BVwG W200 2015018-1

W200 2015018-1Tribunale amministrativo federale10 giu 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W200 2015018-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2015018.1.00

Spruch

W200 2015018-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 11.11.2014, PassNr. 1667714, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 17.06.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen (Gesamtgrad der Behinderung 40%).

Mit Bescheid vom 18.06.2013 wurde der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen (ebenfalls Gesamtgrad der Behinderung 40%).

Die beschwerdeführende Partei stellte am 05.06.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen führte sie aus: Schultern links und rechts, Knie links und rechts,

LWS, BWS, HWS.

Dem Antrag angeschlossen waren ein Arztbrief der neurologischen Abteilung des Landeskrankenhauses Mauer vom 26.05.2008 über einen stationären Aufenthalt vom 28.04. bis 08.05.2008, ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 22.05.2014 sowie der Brustwirbelsäule vom 17.05.2010 sowie der Halswirbelsäule vom 04.06.2014, ein MRT-Befund des rechten Knies vom 20.03.2013, einen Radiologiebefund des Landesklinikum Krems vom 03.12.2013, ein MRT-Befund des rechten Schultergelenks vom 19.11.2012 sowie des linken Schultergelenks vom 28.08.2013, ein MRT-Befund des linken Knies vom 06.05.2014.

Im Rahmen der Untersuchung einer Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 30.07.2014 wurde Folgendes festgehalten:

"Anamnese:

Bekannte Anamnese siehe VGA BEinstG. Seither sind folgende

Änderungen eingetreten: vgl. unten

Derzeitige Beschwerden:

Sie hätte nach wie vor Schmerzen am Rücken, betroffen sei die gesamte WS. Sie würde daher immer wieder Physikotherapie absolvieren. Schmerzausstrahlung bis zur re. Großzehe, Schmerzen in beiden Schultergelenken beim Anheben der Arme. Schmerzen beider Kniegelenke, besonders beim Stiegensteigen und nachts. Es sei eine Op. der li. Schulter geplant, eine schriftliche Vormerkung liegt aber nicht vor.

Behandlung/enm / Medikamente / Hilfsmittel

Fosicomb, Tenormin, Tresleen, Trittico ret. Tabletten, b.B. Tramal, Voltaren, Myolastan Tabletten

Sozialanamnese:

Verheiratet, 2 erwachsene Töchter, Pflegehelferin im Pflegeheim XXXX

(...)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös (...)

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:

Haut und sichtbare Schleimhäute: blande Narben re. Schulter

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt

BWS: gerade

LWS: Seitneigen nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 30° möglich

FBA: Finger erreichen die Knie

Obere Extremitäten: Rechtshänderin

Rechts:

Schultergelenk: Abduktion bis 110° möglich, Ellbogengelenk: frei,

Handgelenk: frei,

Finger: o.B.

Links:

Schultergelenk: Abduktion bis 130° möglich, Ellbogengelenk: frei,

Handgelenk: frei

Finger: o.B.

Kraft und Faustschluß: bds, frei

Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich

Untere Extremitäten:

Rechts:

Hüftgelenk: S 0-0-150, 60-0-50, R 50-0-40

Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguß, bandstabil

OSG: frei

Links:

Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40

Kniegelenk: S 0-0-140, kein Erguß, bandstabil

OSG: frei

Varizen: 0

Füße: bds. o.B.

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich, re. unsicher

Gesamtmobilität - Gangbild: Hinken rechts, kein Gehbehelf

Psycho(patho)logischer Status: unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

LfdNr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative WS-Veränderungen mit chronischer Schmerzhaftigkeit und episodischen Verschlechterungen Oberer Rahmensatz, da andauernder Therapiebedarf und da bei Verschlechterung bereits mehrmals stationäre Aufnahme zur Schmerztherapie erforderlich waren.

020102

40

2

Degenerative Schultergelenksveränderungen rechts mit Funktionseinschränkung mittleren Grades

020603

20

3

Rezidivierende Depressionen 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da vor Jahren schon mehrmals stat. Aufenthalt an Fachabteilung, seit längerer Zeit mit medik. Therapie stabil.

030601

20

4

Degenerative Kniegelenksveränderungen rechts mit geringer Funktionseinschränkung Oberer Rahmensatz, da chronische Schmerzhaftigkeit und Reizzustand

020518

20

5

Bluthochdruck

050102

20

6

Einklemmungssymptomatik linkes Schultergelenk

020601

10

7

Außenmeniscusriss linkes Kniegelenk mit beginnender Kniegelenksabnützung links Unterer Rahmensatz dieser Pos., da nur endlagige funkt. Einschränkung.

020518

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funkt. Einschränkung 1 wird aufgrund der geringen funkt. Zusatzrelevanz der Leiden 2 bis 7 nicht erhöht. (...)

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum VGA werden die Leiden 6 und 7 neu erfasst, der Gesamt-GdB wird dadurch aber nicht erhöht, vgl. oben

Dauerzustand (...)

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab VGA möglich."

Nach erfolgter Untersuchung legte die Beschwerdeführerin bereits vorgelegte Befunde sowie einen Kurzbrief des Landesklinikums Mauer vom 04.06.2014 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20.05.2014 bis 05.06.2014 vor.

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 11.11.2014 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen (Grad der Behinderung 40%). In der Begründung wurde ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.07.2014 zu entnehmen seien, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin aus, dass ihre Wirbelsäule ständig schlechter werde, sie an immer stärkeren Schmerzen leide, Probleme beim Gehen hätte, da die Ärzte gesagt hätten, dass dies von der Wirbelsäule komme, da die Nerven der Beine schmerzen würden. Bis zum 15.11.2014 werde sie neue Befunde vorlegen. In Mauer hätte ihr der Oberarzt bereits schon vor fünf Jahren geraten, in den Ruhestand zu gehen. Sie gehe trotz Schmerzen oft gebückt in die Arbeit und traue sich nicht in Krankenstand oder in das Krankenhaus zu gehen, aus Angst entlassen zu werden. Würde sie eine Behinderung von 50% "bekommen", könnte sie früher ins Krankenhaus gehen und auf Kur fahren.

Der Beschwerde waren folgende Dokumente angeschlossen:

Arztbrief des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.11.2014, Ambulanzbrief des Landesklinikums St. Pölten, Abteilung für Dermatologie vom 10.06.2014, Histologischer Befund des Instituts für klinische Pathologie des Landesklinikums St. Pölten vom 04.07.2014, ärztlicher Entlassungsbericht des Vital Hotels Heilbrunn vom 29.10.2014 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 08.10. bis 29.10.2014.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die vorgelegten Unterlagen der die Beschwerdeführerin begutachtenden Fachärzten für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie zur Beurteilung, ob die vorgelegten Unterlagen zu einer Änderung des Gutachtens in Hinblick auf die Höhe der Einstufung geeignet seien.

In der orthopädisch-fachärztlichen Stellungnahme vom 11.02.2015 wurde dazu ausgeführt, dass der Befund des Arzte für Allgemeinmedizin ("hochgradig degenerative LWS") weder eine funktionelle Einschränkung noch den Röntgenbefund beschreibe und daher nichts an der bestehenden Einschätzung ändere.

Zum ärztlichen Entlassungsbericht des Vitalhotels Heilbrunn vom 20.10.2014 führte sie aus, dass die degenerativen Veränderungen an der WS und degenerativen Kniegelenksveränderungen beidseits im Rahmen der Abschlussuntersuchung vom 28.10.2014 beschrieben werden und sich eine Besserung der HWS-Symptomatik zeige, aber keine Reduktion der Schmerzen im LWS-Bereich.

Der durchgeführte Status der WS zeige eine gebesserte Beweglichkeit im Vergleich zum Untersuchungszeitpunkt vom 16.4.2013.

Somit komme es zu keiner Änderung der orthopädischen Einschätzung, da ganz im Gegenteil eine Besserung der Beweglichkeit beschrieben sei.

Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin dazu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.11.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt weiterhin 40%.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Beschwerdeführerin gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte orthopädische Gutachten vom 30.07.2014 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte orthopädische Stellungnahme vom 11.02.2015. Die Beschwerdeführerin gab dazu im Parteiengehör keine Stellungnahme ab.

In beiden Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde wurden von der Gutachterin neuerlich einer Würdigung unterzogen und diese führte zu den das orthopädische Fachgebiet betreffenden Unterlagen aus, dass diese nichts an der bestehenden Einschätzung ändern würden. Die Bestätigung des behandelnden Arztes beschreibe weder eine funktionelle Einschränkung, noch beinhalte diese einen Röntgenbefund. Im Entlassungsbericht des Vitalhotels Heilbrunn würde eine Besserung im Rahmen der Abschlussuntersuchung beschrieben.

Zu den dermatologischen und histologischen Unterlagen ist auszuführen dass die Beschwerdeführerin an unklarem Haarausfall (vernarbende Alopezie) leidet.

Zu Hauterkrankungen führt die Einschätzungsverordnung aus, dass Art, Ausdehnung, Lokalisation (funktionelle Beeinträchtigung an exponierten Stellen wie an Händen, Fußsohlen, Füßen, entstellende Wirkung im Gesicht), Rezidivquote, Rezidivneigung, Chronizität, Begleiterscheinungen (Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlungen relevant sind. Die Beschwerdeführerin hat ausschließlich Unterlagen über eine histologische Untersuchung des entsprechenden Bereiches sowie einen Ambulanzbrief vom 27.06.2014 vorgelegt, in dem eine entsprechende Therapie beschrieben wird.

Im Schreiben des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin von November 2014 wird auf diese Erkrankung nicht mehr eingegangen, weshalb das BVwG von einer Besserung der Symptome ausgeht. Insbesondere wurde auch im gewährten Parteiengehör vom März 2015 nicht darauf eingegangen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung weist keine Widersprüche auf, die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen und werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 von 100 objektiviert.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, weshalb dieses der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf dem im angefochtenen Bescheid eingeholten Gutachten der belangten Behörde, welches ebenso wie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte orthopädisch-fachärztliche Stellungnahme einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % bei der Beschwerdeführerin feststellt.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.

Das eingeholte vorzitierten Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Die in der aktuellen Stellungnahme behaupteten Einwendungen und aktuellen Befunde waren ebenfalls nicht geeignet, eine Änderung der getroffenen Einschätzungen und der Gesamteinschätzung herbeizuführen.

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) von Hundert festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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