W136 2000221-1•BVwG W136 2000221-1
W136 2000221-1Tribunale amministrativo federale11 giu 2015
Dienstzeit, Milderungsgründe, Strafbemessung, ungebührliches<br/>Verhalten, Verweis, Weisungsverstoß, wirtschaftliche Schwierigkeiten
W136 2000221-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Oberoffizial XXXX, vertreten durch RA Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat VI, vom 19.09.2013, GZ s 5/24-DK VI/13, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Schuldsprüche als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 19.09.2013 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wie folgt schuldig erkannt (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)
"[Der BF] ist schuldig
I)
a. er hat am 04.März 2013 die Anordnung seines Vorgesetzten DL, eine KFZ Schadensmeldung auszufüllen, nicht befolgt und sich ihm gegenüber mit Äußerungen "vor drei Wochen habe ich dir gesagt, da hängt was runter und du warst in der Werkstatt aber du sagst da war nichts" und "wenn du nicht fähig bist, dass es repariert wird, kann ich nichts, ich mache nichts und unterschreibe nichts" sowie "du bist nicht fähig, dass ich Spikes bekomme, du sagst ich brauche keine" ungebührlich und respektlos verhalten.
b. Diese Weigerung hat er zudem mit der Bemerkung, er würde eine KFZ-Schadensmeldung nur mit dem Vermerk "DL sei nicht fähig einen KFZ Schaden festzustellen und Spikes zu organisieren" unterschrieben zum Ausdruck gebracht.
II)
Am 6. Juni 2013 hat er seine Dienststelle ohne sich abzumelden bzw. seinen Vorgesetzten zu informieren vorzeitig um 14:23 Uhr statt um 14:40 Uhr verlassen."
Der BF habe zu I. und II. dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, und nach § 48 Abs. 1 BDG 1979, nämlich die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden einzuhalten, und zu I. seine Dienstpflicht nach § 43a BDG 1979, nämlich seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Über den BF wurde eine Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- verhängt.
Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF bereits wegen Nichtbefolgung von Weisungen und im Zusammenhang mit seinem Auftreten gegenüber einer Distributionsleiterin am 19.08.2011 "streng" ermahnt wurde. Nach nochmaliger Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhaltes wurde unter Verweis auf die Verhandlungsprotokolle ausgeführt, dass der Sachverhalt an sich unstrittig sei, der BF jedoch versuche, sein Verhalten mit seinen erfolglosen Bemühen um Spikes-Reifen zu rechtfertigen. Es dürfe jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF einerseits keinen Anspruch auf Spikes-Reifen habe, im steilen und ausgesetzten Gelände nur Schneeketten eine sichere Alternative darstellen würden und zudem die von ihm angeführten Beinahe-Unfälle nicht entsprechend kommuniziert wurden, weshalb seine Weigerung, an der Erstellung des Unfallberichtes mitzuwirken jedenfalls unzulässig wäre. Seine Äußerung werde weder als sachlich begründete Kritik noch als eine Remonstration gegen die Befolgung der Weisung gesehen. Hinsichtlich des vorzeitigen Verlassens der Dienststelle wurde ausgeführt, dass der BF nicht am Gleitzeitmodell teilnehme, weshalb ein Abbau von Mehrstunden nur durch ausdrücklich gewährten Zeitausgleich möglich sei. Der Frage, wie Arbeitspausen bewertet würden, komme keine Bedeutung zu, entscheidend sei ausschließlich das laut Normdienstplan vorgesehene Dienstende. Auch wenn der Normdienstplan nicht ordnungsgemäß ausgehangen sei, komme dem bei Kenntnis desselben keine Bedeutung zu. Die Weigerung zur Aufnahme der Unfallmeldung werde als schwerste Dienstpflichtverletzung gewertet, die Nichteinhaltung der Dienstzeit als Erschwerungsgrund. Mildernd wurde das Tatsachengeständnis und seine nachträgliche Entschuldigung bei seinem Vorgesetzten gewertet. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen sei im Hinblick auf zwei Pflichtverletzungen und die Tatsache, dass bereits eine "Strenge Ermahnung" ausgestellt worden sei, die Höhe der Geldbuße im oberen Bereich festzulegen gewesen.
2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des BF vom 17.12.2013 richtete sich gegen Schuld und Strafe.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Fakten zu a) und b) nicht in Übereinstimmung zu bringen wären, da eine gänzliche Verweigerung des Ausfüllens etwas anderes sei, als eine Kontroverse über den Inhalt, weshalb der Schuldspruch zu I.a) zu Unrecht erfolgt sei. Aus dem Inhalt des auszufüllenden Formulars ergäbe sich nämlich, dass auch zu Verschuldensart, Fahrbahnbeschaffenheit und Witterungsverhältnissen Angaben durch den Lenker zu treffen seien. Der BF habe also nicht die Ausfüllung apodiktisch verweigert, sondern Inhalte reklamiert, die für seine haftpflichtrechtliche Position relevant gewesen wären. Seine Äußerungen zu a) hätten klar stellen sollen, warum bis dato keine Schadensmeldung erfolgt sei, seine Äußerungen, wie unter b) dargestellt, wären für den Versicherer ebenfalls von Relevanz. Beide Vorhalte wären sprachlich nicht ungebührlich, sondern richtig und somit als Remonstration nach § 44 BDG zu qualifizieren, eine nachfolgende schriftliche Weisung wäre nicht erfolgt, weshalb die Weisung als zurückgezogen galt und dem BF keine Pflichtverletzung zur Last zu legen wären.
Zu Spruchpunkt II. habe die belangte Behörde zu Unrecht Feststellungen zum Abmelden bzw. Information des Vorgesetzten getroffen. Der BF verfüge über ein Hand-Held und habe dort das Heimgehen gemeldet. Die belangte Behörde sei von einer Tagesarbeitszeit von 8 Stunden und 30 Minuten ausgegangen, weil sie zu Unrecht davon ausginge, dass die halbstündige Ruhepause des § 48b BDG nicht in die Tagesdienstzeit einzurechnen sei. Der BF vertrete aber eine andere Rechtsauffassung, weshalb er seine Arbeitsstelle nicht frühzeitig, sondern nach mehr als acht Stunden Dienstverrichtung verlassen habe. Für den BF seien für den konkreten Tag keine Dienstzeiten vorgeschrieben gewesen, der Dienstplan wäre nur im Büro des Vorgesetzten ausgehängt gewesen, weshalb keine Weisung bestanden habe. Selbst bei anderer Rechtsauffassung habe der BF minimal fahrlässig gehandelt, er habe das Verlassen der Arbeitsstelle eingebucht, was bereits seine Gutgläubigkeit beweise.
Die Strafbemessung der Disziplinarkommission, welche das Verhalten des BF als "schwerste" Dienstpflichtverletzung würdige, sei überzogen. Beantragt wurde das Disziplinarverfahren nach Beweiswiederholung einzustellen, in eventu von einer Bestrafung abzusehen, zumindest eine mildere Strafe auszusprechen.
3. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat im Jahr 2013 über die verfahrensgegenständliche Berufung nicht mehr entschieden, am 16.01.2014 langten die verfahrensgegenständlichen Akten beim nunmehr gemäß Art 151 Abs. 1 B-VG zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Am 15.01.2015 hat die Disziplinaranwältin für die Österreichische Post AG in den gegenständlichen Verfahrensakt Einsicht genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der BF ist am XXXX geboren, steht seit 1985 im Postdienst und versieht Dienst im motorisierten Landzustelldienst. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Sein Monatsbezug beträgt etwa € 2.100,- und er hat Kreditraten aus einem Fremdwährungskredit in der Höhe von € 1.600,- monatlich zu zahlen. Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten, am 19.08.2011 und am 04.02.2013 wurde jeweils eine "Strenge Ermahnung" erteilt. Der ersten Ermahnung lag ungebührliches Verhalten und Nichtbefolgung einer Weisung, der zweiten Ermahnung unzureichende Dienstverrichtung iZm plötzlich auftretender Übelkeit zugrunde.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf der Grundlage der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.
1.2. Zu den angelasteten Pflichtverletzungen
1.2.1. Der BF gesteht zu, sowohl die inkriminierten Äußerungen getätigt zu haben als auch das Ausfüllen der Schadensmeldung verweigert zu haben, vermeint jedoch, dass keine Pflichtverletzung vorliege, da er gegen die erteilte Weisung durch seine Äußerungen remonstriert habe.
1.2.2. Der BF hat, da er nicht im Gleitzeitmodell der Post teilnimmt, eine fixe Dienstzeit von 06:10 bis 14:40 Uhr. Der BF hat am 6. Juni 2013 seinen Dienst um 14:23 Uhr beendet und dies in seinem Gerät zur Erfassung der Arbeitszeit eingetragen. Er hat keine Genehmigung zum vorzeitigen Dienstende eingeholt.
1.2.3. Diese Feststellungen konnte auf der Grundlage der unbestrittenen Aktenlage, insbesondere der Verantwortung des BF in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde getroffen werden.
Der BF vermeint zwar beschwerdegegenständlich, dass er seine Arbeit nicht zu früh verlassen hätte, da für ihn gar kein Dienstplan bestünde bzw. die konsumierte Ruhepause jedenfalls in die Dienstzeit einzurechnen wäre, sodass seine Tagesarbeitszeit mehr als acht Stunden betragen habe. Dass für den BF eine tägliche Arbeitszeit beginnend mit 06:10 Uhr in der Dauer von acht Stunden zuzüglich einer halben Stunde nicht in die Dienstzeit einrechenbare Pause festgelegt war und dass dies dem BF bekannt war, ergibt sich jedoch schon aus dessen eigenen Angaben in der mündliche Verhandlung vom 13.08.2013 vor der belangten Behörde, wo er ausführte: "..... Ich habe gewusst, dass ich aufgrund meiner Nichtoption ins Gleitzeitmodell die vorgegebene Dienstzeit einzuhalten habe. Ich habe auch gewusst, dass mein Dienstbeginn 06:10 Uhr und mein Dienstende 14:40 Uhr ist."
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.
Der BF hat keine mündlichen Verhandlung beantragt und ist eine solche gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017), auch nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 210/2013, (BDG 1979) maßgeblich:
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
.......
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
......
3.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Dieser kommt hinsichtlich der Strafbemessung Berechtigung zu.
3.2. Dem Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt I.), wonach der BF gegen die erteilte Weisung, die Schadensmeldung zu erstellen, remonstriert habe, kommt keine Berechtigung zu. Die vom BF anläßlich der Erteilung der Weisung zur Bekanntgabe des Schadensherganges bzw. Erstellung des Schadensmeldung getätigten Äußerungen kann nämlich bei verständiger Würdigung keinesfalls der Inhalt einer Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 unterstellt werden. Die Ausführungen des Weisungsempfängers müssen nämlich erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die Weisung hat, und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die vorgebrachten Bedenken müssen für den Vorgesetzten bei objektiver Betrachtung als Remonstration erkennbar sein. (VwGH vom 31.05.2012, Zl. 2011/09/0211). Die bloße Ablehnung der Befolgung zeigt nicht auf, dass und welche Bedenken der Beamte gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung gehabt hätte, in einem solchen Fall liegt eine Remonstration nicht vor (VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2012/09/0041).
Zwar hat der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, aus welchen Gründen er sich weigerte, an der Erstellung der Schadensmeldung mitzuwirken bzw. weshalb er auf die gewünschten "Zusätze" bestand, dies hat er jedoch gegenüber dem die Weisung erteilenden Distributionsleiter nicht getan. Im Übrigen kann auch nicht erkannt werden, inwiefern der vom BF behauptete Umstand, dass der Vorgesetzte unfähig sei, einen KFZ-Schaden festzustellen und Spikes zu organisieren, ein für die Schadensmeldung relevanter Umstand wäre, stand doch ohnehin fest, dass das Dienstfahrzeug des BF über keine Spikes-Bereifung verfügt. Im Übrigen hat auch der BF nicht einmal behauptet, dass er die Weisung seines Vorgesetzten für rechtswidrig hielt.
Ebenso kommt dem Beschwerdeeinwand, die Äußerungen des BF gegenüber seinem Vorgesetzten lägen unterhalb der disziplinären Schwelle des § 43a BDG 1979, keine Berechtigung zu.
Zwar soll entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' werden und disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird (vgl. E 11. Dezember 1985, 85/09/0223; E 16. Oktober 2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH vom 25.01.2013, Zl. 2012/09/0154). Wenn nun aber ein Vorgesetzter als unfähig bezeichnet wird, ist dies keine sachliche Kritik sondern ohne Zweifel zumindest unangebracht und ist, gerade wenn diese Äußerung quasi als Begründung für die Nicht-Befolgung einer rechtskonformen Weisung dient, auch geeignet, die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich zu stören.
3.3. Dem Beschwerdevorbringen, der BF hätte die unter Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides angelastete Pflichtverletzung nicht begangen, kommt wie oben unter Punkt 1.2.2. ausgeführt, keine Berechtigung zu, da an dem für den BF festgelegten Dienstplan, wonach von 06:10 Uhr bis 06:40 Uhr Dienst zu verrichten hat, kein Zweifel besteht. Wenn nun also der BF seinen Dienst um 14:23 Uhr beendet, ohne sich dafür von seinem Vorgesetzten eine allfällige Genehmigung im Sinne des § 51 Abs.1 BDG 1979 zu holen, hält er die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nicht ein.
Aus dem Beschwerdevorbringen, der BF hätte gar nicht von 06:10 bis 14:40 Dienst laut Dienstplan zu leisten, da sein Dienst acht Stunden nach Arbeitsantritt enden würde, weil der Dienstgeber zu Unrecht die halbstündige Ruhepause nicht in seine Arbeitszeit einrechne, ist nichts zu gewinnen. Ist nämlich der Dienstnehmer der Ansicht, seine laut Dienstplan vorgesehenen Dienststunden seien vom Dienstgeber rechtswidrig festgelegt worden, liegt es an ihm, durch Stellung eines entsprechenden (Feststellungs)Antrages, rechtliche Klarheit über seine Dienstzeiten herbeizuführen. Im vorliegenden Fall hat dies der BF nach der Aktenlage schließlich auch getan, wobei dem Bundesverwaltungsgericht der Ausgang dieses dienstrechtlichen Verfahrens nicht bekannt ist. Eine selbständige faktische Abänderung der im Dienstplan für den BF festgelegten Dienstzeiten durch vorzeitiges Verlassen der Dienststelle, verstößt jedoch, ungeachtet der Frage, wie lange der BF grundsätzlich gemäß BDG 1979 Dienst zu verrichten hat und ob die Ruhepause Teil der Dienstzeit ist oder nicht, gegen die Verpflichtung, die im Dienstplan vorgesehen Dienststunden einzuhalten.
Zusammengefasst kann eine Rechtswidrigkeit der Schuldsprüche somit nicht festgestellt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall die unter Spruchpunkt I angelasteten Pflichtverletzungen zutreffend als die schwereren gesehen. Auch wenn wörtlich das Verhalten des BF als "die schwerste Dienstpflichtverletzung" gewertet wird, ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Disziplinarstrafe der Geldbuße verhängt wurde, im Gesamtzusammenhang unzweifelhaft, dass damit bloß gemeint ist, dass es sich bei Faktum I.) um die schwerere Pflichtverletzung handelt und der Umstand, dass der BF den Dienstplan nicht eingehalten hat, einen Erschwerungsgrund iSd § 33 Abs. 1 Z 1 StGB darstellt. Dem diesbezüglichen Beschwerdeeinwand, wonach dies keinen Erschwerungsgrund darstelle, kommt daher keine Berechtigung zu, auch wenn das einmalige vorzeitige Verlassen der Dienststelle um 17 Minute in Anbetracht des (damals) offenen dienstrechtlichen Verfahrens betreffend die Arbeitszeitgestaltung als geringfügige Pflichtverletzung zu betrachten ist.
Im vorliegenden Fall ist allerdings beachtlich, dass die von der belangten Behörde festgestellten Umstände, wonach sich der BF einerseits an seiner Dienststelle insgesamt aufgrund der Tatsache, dass er (als einziger) nicht in das von der Post favorisierte "Gleitzeitmodell" gewechselt hat, gemobbt fühlt und er andererseits mit seinem Wunsch nach Spikes Bereifung, auf deren Fehlen er seine Unfälle zurückführt, bei seinem Vorgesetzten nicht durchdringt, ungeachtet der Tatsache, dass dem BF vorsätzliches Handeln anzulasten ist, durchaus geeignet sind, die Schwere der Pflichtverletzung erheblich zu relativieren. Zu Recht hat die belangte Behörde auch die nachträgliche Entschuldigung bei seinem Vorgesetzten als mildernd anerkannt.
Die belangte Behörde hat die relativ hoch bemessene Geldbuße mit der im Jahr 2011 ausgesprochenen Ermahnung begründet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ermahnung keine Disziplinarstrafe, sondern ein als Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechtes dem Dienstvorgesetzten jederzeit zustehendes personalpolitisches Führungsmittel (VwGH vom 22.07.1999, Zl. 98/12/0122). Im diesem Sinne ist der BF disziplinarrechtlich unbescholten und erscheint die Verhängung einer hohen Geldbuße unter diesem Gesichtspunkt und im Hinblick darauf, dass die Pflichtverletzungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als nicht als allzu schwerwiegend zu betrachten sind, nicht unbedingt erforderlich. Im Übrigen hat die belangte Behörde den von ihr festgestellten finanziellen Verhältnisse des BF, der eine sehr hohe monatliche Kreditbelastung aus einem Fremdwährungskredit zu tragen hat, bei der Strafzumessung nicht entsprechend iSd des § 93 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die Disziplinarstrafe des Verweises angemessen, sonstige besondere Umstände die eine spürbare Bestrafung erforderlich erscheinen lassen, wurden von der belangten Behörde nicht dargetan, weshalb dem Antrag des BF auf Verhängung einer milderen Strafe durchaus gefolgt werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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