BVwG W216 2013723-1

W216 2013723-1Tribunale amministrativo federale8 giu 2015

Regest

Alterspension, Bezugszeitraum, ersatzlose Behebung, Rückzahlung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger

Testo completo

BVwG W216 2013723-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2013723.1.00

Spruch

W216 2013723-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz-Eckard Lackner, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.05.2014 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übergangsgeld wegen des Anspruches auf eine Alterspension ab dem 31.05.2014 eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.06.2012 die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension mit 01.01.2013 erfülle. Sein Dienstverhältnis beim XXXX sei per 31.12.2012 durch Dienstgeberkündigung beendet worden; bis zum 30.05.2013 habe der Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung erhalten. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 31.05.2013 bis 29.05.2014 insgesamt 364 Tage Arbeitslosengeld und für den 30.05.2014 einen Tag Übergangsgeld bezogen und somit den maximal möglichen Leistungsbezug von einem Jahr (365 Tage) gleichzeitig zum Bestehen des Anspruches auf eine Korridorpension in Anspruch genommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen einwendet, dass er keine Korridorpension beziehen würde. Er habe gegen die Kündigung seitens seines Dienstgebers rechtzeitig eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Er werde auf jeden Fall alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und könne daher keine Korridorpension beantragen, da dies in seinen Augen ein Präjudiz für das laufende Verfahren darstelle. Er begehre Arbeitsentgelt bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Es sei ihm bewusst, dass im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Dienstgeberkündigung das Arbeitslosengeld zurückzuzahlen sei. Er müsse jedoch zwischenzeitlich seine Ausgaben bestreiten; er habe Sorgepflichten für zwei Kinder und ein Scheidungsverfahren sei im Laufen.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am XXXX - außerhalb des der Behörde hierzu zur Verfügung stehenden 10-Wochenzeitraumes - gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 17.06.2014 abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer stellte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter - fristgerecht - einen Vorlageantrag mit dem Begehren, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 03.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Aufgrund eines automatisierten Datenabgleich mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erhielt die belangte Behörde die Information, dass der Beschwerdeführer ab 01.02.2014 in die Pensionspflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einbezogen wurde.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes am 24.02.2015 bei der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er im Rahmen einer erlaubten Konsulententätigkeit eine Beratungstätigkeit für einen gemeinnützigen Bauträger aufgenommen habe. Die rückwirkende Anmeldung bei der SVA sei durch den Steuerberater erfolgt, da er die Tätigkeit bereits im Februar 2014 begonnen habe.

Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom XXXX wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 29.05.2014 sowie der Bezug des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit für den 30.05.2014 widerrufen sowie der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Geldes verpflichtet. Begründend führt die belangte Behörde in diesen Bescheiden jeweils aus, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen Leistungen zu Unrecht bezogen habe, da er aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit seit 01.02.2014 bei der SVA pflichtversichert sei. Die beiden Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2013 einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt.

Der Beschwerdeführer hat vom 01.01.2013 bis zum 30.05.2013 eine Urlaubsersatzleistung erhalten. Während dieser Zeit ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde Bestätigungen der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegt, wonach er ab 01.01.2013 Anspruch auf eine Korridorpension habe. Ab 01.07.2014 erfüllt der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, seit 01.05.2015 erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension.

Dem Beschwerdeführer wurde ab dem 31.05.2013 zunächst Arbeitslosengeld für 52 Wochen bis zum 29.05.2014 zuerkannt; für den 30.05.2014 wurde ihm der Anspruch auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit zuerkannt.

Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom XXXX wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 29.05.2014 sowie der Bezug des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit für den 30.05.2014 widerrufen sowie der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Geldes verpflichtet, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit seit 01.02.2014 bei der SVA pflichtversichert ist.

Der Beschwerdeführer hat somit vom 31.05.2013 bis zum 31.01.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Der Beschwerdeführer hat daher 246 Tage Arbeitslosengeld bezogen.

Der Beschwerdeführer hat somit nicht den maximal möglichen Leistungsbezug von einem Jahr (365 Tage) gleichzeitig zum Bestehen des Anspruches auf eine Korridorpension in Anspruch genommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2013 einen Anspruch auf eine Korridorpension hat, seit 01.10.2014 die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und seit 01.05.2015 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt. Weiters wird auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer ab 31.05.2013 Arbeitslosengeld bezogen hat. Dieses wurde dem Beschwerdeführer - wie bereits im Verfahrensgang dargelegt - für 52 Wochen bis zum 29.05.2014 zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat zunächst vom 31.05.2013 bis zum 29.05.2014 Arbeitslosengeld und für den 30.05.2014 Übergangsgeld bezogen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übergangsgeld ab 31.05.2014 eingestellt, da der Beschwerdeführer nach § 22 AlVG die zulässige Bezugsdauer von einem Jahr (365 Tage) bei bestehendem Anspruch auf eine Korridorpension ausgeschöpft hat.

Die belangte Behörde hat aufgrund eines automatisierten Datenabgleichs mit dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger die Information erhalten, dass der Beschwerdeführer ab 01.02.2014 in die Pensionspflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einbezogen wurde. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG liegt Arbeitslosigkeit nicht vor, wenn eine Pensionspflichtversicherung nach dem GSVG vorliegt. Die belangte Behörde hat daher das Arbeitslosengeld und das Übergangsgeld bescheidmäßig zurückgefordert. Die Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen; die rückgeforderten Beträge wurden zwischenzeitig vom Beschwerdeführer einbezahlt.

Der Beschwerdeführer hat somit die zulässige Bezugsdauer von einem Jahr (365 Tage) bei bestehendem Anspruch auf eine Korridorpension nicht ausgeschöpft, weshalb der Anspruch auf Übergangsgeld bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht einzustellen gewesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde hat zwar von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen, diese jedoch außerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, weshalb Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich der ersterlassene Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde sein kann.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Übergangsgeld

§ 39a. (1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2010 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 Z 1. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.

(2) Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des um 25 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist.

(3) Bei der Ermittlung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits herangezogene Zeiten können für den einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich gestellten Anspruch auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden. Die Anwartschaft erfüllt auch, wer in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt wird.

(4) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.

(5) Für den Fortbezug von Übergangsgeld gilt § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.

(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld anzuwenden.

(7) (...)"

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) (...)"

"Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension

§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung

1. durch Kündigung des Arbeitgebers,

2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,

3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,

4. durch Lösung während der Probezeit,

5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder

6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese

a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder

b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.

(2) Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.

(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen."

Wie oben beweiswürdigend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension seit 01.01.2013 und die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer seit 01.07.2014 erfüllt. Gemäß § 20 Abs. 1 AlVG ist der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension bereits erfüllt sind, nur mehr für ein Jahr zulässig. Der Beschwerdeführer hat vom 31.05.2013 bis zum 31.01.2014 Arbeitslosengeld im Ausmaß von 246 Tagen bezogen. Damit ist die höchstzulässige Bezugsdauer von einem Jahr (365 Tage) nicht - wie von der belangten Behörde mangels ihnen zur Verfügung gestandener Informationen über die tatsächlichen Gegebenheiten fälschlich angenommen - erfüllt, weshalb auch keine Grundlage für den Verlust des Anspruches auf Übergangsgeld gegeben ist.

Ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage des Bestehens des Anspruches auf eine Korridorpension bei Nichtgeltendmachung desselben erübrigt sich daher.

Da die höchstzulässige Bezugsdauer von einem Jahr (365 Tage) nicht erfüllt wurde, kann der bekämpfte Bescheid keinen Bestand haben und ist daher spruchgemäß zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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