BVwG G304 2013913-1

G304 2013913-1Tribunale amministrativo federale9 giu 2015

Regest

Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG G304 2013913-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2013913.1.00

Spruch

G304 2013913-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 09.06.2015 mündlich

verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice - Landesstelle Steiermark, vom 11.09.2014, Zl. VN: XXXX, betreffend der Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1,

45 Abs. 1 und 2 und 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.06.2005, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ab 30.03.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 BEinstG) angehört. Der Grad der Behinderung betrug 50 von Hundert.

Die BF brachte am 19.02.2014 bei der belangten Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Dem Antrag waren nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Neueinschätzung des Grades der Behinderung ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 01.04.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Schmerzsyndrom der Wirbelsäule Es wird eine hochgradige Einschränkung demonstriert. Außerhalb des Untersuchungsganges findet sich diese Einschränkung nicht in der gleichen Schwere wieder. Es bestehen chronische Bandscheibenvorfälle und eine Enge des Wirbelkanales ohne radikuläre Zeichen und ohne Hinweise für eine Myelopathie, oberer Rahmensatz dieser Position nach der EVO

02.01. 02

40

2

Schultereinschränkung links Beim An- und Auskleiden kann der linke Arm problemlos bis ca. 120 Grad in S und F geführt werden.

04.04. 03

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt wie folgt: " Nach der EVO ist die Einschätzung in dieser Höhe vorzunehmen. Es besteht kein motorischer Ausfall. Es besteht auch kein Hinweis dafür, dass eine einfache analgetische Therapie nicht mehr ausreichend ist, es wird nur eine Bedarfs- und keine Dauermedikation angegeben. Es besteht auch keine Claudicatio spinalis."

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2014 wurde der BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm das ärztliche Gutachten übermittelt. Der BF wurde hierbei mitgeteilt, dass anlässlich der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 16.06.2006 der Grad der Behinderung (GdB) auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit 50 % eingeschätzt worden sei. Aufgrund des Antrages der BF vom 19.02.2014 und der durchgeführten Nachuntersuchung vom 01.04.2014 sei vom ärztlichen Sachverständigen der belangten Behörde festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung ihrer Gesundheitsschädigungen nunmehr 40 % betrage. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, sofern er mit dem Inhalt des ärztlichen Gutachtens nicht einverstanden sei.

4. Die BF übermittelte daraufhin ein Schreiben vom 22.04.2014, in dem sie mitteilte, dass sie gegen die Herabstufung berufe. Beweismittel waren dem Schreiben nicht angeschlossen. Von der belangten Behörde wurde vermerkt, dass die BF Ende April Befunde nachreichen werde. Eine solche Nachreichung erfolgte jedoch nicht.

5. Mit Bescheid vom 11.09.2014 wurde gem. §§ 41 und 43 Abs 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF festgestellt, dass die BF mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt und der Behindertenpass einzuziehen ist.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten.

Begründend wurde ausgeführt, dass sie mit der Befundung des Sachverständigen nicht einverstanden sei. Die BF legte nochmals den ärztlichen Befund von XXXX, Facharzt für Neurochirurgie vom 30.01.2014 und des Weiteren nachstehende medizinische Beweismittel vor:

7. Am 07.11.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

8. Mit Schreiben des BVwG vom 17.11.2014, Zl. G304 2014731-1/3Z, wurde XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des BVwG vom 17.11.2014, Zl. G304 2014731-1/3Z, wurde weiters die BF aufgefordert, sich am 15.12.2015, um 17:00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

9. In dem eingeholten Gutachten von XXXX vom 15.12.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Cervikobrachialgie links bei Spinalkanalstenose C4/5 und C6/7 sowie degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule: Oberer Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der Vorgaben bei mittelgradiger Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule bei bekannter Spinalkanalstenose C4/5 und C6/7 sowie degenerativen Veränderungen mit multisegmentalen Bandscheibenschäden. Die Einstufung erfolgt laut Vorgabe bei fehlenden motorischen Ausfällen ohne absolute OP Indikation. Schmerzmittel werden bei Bedarf eingenommen. Gegenüber dem VGA vom 01.04.2014 Dr. Kerber ergibt sich keiner Änderung.

02.01. 02

40

2

Diagnose 2 vom VGA kann nicht übernommen werden, da sich lediglich ein Elevationsschmerz ab 120° der linken Schulter zeigt.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Gegenüber de, Vorgutachten

XXXX vom 01.04.2014 ergebe sich keine einstufungsrelevante Änderung. Diagnose 2 werden in Diagnose 1 miteinbezogen. Die Einstufung sei nach den Vorgaben der EVO erfolgt.

10. Mit Verfügung vom 09.02.2015, Zl. G304 2014731-1/5Z, zugestellt am 13.02.2015, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Am 27.02.2015 übermittelte die BF eine elektronische Stellungnahme, in der sie lediglich angab: "Ich berufe gegen die Befundung des Parteiengehörs vom 15.02.2014 bei XXXX."

11. Am 09.06.2015 fand an der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt. Dieser Verhandlung wurde der Sachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin hinzugezogen.

Im Zuge der Verhandlung wurden die vorliegenden Gutachten sowie die diesbezügliche Rechtslage behandelt. Das Protokoll der Verhandlung lautet auszugsweise:

"VR: Bitte führen Sie nochmals kurz aus warum der erstinstanzliche Bescheid Ihrer Ansicht nach rechtswidrig ist!

BF: Ich habe massive Schmerzen im Nacken und in der linken Schulter. Dies ist im erstinstanzlichen Bescheid meiner Ansicht nach zu wenig berücksichtigt worden. Meiner Ansicht nach sind die 40 % zu niedrig angesetzt.

VR an SV: Sind die Leiden, welche die BF angegeben hat, im erstinstanzlichen Bescheid bereits berücksichtigt worden?

SV: Ja, diese Leiden sind berücksichtigt worden.

BF: Mir schläft mittlerweile immer wieder der linke Unterarm ein.

VR: Führt das Einschlafen der Hand zu einer anderen Einschätzung?

SV: Nein, dies ist eine direkte Folge der Schäden der Halswirbelsäule und führt dies zu keiner anderen Einschätzung.

Die Herabstufung von 50 v. H. auf 40 v. H. ergibt sich daraus, dass die Begutachtung der BF nunmehr nach der Einschätzungsordnung erfolgt ist.

50 % Einschränkung würde nach der Einschätzungsverordnung bedeuten, dass maßgebliche motorische Einschränkungen vorliegen. Solche sind jedoch in keinem Gutachten dokumentiert.

Das Einschlafen der Hand ist sowohl ist im Gutachten von XXXX als auch im Gutachten von XXXX erwähnt und wurde auch dort bei der Beurteilung berücksichtigt.

VR: Möchten Sie dazu noch etwas angeben?

BF: Nein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (vH).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das zentrale Melderegister). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.01.2015.

2.2. Im Ergebnis, der Einschätzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 40 v. H., deckt sich dieses Gutachten auch mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Vorgutachten eines anderen Arztes für für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 01.04.2014.

Der begutachtende Sachverständige hat in seinem Gutachten auf sämtliche vorgebrachten Leidenszustände und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei Bezug genommen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Im Gutachten vom 20.01.2015 wurde schlüssig begründet, warum der Grad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 01.04.2014 unverändert mit 40 v. H. bewertet wurde.

Die BF ist diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es einem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/093).

Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden im Sachverständigengutachten vom 15.01.2015 ausführlich berücksichtigt und entsprechend gewürdigt, konnten jedoch keine Änderung des Grades der Behinderung herbeiführen.

Seitens des BVwG bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Bundesbehinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

"§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Einschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird.

(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."

"§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen."

"§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. [...]"

Zutreffend hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung beurteilt, weil der gegenständliche Antrag nach dem 31. August 2013 gestellt wurde.

Wie oben unter Punkt 2.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssigen Sachverständigengutachten vom 20.01.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der BF wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes nunmehr insgesamt 40 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt daher aktuell 40 v. H., womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind.

Die Beschwerde, die sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung richtet, war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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