BVwG I405 2108115-1

I405 2108115-1Tribunale amministrativo federale11 giu 2015

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Schubhaft

Testo completo

BVwG I405 2108115-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2108115.1.00

Spruch

I405 2108115-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2015, Zl. 647239004/150546944 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz idgF. rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 25.06.2013 einen (ersten) Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Der BF wurde am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 04.07.2013 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er einen Verkehrsunfall verursacht hätte, bei dem eine Person getötet worden sei. In der Folge sei er von Angehörigen des Unfallopfers verfolgt worden. Weiters sei er eine homosexuelle Beziehung eingegangen und habe nach Bekanntwerden der Beziehung Probleme bekommen.

3. Mit Bescheid des BAA vom 05.07.2013, Zl. 13 08.815-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das BAA aus, dass die Identität des BF mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden könne. Der BF sei Staatsangehöriger von Nigeria. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in Nigeria asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte.

Beweiswürdigend wurde zum Fluchtvorbringen des BF konstatiert, dass er lediglich einen Sachverhalt in den Raum gestellt habe, ohne diesen auf konkrete Befragung hin, plausibel darlegen zu können. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie er den behaupteten Fluchtgrund geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft zu befinden. Zudem hätten seinen Angaben sämtliche Hinweise gefehlt, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse schildert.

Zu Spruchpunkt II führte das BAA aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.

Zu Spruchpunkt III legte das BAA dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Irgendeine Art von Integration oder sozialer Bindung des BF in Österreich wäre nicht hervorgekommen.

3.1. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs dieser Bescheid mit seiner wirksamen Zustellung am 08.07.2013 in Rechtskraft.

4. Nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz am 24.09.2013 stellte der BF einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde der BF am 25.09.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung und am 08.10.2013 in der Erstaufnahmestelle Ost des BAA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei brachte der BF vor, dass seine Fluchtgründe die gleichen wären, wie beim ersten Asylantrag. Es gebe aber nun Probleme mit Boko Haram in seinem Geburtsort. Diese betreffen ihn allerdings persönlich nicht, aber er habe gehört, dass es derzeit Probleme in Maiduguri gebe. Er habe zwar bis zu seiner Ausreise in Lagos gelebt, aber er könne wegen des Unfalles im Jahr 2006 dort nicht mehr hin. Er habe auch noch ein Problem mit seiner Homosexualität in seinem Land.

5. Mit Bescheid vom 13.11.2013, Zl. 13 13.813 EAST Ost, wies das BAA den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Das BAA führte begründend aus, dass von der erkennenden Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt worden sei. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren wiederholt, welche nach ausführlicher Würdigung gänzlich für unglaubwürdig beschieden worden seien. Als einzige Neuerung habe der BF vorgebracht, dass es in seinem Geburtsort zu Problemen mit Boko Haram gekommen sei, diese jedoch nur von allgemeiner Natur seien und sich nicht konkret auf ihn beziehen würden. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sei jedoch in Zweifel zu ziehen, da er auch diesbezüglich keinerlei näheren Angaben dazu machen habe können. Des Weiteren habe er dazu ausgeführt, dass er selbst nichts damit zu tun hätte und in den letzten Jahren in Oweri und Lagos gelebt hätte. Somit liege keine relevante Änderung der Rechtslage in Bezug auf das Begehren des BF vor und hätte sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, weshalb die Rechtskraft des Vorverfahrens einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrages entgegenstehe. Hinweise, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung litte, hätten sich im Verfahren weder aus seinem Vorbringen, noch aufgrund sonstiger Umstände ergeben. Zur Frage der Ausweisung wurde dargelegt, dass auch weiterhin kein schützenswertes Privat- oder Familienleben bestünde.

5.1. Auch dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde mit seiner wirksamen Zustellung am 20.11.2013 in Rechtskraft.

6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8.Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. und 8. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingt nachgesehene Teil der ersten Verurteilung widerrufen.

7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.01.2014 wurde gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und die Beantragung eines Heimreisezertifikats veranlasst; eine Vorführung vor die nigerianische Botschaft wurde für den 07.02.2014 angesetzt. Wegen Haftunfähigkeit aufgrund eines Hungerstreiks wurde der BF aber bereits am 24.01.2014 aus der Schubhaft entlassen.

8. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2014, Zl. W111 200147711/3E, gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF abgewiesen.

9. Mit Schriftsatz des BFA vom 30.04.2014 wurde der BF informiert, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung bzw. ein Einreiseverbot zu erlassen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

10. Der BF, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, übermittelte am 19.05.2014 folgende Stellungnahme: "Das vom BFA beabsichtigte Einreiseverbot erscheint nicht notwendig, weil ich ohnehin bereits aus Österreich ausgewiesen wurde, eine derartige Ausweisung nach dem Asylgesetz wurde am 28.11.2013 rechtskräftig. Die danach bereits vom BFA gesetzten Bemühungen, für mich ein Heimreisezertifikat zu erlangen, blieben erfolglos, sodass bislang meine Ausreise aus Österreich nicht möglich war. Es ist aus heutiger Sicht nicht anzunehmen, dass in Zukunft eine Ausreise möglich sein wird. Nigeria ist ein von Gewalt erfüllter "failed state" und nicht daran interessiert, dass seine verarmten Bürger dorthin zurückkehren. In der Kanzlei des Vertreters sind unzählige Fälle anhängig, in denen die Niederlassungsbehörden Aufenthaltstitel oder Dokumentationen nicht erteilen, weil ein Einreise-oder Rückkehrverbot anhängt, ohne dass die Betroffenen aus Österreich ausreisen oder abgeschoben werden können. Es folgen jahrelang andauernde Interventionen und Eingaben, die sich im Regelfall sowohl für die Betroffenen, deren Vertreter und die Mitarbeiter der beteiligten Behörden als sehr belastend erweisen. Ich gehe davon aus, dass sich ein Einreiseverbot nur dann als sinnvoll erweist, wenn es auch durchgesetzt werden kann. Kann es, wie in diesem Fall vorhersehbar, nicht durchgesetzt werden, stört es nur die Legalisierung meines Aufenthaltes und verhindert, dass ich durch Aufnahme einer anständigen Arbeit über ausreichende finanzielle Mittel verdiene und nicht mehr zur Deckung des Lebensunterhaltes in den U-Bahn-Haltestellen Drogenkugeln verkaufen muss, denn als abgelehnter Asylwerber kann ich legal nicht überleben. Die Grundversorgung ist mit EUR 320,-pro Monat inkl. Mietzuschuss zum Überleben zu gering, ohne Aufenthaltsrecht werde ich demnach defacto auf Eigentums-und Suchtgiftdelikte verwiesen, um überleben zu können. Besonders trifft dies auf Schwarzafrikaner zu, die, weil sie bspw. am Bau auffallen, auch kaum Schwarzarbeit bekommen. Kann ich aus Österreich nicht ausreisen und werde ich durch ein Einreiseverbot an einer Arbeitsaufnahme behindert, ist die Wiederholungsgefahr der Delinquenz hoch. Nur die Abstandnahme von der Maßnahme und die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG wird zu einer die öffentliche Sicherheit verstärkenden Wirkung führen."

11. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.06.2014 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

12. Mit Bescheid des BFA vom 04.06.2014 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 und 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das BFA aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorlägen und vom BF auch nicht behauptet worden sei, dass er geduldet, ein Opfer von Menschenhandel oder Gewalt sei. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens geboten sei. Dies sei beim BF nicht gegeben, da er keine Integration vorweisen könne; es sei von Bindungen zum Heimatland auszugehen. Der BF halte sich illegal in Österreich auf und sei zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe wegen Suchtmittelhandels rechtskräftig verurteilt worden. Abschiebehindernisse im Sinne des § 50 FPG seien nicht erkennbar. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im öffentlichen Interesse, daher sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden. Dies sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF und des Umstandes, dass er vor seiner Inhaftierung über keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge, notwendig. Bezüglich des Einreiseverbotes sei § 53 Abs. 1 Z.1 FPG erfüllt; dies indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherung. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seine Lebensumstände und seine fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich waren Grundlage der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung.

12.1. Dieser Bescheid wurde am 11.06.2014 vom Rechtsvertreter des BF übernommen.

13. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2014, Zl. I403 2010683-1/2E, gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG 2005 sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

14. Der BF stellte in weiterer Folge am 22.05.2015 im Stande der Schubhaft den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

15. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF an, dass er seit seinem Asylantrag vom 25.06.2013 das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Den neuen Antrag stelle er, weil er Angst vor einer Rückkehr in sein Heimatland habe. Er würde von Boko Haram getötet werden. Sein Onkel sei Mitglied der Boko Haram und habe den BF und seinen Bruder unter Waffengewalt und Anwendung von Folter gezwungen, sich ebenfalls dieser Gruppe anzuschließen. Sie, er und sein Bruder, hätten es abgelehnt. Daraufhin sei sein Bruder erschossen worden, ihm sei hingegen die Flucht gelungen. Aus Angst vor Tötung habe er es niemanden erzählt. Diese Gründe gegen seine Rückverbringung nach Nigeria seien ihm seit 25.11.2009 bekannt. Er wolle nicht nach Nigeria, sondern in Österreich bleiben.

16. Mit Mitteilung vom 01.06.2015 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 bzw. § 15a AsylG iVM § 63 Abs. 2 AVG Z beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

17. Am 02.06.2015 wurde der BF vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte der BF, dass er seit sieben Tagen im Hungerstreik sei, aber der Einvernahme folgen könne. Auf Vorhalt der geplanten Vorgangsweise des BFA entgegnete der BF, dass er Angst vor einer Rückkehr in seine Heimat habe, da dort sein Leben in Gefahr sei.

Sein Onkel sei Mitglied der Boko Haram und habe von ihm und seinem Zwillingsbruder verlangt, dass sie ebenfalls der Gruppe beitreten. Sein Onkel habe ihn und seinen Bruder zu dessen Chef gebracht. Dieser habe ihnen nicht direkt gesagt, dass sie beitreten sollen. Der Chef seines Onkels habe ihn gefragt, was er arbeite. Er habe geantwortet, dass er Taxifahrer sei. Sein Bruder hätte gesagt, dass er arbeitslos sei. Daraufhin habe der Chef gesagt, dass er ihnen eine Arbeit im Sicherheitsbereich geben werde. Sie seien dann zu einer Gruppe von Menschen gebracht worden. Sie hätten Maiduguri State verlassen und seien nach "Kurgi" gegangen. Danach hätte ihr Onkel sie verlassen. Sie seien an einem Ort gewesen, wo viele Leute gewesen seien. Er habe dann gefragt, was sie machen sollen, woraufhin einer gesagt habe, dass sie das zu tun hätten, was der Chef befehle. Nachgefragt, um welche Arbeit es sich dabei handle, hätte ihnen einer gesagt, dass sie z.B. ein bestimmtes Gebäude sprengen sollen. Später sei jemand gekommen und habe sie gefragt, ob sie ihnen beitreten wollen. Sein Bruder und er hätten es abgelehnt. Daraufhin seien sie an den Händen aufgehängt worden. Man habe auch ihren Onkel gerufen, der zurückgekommen und ihnen, ihm und seinem Bruder, erklärt habe, dass sie beitreten sollen. Letzten Endes sei sein Bruder erschossen worden, weil er sich geweigert habe. Er habe sich bereit erklärt, damit er nicht getötet werde. Danach hätten sie ihm ein Schlafmittel gegeben. Nach fünf Tagen hätte er seinen ersten Auftrag bekommen. Er habe mit einer Gruppe von Menschen irgendwohin fahren müssen. Er habe vor Ort in einem Auto gewartet. Während die Leute etwas anderes erledigt hätten, habe er die Gelegenheit genutzt und sei weggelaufen. Er sei ungefähr eine Woche mit der Gruppe unterwegs gewesen. Der Vorfall sei 2009 gewesen. Auf weitere Nachfrage führte er an, dass es am 15.11.2009 gewesen sei.

Er habe diese Fluchtgründe in seinem ersten und zweiten Verfahren aus Angst nicht vorgebracht. Auf die Frage, ob seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien, erwiderte der BF, dass er damals nicht die Wahrheit gesagt habe.

Er habe seine Heimat im November 2009 verlassen. Auf Vorhalt, dass er hierzu widersprüchlichen Angaben gemacht habe und angegeben habe, dass es einmal 2003, dann 2006, dann wieder 2011 und nun 2009 gewesen sei, meinte der BF, dass 2009 richtig sei.

Auf Nachfrage führte er an, dass er aus Maiduguri stamme. Auf Vorhalt, dass er bisher immer angegeben habe, aus Imo State zu kommen, meinte der BF, dass es der Geburtsort seines Vaters sei. Den weiteren Vorhalt, dass er das bisher als seine letzte Wohnadresse angegeben habe, bevor er ausgereist sei, bestritt der BF. Nach Vorhalt seiner EB (gemeint wohl: Erstbefragung) aus dem Jahr 2013 gab der BF an, dass er vielleicht nicht verstanden habe, was gesagt worden sei.

Nach Familienangehörigen befragt, die noch im Heimatland leben, führte der BF seinen zuvor genannten Onkel an. Sein Vater sei bereits 2006 verstorben. Über seine Mutter wisse er nichts mehr, auch nicht, wann sie verstorben sei. Seine Eltern hätten sich getrennt. Er wisse nicht, wo sich seine Mutter aufhalte. Andere Geschwister habe er nicht. Sein Bruder sei am Dienstag, den 10.11.2009 umgebracht worden.

Nachgefragt, warum Boko Haram hinter ihm her sein solle, entgegnete der BF, dass sie denken, dass er Informationen über sie habe. Auf weiteren Vorhalt, dass die Boko Haram erst im September 2010 wirklich tätig geworden sei, weshalb seine Angaben, dass er bereits im November 2009 rekrutiert werden hätte sollen, nicht stimmen können, wendete der BF ein, es habe dieses Problem schon gegeben, aber es sei nicht so "populär" gewesen.

Abschließend erklärte der BF, dass er während seiner Strafhaft einen Freund angerufen habe, der Taxifahrer sei. Sein Freund habe ihm mitgeteilt, dass sein Onkel bei diesem gewesen sei und gesagt habe, dass dieser dem BF ausrichten solle, dass er zurückkommen und mitmachen solle. Als Taxifahrer sei sein Freund zwischen Abuja und Lagos gefahren. Eines Tages sei der Taxifahrer mit seinen Passagieren bei einem Checkpoint aufgehalten worden, wobei alle 14 Passagiere von Boko Haram getötet worden seien. Danach seien Mitglieder der Boko Haram mit dem Taxifahrer zu dessen Haus gegangen und hätten dort von ihm verlangt, dass er verraten soll, wo der BF sei. Dem Taxifahrer sei die Flucht gelungen. Als die Angehörigen des Taxifahrers heimgekehrt seien, wären sie von diesen Leuten getötet worden. Sein Freund, der Taxifahrer, habe ihn damals von Libyen aus angerufen, als er in der Justizanstalt Korneuburg gewesen sei. Die Frage, ob sein Freund ihn angerufen habe, bejahte der BF. Auf Vorhalt, dass Häftlinge nicht einfach telefonieren könnten, erwiderte der BF, dass es ein versäumter Anruf am Handy gewesen sei und er zurückgerufen habe. Auf weiteren Vorhalt, dass Häftlinge im Gefängnis nicht im Besitz eines Handys seien, erklärte der BF, dass sein Zellengenosse ein Telefon habe, der von seinem Freund aus Libyen angerufen worden sei.

Nach Verwandten in der EU oder in Österreich befragt, meinte der BF, dass er Verwandte in Kanada hätte. In Österreich habe er eine Freundin namens E.D., die er seit 2013 kenne. Er sei bei ihr auch behördlich gemeldet gewesen. Auf Vorhalt, dass er laut ZMR-Auszug nie bei ihr gemeldet gewesen sei, replizierte der BF, dass er versucht habe, sich dort behördlich zu melden.

Auf Vorhalt, dass er seit August 2013 im Bundesgebiet aufhältig sei, davon fünf Monate privat bzw. durch Grundversorgung gemeldet gewesen sei und den Rest in verschiedenen Justizanstalten verbracht habe, erklärte der BF, dass er sein Leben ändern wolle. Das Gefängnis sei nicht gut für ihn. Er habe in Österreich in einem afrikanischen Restaurant gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt verdient.

Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria erklärte der BF, dass er nach wie vor Angst vor einer Rückkehr habe. Wenn er zurückkehren sollte, würde er umgebracht werden. Außerdem wolle er kein Mitglied der Boko Haram sein. Auf Vorhalt der innerstaatlichen Relokationsalternativen gab der BF an, dass sein Leben in Gefahr sei.

18. Mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 2 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Das BFA stellte in dieser Entscheidung fest, dass seit dem 26.08.2014 ein rechtskräftiges Einreise- und Rückkehrverbot bestehe, dass der BF über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte.

Das nunmehrige Vorbringen des BF sei nicht glaubwürdig. Obwohl er bereits zwei abgeschlossene Asylverfahren hätte, habe er gegenständliche Gründe bisher nicht vorgebracht. Seine Angaben, dass er bereits im November 2009 gezwungen worden sei, der Boko Haram beizutreten, seien nicht glaubwürdig. Laut seinen Angaben sei sein Bruder am 10.11.2009 getötet worden. In seiner Erstbefragung habe er allerdings angegeben, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe ihm seit dem 25.11.2009 bekannt seien. Somit wäre dies allerdings erst 15 Tage später nach dem Tod seines Bruders gewesen. Sein Vorbringen zum Anruf seines Freundes am Handy seines Zellengenossen sei völlig unglaubwürdig, da Häftlinge, egal ob Straf- oder Schubhaft, nicht im Besitz eines Handys seien.

Zum anderen habe der BF aus eigenem Verschulden die nunmehrigen Gründe nicht vorgebracht. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweige, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweige, von dem sie sich Schutz erwarte und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneine. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Hinzu komme, dass der BF gegenständlichen Antrag erst kurz vor seiner Strafhaftentlassung gestellt habe; vermutlich unter der Annahme, dass er in weiterer Folge nicht in Schubhaft genommen werde würde.

Unter Beachtung sämtlicher Tatsachen könne auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben erkannt werden. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne auch nicht festgestellt werden. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht im Wesentlichen geändert.

19. Die Die Verwaltungsakten langten am 09.06.2015 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. Das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel teilte nach telefonischer Rücksprache am 10.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der BF nach wie vor in Schubhaft befinde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche -zulässige und rechtzeitige -Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 12a.

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

2.2.2. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte§ 22 BFA-VG lautet:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Gegen den BF besteht nach Rechtskraft des Bescheides des BAA vom 05.07.2013, Zl. 13 08.815-BAT, seit 08.07.2013 eine rechtskräftige und aufrechte Ausweisung, zumal der BF dagegen keine Beschwerde erhoben hatte.

Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Der BF hat seit rechtskräftiger Erlassung des genannten Bescheides Österreich nicht verlassen, somit besteht gegen ihn gemäß § 73 Abs. 23 AsylG 2005 iVm. § 52 FPG eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Mit Bescheid der BFA vom 04.06.2014, Zl. IFA 647239004 wurde überdies dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 und 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2014 rechtskräftig abgewiesen.

Der BF befindet sich derzeit in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2014, Zl. W111 2001477-1/3E, wurde die Schubhaftbeschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die belangte Behörde konnte auf Grundlage des von ihr bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Dabei ist der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Der BF hat im dritten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Nigeria geltend gemacht, sondern erklärt, dass seine bisherigen Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprochen hätten und neue hinzugekommen seien. Er könne nicht mehr in seine Heimat zurückkehren, da er von Boko Haram verfolgt werde, weil er es abgelehnt habe, sich ihnen anzuschließen. Dem "neuen" Vorbringen des BF ist jedoch kein glaubwürdiger Kern zu entnehmen.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, brachte der BF zwar bereits in seinem zweiten Asylverfahren Probleme im Zusammenhang mit Boko Haram vor, ohne jedoch diesbezüglich eine persönliche Betroffenheit geltend zu machen. Vielmehr erklärte der BF, dass er lediglich davon gehört habe, dass es derzeit Probleme in Maiduguri gebe, die ihn jedoch persönlich nicht betreffen. Darüber hinaus waren auch die Angaben des BF hinsichtlich seines letzten Aufenthaltsortes vor seiner Ausreise aus Nigeria sowie die zeitlichen Angaben zu seiner behaupteten Ausreise aus Nigeria mit gravierenden Widersprüchen behaftet, wie die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen hat und dies aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Seine weiteren Ausführungen zu den Umständen seiner Informationserlangung durch einen Freund aus Nigeria betreffend seine aufrechte Verfolgung durch Boko Haram vermochten auch nicht zu überzeugen.

Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der BF aus eigenem Verschulden die nunmehrigen Gründe nicht vorgebracht habe sowie es auch jeder Lebenserfahrung widerspreche, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweige, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweige, von dem sie sich Schutz erwarte und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneine.

Somit hätte der BF diesen Umstand der Verfolgung durch Boko Haram, der zutreffendenfalls schon vor dem Abschluss des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestanden hatte, bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt, sodass auch unter diesem Aspekt keine Durchbrechung der Rechtskraft der entschiedenen Sache erkennbar ist. Der Antrag stellt sich also prima facie als offenkundige Missachtung der vorangegangenen Entscheidungen der belangten Behörde dar.

Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des BFA, wonach der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sei, da keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, war somit seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten.

Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Nigeria im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt, er auf Widersprüche in seinen Einvernahmen hingewiesen, und es ihm die wesentlichen Länderfeststellungen übersetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Es ist auch der Ansicht des BFA beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des BF nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Insoweit der BF erstmals im gegenständlichen Verfahren eine Freundin namens XXXX geltend macht, die er seit 2013 kenne und bei der er auch behördlich gemeldet gewesen sei, ist hierzu in Übereinstimmung mit dem BFA anzumerken, dass dieses Vorbringen den Eintragungen im ZMR widerspricht, aus dem keine diesbezügliche Meldung des BF bei der besagten Freundin zu entnehmen ist. Bei Zutreffen dieses Vorbringens hinsichtlich seiner behaupteten Freundin wäre auch die Geltendmachung dieses Vorbringens bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erwarten gewesen. Vielmehr hat der BF in seinen vorangehenden asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren seine nunmehr behauptete Freundin mit keinem Wort erwähnt, sondern das Vorhandensein von privaten und familiären Bezügen im Bundesgebiet ausdrücklich verneint, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine Schutzbehauptung handelt. Im gegenständlichen Folgeverfahren sind auch keine Umstände hervorgetreten, die auf eine besondere soziale Verfestigung und Integration des BF schließen lassen. Somit ist auch in diesem Punkt dem BFA beizupflichten, dass keine wesentlichen Änderungen im Privat- und Familienleben des BF eingetreten sind.

Der BF leidet auch an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Gegenteiliges ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht behauptet. Der BF befindet sich nach wie vor in Schubhaft, womit die Haftfähigkeit gegeben ist. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 02.06.2015 rechtmäßig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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