BVwG W105 2107794-1

W105 2107794-1Tribunale amministrativo federale9 giu 2015

Regest

Anhaltung, Außerlandesbringung, Familienverfahren, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W105 2107794-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.2107794.1.00

Spruch

W105 2107797-1/3E

W105 2107799-1/3E

W105 2107794 -1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda über die Beschwerde 1. des XXXX, 2. der XXXX, 3. des XXXX, StA:

Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.05.2015, Zahlen: ad 1.

14-1045454604-140175965-EAST OST, ad 2. 14-1045454310-140175973-EAST OST ad 3. 14-1045318101-150203656-EAST OST, zu Recht erkannt:

A) Die jeweilige Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Vater des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und beantragten am 14.11.2014 die Gewährung internationalen Schutzes. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 24. 10.2008 in Belgien, 29.01.2009 in der Bundesrepublik Deutschland, am 27.09.2014 sowie 01.10.2014 in Bulgarien und am 10.11.2014 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 27.09.2014 sowie 01.10.2014 in Bulgarien sowie am 10.11.2014 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer auf Befragen zu Protokoll, gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Ehegattin sowie 6 Kindern vor ca. 3 1/2 Monaten mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX geflogen zu sein. In weiterer Folge hätten sie sich auf dem Landweg nach der Türkei sowie auf dem Seeweg nach Griechenland begeben. Die Reise führte weiter nach Bulgarien, wo ihnen Fingerabdrücke genommen worden seien und hätten sie 6 Tage in Haft verbringen müssen. Anschließend habe man sie in ein Lager überstellt, in dem der Antragsteller dann 20 Tage aufhältig gewesen sei. Er sei mit seiner Mutter unterwegs zu einem Arzt gewesen und sei sein Sohn allein im Lager zurückgeblieben und seien sie von der Polizei aufgegriffen worden. Man habe ihnen das Geld abgenommen und sie zur türkischen Grenze gebracht und sei sein Sohn allein im Lager zurück geblieben, weshalb aktuell kein Kontakt mehr zu ihm bestehe. In der Folge mittels Schleppers neuerlich nach Bulgarien und über eine unbekannte Route nach Ungarn gebracht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, verwirrt zu sein, und falle es ihr immer schwerer, die Fragen zu beantworten und wurde daher, um eine weitere Belastung zu vermeiden, die Einvernahme kurz geführt bzw. abgebrochen. Auf Befragen gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe nicht um Asyl angesucht und sei er von den Bulgaren nach der Türkei abgeschoben worden. Auf Befragen nach Familienangehörigen im EU-Raum bezog sich der Erstbeschwerdeführer auf seine Mutter und den mitreisenden Sohn.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 02.01.2015 jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.

Mit Schreiben vom 13.01.2015, stimmten die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 26.01.2015 teilte Ungarn auf bezughabende Informationsanfrage mit, dass die Antragsteller am 11.11.2014 in Ungarn die Asylgewährung beantragt hatten und aufgrund Untertauchens die Verfahren mit 11.12.2014 beendet wurden.

Am 05.03.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Dabei gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, psychisch und physisch in der Lage zu sein der Einvernahme zu folgen, jedoch verwies er darauf, Magenschmerzen zu haben und schon beim praktischen Arzt gewesen zu sein, sowie habe er eine Überweisung zu einem Facharzt erhalten. Auf Befragen auf familiären Bindungen oder Abhängigkeitsverhältnissen in Österreich oder dem Bereich der Europäischen Union gab der Antragsteller an, dass sich ein Bruder in Holland befinde und habe er zu diesem 13 Jahre keinen Kontakt gehabt. Nach der Auffindung über Facebook habe er nunmehr Kontakt und werde er von diesem finanziell unterstützt. Weiterhin verwies er auf die Tatsache der Anwesenheit seiner Mutter sowie seines minderjährigen Sohnes.

Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Bulgarien und der eingelangten Zustimmung zur Wiederaufnahme gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, er werde auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren und habe seine Mutter nervliche Probleme. In Bulgarien hätten ihnen Polizisten das Geld abgenommen und habe es keinen Dolmetscher gegeben. Er sei mit seiner Mutter beim Arzt gewesen und habe sie Tabletten bekommen und sei es ihr nach der Einnahme derselben noch schlechter gegangen, weshalb er sie ins Spital habe bringen müssen. Die Nacht hätten sie im Spital verbracht und hätten am nächsten Tag nicht mehr ins Lager zurückkehren dürfen und hätten sie sich ein Hotel genommen. In Bulgarien sei ein Leben unmöglich und gebe es dort keine Hilfe und Versorgung seitens der Behörden.

Auf umfassende Information betreffend die Aufnahmesituation in Bulgarien verzichtete der Antragsteller auf Stellungnahme und führte aus, er habe mit eigenen Augen gesehen, wie es dort zugehe und wie schlecht die Lage sein. Auf weitere Nachstoßfrage verwies er neuerlich auf das eben vorgebrachte und ergänzte er, dass man eben geschlagen werde von der Polizei und dass einem das Geld weggenommen werde. Er wolle auf keinen Fall zurückkehren. Abschließend verwies der Antragsteller neuerlich darauf, dass er bei der Einreise aus der Türkei nach Bulgarien nicht nur geschlagen worden sei und sei ihm auch das Geld und das Handy weggenommen worden; dies vor der Abschiebung nach der Türkei. Sein Sohn gehe schon hier in die Schule und wolle auch dieser nicht nach Bulgarien zurückkehren. Hier habe er eine Zukunft und eine medizinische Versorgung und habe er dort nichts. Auf weiteres Befragen und der Angabe des Antragstellers, dass Röntgenbilder ergeben würden, dass er "Splitter" im Körper habe, führte der Antragsteller an, dass ihm diese bereits in seiner Heimat Afghanistan zugefügt worden seien. Seine Frau und weitere 5 Kinder seien auf dem Weg nach Österreich verschwunden und sei dies im Grenzgebiet zwischen Türkei und Iran gewesen. Die Bulgaren würden selbst nach Österreich flüchten und würde seine Mutter sterben, wenn sie nach Bulgarien zurückkehren würde, da sich dort medizinisch keiner um sie kümmere.

Der Erstbeschwerdeführer übermittelte in der Folge medizinische Unterlagen zum Nachweis seiner medizinischen Probleme und wurde durch röntgenologische Untersuchung zutage gefördert, dass der Antragsteller metallische Fremdkörper - wie von ihm im Rahmen der Einvernahme ausgeführt - im Körper trägt. Eine akute medizinische Behandlungsnotwendigkeit ist dadurch nicht gegeben. Der Antragsteller wurde des weiteren aufgrund von Abdomenbeschwerden untersucht, ohne dass medizinischerseits offenbar eine dringende Behandlung inklusive stationärer Aufnahme geboten ist.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Ersteinvernahme vom 15.11.2014 auf Befragen an, seit dem Tod ihres Mannes an Nerven- und Herzproblemen zu leiden und fühle sich psychisch labil. Des Weiteren würden sie Erinnerungslücken plagen und nehme sie auch Tabletten.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies sie darauf, dass sie nervös und unruhig sei, dass sie Angst um ihre Enkelkinder habe, die auf der Reise hierher "verloren gegangen" seien. Auf Befragen gab die Antragstellerin an, in Österreich außer ihrem Sohn und ihrem Enkelsohn keinerlei verwandtschaftliche Bindungen zu haben.

Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Bulgarien gab die Antragstellerin an, dass sie nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle und würde sie sich diesfalls umbringen. Die Antragstellerin wurde im weiteren im Landesklinikum XXXX untersucht, sowie zusammengefasst mit unauffälligen Werten hinsichtlich eines ursprünglichen Verdachtes auf Lungentuberkulose entlassen. Zusammengefasst wurde durch das Landesklinikum XXXX vom 20.11.2014 befundet, dass teilweise Verkalkungen der Lungen vorliegen.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin einer psychologischen Untersuchung zugeführt und wurde mit gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 05.03.2015 konstatiert, dass die Antragstellerin aktuell nicht unter einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet; jedoch wurde festgestellt, dass die Antragstellerin unter einer nicht näher bezeichneten Demenz inkl. Altersdepression erkrankt ist. Konkrete therapeutische oder medizinische Maßnahmen wurden nicht angeraten. Mit weiteren medizinischen Unterlagen wurde nachgewiesen, dass die Antragstellerin unter Schlafstörungen und Appetitlosigkeit leide und wurden ihre dazu geeignete Medikamente verschrieben. Eine durchgeführte telefonische Kontaktnahme mit der psychologisch-medizinischen Sachverständigen am 15.05.2015 ergab, dass die Antragstellerin gemäß medizinischer Aussage überstellungsfähig sei.

2. Mit dem jeweils angefochtenen Bescheid wurden die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BeschwerdeführerInnen gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2013

Bulgarien

7. 145

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

2. 810

180

2. 280

335

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Antragsteller 1. Qu. 2014

Antragsteller 2. Qu. 2014

Bulgarien

2. 030

1. 510

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

1. Qu. 2014

2. 865

1. 495

1. 295

70

2. Qu. 2014

310

175

35

100

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014)

Bulgarien war Ende 2013, insbesondere aufgrund der Situation in Syrien, mit einem großen Zustrom von Asylwerbern konfrontiert, die für das Land eine erhebliche Belastung darstellten. (VB 24.10.2013)

Es gab zu diesem Thema eine Reihe von Berichten, vor allem von Seiten des UNHCR, der im vorläufig letzten vom April 2014 zahlreiche Verbesserungen im bulgarischen Asylverfahren und bei den Unterbringungsbedingungen attestierte. (UNHCR 04.2014)

Es gab eine Reihe von Verbesserungen und Beschleunigungen in den Asylverfahren, vor allem bei Syrern, welche die größte Asylwerber-Gruppe in Bulgarien darstellen. Durch diese Konzentration auf Syrer sollen jedoch Nicht-Syrer benachteiligt sein und ihre Verfahren entsprechend länger dauern. (BMB 2014 vgl. AIDA 18.4.2014)

Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). (SAR o.D.)

SAR hat angesichts der Überlastung in der 2. Hälfte des Jahres 2013 160 neue Mitarbeiter angeworben. Seit 24. Jänner 2014 gibt es eine funktionierende COI-Unit. (EASO 02.2014, vgl. UNHCR 04.2014)

Jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, durchläuft zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet (z. B. Fluchtgrund rein wirtschaftlicher Natur) ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. (BT 9.9.2011)

Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Innerhalb einer 3-monatigen Frist kann der betreffende AW eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn er eine akzeptable Erklärung für seine Absenz abgeben kann (z.B. Krankenbestätigung etc.). Sind die Erklärungen jedoch unglaubwürdig oder unwahr, wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet.

Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:

?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.

b) im allgemeinen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar. (VB 23.1.2014)

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen negative Entscheidungen im ordentlichen inhaltlichen Asylverfahren ist binnen 14 Tagen inhaltliche Beschwerde vor dem regional zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Gegen dessen Entscheidungen wiederum ist kassatorische Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Beide Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Beschwerdeverfahren dauern in jeder der zwei Instanzen angeblich durchschnittlich 12 Monate. (AIDA 18.4.2014)

Kostenfreie Rechtshilfe

2013 wurde das nationale Gesetz über die Rechtshilfe geändert und verpflichtende staatlich finanzierte Rechtshilfe für AW in allen Phasen des Asylverfahrens eingeführt, wenn diese nicht bereits anderweitig gewährleistet ist. AW haben demnach ab Registrierung ihres Asylantrags das Recht die Bestellung eines Rechtsvertreters zu beantragen. Zuvor war staatliche Rechtshilfe nur in Beschwerdeverfahren vor einem Gericht verfügbar gewesen. In der Praxis hat die für staatliche Rechtshilfe zuständige Stelle (untersteht dem bulg. Justizministerium) keine Finanzmittel zur Verfügung, weswegen zusammen mit dem BHC ein EFF (Europäischer Flüchtlingsfonds)-Projekt eingereicht wurde. Die Rechtshilfe, die im Rahmen von EFF-Projekten gewährt wird, umfasst Rechtsberatung und -vertretung im erstinstanzlichen Verfahren bzw. bei Beschwerden und Übersetzungskosten. Solange Geldmittel zur Verfügung stehen, ist die Rechtshilfe für jeden AW wie oben geschildert im erstinstanzlichen Verfahren verfügbar. Das gilt auch für Folgeantragsteller. In Beschwerdeverfahren, wo auch zuvor bereits Rechtshilfe verfügbar war, geschieht die Finanzierung aus dem Staatshaushalt und wird immer gewährt, außer bei Folgeanträgen ohne neue Elemente. Es gibt lediglich Kritik an der Qualität der Rechtshilfe, die aber auch für Bulgaren nicht besser ist. (AIDA 18.4.2014)

Laut Auskunft der Staatlichen Flüchtlingsagentur erfolgt die verpflichtende staatlich finanzierte Rechtshilfe für Asylwerber in allen Phasen des Asylverfahrens nach dem EFF-Projekt und steht zur Verfügung (VB 29.8.2014b).

Es gibt auch NGOs, die Rechtshilfe anbieten, etwa das Bulgarian Helsinki Committee (BHC), das teilweise von UNHCR finanziert wird; die Legal Clinic for Refugees and Immigrants, das Center for Legal Aid-Voice in Bulgaria und die Foundation for Access to Rights (ECRE 7.2014).

Haft

Grundsätzlich ist die automatische Inhaftierung von Asylwerbern in Bulgarien verboten. Wer in der Haft einen Asylantrag stellt wird in der Regel entlassen. Im beschleunigten Verfahren ist die Inhaftierung des Antragstellers möglich. Rechtsmittel gegen eine Haftentscheidung ist generell binnen 14 Tagen möglich. Eine automatische richterliche Überprüfung der Haft ist nicht vorgesehen, dafür eine monatliche administrative Überprüfung. Haft von Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich verboten (EMN 2014).

Quellen:

BMB - Border Monitoring Bulgaria (2014): Trapped in Europe's Quagmire. The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf, Zugriff 5.12.2014

BT - Deutscher Bundestag (9.9.2011): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke - BT-Drucksache 17/6964, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706964.pdf, Zugriff 5.12.2014

EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 5.12.2014

EMN - European Migration Network (2014): The use of detention and alternatives to detention in the context of immigration policies. Synthesis Report for the EMN Focussed Study 2014, http://www.emn.at/images/stories/2014/studien_2014/emn_study_detention_alternatives_to_detention_synthesis_report_en.pdf, Zugriff 5.12.2014

Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 5.12.2014

Eurostat (3.10.2014): Data in focus 11/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-011/EN/KS-QA-14-011-EN.PDF, Zugriff 5.12.2014

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (o.D.): About us, http://www.aref.government.bg/?cat=17, Zugriff 5.12.2014

UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 5.12.2014

VB des BM.I in Bulgarien (23.1.2014): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Bulgarien (24.10.2013): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Bulgarien (29.8.2014b): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Bulgarien war Ende 2013, insbesondere aufgrund der Situation in Syrien, mit einem großen Zustrom von Asylwerbern konfrontiert, die für das Land eine erhebliche Belastung darstellten. (VB 24.10.2013)

Es gab zu diesem Thema eine Reihe von Berichten, vor allem von Seiten des UNHCR, in denen auch zu einem Moratorium von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien aufgerufen wurde. (UNHCR 2.1.2014) Auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, äußerte sich Ende 2013 dahingehend. (ECRE 20.12.2013) Im vorläufig letzten UNHCR-Bericht vom April 2014 wurden Bulgarien zahlreiche Verbesserungen im Asylverfahren und bei den Unterbringungsbedingungen attestiert. Eine generelle Suspendierung der Dublin-Überstellungen erscheint UNHCR daher nicht mehr gerechtfertigt. (UNHCR 04.2014) Eine Meinung, der sich die NGO Border Monitoring Bulgaria nicht anschließt. (BMB 2014) Auch ECRE (April 2014) und Amnesty International (März 2014) äußersten sich gegenteilig. (AIDA 18.4.2014) Ebenso Human Rights Watch. (HRW 04.2014) UNHCR gibt lediglich zu bedenken, dass bezüglich der Dublin-Überstellung bestimmter Gruppen (Vulnerable) weiterhin Gründe gegen eine Überstellung sprechen könnten. (UNHCR 04.2014)

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.

1. erstmaliges Stellen eines Asylantrags:

Bei der Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der zum ersten Mal einen Asylantrag stellt, wird diese Person entsprechend registriert und es wird ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eingeleitet. (VB 31.1.2012)

2. inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:

Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum. (UNHCR 04.2014) Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt. (UNHCR 2.1.2014)

3. inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:

  • Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde. (UNHCR 04.2014)

  • Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung. (UNHCR 04.2014)

Zwischen 1.1. und 27.3.2014 wurden 11 AW und 2 subsidiär Schutzberechtigte als "take back"-Fälle nach BG überstellt (aus HU, SE, SUI). In einem Fall wurde der AW über die Entscheidung in Abwesenheit in seinem Verfahren informiert und zur Außerlandesbringung inhaftiert. Die anderen wurden offen untergebracht, ihre Verfahren wieder eröffnet und neue Ausweiskarten ausgegeben. (UNHCR 04.2014)

Dublin-Rückkehrer haben in Bulgarien kein Problem beim Zugang zum Asylverfahren. Lediglich im Falle, dass ihr erstinstanzliches Verfahren in Abwesenheit negativ entschieden und dies rechtskräftig wurde, werden sie bei Rückkehr in Abschiebehaft genommen. (AIDA 18.4.2014)

Folgeanträge sind jederzeit möglich und sie haben aufschiebende Wirkung. Auch ist die Zahl der Folgeanträge nicht begrenzt. Wenn keine neuen Elemente vorgebracht werden, werden sie im beschleunigten Verfahren üblicherweise binnen 3 Tagen als unzulässig abgelehnt. Gegen negative Entscheidungen zu Folgeanträgen ist Beschwerde möglich, welche ebenso automatisch aufschiebende Wirkung hat. Zugang zu Unterbringung erhalten Folgeantragsteller jedoch nicht mehr. Die Behörde hat angeblich die Möglichkeit Folgeantragsverfahren monatelang zu verzögern. In Verbindung mit dem fehlenden Recht auf Unterbringung soll das lt. NGOs AW davon abhalten Folgeanträge zu stellen. Priorisiert werden angeblich nur Folgeanträge von Syrern. (AIDA 18.4.2014)

Beschwerdemöglichkeiten

Die Entscheidungen der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat im Dublin-Verfahren können binnen 7 Tagen beim Verwaltungsgericht Sofia-Stadt beeinsprucht werden. Gem. Gesetz fallen für Gerichtsverfahren keine Gebühren oder anderen Kosten an, mit Ausnahme der Kosten für Expertisen. Auch diese können Asylwerbern erlassen werden, wenn sie am Existenzminimum leben. (VB 6.2.2014)

Beschwerden im Dublin-Verfahren haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese wird vom AW ausdrücklich beantragt. (AIDA 18.4.2014)

Jeder einzelne Verwaltungsakt, unterliegt der Gerichtskontrolle, egal ob ein Beschluss, mit welchem Rücküberstellung an den jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaat genehmigt wird, ein Beschluss, mit welchem Asyl in der Republik Bulgarien abgelehnt wird, eine Anordnung zur Unterbringung in speziellen Heimen für illegale Einwanderer, eine Anordnung zur Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen bis zur Grenze der Republik Bulgarien, eine Anordnung der Landesverweisung usw. (VB 31.1.2012)

Nach den oben geschilderten Änderungen am nationalen Gesetz über die Rechtshilfe, ist seit 2013 staatlich finanzierte rechtliche Vertretung auch für AW im Dublin-Verfahren möglich. Zusätzlich zur schon zuvor verfügbaren Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren vor einem Gericht. In der Praxis bestehen auch hier die o.g.

Finanzierungsprobleme für die Rechtshilfe in erster Instanz. (AIDA 18.4.2014)

Unterbringung nach Rücküberstellung

Je nachdem, in welcher Phase sich das Asylverfahren in der Republik Bulgarien befindet, werden die Dublin-Rückkehrer unterschiedlich untergebracht. Bei noch laufendem Verfahren werden sie in einem offenen Registrierungs- und Aufnahmezentrum der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untergebracht. Wenn der Asylantrag bereits abgelehnt wurde, der jeweilige Beschluss rechtskräftig ist und die Abschiebung des jeweiligen Drittstaatsangehörigen aus dem Land bevorsteht, wird dieser in einem Zentrum zur temporären Unterbringung illegaler Fremder untergebracht, damit seine Abschiebung organisiert werden kann. In der Regel darf die Haftdauer 6 Monate nicht überschreiten, ausnahmsweise kann die Festnahme um weitere 12 Monate verlängert werden, jedoch darf die Gesamtdauer nicht mehr als 18 Monate betragen. Die Haftbefehle und die Befehle zur Verlängerung der Haftdauer unterliegen einer Gerichtskontrolle. In diesen Schubhaftzentren werden Familien und Vulnerable ebenfalls in speziellen, abgesonderten Räumlichkeiten untergebracht, welche ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend ausgestattet sind. (VB 31.1.2012)

Quellen:

BMB - Border Monitoring Bulgaria (2014): Trapped in Europe's Quagmire. The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf, Zugriff 5.12.2014

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (20.12.2013): Weekly Bulletin

HRW - Human Rights Watch: Containment Plan (04.2014). Bulgaria's Pushbacks and Detention of Syrian and Other, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1399451773_bulgaria0414-forupload-0.pdf, Zugriff 5.12.2014

Asylum Seekers and Migrants

UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 5.12.2014

UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 5.12.2014

VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Bulgarien (6.2.2014): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Bulgarien (24.10.2013): Bericht des VB, per E-Mail

Non-Refoulement

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird. (ECRE 4.4.2014) Es gibt Berichte über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, die sich auf Aussagen von Migranten stützen. Die bulgarischen Behörden weisen derartige Vorwürfe in der Regel kategorisch zurück. (UNHCR 04.2014, vgl. BMB 2014 / HRW 04.2014)

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. UNHCR bestätigt, dass das Risiko für genuine Flüchtlinge, abgelehnt zu werden, gering ist, wenn auch Ausnahmefälle vorkommen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

BMB - Border Monitoring Bulgaria (2014): Trapped in Europe's Quagmire. The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf, Zugriff 5.12.2014

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2013, per E-Mail

HRW - Human Rights Watch: Containment Plan (04.2014). Bulgaria's Pushbacks and Detention of Syrian and Other, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1399451773_bulgaria0414-forupload-0.pdf, Zugriff 5.12.2014

UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 5.12.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 5.12.2014

Versorgung

Unterbringung

AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, sie sind vulnerabel. Wenn AW bestätigen, dass sie über Mittel verfügen, können sie auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar. Dafür ist auch Rechtshilfe vorgesehen. (AIDA 18.4.2014)

Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung in Zentren und Sozialhilfe in Form eines monatlichen Handgeldes in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) pro Person (auch Kinder). Die Höhe dieses Betrags wird von UNHCR als ungenügend kritisiert. Gibt es nach einem Jahr noch keine Entscheidung im Asylverfahren, hat der AW Zugang zum Arbeitsmarkt. Was die monatliche finanzielle Unterstützung betrifft, werden AW nicht schlechter behandelt als Bulgaren, nur verfügen sie in der Regel nicht über Ersparnisse, Besitz oder Familie im Lande, um sich zusätzlich abzusichern. (AIDA 18.4.2014, vgl. UNHCR 04.2014)

Mit Stand 6. Juni 2014 lebten 2.329 AW und Schutzberechtigte in den Zentren. 2.359 lebten unter externen Adressen. Wer außerhalb der Zentren lebt, bekommt das monatliche Handgeld (BGN 65,-) nicht mehr. Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, soll außerdem immer noch verbreitet sein und zu einem Problem der Obdachlosigkeit unter AW und Schutzberechtigten beitragen, wobei jedoch keinerlei Zahlen hierzu vorhanden sind und sich die NGO BMB auch keinerlei Schätzung zutraut. (BMB 2014)

SAR führt verschiedene Unterbringungseinrichtungen für AW:

Registrierungs- und Empfangszentren (RRC) Sofia und Banja und Harmanli; das Transitzentrum (TC) Pastrogor. Das RRC Sofia besteht seinerseits aus den Zentren Kovacevtsi, Vrazhdebna und Voenna Rampa und verfügt zudem über das Integrationszentrum (IC) Ovcha Kupel (BMB 2014), das AW und Schutzberechtigten den Zugang zu Sprach- und Jobtraining und anderen Aktivitäten bietet, die für die Integration wichtig sind. (UNHCR 2013)

Die bulgarischen Behörden haben Anstrengungen zur Verbesserung der Unterbringungsbedingungen unternommen. Gebäude wurden renoviert und Möblierung sowie Verpflegung verbessert. Gewisse Unzulänglichkeiten sollen jedoch fortbestehen, wie überlastete elektrische und Abwasserleitungen, ungenügende medizinische Versorgung und Mangel an Übersetzern. NGOs klagen über einen Mangel an Sozialarbeitern. Bei Übersetzern sei angesichts der Überzahl an arabischen Antragstellern, eine gewisse Benachteiligung nicht-arabischsprachiger AW feststellbar, da man sich hauptsächlich auf die Bereitstellung von Arabisch-Übersetzern konzentriere. (BMB 2014)

Statistik der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge zur Belegung der Unterbringungen; Stand: 28.8.2014; Auslastung bei 47%:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(VB 29.8.2014a)

In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. AW kommen mit diesen Zentren in der Regel nur in Kontakt, wenn sie beim illegalen Grenzübertritt betreten wurden und erst in der Haft einen Asylantrag stellten. Im Oktober 2013 wurde von der Direktion für Migration in Elhovo ein sogenanntes "Verteilungszentrum" eröffnet, in dem AW für max. 20 Tage untergebracht werden, bevor sie auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden können. Die Kapazität dieser 3 Haftzentren liegt bei insgesamt 1.000 Plätzen. (AIDA 18.4.2014)

In Busmantsi und Liubiments werden Familien und alleinstehende Frauen getrennt von den anderen Inhaftierten untergebracht. Innerhalb der Zentren ist in der Regel freie Bewegung erlaubt. Bildungsprogramme für Kinder oder Sprachunterricht sind nicht vorgesehen. Kostenlose Übersetzerleistungen werden angeboten. Tägliche Hofgänge sind vorgesehen, es gibt die Möglichkeit für religiöse Betätigung, TV und Sportgelegenheiten. In puncto medizinische Versorgung wird hauptsächlich ambulant und präventiv behandelt. Wenn nötig können Inhaftierte auch in Spitälern behandelt werden. Vulnerable werden je nach Einzelfall gesondert untergebracht, etwa im Krankenrevier (EMN 2014).

Quellen:

BMB - Border Monitoring Bulgaria (2014): Trapped in Europe's Quagmire. The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf, Zugriff 5.12.2014

EMN - European Migration Network (2014): The use of detention and alternatives to detention in the context of immigration policies. Synthesis Report for the EMN Focussed Study 2014, http://www.emn.at/images/stories/2014/studien_2014/emn_study_detention_alternatives_to_detention_synthesis_report_en.pdf, Zugriff 5.12.2014

UNHCR (2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Bulgaria,

http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/where-is-my-home-bulgaria.html, Zugriff 5.12.2014

UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 5.12.2014

VB des BM.I in Bulgarien (29.8.2014a): Bericht des VB, per E-Mail

Unterstützung durch NGOs

Eine Reihe von NGOs unterstützen Asylwerber, so etwa der Bulgarische Rat für Flüchtlinge und Migranten (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, BCRM). Er arbeitet mit UNHCR zusammen und ist besonders auf den Gebieten Anwaltschaft, Lobbying und Spendensammlung für Asylwerber und der Vernetzung zwischen NGOs und staatlichen Institutionen aktiv. (BCRM o.D.)

Das Bulgarian Helsinki Committee hat sich dem Ziel verschrieben den Respekt vor den Menschenrechten zu fördern, Rechtsreformen in Bulgarien anzustoßen und betreibt unter anderem seit 1994 ein Refugees' and Migrants' Legal Protection Programme. Es wird von UNHCR unterstützt und kooperiert mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat. Es bietet jährlich ca. 5.000 Menschen Rechtsberatung und -vertretung und hilft bei der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien oder bei der Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Beratung ist kostenlos und das Team des Bulgarian Helsinki Committee vertritt Asylwerber in Asylverfahren und vor Gericht und anderen Behörden. (BHC o.D.a /BHC o. D.b)

Der Refugee-Migrant Service (RMS) des Bulgarischen Roten Kreuzes (BRC) engagiert sich seit 1997 in der Flüchtlingshilfe, Integrationsförderung für Flüchtlinge, Toleranzvermittlung etc. Das BRC ist die größte NGO Bulgariens, die soziale Dienste und Hilfe für Flüchtlinge anbietet. Der RMS bietet finanzielle und andere Hilfe für anerkannte Flüchtlinge, Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht, Asylwerber, abgelehnte Asylwerber und andere Migranten und betreut jedes Jahr 1.500 bis 2.000 Personen. Seit 2005 bietet man Antragstellern an den Grenzen Verpflegung und Medikamente an. Die Hilfe für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge gehört zu den Hauptaktivitäten des BRC. Im bulgarischen Gesetz wird das BRC als Organisation genannt, die mit der Regierung bei Unterbringung, sozialer Anpassung und in allen Aspekten der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien zusammenarbeitet. Der RMS arbeitet mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat, dem UNHCR, IOM, der Grenzpolizei u.a. zusammen und unterhält Kontakte zu allen aktiven bulgarischen NGOs. (BRC o.D.) BRC unterstützt die Insassen der Registrierungs- und Empfangszentren mit Essenspaketen, Medikamenten und Handgeldern. (UNHCR 2013)

Die NGO Legal Clinic for Refugees and Immigrants stellt Asylwerbern kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Es werden auch inhaftierte Flüchtlinge, Asylwerber und Immigranten betreut. Das Zentrum Busmanti wird wöchentlich besucht. Die Mitarbeiter verfassen Beschwerden u.a. Dokumente usw.

Momentan nimmt die NGO keine neuen Fälle mehr an, die kostenlose Beratung wird aber weiterhin angeboten. (lcrien o.D.)

Quellen:

BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.):

http://www.bcrm-bg.org/en/index.html, Zugriff 5.12.2014

BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.a): About BHC, o.D., http://www.bghelsinki.org/en/about-us/, Zugriff 5.12.2014

BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.b): Legal protection of refugees and migrants programme, o.D.

http://www.bghelsinki.org/en/about-us/programs/refugees-and-migrants-legal-protection-programme/, Zugriff 5.12.2014

BRC - Bulgarian Red Cross (o.D.): Activities, Work with Refugees and Asylum Seekers - Work with Refugees and Asylum Seekers, http://en.redcross.bg/activities/activities8/rms1.html, Zugriff 5.12.2014

lcrien - Legal Clinic for Refugees and Immigrants (o.D.): Free legal aid, http://lcrien.wordpress.com/our-activities/free-legal-aid/, Zugriff 5.12.2014

UNHCR (2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Bulgaria,

http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/where-is-my-home-bulgaria.html, Zugriff 5.12.2014

Prüfung subsidiärer Schutz

Gemäß bulgarischer Gesetzgebung wird der subsidiäre Schutz Ausländer gewährt, die gezwungen sind, ihr Herkunftsland wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verlassen. Als ernsthafter Schaden gelten Todesstrafe oder Hinrichtung; reale Gefahr schwerer Angriffe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; sowie persönliche Bedrohung im allgemeinen Sinn, wenn die Lage im Herkunftsland selbst eine Angriffsgefahr darstellt. Zuerst wird geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Status als anerkannter Flüchtling erfüllt. Falls der Status "anerkannter Flüchtling" nicht gewährt wird, wird der "subsidiäre Schutz" geprüft. Demgemäß enthalten die Entscheidungen der Flüchtlingsagentur zur Gewährung von subsidiärem Schutz zwei Punkte. Im ersten Punkt wird der Status "anerkannter Flüchtling" negativ beschieden; im zweiten Punkt wird der subsidiäre Schutz gewährt. In solchen Fällen hat der Asylwerber die Möglichkeit, die Entscheidung für die Nichtgewährung des Status "anerkannter Flüchtling" anzufechten (VB 30.9.2014).

Beschwerden gegen Entscheidungen der Staatlichen Flüchtlingsagentur in welchen der Flüchtlingsstatus verwehrt und subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, sind selten. 2014 gab es bis Mitte November nur fünf solcher Beschwerden, von denen zu jenem Zeitpunkt noch keine entschieden war. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß dem Verwaltungsprozesskodex werden die Ladungen für die Parteien im Beschwerdeverfahren an die den Behörden zuletzt bekannte Adresse zugestellt. Wenn eine Verfahrenspartei verhindert ist, vertagt das Gericht die Verhandlung. Eine weitere Verschiebung aus demselben Grund ist jedoch nicht erlaubt und das Verfahren wird verhandelt. Gibt es vom Beschwerdeführer keine oder eine falsche Adresse, wird eine Frist von 7 Tagen gestellt, in der dieser Umstand zu beheben ist. Passiert das nicht (und bleiben Ladungen somit unzustellbar), wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsteller kann das Verfahren insofern wieder aufnehmen lassen, als es ihm freisteht einen neuen Asylantrag zu stellen. Die Behörden haben den Antrag und auf neue Umstände und Fakten zu prüfen. Im positiven Fall wird der Flüchtlingsstatus zuerkannt und gleichzeitig der subsidiäre Schutz eingestellt (VB 17.11.2014).

Subsidiärer Schutz wird unbefristet gewährt, wobei die Subschutzberechtigten bulgarische Identitätsdokumente mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erhalten. Nach Ablauf der 3-jährigen Gültigkeit können neue beantragt werden. Wenn keine gesetzlichen Gründe zur Aufhebung oder Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes bestehen, werden die Dokumente für dieselbe Dauer neu ausgestellt (VB 30.9.2014).

Quellen:

VB des BM.I für Bulgarien (30.9.2014): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I für Bulgarien (17.11.2014): Bericht des VB, per E-Mail

Rechtsschutz/Justizwesen

Verfassung und Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, aber Korruption, Ineffektivität und fehlende Verantwortlichkeit sind weiterhin allgegenwärtige Probleme. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist aufgrund der Wahrnehmung von Einflussnahme und Ungleichheit in der Rechtsprechung extrem niedrig. Der Oberste Justizrat ernennt, diszipliniert und entlässt Richter und Staatsanwälte. Er untersucht angebliches richterliches Fehlverhalten und empfiehlt Maßnahmen. Seine disziplinären Entscheidungen werden als intransparent kritisiert. Mit Oktober 2013 waren 30 Disziplinarverfahren eröffnet worden. In 19 davon wurden Sanktionen ausgesprochen, davon drei Entlassungen. Arbeitsrückstand ist ein Problem bei größeren Kompetenzbereichen und lange Verzögerungen bei Strafverfahren sind üblich. Die Gesetze kennen die Unschuldsvermutung. Verfahren sind in der Regel öffentlich. Geschworenenprozesse gib es keine. Bei Fällen ernster Verbrechen entscheiden ein professioneller und zwei Laienrichter im Kollegium. Geht es um einen Strafrahmen von mehr als 15 Jahren Gefängnis, entscheiden zwei professionelle und drei Laienrichter im Kollegium. Geht es um einen Strafrahmen von mehr als 10 Jahren Gefängnis oder ist der Angeklagte ein Jugendlicher, Fremder oder geistig/körperlich Behinderter, ist ein Verteidiger Pflicht. Verurteilung in Abwesenheit ist möglich, es muss dann aber ein Verteidiger anwesend sein. Es gibt ein Recht auf Beschwerde, das weithin genutzt wird. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene. Das Gesetz sieht eine unabhängige und unteilbare Zivilgerichtsbarkeit vor, aber auch hier kommt es zu langen Verzögerungen. Bulgarien unterliegt der Rechtsprechung des EGMR. Laut NGOs ist die Umsetzung der EGMR-Urteile oft mangelhaft (USDOS 27.2.2014).

Das Gerichtssystem umfasst den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, den Obersten Kassationsgerichtshof, den Obersten Verwaltungsgerichtshof, Berufungsgerichte, Militärgerichte und Bezirksgerichte. Der Oberste Justizrat, der Selbstverwaltungskörper der Justiz, ist wohl die meistkritisierte Institution des Justizsystems in Bulgarien. Die Hälfte seiner 25 für fünf Jahre ernannten Mitglieder werden vom Parlament bestellt, was politische Einflussnahme ermöglicht. Obwohl die bulgarische Justiz von Reformen im Zuge des EU-Beitritts profitierte, kam die Europäische Kommission 2012 zu dem Schluss, dass dies zu keinen praktischen Verbesserungen der Verantwortlichkeit geführt hat. Bulgarien wird daher von der Kommission im Rahmen des Cooperation and Verification Mechanism (CVM) streng überwacht. Im Juli 2013 entließ der Oberste Justizrat zum ersten Mal seit 1991 eines ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit einem Skandal um Lauschangriffe auf Richter (FH 12.6.2014).

Quellen:

FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/277845/411140_de.html, Zugriff 5.12.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 5.12.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die zivilen Behörden üben die effektive Kontrolle über die Sicherheitsbehörden aus. Sicherheitsbehörden verübten Fälle von Verstößen gegen die Menschenrechte, darunter übermäßige Gewaltanwendung, willkürliche Verhaftung, Drohung und Einschüchterung. Es gab 2013 auch Vorwürfe betreffend illegale Lauschangriffe. Die Marginalisierung der Roma ist eines der dringendsten Menschenrechtsprobleme des Landes. Problematisch ist auch die Tendenz der Medien zur Selbstzensur aufgrund von Druck aus Unternehmen und Politik. Die Korruption unterminiert weiterhin das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und andere Regierungsbehörden. Weitere Probleme sind überbelegte Gefängnisse und harte Haftbedingungen. Gewalt gegen Frauen und Kinder, zunehmender Antisemitismus im Internet und Diskriminierung sexueller Minderheiten. Die Regierung unternahm aber Schritte Beamte in Sicherheitsbehörden und anderswo, die sich Verfehlungen zuschulden kommen ließen, anzuklagen und zu bestrafen. Diese Bemühungen sind jedoch ungenügend und Straflosigkeit ist ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Die Bürgerrechte werden von der Verfassung garantiert und von allen staatlichen Institutionen respektiert. Bulgarische Bürger werden durch Mechanismen und Institutionen geschützt, die es ermöglichen Verletzungen der Bürgerrechte anzuklagen, zu bestrafen und zu entschädigen. 2012 stellte der EGMR in 58 Fällen zumindest eine Verletzung der EMRK durch Bulgarien fest. Der bulgarische Ombudsmann hat die Möglichkeit bei der Verletzung von Bürgerrechten und -freiheiten zu intervenieren. Die Mehrheit der Beschwerden betrifft die Qualität öffentlicher Leistungen. Frauen haben zwar dieselben Rechte wie Männer, sind aber Diskriminierung bei der Bezahlung ausgesetzt. Der Nationale Rat für Gleichheit zwischen Frauen und Männern unter Leitung des Sozial- und Arbeitsministers ist als hauptsächlich beratendes Gremium für die Einhaltung der Rechte der Frau verantwortlich und fördert die Kooperation und Koordination zwischen NGOs und Regierungsinstitutionen. Die Kommission zum Schutz gegen Diskriminierung ist sehr aktiv. Die Zahl ihrer Fälle nimmt jedes Jahr zu und ethnische Diskriminierung ist ein wichtiger Teil ihrer Arbeit, vor allem strukturelle Diskriminierung. Die Kommission ist dabei immer wieder Anfeindungen nationalistischer Politiker ausgesetzt, die sie beschuldigen ein politisches Instrument der Partei der bulgarischen Türken zu sein (BS 2014).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 5.12.2014

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

[ ... ]

Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer aktualisierten Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

[ ... ]

Betreffend Ihre weiteren Angaben, dass Polizisten auf Sie Hunde losgelassen und Sie mit Elektroschocker geschlagen hätten, wird angeführt, dass dieses Vorbringen völlig unglaubhaft ist. Einerseits ist es keinesfalls nachvollziehbar, dass die bulgarischen Polizisten dies mit der Begründung, dass alle Taliban seien, machen sollten und widerspricht es andererseits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Sie solche Vorkommnisse weder im Zuge Ihrer ersten Befragung (11.02.2015), noch im Zuge Ihrer zweiten Befragung (13.02.2015) mit keinem einzigen Wort erwähnten, obwohl Sie mehrmals (!) konkret zu Bulgarien befragt worden sind. Hätten Sie derart einschneidende Erlebnisse tatsächlich erlebt, hätten Sie diese wohl unverzüglich erwähnt und als Gründe angeführt, die einer Rückkehr nach Bulgarien entgegenstehen würden.

[ ... ]

Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass hinsichtlich seiner Person jedenfalls eine Überstellungszulässigkeit im Hinblick auf seinen psychischen und physischen Zustand vorliege und kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer an schweren psychischen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leidet.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde seitens der Erstbehörde festgehalten, dass in ihrem Fall sich die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme vom 25.02.2015 als schlüssig darstellen würden und weise sie keine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung auf; jedoch psychische Krankheitssymptome im Sinne einer Demenz und Altersdepression. Ebenfalls wurde festgestellt, dass im Fall der Zweitbeschwerdeführerin eine Überstellungszulässigkeit aus medizinischen Gründen vorliege.

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO formell erfüllt und sohin Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Aspekte gem. Art. 16 oder Art 17 Abs. 2 leg.cit. lägen ebenfalls nicht vor.

Gegen den jeweiligen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene jeweils gleichlautende Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass der Erstbeschwerdeführer bereits die menschenunwürdigen Bedingungen geschildert habe, die sein Sohn und seine Mutter in Bulgarien im Rahmen des Aufenthaltes erlebt hätten. Sie hätten nicht ausreichend zu essen bekommen und seien auch geschlagen worden. Die Polizei in Bulgarien unterstütze oder helfe keinem Asylwerber. Sie selbst würden Asylwerber schlagen und misshandeln. Er habe alle seine Erlebnisse in Detail erzählt und seien die Zustände in Bulgarien für Asylwerber nicht gut, besonders nicht für eine kranke alte Frau und ein Kind und wolle auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren. Im Weiteren habe er auch bei seiner Einvernahme seine gesundheitlichen Probleme angegeben und gehe die Behörde davon aus, dass seine Mutter und sein Sohn transportfähig seien, da er dabei sei und wie solle er auf diese aufpassen und für sie verantwortlich sein, wenn er selbst krank sei. Auch drohe ihnen in Bulgarien wieder die Trennung, wenn ihn die Polizei festnehmen sollte und ihn neuerlich in die Türkei abschieben würde. Auf diese Weise habe er bereits einmal seinen Sohn aus den Augen verloren. Weiterhin führte der Antragsteller wörtlich aus: "Mein Sohn wurde bereits in Österreich zugelassen. Mir ist unerklärlich, dass wir jetzt gemeinsam nach Bulgarien überstellt werden sollten. Er geht hier in die Schule und ist sehr engagiert. Er hat auch beim XXXX teilgenommen und bekam dafür eine Urkunde. Meine Mutter ist eine alte kranke Frau, die Orientierungsschwierigkeiten hat. Sie wurde erstmals in Österreich medizinisch richtig behandelt. Sie beginnt zu weinen, wenn sie das Wort Bulgarien hört. Er habe Angst, dass ihr in Bulgarien etwas zustoße, wenn sie nicht richtig medizinisch behandelt werde. Die medizinischen Zustände in Bulgarien sind nicht gut. Sie wurde nicht ausreichend behandelt, und die Medikamente sind sowieso sehr teuer.

"

Im Weiteren führte er aus, dass er die Vorfälle, die seinem Sohn und ihm in Bulgarien passiert seien, deshalb nicht zur Anzeige gebracht habe, da diese Vorfälle von den Polizisten selbst ausgegangen seien. Bei einer Rückkehr liefen sie alle in Gefahr, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Im Weiteren verwies der Antragsteller unter Hinweis auf UNHCR-Berichte über Bulgarien vom Jänner und Februar 2014 darauf, dass diese seine Erzählungen belegen würden. Es seien die Länderberichte zur Versorgungslage in Bulgarien jedenfalls ungeeignet, die Situation für Dublin-Rückkehrer im Jahr 2014 darzustellen, da die Quellen teilweise aus den Jahren 2011 und 2012 stammen. Einem UNHCR-Bericht vom April 2014 sei weiters entnehmbar, dass in Bulgarien Mängel in vielen Bereichen des Asylsystems bestünden, unter anderem systemische Defizite aufgrund des ungebrochenen anhaltenden Flüchtlingsstromes, vor allem aus Syrien, weshalb es unerlässlich sei, die aktuelle Versorgungssituation zu analysieren. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf in englischer Sprache gehaltenen Ausführungen eines Berichtes von ECRE vom 07.04.2014, worin aufgerufen werde, die Überstellung nach Bulgarien auszusetzen. Im dargestellten Bericht wird von einer Verschlechterung der Situation hinsichtlich der Aufnahmesituation und mangelnder medizinischer Versorgung gesprochen.

Auch fordere Amnesty International im April 2014 die Aufhebung von Dublin-Überstellungen. Im Weiteren wurde auf einen Bericht von Pro Asyl verwiesen, wonach in Bulgarien Flüchtlinge im Stich gelassen würden, sowie gäbe es Berichte von Misshandlungen durch die Polizei.

Im Weiteren legte der Antragsteller eine Schulbesuchsbestätigung betreffend dem Drittbeschwerdeführer vor, inklusive Bestätigungsschreiben der Klassenlehrerin bzw. der stellvertretenden Schulleiterin. Mit Schreiben vom 27.05.2015 wurde die jeweilige Beschwerde ergänzt und ausgeführt, dass die Behörde zu den Vorfällen detaillierte Ermittlungen hätte vornehmen müssen und sei beweiswürdigend seitens der Behörde behauptet worden, dass der Erstbeschwerdeführer ursprünglich angegeben habe, von der Polizei geschlagen worden zu sein und hätte er plötzlich auf Nachfrage gesagt, dass dies nicht so gewesen sei und sei dies absolut falsch hinsichtlich der Protokollierung. Des Weiteren behauptet die Behörde zu Beginn des Verfahrens, dass es sich hinsichtlich der Abnahme der Barmittel und persönlichen Gegenstände seitens der Polizei um eine vorläufige Sicherstellung gehandelt habe, was ebenfalls nicht richtig sei. Die konfiszierten Gegenstände habe er nie wieder gesehen. Korrekterweise hätte die Erstbehörde auch angeben müssen, dass er bereits 6 Monate in Österreich und nicht 4 Monate, wie von der Behörde behauptet, aufhältig sei. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Zweitantragstellerin wurde auf das Untersuchungsergebnis der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren verwiesen sowie darauf, dass sie Orientierungsschwierigkeiten hätte und nicht transportfähig sei und sei sie im Alleingang nicht überlebensfähig. Aufgrund der menschenunwürdigen Erlebnisse in Bulgarien und jener der Familienmitglieder gerate sie in panische Zustände und in akute Gefahr eines Nervenzusammenbruches und daher ernster Lebensgefahr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und beantragten sie am 14.11.2014 die Gewährung internationalen Schutzes.

Das BFA richtete am 02.01.2015 ein jeweiliges Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, worauf die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 13.01.2015 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO der Wiederaufnahme der BeschwerdeführerInnen zur Prüfung der Asylanträge ausdrücklich zustimmten.

Der Erstbeschwerdeführer reiste jedenfalls mit der Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein. Zum genannten Zeitpunkt beantragten alle drei Beschwerdeführer jedenfalls die Asylgewährung. Die Beschwerdeführer verfügen außer den gegenseitigen Bindungen über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer leidet unter wiederkehrenden Abdomen-Schmerzen. Der Erstbeschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet umfassend medizinisch untersucht. Die radiologische Untersuchung seines Oberkörpers ergab, dass er, wie von ihm behauptet, im Körper Metallsplitter aufweist, die auf einen früheren Zwischenfall im Rahmen des Bürgerkrieges im Herkunftstaat zurückzuführen sind. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist nicht entnehmbar, dass der Antragsteller unter einem lebensbedrohlichen bzw. akut zu behandelndem Krankheitsbild leidet bzw. ist bis dato lediglich nach umfassender Untersuchung eine Problematik im Verdauungsapparat erweislich, ohne dass in den vorliegenden medizinischen Unterlagen eine akute dringende stationäre Aufnahme und Behandlung angezeigt ist.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet unter der Demenzerkrankung sowie unter Altersdepression. Bei der Zweitbeschwerdeführerin liegt ebenso kein akutes oder gar lebensbedrohliches Krankheitsbild vor; gleich so wenig akuter stationärer Behandlungsbedarf.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien an.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Ausgeprägte private oder familiäre Bindungen, abgesehen von den Bindungen zueinander seitens der Beschwerdeführer, im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der BF sowie zur jeweiligen Asylantragstellung in Bulgarien ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem darin befindlichen Schreiben der bulgarischen Behörden und aus eigenem Vorbringen.

Die Feststellungen zum jeweiligen medizinischen Status des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin resultieren aus den mehrfachen medizinischen Unterlagen, die dem Akt entnehmbar sind und ist hierzu ausdrücklich festzuhalten, dass keiner der Befunde auf einen akuten oder gar lebensbedrohlichen Krankheitszustand der Beschwerdeführer hinweisen würden. Ein dringender akuter Behandlungsbedarf besteht weder beim Erstbeschwerdeführer noch bei der Zweitbeschwerdeführerin.

Soweit der der BF in seiner Beschwerde unter Hinweis auf eigene Erfahrungen und auf allgemeine Berichte (amnesty international, UNHCR, Human Rights Watch) unmenschliche Behandlungen in der Haft geltend gemacht hat, sind ihm folgende Erwägungen, aus welchen letztlich die diesbezügliche Negativfeststellung resultiert, entgegenzuhalten:

Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu erfolgten Misshandlungen von Seiten staatlicher bulgarischer Organe ist festzuhalten, dass es sich diesfalls allenfalls um strafrechtlich zu ahndendes Fehlverhalten einzelner Staatsorgane handelt und ist Bulgarien insgesamt als entwickelter Rechtsstaat zu qualifizieren bzw. ist deshalb davon auszugehen, dass bei Anzeigeerstattung auch eine adäquate Sanktionierung stattfindet. Die Antragsteller haben jedenfalls bei Verbringung nach Bulgarien nicht mit systematischer Misshandlung ihrer Person zu rechnen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des jeweils angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur bulgarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:

"Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG."

Die Dublin III-VO wurde am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19.7.2013 (am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers seitens der erstinstanzlichen Behörde erst am 11.3.2014 und somit nach dem 1.1.2014 (dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten) gestellt wurde.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines

seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Artikel 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat

ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Zu A)

1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des jeweiligen Asylantrags des BF jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:

Bulgarien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung der Anträge der BF auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Bulgariens gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Bulgarien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels enger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des BF.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Die angefochtene Bescheide enthalten - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Bulgarien.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Zum allgemeinen Einwänden, dass Asylwerber in Bulgarien mit systemischen Mängeln im Asylsystem, etwa mit unzureichender (auch medizinischer) Versorgung, oder mit Haft unter unmenschlichen Bedingungen konfrontiert seien, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt, zuletzt etwa in seinem Erkenntnis vom 19.1.2015, Zl. W168 2014058, ausgeführt:

"So die beschwerdeführende Partei während der Einvernahmen als auch in der Beschwerdeschrift anführt, dass sie schlecht versorgt und untergebracht worden wäre oder in für sie unzulässiger Weise in geschlossenen Betreuungseinrichtungen untergebracht worden wäre, so ist diesbezüglich auszuführen, dass sich diese Ausführungen nicht mit dem sich aus den Länderfeststellungen hinsichtlich der generellen Situation in Bulgarien decken. Konkrete Bedrohungen iSd Art. 3 EMRK sind aus diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. So die beschwerdeführende Partei hierdurch andeuten würde, dass sie möglichen strafbaren Übergriffen seitens der bulgarischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre, so ist hierzu auszuführen, dass gegen dieserart Übergriffe der Beschwerdeführer schon in Bulgarien die Möglichkeit gehabt hätte, hiergegen Strafanzeige zu erstatten und gegen diese Personen in concreto vorzugehen. Es ist klar festzuhalten, dass auch in Österreich illegal eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen in Schubhaft genommen, bzw. angehalten werden können. Weiters ist zu diesem Vorbringen grundsätzlich auszuführen, dass Übergriffe von privaten Personen, als auch staatlichen Organen in Bulgarien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, zweifellos strafbar sind und entsprechend bei Geltendmachung geahndet werden. Auch ist hierzu auszuführen, dass den Grundsätzen eines Rechtsstaates widersprechende Übergriffe von Einzelpersonen auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stattfinden können. So die beschwerdeführende Partei dieserart Übergriffen oder Misshandlungen tatsächlich ausgesetzt gewesen war, so hat sie sich an die bulgarischen Behörden zur Verfolgung dieser Einzelpersonen zu wenden. Dass die bulgarischen Behörden solcherart Übergriffe generell tolerieren, bzw. dass Übergriffe einzelner Beamter oder auch privater Personen sanktionslos blieben oder systematisch durchgeführt würden, ist dem Amtswissen nach, als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.

Im vorliegenden Verfahren haben die neuesten Berichte von UNHCR bereits Eingang in die Länderfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde gefunden. Aus der Zusammenfassung dieses Berichtes von UNHCR vom April 2014 ergibt sich, dass im Zeitraum von 01.01. bis 31.03.2014 signifikante Verbesserungen in Bulgarien beobachtet wurden. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass eine generelle Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht länger zu rechtfertigen sei. Dennoch wird eine Einzelfallprüfung angeraten.

Das erkennende Gericht räumt durchaus ein, dass es im bulgarischen Asylsystem Anfang des Jahres 2014 Probleme gegeben hat, die Anlass zur Sorge gaben. Den nunmehr vorgelegten aktuellen Berichten ist jedoch zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden belegbare Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens unternommen haben und sich die Bedingungen für Asylwerber zuletzt nachweisbar verbessert haben. Hinsichtlich der hierzu seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Bedenken bezüglich der Versorgungs- und Unterbringungslage ist auszuführen, dass sie selbst ausführt, dass sie sich freiwillig privat in Bulgarien untergebracht habe. Dass in Bulgarien keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, deckt sich nicht mit den oben angeführten unzweifelhaften Länderfeststellungen. Dass der Standard dieser Unterbringungs-einrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in concreto in Bulgarien der Fall ist, lässt sich aus den hierzu unzweifelhaften Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen. Wie oben bereits ausgeführt, enthält der angefochtene Bescheid ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed)."

Der Umstand, dass ein Asylwerber nach einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, reicht alleine nicht aus, eine Überstellung nach der Dublin Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

Unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur erlittenen Misshandlung und Abnahme persönlicher Gegenstände ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer bei Überstellung nach Bulgarien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Misshandlungen oder menschenrechtsunwürdigen Akten zu rechnen haben.

Im Falle der Rücküberstellung der BF im Zuge des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO, würde der BF von den bulgarischen Behörden bereits als registrierte Asylwerber rückübernommen werden, sodass sich der Behördenkontakt und das weitere procedere jedenfalls geordnet verwaltungstechnisch darstellen wird.

Zur Situation von Asylwerbern generell und auch konkret zu Dublin-Rückkehrern hat das BFA im angefochtenen Bescheid auch die kritische Berichtslage (konkret etwa BHC, UNHCR, HRW, ECRE etc.) berücksichtigt und in eine gesamthafte Abwägung einfließen lassen. Es ist dabei zu betonen, dass sich die Lage in Bulgarien verbessert hat und demgemäß UNHCR seit April 2014 eine generelle Suspendierung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht gerechtfertigt erscheint. Vor diesem Hintergrund können "systemische Mängel" im Sinne von vergleichbar gravierenden Mängeln wie sie in Griechenland gegeben sind, in Bulgarien nicht erkannt werden.

Aus den Länderinformationen geht hervor, dass der anhängige Verfahren in Bulgarien nach einer Rückkehr weitergeführt werden bzw. dass im Falle von rechtskräftig entschiedenen verfahren Folgeanträge gestellt werden können. Das Verfahren des BF ist laut Mitteilung der bulgarischen Behörden, die einer Rückübernahme gem. Art 18 Abs. 1 lit. b zugestimmt haben, noch anhängig. Aus dem Akteninhalt und aus den Länderinformationen ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren in der Sache haben würde. Im Übrigen liegt es in der Verantwortung der Antragsteller selbst, wenn diese ohne das Verfahren im zuständigen europäischen Mitgliedsstaat abzuwarten, weiterreisen und damit allenfalls eine Entscheidung in Abwesenheit in Kauf nehmen.

Wie festgestellt, hat der Antragsteller keine tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen aufgezeigt. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.

Wie den umfassenden Feststellungen entnehmbar, können die Beschwerdeführer auch damit rechnen, dass sie gegebenenfalls hinreichende medizinische Unterstützung und Behandlung in Bulgarien finden werden.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer erkannt werden kann, verwiesen.

Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die BF verfügen im Bundesgebiet über keinerlei weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, und führen hier auch sonst mit keiner Person ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, sodass deren Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Familienleben darstellt.

Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in das Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Der nunmehriger Aufenthalt des BF in Österreich in der Dauer von etwa knapp 7 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Antragsteller musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Hervorzuheben ist, dass auch hinsichtlich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers keine Situation eingetreten ist, wonach eine Überstellung nach Bulgarien einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben - dies aufgrund erster Integrationsschritte des Drittbeschwerdeführers - darstellt. Auf die besondere Anpassungsfähigkeit von Minderjährigen dieses Alters ist diesbezüglich überdies zu verweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der beschwerdeführenden Partei, zum Konsultationsverfahren, zum gesundheitlichen Zustand und den familiären und privaten Beziehungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich wie auch betreffend die Situation des Asyl- und Aufnahmewesens im Zielland, wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf. Schließlich wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet, bzw. war dieses Vorbringen, hier in Bezug auf systemische Mängel in Bulgarien, unsubstantiiert (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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