BVwG W103 1409064-3

W103 1409064-3Tribunale amministrativo federale11 giu 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, subjektive Furcht, vage Mutmaßungen

Testo completo

BVwG W103 1409064-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.1409064.3.01

Spruch

W103 1409064-3/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über den Antrag vom 02.02.2009 von XXXX, StA.

Russischen Föderation, zu Recht erkannt:

A)

I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 02.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 03.02.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er hinsichtlich seiner Fluchtgründe angab, er sei zwischen zwei Lagern gestanden. Entweder habe er Polizist von KADYROV oder Widerstandskämpfer werden müssen. Er habe aber beides nicht gewollt. Deshalb habe er Probleme bekommen und sei eingesperrt worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er eingesperrt und gefoltert zu werden. Er sei bereits monatelang im Gefängnis gewesen und gefoltert worden. Das Urteil habe er zu Hause in Tschetschenien. Die näheren Umstände werde er bei der Einvernahme beim Bundesasylamt anführen.

Am 03.03.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass er gesund sei. Er sei auch nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Er habe aber Probleme mit seiner rechten Hand. Er sei vor zwei oder drei Jahren - an ein genaues Datum könne er sich nicht erinnern, da er Probleme mit seinem Gedächtnis habe - auf den rechten Oberkörper geschlagen worden und deshalb sei seine rechte Hand manchmal geschwollen. In Tschetschenien sei er einmal beim Arzt gewesen. Dieser habe gesagt, dass das Blut nicht frei laufen könne und der Beschwerdeführer habe eine Infusion bekommen. In Österreich habe es bisher nur eine Röntgenuntersuchung gegeben.

Er sei in seinem Herkunftsstaat vorbestraft. Die Leute von KADYROV haben dem Beschwerdeführer zuerst eine Waffe und dann auch Drogen untergeschoben. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben. Er sei ca. sieben oder acht Monate inhaftiert gewesen. Dann habe er Schmiergeld bezahlt und sei freigesprochen worden. Er sei also nicht vorbestraft. Er habe den Dolmetscher bisher gut verstanden. Er könne sich aber nicht so gut ausdrücken.

Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er in Tschetschenien nicht mehr leben habe können. Wenn man arbeitslos sei, unterstellen einem die Behörden, dass man die Widerstandskämpfer unterstütze und die ganze Familie werde verfolgt. Wenn man aber eine Arbeit möchte, dann müsse man bei KADYROV arbeiten und andere Familien verfolgen und quälen. Der Beschwerdeführer habe dies aber nicht gewollt. Überall gebe es bewaffnete Männer, Cowboys, die große Macht haben und Menschen quälen und umbringen. Der Beschwerdeführer werde von den Leuten von KADYROV nicht in Ruhe gelassen. In seinem Dorf gebe es einen Polizisten, der ca. 30 Personen anführe. Eine weitere Person wurde durch den Beschwerdeführer ebenfalls namentlich benannt. Diese Leute seien alle Mörder. Der Beschwerdeführer habe vor zwei oder drei Jahren selbst für ca. ein Monat für KADYROV gearbeitet. Er habe keine besonderen Aufgaben gehabt, sondern habe nur geübt. Einmal hätte er eine Person schlagen sollen, ein anderes Mal eine Person umbringen sollen. Das habe er aber nicht gemacht. Dann habe der Beschwerdeführer gekündigt und sei von den Kadyrovzy verfolgt worden. Befragt, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, dass ihn zur Ausreise veranlasst habe, sagte der Beschwerdeführer, sie haben wieder etwas gegen ihn machen wollen. Das habe er gemerkt und sei ausgereist. Er glaube, sie hätten ihn wieder inhaftieren, umbringen oder quälen können. Erneut befragt, ob es konkrete Vorfälle gegeben habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe dort gelebt und gesehen, was sie gemacht haben. Als er schon in Österreich gewesen sei, habe er erfahren, dass ein Tschetschene in Österreich umgebracht worden sei. Damit möchte er sagen, dass für diese Leute jemanden zu quälen und umzubringen überhaupt kein Problem darstelle.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt seinen russischen Führerschein, ausgestellt im Jahre 2005 von einer russischen Behörde, vor.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.08.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit seines Rechtsvertreters vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er gesund sei. Der Beschwerdeführer legte einen Radiologischen Befund eines Röntgeninstitutes vom 27.05.2009 über eine alte Thrombose vor.

Der Beschwerdeführer brachte zu seiner familiären Situation befragt vor, dass seine gesamte Familie in Tschetschenien lebe, nämlich sein Vater, seine fünf Brüder und fünf Schwestern. Sein Vater habe ein eigenes Haus, seine Geschwister leben in verschiedenen Wohnungen. Wirtschaftlich gesehen gehe es seiner Familie mittelmäßig. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise am Bau gearbeitet und diverse Gelegenheitsarbeiten verrichtet. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer habe in seinen Herkunftsstaat selbst nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Er sei auch nicht Mitglied einer Partei oder terroristischen Organisation. Gegen den Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat ein Gerichtsverfahren anhängig. Man wolle ihm eine Straftat unterschieben. Er sei acht Monate lang im Gefängnis gewesen. Er wisse nicht mehr wann das gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte einen Brief seiner Schwester vor, wonach der Beschwerdeführer angeblich gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er zwei Mal von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden sei. Er könne aber nicht angegeben, wann das gewesen sei und wie lange er festgehalten worden sei. Er sei ohne Anklage wieder freigelassen worden. Es habe kein Gerichtsverfahren gegeben. Er suche um Asyl an, weil man ihm in Tschetschenien etwas unterschieben möchte. Er hätte Narkotika vertreiben sollen. Der Beschwerdeführer hätte für KADYROV arbeiten sollen. Er wolle aber nicht auf Unschuldige schießen. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben ohne Siegel und Stempel vom 06.06.2007 vor, wonach der Staatsanwalt bitte, dass die Gerichtssache vom 13.05.2007 geändert und zu einer neuen Beurteilung führen solle. Der Beschwerdeführer sagte, er wisse nicht, was das Schreiben mit ihm zu tun habe. Der Beschwerdeführer legte ein weiteres Schreiben vom 31.05.2007 vor, wonach er freigelassen worden sei und einen Freispruch erhalten habe. Er wisse nicht weswegen er angeklagt worden sei, wahrscheinlich wegen der Narkotika. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen illegalen Marihuanabesitzes angeklagt gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er ein Monat lang für KADYROV gearbeitet habe. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er hätte für diese Leute arbeiten sollen. Diese Leute werden ihn töten. Er habe sich geweigert für sie zu arbeiten und deshalb sei er ein Mal von den Leuten von KADYROV geschlagen worden. Er wisse nicht mehr wann das gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb von Tschetschenien. Man sei vor KADYROV nicht sicher, auch nicht in Österreich.

Mit Bescheid vom 08.09.2009, Zahl: 09 01.363-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.1 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, den Angaben des Beschwerdeführers, in Tschetschenien einer Bedrohung seitens der Leute des Präsidenten KADYROV ausgesetzt gewesen zu sein, könne aufgrund von allgemeinen und vagen Angaben kein Glauben geschenkt werden. So habe der Beschwerdeführer von zwei Festnahmen gesprochen, sei jedoch nicht einmal in der Lage gewesen, die Zeit und Dauer dieser Festnahmen anzugeben und habe gesagt, dass er sich nicht erinnern könne. Als Beweis für sein Fluchtvorbringen habe er Schriftstücke über eine Anklage wegen Drogenbesitzes, einen Freispruch und ein Schriftstück der Staatsanwaltschaft vorgelegt, wonach die Gerichtssache vom 31.05.2007 zu einer neuen Beurteilung führen sollte. Unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes ergebe sich keinerlei zeitlicher Zusammenhang mit seiner erst zwei Jahre später erfolgten Ausreise. Auf einen derartigen Vorhalt habe er nur angegeben, dass er keine Zeit gehabt habe. Dies rechtfertige eine späte Ausreise und Asylantragstellung nicht. Weiters sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise diversen Gelegenheitsarbeiten am Bau nachgegangen und habe er auch an der Wohnadresse im Haus seines Vaters gelebt. Die übrigen Angehörigen des Beschwerdeführers - fünf Brüder und fünf Schwestern - würden nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben. Der Beschwerdeführer selbst sei weder aktiv noch passiv an den Tschetschenienkriegen beteiligt gewesen. Eine glaubhafte Verfolgung habe seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. Der Beschwerdeführer sei auch mit seinem Führerschein unbehelligt ausgereist. Auch zum Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich von einem Polizisten während der Haft geschlagen worden sei, werde angeführt, dass der Beschwerdeführer weder Namen noch das Datum des Vorfalles angeben habe können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Anklage freigelassen worden sei, sei eher ein Hinweis dafür, dass die Behörde keine Verfolgungsabsicht hege, zumal diese sicherlich nicht jemanden, den sie als staatsfeindlich eingestuft hätte, so ohne weiteres aus der Haft entlassen hätte. Der Beschwerdeführer habe auch nicht angeben können, wann er genau für KADYROV gearbeitet habe. Selbst unter hypothetischer Annahme seines Vorbringens müsse angemerkt werden, dass die Probleme mit denen er in Tschetschenien konfrontiert gewesen sei, offensichtlich auf Machtmissbrauch durch Militärangehörige aus Bereicherungsabsicht und auf die allgemeinen Nachwirkungen der Bürgerkriegssituation zurückzuführen sei. Dies deute jedoch nicht auf gezielte und relevante individuelle, insbesondere nicht auf landesweit vorliegende Verfolgung hin. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt sei und der Wunsch nach besseren Lebensverhältnissen durch verständlich sei. Vielmehr glaubhafter sei somit, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen der allgemeinen Nachwirkungen des Bürgerkrieges verlassen habe. Aktuelle drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe er jedoch nicht glaubhaft machen können.

Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.

Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.09.2009 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht, die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragte und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde glaube ihm nicht, dass er einer Bedrohung von Leuten von KADYROV ausgesetzt gewesen sei, da seine Aussagen nur vage und allgemein gewesen seien. Dies sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl sein Asylvorbringen detailliert geschildert und auch Beweismittel (siehe Seite 9 Mitte des angefochtenen Bescheides) vorgelegt. Es sei unrichtig, wenn im Bescheid angeführt werde, dass es sich bei der Verfolgung des Beschwerdeführers um die allgemeinen Nachwirkungen des Bürgerkrieges handle. Es handle sich offensichtlich um einen Machtmissbrauch durch Militärangehörige aus Bereicherungsabsicht, wie im Bescheid richtig ausgeführt werde. Es handle sich sehr wohl um eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch Leute des KADYROV- Regimes. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatland mit Verfolgung und

Misshandlungen bedroht worden sei, werde er asylrelevant verfolgt und es wäre ihm Asyl zu gewähren. Das Verfahren des Beschwerdeführers sei mangelhaft, da es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation auseinanderzusetzen. Es sei in Tschetschenien von massiven Menschenrechtsverletzungen durch die russische Armee, pro-russische Milizen und tschetschenische Separatisten auszugehen, die in willkürlicher Weise Zivilpersonen betreffen. Es gebe keine sichere oder zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Dem Beschwerdeführer seien keine Länderberichte vorgehalten worden, die aktuell seien. Es sei daher sein Recht auf Gehör verletzt worden. Verwiesen werde auf den nachstehenden Länderbericht (Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland, Stand September 2008), wie er aktuell vom Asylgerichtshof verwendet werde.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.03.2010 (Rechtskraft: 09.03.2010), XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Dem Asylgerichtshof wurden im Verfahren folgende Unterlagen vorgelegt:

  • Zwei Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers vom 25.02.2012 und 28.02.2012, welche dem Beschwerdeführer ein gute Integration in Österreich bescheinigen;

  • "Referenz" des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 25.02.2012, wonach der Beschwerdeführer in der letzten Saison als Erntehelfer beschäftigt gewesen sei;

  • Bestätigung der ISOP- Innovative Sozialprojekte GmbH vom 13.02.2012, wonach sich der Beschwerdeführer für den nächsten Deutschkurs angemeldet habe;

  • "Bestätigung für Arbeitsbewilligung" der Firma A.M. vom 16.02.2012, wonach der Beschwerdeführer als Handelsverkäufer, Lohn 600 Euro, angestellt werde, wenn er ein Visum bekomme;

Bescheid des AMS vom 18.08.2011, wonach dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer für die Zeit vom 01.09.2011 bis 12.10.2011 für einen örtlichen Geltungsberecht erteilt worden sei.

Am 20.3.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 11Z des Erstverfahrens). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 8.2.2012 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

VR: Sind Sie vertreten?

BF: Nein, ich werden gegenwärtig nicht vertreten. Seit 2,5 Jahren vertrat mich Mag. Ruderstaller, dann hat sie mich angerufen und mich zu sich gebeten. Sie sagte mir, dass sie nur mit tschetschenischen Kämpfern arbeite und nicht mit Kadyrov-Leute. Ich habe mich auch nicht getraut, die Wahrheit anzugeben.

Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Ich bin nach Österreich gekommen, weil ich wollte nicht mehr an der Seite Kadyrovs die Leute belästigen oder auch den Kindern etwas antun. Das wollte ich vermeiden, deswegen habe ich beschlossen wegzugehen. Ich habe auch immer die Wahrheit angegeben, explizit nachgefragt möchte ich zu meinem erstinstanzlichen Verfahren angeben, dass ich nicht genau weiß, was in meiner Einvernahme steht, mein Dolmetscher sprach sehr schlecht Russisch, er war Österreicher. Ich habe gebeten einen tschetschenischen Dolmetsch zu bestellen, aber das wurde abgelehnt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Wahrheit gesagt habe.

VR: Beschreiben Sie mir bitte in kurzen Sätzen Ihren Lebenslauf bis zum Zeitpunkt als Ihre Probleme begangen.

BF: Ich bin 1982 am 1. März geboren, ich habe 9 Klassen Grundschule abgeschlossen. Ich habe in Tschetschenien gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit meinen Eltern gelebt habe, wir haben ein Haus, wir haben genug zu Essen, Trinken und Kleidung gehabt. Mein Vater hat in einer Erdölfirma als Arbeiter gearbeitet. Meine Mutter arbeitete am Bau. Meine Mutter ist inzwischen verstorben. Ich habe 4 Brüder und 5 Schwestern. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Geschwister in Tschetschenien sind. Alle meine Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Ehemännern. Meine Brüder arbeiten, was sie jetzt machen weiß ich nicht, aber damals haben sie noch gearbeitet. Ich stehe mit meiner Familie in Kontakt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß was sie machen oder welcher Arbeit sie nachgehen, aber ich weiß, dass es ihnen gut geht, ich habe aber das Gefühl, dass sie Angst haben wenn man mit ihnen telefoniert. Sie wollen mich aber nicht belasten. Nachgefragt gebe ich an, dass mir nichts Negatives bekannt ist. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach der Schule am Bau gearbeitet habe, ich bin immer einer Beschäftigung nachgegangen.

VR: Wann begannen Ihre Probleme?

BF: Genau kann ich es nicht sagen, aber seit dem ich bei Kadyrov angefangen habe. Ich weiß jetzt nicht, ob es 2005 oder 2007 war. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wie alt ich damals gewesen bin.

VR: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch richtig, was Ihnen widerfahren ist bzw. Sie die Heimat verlassen haben.

Anmerkung: VR erteilt eine ausführliche Belehrung über die Erfordernisse zu einem glaubwürdigen Vorbringen.

BF: Ich lebte im Dorf XXXX. Die Kadyrow Leute haben Stress gemacht und haben mit Steine auf unsere Autos geschmissen. Ich und ein Freund haben entschlossen zu Kadyrov zu gehen und zu arbeiten.

VR: Warum hat man Ihnen Probleme gemacht?

BF: Wenn ich zB. mit einer junge Frau zusammen bin, kommen die Leute von Kadyrov, stoßen mich weg und belästigen die junge Frau.

VR: Ging es nur Ihnen so, oder auch anderen?

BF: Prinzipiell alle.

VR: Fahren Sie fort.

BF: Ich und ein Freund haben dann beschlossen, dass wir zu den Kadyrov Leuten gehen und dort arbeiten. Nachgefragt gebe ich an, dass unser Dorf gleich neben dem Dorf XXXX dem Geburtsort von Kadyrov liegt. Wir fuhren zu dem Dorf. Es gibt dort eine Militärbasis und fuhren dort hin. Wir baten um eine Arbeit. Wir bekamen beide eine Arbeit. Dort gab es einen Kommandanten namens XXXX. Wir haben eine Arbeit bekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass wir auf die Leute in unserem Heimatdorf schauen sollen und dass diese nichts Schlechtes machen. Wir gehörten zum Militär, da ich eine bestimmte Uniform erhalten hatte, wir haben auch Waffen bekommen.

VR: Welche Waffen wurden Ihnen ausgehändigt?

BF: Eine Makarov und eine Maschinenpistole Kalaschnikov Nr. 545.

VR: Bitte fahren Sie fort.

BF: Leute die in die Wälder gingen bzw. zu deren Angehörigen mussten wir gehen. Unsere Aufgabe war es, dass wir die Angehörigen von der Person, welche in den Wald ging, holen und verprügeln und sie einschließen. Wir mussten die Angehörigen unter Druck setzten. Sie weinten als wir sie holten. Sie hatten keine Schuld, dass ihr Sohn oder Vater, oder Mann zu den Kämpfern gingen.

VR: In welchem Zeitraum fand diese Tätigkeit statt?

BF: Ich arbeitete dort ungefähr 3 Monate. Ich wollte schon am Anfang dort nicht arbeiten, aber sie haben mich geschlagen und gezwungen die Tätigkeit fortzusetzen. Ich sagte aber, ich kann diese Arbeit nicht machen, ich kann das den Leuten nicht antun. Nachgefragt gebe ich an, dass sie mich abgeholt haben und verprügelt haben. Sie fragten mich, ob ich Angst hätte und Schiss bekommen hätte. Es gibt einen tschetschenischen Kämpfer namens XXXX und sie fragten mich, ob ich von diesem Schiss hätte, und ob sie mir Druck gemacht hätten. Ich wollte nicht weiter arbeiten, aber ich musste weiter machen. Das war Kadyrov persönlich, der mich gefragt hatte, ob ich vor den Kämpfern Angst hätte. Er hat mich auch bedroht, wenn ich nicht weiter machen würde, würde er mich töten. Beide Schwestern von Kadyrov sind in unserem Heimatdorf verheiratet, mir wurde von diesen ausgerichtet, dass ich weiter arbeiten soll. Ich bin nicht der Erste und nicht der Letzte der flüchtet, weil er nicht mehr weitermachen wollte.

VR: Sie haben vorher angegeben, dass Sie die Arbeit nach 3 Monaten beendet hatten, stimmt das? Wie gestaltete sich das Ende Ihrer Arbeit bei Kadyrov?

BF: In einer Nacht, wurde von Seiten der Kadyrov Leute Kontrollen einer Straße durchgeführt. Es gab eine Auseinandersetzung, 3 Leute von Kadyrov wurden getötet. Die Arbeitswaffe, welche ich bekommen habe, wurde von meiner Schwester in der Früh zu den Kadyrov Leute gebracht und abgegeben. Meine Schwester hatte Angst, dass die Leute mir das anhängen wollten.

VR: Wieso hätte man Ihnen das anhängen sollen?

BF: Einer von diesen Männern war mein Cousin, er wurde bei dieser Schießerei getötet. Nach diesem Vorfall hatten alle meine Verwandten große Angst und sagten mir, ich solle die Arbeit sein lassen.

VR: Wo waren Sie während der Schießerei?

BF: Es gibt ein Posten, wo ich stationiert war und dort war ich. Wir hörten die Schießerei und fuhren dort hin.

VR: Wieso hätte man Ihnen dann Ihnen den Anschlag anhängen sollen, wenn Sie doch in der Basis waren?

BF: Sie haben mich falsch verstanden. Meine Schwestern hatten Angst um mich, dass es mir genauso gehen würde wie meinem Cousin. Mein Cousin war zufällig unterwegs, er war bei einer Hochzeit und wollte nach Hause und kam ums Leben, er war kein Kämpfer und auch keiner von den Kadyrov Leuten.

VR: Wussten Sie, dass Ihre Schwestern die Waffen zurückgebracht hätten?

BF: Nein.

VR: Wann war die Schießerei?

BF: Es war ca. 12 Uhr Mitternacht.

VR: Sie sagten damals, Sie waren in der Basis. Wann hatten Sie das erste Mal "Ausgang" bzw. durften Ihre Einheit verlassen?

BF: Das Auto, welches angeschossen wurde, war ein Auto unserer Basis, daher mussten wir hinfahren und nachsehen. In der Früh war ich zu Hause. Wir haben die getöteten Leute zur Moschee gebracht und ich fuhr nach Hause. Ich war in der Früh zu Hause und legte meine Waffe ab, dann bin ich zu dem Begräbnis meines Cousins gegangen und dort kamen die Leute von Kadyrov und haben verkündet, dass sie kommen und mich abholen wollen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich glaube, dass die Kadyrov Leute das absichtlich gemacht, damit wir Hass auf die tschetschenischen Kämpfern bekommen und wir sie um so mehr jagen.

VR: Das verstehe ich nicht, Sie sagten, die Kadyrov Leute sind gekommen um Sie abzuholen, und als Begründung haben Sie angegeben, dass dadurch der Hass auf die tschetschenischen Rebellen wachsen soll.

BF: Sie haben mir gesagt, dass meine Schwestern die Dienstwaffen abgegeben haben und deswegen haben sie mich abgeholt. Der Hass durch die Kadyrov sollte insofern geschnürt werden, indem die Kadyrov die Personen selbst erschossen hätten und diese Taten den Widerstandskämpfern in die Schuhe schieben wollten.

VR: Was passierte, als Sie abgeholt wurden?

BF: Sie brachten mich zur Station und haben mich geschlagen.

VR: Haben Sie den Kadyrov nicht geschildert, dass die Waffe ohne Ihr Wissen zurückgebracht wurde?

BF: Doch, aber es war ihnen egal. Nachgefragt gebe ich an, dass keiner einem zuhört und man nicht viel reden darf, sondern sie reden.

VR: Ist es nicht ungewöhnlich, dass Ihre Schwestern eigenmächtig die Waffen zurückbrachten, ohne Sie zu fragen?

BF: Das ist nicht ungewöhnlich, es sind meine Schwestern. Ich bin in der Familie der jüngste Sohn, somit kümmern sich meine Schwestern um mich.

VR: Wie ist das konkret abgelaufen, wie ging es weiter?

BF: Mein Kommandant holte mich nach der Prügelattacke von der Station ab.

VR: Wie ging es bei der Militärbasis vor sich?

BF: Drinnen waren auch andere tschetschenische Männer, wir standen an der Wand und dann kam Kadyrov und fragte, was diese Männer hier machen, auch Kadyrov Leibwächter war dabei. Er fragte auch, warum dieser Mann da sei und dabei zeigte er auf mich. Sie fragten, ob ich Schiss hätte und ich wurde verprügelt. Kadyrov Leute gingen auf mich los und haben mich geschlagen. Nachgefragt gebe ich an, dass der Vorfall ca. 1 Stunde dauerte, dann gingen sie weg.

VR: Wo wurden Sie geschlagen und wie wurden Sie geschlagen?

BF: Sie haben mit den Fäusten und Füße getreten, wenn man das Bewusstsein verliert, dann lassen sie dich, aber sobald du wieder wach bist, prügeln sie weiter.

VR: Können Sie sich an spezielle Körperteile erinnern, an denen Sie geschlagen wurden?

BF: Auf meine rechte Hand habe ich starke Schläge bekommen, meine Hand war stark angeschwollen, ich bekam auch eine Spritze für meine Hand. Meine Hand war schon fast gelähmt. Meine Hand war immer blau. Nachgefragt gebe ich an, dass die Behandlungen in Österreich waren.

VR: Sie wurden niedergeschlagen, wie ging es danach konkret weiter?

BF: Bis in der Früh blieb ich in diesem Raum und in der Früh kam mein Kommandant und holte mich ab. Es hieß XXXX, er lebt jedoch nicht. Wir wurden nach XXXX gebracht und dort war er Kommandant, dieser XXXX holte mich in der Früh dann ab.

VR: Wann war dieser Vorfall?

BF: Es war im September, ich kann nur sagen, es war schon kälter, ich glaube es war im Herbst. Ich weiß leider nicht mehr in welchem Jahr das war.

VR: Wie ging es weiter, nachdem Sie zu Hause waren?

BF: XXXX brachte mich nicht direkt zu mir nach Hause, sondern brachte mich zu dem Stützpunkt, wo wir stationiert waren. Dort blieb ich, ich war ganz schwarz von den ganzen Schlägereien. Ich habe dann gekündigt. Ich konnte nicht zu Hause bleiben, ich hatte Angst, ich hielt mich somit an verschiedenen Orten auf. Nachdem haben sie mich noch zweimal verhaftet. Einmal haben sie mich verhaftet und mich reingelegt, sie haben behauptet, ich hätte Waffen. Beim zweiten Mal haben sie mich abgeholt und meinten, ich hätte einen Rausch gehabt bzw. Drogen konsumiert, oder etwas Verbotenes getan. Ich musste 8 Monate lang in Grosny im Gefängnis sein. Danach haben sie mich freigelassen aus dem Gefängnis. Dann bin ich nach Russland geflüchtet. Ich hielt mich in XXXX auf. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ca. 6 Monate in XXXX war. Ich habe auch gearbeitet und Geld gesammelt. Danach bin ich wieder nach Grosny gefahren. Ich musste Geld auftreiben, damit ich flüchten konnte.

VR: Warum blieben Sie nicht in XXXX?

BF: Ich konnte nicht offen auf der Straße gehen, die Leute von Kadyrov sind überall.

VR: Sie sagten aber, Sie hätten in XXXX gearbeitet und Geld gesammelt, wie kann das sein?

BF: Es war nicht sicher dort und deswegen bin ich nach Grosny, mein Ziel war es zu flüchten und weit weg zu kommen.

VR: Sie sagten, sie wurden in Grosny freigesprochen.

BF: Ich wurde freigelassen, aber nur indem ich etwas unterschrieben habe, dass ich wieder mit Kadyrov Leute zusammenarbeite. Ich kann nicht Russisch, ich konnte es nicht lesen, aber ich wollte einfach nur raus, somit habe ich unterschrieben. Sie haben mir gar nicht erklärt was da drauf steht.

VR: Wurden Sie in XXXX belästigt?

BF: Ich war außerhalb der Stadt, in einer Wirtschaftszone, und dort hielt ich mich bei meinen Verwandten auf, ich half und unterstützte meine Verwandten, ich habe dort gearbeitet und erhielt auch Geld dafür. Ich konnte nicht in einem Dorf oder in einer Stadt leben, denn ich hatte Angst, dass die Leute von Kadyrov kommen würden.

VR: Hätten Sie sich nicht in Moskau aufhalten können?

BF: Nein, es ist gibt keinen Ort, wo mich diese Leute nicht finden könnten.

VR: Wie lange waren Sie in XXXX?

BF: Ca. 6 Monate.

VR: Dann kehrten Sie nach Grosny zurück? Was geschah dann?

BF: Ja, ich habe dann Plastikfenster eingebaut. Ich hatte dann ein bisschen Geld zusammen und bin sofort aus Tschetschenien geflüchtet.

VR: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit verrichtet?

BF: Es war ca. 1 Monat lang.

VR: Wurden Sie in dieser Zeit von den Kadyrov belästigt?

BF: Ich habe geheim gearbeitet, das war die Firma, welche meinem Freund gehörte.

VR: Fenster werden aber gewöhnlich im Freien eingebaut, man ist daher in einer exponierten Position.

BF: Es gibt keine Leute, welche dort wohnten, es waren zerstörte Häuser, welche wieder aufgebaut wurden. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um staatliche Bauprogramme gehandelt hatte, welche von Subunternehmen durchgeführt wurden.

VR: War es nicht sehr gefährlich sich auf öffentlichen Bausstellen aufzuhalten?

BF: Ich war nicht registriert und es war eine private Firma. Nachgefragt gebe ich an, dass auf meiner Stirn nicht steht, dass ich gesucht werde und dass es dort keine Bewohner gibt.

VR: Wenn man aber außerhalb an der Fassade ein Fenster einbaut kann man jemanden leichter sehen, als einen Fliesenleger.

BF: Es gibt dort keine Bewohner und somit kann mich keiner sehen.

VR: Wurde nach Ihnen speziell gefahndet?

BF: Wenn sie nicht nach mir gefahndet hätten, wäre ich nicht hier her geflüchtet.

VR: Sie sagten, sie haben 6 Monate in XXXX gearbeitet?

BF: Ich fuhr nicht wegen der Arbeit nach XXXX, sondern ich hielt mich dort auf.

VR: Also haben Sie sich 6 Monate in XXXX aufgehalten und haben anschließend 1 Monat in Grosny gearbeitet. Trotzdem wurde man Ihrer nicht Habhaft, wieso glauben Sie dann, dass auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation nach Ihnen gesucht werde und man Sie finden würde?

BF: Ich wurde nicht mit dem Foto gefahndet, aber ich wurde verfolgt, bei der ersten Gelegenheit würden sie mich verhaften, da bin ich mir sicher. Zum Beispiel bei einer Kontrolle, würde ich meinen Ausweis zeigen und ich wäre bekannt.

VR: Wurde nach der Freilassung aus der Haftanstalt und nach Ihrer Unterschriftsleistung etwas gegen Sie unternommen?

BF: Nach der Entlassung direkt war ich wieder bei der Arbeit bei den Kadyrov Leuten, erst anschließend bin ich nach XXXX geflüchtet.

VR: Wie lange waren Sie dann noch bei Kadyrov tätig?

BF: Es war ca. 1 Monat, aber genau weiß ich es nicht. Bevor sie mir wieder den Auftrag gaben, dass ich jemanden töten sollte bin ich geflüchtet.

VR: Sie sprechen von einer Freilassung aus dem Gefängnis, wurden Sie auch rechtlich oder juristisch rehabilitiert?

BF: Ja, das habe ich bekommen. Ich habe verlangt, dass ich eine Freilassungsbestätigung bekomme. Ich wollte nicht die Schuld auf mich nehmen.

VR: Wurden dann noch weitere rechtliche Schritte unternommen?

BF: Nein, dann war ich wieder bei der Arbeit.

VR: Sind Ihnen irgendwelche rechtlichen Schritte bis zum heutigen Tag bekannt?

BF: Das weiß ich nicht, was sie danach getan haben, ich war dann weg. Ich habe allerdings von Verwandten gehört, dass man wieder etwas gegen mich unternehmen will.

VR: Sie haben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angegeben, dass Sie ca. 1 Monat für Kadyrov gearbeitet hätten, nunmehr geben Sie einen wesentlich längeren Zeitraum an, was sagen Sie dazu?

BF: Ich möchte jetzt wirklich nicht sagen wie lange ich wirklich gearbeitet habe, ich dachte auch im erstinstanzlichen Verfahren, je kürzer ich für ihn gearbeitet hätte, umso besser wäre es.

VR: Waren Sie jemals an Verbrechen der Kadyrov Leuten beteiligt?

BF: Nein. Ich habe niemanden geschlagen oder misshandelt, ich konnte das nicht, ich hatte Mitleid. Wenn ich damals das getan hätte, dann wäre ich heute auch noch bei den Kadyrov. Je mehr du mitmachst und schlägst und fleißig bist, desto höher steigst du auf. Ich will kein Geld auf diese Art und Weise.

VR: Im Rahmen Ihrer Einvernahme am 12.08.2009 haben Sie auf die Frage, wo Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt hätten die Ortschaft XXXX angegeben, von einer längeren Abwesenheit in XXXX haben Sie nichts gesagt, warum?

BF: Der vernehmende Beamte hat mich ausgelacht, er hat mich nicht ernst genommen. Er fragte mich nur wo ich gelebt habe und er lachte mich nur aus. Er fragte mich nur, wo ich gelebt habe und ich gab an, dass ich in XXXX gelebt habe.

VR: Sie haben nunmehr angegeben, dass Sie aus dem Gefängnis freigelassen wurden, weil Sie ein Schriftstück unterzeichnet hätten, indem Sie sich zur Wiederaufnahme zur Arbeit bei Kadyrov verpflichtet hätten, wurde sonst noch etwas getan, damit Sie wieder freigelassen wurden?

BF: Nein, nur die Mitarbeit.

VR: Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gaben Sie an, dass Schmiergeld bezahlt wurde (AS 73).

BF: Ja, das sowieso, das musst du doch immer.

VR: Eben haben Sie die Frage nicht so beantwortet.

BF: Sie haben über Bedingungen gesprochen. Ich habe gemeint, ob ich etwas tun muss. Aber Schmiergeld bezahlen ist selbstverständlich.

VR: Wie hieß Ihr Kommandant in Ihrer Ortschaft?

BF: Der Kommandeur hieß XXXX.

VR: Wer war Ihr militärischer Kommandant in Ihrem Dorf und gab es auch noch weiter?

BF: Der Kommandant hieß XXXX, er ist sehr eifrig er macht alles. XXXX ist auch einer. XXXX ist der Kommandeur in unserem Ort. Unsere Gruppe wurde vorbereitet und dann mit XXXX besetzt. XXXX ist der Kommandeur im Dorf, XXXX ist der Vertreter von XXXX. XXXX schaut auf XXXX. XXXX bringt die Informationen direkt zu Kadyrov.

VR: Wie viele Personen kommandiert XXXX?

BF: Wir waren ca. 30 Leute mit XXXX zusammen. XXXX bekommt Telefonate und übernimmt die Arbeit.

VR: Warum haben Sie im erstinstanzlichen Verfahren den Namen XXXX nicht erwähnt?

BF: Wenn diese so nachgefragt hätten wie Sie, dann hätte ich es auch erzählt. Die haben mich gar nichts gefragt. Er hat nicht mal geachtet auf die Papiere, welche ich dem Beamten gegeben habe. Er hat nur gelacht.

VR: Werden Ihre Verwandten in Tschetschenien verfolgt?

BF: Meine Verwandten haben ihr eigenes Leben dort, aber wenn Kadyrov zu ihnen sagt, sie müssen mich töten, dann müssen sie das. Wenn sie gezwungen werden, dann weiß ich nicht was sie gegen mich machen. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Verwandten schon oft nach mir gefragt wurden, auch meine Freunde wurden nach mir gefragt. Nachgefragt gebe ich an, dass Bekannte, welche nach Österreich kamen mir das gesagt haben.

VR: Was haben Ihnen diese Bekannten gesagt?

BF: Bei den Verwandten haben sie sowieso nachgefragt, wo ich sei, wenn ich jemanden getötet hätte, dann würden meine Verwandten mehr nach mir befragt werden.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Mir wurde das mitgeteilt.

VR: Sie haben eingangs erwähnt, dass man über solche Sachen am Telefon nicht spricht.

BF: Ich habe nicht gesagt dass es per Telefon gesagt wurde, sondern es gibt Leute die hin und her fahren.

VR: Wie heißt dieser Bekannte?

BF: Ich will den Namen nicht nennen. Ich will nicht, dass diese Leute wegen mir irgendwelche Probleme haben.

Anmerkung: VR weist auf die Mitwirkungspflicht hin.

BF: Die Leute wollen nicht, dass man die Namen nennt.

VR: In welchem Gefängnis waren Sie inhaftiert?

BF: In Grosny in Untersuchungshaft, es gibt keinen bestimmten Namen wie hier in Österreich. Nachgefragt gebe ich an, dass es XXXX. Unter diesen Namen kennt man das, es ist eine Stelle in Grosny. Als ich nach Österreich kam, war der Vorfall mit dem Mord an einen Tschetschenen, daher habe ich mich nicht getraut die ganze Wahrheit zu sagen.

VR: Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gaben Sie einen Brief Ihrer Schwester haben, aus dem hervorgeht, dass Sie gesucht werden würden. Ist es der Brief auf AS 177?

BF: Ja.

VR: Wie haben Sie diesen Brief erhalten?

BF: Die Tschetschenen, welche hier her gekommen sind, haben mir das gegeben.

VR: Wie hieß der Tschetschene oder diese Tschetschenen?

BF: Ich will keine Namen nennen.

Anmerkung: VR verweist auf die Mitwirkungspflicht

BF: Ich gebe das als Beweismittel ab, aber ich kann diesen Leuten nichts antun und keine Probleme bereiten. Ich will keinen Namen nennen.

VR: Befinden sich diese Personen in Österreich?

BF: Ich habe keine Verbindung zu diesen Personen.

VR: Im Falle einer Rückkehr, was würden Sie befürchten?

BF: Ich bin mir sicher, dass sie mich töten, wenn Sie mitkommen, würden Sie das sehen. Wenn Sie mir eine Aufenthaltsbewilligung geben würden, dann könnten Sie mich retten.

VR: Warum haben Sie in Ihrer Einvernahme am 12.08.2009 angegeben, dass Sie nicht wissen würden, wie lange Sie in Haft waren?

BF: Ich wusste schon, dass diese Beamten mich nicht ernst nehmen würden und mich die ganze Zeit auslachen würden, darum habe ich nichts mehr gesagt.

VR: Ich darf zusammenfassen, nach Ihrer Freilassung wegen Schmiergeldzahlung bzw. der Unterschrift zur Selbstverpflichtung waren Sie ca. 1 Monat bei Kadyrov, dann sind Sie 6 Monate nach XXXX gefahren und dann waren Sie wieder 1 Monat in Grosny. Wann haben Sie Tschetschenien verlassen?

BF: Im Jänner 2009.

VR: Ihr letztinstanzlicher Freispruch stammt vom 06.06.2007, danach hätten Sie 1 Monat für Kadyrov gearbeitet, dann 6 Monate in XXXX und dann 1 Monat in Grosny, und dann flüchteten Sie, stimmt das?

BF: Ja.

VR: Was taten Sie dann in der restlichen Zeit bis 2009?

BF: Ich habe doch gesagt, dass ich mich an verschiedenen Orten aufgehalten habe.

VR: Wiederholt die Frage.

BF: Ich habe das jetzt auch nicht aufgeschrieben, aber ich bin von einem Ort zu dem anderen Ort gefahren, ich war auf dem Fluchtweg.

VR: Warum haben Sie von diesen verbleibenden 11 Monaten nun nichts erwähnt?

BF: Ich habe geantwortet, aber ich bin kein Roboter, sie haben mich nicht direkt danach gefragt.

VR: Wo haben Sie sich in diesen 11 besagten Monaten aufgehalten?

BF: Es waren verschiedene Orte. Ich kann mich nicht erinnern. Konkrete Orte kann ich nicht nennen. Es war meistens bei meinen Verwandten und bei meinen Freunden.

VR: Sind Sie gesund?

BF: Ich hatte Probleme mit der Hand, aber jetzt bin ich geheilt und gesund.

VR: Sind Sie in Österreich vorbestraft?

BF: Ich werde eine Verhandlung haben, ich habe Kupferkabel gesammelt und diese verkauft. Es dürften 250 kg Kupferkabel sein. Sie lagen auf einem Platz und ich habe diese genommen und verkauft.

VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.

BF: Ich kenne viele Leute in Österreich. Ich habe auch Verwandte hier. In Norwegen ist mein Cousin 2. Grades. Wenn ich die Möglichkeit hätte, würde ich auch arbeiten. Ich bin auch schon für einen Deutschkurs angemeldet, im April fängt dieser an. Ich kann mich auch verständigen auf Deutsch, wenn ich arbeite, dann würde ich auch leichter Deutsch lernen. Ich bin kontaktfreudig und konfliktscheu.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Was ich zum Verständigen auf der Arbeit

VR: Wie sind Sie heute nach Wien gekommen?

BF: Ich morgen hier kommen.

VR: Wie sind Sie hergekommen, mit dem Auto oder mit dem Zug?

BF: Ich bin mit Zug, 6 Uhr gekommen.

Anmerkung: Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer rudimentärste Kenntnisse der Deutschen Sprache besitzt, eine flüssige Konversation nicht möglich ist.

VR: Wovon leben Sie?

BF: Ich habe 150 Euro zur Verfügung gehabt, meine Unterkunft wurde gekündigt, ich bekam einen Anruf und muss meine Unterkunft kündigen, weil ich anscheinend verheiratet sei und mir deswegen die Unterkunft gekündigt wird. Ich bin etwas nervös. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vorigen Monat 70 Euro bezogen habe, gegenwärtig lebe ich von der Grundversorgung.

VR: Sind Sie ledig?

BF: Ja, ich bin ledig. Ich habe keine Kinder. Ich habe auch keine Lebensgefährtin.

VR weist auf die Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 21.01.2012 hin, der BF bestätigt, dass er ca. 15 Tage in Haft war und auf eine Verhandlung warten würde.

VR: Haben Sie Deutschzertifikate?

BF: Nein, ich muss warten. Ich habe mich angemeldet.

VR: Wer ist Herr XXXX?

BF: Er ist ein türkischer Mann, er hat ein Geschäft in XXXX. Nachgefragt gebe ich an, dass er mich anstellen würde.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert: Beilage 1

Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis siehe Beilage 1:

Dem BF wird eine Frist von 14 Tagen eingeräumt um zu den Länderberichten Stellung zu nehmen.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Ich fühle mich in Österreich wohl, ich möchte weiterhin da bleiben.

VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Am 02.04.2012 lange beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen ein. Der Beschwerdeführer führte aus, dass in Tschetschenien immer noch tagtäglich Menschen verschwinden. Nach einiger Zeit finde man ihre Leichen und sie werden als Terroristen bezeichnet. Die Lage habe sich keinesfalls gebessert. In Tschetschenien gebe es keine Menschenrechte, die Leute um KADYROV haben die ganze Macht. Nicht einmal Polizisten können sich wehren. Er selbst habe glaublich 2007/ 2008 für KADYROV gearbeitet und gesehen, wie man dort mit Menschen umgehe. Er habe sich verstecken müssen und als er die Möglichkeit gehabt habe, sei er geflüchtet. Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei nicht möglich und unzumutbar für ihn. Er verweise weiters auf die ACCORD- Anfragebeantwortung a-7858 vom 16.01.2012 zur Sicherheitslage und Menschenrechtlage in Tschetschenien.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

  1. Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers;

Einsichtnahme in den Länderbericht, der dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2012) und zu dem dieser am 02.04.2012 eine Stellungnahme abgegeben hat.

Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:

  • Länderfeststellungen zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation (Stand Februar 2012), Beilage Nr. 1;

Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 11Z).

Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2012, Zahl D13 409064-1/2009/13E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Asylvorbringens begründete der Asylgerichtshof seine Entscheidung mit Widersprüchen sowie vagen Angaben, die in der mündlichen Verhandlung zu Tage traten (vgl. Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses, Seiten 28-36). Gründe zur Gewährung subsidiären Schutzes lagen ebenso wenig vor, wie ein schützenswertes Privat- und Familienleben (vgl. Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses, Seiten 36-38)

2. Am 29.01.2013, um 20:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Zug Westbahn 926 einer Kontrolle unterzogen.

Dabei wurde bei dem Beschwerdeführer eine Kopie eines russischen Reisepasses, ausgestellt am 2010, gültig bis 2015, lautend auf seine angebenen Personalien, vorgefunden.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in das Polizeianhaltezentrum Linz eingeliefert.

In der Niederschrift vom 30.01.2013 bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, EGFA FB 4 - Grenz- und fremdenpolizeiliche Maßnahmen sowie Anhaltevollzug, Zahl: XXXX, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes an:

Er sei am 02.02.2009 illegal nach Österreich eingereist und es sei ihm bewusst, dass sein Asylverfahren seit 27.06.2012 rechtskräftig entschieden und mit einer Ausweisung beendet worden sei. Der Beschwerdeführer sei gestern mit dem Zug nach Linz gefahren, weil dort sein Cousin wohne, bei dem er wohnen könne. Zuvor lebte er 8 Monate in Wien bei Frau XXXX, wo er am Gang schliefe. Er wolle nun bei seinem Cousin wohnen. Die Angaben zu den Personalien seines Cousins sind dem Akt zu entnehmen. Zur Farbkopie seines gültigen russischen Reisepasses gab er an, dass er in den Jahren 2009 vor seiner Ausreise in Russland diesen beantragt habe. Einer seiner 4 Brüder habe ihm die Farbkopie des Passes zugeschickt. Den Pass selbst habe er aber nicht.

Er möchte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

3. Der Beschwerdeführer brachte nun neuerlich am 30.01.2013 aus der Schubhaft beim Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Ferner gab er an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Russland und am XXXX geboren zu sein.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 30.01.2013, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, da gegen im zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel verhängt wurde.

Auf Aktenseite 29 findet sich ein mit 14.12.2012 datiertes Schreiben des Vereins "XXXX", nachdem der Beschwerdeführer aufgrund fehlenden Ausweises nicht angemeldet werden könne, jedoch unter der angegebenen Vereinsadresse postalisch erreichbar wäre.

Bei der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Asylverfahren beim Stadtpolizeikommando Linz, Fachinspektion PAZ, am 30.01.2013, gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:

Er hätte keine Krankheiten oder Beschwerden, welche ihm an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer nehme auch keine Medikamente ein.

Er habe seit letzter Entscheidung im Asylverfahren Österreich verlassen, da er irrtümlich mit dem PKW als Mitfahrer bei einem Freund über die deutsche Grenze bei Salzburg gefahren wäre. Im Zuge dessen wäre der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschoben worden. Sonst wäre der Beschwerdeführer immer in Österreich gewesen.

Er stelle den neuen Antrag, weil er Zuhause Probleme hätte. Bei Telefonaten hätten ihm seine Brüder mitgeteilt, dass er keinesfalls nach Russland zurückkehren solle, da er massive Probleme habe bzw. bekommen wurde. Dabei berief der Beschwerdeführer sich auf seine frühere Tätigkeit als Mitarbeiter des Regimes von Kadyrov. Er habe in Österreich keine neuen Bescheinigungsmittel, werde aber in seiner Heimat 100%-ig umgebracht. Auf die ausdrückliche Frage ob und wenn ja welche neuen Gründe er vorbringen wollte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er keine habe. Es gäbe keine Änderung seiner Situation. Beim geringsten Anlass werde er von den Leuten von Kadyrov umgebracht werden. Vor kurzem seien 2 Tschetschenen abgeschoben worden und seien diese nun spurlos verschwunden. In Österreich habe er keine Familie.

Laut Aktenvermerk vom 04.02.2013 der Landespolizeidirektion Oberösterreich, XXXX, wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich am 31.01.2013 seiner täglichen Meldeverpflichtung nachgekommen sei.

Sein Cousin wurde an der Meldeadresse angetroffen und gab an, dass der Beschwerdeführer die nächsten 8 Monate nicht wieder nach Linz zurückkommen würde. Er wäre in Wien wohnhaft.

Eine Kontaktaufnahme mit Ihrem Rechtsvertreter Dr. BINDER ergab, dass auch hier keine aufrechte Meldeadresse bekannt sei, die Vertretungsvollmacht aber aufrecht sei

Da das Bundesasylamt beabsichtigte gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG vorzugehen, wurde eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vom 11.02.2013 auf Grund des unbekannten Aufenthaltes im Akt hinterlegt und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In dieser Frist waren dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich.

Auch dem Rechtsvertreter wurde die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG übermittelt und gleichzeitig eine Stellungnahmefrist zu den übermittelten Länderfeststellungen zu Russland, Tschetschenien, vereinbart.

Am 26.02.2013 langte vom XXXX eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen beim Bundesasylamt ein.

Darin wurde zusammengefasst folgendes angeführt:

Die Menschenrechtslage ist in Tschetschenien weiterhin kritisch. Sowohl die politische Situation als auch die Sicherheitslage hat sich nicht in wesentlicher Weise verbessert.

Menschenrechtsverletzungen stehen in Tschetschenien an der Tagesordnung, Korruption ist allgegenwärtig.

Kürzlich ist von Österreich ein Tschetschene abgeschoben worden und wurde daraufhin von den russischen Behörden neuerlich verfolgt.

Die politische Lage in Tschetschenien genügt den demokratischen Standards nicht, und auch eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht vorhanden.

4. Mit Bescheid vom 05.03.2013, Zahl: 13.01.267-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich aus den Angaben kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im Vergleich zum Erstverfahren ergebe. Der Beschwerdeführer habe das Fortbestehen eines Sachverhaltes behauptet, der bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertet worden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen. Hinsichtlich der vorgebrachten Menschenrechtsverletzungen wurde ebenso festgehalten, daß hinsichtlich der Lage in Tschetschenien es zu keiner Veränderung der Lage gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenem Erstverfahren

Am 06.03.2012 langte seitens des Vereins "XXXX" ein Schreiben, datiert mit 05.03.2013, ein, nachdem der Beschwerdeführer keinen Ausweis besitzen würde, daher nicht angemeldet werden könne, jedoch unter angegebener Adresse in XXXX Wien postalisch erreichbar wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz, beim Bundesasylamt eingelangt am 12.03.2013, fristgerecht Beschwerde.

5. Mit EK vom 21.03.2013 zur Zl. D13 409064-2/2013/2E wurde dieser Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben und festgestellt, dass die belangte Behörde in der Folge ein materielles Verfahren durchzuführen haben wird.

6. Mit Fax vom 10.03.2014 ersucht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um baldige Entscheidung nach Einvernahme des BF, da dieser ein A2 Deutschsprachzeugnis erworben habe, sowie ein Arbeitsvorvertrag einer Gerüstbaufirma vorliege.

7. Am 10.07.2014 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG ein.

8. Am 06.08.2014 gab der Rechtsanwalt "XXXX" seine Vollmacht bekannt, welcher gleichzeitig Akteneinsicht beantragte. Am 02.12.2014 erstattete dieser ein Urgenzschreiben zur Säumnisbeschwerde.

9. Am 15.12.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht mit der Bemerkung ein, aufgrund der organisatorischen Umgliederungen und personeller Engpässe sei eine Bearbeitung nicht möglich gewesen.

10. Mit EK des BVwG vom 17.01.2015 zur Zl. W103 1409064-3/2E wurde

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG in der Fassung BGBl. I. Nr. 122/2013 stattgegeben.

II. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis vom 21.03.2013 festgelegten Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.

11. Mit Schreiben vom 17.03.2015 wurde der Akt vom BFA neuerlich an das BVwG mit der Mitteilung übermittelt. Eine fristgerechte Bescheiderlassung hätte aufgrund personeller Unterbesetzung und ständig steigender Zahl von Asylanträgen nicht erfolgen können.

12. Am 20.3.2012 führte der zuständige Einzelrichter des BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die tschetschenische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 13Z).

Der wesentliche Inhalt war wie folgt.

"(........)

VR: Sie haben am 30.01.2013 aus der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Bei der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Asylverfahren beim Stadtpolizeikommando Linz, Fachinspektion PAZ, am 30.01.2013, gab der Antragsteller vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:

Er hätte keine Krankheiten oder Beschwerden, welche ihm an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer nehme auch keine Medikamente ein.

Er habe seit letzter Entscheidung im Asylverfahren Österreich verlassen, da er irrtümlich mit dem PKW als Mitfahrer bei einem Freund über die deutsche Grenze bei Salzburg gefahren wäre. Im Zuge dessen wäre der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschoben worden. Sonst wäre der Beschwerdeführer immer in Österreich gewesen.

Er stelle den neuen Antrag, weil er Zuhause Probleme hätte. Bei Telefonaten hätten ihm seine Brüder mitgeteilt, dass er keinesfalls nach Russland zurückkehren solle, da er massive Probleme habe bzw. bekommen würde. Dabei berief der Beschwerdeführer sich auf seine frühere Tätigkeit als Mitarbeiter des Regimes von Kadyrov. Er habe in Österreich keine neuen Bescheinigungsmittel, werde aber in seiner Heimat 100%-ig umgebracht. Auf die ausdrückliche Frage ob und wenn ja welche neuen Gründe er vorbringen wollte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er keine habe. Es gäbe keine Änderung seiner Situation. Beim geringsten Anlass werde er von den Leuten von Kadyrov umgebracht werden. Vor kurzem seien 2 Tschetschenen abgeschoben worden und seien diese nun spurlos verschwunden. In Österreich habe er keine Familie.

Am 10.04.2014 hat ihr Rechtsvertreter eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG eingebracht. Dabei haben sie als Begründung angegeben, dass sie Deutschzeugnisse und eine Einstellungszusage für einen Arbeitsplatz hätten.

Dieser wurde mit EK vom 07.01.2015, zur Zl. W 103 1409064-3/2E stattgegeben, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für ihren Antrag zuständig ist.

Habe sie ihrer Aussage vom 30.01.2013 etwas hinzuzufügen.

P: Wenn ich zurückkehren würde, bin ich mir sicher ich würde umgebracht werden oder ich müssten in der Ukraine bei den Seperatisten kämpfen. Ich habe ca zwei Jahre im Haus der XXXX am Gang geschlafen und bin seit ca 6 oder 7 Monaten dort auch angemeldet.

VR: Laut ZMR Meldeauskunft sind Sie sei 15.01.2014 in Wien XXXX XXXX) als Hauptwohnsitz gemeldet.

P: Kann sein das es schon länger ist, ich kann mich nicht gasnz genau erinnern.

VR: Laut schriftlicher Mitteilung vom Verein XXXX seien Siue zwar dort aufhältig gewesen hätten jedoch nicht angemeldet werden können da Sie kein Ausweissokument gehabt hätten. Wie aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2012 D13 409064-1/2009/13E (Seite 3) hervorgeht, besitzen Sie jedoch einen russischen Führerschein mit der Nr. 95EC668225.

P: Mein Führerschein befindet sich bei der BH Hartberg. Ich habe diesen eingereicht zum umtauschen in einen Österreichischen. Nachdem ich einen negative Asylentscheidung vom Asylgerichtshof erhalten habe, habe ich mich nicht mehr zur BH Hartberg hingetraut, und ich habe auch nicht die notwendigen EUR 400,- gehabt um die Kosten dafür zu bezahlen.

VR: Warum haben Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz beantragt? Was hat sich verändert seit der letzten Entscheidung?

P: Meine Nerven sind kaputt, ich halte das nicht aus, dass ich immer dasselbe gefragt werde und mir die Behörden nicht glauben.

VR: Sind Sie bei einem Nervenarzt in Behandlung? Haben Sie Befunde?

P: Ja, ich habe alle Unterlagen mit.

Befunde werden vorgelegt. Es wird vorgelegt eine Bestätigung des Vereins Hemayat vom 26.07.2012 aus dem hervorgeht, dass der psychische Zustand des Herrn XXXX als labil eingestuft wird und ein rascher Behandlungsbeginn indiziert werde. Anhang 1.

VR: Sind Sie bei dem Verein Hemayat gewesen und haben sich behandeln lassen?

P: Ja. Ich war bei Dr. Wagner in Behandlung und habe auch Medikamente bekommen, wann genau das war kann ich nicht angeben. Ich nehme Tramal (Beruhigungsmittel) immer wenn es mir psychisch schlecht geht.

VR: In der Begründung Ihrer Säumnisbeshcwerde vom 10.04.2014 haben Sie angegeben, dass Sie Deutschzeugnisse hätten und eine Einstellungszusage für einen Arbeitsplatz ebenso. Können Sie diese heute vorlegen?

Vorgelegt wird ein Deutschprüfungszeugniss vom Verein ÖSD vom 14.02.2013 in der Stufe A2. Weiters ein Schreiben der Firma XXXX vom 29.05.2013 aus dem hervorgeht, dass Herr XXXX bei guter Auftragslage und genügend Kapazität voraussichtlich ab April 2014 als Dienstnehmer eingestellt werden könnte. Es wird darin jedoch kein Bruttolohn und keine Arbeitszeit angegeben. Anhang 2.

P: Ich habe im Vorverfahren bereits Unterlagen vorgelegt, dass ich als Erntehelfer gearbeitet habe.

VR: Haben Sie schwerwiegende Erkrankungen?

P: Nein, mit den Nerven hatte ich vorher auch keine Probleme aber durch die lange Wartzeit auf eine Entscheidung haben die Probleme mit den Nerven angefangen.

VR: Hat sich hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe etwas verändert oder sind es immer noch dieselben Gründe?

P: Es ist alles dasselbe, es hat sich nichts verändert. Wenn ich zurückkehre muss, muss ich für die Behörden in Tschetschenien arbeiten.

VR: Sind Sie Single?

P: Ich bin Single und habe auch keine Kinder, keine Frau und keine Freundin.

VR: Sind Sie in Österreich vorbestraft?

P: Ich habe einmal in XXXX EUR 35,- Verwaltungsstrafe bekommen weil ich nicht angegurtet war. Ich hatte dann eine Auseinandersetzung mit der Polizei, eine Art Schlägerei und ich sollte dann EUR 260,-

Strafe zahlen. Ich habe Berufung erhoben und seitdem weiß ich nicht wie es ausgehen wird.

In Wien wurde ich einmal beim Schwarzfahren in der Straßenbahn erwischt und sollte ca. EUR 100,- Strafe zahlen, da ich es nicht bezahlt habe, habe ich jetzt einen Strafbescheid mit EUr 500,-

bekommen.

VR: Laut den im Akt vorliegenden Unterlagen, wurden Sie auch vom Bezirksgericht XXXX Zahl XXXX wegen versuchten Diebstahles zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt da Sie eine Ledergeldbörse im Wert von EUR 109,- steheln wollten. Weiters wurden Sie vom Landesgericht XXXX Zahl XXXX wegen §§ 164 (2), 164 (2) 2. Fall STGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, weil Sie in sechs Einzelverkäufen 1.875 kg Buntmetall um EUR 6.826,20 verkauft haben und dadurch das Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei beganen haben. Was sagen Sie dazu?

P: Ich habe die Geldbörse nicht gestohlen. Mein Freund hat mir diese geschenkt und mit dieser Geldbörse bin ich in das Geschäft gegangen. Ich gebe die Kupferverkäufe zwar zu, ich habe dafür aber pro Verkauf nur € 50,- bekommen und ich wusste nicht, dass das Kupfer gestohlen war. 150.- € Sozialhilfe war für mich nicht ausreichend und darum habe ich das getan.

VR: Sie haben insgesamt Buntmetall im Gewicht von 1.875 kg verkauft und geben nun an, dass Sie nicht wussten, dass das Metall gestohlen war. Glauben Sie wirklich dass das glaubhaft ist?

P: Ja.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der P werden Kopien Feststellungen der Staatendokumentation zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien zur IFA von Tschetschenen in Russland Stand April 2015 übergeben und es wird eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. (Anhang 3).

VR: befragt den Ast, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

Ast: Mein Freund der bei den Kupferdiebstählen dabei war, hat eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Handydiebstahles von zwei Jahren bekommen und darf trotzdem in Österreich bleiben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

Der oa. Sachverhalt wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer, führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien. Er stellte am 21.04.2014 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Dem zweimal vorbestraften Beschwerdeführer lebt seit 2009 in Österreich. Er ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet und brachte auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich vor. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

Lt. Strafregisterauskunft liegen folgende Verurteilungen vor:

"01)BG XXXX vom 03.03.2010 RK 09.03.2010

PAR 15 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 15.09.2009

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 09.03.2010

zu BG XXXX 09.03.2010

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 09.03.2010

BG XXXX vom 09.04.2013

02)LG F.STRAFS.XXXX vom 11.07.2013 RK 16.07.2013

§§ 164 (2), 164 (4) 2. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 03.01.2012

Freiheitsstrafe 8 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre"

Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung (en) ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:

Ländervorhalt Russische Föderation, insbesondere Tschetschenien, Stand April 2015

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).

Quellen:

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).

Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.

Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Nordkaukasus allgemein

Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).

Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Tschetschenien

In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).

2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).

2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).

Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014).

Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).

Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Quellen:

Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen bei Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Wehrdienst

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die Militärstaatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NGO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen. Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 10.6.2013).

Es gibt in Russland verschiedene Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Ein Großteil der Wehrpflichtigen macht von den Regelungen zur Aufschiebung des Wehrdienstes Gebrauch, die in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führen. Wehrpflichtige machen häufig von illegalen Praktiken (meist in Form von Zahlung von Bestechungsgeldern an Ärzte) Gebrauch, um sich von der Wehrpflicht zu befreien. Es kommt auch vor, dass sich Wehrpflichtige auf ihr Hochschulstudium berufen, um eine Aufschiebung des Wehrdienstes zu erlangen. Es ist auch möglich, mittels Zahlung von Bestechungsgeldern an gefälschte Dokumente zu kommen, aus denen hervorgeht, dass der Wehrpflichtige die Voraussetzungen für einen Aufschub oder eine Befreiung vom Wehrdienst erfüllt. Laut Verfassung der Russischen Föderation hat jeder Bürger, bei dem Gewissensgründe gegen eine Ableistung des Wehrdienstes vorliegen würden, das Recht auf einen Ersatzdienst von 21 Monaten. Jeder, der für einen Zivildienst in Betracht gezogen werden wolle, müsse dies mindestens sechs Monate vor Dienstantrittsdatum der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitteilen. Diese trifft die Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf einen Zivildienst stattgegeben wird. Ein solcher Antrag könne abgewiesen werden, wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass keine angemessenen Gewissensgründe vorliegen würden. Weitere Gründe für eine Ablehnung eines Antrags sind die Nichtbeachtung der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Zivildienst, das Vorlegen falscher bzw. gefälschter Dokumente beim Antrag oder das zweimalige Ignorieren einer Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Gegen die Abweisung eines Antrags kann gerichtlich Berufung eingelegt werden. Weniger als ein Tausendstel aller Wehrpflichtigen würden von der Möglichkeit Gebrauch machen, um einen Zivildienst anzusuchen (BZ 7.2014).

Die Misshandlung von Rekruten ist ein bei den russischen Streitkräften verbreitetes Problem. Das Verteidigungsministerium hat das Problem erkannt und arbeitet sowohl mit dem Menschrechts-Ombudsmann der Regierung als auch mit NGOs zusammen, um die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu verbessern. So wird Rekruten das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt. Dem "Komitee der Soldatenmütter" zu Folge sollen Misshandlungsfälle im Jahr 2013 wieder angestiegen sein (ÖB Moskau 10.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Wehrdienstverweigerung

Das russische Strafgesetzbuch von 1996 (mit Novellierungen bis Juli 2014) regelt in Art. 328 Abs. 1, dass Wehrdienstverweigerung, sofern keine gesetzlichen Gründe für eine Befreiung vom Wehrdienst vorliegen, entweder mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel bzw. in Höhe des bis zu 18-fachen Monatsgehalts bzw. eines anderen Einkommens des Verurteilten oder mit drei- bis sechsmonatigem Arrest oder mit bis zu zweijährigem Freiheitsentzug bestraft werde. Weiters werden in Art. 328 Abs. 2 die Strafen für Verweigerung des Zivildienstes genannt (Strafgesetzbuch, 13.6.1996, inklusive Novellen bis 21.7.2014).

In der Praxis werde nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft. Außerdem würden derzeit die Strafen für Wehrdienstverweigerung in der Praxis "sehr gering" ausfallen, auch wenn laut Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden könne. In der Praxis komme es nur bei einer "kleinen Anzahl" von Fällen zu Strafverfahren gegen Wehrdienstverweigerer (BZ 7.2014).

Im Jahr 2012 hätten landesweit mehr als 244.000 Männer die Einziehung in den Wehrdienst umgangen. Etwa 8.794 Russen hätten ihren Einberufungsbescheid erhalten, seien jedoch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen, was eine Straftat darstellt, die mit bis zu zwei Jahren bestraft werde. Rund 235.800 weitere Männer hätten sich dem Wehrdienst entzogen, indem sie verhindert hätten, über ihre Einberufung benachrichtigt zu werden. Dies stellt in Russland ein Verwaltungsdelikt dar (Ria Nowosti 13.3.2013).

Quellen:

Tschetschenien

Erstmals seit langer Zeit wurden rund 500 Personen aus ganz Tschetschenien in den aktiven Wehrdienst eingezogen. In die Truppenverbände traten die Rekruten erst im November 2014 ein. Bei der überwiegenden Mehrheit der Rekruten handelt es sich um Freiwillige, von denen viele eine militärische Karrierelaufbahn anstreben würden. Nach Angaben des Leiters für Einberufungsangelegenheiten des tschetschenischen Militärkommissariats habe es "sehr viele" Interessenten gegeben, weshalb die Freiwilligen nach den Kriterien Gesundheitszustand, hoher Bildungsgrad sowie danach ausgewählt worden seien, ob sie über Fachkenntnisse verfügten, die für den Dienst nützlich seien. Die derzeitige Zahl der Einberufenen sei weitaus niedriger als die Zahl derer, die in die Armee eintreten wollten. Aus Grosny seien 56 Personen ausgewählt worden, um direkt zum Dienst in der russischen Armee entsendet zu werden. Laut Aussage des Leiters der Einberufungskommission von Grosny hätten mehr als 200 Personen erklärt, aus eigenem Willen den aktiven Wehrdienst ableisten zu wollen. Wie er weiter ausführt, hätten insgesamt 1.000 junge Menschen aus Grosny das Auswahlverfahren bei der Einberufungskommission durchlaufen, obwohl (in Grosny) lediglich Bedarf an 56 Rekruten bestehe (Kavpolit.ru 20.10.2014). Die letzte größere Einberufungskampagne für Tschetschenen hat im Jahr 1992 stattgefunden. Danach habe man Tschetschenen faktisch nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. Nur eine kleine Zahl an Rekruten sei einberufen worden, um in Verbänden zu dienen, die in Tschetschenien stationiert und dem Verteidigungsministerium unterstellt waren bzw. der Inlandsarmee des russischen Innenministeriums angehörten (Caucasian Knot 1.11.2014). Im Herbst 2001 ist in Tschetschenien ein Experiment durchgeführt worden, bei dem versuchsweise 70 Personen zum Wehrdienst einberufen wurden. Diese seien allesamt in eine Sportkompanie der Motorisierten Schützenbrigade im Militärbezirk Moskau entsandt worden. Allerdings seien alle tschetschenischen Rekruten einige Wochen später nach Hause geschickt worden, da es zu zahlreichen Auseinandersetzungen mit anderen Rekruten sowie Offizieren der Einheit gekommen ist. In Tschetschenien selbst sind um diese Zeit zwei Bataillone der Sondereinsatztruppen der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU) sowie Infanterieverbände der Militärkommandanturen geschaffen worden, in die örtliche Bewohner zum Dienst aufgenommen wurden. Im Jahr 2006 sind in Tschetschenien die Bataillone "Sewer" ("Nord") und "Jug" ("Süd") des russischen Innenministeriums gebildet worden. Zurzeit würde eine begrenzte Zahl an tschetschenischen Rekruten in Einheiten der Inlandsarmee des Innenministeriums dienen, die in Tschetschenien stationiert sind. Bei diesen handelt es sich um das Regiment "Achmat Kadyrow" (das ehemalige Sonderbataillon "Sewer") sowie um das Bataillon "Jug". Im Sommer 2013 sind 150 Rekruten in diese Bataillone entsendet worden (Caucasian Knot 16.10.2014).

Quellen:

http://www.kavpolit.ru/articles/chechentsev_pozvali_v_armiju-10468/, Zugriff 31.3.2015, zitiert nach: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.11.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1], http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.3.2015

Caucasian Knot (1.11.2014): ????????: ???????? ?? ????? ??????? ?????? ?? ??? ?????? [Saraliew: Grundwehrdiener aus Tschetschenien werden ihren Dienst im Süden Russlands ableisten], http://www.kavkaz-uzel.ru/articles/251659/, Zugriff 31.3.2015, zitiert nach: ACCORD (12.11.2014): a-8933-1, http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.3.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarow sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Muslim und Hussein Gakajew angeführt, die im Jänner 2013 bei einer Militäroperation getötet wurden. Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich - wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Die Erosion der russischen Presse- und Medienfreiheit ist ein schleichender Prozess. Insbesondere die vergangenen Monate waren vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise von einer neuen Welle verstärkter staatlicher Einflussnahme im Medienbereich gekennzeichnet (AA 11.2014a). Die Regierung verstärkte die Kontrolle der wichtigsten Medien, was zu einem deutlichen Rückgang der Meinungsvielfalt führte. Ein Großteil der nominell nicht unter staatlicher Kontrolle stehenden Medien übte verstärkt Selbstzensur aus und bot regierungskritischen Ansichten kaum noch Raum. Der Druck auf unabhängige Medien nahm erheblich zu. Sie erhielten Verwarnungen von offizieller Seite, mussten sich von redaktionellen Mitarbeitern trennen und sahen sich mit Problemen in ihren Geschäftsbeziehungen konfrontiert. Medien in öffentlicher und privater Hand wurden dazu benutzt, um politische Gegner, unabhängige NGOs und andere kritische Stimmen zu diffamieren. Die Behörden verschärften die Kontrolle des Internets. Nach einem neuen Gesetz, das im Februar 2014 in Kraft trat, konnte die Generalstaatsanwaltschaft die Medienaufsichtsbehörde anweisen, Webseiten wegen mutmaßlicher Verstöße, wie z.B. dem Aufruf zur Teilnahme an einer nicht genehmigten öffentlichen Versammlung, zu sperren. Eine richterliche Genehmigung war nicht notwendig. Mehrere unabhängige Medien wurden von offizieller Seite verwarnt, weil sie angeblich "extremistische" oder sonstige rechtswidrige Inhalte verbreiteten. Es kam weiterhin zu tätlichen Angriffen auf Medienschaffende. Im August 2014 wurden mehrfach Journalisten angegriffen, die über geheime Beisetzungen von dem Vernehmen nach in der Ukraine gefallenen russischen Soldaten berichten wollten. Auch Einzelpersonen und Gruppen von Menschen, die abweichende Meinungen vertraten, konnten ihr Recht auf freie Meinungsäußerung 2014 nicht ausüben (AI 25.2.2015).

Der gedruckten Ausgabe der regierungskritischen russischen Zeitung Nowaja Gaseta droht aus finanziellen Gründen das Aus. Auch wenn die Nowaja Gaseta womöglich nicht mehr in Papierform erscheinen wird, wird ihre Website weiter betrieben. Die Zeitung hat schwere finanzielle Probleme, der Hauptaktionär hat seine Zahlungen eingestellt und es gibt praktisch keine Anzeigenkunden. Die Nowaja Gaseta kann nicht mit vom Staat subventionierten Medien konkurrieren. Die Zeitung gehört zu den wichtigsten unabhängigen Medien Russlands. Offenbar im Zusammenhang mit ihren Recherchen wurden seit ihrer Gründung 1993 sechs ihrer Mitarbeiter getötet, darunter die Journalistin Anna Politkowskaja (Standard 13.3.2015).

Timur Kuaschew, ein Journalist aus Kabardino-Balkarien, der eng mit örtlichen Menschenrechtsverteidigern zusammenarbeitete, wurde am 1.8.2014 tot aufgefunden. Berichten zufolge war ihm eine tödliche Injektion verabreicht worden. Die Fälle der in den vergangenen Jahren im Nordkaukasus getöteten Journalisten, unter ihnen Natalja Estemirowa, Chadschimurad Kamalow und Achmednabi Achmednabijew, wurden nicht wirksam untersucht, und die Täter bleiben weiterhin im Dunkeln. Im Fall der im Oktober 2006 in Moskau ermordeten investigativen Journalistin Anna Politkowskaja wurden im Juni 2014 fünf Männer zu Haftstrafen verurteilt, doch die Auftraggeber wurden nicht identifiziert (AI 25.2.2015, vgl ÖB Moskau 10.2014, HRW 29.1.2015). Die Mörder von der Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estemirowa (getötet 2009) wurden noch immer nicht zur Rechenschaft gezogen (HRW 29.1.2015).

Während eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig. Auf die unabhängigen Medien wird von den Behörden verschiedentlich Druck ausgeübt, auf kritische Berichterstattung zu verzichten. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Das Internet galt bis vor kurzem als einer der letzten Räume für unabhängige Informationen. Die Bemühungen der russischen Behörden, auch diesen Freiraum einzuschränken, nahmen in letzter Zeit jedoch zu. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. 2014 wurden mehrere Online-Nachrichtendienste (z.B. Lenta.ru) und oppositionelle Websites (Grani.ru, Kasparov.ru, ej.ru) gesperrt, die Arbeit von Bloggern reglementiert (Eintragung als Massenmedium) und die außergerichtliche Blockierung von Websites (sog. Lugowoj-Gesetz) eingeführt. Die staatliche Medienaufsicht Roskomnadzor blockiert derzeit über 2.000 Websites, betroffen sind aber laut Experten über 56.000 weitere Seiten, die IP-Adressen mit den blockierten Seiten teilen. Seit Juli 2014 müssen sich Blogger mit mehr als 3.000 Zugriffen pro Tag als Massenmedien registrieren und unterliegend dadurch einer größeren Kontrolle durch die Medienaufsicht. Weitere Einschränkungen des Internets sind geplant:

geht es nach der Staatsduma sollen ausländische Internetdienste wie Facebook oder Twitter ab Anfang nächsten Jahres Daten über russische Nutzer auf russische Servern speichern, um die Kontrolle der heimischen Sicherheitsdienste darüber zu erleichtern. Darüber hinaus überlegt man, sogenannte OTT-Dienste wie Telefonate via Skype zu reglementieren, da die Kontrolle darüber schwerer ist als bei herkömmlichen Telefonaten. Auch bei diesen Gesetzesvorschlägen beruft sich die Staatsduma auf den Kampf gegen Extremismus und Terrorismus. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 11.2014a).

Im September 2014 verabschiedete das russische Parlament ein Gesetz, nach dem ab Februar 2016 die ausländische Beteiligung an russischen Medien nur noch maximal 20% betragen darf (AA 11.2014a).

Auf der Weltrangliste 2015 der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen befindet sich Russland auf Platz 152 von 180 untersuchten Staaten (letztes Jahr: Platz 148). Angebliche Bedrohungen der nationalen Sicherheit dienen in vielen Staaten als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Russland etwa verabschiedete unter dem Eindruck des Kriegs mit der Ukraine weitere repressive Gesetze, darunter eine Verschärfung des Verbots, öffentlich zur Verletzung der territorialen Integrität aufzurufen - wodurch jede Kritik etwa an der Annexion der Krim kriminalisiert wird (ROG 12.2.2015).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt. Dennoch kann bislang keine relevante Verbesserung beobachtet werden (ÖB Moskau 10.2014, vgl. HRW 29.1.2015).

Im Vergleich zu den Vorjahren gingen die Straßenproteste 2014 zwar zurück, im Februar und März sowie im Dezember kam es jedoch vermehrt zu Kundgebungen. Anlass waren die Prozesse gegen die Demonstrierenden vom Moskauer Bolotnaya-Platz, das militärische Eingreifen Russlands in der Ukraine, eine geplante Gesundheitsreform und die Verurteilung von Alexej und Oleg Nawalny. Nach wie vor galten für öffentliche Versammlungen aufwendige Genehmigungsverfahren. Bis auf wenige Ausnahmen wurden öffentliche Protestkundgebungen verboten, stark eingeschränkt oder aufgelöst. Im Juli 2014 wurden die Geldbußen für Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Veranstaltungen deutlich erhöht und wiederholte Verstöße als Straftat definiert, die mit Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Zahlreiche Personen, die sich an gewaltlosen Protesten gegen das militärische Engagement Russlands in der Ukraine und gegen die Annexion der Krim beteiligten, wurden festgenommen und mit Geldstrafen oder bisweilen auch Haftstrafen belegt. Demonstrationen, die das Vorgehen der russischen Regierung in der Ukraine unterstützten, konnten hingegen an zentralen Orten stattfinden, die oppositionellen Kundgebungen in der Regel verwehrt blieben. In Samara erhielten mehrere engagierte Bürger anonyme Morddrohungen, nachdem sie mehrere Ein-Personen-Demonstrationen veranstaltet hatten - die einzige Form von Protest, für die keine Genehmigung erforderlich ist. Im August wurden drei Frauen vorübergehend auf einer Moskauer Polizeiwache festgehalten, weil sie Kleidung in Blau und Gelb trugen, den Farben der ukrainischen Flagge. Ähnliche Vorfälle wurden aus dem ganzen Land gemeldet. Ende 2014 kam es in zahlreichen russischen Städten, zumeist ungehindert, zu kleineren Protestkundgebungen gegen geplante Sparmaßnahmen im Gesundheitsbereich. In Moskau wurden jedoch vier Protestierende zu fünf bis 15 Tagen Haft verurteilt, nachdem Demonstrierende kurzzeitig eine Straße blockiert hatten. In dem politisch motivierten Strafverfahren gegen den Regierungsgegner Alexej Nawalny und seinen Bruder Oleg wurde am 30.12.2014 in Moskau das Urteil verkündet - zwei Wochen früher als vorgesehen. Es kam zu spontanen Protesten, bei denen mehr als 200 Menschen festgenommen wurden. Gegen zwei Personen ergingen Haftstrafen von 15 Tagen, 67 weitere wurden über Nacht festgehalten und bis zu ihrem Verfahren im Januar 2015 auf freien Fuß gesetzt (AI 25.2.2015).

Oppositionelle Politiker und Aktivisten waren weiter Ziel von fabrizierten Kriminalfällen und anderen Formen von behördlichen Schikanen. Russlands berühmtester Oppositionsführer Nawalny verbrachte den größten Teil von 2014 in Hausarrest und wurde Ende 2014 zu dreieinhalb Jahre Haft auf Bewährung wegen Finanzbetrugs und sein Bruder zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Im April 2012 wurden liberalere Regeln zur Registrierung von politischen Parteien eingeführt, die die Bildung hunderter neuer Parteien ermöglichten. Jedoch war keine dieser Parteien eine signifikante Bedrohung für die Behörden und viele dieser Parteien schienen nur darum gegründet worden zu sein, um Spaltung und Verwirrung innerhalb der Opposition hervorzurufen. Das Justizministerium verweigerte Nawalnys Fortschrittspartei im September 2014 die Registrierung mit der Begründung, dass obwohl die Partei beweisen konnte, dass sie Zweige in 40 Regionen hat, die Dokumente von 24 dieser Zweigstellen nicht rechtzeitig eingetroffen sind (FH 28.1.2015).

Morde an Oppositionellen kommen in Russland immer wieder vor. Der Oppositionspolitiker Boris Nemzow ist der jüngste Fall. Weitere Kremlkritiker die ihr Leben lassen mussten waren die Journalistin und Regierungskritikerin Anna Politkowskaja, der russische Ex-Geheimdienstler Alexander Litwinenko, der Anwalt Sergej Magnizki, die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa und der russische Oligarch und einstige Multimillionär Boris Beresowski (Spiegelonline 28.2.2015).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2014 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 676.000 Personen in Haft - im Jänner 2011 waren es noch knapp 750.000). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk; im März 2014 schnitten sich 30 Häftlinge in einem Gefängnis im Gebiet Bryansk die Pulsadern auf) (ÖB Moskau 10.2014).

Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Eine unabhängige Kontrollkommission dokumentierte wiederholt Hinweise auf Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen in der auch als Untersuchungsgefängnis dienenden Gefängniskolonie IK-5 in der Region Swerdlowsk. Im Juli 2014 forderten Kommissionsmitglieder die Behörden auf, Foltervorwürfen nachzugehen, die der Untersuchungshäftling E. G. erhoben hatte, und legten als Beweismittel Fotos seiner Verletzungen vor. In einer schriftlichen Antwort teilte die Staatsanwaltschaft mit, eine Befragung des Personals von IK-5 und eine Durchsicht der Verwaltungsunterlagen habe ergeben, dass in der Gefängniskolonie keine Gewalt gegen E. G. angewendet worden sei und die Verletzungen aus der Zeit vor seiner dortigen Inhaftierung stammten. Weitere Ermittlungen wurden nicht eingeleitet (AI 25.2.2015).

Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015, CPT 24.1.2013). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2014, vgl. GIZ 2.2015a).

Quellen:

Religionsfreiheit

Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 2.2015c, vgl. SWP 4.2013).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. DIS 1.2015, ACCORD 1.7.2014).

Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 2.2015c). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 war in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen. Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken, besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbesondere in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russische Staatswesen und seine Kultur überprüft werden (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Frauen / Kinder

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 10.2014, vgl. FH 28.1.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 10.2014).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 2.2015c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 8% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 28.1.2015). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 2.2015c).

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen (ÖB Moskau 10.2014).

Tschetschenische Behörden verlangen, dass Frauen in öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen. Im September 2014 warnte Kadyrow im Fernsehen, dass im Kampf gegen den nicht-traditionellen Islam, Frauen, die Kopftücher im "Wahabistenstil" tragen (Stirn und Kinn verdeckt) verhaftet würden (HRW 29.1.2015).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischen Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv beschützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f).

Vergewaltigung:

Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Laut Swetlana Gannuschkina ist Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014b, S. 21).

Muslimische Hochzeit:

Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art - durch einen Imam - die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014b, S. 25). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014b, S. 24). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014b, S. 25).

Waisenhäuser:

Wenn Kinder sich selbst überlassen bleiben, nachdem beide Eltern verstorben sind, sorgt der Tradition zufolge die Familie ihres Vaters für sie. Wenn die Großeltern nicht für die Kinder sorgen können, werden sie in die Obhut der Familie ihrer Mutter übergeben. Wenn es niemanden gibt, der sich um die Kinder kümmern kann, kommen sie in ein Waisenhaus. In Tschetschenien und dem übrigen Nordkaukasus setzen Familien alles daran, um zu vermeiden, dass Kinder in ein Waisenhaus kommen. Es ist nicht üblich, Kinder in Waisenhäuser zu bringen, und normalerweise leben in Waisenhäusern nur Kinder, die ihre gesamte Familie verloren haben. Im Allgemeinen vertreten Behörden die Auffassung, dass es in Tschetschenien keine Waisenhäuser geben sollte, da es Aufgabe der Familie ist, für die Kinder zu sorgen. 2009 ordnete Präsident Kadyrow an, dass alle Waisenhäuser in Tschetschenien geschlossen werden und die Kinder wieder zu ihren Verwandten zurückkehren sollten. Nach Auskunft eines Vertreters einer internationalen Organisation im Nordkaukasus lag dieser Initiative von Kadyrow der Wunsch zugrunde, deutlich zu machen, dass Familien einen starken Verbund darstellen und sie für sich selbst sorgen können. Nur wenige wollten jedoch entfernte Verwandte zu sich nehmen, zu denen sie kaum Kontakt hatten. Aufgrund des Wohnungsmangels und finanzieller Zwänge waren die Menschen nicht bereit, noch ein weiteres Mitglied in ihren Haushalt aufzunehmen und zu unterstützen. Kadyrow möchte den Eindruck vermitteln, dass die familiären Bande noch genauso stark sind wie früher, doch ist dies nach Angaben der Organisation nicht der Fall. Landinfo hat keinen Überblick über die Zahl der Waisenhäuser in Tschetschenien, doch nach Angaben eines tschetschenischen Rechtsanwalts gibt es eines in Grosny, ein weiteres im Bezirk Nadteretschny. Laut einer NGO in Moskau gibt es in Tschetschenien fünf oder sechs Waisenhäuser. In dem größten sind 200-300 Kinder untergebracht. Waisenhäuser sind öffentliche Einrichtungen (EASO 6.2014a, S. 31).

Quellen:

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Mutterschaftskapital und Kindergeld

Laut einem am 1.1.2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2014 liegt diese bei RUB 429.408,50 (USD 12.520)), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1.1.2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016. Seit dem 1.1.2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014).

Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).

Quellen:

LGBTI

Homosexualität ist in Russland kein Straftatbestand. Nachdem bereits auf lokaler Ebene (so St. Petersburg, Nowosibirsk, Ryazan, Archangelsk und Kostroma) ähnliche Gesetze angenommen worden waren, trat mit Anfang Juli 2013 auch auf föderaler Ebene ein Gesetz zum Verbot der Propaganda von Homosexualität und "nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" in Kraft. Als Sanktionen sieht das Gesetz Geldstrafen von 4.000-5.000 Rubel (100-125 Euro) für natürliche Personen und bis zu 1 Mio. Rubel (25.000 Euro) für juristische Personen und Organisationen vor, wenn diese Informationen verbreiten, welche "nicht-traditionelle" sexuelle Orientierungen bei Minderjährigen fördern oder solche Orientierungen positiv darstellen würden. Medien, die über Homosexualität berichten, können für drei Monate geschlossen werden. Ausländischen Staatsbürgern, die gegen das Gesetz verstoßen, droht zudem die Ausweisung aus Russland. Kritiker gehen jedoch davon aus, dass das Gesetz in der Praxis zur Unterbindung jeglicher öffentlicher Veranstaltung der LGBT-Gemeinschaft, wie etwa Straßenparaden, führt. Zudem zeigt sich in der Aktivität von homophoben Gruppen geringe gesellschaftliche Akzeptanz. Fehlender Schutz durch Polizei und gesellschaftliche Tabuisierung machen Homosexuelle zu leichten Opfern von Verbrechen. Die "Gayparade" der russischen Homosexuellenbewegung war in der Vergangenheit von Gewaltexzessen rechtsradikaler und ultraorthodoxer Gegendemonstranten überschattet. "Gayparaden" werden von der Moskauer Stadtverwaltung regelmäßig untersagt, Aktivisten die sich dem Verbot widersetzen verhaftet (ÖB Moskau 10.2014).

Die Behörden nahmen Angehörige sexueller Minderheiten ins Visier und beriefen sich dabei u.a. auf das 2013 in Kraft getretene Gesetz, das "Propaganda von nichttraditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen" unter Strafe stellt. Aktivisten, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern und Intersexuellen (LGBTI) einsetzten, wurden konsequent daran gehindert, friedliche Versammlungen abzuhalten, selbst an Orten, die eigens für öffentliche Zusammenkünfte ohne vorherige Anmeldung vorgesehen waren, wie z.B. kaum besuchte Parks. In drei Fällen, bei denen die Veranstaltungen zunächst verboten worden waren, bestätigten Gerichte zwar das Recht der LGBTI-Aktivisten auf friedliche Versammlung; die Urteile hatten jedoch keine Präzedenzwirkung (AI 25.2.2015).

Gegen LGBTI-Personen eingestellte Gruppen attackierten diese und die Behörden unternahmen zwar einige isolierte Untersuchungen, jedoch versagten sie homophobe und transphobe Gewalt zu verfolgen (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

Quellen:

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.6.2013).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

Quellen:

DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.3.20

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).

Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Volgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Volgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Volgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Volgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Volgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).

Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:

Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Gefälschte Dokumente

In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).

Quellen:

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ 3.2015a).

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 10.2014).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Invalidenrente (IOM 6.2014)

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Viele nicht-staatliche Unterkünfte werden von NGOs geführt. Staatliche Unterstützung für diese Einrichtungen ist ungewöhnlich und die meisten dieser Unterkünfte werden von internationalen und ausländischen Organisationen finanziert. Aufgrund mangelnder Finanzierung ist die Verfügbarkeit begrenzt und es ist nicht möglich, alle Hilfsbedürftigen zu versorgen (IOM 6.2014).

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).

Quellen:

Tschetschenien

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).

Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Auf die faktische Zuzahlung durch die Patienten muss hingewiesen werden (AA 11.2014a).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 28.1.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten PTBS

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (International SOS 7.11.2014). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (International SOS 11.3.2015) und Dagestan z.B. im Republican Psychiatric Dispancery, Shota Rustaveli Str. 57B, Machatschkala (International SOS 12.1.2012).

In der Republik Inguschetien gibt es keine psychiatrischen Kliniken (mit Betten). Es gibt aber eine psychoneurologische Poliklinik in Nazran, wo die Registrierung von Patienten mit psychischen Erkrankungen begrenzt ist. In der Regel gibt es an den örtlichen Polikliniken nur wenige Psychologen / Psychiater. Die Qualität der Dienstleistungen wird als zweifelhaft beschrieben. Junge qualifizierte Ärzte wollen in der Psychiatrie aufgrund der niedrigen Löhne nicht praktizieren und wählen deshalb besser bezahlte Arbeitsplätze. Aufgrund dessen werden die Patienten von älteren Ärzten mit veraltetem, bzw. überholtem Wissen behandelt (Landinfo 26.6.2012).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis C / Tuberkulose

HIV/AIDS und Hepatitis C sind in der Russischen Föderation behandelbar, beispielsweise im Center of AIDS and infectious diseases prophylaxis and treatment, 179, Naberezhnaya Obvodnogo kanala/12, Bumazhnaya str. in St. Petersburg (International SOS 27.5.2014). In Moskau ist HIV/AIDS z.B. im Infectious Hospital # 2, 15, 8th Street of Sokolinoy Gori behandelbar (International SOS 11.2.2014). Multiresistente Tuberkulose ist beispielsweise im Central Research Institute of Tuberculosis, 2 Yauzskaya Alleya in Moskau behandelbar (International SOS 11.2.2014).

Quellen:

International SOS via MedCOI (11.2.2014): BMA-5242

Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht (AA 10.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und die vorergangenen Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Die der EK zu Grunde liegenden Feststellungen - welche in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden - zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln.

Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht entgegengetreten.

Er hat zwar jeweils am 11.5.2015 und letztmalig am 21.5.205 um Erstreckung der Stellungnahmefrist um weitere 14 Tage ersucht, was auch durch zuwarten mit der Entscheidung gewährt wurde, jedoch ist auch innerhalb der erstreckten Frist bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme eingelangt.

Dass es im Nordkaukasus zu Menschenrechtsverletzungen kommt, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede und findet sich dies auch in den obigen Feststellungen, dies ist jedoch im Fall des Antragstellers nicht entscheidungsrelevant.

Die Feststellung von Identität und Herkunft des Beschwerdeführers erfolgte bereits durch die Behörde erster Instanz.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz, sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.04.2015 sowie aus dem Akteninhalt.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und geht das BVwG insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Beschwerdeführer bringt im Folgeantrag vom 30.01.2013 als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass ihm von seinen Brüdern telefonisch mitgeteilt worden sein soll, er solle nicht nach Hause kommen. Befragt ob er neue Gründe habe, gab er ausdrücklich an, dass er keine neuen Gründe habe.

Dies hat er jedoch bereits in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20.03.2012 behauptet, was jedoch als unglaubwürdig gewertet wurde (siehe die Beweiswürdigung des AGH-Erkenntnisses vom 21.06.2012).

"Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Bereits das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der allgemeinen und vagen Angaben als unglaubwürdig und nicht asylrelevant gewertet. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer diese oberflächlichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in keiner Weise konkretisieren und seine Fluchtgeschichte nachvollziehbar schildern konnte, hat dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vielmehr widersprüchliche Angaben gemacht und durch sein - in weiterer Folge näher aufzuzeigendes - unkooperatives Verhalten und mangelnde Mitwirkung am Verfahren den Eindruck der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens nur verstärkt. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu den im Verfahrensgang kurz zusammengefassten Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt handelt.

Der Beschwerdeführer hat in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als seine Fluchtgründe im Wesentlichen geltend gemacht, dass er in Tschetschenien eine Zeit lang für KADYROV gearbeitet, die Tätigkeit aber beendet habe, weil er das grausame Vorgehen der Kadyrovzy nicht weiter unterstützen habe wollen. Daraufhin sei er von KADYROV und seinen Leuten nicht in Ruhe gelassen worden, die Polizei habe ihn zwei Mal festgenommen, man habe ihm Straftaten unterschieben wollen und er sei sieben bis acht Monate im Gefängnis gesessen. Wesentliche, über diese kurze Zusammenfassung hinausgehende Schilderungen seiner Fluchtgründe, hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt jedoch in keiner Weise gemacht. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Beschwerdeführers daher (vor allem) aufgrund seiner allgemeinen und vagen Angaben als unglaubwürdig abgewiesen. Insbesondere ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zwei geschilderten Festnahmen nicht einmal in der Lage war, die Zeit und Dauer dieser Festnahmen anzugeben, sondern als "Standardantwort" vorbrachte, dass er das nicht wisse oder sich nicht erinnere (vgl. etwa AS 112 und 113 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes Frage: "Wie lange waren Sie in Haft?" Antwort: "Daran erinnere ich mich nicht. Ich kann keine genaue Dauer angeben." (...) Frage: "Können Sie angeben wann das war und wie lange sie festgehalten wurden?" Antwort: "Nein. Ich weiß nicht mehr. Das kann ich nicht mehr genau angeben."). Auch die Frage, wann der Beschwerdeführer konkret für KADYROV gearbeitet habe, konnte er nicht beantworten bzw. beschränkte sich auf die Aussage, dass er das nicht mehr wisse.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführer nunmehr die Möglichkeit gehabt, die vom Bundesasylamt zu Recht kritisierten vagen Angaben mit Details und konkreten - auch zeitlichen - Angaben anzureichern und den erkennenden Senat von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringen zu überzeugen. Dies ist dem Beschwerdeführer aber - wie in weiterer Folge dargestellt wird - nicht gelungen.

Vorweg ist auf die zu Beginn der Beschwerdeverhandlung getätigte Aussage des Beschwerdeführers einzugehen, wonach er nicht mehr genau wisse, was in seinen erstinstanzlichen Einvernahmen stehe, da sein Dolmetscher Österreicher gewesen sei und sehr schlecht Russisch spreche. Der Beschwerdeführer habe gebeten, einen tschetschenischen Dolmetscher zu bestellen, dies sei aber abgelehnt worden. Sowohl in der Einvernahme am 03.03.2009 als auch in der Einvernahme am 12.08.2009 wurde der Beschwerdeführer jeweils zu Beginn vom Einvernahmeleiter gefragt, ob der den Dolmetscher verstehe. Dies wurde vom Beschwerdeführer bejaht (vgl. AS 67 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Ja, ich kann den Dolmetscher verstehen. Meine Muttersprache ist aber Tschetschenisch. Wenn die Verständigung mit dem Dolmetscher weiter so gut läuft, dann bin ich auch damit einverstanden, dass diese Einvernahme in der Sprache Russisch geführt wird." AS 109: "Ich spreche russisch und habe mit dem anwesenden Dolmetscher keine Sprachprobleme.") Auch während der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer nochmals gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe (AS 73: Frage: "Haben Sie bis jetzt den Dolmetscher einwandfrei verstanden?" Antwort: "Ja, den Dolmetscher verstehe ich gut, aber ich kann mich nicht so gut ausdrücken."). Die Unklarheiten bzw. wenig präzisen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen beim Bundesasylamt können also keinesfalls auf etwaige Verständigungsschwierigkeiten zurückgeführt werden und ist diese Rechtfertigung in der Beschwerdeverhandlung daher als reine Schutzbehauptung zu werten.

Folgt man den Aussagen des Beschwerdeführers sowohl in den Einvernahmen des Bundesasylamtes als auch in der Beschwerdeverhandlung, so leben die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, nämlich sein Vater, seine fünf Brüder und fünf Schwestern nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer sagt in der Beschwerdeverhandlung, dass es seiner Familie gut gehe und dass ihm nichts Negatives bekannt sei. Bereits dieser Umstand spricht somit gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat. Würde der Beschwerdeführer in Tschetschenien tatsächlich von KADYROV und seinen Leuten gesucht werden, dann hätte man sicherlich die Familie des Beschwerdeführers bedroht, um den Beschwerdeführer zu einer Rückkehr zu bewegen. Auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.03.2009, man müsse in Tschetschenien entweder Widerstandskämpfer sein oder für KADYROV arbeiten, verliert in Anbetracht der Tatsache, dass die Geschwister (vor allem die fünf Brüder) offenbar für keine dieser beiden Seiten arbeiten - zumindest wurde Derartiges vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht - an Glaubwürdigkeit.

Wie bereits angekündigt, war der Beschwerdeführer in der Verhandlung beim Asylgerichtshof einerseits nicht in der Lage, sein Vorbringen zu konkretisieren, andererseits sind zusätzlich Widersprüche aufgetreten, die den Gesamteindruck der Unglaubwürdigkeit nur verstärken. So ist dem Beschwerdeführer beispielsweise vorzuwerfen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt keine zeitlichen Angaben hinsichtlich des Beginns seiner Probleme bzw. des Beginns seiner Tätigkeit für KADYROV machen konnte. Lediglich durch die Vorlage zweier Schreiben der Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2007 sind die Ereignisse ungefähr zeitlich eingrenzbar. In der Beschwerdeverhandlung sagte der Beschwerdeführer, dass er nicht genau sagen könne, wann seine Probleme begonnen haben, jedenfalls aber seitdem er bei KADYROV begonnen habe. Er wisse jetzt nicht, ob es 2005 oder 2007 gewesen sei. Er wisse auch nicht, wie alt er damals gewesen sei. In der Stellungnahme vom 02.04.2012 war dann die Rede davon, dass er glaublich 2007/2008 für KADYROV gearbeitet habe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Ursachen seiner Probleme und die Gründe für seine Ausreise nicht widerspruchsfrei angeben und zeitlich zumindest ungefähr einordnen kann. Hätte er die Vorfälle tatsächlich erlebt, wäre ihm dies sicherlich möglich gewesen.

Ähnlich widersprüchlich schildert der Beschwerdeführer die Dauer seiner Tätigkeit für KADYROV. Während er beim Bundesasylamt angegeben hat, ungefähr ein Monat lang für KADYROV gearbeitet zu haben, sagte er in der Beschwerdeverhandlung, er habe dort ungefähr drei Monate gearbeitet (vgl. S 4 der o.a. Verhandlungsschrift). Nachdem er gekündigt habe, festgenommen und schließlich entlassen worden sei, habe er neuerlich ungefähr ein Monat für KADYROV gearbeitet (vgl. S 8 der o.a. Verhandlungsschrift). Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass er einen wesentlich längeren Zeitraum als vor dem Bundesasylamt angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, er möchte jetzt wirklich nicht sagen wie lange er wirklich gearbeitet habe. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren auch gedacht, je kürzer er für ihn gearbeitet habe, umso besser wäre es (vgl. S 8 der o.a. Verhandlungsschrift). Diese Aussage zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt absichtlich nicht die volle Wahrheit gesagt hat, sondern sich eine Fluchtgeschichte zurechtgelegt hat, die aus seiner Sicht zielführend sein könnte. Diese berechnende Vorgehensweise des Beschwerdeführers lässt daher natürlich Zweifel daran entstehen, ob irgendeine Aussage des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht.

In der Beschwerdeverhandlung gibt der Beschwerdeführer erstmals an, dass er nach seiner Entlassung aus der mehrmonatigen Haft nach XXXX geflüchtet sei und sich dort ungefähr sechs Monate aufgehalten habe. Der vorsitzende Richter machte den Beschwerdeführer daher darauf aufmerksam, dass er im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 12.08.2009 auf die Frage, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, die Ortschaft XXXX angegeben, von einer längeren Abwesenheit in XXXX aber nichts bereichtet habe. Der Beschwerdeführer entgegnete, der vernehmende Beamte habe den Beschwerdeführer ausgelacht und ihn nicht ernst genommen. Er habe ihn nur gefragt, wo er gelebt habe und da habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in XXXX gelebt habe. Diese Erklärung ist aber nicht glaubhaft und überzeugt den erkennenden Senat wenig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - in Anbetracht der obigen Überlegungen - aus Berechnung diese Angaben beim Bundesasylamt verschwiegen hat.

Bereits das Bundesasylamt hat in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides angemerkt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise diversen Gelegenheitsarbeiten am Bau nachgegangen ist und dass diese Vorgehensweise gegen eine Verfolgungsgefahr in Tschetschenien spricht. Dieser Eindruck wird in der Beschwerdeverhandlung verstärkt. Der Beschwerdeführer gab - wie bereits erwähnt - an, nach seiner Entlassung aus der Haft und kurzer erneuter Tätigkeit für KADYROV nach XXXX gereist bzw. geflüchtet zu sein und sich dort sechs Monate aufgehalten und auch gearbeitet zu haben. Danach sei er nach GROSNY zurückgekehrt und habe ungefähr ein Monat lang auf Baustellen gearbeitet und Plastikfenster eingebaut. Auf Nachfrage des vorsitzenden Richters, ob es nicht gefährlich gewesen sei auf öffentlichen Baustellen zu arbeiten, sagte der Beschwerdeführer, er habe "geheim" gearbeitet und sei nicht registriert gewesen. Dies ist für den erkennenden Senat aber wenig verständlich. Es ist nur schwer nachvollziehbar, dass ein tatsächlich Verfolgter eine so exponierte Tätigkeit ausübt, zumal ja auch nach dem Beschwerdeführer speziell gefahndet worden sei. So gab der Beschwerdeführer nämlich explizit an, er wäre nicht nach Österreich geflüchtet, wenn nicht nach ihm gefahndet worden sei.

Weiters darf folgender Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unerwähnt bleiben. In der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer, er sei aus dem Gefängnis freigelassen worden, weil er ein Schriftstück unterzeichnet habe, indem er sich zur Wiederaufnahme zur Arbeit bei KADYROV verpflichtet habe. Sonst sei nichts getan worden, damit er wieder freikomme. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.03.2009 gab der Beschwerdeführer aber an, dass Schmiergeld bezahlt worden sei (vgl. etwa AS 73 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Auf Vorhalt dieses Widerspruches durch den vorsitzenden Richter entgegnete der Beschwerdeführer, dass man Schmiergeld ja sowieso immer bezahlen müsse. Auf weiteren Vorhalt, dass er diese Frage eben aber nicht so beantwortet habe, erklärte der Beschwerdeführer wenig überzeugend, dass der vorsitzende Richter über die Bedingungen gesprochen habe, nämlich ob der Beschwerdeführer etwas tun habe müssen. Schmiergeld bezahlen sei aber selbstverständlich.

Das Bundesasylamt hat auch zu Recht angeführt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Anklage freigelassen worden ist, stellt einen Hinweis dafür dar, dass die russischen Behörden keine Verfolgungsabsicht hegen. Auch der erkennende Senat ist überzeugt davon, dass die Behörden eine Person, die sie als staatsfeindlich einstufen, sicherlich nicht ohne weiteres aus der Haft entlassen würden.

Wie der oben angeführten Judikatur zu entnehmen ist, trifft einen Asylwerber eine gewisse Mitwirkungspflicht im Verfahren. Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer vor allem in der Beschwerdeverhandlung nicht nachgekommen. Vielmehr hat er versucht, relevante Dinge zu verschleiern bzw. bewusst keine Antworten auf ihn gestellte Fragen zu geben. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer an, dass seine Verwandten in Tschetschenien schon oft nach ihm gefragt worden seien. Dies habe ihm ein Bekannter, welcher nach Österreich gekommen sei, gesagt. Auf Nachfrage, wie dieser Bekannte heiße, sagte der Beschwerdeführer, er möchte den Namen nicht nennen. Er wolle nicht, dass diese Leute wegen dem Beschwerdeführer irgendwelche Probleme bekommen. Der vorsitzende Richter machte den Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam. Dennoch gab der Beschwerdeführer die Namen nicht preis und erklärte erneut, dass diese Leute nicht wollen, dass man die Namen nenne. Aus diesem Verhalten kann nur geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer versucht, die wahren Umstände seiner Ausreise zu verschleiern. Ähnlich verhält es sich mit den Aussagen bezüglich des vorgelegten Briefes seiner Schwester. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass ihm dieser Brief von Tschetschenen, die nach Österreich gekommen seien, gegeben worden sei. Namen wollte der Beschwerdeführer aber - auch nach erneutem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht - wiederum nicht nennen (vgl. S 9 bis 10 der o.a. Verhandlungsschrift).

In diesen Zusammenhang passt auch folgende zeitliche Ungereimtheit:

Der vorsitzende Richter fasste abschließend die Aussage und die vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers zusammen, wonach der Beschwerdeführer laut vorgelegtem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 06.06.2007 freigesprochen und entlassen worden sei, danach ungefähr ein Monat für KADYROV gearbeitet, dann sechs Monate in XXXX gelebt und gearbeitet habe und sich schließlich ein Monat in Grosny aufgehalten habe. Danach sei er aus Tschetschenien geflüchtet. Laut Aussage des Beschwerdeführers habe er Tschetschenien im Jänner 2009 verlassen. Der Beschwerdeführer bestätigte diese Angaben. Folgt man nun dieser zeitlichen Abfolge, so hätte der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat bereits ungefähr im Februar 2008 verlassen müssen und nicht erst im Jänner 2009. Befragt, was er in diesen "fehlenden" bzw. verbleibenden 11 Monaten getan habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Er habe das jetzt auch nicht aufgeschrieben, sei aber von einem Ort zum anderen gefahren. Er sei auf der Flucht gewesen. Er habe von diesen verbleibenden Monaten nichts erwähnt, weil er kein Roboter sei und man ihn nicht direkt gefragt habe. Erneut befragt, wo er sich während dieser Zeit aufgehalten habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es seien verschiedene Orte gewesen. Er könne sich nicht mehr erinnern. Konkrete Orte könne er nicht nennen. Er sei bei seinen Verwandten und Freunden gewesen. Diese unpräzisen Angaben und der in der Beschwerdeverhandlung deutlich gewordene Widerwille des Beschwerdeführers, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, zeigen, dass der Beschwerdeführer offenbar gewisse Umstände und Vorfälle im Herkunftsstaat verschleiern will, die eventuell zu seinen Lasten ausgelegt werden können.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für KADYROV gearbeitet hat und nach seiner Kündigung von den Kadyrovzy bedroht worden ist, so wäre es für den Beschwerdeführer möglich gewesen, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, um den lokal begrenzten Schwierigkeiten zu entgehen. Dabei ist zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Österreich - wie bereits oben dargelegt - bereits ungefähr sechs Monate problemlos in Russland, genauer gesagt in XXXX aufgehalten und gearbeitet hat. Die Frage, ob er sich nicht beispielsweise auch in Moskau aufhalten hätte können, verneinte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung. Es gebe keinen Ort, wo ihn diese Leute nicht finden könnten (vgl. S 7 der o.a. Verhandlungsschrift). Diese Erklärung hält der erkennende Senat für übertrieben und angesichts seines unbehelligten Aufenthaltes in XXXX auch für völlig unglaubwürdig.

Der Beschwerdeführer war daher mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, die allgemeinen und vagen Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen, sondern kamen weitere Unplausibilitäten und Widersprüche hinzu. Der Eindruck, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht und er im Herkunftsstaat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierten Fluchtgeschichten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müssen und der Beschwerdeführer die Russische Föderation allein wegen der damals herrschenden, allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgeschichten können vom erkennenden Senat daher lediglich als asylzweckbezogene "Fluchtgeschichten" bzw. Bedrohungssituationen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt gewertet werden.

Zudem muss in diesem Zusammenhang auch auf die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten und oben zum Teil wiedergegebenen Länderfeststellungen verwiesen werde, aus denen sich eindeutig ergibt, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vgl. Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").

Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von Kadyrow eindeutig diktatorische Züge hat, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.

Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie oben ausführlich begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ausgeführt gesund zu sein (vgl. S 2 und 11 der o.a. Verhandlungsschrift). Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass er Probleme mit der Hand gehabt habe. Jetzt sei er aber geheilt und gesund. Diese Probleme gab der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.03.2009 an. Er sagte damals, dass er wegen der Probleme einmal in Tschetschenien in Behandlung gewesen sei. Befunde hinsichtlich dieses (mittlerweile geheilten) Leidens legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vor. Im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (AS 145) findet sich lediglich ein Radiologischer Befund eines Röntgeninstitutes vom 27.05.2009, wobei eine alte Thrombose festgestellt wurde. Aus diesem Befund lässt sich eine gegenständliche relevante Erkrankung jedenfalls nicht herauslesen. Auch sonst finden sich im gesamten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes keinerlei Arztberichte, die auf weitere sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers schließen lassen könnten. Darüber hinaus muss an dieser Stelle angemerkt werden, dass es sich - selbst wenn der Beschwerdeführer nach wie vor an Problemen mit seiner Hand leiden sollte - bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten physischen Leiden in keiner Weise um schwere chronische oder lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, die einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation entgegen stehen würden. Vielmehr ergibt sich aus den dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderfeststellungen, dass in Tschetschenien und insbesondere im russischen Zentralgebiet eine ausreichende medizinische Grundversorgung gegeben ist, um die vom Beschwerdeführer genannten Probleme - sollten sie nach wie vor bestehen - behandeln zu können."

Da der Antragsteller keinerlei neue Fluchtgründe vorbrachte, sondern nur auf die bestehenden (schon negativ entschiedenen) verwies und auch keine neuen Beweismittel vorlegte war sein Antrag neuerlich als unglaubwürdig zu werten.

Weiters fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht sogleich nachdem er angeblich von seinen Brüdern telefonisch von einem Weiterbestehen der Verfolgungsgefahr erfahren haben will, sondern erst nachdem dieser als Fremder betreten und in weiterer Folge in Schubhaft genommen wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Hätte der Antragsteller tatsächlich Verfolgung in seinem Heimatland zu befürchten, wäre es wohl logisch wenn dieser sofort bei Bekanntwerden dieser Umstände einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte und nicht erst wartet bis er wegen unberechtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen wird. Der Antrag zielte offensichtlich nur darauf ab, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten.

Auch in der Säumnisbeschwerde gibt der Rechtsvertreter des Antragstellers als Begründung an, dass der Antragsteller Deutschzeugnisse und eine Einstellungszusage für einen Arbeitsplatz hätten, hinsichtlich neuer Fluchtgründe werden keine Angaben gemacht.

Der erkennende Einzelrichter des BVwG geht daher davon aus, dass der Antrag nur darauf gerichtet war eine neue Rückkehrentscheidung zu erzwingen und der Antragsteller seinem Rechtsvertreter hinsichtlich seiner Vorstrafen nicht informiert hat.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylfremder Motive, verlassen hat. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz des von dem Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

Der Beschwerdeführer brachte vor, Beruhigunsmitteln (Tramal) zu nehmen, wenn es ihn psychisch schlecht gehe. Weiters legte er ein Schreiben des Vereins "Hemayat" vom 26.07.2012 vor, aus dem hervorgeht, dass der psychische Zustand als labil eingestuft werde und ein rasche Behandlungsbeginn indiziert sei. Weitere Unterlagen - insbesondere neueren Datums - wurden nicht vorgelegt, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstehen. Beruhigungsmittel stehen lt. den vorgelegten Länderbericht auch in der Russischen Föderation zur medizinischen Behandlung zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, in seinem Herkunftsstaat nach seiner Rückkehr neuerlich eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und dadurch selbständig für das Überlebensnotwendige aufzukommen. Lt. seinen eigenen Angaben hat er vor seiner Ausreise als Bauarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab an, vor seiner Ausreise im elterlichen Haushalt gelebt zu haben und wird ihm dies auch nach einer Rückkehr weiterhin möglich sein. Sein Vater sowie seine Brüder leben weiterhin in der Heimat und werden den BF nach seiner Rückkehr unterstützen. Es gibt in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch dem Beschwerdeführer offensteht. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Schulabschluss und spricht Russisch, Tschetschenisch sowie ein wenig Deutsch, weshalb ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar ist und er am Arbeitsmarkt Fuß fassen wird können. Angesichts seines Vorlebens und seiner Verwandten wird dem Beschwerdeführer eine Reintegration in der Russischen Föderation leicht möglich sein.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.4. Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 02.02.2009 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Antragsteller verfügt - mit Ausnahme seines Cousins mit dem er aber nur gelegentliche Besuchskontakte hat - über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb mit einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall kein Eingriff in dessen Familienleben einhergehen kann.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Antragstellers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 21.04.2014 - nach rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung - einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der vorbestrafte Beschwerdeführer, welcher sich seit Februar 2009 in Österreich befindet, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Sozialkontakte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung in der Grundstufe A2 abgelegt. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt Einstellungszusage ist 2 Jahre alt und derart schwammig formuliert, dass nur bei genügender Auftragslage bzw. Kapazität eine Anstellung möglich wäre. Eine Arbeitszeit bzw. eine Lohnsumme wird überhaupt nicht angegeben. Darüber hinaus sind jedoch keine Umstände erkennbar, welche eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich erkennen lassen würden. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer, welcher sich erst seit einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne in Österreich befindet, somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert ist. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass sämtliche enge Angehörige des Beschwerdeführers - insbesondere sein Vater und seine Brüder - nach wie vor im Herkunftsstaat leben.

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist der Beschwerdeführer in Österreich zweimal vorbestraft.

In der öffentlichen Verhandlung zu seinen Straftaten befragt

"VR: Sind Sie in Österreich vorbestraft?

P: Ich habe einmal in XXXX EUR 35,- Verwaltungsstrafe bekommen weil ich nicht angegurtet war. Ich hatte dann eine Auseinandersetzung mit der Polizei, eine Art Schlägerei und ich sollte dann EUR 260,-

Strafe zahlen. Ich habe Berufung erhoben und seitdem weiß ich nicht wie es ausgehen wird.

In Wien wurde ich einmal beim Schwarzfahren in der Straßenbahn erwischt und sollte ca. EUR 100,- Strafe zahlen, da ich es nicht bezahlt habe, habe ich jetzt einen Strafbescheid mit EUR 500,-

bekommen.

VR: Laut den im Akt vorliegenden Unterlagen, wurden Sie auch vom Bezirksgericht XXXX ZahlXXXX wegen versuchten Diebstahles zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt da Sie eine Ledergeldbörse im Wert von EUR 109,- steheln wollten. Weiters wurden Sie vom Landesgericht Graz Zahl XXXXwegen §§ 164 (2), 164 (2) 2. Fall STGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, weil Sie in sechs Einzelverkäufen 1.875 kg Buntmetall um EUR 6.826,20 verkauft haben und dadurch das Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei beganen haben. Was sagen Sie dazu?

P: Ich habe die Geldbörse nicht gestohlen. Mein Freund hat mir diese geschenkt und mit dieser Geldbörse bin ich in das Geschäft gegangen. Ich gebe die Kupferverkäufe zwar zu, ich habe dafür aber pro Verkauf nur € 50,- bekommen und ich wusste nicht, dass das Kupfer gestohlen war. 150.- € Sozialhilfe war für mich nicht ausreichend und darum habe ich das getan.

VR: Sie haben insgesamt Buntmetall im Gewicht von 1.875 kg verkauft und geben nun an, dass Sie nicht wussten, dass das Metall gestohlen war. Glauben Sie wirklich dass das glaubhaft ist?

P: Ja."

gibt dieser lediglich 2 Verwaltungsübertretungen an, jedoch keine strafrechtlichen Verurteilungen. Als ihm die strafrechtlichen Verurteilungen vorgehalten werden, bestreitet er diese mit diversen Ausreden und gibt als Grund für die Begehung einer Straftat an, dass ihm die Sozialhilfe zu niedrig war.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Anstragsteller, kein Unrechtsbewustsein hinsichtlich der begangenen Straftaten hat und im Falle einer zu niedrigen Sozialhilfe bzw. Arbeitslosigkeit wieder straffällig werden wird.

Es kann daher nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009 verwiesen, in dem ausgeführt wird, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (hier: Diebstahl, gewerbsmäßige Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die privaten und familiären Interessen des Fremden, der mehr als 6 Jahren in Österreich lebt, zurücktreten müssen.

Für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung seien eine Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in einem gleichgelagerten Fall angeführt.

Im Falle eines Beschwerdeführers, welcher nach etwa siebeneinhalbjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet mit familiärer Bindung zur dreijährigen Tochter und dem Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen und eine Beschäftigung aufzunehmen, sowie strafgerichtlicher Verurteilungen ausgewiesen wurde, hat es der Verwaltungsgerichtshof diese Ausweisung bestätigt (siehe VwGH 21.01.2010, 2009/18/0258).

XXXX Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen eines Abstandnehmens von einer Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Antragsteller in Bezug auf die Russische Föderation nicht dauerhaft unzulässig ist, war mit Rückkehrentscheidung vorzugehen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Aufgrund obiger Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich aus diesen jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt (vgl. dazu im weiteren auch das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2014, GZ: W188 1437165-1/4E).

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind. Unter den in § 46 Absatz 1 Ziffer 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, zum Beispiel wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkommen, können Sie zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung wird nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder - im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde - mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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