BVwG W112 1405455-4

W112 1405455-4Tribunale amministrativo federale11 giu 2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausbildung, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W112 1405455-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.1405455.4.00

Spruch

W112 1405455-4/31E

W112 1405457-3/7E

W112 1405458-3/11E

W112 1405459-3/6E

W112 1405460-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Michael Genner, p. A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 11.958-BAG,

2. ) mj. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch seinen Vater, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 11.961-BAG,

3. ) mj. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch seinen Vater, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 11.962-BAG,

4. ) mj. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ihren Vater, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 11.963-BAG,

5. ) mj. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ihren Vater, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 11.964-BAG,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2015, beschlossen:

A) Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gegen

Spruchpunkt I. und II. der bekämpften Bescheide gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von

1. ) XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Michael Genner, p. A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 11.958-BAG,

2. ) mj. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch seinen Vater, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 11.961-BAG,

3. ) mj. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ihren Vater, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 11.963-BAG,

4. ) mj. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ihren Vater, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 11.964-BAG,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch seinen Vater, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 11.962-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sowie die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bzw. die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reisten gemeinsam am 15.02.2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die ersten Anträge auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identitäten legte der Erstbeschwerdeführer seinen russischen Inlandspass sowie die russischen Geburtsurkunden der minderjährigen Beschwerdeführer vor.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 11.03.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig ist.

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 08.04.2009 gemäß § 5 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurden.

2. Am 16.06.2009 stellten die Beschwerdeführer die zweiten Anträge auf internationalen Schutz, welche der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 17.09.2009 damit begründete, aufgrund seines Gesundheitszustandes infolge eines Hirntumors und einer unaufschiebbaren Operation nicht aus Österreich ausreisen zu können.

Mit Bescheiden vom jeweils 15.01.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück, ferner wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Die Beschwerdefrist endete am 02.02.2010. Am 06.03.2010 langte beim Bundesasylamt der Wiedereinsetzungsantrag des Erstbeschwerdeführers gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbunden mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.01.2010 ein. Am 24.03.2010 langte ein Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.03.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde nicht Beschwerde erhoben. Gegen den die Wiederaufnahme abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2010 gemäß § 69 Abs 1 AVG abgewiesen wurde. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2010 als verspätet zurückgewiesen.

Gegen die Bescheide die minderjährigen Beschwerdeführer wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 12.05.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurden.

3. Am 20.12.2010 stellten die Beschwerdeführer die dritten und nunmehr gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden jeweils vom 21.04.2011 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass alle Kernmitglieder der Familie von der aufenthaltsbeenden Maßnahme betroffen seien, weshalb kein Eingriff in das Familienlebe vorliege. Weiters bestehe zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Der Erstbeschwerdeführer habe abgesehen von den Deutschkursen keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführer verfügten über keine sozialen Kontakte, welche sie an Österreich binden würden. Der Erstbeschwerdeführer verfüge weiters über kein Eigentum und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden zwar die Schule besuchen, doch seien sie in einem anpassungsfähigen Alter und würden sie in Begleitung ihrer Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 04.05.2011 Beschwerde und führten hinsichtlich ihrer Integration aus, dass drei der minderjährigen Beschwerdeführer bereits die Schule besuchen. Sie hätten auch schon österreichische Freunde und sprächen gut Deutsch. Der Drittbeschwerdeführer sei Mitglied in einem Kickboxverein und habe schon zahlreiche Medaillen gewonnen. Der Erstbeschwerdeführer habe schon Deutschkurse besucht und verstehe schon sehr gut Deutsch. Auch er habe zahlreiche Freunde und Verwandte in Österreich.

Die Beschwerdeführer legten im Laufe des Verfahrens folgende Unterlagen zum Beweis ihrer Integration vor:

  • Deutschkursbestätigung für Anfänger vom 12.01.2010 betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • Deutschkursbestätigung für Fortgeschrittene vom 23.12.2010 betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • Deutschkursbestätigung der Niveaustufe A2.1 vom 16.12.2011 betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs der Niveaustufe A2.2 vom 13.01.2012 und 30.03.2012 betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • Deutschkursbestätigung der Niveaustufe B1.1 vom 04.07.2012 betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • Österreichisches Sprachdiplom der Niveaustufe A2 vom 23.07.2012 des Erstbeschwerdeführers mit "sehr gut" bestanden

  • Deutschkursbestätigung der Niveaustufe B2.1 vom 27.03.2013 betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • Deutschkursbestätigung der Niveaustufe B1 vom 28.03.2013 betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • Österreichisches Sprachdiplom der Niveaustufe B1 vom 21.10.2013 des Erstbeschwerdeführers mit "befriedigend" bestanden

  • Einstellungszusage der XXXX vom 19.12.2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • Empfehlungsschreiben betreffend den Erstbeschwerdeführer und Unterschriftenliste zur Unterstützung der Beschwerdeführer vom 27.11.2014

  • Teilnahmebestätigung an einem Erste-Hilfe-Kurs vom 29.06.2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • Bestätigung des Vereins XXXX vom 03.07.2013 über die ehrenamtliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers

  • Einstellungszusage der XXXX vom 09.07.2013 betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • Schulbesuchsbestätigung einer Kooperativen Informatik-Mittelschule vom 15.12.2010 betreffend den Zweitbeschwerdeführer

  • Schulbesuchsbestätigung und Schulnachricht einer Kooperativen Informatik-Mittelschule vom 15.12.2010 bzw. 29.01.2010 betreffend den Drittbeschwerdeführer

  • Schulnachricht vom 18.02.2011 betreffend den Drittbeschwerdeführer

  • Schreiben des Schulleiters vom 23.03.2011 betreffend den Zweit- und Drittbeschwerdeführer

  • Schulbesuchsbestätigung vom 16.12.2010 betreffend die Viertbeschwerdeführerin

4. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 27.05.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.

5. Mit 1. Jänner 2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Am 27.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm.

Der Erstbeschwerdeführer führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung Folgendes aus:

"P1: Meine Gattin ist leider Anfang des Monats nach Hause nach Tschetschenien geflogen. Kurz gesagt ist ihre Mutter krank. Sie hat Brustkrebs. Ich war zwar dagegen, dass sie zurückfährt, aber sie hat gesagt, dass sie nach XXXX zu Verwandten fährt für zwei oder drei Wochen. Ich habe dann angerufen und gesagt, dass wir uns mit dem Anwalt vor dem Verhandlungstermin treffen sollen und wurde mir gesagt, dass sie bereits nach Hause abgereist ist. Jetzt bin ich mit 4 Kindern allein zurückgeblieben.

R: Laut ZMR verfügt Ihre Gattin über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet. Ist das korrekt?

P1: Dann hat sie keine. Ich habe dem Leiter der XXXX darüber berichtet.

R: Was haben Sie dem Leiter der XXXX berichtet?

P1: Dass meine Frau weggefahren ist. Er hat mich gefragt warum, und ich habe ihm gesagt, dass ich gegen ihre Ausreise war, als wir darüber gesprochen haben, sie mich aber dann nicht mehr gefragt hat.

[...]

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Gattin?

P1: Meine zwei Töchter haben Sehnsucht nach ihr.

Fragewiederholung

P1: Ich habe einige Male mit ihr gesprochen, per Internet.

R: Was sagt sie?

P1: Sie sagt, dass sie keine Geduld mehr hatte. Unsere Nachbarn haben ein Arbeitsvisum bekommen, aber sie haben nur die Entscheidung darüber bekommen, keine Karte. Dann ist die Mutter krank geworden. Sie hat einen Insult bekommen und die Mutter ist zuhause verstorben, bevor die Karten ausgestellt wurden. Mit der Karte kann man nach Hause fahren, weil das kein positiver Bescheid bezüglich Asyl ist. Wir haben darüber gesprochen. Ich habe gesagt, dass sie auf die Einvernahme warten soll. Ich wurde ja im November von Ihnen zu einem gerichtlichen SV geschickt, einem Psychiater. Ich habe gesagt, dass die Einvernahme sicher bald stattfinden wird und sie zumindest bis zur Einvernahme warten soll und ich habe ihr gesagt, dass wir auf ihre Entscheidung, Frau Richterin, warten sollen und schauen sollen, welche Entscheidung wir bekommen, ob wir politisches Asyl bekommen oder Visum oder einen negativen Bescheid. Wir haben ja schon negative Bescheide bekommen und ich habe ihr gesagt, dass wir dann mit Hilfe der österreichischen Regierung versuchen werden, ihr eine Reise dorthin zu ermöglichen, da ihre Mutter ja krank ist und sie selbst keine Probleme hatte, nur ich hatte Probleme. Ihre Mutter ist krank, sie wird ja keine zwei oder drei Monate mehr am Leben bleiben. Sie hat gesagt, okay, dann warten wir, aber sie hat gesagt, dass sie nach XXXX fahren wird, weil sie etwas zur Ruhe kommen möchte. Ich war damit einverstanden. Ich habe ihr gesagt, dass sie nach XXXX fahren kann. Dann habe ich angerufen und gesagt, dass wir uns treffen sollen und dass ich nach XXXX kommen werde. Ich habe gesagt, dass wir die Einvernahme am 27. haben und zum Anwalt gehen sollten. Man hat mir dann gesagt, dass sie am zweiten dieses Monats nach Hause gefahren ist und zwar über die Russische Botschaft.

R: Was ist über die Russische Botschaft passiert?

BF: Man muss das Asylverfahren nicht einstellen. Wenn man das Asylverfahren über die XXXX einstellt, dann dauert das lange. Wenn man sich an die Russische Botschaft wendet und dort die Dokumente vorlegt, dass man Staatsbürger der Russischen Föderation ist, dann kauft die Botschaft die Flugkarten und man kann nach Hause fliegen und man kann ein Dokument bekommen, dass zu einer einmaligen Einreise in die Heimat berechtigt, aber nur zur Einreise und nicht zur Rückreise.

R: Habe ich Sie richtig verstanden: Ihre Gattin ist zur russischen Botschaft gegangen, hat sich ein Heimreisezertifikat organisiert und die Russische Botschaft hat die Ausreise organisiert und finanziert?

P1: Ich war nicht dabei, aber so hat man mir das gesagt. Jedenfalls gehe ich davon aus, weil wir nur Essensgeld bekommen und uns dieses Geld nie bis zum Ende des Monats fürs Essen reicht. Die Lebensmittel werden ja immer teurer. Vor 10 Jahren hat man 150,-- bekommen und jetzt bekommt man 150,--

[...]

R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation,

Volksgruppe: Tschetschene, moslemischer Glaube, verheiratet, vier Kinder. Ist das korrekt?

P1: Ja.

[...]

R: Ihre Tochter XXXX [in] XXXX, Russische Föderation, ist sieben

Jahre alt, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe:

Tschetschene, moslemischer Glaube, ist das korrekt?

P1: Ja.

R: Ihre Tochter XXXX [in] XXXX, Russische Föderation, ist elf Jahre alt, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe:

Tschetschene, moslemischer Glaube, ist das korrekt?

P1: Ja.

R: Sie haben für sich und Ihre Kinder am 15.02.2009 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.04.2009 zurückgewiesen wurden. Ist das korrekt?

P1: Ja.

[...]

R: Sie haben für sich und Ihre Kinder am 16.06.2009 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei das Verfahren [...] eingestellt wurde, weil Ihre Gattin die Abgabestelle nur sporadisch aufsuchte und Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unbekannt war. Die Verfahren Ihrer Kinder wurden mit 06.02.2010 fortgesetzt und die Anträge mit Erkenntnis vom 10.05.2010 zurückgewiesen. Ist das korrekt?

P1: Ich habe sie nicht ganz verstanden.

Fragewiederholung:

P1: Ja, am 16.06. waren wir im Gefängnis in der Schubhaft. Man wollte uns in der Nacht abschieben. Dann ist mein Anwalt gekommen. Sie hieß Frau XXXX und wir haben einen zweiten Antrag gestellt. In der Früh wurden wir in der Schubhaft einvernommen und man hat uns gesagt, dass wir dort leben können, wo wir wollen, dass wir aber nichts von der Regierung bekommen werden, keine Unterkunft und auch nichts XXXXhat uns dann eine Zweizimmerwohnung in XXXX zur Verfügung gestellt. Am 04. Jänner 2010 wurde ich einvernommen und man hat mich gefragt, ob ich wirklich verheiratet bin und vier Kinder habe. Man hat nicht einmal gewusst, dass ich verheiratet bin. Ich habe die weiße Karte in XXXX bekommen. Man hat mir zwei nachfolgende Einvernahmetermine festgesetzt und man hat für mich auch eine Untersuchung beim Psychiater in XXXX festgelegt. Für meine Frau wurde ein gesonderter Einvernahmetermin ausgemacht. Es wurde per Post die weiße Karte übermittelt, da wir überhaupt keine weiße Karten hatten, da wir ja die Karten nicht zurückbekommen haben, als wir aus der Schubhaft freigelassen wurden. Bei der Post wollte man uns allerdings diese Karten nicht aushändigen. Am 20. Dezember habe ich dann einen dritten Asylantrag gemacht und damals hat man mit mir in XXXX geschimpft. Man hat mir eine Bestätigung gezeigt, dass man mir diese Karten geschickt hat und dass wir sie nicht entgegengenommen haben. Ich habe erklärt, dass wir damals keine Ausweise hatten und wir deswegen den Brief nicht bekommen haben. Die Woche drauf hat die ganze Familie weiße Karten bekommen und wir wurden nach XXXX überstellt. So war das.

R: Sie haben für sich und Ihre Kinder am 20.12.2010 den dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ist das korrekt?

P1: Ja, am 22. oder am 20. jedenfalls in dieser Zeit.

R: Haben Ihre Kinder Österreich seit der Asylantragstellung einmal verlassen?

P1: Nein, niemand von uns.

[...]

R: Ist Ihnen bewusst, dass Sie sich entgegen zweier Ausweisungsentscheidungen illegal in Österreich aufgehalten haben?

P1: Ich war niemals in Österreich illegal. Ich war ständig angemeldet, immer. In XXXX bei der letzten Einvernahme habe ich auch alle Meldezettel vorgelegt.

R: Die Frage ist nicht die der polizeilichen Meldung, sondern die des Aufenthaltstitels und Sie waren zweifach rechtskräftig ausgewiesen.

P1: Es gibt viele Gründe dafür. Hier geht es meinen Kindern gut, und ich bin in Sicherheit. Solange unsere Präsidenten am Leben sind, kann ich nicht zurück.

R: Beantworten Sie meine Frage: Ist Ihnen bewusst, dass Sie sich entgegen zweier Ausweisungsentscheidungen illegal in Österreich aufgehalten haben?

P1: Ich war immer mit meinem Anwalt in Kontakt und wir haben immer gleich den nächsten Asylantrag gestellt. Alles andere weiß ich nicht. Was dazwischen war, ich meine bezüglich meiner Illegalität, weiß ich nicht.

R: Verfügen Ihre Kinder über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens?

P1: Nein nichts.

R: Besuchen Ihre Kinder die Schule?

P1: Meine Kinder gehen in die Schule und besuchen ein Gymnasium. Die jüngste ist 7 Jahre alt und besucht die Volksschule in XXXX. Die zweite ist 11 Jahre und besucht die erste Klasse des Bundesgymnasiums in XXXX, weil es einfach ist, dort hinzufahren.

[...]

R: Sprechen Ihre zwei Töchter schon Deutsch?

P1: Ja.

R: Sprechen Ihre zwei Töchter auch tschetschenisch oder russisch?

P1: Auf Russisch sprechen sie nur ein paar Wörter. Sie können die Sprache nicht, aber Tschetschenisch ein bisschen, weil sie mit der Mutter auf Tschetschenisch sprechen müssen. Aber am besten sprechen sie alle Deutsch.

R: Wie sprechen Sie Zuhause?

P1: Die Töchter, ich und mein Sohn XXXX sprechen Deutsch. Mit meinem anderen Sohn mische ich Deutsch, Tschetschenisch und Russisch. Mit meiner Gattin spreche ich Tschetschenisch. Sie hat drei Deutschkurse gemacht, aber wir hatten nicht viel Geld. Wir mussten das selber finanzieren. Das Geld hat nicht gereicht.

R: Das heißt, Sie haben 12 Kurse gemacht und Ihre Frau nur 3?

P1: Ich wollte perfekt Deutsch sprechen. Am 29. Mai habe ich den Termin für die B2-Prüfung und dann möchte ich weiterlernen, zum Beispiel als Dolmetscher. Ich weiß nicht, ob ich das schaffen kann, weil B2 sehr schwer ist.

R: Besuchen Ihre Töchter Kurse oder Vereine (Tanzgruppen, Musikschule, ...) o.ä.?

P1: Die Ältere ist den ganzen Tag in der Schule. Sie hat Nachmittagsbetreuung. Die Jüngste kommt nach der Schule nach Hause.

R: Wie verbringen Ihre Töchter ihren Alltag?

P1: Die Jüngste spielt immer. Sobald sie nach Hause kommt, sage ich ihr sie muss zuerst was essen, aber sie sagt, sie muss zuerst die Hausübung machen. Wenn sie die Hausübung gemacht hat, isst sie etwas geht nach draußen und spielt. Die Ältere ist bis fünf Uhr in der Schule, kommt um 6 Uhr nach Hause. Dann macht sie auch Hausübungen,

Zum Spielen hat sie keine Zeit. Im Gymnasium ist mehr zu lernen als in der Schule.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über die privaten und familiären Bindungen Ihrer Töchter in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu den privaten und familiären Bindungen Ihrer Töchter in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

P1: Für meine Töchter, eigentlich für alle meine Kinder, ist Österreich zum Heimatland geworden. Sie waren sehr jung, als sie nach Österreich gekommen sind... sie sprechen Deutsch als Muttersprachen, draußen und mit mir.

[...]

R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

P1: Seit 15.02.2009.

[...]

R: Ihr zweites Asylverfahren wurde am 14.07.2009 eingestellt, weil Ihr Aufenthalt unbekannt war. Wo haben Sie sich aufgehalten, warum haben Sie an Ihrem Verfahren nicht mitgewirkt und warum haben Sie ihre Adresse nicht bekanntgegeben?

P1: Ich wurde zum Interview in XXXX eingeladen. Ich war immer angemeldet. Ich habe das nach XXXX geschickt. Ich war auch immer bei FRAU XXXX [...] für 18 Monate. Einmal haben wir die Wohnungen getauscht. Das hat FRAU XXXX gesagt. [...] Von dort haben wir auch die Meldezettel mitgebracht.

R: Sie stellten am 04.08.2009 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, erschienen danach aber nicht zur Einvernahme. Warum wirkten Sie an Ihrem Verfahren nicht mit?

P1: Es war ein Fehler meine Vertreterin. Sie hat gesagt, dass sie in XXXX anrufen wird und den Interview-Termin wegen meiner seinerzeitigen Übelkeit verschieben würde. Dies hat sie jedoch nicht getan. Ihr Fehler wird mir zugerechnet.

R: Die Vertreterin hat mitgeteilt, dass Sie krankheitshalber Ihre Termine vergessen.

P1: Das stimmt nicht. Ich weiß nicht, warum sie das gesagt hat. Das war damals nach der Operation mit dem Gamma-Knife. Mir ging es damals nicht gut. Der Referent war damals überrascht, dass ich mit Frau und Kind da war. Das hat er damals nicht gewusst.

[...]

R: Warum sind Sie beiden Ausweisungen nach Polen nicht nachgekommen?

P1: Jetzt kommt die Frage wieder. Ich halte Polen für kein sicheres Land für meinen Aufenthalt dort. Meine Kinder haben sich an das Leben hier gewöhnt. Wir haben sehr viele österreichische Freunde. Sowohl Kinder- als auch erwachsene Freunde. Wir haben hier Arbeitsmöglichkeiten, wenn wir einen positiven Bescheid bekommen, können wir hier sofort zu arbeiten beginnen. Wegen der Kinder, des Schutzes ist es hier für uns viel besser. In Polen fühle ich mich wie in Weiß-Russland oder in Russland.

[...]

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P1: Nein. ich darf hier nicht arbeiten. Ich habe Dokumente ans AMS geschickt. Auch für meinen Sohn betreffend einer Lehre. Man hat auch für ihn eine ablehnende Entscheidung getroffen.

R: Haben Sie in Österreich Verwandte?

P1: In XXXX ist mein Onkel, er besitzt die Staatsbürgerschaft seit mehreren Jahren. Er heißt XXXX. Seine Gattin unterrichtet Tschetschenisch in der Schule, in einer öffentlichen Schule. Es gibt dort viele tschetschenische Kinder und sie macht dort den Muttersprachen-Unterricht. Es lebt auch mein Cousin dort. Das ist der Mann der Zeugin. Er heißt XXXX. Sie leben seit 4 Jahren in XXXX. Er arbeitet als Tischler in XXXX. Sie arbeitet bei XXXX und sortiert Beilagen. In XXXX habe ich auch viele Verwandte. Ich habe meine Cousine hier in XXXX. Sie heißt XXXX, ihr Bruder XXXX, sie leben seit ca. 8 Jahren in Österreich. XXXX lebte in XXXX. Sie hat die Adresse geändert, ich weiß nicht mehr wo sie ist. Frau XXXX ist die Nichte meiner Frau. Sie ist auch seit 6 Jahren hier.

R: Wie gestaltet sich der Kontakt zu ihnen?

P1: Mit den meisten sehr gut. Wir besuchen uns gegenseitig. Wir haben jede Woche Kontakt, abgesehen von XXXX, von der habe ich auch die aktuelle Telefonnummer nicht.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

P1: Ich habe mich bemüht, eine legale Arbeit zu bekommen. Ich habe auch Bestätigungen von der XXXX und von XXXX bekommen. Ich bin zum AMS gegangen und habe diese Unterlagen vorgelegt. Ich habe gesagt, dass ich arbeiten möchte. Ich habe auch gesagt, dass ich genug habe, untätig zu sein. Ich war auch beim AMS in XXXX. Ich bin mit meinem Freund, für den ich gedolmetscht habe, dorthin gegangen. Dann habe ich gleich für mich nachgefragt, ob ich mit der weißen Karte arbeiten darf. Die Frau hat im Internet nachgeschaut und gesagt, dass ich im Monat Euro 100,-- verdienen darf. Für jedes Familienmitglied Euro 80,-- zusätzlich. Das ist offizielle Euro 550,-- Ich hätte dabei auch mein Essensgeld nicht verloren. Ich bin in die Steiermark zurückgefahren und habe dann bei XXXX gefragt, ob das so ist. Er meinte, ja so ist das. Allerdings hätte ich einen Arbeitsvorvertrag gebraucht. Ich habe den Arbeitsvorvertrag genommen, er wurde von der Firma ausgefüllt und abgestempelt. Ich ging damit zum AMS. Die haben gesagt, so lange ich Asylwerber bin, darf ich das nicht. Dann ging ich ins Geschäft "XXXX". Ich wollte dort zu mindestens helfen, wenn ich schon nichts verdienen darf. Ich wollte einfach nur in Bewegung bleiben. Ich habe auch eine Betätigung vorgelegt. Weiß aber nicht, ob sie diese bekommen haben. Im April 2014 habe ich dann beim XXXX begonnen.

Der BFV legt eine Bestätigung vor von XXXX und Dienstausweis des XXXX.

R: Arbeiten Sie jetzt noch bei "XXXX"?

P1: Nein, derzeit arbeite ich nicht mehr dort. Relativ kurz nachdem die Bestätigung ausgestellt wurde, hat mir die Leiterin gesagt, dass sie sehr viele legale Arbeiter haben und dass sie mich anruft, wenn sie mich braucht. Das ich in der Zwischenzeit zu Hause bleiben darf.

R: Wann haben Sie beim XXXX angefangen?

P1: Beim XXXX habe ich im April 2014 angefangen und arbeite dort noch immer.

R: Was machen Sie beim XXXX?

P1: Ich bin als Fahrer tätig. Ich fahre zu den Geschäften und hole die Lebensmittel. Diese werden am Samstag an bedürftige Menschen ausgegeben. Ich habe mich auch nach einer Ausbildung als Rettungsfahrer erkundigt. Muss aber noch auf einen Platz waren, wenn es einen freien Platz gibt, kann ich mit der Ausbildung beginnen. Diese dauert voraussichtlich zwei Jahre.

R: Haben Sie sonst noch ein ehrenamtliches Engagement?

P1: Ich bin bei den XXXX.

BF legt vor: Bestätigung der Parteimitgliedschaft der steierischen

XXXX.

R: Haben Sie auch einen Funktion bei der Partei XXXX?

P1: Ich bin erst vor 3 oder 4 Monaten beigetreten. Vor ein paar Wochen gab es die erste Versammlung. Am 29.05. habe ich einen Termin für die B2 Prüfung. Wenn ich die Prüfung bestehe, dann hat mir Hr. XXXX versprochen, mir einen Ausbildungsplatz als Dolmetscher zu verschaffen. Früher habe ich beim Verein XXXX ein paar Mal pro Woche für Kinder musiziert. Die Vereinsobfrau hat mir viel mit den Kindern geholfen, insbesondere die Straßenbahntickets und die Schulsachen für die Kleinen bezahlt. Daher habe ich gesagt, es ist kein Problem, wenn sie mich braucht, ich musiziere für die Kinder. Wir haben auch noch heute Kontakt. Wenn ich in XXXX bin, treffen wir einander und trinken Cafe.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

P1: Aus der Grundversorgung. Wenn ich dringend Geld brauche, bekomme ich Geld von meinem Onkel.

R: Sie haben mehrere Einstellungszusagen vorgelegt. Gleichzeitig aber Ihren Behindertenpass, wonach Sie 70% behindert sind. Können Sie arbeiten? Sind Sie arbeitsfähig?

P1: [Z].B. als Rettungsfahrer kann ich arbeiten, z.B. bei der XXXX als Beilagenschlichter. Es gibt viele Möglichkeiten, wo ich mit meinem Gesundheitszustand arbeiten kann. Meine Kinder sind erwachsen. Mein Sohn kann, wenn er 18 Jahre alt, bei XXXX anfangen. In ein paar Jahren wird auch der zweite Sohn 18 Jahre alt. Er kann eine Lehre beginnen, sobald er eine Aufenthaltsberechtigung hat.

R: Sprechen Sie Deutsch? Besuchen Sie Deutschkurse?

P1: Ich habe die Kurse: A2/1 und A2/2 sowie den Vorbereitungskurs absolviert und die Prüfung auf dem Niveau A2 mit "sehr gut" bestanden. Jeder dieser Kurse dauerte 12 Wochen. Dasselbe habe ich auf dem Niveau B1 gemacht. Ich habe die Prüfung auf dem Niveau B1 mit der Note "befriedigend" bestanden; mir haben 6 Punkte auf die Note "gut" gefehlt. Auch auf dem Niveau B2, habe ich die Kurse B2/1 und B2/2 sowie den Vorbereitungskurs absolviert. Ich habe auch den B2-Schreibkurs bereits absolviert. Am 29.05.2015 werde ich zur Prüfung auf dem Niveau B2 antreten. Ich habe alle Bestätigungen mit.

Ich korrigiere: Ich habe das Modul B2/2 nichtgemacht. Stattdessen den B2 Schreibkurs

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

P1: Nein. Ich habe nur einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

P1: Am Samstag arbeite ich beim XXXX. Manchmal rufen sie mich auch an, wenn etwas zu putzen oder wegzuräumen ist. Am Donnerstag bin ich immer einen Termin beim Verein XXXX. Früher war das mit einem Psychotherapeuten. Am Mittwoch gehe ich zur XXXX. Wir können dort mit einer freiwilligen Lehrerin in einem Computerraum üben. Ich bereite mich dort auf die Deutsch-Prüfungen vor und habe dort auch schon den Staatsbürgerschaftstest bestanden. Leider nicht den bei der Landesregierung. Jetzt bin ich für meine Kinder Vater und Mutter, ich muss Wäsche waschen, kochen und putzen. Für Freizeit und spazieren gehen habe ich sehr wenig Zeit. Am Sonntag gehe ich manchmal zu meinem Onkel, wir trinken Café und reden etwas.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P1: Ich bin nur bei den "XXXX". Es war ursprünglich eine Idee von meinem Cousin. Ich habe ihn eigentlich nur als Übersetzer begleitet. Aber der "GRÜNE" hat mich gefragt, ob ich nicht auch Mitglied werden wolle. Ich sagte ihm, ich wolle nicht, habe mich aber überreden lassen. Ich hatte Angst, dass es Geld kostet. Er sagte, dass es kostenlos ist, solange ich nicht so viel Geld habe. Also habe ich auch unterschrieben. Es hat aber ca. zwei Wochen gedauert, bis ich ein Schreiben erhielt, dass ich jetzt Mitglied bin. Vor ca 2 Wochen habe ich eine SMS zur Einladung zu einem Partei-Treffen bekommen. Ich war leider nur ein paar Stunden bei dem Treffen, weil ich danach zum XXXX musste. Der XXXX, er ist der Landesgeschäftsführer.

[...]

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

P 1: Ich bin in Ö unbescholten. Ich wurde in der Russischen Föderation nur festgehalten und verhöhnt. Ich wurde nie verurteilt.

R: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P 1: Nein.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

P1: Nein."

Der Zweitbeschwerdeführer führte in Anwesenheit seines Vaters als gesetzlichem Vertreter in der mündlichen Verhandlung Folgendes aus:

"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation,

Volksgruppe: Tschetschene, moslemischer Glaube. Sie sind siebzehn Jahre alt, ledig, keine Kinder. Ist das korrekt?

P3: Ja.

[...]

R: Gibt es Beweismittel oder andere Unterlagen, die Sie oder Ihre Vertreterin heute vorlegen möchten?

P3 legt vor[:] Jahreszeugnis 2013/2014.

BFV [legt vor:] Teilnahmebestätigungen am Staffellauf vor sowie eine Bestätigung betreffend eines Fußballturniers.

R: Verfügen Sie über einen Inlandsreisepass oder Auslandsreisepass oder sonstige identitätsbezeugende Dokumente?

P3: Nein.

R: Schildern Sie mir bitte kurz Ihren Lebenslauf! Wo haben Sie mit wem zusammengelebt und wo haben Sie die Schule besucht?

P3: Bis ich 9 Jahre alt war, habe ich in XXXX in Tschetschenien gelebt. Ich habe dort auch die Schule besucht. Dann sind wir nach Österreich gegangen, ca. ein halbes Jahr haben wir in XXXX gewohnt, dann in XXXX. Ich habe mit meinen Eltern und meinen Geschwistern zusammengelebt.

R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

P3: Seit fast 7 Jahren.

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P3: Mit meiner Familie.

R: In welcher Sprache sprechen Sie zuhause?

P3: Tschetschenisch.

R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung 2009 in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

P3: Nein.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P3: Nein.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P3: Ja, Cousins und Cousinen.

R: Haben Sie zu denen Kontakt?

P3: Ja, wir telefonieren manchmal und besuchen [wir uns].

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit, zB. eine Lehre, ausgeübt?

P3: Nein.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

P3: Von der Grundversorgung.

R: Besuchen Sie in Österreich aktuell die Schule?

P3: Nein.

R: Was haben Sie bisher in Österreich schulisch gemacht?

P3: Ich habe die Hauptschule besucht, von wann bis wann, weiß ich nicht mehr genau.

R: Was haben Sie nach der Hauptschule gemacht?

P3: Nach der Hauptschule habe ich das Poly gemacht. Danach habe ich das Abendgymnasium begonnen.

R: Seit wann machen Sie das Abendgymnasium?

P1. Wir haben nicht gewusst, dass wir uns für das 2. Semester wieder anmelden müssen. Das heißt, mein Sohn hat dieses Schuljahr 1. Semester die Abendschule besucht. Das zweite Semester war er nicht angemeldet und er wird das im September fortsetzen. [...]

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, zB an der Volkshochschule?

P3: Nein.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

P3: Ich gehe spazieren. Ich spiele Fußball.

P1: Er schläft viel, spielt Computer.

R: Was machen Sie sonst so?

P3: Sonst mache ich nichts.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder engagieren Sie sich ehrenamtlich?

P3: Nein.

R: Sie sind in keinem Verein? Sie machen doch so viele sportliche Sachen!

P1: Das ist auch freiwillig bei XXXX, wenn ein Spieler fehlt, dann springt er ein. Er ist ein guter Fußballer, aber das Problem ist, dass er sehr schüchtern ist. In der Schule, als wir nach Österreich gekommen sind, haben beide [Söhne] die Schule begonnen. Ich musste mindestens zweimal pro Woche in die Schule gehen um zu erklären, warum er nicht spricht.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich, von der das Gericht keine Kenntnis hat?

P3: Nein.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

P3: Ich bin unbescholten.

R: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P3: Nein.

R: Wie würden Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vorstellen?

P1: Er hat ein Problem, er kann das weder auf Russisch noch auf Deutsch erklären. Wir haben vorgesehen, dass er im September wieder mit der Abendschule beginnt. Am 25. September wird er 18 Jahre alt und darf dann eigentlich schon arbeiten. Ich kenne einen Mann, von dem ich auch eine Bestätigung mitgebracht habe, sobald ich und mein Sohn positive Bescheide haben, können wir dort anfangen zu arbeiten. Das hat mit Zeitungen zu tun und passt auch für meinen Gesundheitszustand. Wir müssen in Zeitungen Beilagen einsortieren.

R: Welche Vorstellungen haben Sie sonst an ein Leben in Österreich?

P3: Ich möchte arbeiten und so leben wie die normalen Menschen das tun.

R: Was heißt das für Sie?

P3: Ich schaffe es nicht, das zu erklären.

R: Wo und mit wem haben Sie im Herkunftsstaat zusammengelebt?

P3: Mit meinen Geschwistern, mit Oma und Opa, mit meiner Mama und meinem Papa.

R: Haben Sie noch Verwandte im Herkunftsstaat?

P3: Ja, Oma und Opa, Tante.

R: Haben Sie Kontakt zu ihnen?

P3: Nur selten über Skype und so.

R: Wie geht es Ihren Verwandten?

P3: Ich weiß es nicht.

R: Sie sind im Alter von zwölf Jahren nach Österreich eingereist. Welche Schulbildung haben Sie im Herkunftsstaat erhalten?

P3: Wir haben fünf Jahre gemeinsam die Schule gemacht.

R: Warum haben Sie gemeinsam die Schule gemacht, Sie sind ja ein Jahr älter?

P1: Das war meine Idee. Ich habe gesagt, er soll ein Jahr nicht in die Schule gehen. Bei uns gibt es ja keine Pflichtschule. Das nächste Jahr hat XXXX in der Schule angefangen. Ich war nicht zuhause und konnte sie nicht unterstützen."

Der Drittbeschwerdeführer führte in Anwesenheit seines Vaters als gesetzlichem Vertreter in der mündlichen Verhandlung Folgendes aus:

"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (PA), dass Sie XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation,

Volksgruppe: Tschetschene, moslemischer Glaube. Sie sind sechzehn Jahre alt, ledig, keine Kinder. Ist das korrekt?

P4: Ja.

[...]

R: Gibt es Beweismittel oder andere Unterlagen, die Sie oder Ihre Vertreter heute vorlegen möchten und bisher nicht vorgelegt haben?

P4: Ich habe eine Bestätigung für eine Lehrstelle. Die Medaillen konnte ich nicht mitnehmen.

BFV legt vor: Abschlusszeugnis der Neuen Mittelschule 2013/2014, Einstellungszusage betreffend einer Lehrstelle und ein Empfehlungsschreiben der Sekretärin des Unternehmens, dass die Einstellungszusage verfasst hat, sowie eine Urkunde betreffend einen Kickboxwettbewerb.

R: Verfügen Sie über einen Inlandsreisepass oder Auslandsreisepass oder sonstige identitätsbezeugende Dokumente?

P4: Nein.

P1: Nein, wir sind in Österreich und können das nicht machen.

P4: Den bekommt man erst mit 14 und da waren wir schon in Österreich.

BFV: Der Arbeitsplatz ist ihm sicher bleiben kann, der Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung wurde aufgrund der jetzigen Lage abgewiesen, aber sobald er einen Aufenthaltstitel haben würde, hätte er diesen Job sofort.

R: Schildern Sie mir bitte kurz Ihren Lebenslauf! Wo haben Sie mit wem zusammengelebt und wo haben Sie die Schule besucht?

P4: Ich bin geboren und aufgewachsen in Tschetschenien, in XXXX, sonst habe ich nur in Österreich gelebt. In XXXX.

R: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?

P4: Ich habe 9 Jahre in XXXX gelebt mit meiner Familie, meinen Eltern, meinen Großeltern, meinen Geschwistern. Ich bin fünf Jahre in die Schule gegangen.

R: Welche Sprachen spricht man in der Schule in Tschetscheni[en]?

P4: Da lernt man Russisch, Tschetschenisch und im letzten Jahr haben wir mit Englisch angefangen, aber das habe ich erst wirklich in Österreich gelernt.

R: Wo haben Sie in XXXX gelebt? Haben Sie eine Wohnung oder ein Haus gehabt?

P4: Das war eine Wohnung.

R: Wer wohnt jetzt in dieser Wohnung? Wissen Sie das?

P4: Ich habe keine Ahnung.

[...]

R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

P4: Seit 6 Jahren.

R: Sind Sie dazwischen ausgereist oder waren Sie die ganze Zeit in Österreich?

P4: Ich war die ganze Zeit in Österreich.

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P4: Mit meiner Familie.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P4: Glaube ich nicht.

P1: Nein.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P4: Hier in XXXX habe ich Cousins und Onkel väterlicherseits. Ich habe eine Cousine mütterlicherseits auch in XXXX.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in XXXX?

P4: Ich besuche sie öfters, wenn ich von der Arbeit oder von der Schule zuhause bin, dann komme ich.

R: Sie haben gesagt "von der Arbeit": was machen Sie derzeit?

P4: Derzeit "schnuppere" ich von der Schule aus beim Automechaniker.

R: Sie haben nur das Zeugnis von der Mittelschule vorgelegt. Welche Schule besuchen Sie derzeit?

P4: Das Poly, aber wir haben noch keine Zeugnisse bekommen. Ich bin jetzt von der Schule abgemeldet. Das war ein freiwilliges 10. Schuljahr.

R: Warum haben Sie sich abgemeldet?

P4: Ich habe meine Lehrstelle gefunden und HERR XXXX hat gesagt, dass ich sobald ich einen Aufenthaltstitel bekomme, die Lehrstelle anfangen kann. Daher habe ich mit der Schule aufgehört. Derzeit bin ich Zuhause, aber ich schnuppere noch.

BFV: Das ist fast wie eine Lehre, wie ein Praktikum.

R: Bisher haben Sie noch nicht legal gearbeitet?

P4: Nein.

R: Haben Sie sonst noch Praktika gemacht?

P4: Ich habe viele Praktika gemacht, auch in der Hauptschule schon, ich habe zum Beispiel im Verein XXXX gekocht und beim Verein XXXX in der Bibliothek am Computer gearbeitet. Im Poly habe ich bei der Firma XXXX als Metalltechniker, Papiertechniker und Elektrotechniker geschnuppert, für den zweiten Platz des Praktikums habe ich keinen Platz gefunden. Da hat mein Vater gesagt, er hat einen Freund in XXXX. Dort habe ich einen Schnupperkurs als KFZ-Techniker gemacht. Das hat mir sehr gut gefallen und dort schnuppere ich immer noch.

P1: Meine Familie ist von Beruf Automechaniker, mein Vater war Automechaniker, ich bin es, und mein Bruder XXXX war es auch.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

P4: Ich bekomme Grundversorgung. Damit kommt man so einigermaßen aus.

Anmerkung: P4 spricht fließend Deutsch.

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, zB an der Volkshochschule?

P4: Ich habe im Februar heuer bei der XXXX einen Aufnahmetest im Bereich Kunst gemacht, weil ich auch Künstler bin. Ich zeichne sehr gut und interessiere mich für Bildhauerei, aber ich war nicht gut vorbereitet und habe es diesmal nicht geschafft, aber beim nächsten Aufnahmetermin werde ich es wieder versuchen.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

P4: Manchmal komme ich zu meinen Cousins in XXXX. Zuhause in XXXX habe ich zwei Mal pro Woche einen Nachmittagslehrer. Da machen wir Hausübungen, gehen hinaus spielen.

R: Was machen Sie mit Ihrem Nachmittagslehrer? Worauf bereitet er Sie vor?

P4: Während ich in der Schule war, haben wir gemeinsam Hausübungen gemacht, jetzt gehen wir nur nach draußen spielen.

P1: Ich habe beim Jugendamt für meine Söhne den Antrag gestellt und das läuft für XXXX bis Ende des Jahres und für XXXX wurde das im März erledigt.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

P4: Ich war beim Fußball im XXXX, aber ich mache gerade eine Pause, weil ich mir den Finger gebrochen habe. Ich bin Tormann. Mit dem Kickboxen habe ich vor ca. eineinhalb Jahren aufgehört. Ich spiele jetzt im U18-Team. Ansonsten zeichne ich in meiner Freizeit oder spiele zu Hause Gitarre.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich, von der das Gericht keine Kenntnis hat?

P4: Nein.

R: Haben Sie zu Ihren Verwandten in Tschetschenien Kontakt?

P4: Sehr selten, übers Internet, über Skype, aber nicht öfters, nur selten, auch mit meiner Mutter nur selten, vor allem wenn meine Schwestern ihr schreiben. Bei meinen Schwestern ist das normal. Sie sind klein und vermissen sei.

R: Sind Sie in Österreich strafgerichtlich unbescholten?

P4: Ja.

R: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P4: Nein.

[...]

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen?

P4: Nein."

Die Beschwerdeführer legten im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Beweis ihrer Integration folgende Unterlagen vor:

  • Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs der Niveaustufe B2.2 betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • Personenstammblatt und Dienstausweis des Österreichischen XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • Bestätigung XXXX vom 25.07.2014 über die ehrenamtliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers

  • Schulbesuchsbestätigung BRG für Berufstätige vom 15.09.2014 betreffend den Zweitbeschwerdeführer

  • Jahreszeugnis einer Polytechnischen Schule vom 04.07.2014 betreffend den Zweitbeschwerdeführer

  • Urkunde über den 3. Platz eines Fußballturnieres betreffend den Zweitbeschwerdeführer

  • Urkunde über den 1. Platz eines Staffellaufes betreffend den Zweitbeschwerdeführer

  • Urkunde eines Kickboxturniers vom 28.05.2011 betreffend den Drittbeschwerdeführer

  • Empfehlungsschreiben vom 22.04.2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer

  • Einstellungszusage als KFZ-Techniker Lehrling vom 10.04.2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer

  • Jahres- und Abschlusszeugnis einer NMS vom 04.07.2014 betreffend den Drittbeschwerdeführer

  • Schreiben der Klassenlehrerin vom 30.03.2011 betreffend die Viertbeschwerdeführerin

  • Urkunde über die Verleihung eines Sportabzeichens vom 27.05.2014 betreffend die Viertbeschwerdeführerin

  • Schreiben des Klassenvorstandes eines BG vom 16.04.2015 betreffend die Viertbeschwerdeführerin

  • Jahres- und Abschlusszeugnis einer VS vom 04.07.2014 betreffend die Viertbeschwerdeführerin

  • Schulnachricht einer VS vom 15.02.2013 betreffend die Viertbeschwerdeführerin

  • Schreiben der Schulleitung einer VS vom 09.04.2015 betreffend die Fünftbeschwerdeführerin

Laut den während der Verhandlung beigeschafften Strafregisterauszügen waren alle Beschwerdeführer unbescholten.

In der Verhandlung zogen die Beschwerdeführer die Beschwerden gegen Spruchpunkt I und II der angefochtenen Bescheide zurück und hielten sie lediglich im Hinblick auf Spruch III betreffend der Ausweisung aufrecht, da die Beschwerdeführer ausgezeichnete Integrationsmerkmale aufweisen würden und jetzt bereits nützliche Mitglieder der österreichischen Gesellschaft geworden seien.

Mit Schreiben vom selben Tag, eingelangt am 08.05.2015, übermittelte das Landesgericht für Strafsachen XXXX das Urteil vom XXXX gegen den Drittbeschwerdeführer wegen zweifachen Diebstahls, Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung; eine weitere Anklage wegen Diebstahls war zurückgezogen worden. Die Strafe wurde nach § 13 JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten. Dabei wurde erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet, strafmildernd das reumütige Geständnis, das bisherige Wohlverhalten sowie dass die Tat mit seinen sonstigem Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten wurde abgesehen, weil der Kostenersatz das Fortkommen des Drittbeschwerdeführers erschweren würde. Er wurde aber dazu verurteilt, Schmerzensgeld an das Opfer zu leisten. Das Urteil wurde in Folge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 08.05.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen zum Parteiengehör.

Mit Schreiben vom 28.05.2015 teilte der Drittbeschwerdeführer mit, dass er zwar verurteilt worden, aber keine Strafe ausgesprochen, sondern diese unter Bestimmung einer Probezeit vorbehalten worden sei. Daher sei er davon ausgegangen, dass er nicht vorbestraft und somit unbescholten sei. Er habe keinerlei juristische Ausbildung und daher sei für ihn auf den ersten Blick nicht klar gewesen, welcher Ausdruck hier der richtige sei. Im Strafregisterauszug scheine keine Verurteilung auf. Er bedaure, in der Verhandlung eine Angabe gemacht zu haben, die vielleicht nicht ganz einwandfrei sei. Man möge ihm zugestehen, dass er dies im guten Glauben getan habe. Er verweise auf die Begründung des Urteils, wonach er geständig gewesen sei und sich bisher wohlverhalten habe und dass die Tat mit seinem bisherigen Verhalten im krassen Widerspruch gestanden sei. Im Übrigen habe ihm das Landesgericht die Verfahrenskosten erlassen, weil das sein Fortkommen behindern würde. Er ersuche, die gleichen Erwägungen in die hg. Entscheidung einfließen zu lassen. Er verweise auf seine hervorragende Integration, wie sie auch in der hg. mündlichen Verhandlung dargelegt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität aller Beschwerdeführer steht auf Grund der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Sie reisten am 15.02.2009 in Österreich ein und stellten am selben Tag die ersten Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.04.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden; unter einem wurden die Beschwerdeführer nach Polen ausgewiesen.

Am 16.06.2009 stellten die Beschwerdeführer die zweiten Anträge auf internationalen Schutz, welche im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer mit Erkenntnissen vom 12.05.2010 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache abgewiesen und die Beschwerdeführer nach Polen ausgewiesen wurden; im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer wurde der gleichlautende Bescheid des Bundesasylamtes in Folge Beschwerdezurückweisung am selben Tag rechtskräftig.

Am 20.12.2010 stellten die Beschwerdeführer die dritten und nunmehr gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer halten sich seit 15.02.2009 ununterbrochen in Österreich auf. Sie verfügen über keine Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens.

Die Gattin des Erstbeschwerdeführers und die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer kehrte am 02.04.2015 in den Herkunftsstaat zurück und hält sich nunmehr dort bei ihrer Familie auf. Ihr Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 28.04.2015 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte zahlreiche Deutschkurse und spricht Deutsch auf der Niveaustufe B1. Er ist freiwilliger Fahrer beim XXXX, betätigte sich ehrenamtlich in verschiedenen Vereinen und ist einfaches Mitglied einer politischen Partei. Er verfügt über eine aktuelle Einstellungszusage und setzte mehrfach Schritte zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Der Zweitbeschwerdeführer absolvierte die Hauptschule und die Polytechnische Schule und begann ein Bundesrealgymnasium für Berufstätige, welches er im Herbst fortsetzen wird. Er spricht Deutsch und verfügt über ein einen Freundeskreis in Österreich und betreibt Mannschaftsport. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Der Drittbeschwerdeführer absolvierte ebenfalls die Hauptschule und die Polytechnische Schule. Er absolvierte bereits mehrere Praktika und arbeitet derzeit als Praktikant in einer KFZ-Werkstätte als Automechaniker. Er verfügt über eine Zusage für eine Lehrstelle. Er war Mitglied in einem Kickbox-Verein, wo er auch erfolgreich an Turnieren teilgenommen hat und spielt Fußball in einem Verein, muss aber auf Grund einer Sportverletzung pausieren. Er spricht sehr gut Deutsch und verfügt über einen Freundeskreis in Österreich. Er wurde wegen zweifachen Diebstahls, Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung am XXXXverurteilt.

Die Viertbeschwerdeführerin absolvierte die Volksschule und besucht derzeit das Bundesgymnasium. Sie spricht sehr gut Deutsch und verfügt über einen Freundeskreis in Österreich.

Die Fünftbeschwerdeführerin besucht derzeit die Volksschule. Sie spricht sehr gut Deutsch und verfügt über einen Freundeskreis in Österreich.

Ein Onkel des Erstbeschwerdeführers sowie seine Cousine und sein Cousin leben in Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen den Beschwerdeführern und diesen Angehörigen ein finanzielles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis besteht; es besteht Kontakt durch Telefonate und Besuche. Im Herkunftsstaat leben die Eltern und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers sowie die Familie der Gattin des Erstbeschwerdeführers und der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer sowie deren Mutter.

Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt. Ihr Lebensunterhalt wird durch die Grundversorgung gesichert.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ebenso wie die Angaben zum Asylverfahren aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Angaben zum Zusammenleben der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt und die Feststellungen betreffend den Kontakt zu den Verwandten in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung.

Die Angaben zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie der Angabe der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass sie nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens in Österreich verfügten. Die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus den vorliegenden Strafregisterauskünften, die Verurteilung des Drittbeschwerdeführers aus dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX.

Der Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführer ist im GVS-Speicherauszug ersichtlich. Die Angaben zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers beruhen auf seinen Aussagen in der Verhandlung sowie auf den vorgelegten Bestätigungen des XXXX, von XXXX und dem Verein XXXX. Die Einstellungszusagen betreffend die männlichen Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, ebenfalls die Lehrstellenzusage für den Drittbeschwerdeführer.

Die Angaben zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorliegenden Urkunden und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den Deutschkursbesuchen des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, Feststellungen zum Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen.

Die Angaben zum Freundeskreis und zu den sportlichen Aktivitäten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.A) Einstellung der Verfahren gegen Spruchpunkt I und II der angefochtenen Bescheide

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 28 Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2015 sind die (im Spruch genannten) Bescheide vom 21.04.2011 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher die diesbezüglichen Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu II.A) Beschwerden gegen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide betreffend den Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das vorliegende Verfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Mit der Zurückziehung der Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide - wie zu I.A. ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden im angeführten Umfang die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes betreffend die Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung der Status der Asylberechtigten als auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 entsprechende Situation vor.

2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

4. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde nicht in das Recht der Beschwerdeführer auf Familienleben eingegriffen:

Im vorliegenden Fall liegt schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer untereinander vor. Ebenso besteht aber Familienleben mit der Gattin des Erstbeschwerdeführers und der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer, die nunmehr wieder im Herkunftsstaat lebt und die sich bis zur Ausreise vorwiegend um die minderjährigen Beschwerdeführer gekümmert hat.

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten (Onkel und Tante sowie Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers), besteht kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer. So wohnen die Beschwerdeführer mit diesen Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt und sind sie trotz der gelegentlichen finanziellen Unterstützung durch den Onkel nicht von diesem finanziell abhängig, da sie von den Leistungen der Grundversorgung leben. Auch wenn diese Bindungen kein Familienleben konstituieren, sind sie im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen. Umgekehrt leben zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat, u.a. die Großeltern, mit denen die Beschwerdeführer bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt lebten.

6. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde aber in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Währendder Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", leben die Beschwerdeführer seit 2009 - sohin seit über sechs Jahren - im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer verfügen somit über schützenswertes Privatleben in Österreich.

7. Der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer wäre unverhältnismäßig:

Die Beschwerdeführer reisten vor über sechs Jahren illegal nach Österreich ein und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführer stellten jeweils drei Anträge auf internationalen Schutz. Im Vergleich zu anderen Verfahren, in denen die Integration nur auf einem durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus beruhte (vgl. VfSlg. 19.086/2011; VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.), wurden die ersten beiden Anträge als "Dublin-Verfahren" innerhalb von Monaten zurückgewiesen. Das erste und einzige inhaltliche Asylverfahren der Beschwerdeführer dauert seit fast fünf Jahren, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Den minderjährigen Beschwerdeführern ist die Tatsache, dass die Integration nur auf vorläufiger Basis erfolgte, ebenso wie die unrechtmäßige Einreise, da sie als Minderjährige ihre Eltern begleiteten, nicht in dem Maße zu zurechnen, wie ihren Obsorgeberechtigten (vgl. VfSlg. 19.086/2010; ferner VfGH 10.03.2011, B 1565/10 ua.). Dem unsicheren Aufenthalt der Beschwerdeführer steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.).

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Er verbrachte den Großteil seines Lebens in der Russischen Föderation, wo er die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch spricht, wo die meisten seiner Angehörigen leben, so auch seine Gattin, wo er seine Ausbildung absolvierte und am Arbeitsmarkt integriert war.

Der Erstbeschwerdeführer ist aber auch in hohem Maße in die österreichische Gesellschaft integriert: Er besuchte zahlreiche Deutschkurse, absolvierte die Sprachdiplome auf dem Niveau A2 und B1 und bereitet sich mittlerweile auf die Prüfung auf dem Niveau B2 vor. Sein Sprachniveau liegt daher sogar über den Anforderungen des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 NAG. Er ist auch darüber hinaus am politischen und gesellschaftlichen Leben in Österreich interessiert, wie der bestandene Staatsbürgerschaftstest und die Parteimitgliedschaft zeigen. Er verfügt abgesehen vom Kontakt zu seinen Verwandten über einen Freundeskreis in Österreich. Weiters nimmt der Erstbeschwerdeführer in vielfältiger Weise am Leben in Österreich teil: Er engagierte sich in einem Verein in der Kinderbetreuung, arbeitete ehrenamtlich bei XXXX und aktuell beim XXXX, dolmetscht ehrenamtlich für Asylwerber und ist in der Bewerbung zum Rettungsfahrer. Der Erstbeschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung, setzte aber mehrfach (wenn auch nicht erfolgreich) dokumentierte Schritte zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Auf Grund der rezenten Einstellungszusagen und der diesbezüglichen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer hinkünftig selbsterhaltungsfähig sein wird.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin sind beide im Herkunftsstaat geboren und haben die ersten sechs bzw. das erste Lebensjahr im Herkunftsstaat gelebt. Da in der Familie mangels hinreichender Deutschkenntnisse der Mutter Tschetschenisch gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen über die notwendigen sprachlichen Fähigkeiten verfügen, um sich im Herkunftsstaat wieder einzugliedern. Zudem leben die Mutter und die Großeltern, mit denen die Beschwerdeführerinnen vor der Ausreise im gemeinsamen Haushalt lebten, weiterhin bzw. wieder im Herkunftsstaat. Im Hinblick auf ihr jugendliches Alter von zwölf und sieben Jahren ist überdies von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 10.4.2014, 2013/22/0211). Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (VfSlg. 19.357/2011; vgl. auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211).

Im gegenständlichen Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Viertbeschwerdeführerin, die zumindest die Hälfte ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, mittlerweile eine Allgemeinbildende Höhere Schule (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua, wonach der erfolgreiche Besuch einer höheren Schule im Kontext der Integrationsleistung und nicht als bloße Absolvierung der Schulpflicht zu sehen ist) besucht und - wie die Empfehlungsschreiben belegen - sehr gut in der Klassengemeinschaft integriert ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich das Gericht von den sehr guten Deutschkenntnissen der Viertbeschwerdeführerin überzeugen. Darüber hinaus verfügt die Viertbeschwerdeführerin (auch im Rahmen ihrer sportlichen Aktivitäten) über einen Freundeskreis in Österreich.

Die Fünftbeschwerdeführerin besucht erst die Volksschule, verbrachte aber auf der anderen Seite nur die ersten Monate ihres Lebens im Herkunftsstaat und ihr gesamtes übriges Leben in Österreich. Wie die Empfehlungsschreiben belegen, ist sie sehr gut in der Klassengemeinschaft integriert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich das Gericht von den sehr guten Deutschkenntnissen der Fünftbeschwerdeführerin überzeugen.

Der Zweitbeschwerdeführer verfügt hingegen über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er die ersten zwölf Jahre seines Lebens verbrachte, wo er die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch spricht, fünf Jahre lang die Schule besuchte und mit der Mutter und den Großeltern im gemeinsamen Haushalt lebte. Im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung noch im anpassungsfähigen Alter befinden, verbrachte der beinahe volljährige Beschwerdeführer die prägenden Jahre der Adoleszenz in Österreich. Er besuchte hier die Hauptschule und das Polytechnikum und setzt seine Ausbildung im Rahmen einer Abendschule fort. Das Bestreben um Integration in Österreich zeigt sich auch daran, dass der Zweitbeschwerdeführer neben der Schule von seinen Eltern organisierte Lernhilfe in Anspruch nahm. Er spricht gut Deutsch und verfügt - auch wenn er persönlich sehr zurückhaltend ist - über einen Freundeskreis in Österreich und engagiert sich auch sportlich in Vereinen. Auf Grund der rezenten Einstellungszusagen und der diesbezüglichen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer hinkünftig selbsterhaltungsfähig sein wird.

Die Beschwerdeführer vermittelten insgesamt in der mündlichen Verhandlung den Eindruck bereits sehr guter Integration in Österreich und redlichem Streben nach weiterer gelungener Integration in die österreichische Gesellschaft. Es wurden zudem zahlreiche Unterstützungserklärungen vorgelegt. Das erreichte Maß an Integration wird nicht bloß durch ein einzelnes Familienmitglied gelebt, sondern alle Beschwerdeführer haben - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - ein besonders hohes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu III.A) Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides betreffend den Drittbeschwerdeführer

1. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde in das Recht des Drittbeschwerdeführers auf Familienleben eingreifen:

Im vorliegenden Fall liegt schützenswertes Familienleben mit seinem Vater und seinen Geschwistern vor. Auf Grund des vom Bundesamt zu erteilenden Aufenthaltstitels sind der Vater und die Geschwister des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Ebenso besteht aber Familienleben mit seiner Mutter, die nunmehr wieder im Herkunftsstaat lebt und die sich bis zur Ausreise vor zwei Monaten vorwiegend um den Drittbeschwerdeführer gekümmert hat.

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten (Onkel und Tante sowie Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers), besteht kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis des Drittbeschwerdeführers. So wohnt der Drittbeschwerdeführer mit diesen Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt und ist er trotz der gelegentlichen finanziellen Unterstützung durch den Onkel nicht von diesem finanziell abhängig, da er von den Leistungen der Grundversorgung lebt. Auch wenn diese Bindungen kein Familienleben konstituieren, sind sie im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen.

Umgekehrt leben auch zahlreiche weitere Verwandte im Herkunftsstaat, insbesondere die Großeltern, mit denen der Drittbeschwerdeführer bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt lebte.

2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde auch in das Privatleben des Drittbeschwerdeführers eingreifen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Drittbeschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Während der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", lebt der Drittbeschwerdeführer seit 2009 - sohin seit über sechs Jahren - im Bundesgebiet. Der Drittbeschwerdeführer verfügt somit über schützenswertes Privatleben in Österreich.

3. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Drittbeschwerdeführers ist auch nicht unverhältnismäßig:

Der Vater des Drittbeschwerdeführers ist zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, die Mutter des Drittbeschwerdeführers ist in die Russische Föderation zurückgekehrt. Es kann - insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Drittbeschwerdeführer bis vor zwei Monaten sein gesamtes Leben mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebte, während sich der Vater seinem Vorbringen zufolge nicht kontinuierlich zu Hause aufhielt, und sich die Mutter bis zur Ausreise vorwiegend um Haushalt und Kindererziehung kümmerte - nicht festgestellt werden, dass das Interesse des Drittbeschwerdeführers am Zusammenleben mit dem Vater schützenswerter ist, als das Interesse des Drittbeschwerdeführers am Zusammenleben mit der Mutter. Dem Zusammenleben mit den Geschwistern steht das Zusammenleben mit den Großeltern bis zur Ausreise gegenüber. Der Kontakt zum Vater und zu den Geschwistern kann auch über Telefonate und Besuche aufrechterhalten werden, wie dies zurzeit im Hinblick auf den Kontakt zur Mutter der Fall ist.

Der Drittbeschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Drittbeschwerdeführer stellte drei Anträge auf internationalen Schutz. Im Vergleich zu anderen Verfahren, in denen die Integration nur auf einem durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus beruhte (vgl. VfSlg. 19.086/2011; VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.), wurden die ersten beiden Anträge als "Dublin-Verfahren" innerhalb von Monaten zurückgewiesen. Das erste und einzige inhaltliche Asylverfahren des Drittbeschwerdeführers dauert seit viereinhalb Jahren, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Drittbeschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer ist die Tatsache, dass die Integration nur auf vorläufiger Basis erfolgte, ebenso wie die unrechtmäßige Einreise, da er als Minderjähriger seine Eltern begleitete, nicht in dem Maße zu zurechnen, wie seinen Obsorgeberechtigten (vgl. VfSlg. 19.086/2010; ferner VfGH 10.03.2011, B 1565/10 ua.). Dem unsicheren Aufenthalt des Drittbeschwerdeführer steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.).

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Der Drittbeschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er die ersten zehn Jahre seines Lebens verbrachte, wo er die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch spricht und fünf Jahre lang die Schule besuchte. Im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung noch im anpassungsfähigen Alter befinden, verbrachte der sechzehnjährige Beschwerdeführer aber die prägenden Jahre der Adoleszenz in Österreich. Er besuchte hier die Hauptschule und das Polytechnikum. Das Bestreben um Integration in Österreich zeigt sich auch daran, dass der Drittbeschwerdeführer neben der Schule von seinen Eltern organisierte Lernhilfe in Anspruch nimmt. Der Drittbeschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und absolvierte mehrere Praktika. Er verfügt über eine Lehrstellenzusage. Weiters verfügt er über einen Freundeskreis in Österreich und engagiert sich sportlich erfolgreich in Vereinen. Er hat Kontakt zu seinen Verwandten in Österreich, der jedoch wie der zu seinen Familienmitgliedern über Besuche und Telefonate aufrechterhalten werden kann, wie dies derzeit umgekehrt mit den Verwandten, die weiterhin im Herkunftsstaat leben, der Fall ist.

Der Drittbeschwerdeführer ist folglich sehr gut in der österreichischen Gesellschaft integriert. Diesen ausgeprägten Interessen an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich steht jedoch das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber, das dieses Interesse überwiegt:

Während die Tatsache, dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253), ist strafrechtliche Delinquenz im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung von strafbaren Handlungen relevant:

Der Drittbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, unbescholten und auch sonst nicht mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten zu sein, dies obwohl er nur sieben Tage zuvor vom Landesgericht wegen zweifachen Diebstahls, Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wurde. Auf Vorhalt des Urteils gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er davon ausgegangen sei, dass er unbescholten sei, weil der Strafregisterauszug "leer" sei und weil keine Strafe verhängt worden sei. Er habe sich im guten Glauben im Ausdruck vergriffen. Dieses Vorbringen ist aktenwidrig, da er, ungeachtet des Ausdrucks "unbescholten", ausdrücklich angab, mit der österreichischen Rechtsordnung nie in Konflikt geraten zu sein. Dies ist aber nach der gegen den Drittbeschwerdeführer vorliegenden Verurteilung gerade nicht der Fall. Mit dieser Einlassung verkennt der Drittbeschwerdeführer zudem, dass er vom Landesgericht nicht etwa nicht verurteilt wurde, sondern dass auf Grund der Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes nur von der Festlegung einer Strafe abgesehen wurde, weil das Gericht davon ausging, dass die Verurteilung an sich hinreichen werde, den Drittbeschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Selbiges stellt der Drittbeschwerdeführer aber auf Grund seiner Einlassung in Frage. In dieselbe Richtung geht seine Einlassung, das Bundesverwaltungsgericht solle berücksichtigen, dass das Straflandesgericht ihm die Verfahrenskosten nicht auferlegt habe, um sein Fortkommen nicht zu erschweren. Dabei übersieht der Drittbeschwerdeführer, dass ihn das Landesgericht zur Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten verurteilte. Weder brachte der Drittbeschwerdeführer vor, den Schadenersatz geleistet zu haben, noch (auch gegenüber den anderen Geschädigten) irgendwelche Akte der Wiedergutmachung gesetzt zu haben. Soweit der Drittbeschwerdeführer releviert, das Bundesverwaltungsgericht möge, wie auch das Straflandesgericht berücksichtigen, dass er sich bisher wohlverhalten habe und die Taten mit seinem bisherigen Verhalten nicht in Einklang stünden, ist darauf zu verweisen, dass die vom Drittbeschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung und in der Stellungnahme getätigten Aussagen gerade nicht darauf schließen lassen, dass er seine Taten bereut, sich der Gravität der Vergehen bewusst ist und dass er künftig keine Straftaten mehr begehen werde. Der Zeitraum von einem Monat ist viel zu gering um von einer Phase des Wohlverhaltens sprechen zu können, die die öffentlichen Interessen in ihrem Gewicht mindern und eine Prognose zulassen würde, dass der Drittbeschwerdeführer hinkünftig keine Straftaten mehr begehen werde.

Der Rückkehr des Drittbeschwerdeführers in den Herkunftsstaat stehen - wie sich aus dem in Folge der Beschwerdezurückziehung rechtskräftig gewordenen Bescheid ergibt - auch keine sonstigen Gründe entgegen: Der Vater des Drittbeschwerdeführers gab an, dass die (im Übrigen für unglaubwürdig erachtete) Gefährdung nur ihn betraf, nicht aber seine Kinder. Für den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Mutter freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrte, die Reise überdies von der Russischen Botschaft organisiert und finanziert wurde und sich die Mutter somit freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates stellte, sowie der Tatsache, dass sie - ihren Angaben zufolge - keinen Problemen im Herkunftsstaat ausgesetzt ist, ist nicht zu befürchten, dass der Drittbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr Problemen ausgesetzt sein wird. Er ist gesund und sein Lebensunterhalt im Herkunftsstaat ist im Wege seiner Mutter und der übrigen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten gesichert.

Da sich somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt auf Dauer unzulässig ist, ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen und in diesem Zusammenhang ein umfassendes Verfahren zu führen haben, in dessen Verlauf der Drittbeschwerdeführer zu befragen sein wird und das Bundesamt insbesondere zu prüfen haben wird, ob auf Grund des Verhaltens des Drittbeschwerdeführers davon auszugehen sein wird, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen wird.

Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur umfassenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Zu I.A. ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der freiwilligen Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, mit der einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu II.A. und III.A ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.A wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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