W142 2105921-1•BVwG W142 2105921-1
W142 2105921-1Tribunale amministrativo federale10 giu 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W142 2105921-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch fh Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse vom 24.03.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.03.2015, Beitragskontonummer XXXX, Zl. XXXX, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden NöGKK) der beschwerdeführenden Partei gemäß § 410 Abs.1 Z5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen in der Höhe von EUR 80,00 vor. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2015 der Kasse nicht vorgelegt habe.
2. Mit Schreiben vom 10.03.2015 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der NöGKK fristgerecht Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Nachsicht gestellt. Darin wird ausgeführt, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Behörde liegen würde (hg. Erkenntnis vom 30.05.2001 Z1. 96/08/0261). Lt. Aussage des Verwaltungsgerichtshofes stehe der Behörde sowohl bei der Zuschlagsfestsetzung dem Grunde nach, als auch bei der Festlegung des Ausmaßes eines Zuschlages Ermessen zu (Hinweis E 12.08.2002, 98/17/0292). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Fristen, die im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegen würde, gelte dem fehlerhaften Gebrauch der das Ermessen einräumenden Verwaltungsvorschrift. Ein solcher läge dann vor, wenn das der Ermessensübung durch die Behörde zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren hinsichtlich der in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilenden gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermessensübung mangelhaft sei oder, wenn der von der Verwaltungsbehörde bei der Ermessensübung der Sinn des Gesetzes nicht beachtet worden wäre. Im letzten Fall spräche man von einem (materiellen) Ermessensfehler. Lt. Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E 12.08.2002, 98/17/0292) sei der Gesetzeszweck des Beitragszuschlages darin zu erblicken, dass der Abgabenpflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzliche obliegenden Pflichten zur rechtzeitigen Abgabe von Beitragsnachweisungen angehalten werden solle. Bei der Ermessensübung sei demnach die grundsätzliche Zielrichtung des Beitragszuschlages sowie Art und Ausmaß der unbestreitbaren objektiven Pflichtwidrigkeit des säumigen Abgabenpflichtigen nicht außer Betracht zu lassen. Der Beitragszuschlag sei eine, wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes, in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion, für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Er könne jedenfalls nicht zum Zwecke der Sanierung des Sozialversicherungssystems vorgeschrieben werden. Entsprechend Art. 130 Abs. 2 B-VG würde für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen ein besonderer Prüfungsmaßstab normiert werden. Die Ermessensübung würde dann als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde nicht "im Sinne des Gesetzes", also im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe, dass würde heißen, dass bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotenen Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente groß verkannt worden wäre. Konkret wäre die Vorschreibung unter Missachtung der eigenen Rechtsansicht vorgeschrieben und eine Ermessensübung gar nicht vorgenommen worden. In einem Telefonat wäre zudem seitens der Kasse bestätigt worden, dass die Abrechnung bei Herrn XXXX bis inklusive 03. Jänner 2015 im Dezember ordnungsgemäß erfolgt und übermittelt worden wäre (Beschäftigungsende 20.12.2014). Daher würde lt. Beschwerdeführerin die Sanktionierung entgegen der eigenen Rechtsansicht der Kasse erfolgen, und könne demnach nicht nachvollzogen werden. Gerichte seien darüber hinaus auch an Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gebunden. Eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages könne schon aus diesem Grund daher nicht erfolgen. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen habe aus Sicht der Vorhersehbarkeit von Entscheidungen, einer auch aus dem Legalitätsprinzip nach Art. 18 B-VG ableitbaren zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen, so zu erfolgen, dass der Meldepflichtige die Entscheidung vorhersehen könne. Entscheidungen müssten rational nachvollziehbar sein. Der getroffenen Vorschreibung des Beitragszuschlages stehe jedenfalls die Absicht zugrunde, dass selbst bei keinem Meldeverstoß ein Beitragszuschlag verrechnet werde. Dies werde ausdrücklich bestritten und würde auch nicht der seitens der Kasse in anderen bekannten Fällen gelebten Praxis entsprechen. Zeugeneinvernahmen zu dieser Fragestellung wären ausdrücklich vorbehalten worden. Eine allfällige Vorschreibung im konkreten Fall und eine allfällige Nichtvorschreibung stelle keine Ermessensentscheidung dar und würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass obzwar das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit eines Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließen, § 113 ASVG erkennen würde, dass nicht jede Meldepflichtverletzung mit einem Beitragszuschlag zu sanktionieren sei, und zwar auch dann nicht, wenn sie dem Sozialversicherungsträger zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen könne, was im konkreten Sachverhalt der Fall sei. Weiters wird angemerkt, dass nur auf besondere Empfehlung der Kasse in einem weiteren Telefonat eine Korrektur per 09.03.2015 durchgeführt worden wäre.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2015 wies die NöGKK die Beschwerde der Beschwerdeführerin ohne weiteres Ermittlungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Begründend führte die NöGKK wie folgt aus:
"Folgender Sachverhalt steht fest:
Da die Beitragsnachweisung für Jänner 2015 nicht an die Kasse übermittelt wurde, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2015 aufgefordert, diese umgehend nachzureichen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2015 mitgeteilt, dass die Beitragsnachweisung für Jänner 2015 von Amts wegen erstellt werden musste und es sich dabei nur um eine vorläufige Annahme handelt.
Daraufhin langte die Beitragsnachweisung für Jänner 2015 am 11.03.2015 per Elda bei der Kasse ein -Protokollnummer: XXXX.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde sowie dem vorliegenden Aktenmaterial.
Rechtlich folgt daraus:
Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4 ASVG), so hat der Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG nach Ablauf eines Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 2 ASVG) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Die Beitragsnachweisung für Jänner 2015, hätte demnach bis spätestens 16.02.2015 (da der 15.02.2015 auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag) erstattet werden müssen, langte jedoch erst erheblich verspätet am 11.03.2015 bei der Kasse ein.
Im Fall eines erstmaligen, einzigen Meldeverstoßes sieht die Kasse generell von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages ab, informiert über die bestehenden Meldevorschriften und fordert auf, diese in Zukunft einzuhalten. Der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben vom 03.02.2015 die bestehenden Meldevorschriften schriftlich in Erinnerung gerufen und gleichzeitig wurde im Fall der nicht fristgerecht erstatteten Beitragsnachweisung für Dezember 2014 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen. Für weitere verspätete vorgelegte Beitragsnachweisungen gelangt ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung. Aus diesem Grund wurde daher aufgrund der nicht fristgerecht vorgelegten Beitragsnachweisung für Jänner 2015 mit der nunmehr angefochtenen Kassenentscheidung der in Rede stehende Beitragszuschlag zur Anlastung gebracht.
Verspätete Meldungen führen zu einem Verwaltungsmehraufwand bei der Kasse. Für die Kasse ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die relevanten Meldungen und Unterlagen rechtzeitig an sie
übermittelt werden, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung gewähr- leistet werden kann. Neben der rechtzeitigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ist insbesondere die Beitragsnachweisung erforderlich, um anhand der darin angeführten Daten, die entsprechenden Beiträge und Umlagen an die übrigen Sozialversicherungsträger und sonstigen Stellen abführen zu können.
Unter Berücksichtigung des dargelegten Zwecks der gesetzlichen Bestimmungen erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht, weil das gesetzlich eingeräumte Ermessen entsprechend des Normzwecks geübt wurde, es sich nicht um den ersten oder einzigen Meldeverstoß handelt und eine Verspätung von nicht unerheblichem Ausmaß vorliegt.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass in einem Telefonat mit der Kasse, bestätigt worden wäre, dass die Abrechnung bei Herrn XXXX, bis inklusive Jänner 2015 im Dezember 2014 ordnungsgemäß erfolgt und übermittelt worden wäre. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dieses Argument für die Kasse nicht nachvollziehbar ist, zumal bis dato keine Beitragsnachweisung für Dezember 2014 vorgelegt wurde. Es kann somit seitens der Kasse nicht beurteilt werden, ob die Abrechnung von Herrn XXXX ordnungsgemäß im Dezember 2014 durch- geführt worden ist.
Weiters ist anzumerken, dass im konkreten Fall von Herrn XXXX, Beiträge für die Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum von 21.12.2014 bis 03.01.2015 in dem jeweiligen Beitragsmonat abzurechnen sind. Das heißt, die Beiträge für die Urlaubsersatzleistung von 21.12.2014 bis 31.12.2014 sind in der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Dezember 2014 und die Beiträge für die Urlaubsersatzleistung von 01.01.2015 bis 03.01.2015 sind in der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2015 abzurechnen. Es liegt in den Dienst- geberpflichten, sich über die vorliegenden Abrechnungsgrundlagen zu informieren. Beispielsweise wird im Internet zahlreiches Informationsmaterial seitens der Kasse zur Verfügung gestellt. Auf der Homepage der NÖGKK stehen den Dienstgebern im Dienstgeber-Channel darüber hinaus zu jeder Tageszeit alle Informationen in leicht verständlicher Form zur Verfügung. Erfolgt dahingehende keine entsprechende Adaption, liegt es auch im Verantwortungsbereich des Dienstgebers jene Konsequenzen zu tragen, die sich aufgrund der nicht fristgerechten Übermittlung der betreffenden Meldung ergeben.
Weiters wurde nicht angeführt mit welcher Stelle telefoniert worden wäre. Fest steht, dass betreffend der Beiträge für die Urlaubsersatzleistung von Herrn XXXX, sowohl im Dezember 2014, als auch im Jänner 2015, eine Beitragsnachweisung zu übermitteln gewesen wäre. Für Jänner 2015 wurde die entsprechende Beitragsnachweisung verspätet und für Dezember 2014 bis dato gar nicht vorgelegt.
In der Beschwerde wird weiters angemerkt, dass die Vorschreibung von Beitragszuschlägen aus Sicht der Vorhersehbarkeit von Entscheidungen, einer auch aus dem Legalitätsprinzip nach Art. 18 B-VG ableitbaren zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen, so zu erfolgen habe, dass der Meldepflichtige die Entscheidung vorhersehen könne. Entscheidungen müssten rational nachvollziehbar sein. Der getroffenen Vorschreibung des Beitragszuschlages stehe jedenfalls die Absicht zugrunde, dass selbst bei keinem Meldeverstoß ein Beitragszuschlag verrechnet werde. Dies werde seitens der Beschwerdeführerin bestritten und entspreche ihrer Ansicht nach auch nicht der seitens der Kasse in anderen Fällen gelebten Praxis. Hiezu ist anzumerken, dass es für die Kasse nicht begreiflich ist, aus welchen Gründen der gegenständlich vorgeschriebene Beitragszuschlag für die Beschwerdeführerin nicht rational nachvollziehbar sei. Die in § 34 Abs. 2 ASVG normierte Meldefrist ist vom Gesetzgeber auferlegt worden und seitens der Dienstgeber einzuhalten. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin diese Frist überschritten, sodass die logische Konsequenz daraus eben die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages ist. Worin das Argument liegt, die Kasse würde in anderen bekannten Fällen Meldefristverletzungen anders beurteilen und sanktionieren, kann nicht nachvollzogen werden.
Weiters gibt die Beschwerdeführerin an, dass eine Zeugenbefragung bei gegenständlichem Sach- verhalt seitens der Kasse vorbehalten worden wäre. Richtig ist, dass das Recht auf Parteiengehör auch im Rahmen von Beitragszuschlagsverfahren zur Anwendung kommt und nach Auffassung der Kasse dieses Recht nicht verletzt worden ist. Der maßgebliche Sachverhalt, nämlich die Tatsache, dass die Beitragsnachweisung für Jänner 2015 zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung, am 05.03.2015, nicht erstattet worden ist, steht für die Kasse klar fest und ist hinreichend geklärt, nicht zuletzt aufgrund des vorliegenden Elda-Protokolls vom 11.03.2015, indem die Beitragsnachweisung für Jänner 2015 nachträglich erstattet wurde.
Die Beschwerdeführerin gibt an, dass obzwar das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit eines Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt, § 113 ASVG erkennen würde, dass nicht jede Meldepflichtverletzung mit einem Beitragszuschlag zu sanktionieren sei, und zwar auch dann nicht, wenn sie dem Sozialversicherungsträger zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen könne, was im konkreten Sachverhalt der Fall sei.
Dazu ist anzumerken, dass seitens der Kasse nicht jedes Meldevergehen sanktioniert wurde. Wie bereits erwähnt, hat die Kasse im Fall des erstmaligen Meldeverstoßes von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen und die Beschwerdeführerin über die bestehenden Meldevorschriften mit Schreiben vom 03.02.2015 informiert und aufgefordert diese in Zukunft einzuhalten.
Es ist geboten, sämtliche Meldepflichtige im Sinne einer sachlichen Übung des Ermessens gleich zu behandeln. Gleichbehandlung kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass ein einziges Meldeversäumnis pro Meldepflichtigen sanktionslos bleiben soll.
Der gegenständliche Beitragszuschlag besteht zweifellos zu Recht, zumal auch von der Beschwerdeführerin selbst angegeben wird, dass es zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Kasse aufgrund der Meldeverletzung gekommen ist.
Vorgebracht wird weiters, dass die Bestimmungen des § 113 Abs. 4 ASVG als Kann-Bestimmung als Ermessensbestimmung gefasst sei. Festzuhalten ist hierzu, dass die Kasse ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes dahingehend übt, als dass bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung im Sinne des § 113 Abs. 4 ASVG angeführten Kann-Bestimmung aufgrund Erstmaligkeit des Meldevergehens betreffend der nicht fristgerechten Erstattung der Beitragsnachweisung für Dezember 2014 von der Verhängung eines Beitragszuschlages abgesehen wurde, und der Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, mit Schreiben vom 03.02.2015 die diesbezüglichen Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen wurden. Für jede weitere verspätete erstattete Beitragsnachweisung gelangt ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung.
Aufgrund des gebotenen Sachlichkeitsprinzips ist im Sinne einer Gleichbehandlung der Sachverhalte jede einzelne Unterlage, als im gegenständlichen Fall, jede Beitragsnachweisung, die vorzulegen ist, getrennt zu betrachten. Meldeverstöße sind daher grundsätzlich auf die konkret über- mittelnden Versicherungsunterlagen bezogen und zu beurteilen. Der Dienstgeber hat für jeden Beitragszeitraum eine Beitragsnachweisung zu erstellen und diese innerhalb der gesetzlichen Frist zu übermitteln. Gelingt dem Dienstgeber dies nicht, ist der Tatbestand von § 113 Abs. 4 ASVG erfüllt. Dabei muss es darauf ankommen, dass jede einzelne Beitragsnachweisung fristgerecht vorgelegt wird, weshalb auch jede verspätete Erstattung einer Beitragsnachweisung ein eigenes Meldeversäumnis darstellt. Da bereits ein Meldeverstoß im Sinne der Ermessensübung nachgesehen wurde, würde eine nochmalige Nachsicht der gegenständlichen Meldefristverletzung den Spielraum des Ermessens überspannen.
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass das in § 113 Abs. 2 ASVG vom Gesetzgeber verwendete Wort "kann" nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen ist. (VwGH vom 21.12.2011, ZI. 2008/08/0201). Die ist nach Ansicht der Kasse auch in den Fällen des § 113 Abs. 4 ASVG der Fall.
Betreffend der Anmerkung, dass in dem Bescheid vom 07.03.2015 eine gänzlich andere Rechtsansicht vertreten werden würde, ist anzumerken, dass es sich bei diesem Bescheid vom 07.03.2015 um die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG handelt, da die Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen nicht eingehalten wurden. Das die Kasse, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, eine andere Rechtsansicht vertreten würde, kann somit nicht nachvollzogen werden, da es sich bei dem gegenständlichen Bescheid und bei dem Bescheid vom 07.03.2015 um gänzlich andere Meldungen handelt, welche getrennt voneinander zu betrachten und aufgrund der Meldefristverletzungen auch getrennt voneinander zu beurteilen sind.
Bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages ist noch auszuführen, dass gemäß § 113 Abs. 4 ASVG im Fall der Nichteinhaltung gesetzlicher oder satzungsmäßig festgesetzter oder vereinbarter Fristen ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2015: 1.550,00 €) zur Vorschreibung gebracht werden kann. Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, inwieweit der Beitragszuschlag in der Höhe von 80,00 € außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen steht. In Anbetracht des Beitragszuschlagsrahmens bestehend an der Vorschreibung des Beitragszuschlages, auch im Hinblick darauf, dass durch die bereits wieder- holte verspätete Vorlage von Beitragsnachweisungen durch die Beschwerdeführerin ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden ist, weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken.
Da seitens der Beschwerdeführerin keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht wurden, die einen Entfall des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, von der Kasse aufgrund des vorliegenden Meldeverstoßes ein angemessener Beitragszuschlag festgesetzt wurde, war unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden."
4. Die beschwerdeführende Partei stellte am 09.04.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem auf den Inhalt der Beschwerde verwiesen wurde.
5. Die NöGKK übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 14.04.2015 den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus:
Mit Schreiben vom 05.03.2015 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert den nicht übermittelten Beitragsnachweis für Jänner 2015 umgehend nachzureichen. In diesem Schreiben wurde auch mitgeteilt, dass die Beitragsnachweisung für Jänner 2015 von Amts wegen erstellt werden musste und es sich dabei nur um eine vorläufige Annahme handelt. Schließlich langte die Beitragsnachweisung für Jänner 2015 am 11.03.2015 per Elda bei der Kasse ein. Die Protokollnummer lautet XXXX.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt.
3. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 34 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047, SVSlg 48.221).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die beschwerdeführende Partei hat es verabsäumt, der termingerechten Meldeverpflichtung zur Übermittlung der Beitragsnachweisung für den fraglichen Zeitraum nachzukommen. Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden. Die Veranschlagung von Euro 80,-- bewegt sich jedenfalls in diesem Rahmen und ist nach dem unteren Ende bemessen. Im Übrigen schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der NöGKK an, die oben unter I.3 wiedergegeben sind.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der zu Grunde liegende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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