W151 2007001-1•BVwG W151 2007001-1
W151 2007001-1Tribunale amministrativo federale10 giu 2015
Berufsunfähigkeitspension, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Versicherungszeiten
W151 2007001-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien vom 10.03.2014, GZ: XXXX, wegen § 360b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 09.06.2011 beantragte Frau XXXX (in Folge: die BF) bei der Pensionsversicherungsanstalt (in Folge: PVA) die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension.
2. Mit Bescheid vom 17.06.2011 wurde der Antrag der BF auf Gewährung dieser Berufsunfähigkeitspension von der PVA abgelehnt und damit begründet, dass die BF die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten nicht erfüllt habe, da in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten erworben wurden. Rechtlich wurde die Ablehnung auf §236 ASVG gestützt.
3. Aufgrund dieses Bescheides erhob die BF Klage an das Arbeits-und Sozialgericht und wurde diese Klage am XXXX mit Urteil vom XXXX zu
XXXX abgewiesen. Die BF erhob dagegen Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom XXXX zur XXXX nicht Folge gegeben wurde. Dieses Urteil des Oberlandesgerichtes Wien ist in Rechtskraft erwachsen. Das Oberlandesgericht stellte darin fest, dass die BF zum Stichtag 01.08.2011 in der österreichischen Pensionsversicherung keinen einzigen Versicherungsmonat erworben habe.
4. Am 28.02.2014 stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension, dieser Antrag wurde mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der PVA vom 10.03.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 360b ASVG zurückgewiesen mit der Begründung, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den früheren Antrag vom 09.06.2011 keine Änderung in der Sach- und Rechtslage ergeben habe.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde vom 01.04.2014, einlangend bei der PVA am 07.04.2014, und brachte im Wesentlichen vor, dass sie in mehreren Instanzen prozessiert habe und am XXXX ein Urteil gefällt wurde. Sie habe auf einen außerordentlichen "Rekurs" verzichtet da man ihr sagte, sie solle nach einem Jahr wieder neuerlich "einreichen". Dies habe sie nun mehr getan. Ihr sei mit der Zurückweisung das Recht auf Neueinreichung genommen worden. Weiters sei auch durch die Entscheidung der PVA "die Rechtsprechung des Arbeitsgerichtes vorweg genommen worden und auch das Recht auf ein anständiges Verfahren beim Arbeitsgericht". Sie ersuche daher, ihr dieses Recht erneut zu gewähren, "zumal man auch über Versicherungszeiten streiten könne."
6. Mit Aktenvorlage der PVA übermittelte diese dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2014 den bezughabenden Akt zur weiteren Behandlung, welcher der Gerichtsabteilung W151 am 06.05.2014 zugeteilt wurde. Mit der Aktenvorlage der PVA übermittelte diese auch eine Stellungnahme, aus der sich der bisherige Verfahrensgang ergab. Weiters enthält die Aktenvorlage neben den im Verfahrensgang angeführten Bescheiden, der Beschwerde und den zitierten Urteilen des Arbeits- und Sozialgerichtes sowie des Oberlandesgerichtes Wien den verdichteten Versicherungslauf betreffend die BF vom 10.03.2014, aus dem ersichtlich ist, dass die BF keine Versicherungszeiten aufweist.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2015 wurde die PVA aufgefordert, einen aktuellen verdichteten Versicherungsverlaufes betreffend die BF zum Stichtag 01.05.2015 zur Frage des bisherigen Erwerbes von Versicherungszeiten vorzulegen.
Diesem Ersuchen kam die PVA mit Schreiben vom 20.05.2015 nach, welches einen verdichteten Versicherungsverlauf zum 01.05.2015 enthielt, aus dem ersichtlich ist, dass die BF bis zu diesem Stichtag keine Versicherungszeiten aufweist. Weiters führte die PVA in diesem Schreiben aus, dass sich zum Stichtag 01.05.2015 im Hinblick auf das seinerzeitige rechtskräftige Urteil des OLG Wien vom XXXX (XXXX) keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Antrages auf Invaliditätspension ergeben habe, da die BF in der österreichischen Pensionsversicherung auch weiterhin bis zu diesem Stichtag keine Versicherungszeiten erworben habe und somit die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit weiterhin nicht erfülle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF stellte am 09.06.2011 einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension bei der PVA, welcher mit Bescheid vom 17.06.2011 von der PVA abgelehnt wurde mit dem Hinweis, dass die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten bei der BF nicht vorliege, da diese in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten erworben habe. Die BF bekämpfte diesen Bescheid beim Arbeits- und Sozialgericht, die Klage wurde letztendlich im Berufungswege vom Oberlandesgericht Wien am XXXX zu XXXX rechtskräftig entschieden. Darin wurde festgestellt, dass die BF zum Stichtag 01.08.2011 in der österreichischen Pensionsversicherung keinen einzigen Versicherungsmonat erworben habe. Die BF stellte am 28.02.2014 einen neuerlichen, identen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension, dieser wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 10.03.2014 zurückgewiesen. Es wurde begründet, dass eine rechtskräftige Entscheidung über den früheren Vortrag vorliege und sich keine Änderung in der Sach- und Rechtslage ergeben habe. Weiters wird festgestellt, dass die BF zum Stichtag 01.05.2015 noch immer keine Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung erworben hat. Es wird festgestellt, dass keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des seinerzeitigen Antrages der BF vom 09.06.2011 und dem darauf basierenden rechtskräftigen Urteil des OLG Wien vom XXXX im Verhältnis zum beschwerdegegenständlichen Antrag und dem bekämpften Bescheid der PVA vorliegt.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, welcher insbesondere auch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom XXXX (8Rs 8/13z) enthält und woraus folgt, dass schon zum Entscheidungszeitpunkt des Oberlandesgerichtes Wien keine Versicherungszeiten der BF in der österreichischen Pensionsversicherung vorlagen und daher die Voraussetzungen der BF zum Erwerb einer Berufsunfähigkeitspension nicht vorlagen. Aus dem im Pensionsakt inneliegenden Versicherungsverlaufes der BF folgt, dass die BF auch zum Stichtag 01.03.2014 keine Versicherungsmonate aufweisen konnte. Weiters stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Ergebnis seines durchgeführten Ermittlungsverfahren zum Versicherungsverlauf der BF zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, aus dem schlüssig folgt, dass die BF bis zum 01.05.2015 noch immer keinen einzigen Versicherungsmonat in der österreichischen Pensionsversicherung erworben hat.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 68 Absatz 1 sind Anbringen von Beteiligten, die (außer den Fällen der §§ 69 und 71) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 236 ASVG ist seit 01.07.2004 wie folgt im Rechtsbestand:
"Erfüllung der Wartezeit
§ 236. (1) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 in folgender Mindestzahl vorliegen:
1. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
a) wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
b) wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a) für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) 180 Monate;
b) aufgehoben.
c) für den Knappschaftssold 240 Monate.
(2) Die gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß
1. im Falle des Abs. 1 Z 1 innerhalb der letzten
120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
2. im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;
(3) Fallen in die Zeiträume gemäß Abs. 2 neutrale Monate (§ 234), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate;
(4) Die Wartezeit ist auch erfüllt
1. für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag
a) mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oder
b) Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
3. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a beruhen, erworben sind.
(4a) Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 sind auch Ersatzmonate nach § 227a dieses Bundesgesetzes oder nach § 116a GSVG oder nach § 107a BSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
1. für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht und
2. sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.
Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 Z 2 sind auch Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.
(5) Für den Knappschaftssold müssen während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (Abs. 6) verrichtet worden sein. Bei Angestellten müssen für die Knappschaftspension während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 30 Monate solche Arbeiten verrichtet worden sein. Als Angestellte sind Personen anzusehen, die, wenn nicht ihre Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung begründet wäre, nach § 14 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören würden.
1. (6) Als wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten gelten die in der Anlage 9 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Arbeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen. Eine solche Arbeit gilt für einen nicht dienstunfähigen Versicherten als nicht unterbrochen,
a) wenn er aus betrieblichen Gründen eine sonstige Tätigkeit nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr ausübt, oder
b) wenn er als Mitglied des Betriebsrates von diesen Arbeiten freigestellt worden ist."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Rechtliche Würdigung:
Die PVA wies den beschwerdegegenständlichen Antrag der BF mit der Begründung zurück, dass die Sache bereits mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom XXXX (8Rs 8/13z) rechtskräftig beendet wurde.
Die BF brachte vor, dass sie den Antrag neuerlich einbrachte, da ihr mitgeteilt wurde, sie könne nach Jahresfrist neuerlich einen Antrag stellen, weiters wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Zurückweisung der PVA würde der BF den Rechtsweg zum Arbeits-und Sozialgericht abschneiden.
Gegenständlich ist vom Bundesverwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung der PVA gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache rechtsrichtig erfolgte.
Die Zurückweisung eines Anbringens nach § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache setzt Zweierlei voraus: Einerseits muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgelblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren (hier der neue Antrag vom 28.02.2014) im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.07.1992, 92/06/0062; 28.10.2003, 2001/11/0224; 27.05.2004, 2003/07/0100). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache - sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- und Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftigen gewordenen Bescheid - geltend gemacht haben (VwGH 28.07.1995, 95/02/0082; 28.02.2000, 99/08/0284; 24.03.2004, 99/12/0114).
Die PVA hatte also zu prüfen, ob sich in Hinblick auf das nunmehrige Begehren der BF auf Abänderung oder Aufhebung des seinerzeitigen rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichtes Wien vom XXXX die Voraussetzungen für die von der BF neuerlich begehrte Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension geändert hatten, insbesondere, ob sich die Rechts- und Sachlage wesentlich geändert hatte.
Das seinerzeitige sowie das beschwerdegegenständliche Begehren der BF (Antrag vom 09.06.2011 und Antrag vom 28.02.2014) waren jeweils gleichlautend auf Erlangung einer Berufsunfähigkeitspension gerichtet. Es handelt sich somit um idente Parteienanträge. Aus der Aktenlage und von der BF unbestritten folgt, dass das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom XXXX rechtskräftig über den Antrag der BF vom 09.06.2011 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension entschieden hat. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die BF zum Stichtag 01.08.2011 keinen einzigen Versicherungsmonat in der österreichischen Pensionsversicherung erhoben hat. Die PVA erhob in ihrem Verfahren mittels eines Versicherungsauszuges, dass die BF zum mit dem von der BF ausgelösten Stichtag 01.03.2014 nach wie vor keine Versicherungsmonate erworben hat. Damit ist belegt, dass sich die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung der PVA überhaupt nicht verändert hatte.
Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung aufgrund der Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt zu treffen hat, wurde durch das Ermittlungsverfahren mittels des übermittelten Versicherungsauszuges belegt, dass die BF bis zum 01.05.2015 noch immer keine Versicherungsmonate erworben hat, womit sich eine ebenfalls gleichgebliebene Sachlage ergab.
Zur Notwendigkeit der Prüfung einer allfälligen Änderung der Rechtslage ist auszuführen, dass sich das Oberlandesgericht Wien am XXXX bei der Abweisung der Berufung der BF auf § 236 ASVG stützte und sich diese Norm seit 01.07.2004 bis dato unverändert in Rechtsbestand befindet. Es lag somit weder zum Zeitpunkt der Entscheidung der PVA noch liegt zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes eine geänderte Rechtlage vor.
Letztlich ist noch auszuführen, dass die BF in ihrer Beschwerde keinen - wie vom Verwaltungsgerichthof geforderten - rechtlichen Anspruch auf eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache darlegen konnte, weil sich eben weder die Rechts- noch die Sachlage geändert hat.
Die Zurückweisung des Antrages der BF vom 28.02.2014 erfolgte daher durch die PVA in rechtsrichtiger Anwendung des § 68 AVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich vielmehr an die, innerhalb desselbigen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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