BVwG L516 2108157-1

L516 2108157-1Tribunale amministrativo federale11 giu 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Einzelfallprüfung, ersatzlose Behebung

Testo completo

BVwG L516 2108157-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.2108157.1.00

Spruch

L516 2108162-1/3E

L516 2108164-1/3E

L516 2108161-1/3E

L516 2108159-1/3E

L516 2108157-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX; 2.) XXXX, geb. XXXX; 3.) XXXX, geb. XXXX; 4.) XXXX, geb. XXXX; und 5.) XXXX, geb. XXXX; alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, Zahlen XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs 2 und 5 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführer, kosovarische Staatsangehörige, reisten im gemeinsamen Familienverband in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am 03.02.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin ist zudem die gesetzliche Vertreterin der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin wurden zu diesen Anträgen am 05.02.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 19.02.2015 und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Verfahren vor dem BFA zusammengefasst im Wesentlichen vor: Sie und ihre Kinder seien ausgereist, da der Viertbeschwerdeführer an einer schweren neurologischen Erkrankung leide und die erforderliche Behandlung im Herkunftsstaat nicht möglich sei. Sie sei bei allen Ärzten gewesen, habe jedoch immer wieder nur Medikamente aber keine andere Hilfe erhalten. Nach der Einnahme der verschriebenen Medikamente sei er zum Teil noch aggressiver geworden. Der Viertbeschwerdeführer sei sehr gewalttätig, auch gegenüber den eigenen Familienangehörigen, und durch das Verhalten des Beschwerdeführers und die mangelnde Hilfe leide die gesamte Familie unter der Lebenssituation.

1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führte - über die bereits von ihrer Mutter geschilderten Umstände hinausgehend - aus, ihre Mutter bereits zu Hause unterstützt zu haben, da sie gesehen habe, dass diese sehr müde gewesen sei, und sie ihrer Mutter habe helfen wollen. Sie kümmere sich darüber hinaus auch um ihren jüngeren Bruder, den Fünftbeschwerdeführer.

1.3. Ein vom BFA im Zuge des Verfahrens eingeholtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 22.02.2015 diagnostiziert beim Viertbeschwerdeführer eine schwere Intelligenzminderung und berichtet von aggressiven Verhaltensauffälligkeiten, einer erheblichen Einschränkung im kognitiven Bereich, nicht ausreichend erhaltener Wahrnehmung, Auffassung, Kritikfähigkeit und Realitätsbezug, sowie davon, dass der Viertbeschwerdeführer Unterstützung bei allen Alltagstätigkeiten benötige, man ihn beispielsweise an- und auskleiden oder waschen und duschen müsse. Dem Gutachten ist des Weiteren zu entnehmen, dass der neurologische Status des Beschwerdeführers zum Teil nicht beurteilbar bzw nicht überprüfbar gewesen sei und in Bezug auf den psychiatrischen Status eine zielführende, sinnvolle Anamneseerhebung nicht möglich gewesen sei.

1.4. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Verfahren vor dem BFA mehrere fremdsprachige ärztliche Unterlagen betreffend den Viertbeschwerdeführer in Vorlage.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2015 gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Die Beschwerdeführer haben gegen die ihnen am 15.05.2015 zugestellten Bescheide des BFA am 27.05.2015 mit einem gemeinsamen Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurden unter anderem mehrere Befundberichte über die aktuelle ärztliche Behandlung des Viertbeschwerdeführers in einer österreichischen Krankenanstalt vorgelegt.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 10.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Verfahrensrecht

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

3. Rechtslage und Judikatur

3.1. Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt; 2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat; 3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat; 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

3.2. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG des Weiteren als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

3.3. Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3. Fluchtgefahr besteht.

3.4. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.5. Der Verwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua, unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem dann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Dies gilt gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die - wie die revisionswerbenden Parteien - aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009 idF BGBl II Nr. 405/2013, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen gewesen.

Aus den Verfahrensakten ergibt sich nicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Folge das BVwG der (unstrittigen) Schwangerschaft der Zweitrevisionswerberin bei dieser Abwägung Bedeutung beigemessen hätten, obwohl dies für die Beurteilung der privaten Interessen der Zweitrevisionswerberin aus folgenden Gründen relevant gewesen wäre:

Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach § 55 Abs. 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden.

Da sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das BVwG unter der rechtsirrtümlichen Annahme, allein die Herkunft der Zweitrevisionswerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat führe zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, diese wesentlichen Faktoren außer Acht gelassen haben, ist das zweitangefochtene Erkenntnis insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet."

3.6. Zum gegenständlichen Verfahren

3.6.1. Das BFA begründet die Heranziehung des § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG (im Bescheid wohl irrtümlich: "AsylG") in Spruchpunkt IV nach Zitierung des Gesetzestextes wie folgt (vgl Bescheid der Erstbeschwerdeführerin, Seite 68 f):

"Mit der ab 01.07.2009 in Kraft tretenden Herkunftsstaaten-Verordnung /HStV) gelten die Staaten Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien gem § 39 Abs 5 Z 2 AsylG [gemeint wohl: § 19 Abs 5 BFA-VG] als sichere Herkunftsstaaten iS des § 38 Abs 1 Z 1 AsylG [gemeint wohl: § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG].

Sie stammen aus dem sicheren Herkunftsstaat Kosovo weswegen die Ziffer 1 zur Anwendung kommt.

Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung."

3.6.2. Im vorliegenden Fall hat das BFA der dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Viertbeschwerdeführers und der durch diese resultierenden exzeptionellen Situation sämtlicher Familienangehöriger bei der - vom Verwaltungsgerichtshof in seiner zuvor zitierten Entscheidung vom 28.04.2015 geforderten -Abwägung keine Bedeutung beigemessen. Unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass gegenständlich - bedingt durch die Beeinträchtigung des Viertbeschwerdeführers - für sämtliche Beschwerdeführer besondere Umstände vorliegen, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die nach § 55 Abs 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und überwiegen diese privaten Interessen aller fünf Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die - wie die Beschwerdeführer - aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs 5 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009 idF BGBl II Nr 405/2013, kommen.

3.7. Der Spruchteil IV der angefochtenen Bescheide war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

3.8. Der Beschwerde kommt somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.

3.9. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt IV spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.

3.10. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III der angefochtenen Bescheide ergeht eine gesonderte Entscheidung.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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