BVwG W166 2012700-1

W166 2012700-1Tribunale amministrativo federale11 giu 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W166 2012700-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2012700.1.00

Spruch

W166 2012700-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte eine Kopie seines Reisepasses sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Frühere und derzeitige Operationen:

Zustand nach Meniskuslaesion Knie rechts

Zustand nach Phimosenoperation

Zustand nach Nabelbruchoperation

Derzeitige Beschwerden:

XXXX einen Hinterwandinfarkt. Er erhielt eine PTCA und einen Stent. Er hat keinen präcardialen Druckschmerz. Er geht regelmäßig zur internistischen Kontrolle.

XXXX auf Rehab in Groß Gerungs. Die Linksventrikelfunktion ist laut Echobefund gut.

Es erfolgte eine bewusste Gewichtsabnahme von 17kg.

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Abl. 24 ( XXXX ), Abl. 20 (Ärztlicher Entlassungsbericht vom XXXX ), Abl. 14 ( XXXX

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Zustand nach Myocardinfarkt, Zustand nach PTCA und Stentimplantation, arterielle Hyptertonie, Oberer Rahmensatz, da Intervention erforderlich war, jedoch gute Linksventrikelfunktion

050502

40

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Die belangte

Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, das Gutachtenergebnis sei für ihn nicht verständlich. Ein Kollege der ebenfalls einen Stent implantiert bekommen und sonst keine Krankheiten habe, habe einen Behinderungsgrad von 50 v.H.

Der Beschwerdeführer habe einen Infarkt gehabt, ihm sei ein Stent implantiert worden und er habe Stenosen. Seit dem Infarkt habe der Beschwerdeführer Rückenschmerzen und sei derzeit in physiotherapeutischer Behandlung. Je nach Tagesverfassung spüre er immer wieder sein Herz, was nicht immer angenehm sei, da die Angst immer über ihm schwebe einen Infarkt zu bekommen. Das alles habe er der Sachverständigen erzählt, aber scheinbar sei sein Anliegen nicht ernst genommen worden. Weitere Befunde habe der Beschwerdeführer nicht, seine Beschwerden seien aber evident und daher ersuche er um nochmalige Überprüfung.

Zur Überprüfung der Stellungnahme wurde der Akt neuerlich dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde vorgelegt. In der Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX wurde festgestellt, dass den Befunden zu entnehmen sei, dass nach erfolgreicher Gefäßaufdehnung und Stentimplantation eine gute Leistungsfähigkeit und Linksventrikelfunktion erreicht werden habe können. Der Gesamtgrad der Behinderung ändere sich somit nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durch eine ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass den Befunden zu entnehmen sei, dass nach erfolgreicher Gefäßaufdehnung und Stentimplantation eine gute Leistungsfähigkeit und Linksventrikelfunktion erreicht werden habe können. Der Gesamtgrad der Behinderung ändere sich somit nicht.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, es sei wiederum keine Rücksicht auf seine zusätzlichen Belastungen und Beschwerden genommen worden. Der Beschwerdeführer brachte wie bereits im Parteiengehör vor, dass er seit dem Infarkt permanent Rückenschmerzen habe und auch in physiotherapeutischer Behandlung sei. Je nach Tagesverfassung spüre er immer wieder sein Herz, was nicht angenehm sei. Die Angst, dass er einen weiteren Infarkt habe, schwebe immer über ihm. Das alles habe er der Sachverständigen gesagt, sei aber nicht ernst genommen worden. Was ihn verwundere sei, dass es eine weitere Begutachtung der Befunde gegeben habe, jedoch sei er der Sachverständigen nicht vorgestellt worden. An seinem Zustand habe sich nichts geändert, daher ersuche der Beschwerdeführer um nochmalige Begutachtung seiner Person. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Hausärztin vor.

Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und dem vorgelegten Befund, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich der medizinischen Sachverständigen vorgelegt.

In der medizinischen Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX wird Nachfolgendes ausgeführt:

"Ein abgelaufener Myocardinfarkt mit postinterventionell gutem Ergebnis und guter Linksventrikelfunktion sowie einer einigermaßen guten Belastbarkeit erreicht nach der Einschätzungsverordnung unter Position 050502 einen Grad der Behinderung von 30-40 %. Es wurde der höhere Prozentsatz gewählt und damit die Begleitumstände wie Angst usw. mitberücksichtigt. 50% sind laut Einschätzungsverordnung jenem Patientenkreis vorbehalten, bei dem bereits Zeichen einer Herzinsuffizienz bestehen sowie eine deutlich herabgesetzte Belastbarkeit gegeben ist. Bezüglich Rückenschmerzen sollte eine Abklärung erfolgen (z.B. MRT der Halswirbelsäule)."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, er habe in seiner ersten Stellungnahme darauf hingewiesen, dass bei Erstellung des Gutachtens auf seine Befindlichkeiten bzw. Zustandsbeschreibungen nicht eingegangen worden sei. Dieses Gutachten werde jetzt immer wieder als Grundlage herangezogen, ohne eine zweite Stellungnahme von "Mensch zu Mensch" einzuholen. Es werde nicht auf seine Stenosen eingegangen und es werde auch nicht auf die Beschwerden an der rechten Seite eingegangen. Die Belastbarkeit sei aufgrund der Medikamente und auch auf Grund der Begleitumstände eingeschränkt, und der Beschwerdeführer ersuche daher um nochmalige Begutachtung.

Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.

Bei dem Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und den ergänzenden allgemeinmedizinischen Stellungnahmen vom XXXX und vom

XXXX .

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten und den ärztlichen Stellungnahmen wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten und anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgelegten Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in den Stellungnahmen, dass keine Rücksicht auf seine zusätzlichen Belastungen und Beschwerden wie Rückenschmerzen genommen worden sei und die Tatsache, dass er immer wieder Angst habe, einen neuen Infarkt zu bekommen, wird im ergänzenden Gutachten vom XXXX ausdrücklich ausgeführt, dass ein abgelaufener Myocardinfarkt mit postinterventionell gutem Ergebnis und guter Linksventrikelfunktion sowie einer einigermaßen guten Belastbarkeit nach der Einschätzungsverordnung unter der Position 05.05.02 einen Grad der Behinderung von 30 -40 v.H. aufweist, und dass bei dem Beschwerdeführer bereits der höhere Prozentsatz gewählt wurde, in welchem die Begleitumstände wie Angst mitberücksichtigt sind.

Eine deutlich herabgesetzte Belastbarkeit liegt laut Gutachten beim Beschwerdeführer nicht vor.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Rückenschmerzen wurde von der Sachverständigen vorgeschlagen, der Beschwerdeführer könne ein MRT der Halswirbelsäule durchführen lassen.

Betreffend die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es wundere ihn, dass es eine weitere Begutachtung des Befundes aber keine weitere persönliche Untersuchung gegeben habe, wird festgehalten, dass das vorgelegte Beweismittel der Hausärztin lediglich bereits Bekanntes anführt, und die ärztliche Sachverständige in ihren ergänzenden Stellungnahmen ausführt, dass sich keine Änderung zur Einschätzung im Sachverständigengutachten vom XXXX ergeben hat. Daher konnte von einer neuerlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers abgesehen werden. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, an seinem Zustand habe sich nichts geändert.

Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen der Stellungnahme vom XXXX keine neuen Befunde vorgelegt.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, seine Stenosen (Verengung) seien nicht berücksichtigt worden, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, da die ärztliche Sachverständige die diesbezüglich vorgelegten Befunde in ihrem Gutachten vom XXXX berücksichtigt und den Zustand nach PTCA (Herzkranzgefäß-Erweiterung) im Leiden "Zustand nach Myocardinfarkt, Zustand nach PTCA und Stentimplantation, arterielle Hyptertonie" beurteilt hat.

Dazu wurde im Sachverständigengutachten außerdem ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer nach erfolgreicher Gefäßaufdehnung und Stentimplantation eine gute Leistungsfähigkeit und Linksventrikelfunktion erreicht werden konnte.

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass sich aus den dargelegten Gründen ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.

Der Beschwerdeführer ist dem medizinischen Sachverständigengutachten und den ergänzenden medizinischen Stellungnahmen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens sowie den ergänzenden Stellungnahmen.

Das medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX sowie die ergänzenden medizinischen Stellungnahmen vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."

Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX , der ergänzenden medizinischen Stellungnahmen vom XXXX und vom XXXX sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. eingeschätzt.

Bei dem Beschwerdeführer liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten und den ergänzenden Stellungnahmen im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Was den Umstand betrifft, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Das nunmehr vorliegende medizinische Sachverständigengutachten und die ergänzenden medizinischen Stellungnahmen wurden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.

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