.2014). Es gibt zahlreiche Organisationen der Zivilgesellschaft, etwa für Frauen, Jugendliche, Berufsgruppen etc. Die Regierung lädt Repräsentanten der Zivilgesellschaft regelmäßig zu Beratungen ein (BS 2014).
Quellen:
Ombudsmann
Die Arbeitsfähigkeit der Somaliland Human Rights Commission wird durch eingeschränkte Ressourcen und die Unerfahrenheit der Mitglieder gehemmt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Wehrdienst
Es gibt keine Wehrpflicht (E 6.2013).
Noch immer werden große Teile des insgesamt kleinen somaliländischen Budgets der Armee überantwortet. Diese besteht aus ca. 35.000 zivilen und militärischen Angehörigen. Die Armee verfügt zwar lediglich über veraltete Ausrüstung, ist im Unterschied zu anderen Sicherheitskräften in Somalia allerdings gut organisiert (BAA 25.7.2013).
Es gibt nur vereinzelt Berichte über Kinder in den Reihen der somaliländischen Armee (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Somaliländische Sicherheitskräfte begingen willkürliche Tötungen; auch willkürliche Verhaftungen kommen vor. Betroffen sind hier v.a. Personen, die der Unterstützung von al Shabaab bezichtigt werden, aber auch Journalisten (USDOS 27.7.2014).
Insbesondere in Folge der friedlichen Machtübergabe nach den Präsidentschaftswahlen 2010 hat die Menschenrechtslage insgesamt, ausgehend von einem äußerst niedrigen Niveau, einige Fortschritte gemacht (E 6.2013). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext bleiben Frauen-, Kinder- und Minderheitenrechte oft unzureichend gewährleistet (BS 2014).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Auch wenn es keine systematische Zensur gibt, wurde die Meinungsfreiheit in den vergangenen Jahren manchmal sehr eingeschränkt (BS 2014). Menschen müssen mit entsprechenden Repressalien rechnen, wenn sie Kritik an der Regierung üben. Dies betrifft v.a. Kritik mit Bezug auf Korruption. Es kam im Jahr 2013 auch zur Verhaftung von Regierungskritikern. Journalisten üben Selbstzensur (USDOS 27.2.2014). Gemäß Angaben der Somaliland Journalist Association wurden im Jahr 2013 mehr als 20 Journalisten in Haft genommen. Außerdem wurden Medieneinrichtungen geschlossen, z. B. Kalsan TV am 22.7.2013 (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Im Jahr 2012 waren noch 79 Journalisten verhaftet worden (USDOS 19.4.2013).
Private Radiosender sind in Somaliland auch weiterhin verboten. Der einzige offizielle FM-Sender gehört der Regierung. Allerdings beziehen die Menschen Informationen auch aus dem somalischen Programm von BBC und Voice of America (USDOS 27.2.2014) und darüber hinaus gibt es in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten im Osten weitere Radiosender (BS 2014).
Dahingegen gibt es zahlreiche private Zeitungen und mehrere Fernsehstationen. Der Zugang zum Internet ist uneingeschränkt möglich (BS 2014).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Grundsätzlich garantiert die Verfassung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Es gibt auch viele Vereine im Land (BS 2014). Trotzdem wird die Vereinigungsfreiheit in Somaliland eingeschränkt.
Auch die Versammlungsfreiheit wurde manchmal eingeschränkt: Im Jahr 2013 kam es zur Tötung von zumindest einem zivilen Demonstranten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Opposition
Laut Verfassung sind nur jeweils drei Parteien gleichzeitig zu einer Wahl zugelassen (USDOS 27.2.2014). Diese in der Verfassung festgehaltene Regel soll der Verbreitung von Clan-Parteien einen Riegel vorschieben. Gegenwärtig sind noch Vertreter von Kulmiye, Udub und Ucid im Repräsentantenhaus vertreten. Bei den Lokalwahlen 2012 verlor die Udub ihren Status zu Gunsten der Wadani-Partei. Damit sind bei den nächsten Wahlen Kulmiye, Ucid und Wadani als wahlwerbende Parteien zugelassen. Die Demokratie wird in Somaliland sehr ernst genommen (BS 2014).
Trotzdem war es in den letzten Jahren immer wieder zu Einschüchterungsmaßnahmen seitens der Regierung gegen Anhänger der Opposition gekommen. Insbesondere duldet diese es nicht, wenn die einseitig erklärte Unabhängigkeit der Republik Somaliland in Frage gestellt wird. Aus Somaliland stammenden Vertretern im somalischen Parlament bzw. in der Regierung wurden Repressionen für den Fall ihrer Rückkehr angedroht; sie werden als Landesverräter angesehen (E 6.2013).
Quellen:
Haftbedingungen
Der Strafvollzug in Somaliland kann mit westlichen Standards nicht verglichen werden, wenngleich unter der aktuellen Regierung seit 2010 merkbare Verbesserungen erzielt wurden. Ein andauerndes Problem ist aber das Fehlen von Einrichtungen für den Jugendstrafvollzug (ÖB 10.2013).
UN Office on Drugs and Crime (UNODC) arbeitet eng mit den Behörden in Hargeysa und Mandera zusammen, um Ausbildungsmöglichkeiten für Häftlinge und die Verbesserung der Lebensbedingungen in Gefängnissen zu erzielen (ÖB 10.2014). Das UNODC bildet somaliländisches Gefängnispersonal aus (USDOS 27.2.2014). Großbritannien hat derweil den Bau eines neuen Gefängnisses in Hargeysa unterstützt (UKFCO 10.4.2014).
Das Gesetz gestattet es Häftlingen, bei den Justizbehörden Beschwerden vorzubringen. Außerdem gestattet die Regierung unabhängigen sowie UN-Organisationen den Besuch von Haftanstalten. Auch das sogenannte Prison Conditions Management Committee, in welchem auch Ärzte und Repräsentanten der Zivilgesellschaft vertreten sind, besuchte Gefängnisse (USDOS 27.7.2014). Das ICRC hat ein Abkommen mit der somaliländischen Regierung geschlossen und konnte erstmals Gefangene in Haftanstalten besuchen. Die Behandlung und die Lebensbedingungen der Häftlinge wurden beobachtet (ICRC 14.5.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Im Jahr 2013 wurden in Somaliland 28 Todesurteile vollstreckt, alle für begangene Mordtaten (AI 27.3.2014).
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer sowie die Missionierung für eine andere Religion. Dies, obwohl die Verfassung auch die Glaubensfreiheit feststellt. Somaliland setzt das Verbot der Missionierung auch effektiv durch. So wurde z.B. im März 2013 ein kenianischer Angestellter der UN aufgrund der Anschuldigung der Verbreitung christlicher Literatur in seine Heimat deportiert (USDOS 28.7.2014).
Es liegen außerdem Berichte über die gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund des Glaubens und der Glaubensausübung vor. Der soziale Druck, mit dem sunnitischen Islam verbundene Traditionen zu befolgen, ist groß (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
• Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
• Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
• Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und XXXX (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
• Midgaan (Madhibaan, XXXX; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010) [...]
Quellen:
Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Quellen:
Minderheiten in Somaliland
Minderheitenschutz besteht offiziell nicht, d.h. Angehöriger verschiedener Minderheiten (v.a. Bantu, Äthiopier) sind weiterhin Marginalisierung sowie sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung (kein Arbeitsmarktzugang) ausgesetzt. Eine aktive "Verfolgung" findet allerdings nicht statt (ÖB 10.2014).
In der Regierung gibt es keinen Angehörigen einer Minderheit. Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 27.2.2014). Minderheitenangehörige können sich in vom UNDP unterstützten Rechtshilfezentren juristisch beraten lassen (UNDP 2.5.2014a; vgl. UNDP 13.8.2014).
Xeer-Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans sind in Somaliland möglich. Die Minderheit hat die Möglichkeit, ein Xeer-Abkommen zurückzuweisen. Im Gegensatz gibt es keine Möglichkeit, den Minderheiten eine vereinbarte Auszahlung zu verweigern. Allerdings üben starke Clans auf Minderheiten Druck aus. Dann können sich Minderheiten auch an ein Gericht wenden. Eine internationale Organisation gibt an, dass in der Regel Verhandlungen zwischen Minderheitengruppen und großen Clans fair ablaufen, allerdings könne Erpressung vorkommen. Minderheitengruppen können sich in Somaliland mit einem großen Clan assoziieren. In diesem Fällen führt der "Mutterclan" die Verhandlungen für die Minderheitengruppe (MV 30.11.2012).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Zivilisten können sich in Somaliland frei bewegen und sich niederlassen. Allerdings gibt es bei den vom Konflikt betroffenen Gebieten Einschränkungen. Das somaliländische Innenministerium gibt an, dass die lange Grenze mit Äthiopien unkontrollierbar sei und es hier viel Grenzverkehr gebe (MV 18.10.2012). Somaliland hat allerdings Vertretern der somalischen Bundesregierung die Einreise verweigert - auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Außerdem hat Somaliland verhindert, dass traditionelle Älteste nach Mogadischu reisen können, um an föderalen Prozessen mitzuwirken (USDOS 27.2.2014).
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). Gegner der somaliländischen Regierung können grundsätzlich in den Osten Somalilands oder nach Puntland in Nordostsomalia ausweichen (E 6.2013).
Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jene, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland und Somaliland) (ÖB 10.2014).
Quellen:
Meldewesen
Somaliland verfügt über ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz, allerdings bestehen auch hier nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (ÖB 10.2014). Spitals- aber auch Hausgeburten werden in Somaliland registriert. Allerdings kommt es aufgrund eingeschränkter Kapazitäten und des vorherrschenden nomadischen Lebensstils auch vor, dass Geburten nicht registriert werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Person deshalb von öffentlichen Diensten wie z.B. Bildung ausgeschlossen werden würde (USDOS 27.2.2014).
Die Dokumentensicherheit in Somaliland gestaltet sich daher grundsätzlich nicht sehr viel besser als im übrigen Somalia. Die von Somaliland ausgestellten Pässe werden international nicht anerkannt (ÖB 10.2014).
IOM führt ein Pilotprojekt zur Erstellung eines Zivilregisters (Erfassung von Geburten, Todesfällen, Eheschließungen) durch, dieses Projekt befindet sich derzeit allerdings noch in der Anfangsphase. In Hinblick auf die Wahlen 2015 in Somaliland wird an der Einführung eines einheitlichen Wahlregisters gearbeitet (ÖB 10.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
In Somaliland, wo ein gewisser Grad an Stabilität erreicht wurde, sind durchweg bessere Indikatoren als in Süd-/Zentralsomalia zu verzeichnen. Mehr Mütter überleben Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung (AA 3.2014a).
Binnenhandel und Export unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2014). Der Handel über den Seehafen Berbera und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Die Arbeitsmarktlage bleibt jedoch mit einer offiziellen Arbeitslosenrate von 80-92 Prozent weiterhin äußerst angespannt, die Mehrheit der Menschen - sowie die in Somaliland aufhältigen IDPs - lebt daher in großer Armut (ÖB 10.2013). Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen bzw. größeres eigenes Vermögen verfügen sind extrem schwierig (E 6.2013).
Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Zur Finanzierung tragen die Diaspora, NGOs und UN-Organisationen bei. Insgesamt fehlt es Somaliland aber an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren (BS 2014).
Quellen:
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Religion und Clanzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens wie die Feststellungen zu den in Somalia lebenden Verwandten des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).
Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Seine Angaben mit Belegen zu untermauern, war der Beschwerdeführer nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden:
Der Beschwerdeführer gab zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates zusammengefasst an, dass er von den Sool-Sanaag-Cayn-Milizen (SSC) aufgefordert worden sei, am Kampf gegen die Truppen von Somaliland teilzunehmen. Aufgrund seiner Weigerung sei er eingesperrt worden.
Bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.10.2010 führte der Beschwerdeführer dazu näher befragt aus, dass am XXXX Personen in seinem Heimatdorf zu ihm nach Hause gekommen seien. Da er sich geweigert habe, für sie zu kämpfen, sei er von ihnen in das Gefängnis in XXXX gebracht worden. Er sei dort drei Monate mit über zehn Häftlingen festgehalten und geschlagen worden. Es habe dort immer sechs oder sieben Wachebeamte gegeben, wobei in der Nacht nur zwei Wachebeamte tätig gewesen seien. Eines Nachts, als die Wachebeamten schliefen, hätten sie zu acht die Fensterscheibe eingeschlagen und seien geflohen. Er habe sich dann bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter aufgehalten. In dieser Zeit sei nichts mehr vorgefallen.
Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2012 an, dass er gemeinsam mit seinem Freund Mustafa am XXXX in einem Kaffeehaus von zehn Mitglieder der SSC aufgefordert worden seien, für die SSC zu kämpfen. Nach ihrer Weigerung seien sie ins Gefängnis gebracht worden. Es seien immer acht Wachen im Gefängnis gewesen, aber eines Abends nach drei Monaten seien nur zwei Bewacher anwesend gewesen, sodass sie fliehen hätten können, indem sie das Fenster samt Holzrahmen herausnahmen.
Auffällig ist hier schon der krasse Widerspruch hinsichtlich des Orts der Mitnahme (zu Hause oder in einem Kaffeehaus). Außerdem ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt hat, dass nicht nur er, sondern auch sein Freund mitgenommen worden sei. Auf Vorhalt dieser Widersprüche in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er immer gesagt habe, dass er im Kaffeehaus mitgenommen worden sei und dass er auch seinen Freund immer erwähnt habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 15 AVG eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig (vgl. VwGH 21.06.2007, 2006/07/0060). Eine Niederschrift über eine Einvernahme nach dem Asylgesetz ist als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.03.2011, 2009/07/0160 mwN). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205 mwN). Diesen Beweis hat der Beschwerdeführer mit seinem oben angeführten Vorbringen nicht erbracht; insbesondere wurden ihm seine Niederschriften immer rückübersetzt und er bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift.
Es sind jedoch auch Widersprüche in seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2015 aufgetreten. So gab er nunmehr an, dass bei der Verhaftung am XXXX insgesamt acht Personen verhaftet worden seien. Diese acht Personen seien zusammen in dem Gefängnis eingesperrt worden und hätten dann nach drei Monaten gemeinsam fliehen können. Mehr Häftlinge habe es nicht gegeben (bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.10.2010 sprach er noch von über zehn Häftlingen). Vor allem aber auch schilderte er seine Flucht abweichend und in nicht nachvollziehbarer Weise: In der mündlichen Verhandlung gab er nunmehr an, dass sie fliehen hätten können, weil einer von den beiden Wachen gegangen sei. Während der andere schlief, hätten die Häftlinge das mit Metallstäben vergitterte Fenster aufgetreten. Der Wachebeamte sei zwar aufgewacht, hätte sie jedoch trotz Bewaffnung nicht aufgehalten, weil sie in der Überzahl gewesen seien.
Im Gegensatz zu seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.10.2010 ("Das war der einzige Vorfall. Ich war danach bis zu meiner Ausreise zu Hause aufhältig." "Sonst gab es nichts mehr."), behauptete der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2015, dass die Männer nach seiner Flucht nach ihm gesucht hätten und bei seiner Mutter gewesen seien, als er am Markt gewesen sei. Der Beschwerdeführer muss sich in diesem Punkt eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zieht, mit dem er offensichtlich versucht, eine Verfolgungsgefahr auch nach seiner behaupteten Flucht aus dem Gefängnis zu konstruieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261 mwH).
Damit war dem Beschwerdeführer aufgrund des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Schließlich ist der Vollständigkeit halber noch zur bestehenden Minderheitenzugehörigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten, dass eine solche für sich alleine nach den aktuellen Berichten keinen Hinweis auf eine entsprechend maßgebliche Verfolgungsgefahr mit sich bringt; es gibt kein Risiko der Verfolgung allein wegen der Clanzugehörigkeit mehr. Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (Österreichische Botschaft Nairobi, 10.2014, Asylländerbericht Somalia). Eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2015 auch dezidiert verneint.
Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2012 zugestellt. Die Beschwerde ging am 02.03.2012, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Sie ist jedoch nicht begründet:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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