BVwG W104 2100867-1

W104 2100867-1Tribunale amministrativo federale9 giu 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Gleichbehandlung,<br/>INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, mündliche Verhandlung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W104 2100867-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2100867.1.00

Spruch

W104 2100867-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 3.1.2014, XXXX, in der Fassung des Bescheides vom 29.4.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. Der Beschwerdeführer erhält für das Antragsjahr 2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve im Wert von 120 Euro je Hektar beihilfefähiger Fläche, für die kein Zahlungsanspruch zur Verfügung steht, zugeteilt.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Datum vom 2.5.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte, in Österreich gelegene Almflächen auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX.

Mit Bescheid der AMA vom 3.1.2014, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 622,18 gewährt. Dabei wurde 1 besonderer Zahlungsanspruch ohne zugeordnete Fläche zugrunde gelegt. Begründend wurde angeführt, dass die Einheitliche Betriebsprämie zwar beantragt worden sei, aber keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung stehe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4.2.2014 Beschwerde. Darin wird ausgeführt, im angefochtenen Bescheid sei die betreffende Alm in der beihilfefähigen Fläche ohne nähere Begründung nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer treibe einen Gutteil seines Viehbestands auf die Alm auf. Seit 2012 könnten ausländischen Bauern aus der EU auch für österreichische Flächen die Einheitliche Betriebsprämie beantragen. Die Einheitliche Betriebsprämie habe er schon seit vielen Jahren beantragt und hierfür einen besonderen Zahlungsanspruch zugeteilt erhalten. Ab 2012 werde bei den Almen die einheitliche Betriebsprämie auf den Auftreiber zugerechnet, was in seinem Fall nicht geschehen sei, da lt. telefonischer Auskunft der Abteilung "Einheitliche Betriebsprämie" die Berechnung in der von ihm beantragten Konstellation nicht möglich sei, weshalb um manuelle Nachberechnung ersucht werde. Weiters wird in der Beschwerde auch noch kritisiert, dass Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen seien. Es wird im Wesentlichen der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden sowie die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge.

Mit Änderungsbescheid der AMA vom 29.4.2014, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von wiederum EUR 622,18 gewährt. Dabei wurden 1 flächenbezogener Zahlungsanspruch, eine beantragte und beihilfefähige Fläche von 45,37 ha (zur Gänze Almfläche auf der angeführten Alm) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 1 ha zugrunde gelegt, wobei begründend nur ausgeführt wird, dass der Anteil für die Alm 100% betrage.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"

Mit Vorlageantrag vom 8.5.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Bei Vorlage der Beschwerde gab die AMA folgende Stellungnahme ab:

"Herr XXXX führt zwei Betriebsstätten:

Betrieb XXXX, dieser befindet sich in Österreich. Der Betrieb wurde bis 01.01.2014 als Hauptbetrieb geführt. Auch wurde der Mehrfachantrag 2012 (MFA) für diesen Betrieb abgegeben.

Weiters führt Herr Heiss die Betriebsstätte XXXX, welche sich in Deutschland (XXXX) befindet. Dieser Betrieb wurde bis 01.05.2012 als Hauptbetrieb geführt, danach bis 31.12.2013 als Teilbetrieb des Betriebs 9607374 und ab 01.01.2014 wieder als eigenständiger Betrieb. Für diesen Betrieb wurde kein MFA 2012 in Österreich gestellt.

Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde vom 05.02.2014

Herr XXXX bezieht sich in seiner Beschwerde vom 05.02.2014 auf die nicht-Anrechnung der Futterfläche der Alm XXXX.

Mit Bescheid vom 03.01.2014 wurde Herrn XXXX die Einheitliche Betriebsprämie 2013 auf Basis eines Zahlungsanspruchs (BZA) gewährt. Dieser BZA wurde Herrn XXXX im Jahr 2007 durch die Entkoppelung der Milchprämie zugeteilt. Dieser BZA kann ohne beihilfefähige Fläche genutzt und zur Auszahlung gebracht werden.

Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wurde Herrn XXXX dann die anteilige Almfutterfläche der Alm XXXX angerechnet, da dieser Betrieb ab dieser Berechnung zum Teilbetrieb von XXXXwird und Herrn Heiss Anton dadurch eine anteilige Almfutterfläche für seine aufgetriebenen Tiere angerechnet werden kann.

Durch diese Anrechnung wird auch der BZA in einen normalen flächenbezogenen Zahlungsanspruch umgewandelt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 2.5.2013 stellte der Beschwerdeführer, dessen Heimbetrieb sich in Deutschland befindet, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte, in Österreich gelegene Almflächen auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zum Beschwerdegegenstand:

Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 19 Abs. 7 MOG 2007 beträgt abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

In der Sache selbst:

Art. 19, 33 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

...

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

...

ii) aus der nationalen Reserve,

...

erhalten haben.

..."

"Artikel 41

Nationale Reserve

...

(3) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen

Gebieten zu gewähren.

..."

§ 8 MOG 2007 lautet auszugsweise wie folgt:

"Direktzahlungen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S 16, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

...

(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

...

14. Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 erhalten Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt, wenn sie

a) im Antragsjahr 2012 mindestens einen ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und

b) im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß dieser Regelung beantragen.

Der Wert pro zugeteilten Zahlungsanspruch beträgt 120 Euro je ha beihilfefähiger Fläche, für die kein Zahlungsanspruch zur Verfügung steht. Übersteigt die Summe an derart zuzuteilenden Zahlungsansprüchen den Betrag von 550 000 Euro, wird der Wert pro zuzuteilendem Zahlungsanspruch aliquot eingekürzt.

..."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

2. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1616 BlgNR 24.GP) wurde die Regelung des § 8 Abs. 3 Z 14 MOG 2007 im Zuge der MOG-Novelle 2012 eingeführt, weil Landwirte mit Betriebssitz außerhalb Österreichs für die in Österreich bewirtschafteten Futterflächen anlässlich der Einführung des Betriebsprämiensystems im Jahr 2005 keine Zahlungsansprüche zugeteilt erhalten bekommen haben, während österreichische Landwirte in angrenzenden EU-Mitgliedstaaten mit den ihnen dort zugeteilten Zahlungsansprüchen die einheitliche Betriebsprämie erhalten konnten. Landwirte mit Betriebssitz in Deutschland hätten bisher für ihn Österreich bewirtschaftete Flächen einen Zuschlag auf die in Deutschland bewirtschafteten Flächen erhalten, der durch die Vereinheitlichung der Prämiensätze nicht mehr gewährt werden könne. Mit der Möglichkeit zur Zuteilung von Zahlungsansprüchen an Landwirte mit Betriebssitz außerhalb Österreichs solle die weitere Bewirtschaftung der Flächen und eine Gleichstellung mit den von österreichischen Landwirten in Österreich bewirtschafteten Flächen gewährleistet werden. Bei den betroffenen Flächen handle es sich überwiegend um (Alm)Futterflächen, deren weitere Bewirtschaftung aus ökologischen Gründen notwendig sei. Mit der Zuteilung solle auch eine Gleichbehandlung der Betriebsinhaber erfolgen.

Der Beschwerdeführer erfüllt die von § 8 Abs. 3 Z 14 MOG 2007 geforderten Tatbestandsmerkmale. Er hatte im Jahr einen Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes, bewirtschaftete im Antragsjahr 2012 mindestens 1 ha beihilfefähige Flächen in Österreich und hat im Rahmen der Sammelantragstellung 2013 durch Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie auch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß dieser Regelung beantragt.

Weder aus dem Bescheid selbst noch aus der Stellungnahme der AMA erfließen Gründe für eine Nichtzuteilung entsprechender Zahlungsansprüche, entspricht doch der gegenständliche Fall genau jenen Fällen, die dem Gesetzgeber vorschwebten: der Beschwerdeführer bewirtschaftet zwar über 45 ha Flächen in Österreich, kann aber nur für einen kleinen Bruchteil Einheitliche Betriebsprämie lukrieren, weil sich sein Heimbetrieb in Deutschland befindet und er deshalb keine Zahlungsansprüche für die in Österreich befindlichen Flächen erhalten hat. Ob es sich jeweils um Haupt- oder Nebenbetriebe handelt, wie von der Behörde angeführt, scheint angesichts des Zwecks der Regelung unwesentlich.

Dem Beschwerdeführer sind dafür für jenen Teil der beihilfefähigen Fläche, für die er keine Zahlungsansprüche besitzt, entsprechende Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve gem. § 8 Abs. 3 Z 14 MOG 2007 zuzuteilen.

3. Das Beschwerdevorbringen zur Verrechnung von Über- und Untererklärungen geht ins Leere, wurde dem Beschwerdeführer doch die gesamte beantragte Almfutterfläche als beihilfefähig angerechnet.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zwar zu § 8 Abs. 3 Z 14 MOG 2007 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, jedoch die Rechtslage klar und eindeutig ist (VwGH 21.10.2014, RA 2014/03/0037).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.