BVwG W168 2008034-1

W168 2008034-1Tribunale amministrativo federale9 giu 2015

Regest

Begründungspflicht, Einreisetitel, Familienzusammenführung,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Parteiengehör, Vorlageantrag

Testo completo

BVwG W168 2008034-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2008034.1.00

Spruch

W168 2008034-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 28.04.2014 Zl. Islamabad-OB/KONS/0039/2014 aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. 05.01.1990, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.02.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. 1 Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 8.1.2014 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen (erneuten) Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, dass sie mit ihren Ehemann, Herrn XXXX, StA: Afghanistan verheiratet sei. Dieser würde sich seit 5 Jahren in Österreich befinden. Sie wolle nun aufgrund auch ihrer gegebenen Gefährdung in Afghanistan zu ihren Ehemann nach Österreich.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.02.2014 verweigerte die ÖB Islamabad - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl- die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass sich aus der vorliegenden Aktenlage klar und eindeutig ergeben würde, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen betreffend die Familieneigenschaft nicht vorliegen würden.

1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 14.03.2014 eingelangte Beschwerde, in welcher die Antragstellerin vertreten durch ihren angegebenen Ehemann im Wesentlichen geltend machte, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang nach angefochten werde. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass die Beschwerde zulässig sei, da es sich bei dem Schreiben vom 3.2.2014 der ÖB Islamabad eindeutig um eine normative Erledigung einer österreichischen Behörde und damit um einen Bescheid handeln würde, gegen den eine Beschwerde gem. Art 130 Abs.1 Z1 bzw.§9 Abs. 3 FPG zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, weshalb das Bundesasylamt (sic) mitgeteilt habe, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen betreffend der Familieneigenschaft nicht vorliegen würden. Die beschwerdeführende Partei habe ihren Ehemann am 04.06.2008 in Afghanistan geheiratet. Es handelte sich hierbei um eine traditionelle Eheschließung. Die Beschwerdeführerin habe auch Photos der Hochzeitszeremonie ihrem Antrag angeschlossen vorgelegt. Gemäß §16 Abs. 2 IPR - G wäre die Form der Eheschließung im Ausland nach dem jeweiligen Personalstatut zu beurteilen. Es handle sich somit um eine gültige Ehe. Die Entscheidung der Botschaft bzw. des Bundesamtes leide somit an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn sie anführt, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Kreis der in §35 Abs. 5 AsylG genannten Personen gehören würde. Außerdem würde die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Gem. §11 Abs. 1 FPG dürfe eine Entscheidung, die den Standpunkt des Antragsstellers nicht vollinhaltlich Rechnung träge, erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung der Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hätte. Diese Bestimmung normiere ähnlich wie §45 Abs. 3 AVG den im Verwaltungsverfahren verankerten Grundsatz des Parteingehörs. Diesem Grundsatz wäre im gegenständlichen Verfahren nicht entsprochen worden. Die Entscheidung wäre ohne Gelegenheit der Parteien zum Parteingehör ergangen. Des Weiteren wären gem. §11 Abs. 4 FPG vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Es wäre in gegenständlicher Entscheidung in keiner Weise spezifiziert worden, welche der Voraussetzungen des §35 AsylG im vorliegenden Fall nicht vorliegen würde und auf welche Gründe sind diese Feststellung stützen würde. Der gegenständliche Bescheid verstoße deshalb gegen die in §11 Abs. 4 FPG verankerte Begründungspflicht. Aus diesem Grund würden der Antrag ergehen dem Antrag gem. §35 AsylG stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei die Einreise zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu ermöglichen.

Gleichzeitig legte die beschwerdeführende Partei folgende Unterlagen in Kopie als Beweismittel vor:

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2014 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe ab, dass der Antrag eines Einreisetitels gem. §35 AsylG, BGBl I. Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl I Nr. 68/2013 abgewiesen werde. Rechtsgrundlage bilde §35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm. §14 VwGVG. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheidcharakter auch formlos ergangener und auch nicht als Bescheid bezeichneter Erledigungen zu bejahen sei, sofern ihrem Inhalt zu entnehmen sei, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden soll. (vgl. VwGH 31.1.2012 , 2011/05/0017). Die Beschwerde sei somit zulässig. Im Rahmen des somit zulässigen Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sei eine Sachentscheidung zu treffen. Im Zuge dieses Verfahrens stehe es der Behörde auch offen von ihrer Abänderungsbefungnis Gebrauch zu machen, weshalb die Erledigung vom 3.2.2014 klarer zu fassen gewesen wäre. Auch würde die Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand eines allfälligen (zulässigen) Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht darstellen. Zur Begründetheit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Im Hinblick auf die gerügten Verfahrensfehler bzw. der insbesondere gerügten Verletzung des Parteiengehörs sei nicht zu erkennen, inwieweit dieser Wesentlichkeit zukomme. Auch wäre nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ein allfälliger Verfahrensmangel in der ersten Instanz saniert, wenn der Einschreiter in der Beschwerde Gelegenheit gehabt hätte, gegen den erstinstanzlichen Bescheid Beschwerde einzulegen. (VwGH 3.9.2001/10/0011). Einen allfälligen Vorlageantrag käme gem. §15 Abs. 2 Z1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.

1.5. Am 30.04.2014 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, in welchem auf die am 14.03.2014 eingebrachte Beschwerde verwiesen wurde.

1.6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 08.05.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 8.1.2014 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen (erneuten) Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde Herr XXXX, StA:

Afghanistan genannt, mit welchen die beschwerdeführende Partei seit 04.06.2008 verheiratet sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Eisenstadt vom 27.05.2009, Zl. 09 02.032-BAE wurde Herrn XXXX der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 AsylG erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde seitdem jährlich verlängert, zuletzt durch Bescheid vom 16.05.2013 bis zum 27.05.2014.

Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie schon zuvor am 21.06.2013 - wurde der Botschaft mit Erledigung vom 4.2.2014 mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Asylgesetz 2005 in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und unglaubwürdig seien, den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprochen hätten und keine neuen Beweismittel in Vorlage gebracht worden wären, die eine anderslautende Entscheidung begründen könnten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Botschaft und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (§ 11) anzuwenden.

Eingehend auf das Beschwerdevorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der ÖB Islamabad, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie die Bezugsperson zu überprüfen habe, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer und im Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von subsidiärem Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (17.10.2013, 2013/21/0152; 19.06.2008, 2007/21/0423).

§ 35 AsylG ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt, welcher durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde, anzuwenden. In der Beschwerde wird vorgebracht, durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ändere sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichtes. Darauf ist jedoch im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zu erwidern, dass eine solche Bindung Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und diese hinsichtlich des erkennenden Gerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert ist.

Vor diesem Hintergrund war auf die Beschwerdeausführungen hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf die behauptete Familienangehörigeneigenschaft der Antragstellerin zur in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht näher einzugehen.

Sofern in der Beschwerde weiters geltend gemacht wird, das Recht der Antragstellerin auf Parteiengehör sei verletzt worden, da ihr keine Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass dies tatsächlich einen von der ÖB Islamabad zu vertretenden Verfahrensmangel darstellt. Nach der Judikatur des VwGH tritt jedoch eine Sanierung der Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ein, wenn in der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid Stellung genommen werden konnte und davon auch Gebrauch gemacht wurde. Da im vorliegenden Fall eine ausführliche Beschwerde erstattet wurde, kann der Mangel des Nichtgewährens der Abgabe einer Stellungnahme als geheilt angesehen werden.

Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, inwiefern die ÖB Islamabad ihre in § 11 Abs. 4 FPG verankerte Begründungspflicht verletzt hat, stellt doch der VwGH allein darauf ab, dass es einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal auf die Mitteilung des Bundesamtes Bezug genommen wird (17.10.2013, 2013/21/0152; 12.09.2013, 2013/21/0113; 13.12.2012, 2012/21/0211). Im angefochtenen Bescheid wird jedoch sehr wohl auf eine konkrete und begründete negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgestellt, weshalb auch der diesbezügliche Beschwerdeeinwand ins Leere geht.

Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 AsylG vor. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 28.04.2014 war somit zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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