BVwG W138 2104607-1

W138 2104607-1Tribunale amministrativo federale10 giu 2015

Regest

Beschwerdemängel, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Frist, Kontrolle, Mängelbehebung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Rückforderung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W138 2104607-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W138.2104607.1.00

Spruch

W138 2104607-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.02.2013, Aktenzahl II/7-EBP/09-118985289 betreffend einheitliche Betriebsprämie beschlossen:

A

Die Beschwerde wird gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit §§ 17 VwGVG und 31 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang (Verfahrensgang des Entwurfes einsetzen:

Mit Datum vom 22.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104581947, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 unter Berücksichtigung der Modulation eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 956,49 gewährt. Dabei wurden 17,07 flächenbezogene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,81 ha zugrunde gelegt.

Mit Datum vom 26.07.2012 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführer eine Vor-Ort-Kontrolle statt.

Im Gefolge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118985289, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 ein Betrag in Höhe von EUR 148,50 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 16,81 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,94 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,87 ha. Die

festgestellte Flächenabweichung betrug mehr als 3 %. Da die

festgestellte Flächenabweichung mehr als 3 % betrug, kam es zum Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz und zur Rückforderung des zu Unrecht gewährten Mehrbetrages.

Mittels Schreiben vom 28.02.2013 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Prüfbericht betreffend die Vor-Ort-Kontrolle vom Juli 2012 ergänzt bzw. korrigiert wurde und beantragte die Berücksichtigung dieser Änderung im gegenständlichen Bescheid.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2015 (W138 2104607-1/2Z) wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern und die nachfolgend angeführten Fragen zu beantworten.

1. Es ist von Ihnen dezidiert aufzuzeigen, wie sich Ihrer Ansicht nach die korrekten Flächen des Heimbetriebes konkret errechnen.

2. In Ihrer Berufung (Beschwerde) erwähnen Sie, dass der Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle Juli 2012 nachträgliche Korrekturen und Ergänzungen enthält, welche berücksichtigt werden sollen. Was soll konkret berücksichtigt werden?

3. In wie weit sollen die von Ihnen gewünschten Korrekturen und Ergänzungen Änderungen an der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Fläche des Heimbetriebes bewirken?

4. Die Ihrer Beschwerde angeschlossenen Flächennutzungsprüfberichte sind nicht vollständig. Es sind jeweils nur die Seite 1 von 2 angeschlossen. Die jeweilige Seite 2 ist zu ergänzen.

5. Sie werden auch aufgefordert zu bezeichnen, welches Begehren Sie stellen (was soll erreicht werden).

6. Es ist eine Erläuterung beizufügen, wie Sie zu dem Schluss kommen, dass die festgestellte Differenzfläche von 0,87 ha nicht stimmt.

Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer am 21.05.2015 zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zur Verbesserung eingeräumt.

Die Frist zur Verbesserung der Beschwerde ist ergebnislos verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Die im Mängelbehebungsauftrag vom 15.05.2015 genannten Mängel wurden nicht behoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen sind aktenkundig und unstrittig bzw. gehen aus der Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBL Nr. 1941/961, das Agrarverfahrensgesetz AgrVG, BGBL Nr. 173/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetztes 1984, DVG, BGBL Nr. 29/1984 und im übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 13 Abs. 3 AVG ermächtigt bei Mängeln in schriftlichen Anbringen an die Behörde diese nicht unmittelbar zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Es wurde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung nicht binnen aufgetragener Frist verbessert. Auf den Verbesserungsauftrag wurde schlichtweg überhaupt nicht reagiert und wurde diesem somit nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit §§ 17 und 31 VwGVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig (§ 13 Abs. 3 AVG)

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