W175 1437886-1•BVwG W175 1437886-1
W175 1437886-1Tribunale amministrativo federale10 giu 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage
W175 1437886-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zahl: 12 15.737-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 29.10.2012 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA), Außenstelle Innsbruck, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Graz-Umgebung statt. Am 04.06.2013 fand vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.
Ein durchgeführter Abgleich mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass der BF in Griechenland am 14.05.2012 erkennungsdienstlich behandelt wurde.
1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 29.10.2012 gab der BF in der Sprache Paschtu befragt an, dass er afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem sei.
Er stamme aus dem Dorf XXXX, Bezirk Aliabad, Provinz Kunduz, und spreche Paschtu. Er habe in Afghanistan von 2000 bis 2006 die Grundschule besucht und von 2006 bis 2012 eine Abendschule. Gearbeitet habe er als Automechaniker.
Sein Vater und ein Bruder seien verstorben, die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern würden noch an seinem Heimatort leben. Er besitze noch ein Grundstück von seinem Vater.
Er habe vor ca. drei Monaten Afghanistan verlassen und sei schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und andere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt.
Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er in seiner Werkstatt Fahrzeuge des afghanischen Geheimdienstes repariert habe. Die Taliban hätten deshalb vor etwa sechs Monaten einen Drohbrief in seiner Heimatmoschee aufgehängt. Einen Monat später habe der BF, der dies ignoriert habe, einen weiteren Drohbrief bekommen, der erneut in der Moschee aufgehängt gewesen sei und den er wieder ignoriert habe. Einen Monat später habe er auf dieselbe Weise einen dritten Brief erhalten, wonach er mit dem Tod rechnen müsse, wenn er seine Arbeit nicht einstelle. Aus diesem Grund habe er Afghanistan verlassen. Die Taliban würden ihn im Falle der Rückkehr töten. Von Seiten des Staates befürchte er keine Gefahren.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.2. Mit Schreiben vom 29.05.2013 legte der BF mehrere Unterlagen betreffen Deutschkurse, Unterstützungserklärungen und die Kopie einer Tazkira vor. Weiters legte er zur Bestätigung seiner beruflichen Tätigkeit als Automechaniker und seiner Tätigkeit für die Regierung sowie der damit verbundene Bedrohung mehrere Unterlagen aus Afghanistan vor.
1.3. In der Einvernahme am 04.06.2013 vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF an, dass er von 1996 bis 2007 die Schule in seinem Heimatdorf besucht habe und von 2007 bis 2012 in der Stadt Kunduz. Er spreche Paschtu, Dari, Farsi und etwas Englisch. Er habe von 2007 bis 2011 in Kunduz als Fahrzeugmechaniker gearbeitet, zuerst für die Organisation AGEF, die ihn auch ausgebildet habe, dann als Selbständiger.
Der BF legte Farbkopien der bisher vorgelegten Unterlagen vor und weiters von drei Drohbriefen der Taliban. Die Originale wären mit der Post unterwegs zu ihm.
Seine Familie lebe in ihrem eigenen Haus von der Landwirtschaft, die ihre Angestellten bewirtschaften würden. Sie würden auch ein eigenes Haus in der Stadt Kunduz besitzen. Für afghanische Verhältnisse würden sie sehr gut leben. Der älteste Bruder sei 2011 in Kabul einem Selbstmordanschlag zum Opfer gefallen. Der BF habe regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Familie.
In Österreich betreibe er viel Sport, sei gemeinnützig tätig und lerne Deutsch.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er vertraglich mit dem staatlichen Sicherheitsdienst zusammengearbeitet habe. Er habe für die Behörde Autos repariert. Trotz zweier Drohbriefe der Taliban habe er weiter gearbeitet, habe aber in Angst gelebt. Er sei von den Taliban verfolgt worden, sie hätten ihn auch in der Werkstatt gesucht und hätten nach ihm gefragt.
Er habe aber auch zivile Fahrzeuge repariert. Eines Tages sei er einem Kunden in dessen Ortschaft gefolgt, um dessen Fahrzeug zu reparieren. Am Tag darauf habe es in dieser Ortschaft eine Auseinandersetzung zwischen den Taliban und des Sicherheitskräften gegeben, wobei drei Taliban, darunter ein Kommandant, getötet worden wären. Dafür hätten ihn die Taliban verantwortlich gemacht. Deshalb sei er von ihnen zum Tode verurteilt worden.
Fünf Tage später hätten Männer in seinem Heimatdorf nach ihm gefragt, was ihm der Bruder des Leiters des Kooperationsrates telefonisch mitgeteilt habe. Der BF, der zu dieser Zeit in der Stadt Kunduz gewesen sei, habe ihn gebeten, ihnen keine Informationen über ihn zu geben. Er solle auch die Familie des BF informieren, der Bruder solle das Haus nicht verlassen. Zwei Tage später sei er nach Hause gegangen. Die Mutter habe gesagt, dass er die Familie in Gefahr bringe. Nach dem Dritten Brief sei die Lage für den BF und seine Familie sehr gefährlich geworden, weshalb er sich entschlossen habe, Afghanistan zu verlassen.
Auf Nachfrage gab der BF an, dass er niemals persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt hätte. Man habe mehrmals versucht, ihm Fallen zu stellen (einmal auf der Straße, auf dem Heimweg und auf einer Beerdigung), aber er sei immer telefonisch gewarnt worden. Die Taliban hätten ihn auch mehrmals telefonisch bedroht.
Er habe insgesamt drei Drohbriefe erhalten, am 26.04.2012 (an der Moschee aufgehängt, ein Dorfbewohner habe ihn dem Bruder des BF gegeben), am 29.05.2012 (an der Moschee aufgehängt, der BF habe ihn nach dem Morgengebet abgenommen) und am 31.07.2012 (an der Haustür, die Mutter habe ihn abgenommen).
Nach zwei Drohbriefen habe er am 21.06.2012 in dem Dorf ein Auto repariert, in dem es am nächsten Tag zu dem obgenannten Zusammenstoß gekommen sei. Nach dem zweiten Brief habe er sich am Tag darauf an die Sicherheitsdirektion in der Stadt Kunduz gewandt (eine Farbkopie der Anzeige wurde vorgelegt). Am 10.06.2012 sei der BF auch in der Distriktsverwaltung gewesen (Farbkopie vorgelegt). Die Behörden hätten ihm jeweils mitgeteilt, dass sie gegen die Taliban nichts unternehmen könnten. Als er festgestellt habe, dass die Distriktsverwaltung nichts unternehme, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Der Vertreter des BF stellte fest, dass der BF, der auf seine Frage angab, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalles in dem Dorf (1391) noch im Besitz der Werkstatt gewesen sei, zuvor angegeben habe, dass er diese nur bis 1390 gehabt habe. Darauf gab der BF (abweichend zu seinen bisherigen Angaben) an, dass er die Werkstatt bis 1391 gehabt habe, 1390 habe er die Schule abgeschlossen.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
Der BF legte die in Kopie eingebrachten Unterlagen auch im Original vor.
1.4. Eine amtlich veranlasste Übersetzung der drei vorgelegten Drohbriefe ins Deutsche ergab, dass diese mit 26.04.2012, 30.05.2012 sowie 02.08.2012 datiert sind. Ihr Inhalt entspricht im Wesentlichen dem vom BF in der Einvernahme geschilderten Vorbringen. Ein drittes Schreiben des BF, gerichtet an den Sicherheitsdirektor der Provinz Kunduz, weist das Datum 28.08.2012 und die Unterschrift des BF auf. Ferner ist einem weiteren Schreiben zu entnehmen, dass darin der Nationale Einheitsrat des Distriktes Aliabad die Identität und Fluchtgeschichte des BF bestätige.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 02.09.2013, Zahl: 12 15.737-BAI, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei hinsichtlich der von ihm geschilderten Verfolgung nicht glaubhaft.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.
3. Mit Schreiben vom 18.09.2013 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 25.09.2013 beim AsylGH ein.
5. In einem Ergänzungsschreiben vom 28.10.2013 wurde auf die vorgelegten Unterlagen nochmals hingewiesen, das BAA habe diese nicht ausreichend gewürdigt. Weiters bestritt der BF, am 14.05.2012 in Griechenland gewesen zu sein und verwies betreffend die Zeitangaben auf mögliche Fehler bei der Umrechnung vom persischen beziehungsweise islamischen in den gregorianischen Kalender.
6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.
7. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 16.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dabei legte der BF mehrere Dokumente betreffend seine Integration und Deutschkenntnisse vor und gab an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"R [Richterin]: Können Sie sich schon auf Deutsch verständlich machen, können Sie uns etwas ganz was einfaches auf Deutsch erzählen, was machen Sie den ganzen Tag?
BF kann sich in gut verständlichem Deutsch fließend verständlich machen. Insbesondere schilderte er seine Gemeindearbeit.
R: Wieso haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich hatte Probleme mit den Taliban in Afghanistan, deshalb habe ich Afghanistan verlassen.
R: Was ist denn passiert?
BF: Mein Leben war in Gefahr, ich wurde mit dem Tod bedroht.
R: Geht es genauer?
BF: Ich bin Automechaniker von Beruf. Ich hatte eine Werkstatt und hatte verschiedene Fahrzeuge repariert. Wir haben auch staatliche Autos repariert. Ich habe im Dorf gewohnt. Die Leute haben mir vorgeworfen, dass ich für die Regierung arbeite und ihre Geheimnisse und sonstiges bei der Regierung verrate. Ich wurde schon dreimal von Taliban bedroht. Sie haben versucht, mich festzunehmen und mich umzubringen, wie sie es wollten, entweder durch köpfen oder wie es ihnen eingefallen wäre. Zuerst versuchten sie mich ohne Probleme festzunehmen und leicht zu vernehmen. Als die Taliban mich festnehmen wollten, da ich ein Mensch bin, der mit vielen Leuten Kontakt hat und viele Kunden, die in verschiedenen Dörfer gewohnt haben, haben diese mich immer informiert, was die Taliban vorhatten, deshalb konnten sie mich nicht leicht gefangen nehmen. Nachdem sie mich nicht einfach gefangen nehmen konnten, haben sie mich bedroht.
Es war einmal am späteren Nachmittag, ich wurde auf der Straße bedroht. Es stand jemand auf der Straße und hat gewartet, dass ich von der Arbeit nach Hause gehe. Eine Person aus dem Dorf hat diese Person gesehen und ihn gefragt, was er da tue. Dieser fragte den Dorfbewohner, ob er mich gesehen hätte. Als dieser Dorfbewohner bei ihm vorbeigefahren ist, hat er mich angerufen und mir mitgeteilt, dass irgendwelche Leute stehen und auf mich warten. Als ich davon erfahren habe, war ich vorsichtig und bin damit gewarnt worden.
Als ich dann den Drohbrief bekommen habe, habe ich gemerkt, dass mein Leben in akuter Gefahr ist und ich dort nicht länger leben kann. Dann habe ich mich entschlossen wegzugehen. In ähnlichen Situationen sind einige Personen von den Taliban umgebracht worden. Ich hatte Angst um mein Leben, deshalb bin ich weggegangen. Ich war ein gesellschaftlicher Mensch, ich hatte viele Kontakte. Ich bin überall hingegangen, habe Autos repariert und habe einfach meine Arbeit gemacht. Ich war einmal in einem Dorf namens ARBABUDDIN, dort sind auch die Taliban. Ich habe dort ein Auto repariert und am nächsten Tag wurden dort 3 Taliban getötet. Die Taliban haben mich verdächtigt und haben mir vorgeworfen, dass ich für die Regierung spioniert und Informationen weitergegeben habe und dadurch die 3 Taliban getötet wurden. Die Taliban wollten mich gefangen nehmen, mich umbringen. Sie wollten den anderen Menschen eine Lektion zu erteilen, damit niemand mehr wagt, mit der Regierung zusammenzuarbeiten.
R: Wann war dieser Vorfall in diesem Dorf, vor dem Drohbrief?
BF: Vor dem Drohbrief.
R: Auch bevor Sie diesen Mann auf der Straße stehen gesehen haben?
BF: Die erste Drohung habe ich bei dem Begräbnis erhalten. Mich hat ein Kunde von mir angerufen.
R: Was hat der gesagt?
BF: Es gab einen Toten, der sollte begraben werden. Ich habe einige Dorfälteste und andere Personen mit meinem Fahrzeug zur Begräbnisstelle gebracht. Als ich sie dorthin gebracht habe, wollte ich wieder zurückfahren. Die Leute haben mich gebeten, dass ich dort kurz warte, da das Begräbnis bald stattfinden werde und ich diese Personen bald wieder zurückbringen sollte. Ca. 10 Minuten später, habe ich einen Anruf bekommen, es hat mir jemand mitgeteilt, dass in seinem Auto, in dem er auch mit anderen Personen zum Begräbnis fährt, Leute sitzen und diese hätten ihn informiert, dass ich mich bei diesem Begräbnis befinde. Diese Personen wurden irgendwie informiert, dass ich dort bin, wer sie informiert hat, weiß ich nicht. Der mich angerufen hat mir gesagt, dass ich schnell von dort weg soll, egal ob mit dem Fahrzeug oder zu Fuß, weil mich die Leute sonst erwischen würden.
R: Hat dieser Mann die Leute gekannt?
BF: Ja.
R: Hat er Ihnen gesagt, wer das ist?
BF: Ja.
R: Sie wissen also, welche bestimmte Personen Sie verfolgt hätten damals?
BF: Ich kenne diese Personen nicht namentlich. Die Person, die mich angerufen und mir genannt hat, kennt sie auch namentlich. Die waren ca. 6 Personen aus verschiedenen Dörfern. Er kannte 2 von denen.
R: Das war jetzt der erste Vorfall, wo mitbekommen haben, dass die Taliban etwas gegen Sie haben?
BF: Ja. Die zweite Drohung war, als der Mann auf der Straße gewartet hat und die dritte, als die Taliban erschossen wurden.
R: Sonst sind Sie nicht bedroht worden?
BF: Nein.
R: Was mit den Drohbriefen?
BF: Ich bin einmal in die Moschee beten gegangen. Nach dem Gebet war ein Drohbrief an der Moscheewand angebracht. Der Mullah und ich haben den Brief gelesen. Als ich diesen Drohbrief gelesen habe, habe ich sehr große Angst bekommen, weil ich gewusst habe, dass mein Leben in sehr großer Gefahr ist. Ich konnte nicht mehr dort bleiben. Als ich die ersten Drohungen erhalten habe, habe ich dort weitergelebt. Dieser Drohbrief war mir aber zu viel und sehr gefährlich.
R: Diesen Drohbrief haben Sie nach dem Begräbnis bekommen, nach dem Sie den Mann auf der Straße stehen sahen oder wann?
BF: Das war nach der Erschießung der Taliban. Das war auch der Anlass, warum ich Afghanistan verlassen habe.
R: Dieser Drohbrief war der Anlass?
BF: Der Drohbrief war der Anlass, dass ich Afghanistan verlassen habe.
R: Wie lange nach dem Drohbrief haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Als ich den Drohbrief erhielt, bin ich gleich am nächsten Tag weggegangen. Ich verbessere mich, der Drohbrief war beim Morgengebet, ich bin noch am selben Tag weggegangen.
R: Haben Sie jemals persönlichen Kontakt mit irgendeinen Taliban gehabt?
BF: Nein. Hätten sie mich persönlich getroffen, dann hatten sie mich umgebracht oder mitgenommen.
R: Nur durch Drohbrief und Warnungen?
BF: Ja, hätte sie mich persönlich angetroffen, hätten sie mich gleich umgebracht oder ein Urteil gefällt.
R: Wo lebt Ihre Familie derzeit?
BF: In Afghanistan.
R: Immer noch in Ihrem Heimatdorf?
BF: Ja.
R: Sie haben einige Unterlagen aus Afghanistan bekommen, wer hat die geschickt?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits, hat diese Dokumente nach Kabul geschickt und ein Freund hat sie mir dann weitergeschickt.
R: Wie heißt dieser Freund?
BF: XXXX.
R: Sie haben da auch einen Führerschein bekommen, wann ist der Ihnen ausgestellt worden?
BF: Im 7. Monat des Jahres 1388 (= September/Oktober 2009).
R: Wieso haben Sie am 04.06.2013 angegeben, dass Sie Ihren Führerschein in der Türkei verloren hätten?
BF: Dieser Führerschein, den Sie haben, ist eine Kopie, ich habe den Originalführerschein in einer Tasche mit mir gehabt, als ich in der Türkei war. Ich hatte auch eine Kopie meiner Tazkira mit, diese war in meiner Hosentasche. Als ich dort in der Türkei mit einem Schlauchboot unterwegs war und dieses Problem bekommen habe, bin ich mit der Tasche ins Wasser gefallen, ich habe mich retten können, aber die Tasche ist verloren gegangen. Deshalb ist auch der Führerschein verlorengegangen.
R: D. h. dieser Führerschein ist eine Farbkopie?
BF: Ja, das ist eine Kopie. Ich habe die Kopie immer mitgehabt. Einmal hat mir ein Polizist gesagt, dass ich nicht die Kopie sondern das Original mitführen solle. Deshalb habe ich die Kopie zu Hause gelassen und das Original mitgenommen.
R: Ich habe keine Fragen mehr.
Sie bekommen noch Länderfeststellungen zur Heimatprovinz Kunduz. Möchten Sie diese haben?
BF: Ich verzichte darauf."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich moslemischen Glauben. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Paschtu, Dari, Farsi, Deutsch und etwas Englisch.
Der BF stammt aus der Provinz Kunduz und hat dort als Automechaniker gearbeitet. Seine Familie lebt noch im Heimatdorf in Kunduz.
2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte im Alter von ca. elf Jahren. Nunmehr reiste der BF schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und andere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich.
2.3. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.
Ein konkreter Anlass für ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.
Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.
2.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des AsylGH bzw. BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie in der Beschwerde und der Verhandlung vor dem BVwG, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu, Dari und Farsi. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, und auch die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Ferner versuchte der BF den Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte durch Vorlage von Beweismitteln zu untermauern, jedoch sind es gerade diese Beweise, die die Glaubwürdigkeit des BF massiv erschüttern.
So legte der BF im Verfahren vor dem BAA drei angebliche Drohbriefe der Taliban vor, die vom Inhalt her im Wesentlichen die Fluchtgeschichte des BF bestätigen und jeweils mit 26.04.2012, 30.05.2012 sowie 02.08.2012 datiert sind. Befragt, wann er von deren Existenz erfahren haben will, gab der BF in der Einvernahme am 04.06.2013 an, den ersten am 28.04.2012, den zweiten am 29.05.2012 und den dritten am 31.07.2012 erhalten zu haben. Abgesehen davon, dass diese Zeitangaben bezüglich des Erhalts des zweiten und des dritten Drohbriefes nicht mit der Datierung der Briefe in Einklang zu bringen sind, ist hierzu festzuhalten, dass sich der BF am 14.05.2012 bereits in Griechenland aufgehalten hat, zumal ihm dort an diesem Tag laut EURODAC-Datenabfrage seine Fingerabdrücke abgenommen worden sind.
Da somit aufgrund des nachweislichen Aufenthaltes des BF in Griechenland ab 14.05.2012 auszuschließen ist, dass der BF nach dem 14.05.2012 in Afghanistan Drohungen seitens der Taliban erhalten hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Drohbriefen um Gefälligkeitsschreiben beliebiger Personen handelt, die nicht geeignet sind, den Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte zu belegen. Im Gegenteil sind sie Beweis dafür, dass der BF offenbar versucht, mittels gefälschter Schriftstücke den Eindruck von Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte zu erwecken, welche sich allerdings als gedankliches Konstrukt herausstellte.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich trotz Vorlage von Dokumenten keine Hinweise darauf ergeben haben, dass es zu irgendwelchen Bedrohungssituationen seitens der Taliban gekommen ist. Das Vorliegen des EURODAC-Treffers vom 14.05.2012 ist - abgesehen von weiteren Unstimmigkeiten in den Erzählungen des BF - als ausreichender Beweis dafür anzusehen, dass sich der BF in der Zeitspanne, in der er in Afghanistan von den Taliban zwei Drohbriefe erhalten haben will, nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten hat, weshalb davon auszugehen ist, dass die Fluchtgeschichte im Gesamten frei erfunden ist.
Behauptet der BF in der Beschwerdeergänzung, dass bezüglich der fluchtrelevanten Ereignisse Fehler bei der zeitlichen Umrechnung nicht auszuschließen seien, zumal Datumsangaben sowohl im islamischen als auch im persischen und gregorianischen Kalender getätigt worden wären, so ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl die durch das BFA amtlich veranlasste Übersetzung der Drohbriefe ins Deutsche als auch eine Überprüfung der Umrechnungen durch das erkennende Gericht (Anmerkung: auf http://www.calendarhome.com/calculate/ convert-a-date/) ergab, dass der zweite und dritte Drohbrief offenbar zu einem Zeitpunkt verfasst wurden, zu dem sich der BF nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat. Bestreitet der BF in der Beschwerdeergänzung, am 14.05.2012 in Griechenland gewesen zu sein, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem BF nachweislich am 14.05.2012 in PETRADES, Evros, Griechenland, die Fingerabdrücke im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung abgenommen wurden (siehe auch AS 5), weshalb dieses Vorbringen lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine glaubhafte lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. Daran ändert der Versuch des BF in der Verhandlung vor dem BVwG nichts, durch umfassende Schilderungen angeblicher Gefährdungsmomente in Afghanistan Glaubwürdigkeit zu erlangen, zumal er sich hierbei in weitere Widersprüche - so sprach er beispielsweise nunmehr lediglich von einem Drohbrief und ließ die beiden weiteren unerwähnt - verwickelte.
Den BF trifft eine Mitwirkungspflicht. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zu-treffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuel-len, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF widersprüchlich beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Dass der Inhalt des Bescheides des BAA betreffend Spruchpunkt I. an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des BAA am 04.09.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 18.09.2012 eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
4.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, die im Wesentlichen die Gesamtbevölkerung betreffen, stellen allein keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte II.2. und II.3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
4.2.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt, wobei Kunduz zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit Schulbildung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und der noch über soziale und familiäre Beziehungen in seiner Heimatprovinz verfügt. Allerdings kommt zusätzlich hinsichtlich der Frage, ob der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, der Sicherheitslage in der Heimatprovinz Kunduz Bedeutung zu, wobei im Jahresvergleich 2011 und 2013 die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in Kunduz um 60% gestiegen ist und 2013 329 Vorfälle registriert wurden (Vertrauliche Quelle 01.2014). Im Zeitraum Jänner bis 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kunduz, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, bereits 569 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 01.2015).
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
4.2.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.