BVwG W115 1430298-1

W115 1430298-1Tribunale amministrativo federale11 giu 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Journalismus, Schutzunfähigkeit,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W115 1430298-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.1430298.1.00

Spruch

W115 1430298-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in XXXX gewohnt habe. Vor ca. zwei Monaten sei er schlepperunterstützt von Kabul aus über die Türkei, Griechenland und Italien bis nach Österreich gereist. Zu seinen Familienverhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Eltern und sein Bruder in Afghanistan befinden würden. Zwei Schwestern von ihm würden in England leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan in der Provinz XXXX als Journalist beim XXXX TV tätig gewesen wäre. Er habe mit Politikern Interviews gemacht, welche im Fernsehen ausgestrahlt worden seien. Da diese Interviews sehr kritisch geführt worden seien, habe er die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen. Er sei gewarnt worden, dass er aufgrund seiner Tätigkeit auf der "Abschussliste" der Taliban stehen würde. Er habe diese Warnung sehr ernst genommen und habe daher Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von den Taliban getötet zu werden. Weiters wurden vom Beschwerdeführer zwei USB-Sticks in Vorlage gebracht, die nach seinen Angaben seine Fluchtgründe beweisen würden.

1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde vom Bundesasylamt aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Beweismittel eine Anfrage an die Staatendokumentation zu der vorgebrachten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist beim nationalen Fernsehen in Afghanistan gestellt.

1.4. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX wurde ausgeführt, dass in öffentlich zugänglichen Internetquellen keine Informationen gefunden worden seien, ob der Beschwerdeführer für das XXXX Fernsehen in Afghanistan tätig gewesen sei. Es habe aber festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX an einem Workshop der "XXXX teilgenommen habe.

1.5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er in Afghanistan in der Provinz XXXX gelebt habe. Er habe dort beim XXXX Fernsehen gearbeitet. Der Name des Senders habe XXXX gelautet. Nachdem er ein Interview mit dem Gouverneur der Provinz XXXX geführt habe, sei er von der Polizei angegriffen worden. Der Gouverneur sei in Drogengeschäfte verwickelt gewesen und habe auch anderen Leuten ihre Grundstücke einfach so weggenommen. Neben seiner Tätigkeit bei diesem Fernsehsender habe der Beschwerdeführer auch als Journalist bei einer Zeitung gearbeitet. In diesem Zusammenhang wurden vom Beschwerdeführer ein Konvolut an fremdsprachigen Dokumenten und drei CD-ROMs in Vorlage gebracht. Seinen Angaben zufolge sei auf einer der CD-ROMs der Angriff der Polizei auf ihn zu sehen. Die Dokumente würden unter anderem die Erlaubnis beinhalten, dass er als Journalist bei Zeitungen schreiben dürfe. Seine heutigen Angaben würden auch von den Mitarbeitern des Fernsehsenders XXXX bestätigt werden können. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er bei dem Fernsehsender ca. vier oder fünf Jahre gearbeitet habe. Danach habe er eine politische und soziale Organisation gegründet und eine Zeitung herausgegeben. Sowohl der Name der Organisation als auch der der Zeitung hätten "XXXX" gelautet. Die Organisation habe er am XXXX gegründet. Sie sei gegen die Mujaheddin gewesen. Deswegen habe er auch Probleme mit der Polizei bekommen. Er sei von ihnen ca. vier bis fünf Mal mitgenommen worden. Er sei dann immer 24 Stunden im Gefängnis gewesen. Weiters habe er aufgrund seiner Tätigkeit auch einen Drohbrief von den Taliban bekommen und sei auch telefonisch bedroht worden. Zu seinen Familienverhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und sein Bruder in XXXX leben würden. Auch eine Tante und ein Onkel würden sich dort aufhalten. Sein Vater sei Autor und schreibe Bücher über Politik und soziale Probleme. Weiters würden seine zwei Schwestern in XXXX leben.

Weiters wurde von der belangten Behörde im Einvernahmeprotokoll ausgeführt, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Journalist bei der XXXX gemacht habe. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass nicht festgestellt habe werden können, dass er tatsächlich beim XXXX Fernsehen beschäftigt gewesen wäre, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihn die Leute dort kennen würden. Man könne nachfragen.

1.6. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme am XXXX zu seinem Fluchtvorbringen und der diesbezüglich vorgelegten Beweismittel wurde von der belangten Behörde eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation u.a. zur vorgebrachten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist beim XXXX Fernsehen in Afghanistan, zur geschilderten Bedrohung, zu den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm gegründeten Zeitung und Organisation sowie zu seinem Vater gestellt.

1.7. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX wurde ausgeführt, dass es laut Antwort des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Islamabad, keine Hinweise darauf geben würde, dass der Beschwerdeführer für den Sender XXXX in XXXX gearbeitet habe. Diesbezüglich seien Personen, die zurzeit im lokalen Büro von XXXX arbeiten würden, befragt worden. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass es zu Drohungen gegen XXXX von Seiten der Taliban gekommen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass keine Zeitung oder Organisation mit dem Namen "XXXX" ausfindig gemacht habe werden können. Hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers würden keine Informationen vorliegen. Dieser sei den befragten Personen bei XXXX unbekannt.

1.8. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX wurden dem Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari die Ergebnisse der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab dazu im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er sich das Ergebnis dieser Anfragebeantwortung nicht erklären könne. Er habe die Wahrheit gesagt. Seine vorgelegten Unterlagen seien echt und er habe für XXXX gearbeitet. Auch seine Organisation sei sehr bekannt.

1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach Darlegung des Verfahrensganges, Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und Feststellungen zur Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegen würde, da das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Die Angaben zum Fluchtgrund seien nicht glaubhaft, wenig lebensnah, widersprüchlich und seien im Zuge einer Anfrage der Staatendokumentation durch eine personenbezogene Recherche vor Ort widerlegt worden.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann, mit guter Schulbildung, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über ein familiäres Netz in Afghanistan.

Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.

1.10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

1.11. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte ergänzend zusammengefasst vor, dass er im gesamten Verfahren stets bemüht gewesen sei, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und aktiv am Verfahren mitzuwirken. In seinen Einvernahmen habe er wahrheitsgetreu angeführt, dass er in Afghanistan massiver Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er sei als Journalist beim XXXX Fernsehsender XXXX tätig gewesen und habe kritische Interviews mit Politikern geführt, welche auch im dortigen Fernsehen ausgestrahlt worden seien. Nach seiner Tätigkeit beim Fernsehen habe er eine Zeitung herausgegeben. Aufgrund seiner Tätigkeiten als Journalist seien die Taliban auf ihn aufmerksam geworden. Er habe einen Drohbrief bekommen, in dem er gewarnt worden sei, dass er bei den Taliban auf der "Abschussliste" stehen würde. Aufgrund seiner kritischen Interviews sei er auch ins Blickfeld der Regierung geraten. So sei er vier oder fünf Mal von der Polizei festgenommen worden. Unter Verweis auf verschiedenste Länderberichte wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan so schlecht sei, dass bei einer Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK bestehen würde.

Der Beschwerde wurde ein handschriftliches Schreiben in der Sprache des Beschwerdeführers beigefügt.

1.12. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.

1.13. Mit Schriftsatz vom XXXX gab Rechtsanwalt Dr. Christian Schmaus seine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer im Verfahren bekannt.

1.14. In Ergänzung zur Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom XXXX vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe, dass er als Journalist und Produzent von TV-Sendungen wegen seiner kritischen Berichterstattung Verfolgung seitens der Taliban bzw. der diesen nahestehenden Personen zu befürchten habe. In diesem Zusammenhang seien auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er an einem Journalisten-Workshop der XXXX teilgenommen habe, durch die Recherche der Staatendokumentation bestätigt worden. Hinsichtlich der eingeholten Anfragebeantwortung über den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Islamabad wurde ausgeführt, dass das Ergebnis dieser Anfragebeantwortung nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl für das lokale Büro des TV-Senders XXXX tätig gewesen. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers sei ihm bestätigt worden, dass eine Person vor Ort Erkundigungen eingezogen habe und mit Mitarbeitern des lokalen Büros gesprochen habe. Diesen Mitarbeitern sei aber unklar gewesen, wer dieser Mann gewesen sei und warum bzw. mit welchem Hintergrund er diese Nachforschungen tätigen würde. Sie hätten Angst gehabt, dass die ermittelnde Person selbst bei den Taliban bzw. mit diesen zusammenarbeiten würde. Vor diesem Hintergrund sei es nur verständlich, dass die Mitarbeiter sowohl zum Selbstschutz als auch zum Schutz des Beschwerdeführers ausgeführt hätten, hinsichtlich seiner Person nicht informiert zu sein bzw. nichts über Drohungen der Taliban angeben zu können. Eine Nachfrage beim Leiter des "XXXX" würde die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen. Die diesbezügliche Telefonnummer wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers bekanntgegeben. Auch das Ergebnis der Recherche hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Zeitung bzw. Organisation "XXXX" könne nicht nachvollzogen werden. In der Anfragebeantwortung sei in diesem Zusammenhang zu lesen, dass "einige Personen" in XXXX befragt worden seien. Völlig unklar bleibe, wie viele Personen befragt worden seien und nach welchen Kriterien diese ausgewählt worden seien. Davon abgesehen, sei der die Recherche ausführenden Person offenbar nicht bekannt gewesen, dass auch in Afghanistan erscheinende Zeitungen registriert werden würden. Diese Aufgabe werde vom Ministerium für Information und Kultur wahrgenommen. Durch eine einfache Nachfrage hätten die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt werden können. In diesem Zusammenhang wurde ein Bestätigungsschreiben betreffend die Zeitung "XXXX" vorgelegt. Auch hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers sei eine ausführliche Recherche unterlassen worden. Der Anfragebeantwortung sei zu entnehmen, dass zu diesem Themenbereich lediglich mit einigen Mitarbeitern des lokalen Büros von XXXX gesprochen worden sei. Völlig unklar bleibe, weshalb gerade diesen, von der recherchierenden Person ausgewählten Mitarbeitern, die Bücher des Vaters des Beschwerdeführers bekannt gewesen sein sollten. Hinsichtlich der vorgebrachten Publikationstätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers sei es nunmehr möglich Bücher von ihm vorzulegen.

Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren schlüssige Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes getätigt und diese zudem durch umfangreiches Beweismaterial belegt habe. Zudem zeige sich, dass jene Anfragebeantwortung, welche die Angaben des Beschwerdeführers vermeintlich widerlege, auf unzureichende Nachforschungen beruhe und offenkundig - jedenfalls teilweise - nicht lege artis durchgeführt worden sei.

1.15. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

1.16. Am XXXX langte die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung des der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Schreibens ein.

In diesem Schreiben wird im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass aufgrund der damaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würde das seinen Tod bedeuten. Die Lage in Afghanistan würde sich von Tag zu Tag verschlechtern.

1.17. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.18. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals: Bundesasylamt) teilte mit E-Mail vom XXXX mit, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien nicht erstattet.

1.19. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei gesund und befinde sich nicht in medizinischer Behandlung. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Seine Muttersprachen seien Dari und Paschtu. Zusätzlich spreche er Urdu und Englisch. Sein Deutsch sei mittlerweile auch nicht schlecht. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er in XXXX in der Provinz XXXX gelebt. Befragt nach seinen Familienmitgliedern, gab der Beschwerdeführer an, dass seine zwei Schwestern in XXXX leben würden. Seine anderen Familienmitglieder (u.a. Vater, Mutter und sein Bruder) würden in XXXX leben. Befragt, welchen Beruf sein Vater ausübe, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser Schriftsteller sei. Er schreibe über die Kultur, die Gesellschaft und auch über die Politik. Seine Bücher könne man auch in XXXX in Buchhandlungen kaufen. In diesem Zusammenhang wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers ein Buch in afghanischer Sprache in Vorlage gebracht. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, dass dieses Buch bespielhaft für die Publikationstätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan bei einem Fernsehsender mit dem Namen XXXX gearbeitet habe. Bei diesem Fernsehsender handle es sich um den Fernsehrundfunk der Provinz XXXX, der wiederum dem XXXX Fernsehrundfunk untergeordnet sei. Er habe eine eigene Sendung mit dem Namen "XXXX" gehabt, die politische und gesellschaftliche Themen der jungen Generation behandelt habe. In seinen Sendungen habe er sich gegen die Ideale der konservativen und religiösen Vorherrschaft geäußert. Ergänzend gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er der Meinung sei, dass das Beste für sein Land der Säkularismus sein würde. Er habe Respekt vor jeder Religion und jedem Glauben, dennoch würden seine Werte im säkularen Gedankengut liegen. Er sei zwar geborener Moslem, lehne jedoch die traditionalistisch-konservative Auslegung des Islams zur Gänze ab. Er sei sowohl Produzent als auch Regisseur und Moderator dieser Sendungen gewesen. Neben ihm habe es noch einen Kameramann und einen Editor gegeben. Insgesamt hätten sie zu dritt an der Sendung gearbeitet. Die Namen seiner Mitarbeiter seien XXXX und XXXX gewesen. Diese beiden Männer hätten bis zu seiner Flucht für den Sender gearbeitet. Zum Inhalt seiner Sendung befragt gab der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst an, dass er sowohl verschiedene Personen aus dem "einfachen" Volk als auch Amtsträger wie den Gouverneur der Provinz XXXX oder einen Befehlshaber der Sicherheitssektion dieser Gegend interviewt habe. In einem Interview sei es zum Beispiel über die Verstrickungen von Amtsträgern in Schmuggelaktionen der Mafia gegangen. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass dieses Interview auch auf einer der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten CD-ROMs zur Gänze zu sehen sei. Dieses Interview sei auch ausgestrahlt worden. Für den Fernsehsender sei er ca. vier bis viereinhalb Jahre tätig gewesen. Nach seiner Tätigkeit bei dem Fernsehsender habe er ein Wochenmagazin und einen Verein gegründet. Der Namen von beiden hätte "XXXX" gelautet. Auch das Wochenmagazin habe vor allem sozial-politische und gesellschaftliche Themen zum Inhalt gehabt. Das Büro habe sich in XXXX befunden. Gedruckt sei das Magazin in einer Druckerei mit dem Namen "XXXX" worden. Heute würde es dieses Magazin nicht mehr geben. Vom Verein seien viele kulturgesellschaftliche Aktivitäten betrieben worden. So habe es Zusammenkünfte mit Lehrern und Schülern gegeben. Auch Seminare seien veranstaltet worden. Sowohl aufgrund seiner Tätigkeit beim vorhin genannten Fernsehsender als auch aufgrund der Herausgabe des Wochenmagazins bzw. der Aktivitäten des Vereins sei er verschiedensten Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Während seiner Tätigkeit beim Fernsehen sei er zuerst von Regierungsmitarbeitern bedroht worden, welche in Geschäfte mit der Mafia verwickelt gewesen seien. Danach habe er auch Drohungen von den Taliban erhalten. Diesbezüglich habe er schon im erstinstanzlichen Verfahren den an ihn gerichteten Drohbrief vorgelegt. Es habe auch ca. 10 bis 15 Drohanrufe gegeben. In dem Drohbrief sei er als Verräter bezeichnet worden und es sei ihm vorgeworfen worden mit ausländischen Organisationen zusammenzuarbeiten bzw. unislamische Werte zu vertreten. Auch als er bereits Afghanistan verlassen habe, hätten sich Leute bei seinem Bruder nach seinem aktuellen Aufenthalt erkundigt.

Darüber hinaus wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.

1.20. Am XXXX langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zum gegenständlichen Verfahren ein, in welcher die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Kabul sehr wohl möglich sei. Bei ihm würde es sich um einen gesunden arbeitsfähigen Mann handeln, der über eine Berufsausbildung verfüge und diesen Beruf auch ausgeübt habe. Dem Beschwerdeführer sei es daher zumutbar sich in der Hauptstadt Kabul eine Erwerbstätigkeit zu suchen. Weiters würde eine drohende Gefährdung durch bewaffnete Auseinandersetzungen für Kabul bei weitem nicht die Dimension eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes erreichen. Die Quote der Opfer durch militärische Auseinandersetzungen und terroristische Anschläge würde bei 0,6 bis 0,7 Prozent der Gesamtbevölkerung liegen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Integrationsunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass eine Interessensabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehen würde.

1.21. Mit E-Mail vom XXXX wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers Fotos in Kopie in Vorlage gebracht. Ergänzend dazu wurde ausgeführt, dass auf den Fotos der Beschwerdeführer zu sehen sei, wie er vor einer Gruppe von Personen einen Vortrag halte. Bei den Zuhörern würde es sich um Universitätsprofessoren und Studenten handeln. Diese Fotos würden als Beweis dafür dienen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner umfangreichen Tätigkeit im politischen und kulturellen Bereich in seiner Heimatstadt einen erhöhten Bekanntheitsgrad besessen habe und aufgrund seiner Tätigkeit sowohl von den Taliban als auch von den Mujaheddin bedroht und verfolgt worden sei.

1.22. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein länderkundliches Sachverständigengutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen einzuholen. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen zu erheben.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

1.23. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ. XXXX, wurde Dr. XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Länderkunde Afghanistan bestellt.

1.24. Im länderkundlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, wird vom bestellten Sachverständigen im Wesentlichen ausgeführt, dass es ihm möglich gewesen sei, mit Personen in Kontakt zu treten, die Mitarbeiter des Fernsehsenders XXXX gewesen seien, als auch der Beschwerdeführer dort tätig gewesen sei. So habe er mit dem damaligen Leiter des Fernsehsenders gesprochen. Es habe herausgefunden werden können, dass dieser Mann derjenige sei, von dem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Telefonnummer vorgelegt habe. Dieser habe den Beschwerdeführer gekannt und über dessen Aktivitäten und Arbeiten Auskunft geben können. Der Beschwerdeführer habe eine Weile zu seinen Mitarbeitern bei XXXX in XXXX gezählt. Weiters wird im Gutachten ausgeführt, dass aufgrund der Recherchen festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Sendung mit dem Titel "XXXX" produziert habe. In diesem Zusammenhang wird vom Sachverständigen angegeben, dass ihm zwei Videokassetten (welche dem Gutachten beigelegt sind) zur Verfügung gestellt worden seien, auf denen der Beschwerdeführer als Gestalter und Moderator von zwei "XXXX-Programmen" zu sehen sei. Diese seien gesellschaftskritisch und gegen Korruption in der Polizei und anderen Sicherheitskräften gerichtet. Weiters wird im Gutachten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch an der Gründung des Magazins "XXXX" beteiligt gewesen sei. Dieses Magazin sei in einer Druckerei in XXXX gedruckt worden. Eine Organisation/Verein mit dem Namen "XXXX" habe nicht gefunden werden können. Auch könne bestätigt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers in XXXX ein bekannter Schriftsteller sei, der bereits mehrere Bücher verfasst habe. Unter dem Punkt "Schlussfolgerung" wird im Gutachten im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass von XXXX bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer das Programm "XXXX" geleitet habe. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich wegen seiner kritischen Haltung gegenüber korrupten Beamten und den Taliban hervorgetan und sich einer Gefahr ausgesetzt. Der damalige Leiter und auch Mitarbeiter von XXXX würden bestätigen, dass der Beschwerdeführer der Bedrohung durch korrupte Beamte und den Taliban ausgesetzt gewesen sei. Weiters wird vom Sachverständigen angegeben, dass es den Tatsachen entspreche, dass kritische Journalisten von den Taliban und korrupten Beamten bzw. Sicherheitskräften bedroht werden würden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner kritischen Haltung zur Korruption und zu den Taliban bedroht worden sei. Die Drohungen gegen den Beschwerdeführer seien angesichts der Inhalte seiner Sendungen, die man auf den Videokassetten beobachten könne, real und könne die Drohung gegen den Beschwerdeführer als höchstwahrscheinlich eingestuft werden.

Dem Gutachten beigelegt waren verschiedene Schreiben bzw. Dokumente in afghanischer Sprache. Den Angaben des Sachverständigen zur Folge handelt es sich dabei um drei Ausgaben des Magazins "XXXX", um ein Schreiben der Druckerei "XXXX", um eine Kopie der Genehmigung und Registrierung der Zeitschrift "XXXX" durch das Kulturamt bzw. Kulturministerium, um eine Kopie der Mitteilung des Kulturamtes für Pressewesen sowie um ein Schreiben des ehemaligen Leiters von XXXX.

1.25. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

1.26. Mit E-Mail vom XXXX wurde von der belangten Behörde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und der Inhalt der Stellungnahme vom XXXX wiederholt. Zum eingeholten Sachverständigengutachten wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dieses von den Ergebnissen der personenbezogenen Recherchen der Staatendokumentation abweichen würde. Die Ergebnisse der Erhebung des Sachverständigen würden sich vor allem auf die Angaben einer Person stützen, die vom Beschwerdeführer selbst genannt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Person mit dem Beschwerdeführer bekannt sei und schon aus diesem Grund Angaben im Sinne des Beschwerdeführers machen würde. Die im angefochtenen Verfahren durchgeführte Recherche der Staatendokumentation würde demgegenüber auf objektiven Kriterien beruhen. Es werde daher die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der ledige volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an.

Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus der Stadt XXXX, Provinz XXXX. Dort hat er auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Die Muttersprachen des Beschwerdeführers sind Paschtu und Dari. Er spricht auch die Sprachen Urdu, Englisch und etwas Deutsch.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, keine Kinder oder sonstige Familienangehörige. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in XXXX. Die übrigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers leben in XXXX.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan in XXXX bei der XXXX als Fernsehmoderator tätig. Der Beschwerdeführer hat eine Fernsehsendung mit dem Namen "XXXX" produziert und auch moderiert. In seinen Sendungen hat der Beschwerdeführer gesellschaftskritische Themen und die Korruption innerhalb der Regierung bzw. Polizei und anderen Sicherheitskräften behandelt. Nach seiner Tätigkeit als Fernsehmoderator hat der Beschwerdeführer eine Zeitschrift mit dem Namen "XXXX" herausgegeben. Auch in dieser Zeitschrift hat sich der Beschwerdeführer mit aktuellen gesellschaftlichen und politischen Themen auseinandergesetzt und die in der afghanischen Bevölkerung vorherrschende konservative Wertehaltung kritisch hinterfragt. Durch seine journalistische Tätigkeit ist der Beschwerdeführer vor allem in das Visier der Taliban geraten. So hat der Beschwerdeführer von den Taliban einen Drohbrief erhalten und ist auch von ihnen telefonisch bedroht worden. In dem Drohbrief ist er als Verräter bezeichnet worden und es ist ihm vorgeworfen worden mit ausländischen Organisationen zusammenzuarbeiten bzw. unislamische Werte zu vertreten. Neben dieser Bedrohung durch die Taliban war der Beschwerdeführer auch Übergriffen von korrupten Beamten bzw. Sicherheitskräften ausgesetzt. Aufgrund dieser Drohungen hat der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer eine Organisation bzw. einen Verein mit dem Namen "XXXX" gegründet hat.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeine Sicherheitslage:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 % der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 11 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013); Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro als auch anti die Regierung im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14 - 15

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 % in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Sicherheitslage in Kabul:

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(XXXX: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan

Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of

Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

In Gebieten, welche sich unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen befinden und in denen die afghanische Regierung nur limitierten Zugang hat, kommt es zu extralegalen Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen. Weiter leidet die afghanische Bevölkerung unter einem eingeschränkten Zugang zu Bildung, Gesundheit, politischer Partizipation und eingeschränkter Meinungsfreiheit. Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung forderte erneut der Einsatz von Sprengsätzen. 2012 sind zudem gezielte Tötungen rasant angestiegen: 698 Personen kamen 2012 durch gezielte Ermordungen ums Leben. In den ersten sechs Monaten 2013 stiegen gezielte Tötungen um weitere 29 % an (312 Ermordungen).

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Die meisten dieser Medien können sich nicht selbst finanzieren und sind daher auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf die Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)

Meinungsfreiheit und das Recht auf Druck und Veröffentlichung ohne vorherige Einreichung bei staatlichen Stellen sind in der Verfassung verankerte Rechte. Jedoch bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich Bedrohungen der Rechte auf Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen. Das Mediengesetz von 2009 enthält eine weit formulierte Bestimmung, die die Herstellung, Reproduktion, den Druck und die Veröffentlichung von Werken und Materialien untersagt, die den islamischen Prinzipien widersprechen oder beleidigend für andere Religionen oder Sekten sind. Zwar liegen keine Berichte zu Verfolgungen gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung vor, jedoch wurden Medienorgane, einschließlich Radio- und Fernsehjournalisten, aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung sowie durch gesellschaftliche Akteure unter Druck gesetzt, die bestimmten Inhalten nicht zustimmten.

Die Bestimmung des Mediengesetzes, in der es um Verleumdung geht, wird Berichten zufolge mitunter als Vorwand verwendet, um Kritik an Regierungsmitarbeitern zu unterdrücken. Es wird berichtet, dass eine immer größer werdende Anzahl an Journalisten von Politikern, Sicherheitsbeamten und anderen Personen in Machtpositionen aufgrund von Veröffentlichungen verhaftet, bedroht oder belästigt. Insbesondere betroffen sind Journalisten, die über mangelnde Strafverfolgung, Kriegsverbrechen, Korruption und weiteren Verfehlungen von Regierungsbeamten und lokalen Machthabern sowie Drogenhandel berichten. Für Journalisten und Medienorganisationen besteht Berichten zufolge weiterhin ein hohes Risiko, aufgrund von Berichten zu von den Behörden als sensibel eingestuften Themen, wie zum Beispiel Bestechungsvorwürfe, festgenommen, inhaftiert und bestraft zu werden. Journalisten greifen Berichten zufolge aus Furcht vor Repressalien auf Selbstzensur zurück.

Gewalt gegen Journalisten blieb ein Problem, wobei Berichten zufolge für die Mehrheit der Vorfälle Behörden verantwortlich sind. Diejenigen, die Gewaltakte gegen Journalisten verüben, kommen häufig ungestraft davon, und Journalisten beschuldigten die Regierung, sie nicht zu schützen. Gegen Journalisten und Medienorgane gerichtete Gewalt und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Kräfte sind ebenfalls weiterhin ein Problem, das die Fähigkeit der Journalisten beschränkt, über aktuelle Geschehnisse ohne Einschränkung zu berichten. Journalisten, die positive Beiträge über die Regierung und ihre Politik veröffentlichten, wurden Berichten zufolge von den Taliban bedroht. Viele Radiosender und Printmedien auf Provinzebene befinden sich Berichten zufolge im Eigentum von "Warlords", die ihre Rechte hieran nutzten, um die Meinungsfreiheit zu beschränken.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S.

43f)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten.

Trotz bestehender Aus-und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs-und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des XXXX über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 % der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Schari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR unter anderem von folgendem möglicherweise gefährdeten Personenkreis in Afghanistan aus:

  • Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;

  • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

  • die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern;

  • steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013)

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und das eingeholte Sachverständigengutachten Beweis erhoben.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleich bleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere auch daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Existenz von Familienangehörigen in Österreich dezidiert verneint hat.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan und der Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant sind.

Die Feststellungen in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, insbesondere in der der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, gestützt durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel und vor allem durch das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten.

Der Beschwerdeführer tätigte im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare und daher auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates Afghanistan. Schon im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit beim Fernsehsender XXXX geschildert. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen weiter konkretisiert und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend angegeben, dass der konkrete Grund seiner Flucht in seiner vormaligen Tätigkeit als Fernsehmoderator und Herausgeber einer Zeitschrift und der daraus resultierenden Bedrohung liegt.

Der Eindruck, den der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, verdeutlicht, dass der von ihm geltend gemachte Fluchtgrund der Wahrheit entspricht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers waren konkret, detailliert und in sich stimmig. Auch Nachfragen beantwortete der Beschwerdeführer spontan und nachvollziehbar. So war der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Lage, Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Sein Vorbringen gibt somit die Situation, welche den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst hat, nachvollziehbar wieder. Hinsichtlich einiger weniger Abweichungen, die jedoch nicht den Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers betroffen haben, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten für sich alleine nicht geeignet sind, den übereinstimmenden Kern einer Aussage des Asylwerbers zu erschüttern (vgl. VwGH 23.01.1997, Zl. 95/20/0303).

Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - insbesondere betreffend seine Tätigkeit als Fernsehmoderator und Herausgeber der Zeitschrift "XXXX" - durch das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt worden. Der länderkundige Sachverständige (vgl. zu dessen Qualifikation etwa BVwG vom 31.10.2014, W186 1422566-1 und 02.03.2015, W128 1417788-1) hat sich eingehend mit den an ihn im Rahmen des Gutachtensauftrages gerichteten Fragen des erkennenden Richters auseinandergesetzt. Im Gegensatz zu den im angefochtenen Verfahren eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation führt der Sachverständige den Namen der befragten Auskunftsperson in seinem Gutachten an. Weiters wird im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, wie der Sachverständige an die Informationen, auf denen sein Gutachten basiert, gelangt ist (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 1.24.). Das erstattete Gutachten ist somit schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Der im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, weil er mangels Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert war. Dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten ist somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat somit glaubhaft gemacht, dass er durch seine Tätigkeit als Fernsehmoderator und Herausgeber einer Zeitschrift, durch das Aufgreifen von gesellschaftskritischen Themen und die Berichterstattung über Korruptionsfälle, sowohl in den Fokus der Taliban als auch von korrupten Beamten bzw. Sicherheitskräften geraten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Entscheidung in der Sache:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt, die aus deren Sicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer sowohl als Moderator in seinen Fernsehsendungen als auch als Herausgeber einer Zeitschrift gesellschaftskritische und gegen die Wertvorstellungen der Taliban gerichtete Ansichten vertreten hat. In diesem Zusammenhang ist es bereits zu Drohungen seitens der Taliban gegen den Beschwerdeführer gekommen. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch ist eine solche Unterstellung seitens der Taliban von Bedeutung (vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0518; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich somit auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter oppositioneller politischen und/oder religiösen Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage eindeutig indiziert. Wie sich aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt, kommt es gegenüber von Journalisten zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen, bis hin zu gezielten Ermordungen. Laut Berichten stellt die gegen Journalisten und Medienorgane gerichtete Gewalt und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Kräfte weiterhin ein Problem dar und es würden diejenigen, die Gewaltakte gegenüber Journalisten verüben, häufig ungestraft davonkommen.

Im gegenständlichen Fall ist maßgeblich, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aktuell (neuerlich) Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und der - unverändert prekären - allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung seitens der Taliban in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers) jedoch schon deshalb zu bejahen, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit bereits Drohungen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen ist. Solcherart ist der Beschwerdeführer ganz offensichtlich bereits ins Blickfeld der Taliban als politisch und/oder religiös Andersdenkender gelangt, was eine aktuelle (neuerliche) asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion in der Provinz XXXX, wo die Taliban auch gegenwärtig vermehrt aktiv sind, sehr wahrscheinlich macht. Es liegen, wie bereits vorhin ausgeführt im Fall des Beschwerdeführers gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen Bedrohung von Seiten der Taliban vor, weshalb eine - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegebene - "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu bejahen ist.

Für die Asylgewährung ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor einer Bedrohung durch die Taliban angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage auch in der Provinz XXXX eher theoretischer Natur ist. Da nicht ersichtlich ist, dass sich mittlerweile effektive staatliche Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung etabliert hätten, ist fallbezogen daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die Möglichkeit sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben, bis zu seiner Flucht, in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX, verbracht. Auch seine Familie ist an diesem Ort wohnhaft. Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist, verfügen die Taliban in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Art. 1 Abschnitt D, F GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Asylendigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.2.3. Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer droht eine seinem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung, eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.