G305 2104601-1•BVwG G305 2104601-1
G305 2104601-1Tribunale amministrativo federale11 giu 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G305 2104601-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK, als Beisitzer, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, vom 09.03.2015,
Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF.
BGBl. I Nr. 138/2013 wird der angefochtene Bescheid in Entsprechung der Beschwerde a u f g e h o b e n und f e s t g e s t e l l t, dass die Beschwerdeführerin mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit einem beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde) am 20.07.2012 überreichten Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Gleichzeitig brachte sie folgende medizinischen Urkunden zur Vorlage:
einen zum 27.02.2012 datierten Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, XXXX;
einen zum 08.05.2012 datierten Befund des Facharztes für Orthopädie, XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen HWS+BWS+LWS-Syndrom, skolt. Fehlhaltung, Streckhaltung der HWS, Spondylarthrose der WS, BS-Deg. L5-S1, PHS-Syndrom mit Schultersteife sin., Capsulitis Add. sin., Arthrose Ellenboten sin., St. p. Fract. Hum. sin. OP, Gonalgie sin., Chondropatie Pat. sin., St. p. Fract. Fem. sin. OP;
einen zum 28.06.2012 datierten Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, mit der darin dargestellten Beurteilung: Cervikalsyndrom, posttraumatische Bewegungseinschränkung im Ellbogen und Knie links, ebenfalls posttraumatisch Ulnarisirritation links, Vertigo teils vertebragen bedingt, vorbekannte Migräne und rezidivierende depressive Episoden;
einen zum 14.06.2012 datierten Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin, Angiologie und Intensivmedizin, XXXX, mit der darin enthaltenen Beurteilung, dass die BF "dzt. subjektiv beschwerdefrei" sei, und
einen zum 29.02.2012 datierten Laborbefund des MED. LABOR XXXX.
1.2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein zum 15.10.2012 datiertes medizinisches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der BF nach einer am 15.10.2012 durchgeführten ärztlichen Begutachtung der BF wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze
Pos. Nr.
GdB %
1
Depression, Burn out
(unterer Richtsatzwert höhergradiger Beeinträchtigung im Berufs- und Alltagsleben trotz medikamentöser Therapie und laufend fachärztlicher Betreuung)
50
2
Degenerative posttraumatische Gelenksveränderungen
(unterer Richtsatzwert entsprechend leicht- bis mittelgradiger Bewegungseinschränkungen li. Schulter, li. Ellbogen, li. Hüfte, li. Knie)
30
3
Degenerative funktionelle Veränderungen der Wirbelsäule in mehreren Etagen
(oberer Richtsatzwert entsprechend der leicht- bis mittelgradigen Funktionseinschränkung ohne neurologische Ausfallssymptomatik)
20
Gsamtgrad der Behinderung 60
Begründend führte die ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung durch die Gesundheitsschädigung GS 1 (Depression, Burn out) gebildet werde, die ihrerseits durch den Grad der Behinderung der Gesundheitsschädigung GS 2 (degenerative posttraumatische Gelenksveränderungen) und der Gesundheitsschädigung GS 3 (degenerative und funktionelle Veränderungen der Wirbelsäule in mehreren Etagen) auf Grund der wechselseitig negativen Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben würde.
Dabei scheine die Gesundheitsschädigung GS 1 im Vordergrund zu stehen und als Ursache zu gelten, zumal die BF in den letzten sieben Jahren wechselnde Arbeitsverhältnisse mit langen Krankenständen und langen AMS-Betreuungszeiten aufweise. Ungeachtet der seit dieser Zeit laufend erfolgenden medikamentösen und fachärztlichen Betreuung und Therapie bestehe eine anhaltende psychische Problematik, weshalb der Grad der mit dieser Gesundheitsschädigung im Zusammenhang stehenden Funktionseinschränkung mit 50 vH einzuschätzen sei. Die Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 3 beträfen den Bewegungsapparat, Gelenke und die Wirbelsäule und seien wegen der wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung eng mit der Gesundheitsschädigung GS 1 zu sehen.
Abschließend heißt es im bezogenen Sachverständigengutachten, dass der Gesamtgrad der Behinderung seit Februar 2012 bestehe. Da wegen des jungen Lebensalters eine Besserung sämtlicher Gesundheitsschädigungen zu erwarten sei, erging die Empfehlung, im Oktober 2014 eine Nachuntersuchung durchzuführen.
1.3. Am 31.10.2012 übermittelte die belangte Behörde der BF einen bis 31.10.2014 befristet ausgestellten Behindertenpass.
Auf Grund einer Änderung der Wohnanschrift der BF übermittelte ihr die belangte Behörde am 16.01.2013 einen dahingehend berichtigten Behindertenpass.
1.4. Mit E-Mail vom 21.10.2014 brachte die BF der belangten Behörde nachfolgend näher beschriebene medizinische Unterlagen zur Vorlage:
einen zum XXXX datierten Arztbrief der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, MR.XXXX, mit der darin dargestellten Diagnose Depressio bei rez. depr. Störung mit Angststörung;
einen zum 08.10.2014 datierten Befund des Facharztes für Orthopädie, XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen LWS-Syndrom, skolt. Fehlhaltung, Spondylarthrose d. WS, BS-Deg. L5-S1;
einen zum 22.05.2013 datierten Befund des Facharztes für Orthopädie, XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen HWS+BWS+LWS-Syndrom, skolt. Fehlhaltung, Streckhaltung der HWS, Spondylarthrose d. WS, BS-Deg. L5-S1 und
einen zum 06.08.2013 datierten ärztlichen Entlassungsbericht der XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen F41.2 - Angst und depressive Störung, gemischt, HWS- und LWS-Syndrom und St. p. VU mit Fraktur Humerus und Femur links.
2.1. Als die belangte Behörde im Oktober 2014 von Amts wegen eine Nachuntersuchung der BF veranlasste, erstellte der Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, im Auftrag der Behörde auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung der BF, sowie auf Grund der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos. Nr.
GdB%
1
Depression
(im Rahmensatz, Besserung der Symptomatik, niedrigdosierte Therapie, regelmäßige Therapie, Alltag unwesentlich eingeschränkt, keine wesentlichen sozialen Beeinträchtigungen, Rehabilitationsmaßnahmen haben gegriffen)
30
2
Degenerative Gelenksveränderungen posttraumatisch
(unterer Rahmensatz, entsprechend der mittelgradigen Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Ellbogens und des linken Knies)
30
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
(oberer Rahmensatz, mittelgradige Funktionseinschränkung mit Schmerzsymptomatik)
20
Gesamtgrad der Behinderung 40
In der Begründung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 die führende Beeinträchtigung bilde. Bei negativer Wechselwirkung ergebe sich eine Erhöhung durch die Gesundheitsschädigung GS 2 und die Gesundheitsschädigung GS 3 um insgesamt eine Stufe. Die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung sei darauf zurückzuführen, dass sich die psychischen Beschwerden deutlich gebessert und die ambulanten und stationären Therapiemodalitäten gefruchtet hätten. Im Vordergrund stehe nunmehr die körperliche Schmerzsymptomatik, die keine Besserung erfahren habe.
Den Gesamtgrad der Behinderung der BF bezeichnete der ärztliche Sachverständige als Dauerzustand.
2.2. Mit Schreiben vom 21.01.2015 brachte die belangte Behörde das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens der BF zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit, sich binnen 14 Tagen ab Zustellung zu äußern und entsprechende Beweismittel (ärztliche Unterlagen) vorzulegen.
Dass die BF auf dieses Schreiben reagiert hätte, ist nicht aktenkundig.
2.3. Mit Bescheid vom 09.03.2015, Passnummer: XXXX, stellte die belangte Behörde den Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 40 vH fest und führte begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die amtswegige Nachuntersuchung der BF bei ihr einen Gesamtgrad der Behinderung im vorbezeichneten Ausmaß ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das wiederum einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde.
2.4. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit Eingabe vom 19.03.2015, als "Einspruch" titulierte Beschwerde der BF, die sie im Kern damit begründete, dass weder der Grad der Behinderung, noch die dazugehörige Begründung ihrer Lebenssituation entsprächen und sich seit dem letzten, von der ärztlichen Sachverständigen, XXXX, erstellten Sachverständigengutachten vom 15.10.2012 keine Besserung ergeben habe. Überdies rügte sie den Umstand, dass der Untersuchungstermin beim ärztlichen Sachverständigen XXXX nicht einmal eine Viertelstunde gedauert habe. Dieser habe nur einige wenige Fragen gestellt und sich ein paar Notizen gemacht. Im Hinblick auf ihre massiven Wirbelsäulenprobleme sei sie keiner Untersuchung unterzogen worden.
2.5. Am 30.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Erledigung vor.
2.6. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte der gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, XXXX, nach einer am 04.05.2015 durchgeführten Untersuchung der BF ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Depression mit stattgehabtem Burn out, ängstlich gefärbt
(eine Stufe über dem unteren Richtsatzwert entsprechend der Funktionsminderung)
30
2
Bewegungseinschränkung im linken Ellbogen nach Bruch und Operation
(fixer Rahmensatzwert entsprechend der Bewegungsminderung mittelgradig)
30
3
Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks nach Oberschenkelmarknagelung
(oberer Richtsatzwert entsprechend der endlagigen Bewegungseinschränkung)
20
4
Abnützung und Fehlhaltung der Wirbelsäule ohne Ausfälle der Bewegung und der Nervenbahnen
(oberer Richtsatzwert der Bewegungs- und Belastungsminderung entsprechend ohne neuromotorischen Ausfälle (Gefühlsstörung, Lähmung)
20
5
Beinlängenverkürzung links um 3 cm nach Oberschenkelbruch
(unterer Richtsatzwert der Verkürzung entsprechend)
20
Gesamtgrad der Behinderung 50
Begründend führte der ärztliche Sachverständige aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung durch die Gesundheitsschädigung GS 1 gebildet werde, wobei die Gesundheitsschädigung GS 2 bei negativer gegenseitiger Wechselwirkung um eine Stufe anhebe, und die Gesundheitsschädigungen GS 3, GS 4 und GS 5 im Zusammenwirken bei Leidenserhöhung um eine weitere Stufe anheben würden.
2.7. Mit einer der BF am 18.05.2015 durch Hinterlegung zugestellten Verfahrensanordnung wurde diese unter gleichzeitiger Übermittlung des in Punkt 2.6 näher bezeichneten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihr die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie sonst damit rechnen müsse, dass auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens entschieden werde.
Eine Reaktion der BF ist nicht aktenkundig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, XXXX Jahre alt und übt den Beruf einer XXXX aus.
1.2. Sie weist einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 vH auf und setzt sich dieser wie folgt zusammen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB%
1
Depression mit stattgehabtem Burn out, ängstlich gefärbt
30
2
Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogen nach Bruch und Operation
30
3
Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes nach Oberschenkelmarknagelung
20
4
Abnützung und Fehlhaltung der Wirbelsäule ohne Ausfälle der Bewegung und der Nervenbahnen
20
5
Beinlängenverkürzung links um 3 cm nach Oberschenkelbruch
20
Gesamtgrad der Behinderung 50
Der Gesamtgrad der Behinderung der BF ergibt sich aus der Gesundheitsschädigung GS 1 (Depression mit stattgehabtem Burn out), welche als führendes Leiden gilt, und wird dieses durch die Gesundheitsschädigung GS 2 bei negativer gegenseitiger Wechselwirkung um eine Stufe angehoben. Die Gesundheitsschädigungen GS 3, GS 4 und GS 5 heben im Zusammenwirken bei Leidenserhöhung um eine weitere Stufe an.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.
Beweis wurde erhoben durch die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der BF vorgelegten medizinischen Befunde und Arztberichte, weiters durch die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, sowie auf Grund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens des Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, das schon auf Grund des Umstandes, dass es sich als vollständig, schlüssig und in sich widerspruchsfrei erwiesen hat, dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen war.
Abgesehen davon ist die BF den gutachterlichen Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen ärztlichen Sachverständigen, wie schon dem Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde dem Verfahren beigezogenen Sachverständigengutachten XXXX nicht bzw. nicht substantiiert entgegen getreten.
3.1. Zuständig und anwendbares Recht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich:
"§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Bundesbehinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
"§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Einschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird.
(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."
"§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen."
"§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. [...]"
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass einzuziehen, wenn die für die Ausstellung maßgeblichen Voraussetzungen nachträglich wegfallen.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG setzt die Ausstellung des begehrten Behindertenpasses einen Gesamtgrad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 von Hundert voraus.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift im Kern vor, dass weder der Grad der Behinderung, noch die dazugehörige Begründung ihrer Lebenssituation entspreche. Seit dem letzten Sachverständigengutachten der ärztlichen Sachverständigen XXXX habe sich keine Besserung ergeben. In diesem Zusammenhang rügt sie den Umstand, dass der Termin beim Sachverständigen XXXX nicht einmal eine Viertelstunde gedauert habe.
Damit versucht sie einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, indem sie behauptet, dass sie vom ärztlichen Sachverständigen im Rahmen der von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchung nicht ausreichend untersucht worden sei. Deshalb sei ein Grad der Behinderung eingeschätzt worden, der ihrer Lebenssituation nicht entspreche.
Gegenständlich hat die im Erstverfahren erfolgte Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF einen solchen im Ausmaß von mehr als 50 vH. ergeben. In Anbetracht der ärztlichen Besserungsprognose wurde ihr ein Behindertenpass befristet bis Oktober 2014 ausgestellt.
Auf Grund des nachfolgend im Zuge der von der belangten Behörde von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung erstellten Sachverständigengutachtens XXXX vom 08.01.2014, aber auch des von XXXX erstellten Sachverständigengutachtens vom 04.05.2015 ist beim führenden Leiden GS 1 (Depression mit stattgehabtem Burn out) entgegen der - im Wesentlichen unsubstantiiert gebliebenen - Behauptungen der BF sehr wohl eine Besserung objektiviert.
Der Unterschied in den beiden SachverständigengutachtenXXXX und XXXX besteht jedoch darin, dass der Sachverständige XXXX, dessen Sachverständigengutachten die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, von insgesamt drei Gesundheitsschädigungen ausgegangen war, während sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Nachuntersuchung der BF zu diesen drei von XXXX objektivierten Gesundheitsschädigungen zwei weitere Leiden hinzukamen, die aus der Sicht des ärztlichen Sachverständigen XXXXzu einer - geänderten - Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung auf nunmehr 50 vH führten.
3.2.3. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, mit dem die BF offenbar zum Ausdruck bringen will, dass die etwa viertelstündige Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen oberflächlich und daher nicht geeignet gewesen sei, ihre tatsächlichen Beschwerden einigermaßen aufzuzeigen, ist zu entgegnen, dass der Hinweis auf die Untersuchungsdauer allein die Verlässlichkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern vermag (siehe dazu VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088). Die Beschwerdeführerin verabsäumt es, in der Beschwerdeschrift darzulegen, was sie konkret meint, wenn sie davon spricht, dass weder der Grad der Behinderung, noch die dazu gehörige Begründung ihrer Lebenssituation entsprechen würden. Vielmehr hat der ärztliche Sachverständige XXXX auf Grund der Angaben der BF, dass sich ihre psychischen Beschwerden durch die regelmäßige nervenfachärztliche Behandlung, sowie durch den absolvierten stationären psychiatrischen Rehabaufenthalt deutlich gebessert hätten, dass ihre Stimmung gut sei und der Schlaf gelegentlich reduziert sei, nachvollziehbar auf eine Verbesserung der Gesundheitsschädigung GS 1 geschlossen. In Anbetracht des auf Grund dieses Umstandes neu eingeschätzten Gesamtgrades der Behinderung der BF im Ausmaß von 40 vH ist der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten.
3.2.4. Dennoch ist im Sinne der Beschwerde der BF zu entscheiden, weil sich auf Grund des Hinzutretens neuer Funktionseinschränkungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF mit letztlich 50 vH ergeben hat.
3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im gegenständlichen Fall - ein entsprechender Antrag nicht gestellt, ist die Frage, ob eine Verhandlung von Amts wegen durchgeführt wird, in das pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (siehe dazu zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 17 und 29 zu § 67d AVG mwN]. Gemäß § 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 120/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR vom 13.10.2011, Fexler gegen Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung und der Konstellation - wie gegenständlich -, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-) Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.B. das Urteil des EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] vom 22.05.2012, Osorio gegen Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.
Ebenso existiert eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Dauer einer Untersuchung (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.