W211 1409982-1•BVwG W211 1409982-1
W211 1409982-1Tribunale amministrativo federale8 giu 2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative, Integration,<br/>Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsteintrittsrecht
W211 1409982-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher XXXX Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 18.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, in Benin City geboren zu sein und die Stadt Ende April 2009 mit dem Bus Richtung Lagos verlassen zu haben. In Lagos habe sie einen Pfarrer kennen gelernt und sei zwei Tage lang in seiner Kirche geblieben. Dieser Pfarrer habe die Flucht aus Nigeria organisiert. Anfang Mai 2009 habe der Pfarrer die beschwerdeführende Partei auf ein Schiff gebracht und in einer Kabine versteckt. Nach ca. drei Wochen sei das Schiff an einem unbekannten Hafen angekommen. Die beschwerdeführende Partei habe für ihre Reise nichts bezahlt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie für einen Mann in Benin City als Autowäscher gearbeitet habe. Dieser Mann habe ihr im April 2009 gesagt, dass er ihr helfen wolle, damit sie mehr Geld verdiene. Er habe dafür gesorgt, dass die beschwerdeführende Partei einer geheimen Gesellschaft beigetreten sei. Dort habe man von ihr verlangt, dass sie jemanden umbringen solle und ihr dafür Geld angeboten. Das habe sie nicht gewollt, sei bedroht worden und deswegen geflüchtet.
3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.09.2009 gab die beschwerdeführende Partei weiter an, in Nigeria noch über ihre Eltern und eine Schwester zu verfügen. Sie sei gesund, habe aber Schmerzen in den Gelenken und nehme Medikamente deswegen. Die beschwerdeführende Partei wiederholte ihren Reiseweg und gab weiter an, mit ihrem Vater keinen Kontakt mehr zu haben. Dieser habe vor vielen Jahren die Familie verlassen. Ihre Mutter wohne in einem Dorf, ihr Onkel im Familienhaus in Benin City. Ihre Schwester würde bei ihrer Mutter wohnen. Wie viele Einwohner Benin City habe, wisse die beschwerdeführende Partei nicht. Es seien aber sehr viele. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, am letzten Freitag im Februar von ihrem Arbeitgeber in einen Geheimkult eingeführt worden zu sein. Ihr Arbeitgeber habe ihr gesagt, dass sie nun tun solle, was ihr befohlen werde. Mitglieder des Kultes haben ihr eine schwarze Kappe gegeben, diese habe sie immer tragen sollen. Treffen der Gruppe würden jeden letzten Freitag des Monats in der Nacht abgehalten. Als die beschwerdeführende Partei am letzten Freitag im März zum Treffen gekommen sei, habe der Chief sie und zwei andere dazu ernannt, jemanden zu töten. Die Person, die getötet werden sollte, sei Mitglied in einem anderen Kult gewesen. Als sich die beschwerdeführende Partei geweigert habe, habe der Chief ihr gesagt, dass niemand im Kult einen Befehl verweigern dürfe. Der Chief habe drei Mitglieder des Kultes in ihr Haus geschickt, um sie festzunehmen und zu töten. Die beschwerdeführende Partei sei aber nicht zuhause gewesen. Die Männer haben einem Nachbarn aufgetragen, der beschwerdeführenden Partei mitzuteilen, dass sie überall gefunden werden könne. Als die beschwerdeführende Partei am Abend nachhause gekommen sei, habe sie die eingebrochene Tür gesehen. Der Nachbar habe von den drei Mitgliedern des Kultes berichtet. Deswegen sei sie geflüchtet, zum Busbahnhof gegangen und nach Lagos gefahren.
Der Name der Geheimgesellschaft sei AYE Black Axe. Mitglied in der Geheimgesellschaft werde man, wenn man zur Versammlung mitgebracht werde und dann zustimme, die Regeln einzuhalten. Wenn man selbst Mitglied des Kultes sei, sei man sicher. Wenn man Probleme habe, habe man den Chief informieren müssen. Dieser habe dann Mitglieder gesandt, um das Problem zu lösen. Wie der oberste Chief hieße, wisse die beschwerdeführende Partei nicht. Er befinde sich jedoch in der University of XXXX in XXXX. Wie der andere Kult geheißen habe, dessen Mitglied sie habe umbringen sollen, wisse die beschwerdeführende Partei auch nicht. Die anderen beiden Mitglieder, mit denen sie hätte mitgehen sollen, haben die Opfer jedoch gekannt. Der Treffpunkt des Kultes sei in einem großen Haus am Stadtrand von Benin City gewesen. Die beschwerdeführende Partei sei dem Kult beigetreten, weil sie sich Geld daraus erhofft habe. Ihr Arbeitgeber sei gerade wegen der Verbindung mit der Bruderschaft sehr vermögend gewesen. Ihr Arbeitgeber habe XXXX Carwash geheißen. Den Nachnamen kenne die beschwerdeführende Partei nicht. Ihr Arbeitsplatz sei in der XXXX in Benin City gewesen. Die Nummer wisse sie nicht. Es gebe einen Friedhof in dieser Straße. Auf die Frage, wie die beschwerdeführende Partei von der Versammlung habe flüchten können, gab diese an, dass ihr Arbeitgeber sie von dem Meeting weggebracht habe. Mitglieder hätten gesagt, ihr Arbeitgeber müsse mit ihr reden. Ihr Arbeitgeber habe sie in die Nähe ihres Hauses gebracht. Ihre Verfolger seien am 28.04.2009 zu ihrem Haus gekommen. Die beschwerdeführende Partei korrigierte sich und meinte, doch am 30.04.2009. Diese Männer seien sechs Tage nach einem dritten Treffen gekommen. Die beschwerdeführende Partei sei am dritten Treffen nicht dabei gewesen. Sie habe ja den Auftrag nicht erfüllen wollen. Als die Männer mit den Schusswaffen gekommen seien, sei die beschwerdeführende Partei bei einem Freund gewesen. Diesen Freund kenne sie seit ihrer Kindheit. Auf den Vorhalt, dass die beschwerdeführende Partei einmal angegeben habe, die Verfolger hätten sie nach dem zweiten Treffen besucht, um später zu sagen, dass sie nach dem dritten Treffen gekommen seien, gab diese an, dass sie nach dem zweiten Treffen gekommen seien, als man ihr den Befehl gegeben habe. Ihr Arbeitgeber habe ihr nach dem zweiten Treffen gesagt, dass sie nicht mehr zu den Treffen gehen solle, weil sie den Befehl verweigert habe. Ihr Arbeitgeber sei aber zum dritten Treffen gegangen; das habe er müssen, weil er ein Mitglied gewesen sei. Sie selbst habe aber nicht hingehen müssen, weil sie den Befehl verweigert habe. Ob der Befehl zwischen dem zweiten und dem dritten Meeting tatsächlich ausgeführt worden sei, wisse die beschwerdeführende Partei nicht. Ihr Arbeitgeber habe an Konsequenzen leiden müssen, weil die beschwerdeführende Partei die Befolgung des Befehls verweigert habe; über diese Probleme habe er jedoch nichts erzählt. Er habe auch gesagt, dass die beschwerdeführende Partei am Arbeitsplatz nicht mehr erscheinen solle. Die Verfolger seien ein einziges Mal zur beschwerdeführenden Partei nachhause gekommen. Sie sei aber dreimal angerufen und bedroht worden. Angerufen haben sie die Kultmitglieder und der Chief des Bezirks. Sie sei am 30.04.2009 von zuhause nach Lagos aufgebrochen.
Ihre Mutter leide an Arthritis. Für die Behandlung habe die beschwerdeführende Partei Geld gebraucht. Nun kümmere sich niemand um die Mutter. Da sie jetzt aber im Dorf lebe, würde sie wohl lokale Hilfe von der Dorfgemeinschaft erhalten. Den Kult gebe es in ganz Nigeria. Die Behörden würden nichts machen, weil die Mehrheit der Minister und Politiker Mitglieder dieses Kultes seien. Auch in Lagos habe es einen Vorfall in den nächsten beiden Tagen gegeben. Man habe die beschwerdeführende Partei angerufen und gesagt, dass man wisse, wo sie sei. Man würde sie fassen, egal wohin sie flüchten würde. Die Anrufe seien auf ein Mobiltelefon eingegangen. Weiter befragt gab die beschwerdeführende Partei an, ein Mitglied der AC (Action Congress) zu sein; davor sei sie ein Mitglied der PDP gewesen. Sie sei ein einfaches Mitglied, ein Wähler gewesen. Im Falle einer Rückkehr würde sie das Ende ihres Lebens befürchten.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen führte die belangte Behörde an, dass nicht festgestellt werden könne, dass die beschwerdeführende Partei als Mitglied der Geheimgesellschaft namens Aye Black Axe einer Verfolgung durch deren Mitglieder ausgesetzt gewesen wäre. Der Ausreisegrund könne mangels Glaubwürdigkeit also nicht festgestellt werden. Festgestellt werde weiter, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Nigeria.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Wiedergabe von tatsächlich erlebten Umständen dadurch auszeichnen würde, dass solche detailreich, oft weitschweifend unter Angabe von eigenen Gefühlen bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch unwesentliche Details berichtet würden. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch ihre Angaben so vorgebracht, dass es sich um eine Wiedergabe einer oberflächlichen und vagen Rahmengeschichte gehandelt habe. Hinzu trete, dass das Vorbringen widersprüchlich gewesen sei. Aufgrund von Recherchen der belangten Behörde habe diese festgestellt, dass die möglicherweise gemeinte Geheimorganisation Black Axe heißen und es sich dabei um eine Studentenverbindung handeln würde. Der Begriff "Aye", den die beschwerdeführende Partei vorgebracht habe, bezeichne eine andere Studentenverbindung. Dies sei ein Indiz dafür, dass die beschwerdeführende Partei nicht gewusst habe, dass es sich dabei um zwei verschiedene Verbindungen handeln würde. Es würde auch der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, dass ein Hilfsarbeiter Mitglied einer Studentenverbindung sein würde. Aus den Feststellungen zu Black Axe in den Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass diese Verbindung ihre Mitglieder aus Studienanfängern rekrutieren und ihr Betätigungsfeld einzig der Campus sei. Die belangte Behörde könne daher den Ausführungen, dass die beschwerdeführende Partei Mitglied der Black Axe gewesen wäre, keinen Glauben schenken. Die beschwerdeführende Partei habe weiter gemeint, dass der Treffpunkt ein großes Haus in Benin City gewesen sei. Die belangte Behörde wolle anmerken, dass der Wirkungskreis der Studentenverbindung jedoch kaum über den Campus hinausgehen würde. Da die beschwerdeführende Partei nicht in Kenntnis darüber gewesen sei, dass es sich bei Black Axe um eine Studentenverbindung gehandelt habe, sei sie auch nicht in der Lage gewesen, den richtigen Ort der Zusammenkünfte, nämlich den Campus, zu nennen. Auch die Aussagen bezüglich der Auftragsmorde seien unsubstantiiert gewesen, und sei die beschwerdeführende Partei dabei in einen Erklärungsnotstand geraten. Auch habe sie sich betreffend das Datum, wann die Verfolger zu ihr nachhause gekommen seien, widersprochen. Ein Indiz der Unglaubwürdigkeit sei weiter, dass die beschwerdeführende Partei trotz der befürchteten Verfolgung durch die Mitglieder in ihrem Haus gewohnt habe und in weiterer Folge noch drei Telefonanrufe bekommen habe. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, trotz des Wissens, dass das Leben bedroht sei, noch einen weiteren Monat im Haus zu wohnen. Schließlich sei unverständlich, warum die beschwerdeführende Partei nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Es deute vieles darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei über Black Axe Informationen erhalten habe, diese aber nicht aufgrund ihrer tatsächlichen Mitgliedschaft, sondern lediglich auf Grund verschiedener Informationsquellen. Schließlich werde noch angemerkt, dass es der beschwerdeführenden Partei auch bisher in Nigeria möglich gewesen sei, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
5. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich von Mitgliedern der Black Axe verfolgt sei, weil sie sich geweigert habe, eine Person umzubringen. Da die Black Axe über ein ganz Nigeria umfassendes Netzwerk verfüge, habe sie die Flucht ergreifen müssen. Es sei hervorzuheben, dass die Fragestellung bei der Einvernahme ungeeignet sei, auf emotionales Erzählen hinzuwirken. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei seien sehr detailreich gewesen. In ihrem Herkunftsort werde die Geheimgesellschaft der Black Axe in der Regionalsprache der beschwerdeführenden Partei als "Aye" (möglicherweise phonetisch) bezeichnet; dies deshalb, weil es allgemein bekannt sei, dass sich die Mitglieder untereinander auf diese Weise begrüßen würden. Es werde die Beauftragung eines Gutachtens beantragt. Die Quellen, die die belangte Behörde herangezogen habe, um die Black Axe zu beschreiben, seien veraltet. Schon vor Jahren habe sich der Geheimkult der Black Axe auch auf gemeine Bevölkerungsschichten ausgeweitet. So gehe schon ein näher bezeichneter Bericht davon aus, dass Studentenbewegungen wie die Black Axe begonnen haben, ihre Mitglieder auch aus weiterführenden Schulen anzuwerben. Weiter sei anzuführen, dass der Arbeitgeber der beschwerdeführenden Partei die Universität besucht habe und vermutlich deshalb in Kontakt mit dem Geheimkult gekommen sei. Schließlich suchte die Beschwerde die behaupteten Widersprüche zu entkräften. Als Verfahrensfehler wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei keine Gelegenheit gehabt habe, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Auch stelle sich die Frage der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, da die Einvernahme laut Niederschrift von einer anderen Referentin als von der Bescheid ausstellenden geführt worden sei.
6. Mit Eingangsstempel 04.09.2014 wurde kommentarlos die folgenden Unterlagen nachgereicht:
7. Mit Schreiben vom 10.04.2015 wurden die beschwerdeführende Partei, XY und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung aktueller Länderberichte zu Nigeria geladen.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.
9. Am 19.05.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und XY als Zeugin eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei und XY (im Protokoll: Z) gaben befragt auszugsweise an, wie folgt (Rechtschreib- und Tippfehler durch das Bundesverwaltungsgericht berichtigt):
"R: Können Sie mir kurz erzählen, wie Sie aus Nigeria ausgereist und nach Österreich gekommen sind?
P: Ich habe am 30. April 2009 Benin City mit dem Autobus nach Lagos verlassen. Dann war ich zwei Tage lang in einer katholischen Kirche in Lagos untergebracht. Der dortige Pfarrer hat mich aufgenommen und ich habe ihm von meinen Problemen erzählt, die ich in Benin hatte - und zwar aufgrund des Mannes, mit dem ich zusammen gearbeitet habe und der mich dann in diesen Geheimkult einführen wollte. Der Pfarrer hat mir geholfen und mich dann an einen Mann vermittelt, der mir zur Ausreise per Schiff verhalf. [...]
R: Wo haben Sie in Nigeria gelebt?
P: In Benin City an der Adresse XXXXXXX.
R: Haben Sie noch Familienangehörige in Nigeria?
P: Ja. Meine Mutter, meine Schwester und mein Vater leben in Nigeria.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?
P: Seit 2011 habe ich wieder Kontakt mit meiner Mutter.
R: Sie leben auch in Benin City?
P: Nein, meine Mutter lebt in der Stadt XXXXX und meine Schwester wohnt auch dort zusammen mit meiner Mutter. Mein Vater lebt nicht mehr mit meiner Mutter zusammen, ich habe gehört, dass er irgendwo in der Nähe von Benin City leben soll. Aber Genaueres weiß ich nicht, ich habe keinen Kontakt zu ihm.
R: Wie geht es Ihrer Mutter und Schwester?
P (antwortet auf Deutsch): Meine Mutter ist immer krank, sie hat Arthritis und muss immer wieder ins Spital. (weiter auf Englisch):
Meine Mutter leidet an Arthritis in den Beinen, sie kann manchmal nicht mal aufstehen, mit Medikamenten geht es ihr zeitweilig besser, aber es geht ihr nicht gut. Meine Schwester kümmert sich um meine Mutter.
R: Was haben Sie in Nigeria gemacht? Schule? Beruf?
P: Ich habe die Grundschule im Ausmaß von 6 Jahren abgeschlossen, hatte dann aber nicht die Mittel um meine Ausbildung weiter voranzutreiben. Dann war ich ohne Beschäftigung bis ich diesen Mann traf, für den ich in einer Autowaschanlage gearbeitet habe und Autos gewaschen habe.
R: Wie hieß diese Waschanlage?
P: Der Mann hieß XXXX XXXX. Die Waschanlage hatte keinen speziellen Namen, sie wurde von den Leuten "XXXX Car Wash" genannt.
R: Ich möchte Sie jetzt noch zu Ihren Fluchtgründen befragen: können Sie mir mit Ihren eigenen Worten schildern, warum Sie sich entschlossen haben, Nigeria zu verlassen?
P: Der Grund für meine Flucht war, dass mich dieser XXXX in einen Geheimkult eingeführt hat. Dieser Geheimkult wurde Aye bzw. volkstümlich auch "Schwarze Axt" genannt. Nachdem ich das erste Mal mit dieser Organisation zu tun hatte, sagte mir XXXX, dass er mich auch finanziell unterstützen würde, wenn ich bei ihm arbeite. Er hat mir dann auch Geld gegeben, das ich meiner kranken Mutter ins Dorf schicken konnte; er hat mir auch gesagt, dass ich selbst Kontakte aufbauen könnte, wenn er mich in diesen Kult einführt, bzw. dass er selbst auch für die Regierung arbeite und eine Reihe von Dingen für die Regierung tue. Er sei ein starker Mann und ich könnte das auch sein und durch ihn geschützt werden. Nach meiner Einführung in diesen Kult habe ich an zwei Versammlungen teilgenommen. Diese fanden immer am letzten Freitag jeden Monat statt, bei der dritten Versammlung hat mir dann der Chef dieser Zweigniederlassung des Kults - wir nennen ihn "Capon" - den Auftrag erteilt, dass ich zwei andere Burschen des Kultes Eiye zusammenschlagen soll. Diese zwei anderen Kultmitglieder hätten irgendwelche Probleme gemacht und ich sollte sie deshalb überfallen und zusammenschlagen. Bis dahin hatte ich nicht gewusst, dass sich die Sache mit dem Kult so wenden würde. Der Capon wollte, dass ich diese Burschen, die dem Geheimkult Eiye angehörten, überfalle. Wenn man so etwas macht, bekommt man Kampfwaffen bereitgestellt, aber ich habe mich geweigert. Ich wollte das nicht tun, denn ich wusste ja nicht, ob die anderen ohne Waffen sind oder vielleicht auch Waffen haben. Also habe ich mich an diesem Tag der dritten Versammlung geweigert, diesen Auftrag auszuführen. Mein Chef von der Waschanlage war darüber sehr erbost. Er selbst ist auch ein ranghohes Mitglied dieses Kultes und viele Jahre bei diesem Kult, er war sehr brutal mir gegenüber. Er sagte mir, ich dürfe diesen Auftrag nicht ablehnen. Nachdem ich die Burschen zusammengeschlagen hätte, könnte ich an anderen Aktionen des Kultes teilnehmen z.B. an Entführungen, außerdem sagte er mir, dass der Geheimbund auch von Ministern angerufen wird und Aufträge zur Durchführung bestimmter Dinge erhält. Diese Aufträge würden auch mit Geld bezahlt. Ferner würde man auch im Konvoi mit dem Leiter der Gemeindeverwaltung mitmarschieren und dergleichen mehr. Danach waren die Leute dieses Kultes hinter mir her und auch mein ehemaliger Chef war mir gegenüber äußerst brutal. Er sagte mir, ich müsse ein starker Mann sein, wer einmal ja zu Aye gesagt hat, muss immer ein Aye bleiben. Ich habe ja auch einen Eid abgelegt und anlässlich meiner Einführung in diesen Kult ein Zeichen bekommen, das ich noch immer habe. Nachdem ich den Eid abgelegt hatte, wusste ich über die Geheimnisse des Geheimbundes Bescheid, und deshalb drohte man mir, dass ich sehr große Probleme bekommen würde. Die Leute dieses Geheimbundes waren dann hinter mir her, sie kamen zu meinem Familienhaus an der Adresse XXXXXXXX, doch war ich glücklicherweise nicht zugegen, sie brachen die Eingangstür von unserem Haus auf. Ich selbst war nicht da, doch Nachbarn haben mir dann erzählt, dass eine Gruppe von Burschen in mein Haus eingedrungen sei. Dieses Problem war mir dann zu viel und ich habe Benin verlassen. So bin ich dann von Benin City nach Lagos und von Lagos nach Europa gekommen.
R: Wie hieß der Geheimkult?
P: Die genaue Bezeichnung dieses Kultes ist "New Black Movement of Africa". Aber der geläufige Name, unter dem dieser Kult bekannt ist, lautet "Aye" oder "Black Axe".
R: Die Personen, die Sie hätten angreifen sollen, zu welchem Kult haben die gehört?
P: Der Kult heißt Eiye. Deren Farbe ist blau, sie tragen blaue Barette und sie haben das Symbol einer Fledermaus, wir tragen schwarze Barette. Das Symbol unseres Kultes war ein Totenschädel mit gekreuzten Knochen. Die Männer, die wir hätten angreifen sollten, waren von einem anderen Kult.
R: Mir ist wichtig, dass wir klarstellen, bei welchem Kult genau Sie waren. Ich habe eine Liste, auf der gibt es Black Axe, Eiye und Neo Black Movement, bei welchem Kult waren Sie genau?
P: Bei den Bezeichnungen Aye, Black Axe und New Black Movement handelt es sich um ein und denselben Geheimkult. Der offizielle Name ist New Black Movement, aber auf der Straße oder unter den Leuten wird dieser Kult Aye oder auch Black Axe genannt.
R: Bei wie vielen Treffen des Kultes waren Sie?
P: Bei drei Versammlungen.
R: Bei welcher Versammlung wurden Sie aufgefordert, die Eiye Member anzugreifen?
P: Das war anlässlich der letzten Versammlung, die ich besucht habe, das heißt, bei der dritten Versammlung.
R: Was genau war Ihr Auftrag?
P: Sie wollten, dass wir diese Leute zusammenschlagen bzw. dass wir sie umbringen.
R: Hätten Sie das alleine tun sollen oder mit anderen zusammen?
P: Nein, zusammen mit anderen.
R: Mit wie vielen anderen?
P: Zusammen mit zwei weiteren Burschen.
R: Sie waren ja ein relativ neues Mitglied des Kultes, warum denken Sie wurden Sie mit einem so wichtigen Auftrag betraut?
P: Das wäre mein erster Auftrag gewesen. Ich bekam diesen Auftrag wegen meines Chefs, der ein sehr großes Tier in diesem Geheimbund ist. Er hat auch einen Universitätsabschluss, von der Universität XXXX, nebenbei führt er auch diese Autowaschanlage als Privatunternehmen und arbeitet auch für die Regierung. Früher war er der Verantwortliche für den Schutz von Regierungsobjekten in Benin City. Deswegen ist er ein sehr mächtiger und auch beliebter Mann und es war wegen ihm, dass ich diesen Auftrag erhalten habe. Er hatte mich damals in den Kult eingeführt und mich als seine rechte Hand vorgestellt. Deshalb habe ich dann gleich diesen ersten Auftrag bekommen. Doch so habe ich mir das nicht vorgestellt. Ich dachte, ich würde bei diesem Kult sein und dort meine Ruhe haben bzw. keinerlei Stress und eventuell auch Unterstützung bekommen. Doch das Blatt hat sich dann gewendet. Deswegen wollte ich nicht mehr Teil dieses Kultes sein. So begannen meine Probleme. Mein Chef ist ein sehr mächtiger Mann und er hat immer wieder gesagt, ich hätte einen Eid geschworen und einmal Aye, immer Aye.
R: Wo sind Sie gewesen, als die Männer zu Ihnen gekommen sind?
P: An dem Tag war ich nicht in der Autowaschanlage, sondern mit einem Freund in der Stadt.
R: Wie hieß der Freund?
P: Der heißt auch XXXX. Sein Stammesname war XXXXX.
R: Sie haben vor der belangten Behörde gesagt, der Freund hieß Peter.
P: Ja. Peter ist ebenfalls ein Freund von mir und an dem besagten Tag waren wir alle drei, das heißt Peter, XXXXX und ich in der Stadt.
R: Was haben Sie in der Stadt getan?
P: XXXXX und ich wollten Peter besuchen. Wir waren dann auch mit ihm zusammen.
R: Wieso hätten Sie nicht in Lagos oder einer anderen großen Stadt in Nigeria bleiben können? Warum mussten Sie das Land verlassen?
P: Die Leute von diesem Kult sind wirklich überall in Nigeria. Ich glaube, dass ich schon tot wäre, wäre ich bei diesem Kult geblieben oder heute noch bei diesem Kult. Ich habe die Information bekommen, dass die Kämpfe zwischen den Geheimkults immer schlimmer werden und jeden Tag Leute getötet werden.
R: Für die Prüfung des Antrages auf Asyl ist es wichtig zu wissen, warum Sie nicht in Lagos hätten bleiben können. Die Berichte sind klar, dass es die Kulte gibt, dass es Konflikte zwischen den Kulten gibt, es gibt aber auch Berichte, die sagen, dass von der Regierungsseite Anstrengungen unternommen werden, die Tätigkeiten der Kulte einzuschränken und dass es möglich ist, in anderen Bereichen Nigerias Schutz zu finden. Deswegen müssen Sie mir genauer sagen, warum Sie glauben, dass Sie z.B. in Lagos gefunden hätten werden können. Fällt Ihnen dazu etwas ein?
P: Es war damals ein Krieg zwischen mir und diesen Kultleuten. Ich wollte damals nicht mein Leben verlieren und sterben. Ich bin mir 100% sicher, dass ich ein "vergessenes Kapitel" wäre, wenn ich damals im Land verblieben wäre. Aus diesem Grund und wegen diesem großen Problem, habe ich Nigeria verlassen. Ich kam zu diesem Pfarrer und er hat mich dann an diesen Mann vermittelt, der mich auf ein Schiff schmuggelte. Als ich damals in der Kirche dieses Pfarrers war, gab es Informationen, wonach diese Leute wussten, wo ich mich aufhielt. Der Pfarrer hat mich dann in der Nacht aus der Kirche gebracht und zur Ausreise verholfen.
R: Was waren das für Informationen?
P: Dieser XXXX hat mich am Telefon angerufen und mir gesagt: "Du kannst davonlaufen, aber du kannst dich nicht verstecken. Wir wissen, wo du bist."
R: An welchem Telefon hat er Sie angerufen?
P: Damals hatte ich ein Handy. Der Capon und andere Kultmitglieder dürften auch bei ihm gewesen sein.
R: Er hat gesagt, er weiß, wo Sie sind, aber hat er das wirklich gewusst?
P: Ja, er hat gesagt, sie seien informiert worden, dass ich in dieser Kirche aufhältig bin. Ich könnte vielleicht davonlaufen, aber ich würde mich nicht dort verstecken können.
R: Können Sie mir noch sagen, wieviel Sie für Ihre Ausreise bezahlt haben?
P: Eigentlich habe ich nur die Busfahrkarte von Benin City nach Lagos bezahlt. Mithilfe des Pfarrers hat mich dann dieser Mann aufs Schiff geschmuggelt, dafür habe ich dann nichts bezahlt und auch für meine sonstige Reise habe ich nichts bezahlt.
R: Können Sie sich erklären, warum Sie da nichts bezahlt haben?
P: Ich hatte dem Pfarrer damals meine ganzen Probleme erzählt und er selbst merkte dann auch, in welcher Situation und unter welchem Druck ich war. Er hat dies einfach gemacht, um mir zu helfen. Er hat nie irgendein Geld dafür von mir verlangt. So habe ich es geschafft, auszureisen.
R: Was tun Sie hier in Österreich? Haben Sie Hobbies, Deutschkurs, Arbeit?
P: Ich war ja 11 Monate lang im Burgenland in XXXXXXXXXX untergebracht. Nach 10 Monaten traf ich überraschenderweise einen Afrikaner dort. Dieser sagte mir, dass ich für jemanden, der auf Urlaub ist, Zeitungen in XXXX verteilen könnte. Er hat mich dann mit dem Auto nach XXXX geführt und ich habe dann begonnen, als Zeitungsausträger zu arbeiten. Ich habe das mit dem Fahrrad getan. Nebenbei verkaufte ich in der Folge auch die Zeitschrift "...". So konnte ich mir ein bisschen Geld sparen und habe davon meine Führerscheinausbildung bezahlt. Ich war dann nicht mehr im Burgenland sondern in der .....gasse 30 in XXXX gemeldet. Dort habe ich "..."-Zeitschriften und in der Nacht die "..." ausgetragen. Später dann hieß es, dass ein neues Gesetz verabschiedet worden sei, wonach wir Asylwerber nicht mehr als Zeitungsausträger arbeiten dürften. Seither trage ich die "..." nur noch aus, wenn jemand auf Urlaub ist, d.h. als Urlaubsvertretung. 2011 habe ich meine Frau kennengelernt. Sie hat mich auch immer wieder unterstützt. Von 2011 bis 2012 bin ich immer wieder zu ihr gefahren, dann haben wir eine Beziehung begonnen, aus der unser gemeinsamer Sohn entstand.
R: Leben Sie mit Ihrer Frau zusammen?
P: Ja.
R: Seit wann?
P: Seit 2013. In der Zeit von 2011 bis 2012 war ich ja noch in der ....gasse in XXXX gemeldet und teilte dort eine Wohnung mit einem weiteren Mitbewohner. Damals teilten wir uns die Miete. Auch in dieser Zeit habe ich meine Frau ständig besucht.
R: Wie bringen Sie sich zu Hause ein; Kinderbetreuung, Haushaltsführung?
P: Ich helfe meiner Frau ständig im Haushalt. Ich und meine Frau sind sehr glücklich miteinander. Ich bin auch manchmal mit ZZ allein zu Hause, wenn meine Frau schnell irgendwo hin muss, z.B. zum "Hofer".
R: Arbeitet Ihre Frau?
P: Ja, sie war arbeiten, als ich sie kennenlernte. Dann wurde sie schwanger und ging in Karenz. Nach der Geburt war sie dann eine Zeit lang in Karenz und hätte letztes Jahr wieder an ihre Arbeitsstelle zurückkehren wollen, doch die Firma "....." hat ihr keinen Dienstvertrag mehr geben wollen.
R: Sie sprechen ein bisschen Deutsch. Erzählen Sie mir bitte auf Deutsch, ob Sie, wenn Sie hierbleiben können, berufliche Pläne hier in Österreich haben?
P: (auf Deutsch): Die Leute in Österreich sind gute Leute. Wegen meiner beruflichen Zukunft, ich kann arbeiten und ich möchte als Glaser arbeiten. Ich habe Interesse an dieser Arbeit. In Afrika, wenn etwas kaputt war, habe ich es gemacht. [...]
R: Sind Sie verheiratet oder Lebenspartner?
P antwortet auf Deutsch: Wir sind Lebenspartner, aber wollen heiraten. [...]
Beginn der Befragung von Z: [...]
R: Seit wann kennen Sie die P?
Z: Seit 4 Jahren.
R: Seit wann leben Sie zusammen?
Z: Seit 4 Jahren. Ich erinnere mich nicht so genau. Wir sind eine Familie, wir leben als Familie zusammen.
R: Herr .... sagte, Sie leben seit 2013 zusammen, könnte das
stimmen?
Z: Ja, das ist richtig.
R: Ist P auch der Vater Ihres Sohnes?
Z: Ja.
R: Wie gestaltet sich Ihr gemeinsames Leben, wer kümmert sich um den Haushalt?
Z: Ich kümmere mich eigentlich darum, denn ich habe ja damals gearbeitet.
R: Wer passt aufs Kind auf den ganzen Tag?
Z: Wir beide passen auf das Kind auf.
R: Wer geht von Ihnen einkaufen?
Z: Manchmal gehe ich alleine, manchmal gehen wir gemeinsam.
R: Gibt es Dinge im Haushalt, die nur Herr ..... macht?
Z: Er hilft mir beim Putzen. Manchmal hilft er mir auch beim Kochen.
R: Würden Sie sagen, dass Sie gemeinsam Ihren Alltag meistern?
Z: Ja.
R. Wie verdienen Sie sich Ihren Lebensunterhalt?
Z: Es ist im Moment sehr schwierig für mich. Er hat keine Arbeitspapiere, arbeitet nicht. Hätte er ein Visum, könnte er arbeiten und mich unterstützen, aber leider hat er keine Papiere. Wir bekommen Wohnbeihilfe.
R: Bekommen Sie die Mindestsicherung oder Arbeitslosenentgelt?
Z: Ja, da bekomme ich 800 Euro.
R: Herr ....., Sie leben von der Grundversorgung?
P: Nein, seit 6 Jahren schon nicht mehr. [...]
P: Seit 2013 wohne ich ständig bei meiner Lebensgefährtin, aber auch davor habe ich schon bei ihr gewohnt, meinen eigenen Wohnsitz aber erst 2013 aufgegeben.
Der P wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.
P: Ich habe sie nicht gelesen.
R informiert P über die Wichtigkeit der Berichte und fragt an, ob P noch Zeit haben möchte, die Berichte zu lesen und eventuell eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
P: Nein, eigentlich brauche ich das nicht. Ich möchte dazu eigentlich nicht Stellung nehmen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 18.06.2009, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 11.11.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, die am 18.06.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei lebte in Nigeria bis kurz vor ihrer Ausreise in Benin City.
Ihre Mutter und ihre Schwester leben in einer näher genannten Stadt in Nigeria. Die beschwerdeführende Partei hat seit 2011 wieder regelmäßig Kontakt mit ihrer Mutter. Ihr Vater lebt im Umland von Benin City; mit diesem hat sie jedoch keinen Kontakt mehr.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei besuchte in Nigeria sechs Jahre lang die Grundschule und arbeitete später als Autowäscher in einer Autowaschanlage in Benin City.
1.1.4. Die beschwerdeführende Partei lernte im Jahr 2011 in Österreich ihre Lebensgefährtin kennen, mit der sie seit 2013 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Am 22.01.2013 kam der gemeinsame Sohn der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Lebensgefährtin auf die Welt.
Die Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, ausgestellt am 18.05.2010.
1.1.5. Die beschwerdeführende Partei bestand am 24.06.2014 die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 mit gutem Erfolg und besuchte bereits einen Deutschkurs Niveau B 1.2.. Sie beteiligte sich weiter an einem Kurs des Roten Kreuzes im Oktober 2010 und an einem Integrationsworkshop im November 2012.
Nach eigenen Angaben betätigte sie sich als Zeitungsausträger und verkaufte die Straßenzeitung "...".
Die beschwerdeführende Partei bezog seit Ende 2009 keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung.
1.1.6. Betreffend die beschwerdeführende Partei scheinen im Strafregister keine Verurteilungen auf.
1.2. Im Sinne einer Wahrunterstellung (siehe VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069) wird angeführt, dass die beschwerdeführende Partei vorbrachte, von ihrem Arbeitgeber als Mitglied in den Kult der "Neo Black Movement Of Africa" alias "Black Axe" eingeführt worden zu sein. Dort wurde sie im dritten Treffen aufgefordert, gemeinsam mit zwei anderen Kult-Mitgliedern Mitglieder eines anderen Kultes, nämlich des Eiye-Kults, umzubringen. Die beschwerdeführende Partei verweigerte diese Aufgabe und wurde anschließend von ihrem Arbeitgeber bedroht. Ihr Haus wurde in ihrer Abwesenheit aufgesucht.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls in Nigeria eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen kann.
1.4. Nicht festgestellt werden kann, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
1.5. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich maßgeblich intensive private und familiäre Bindungen aufgebaut hat.
2. Länderfeststellungen zur relevanten Situation in Nigeria
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:
2.1. Allgemeine Situation in Nigeria:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Nigeria, Stand 31.03.2014 mit letzter
Kurzinformation vom 01.04.2015:
KI vom 21.10.2014: Nigeria endgültig für Ebola-frei erklärt (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Die Gefahr, dass sich die westafrikanische Ebola-Epidemie auf Nigeria ausbreitet, ist zumindest vorläufig beigelegt. Dies gaben die nationalen Gesundheitsbehörden und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am Montag, 20.10.2014, in der nigerianischen Wirtschaftsmetropole Lagos bekannt. Die Nachricht folgt fast auf den Tag genau drei Monate nachdem ein 40-jähriger liberianisch-amerikanischer Wirtschaftsanwalt aus Liberia kommend am Flughafen von Lagos zusammengebrochen und fünf Tage später an Ebola gestorben war (NZZ 20.10.2014; vgl. WHO 20.10.2014; vgl. Zeit 20.10.2014). Gemäß WHO kann eine Entwarnung erst 42 Tage nach dem letzten Fall gegeben werden und diese Frist ist am 20.10.2014 abgelaufen (WHO 20.10.2014; vgl. Zeit 20.10.2014). Der nigerianischen Regierung und den WHO-Vertretern vor Ort ist bewusst, dass das westafrikanische Land weiter gefährdet bleibt, solange die Krankheit in anderen Ländern der Region grassiert. Entsprechend bleiben die Behörden in Alarmbereitschaft (Zeit 20.10.2014).
Quellen:
KI vom 1.4.2015: Buhari gewinnt Präsidentschaftswahl (betrifft: Abschnitt 2/politische Lage)
Muhammadu Buhari hat als Herausforderer von Präsident Goodluck Jonathan die Präsidentschaftswahlen in Nigeria gewonnen. Er konnte 15,4 Millionen Stimmen erlangen, während der Präsident nur 13,3 Millionen einfuhr (BBC 1.4.2015a). Außerdem hat er - wie verfassungsrechtlich vorgeschrieben - in einer ausreichenden Anzahl an Bundesstaaten (27) mehr als ein Viertel der Wählerstimmen erhalten (PT 31.3.2015). Wahlbeobachter hatten die Durchführung der Wahl generell gelobt - auch wenn es Vorwürfe des Wahlbetruges gegeben hat (BBC 1.4.2015a). Die Wahlkommission hat dieses Mal zahlreiche Schritte unternommen, um Wahlbetrug einzudämmen (BBC 31.3.2015; vgl. NZZ 31.3.2015). Der signifikante Vorsprung von Buhari macht es unwahrscheinlich, dass eine Wahlanfechtung Erfolg haben würde (BBC 1.4.2015a).
Der muslimisch geprägte Norden Nigerias hat offenbar fast ausnahmslos für den Muslim Buhari gestimmt, er konnte aber offenbar auch im Süden viele Stimmen sammeln - siegte etwa im Bundesstaat Lagos (FAZ 31.3.2015). Der Südwesten Nigerias, die Heimat des Volks der Yoruba, wandte sich bei dieser Wahl generell von Jonathan ab (NZZ 31.3.2015).
Die Wahl des 72jährigen ehemaligen Militärdiktators Buhari (1984/85), der für den oppositionellen All Progressives Congress (APC) ins Rennen ging, bedeutet, dass zum ersten Mal in der Geschichte Nigerias ein Oppositionskandidat gegen einen amtierenden Präsidenten gewonnen hat (BBC 1.4.2015a; vgl. FAZ 31.3.2015).
Präsident Goodluck Jonathan wiederum trägt einen großen Anteil daran, dass Unruhen vermieden worden sind. Er hatte seinem Herausforderer umgehend zum Wahlsieg gratuliert. Außerdem hat er seine Anhänger aufgerufen, nicht auf die Straßen zu gehen und Vorwürfe (zur Wahl) im Rechtsweg einzubringen (BBC 1.4.2015b; vgl. FAZ 31.3.2015). Das Eingeständnis der eigenen Niederlage ist ein historischer Akt. Allerdings lässt sich die Frage, ob es in Nigeria friedlich bleibt, noch längst nicht beantworten (FAZ 31.3.2015). Während der Wahlen waren rund 50 Menschen getötet worden, berichtet die Nationale Menschenrechtskommission (TG 31.3.2015). Bei den letzten Wahlen im Jahr 2011 waren bei Ausschreitungen rund 1.000 Menschen ums Leben gekommen (DW 1.4.2015).
Nunmehr beginnt eine Phase des "Schwebezustandes", denn noch-Präsident Jonathan wird sein Amt bis 29.5.2015 weiter ausüben. Erst dann endet seine Regierungsperiode (BBC 1.4.2015b).
Quellen:
Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert, die von direkt gewählten Gouverneuren regiert werden (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013; vgl. GIZ 10.2013a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente. Die PDP (People's Democratic Party) stellt derzeit 23 [Anm.: bzw. 16 siehe unten] Gouverneure, der ACN (Action Congress) 6, die ANPP (All Nigeria People's Party) 3, die APGA (All Progressives Grand Alliance) 2, die LP (Labour Party) und der CPC (Congress for Progressive Change) je einen Gouverneur (AA 10.2013).
Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Finanzverfassung ist trotz der bundesstaatlichen Gliederung zentralistisch. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.8.2013).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung. Die einzige große überregionale Partei ist die Regierungspartei PDP. Die größten Oppositionsparteien waren bisher jeweils nur in bestimmten Regionen eine ernsthafte Konkurrenz für die PDP. Der CPC und die ANPP haben vor allem im Norden ihre Hochburgen, während der ACN im Südwesten (insbesondere in Lagos) eine starke Position hat (AA 28.8.2013).
Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA jüngst zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 10.2013a; vgl. AA 28.8.2013). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.8.2013). Die APC verfolgt das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es in letzter Zeit zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie beabsichtigen nun eine "neue PDP" zu gründen, da sie mit der aktuellen Politik Jonathans unzufrieden sind. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 10.2013a).
Bei den Wahlen vom April 2011 wurden neun Parteien ins Bundesparlament gewählt. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit (Senat: 75 Sitze, Abgeordnetenhaus: 204). Die APC verfügt über 30 Sitze im Senat und 135 Sitze im Abgeordnetenhaus. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten (AA 10.2013).
Der Wahlsieg von Präsident Goodluck Jonathan im April 2011 wurde von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern übereinstimmend als weitgehend zufriedenstellend und transparent gewertet. Die EU sprach von den "bisher glaubwürdigsten Wahlen seit Rückkehr zur Demokratie 1999" (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Allerdings gab es bei den Wahlen zu Parlament und Gouverneuren Hinweise auf stärkere Manipulationen, die in manchen Regionen auch das Wahlergebnis beeinflusst haben dürften (AA 28.8.2013).
Staatspräsident Goodluck Jonathan bekennt sich grundsätzlich zur Rechtsstaatlichkeit und strebt eine nachhaltige, reformorientierte Wirtschaftspolitik an. Bisher gibt es jedoch keine greifbare Verbesserung der Lage der Bevölkerung (AA 28.8.2013). Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, indem er u.a. den Kontakt mit den wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte (GIZ 10.2013a).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen - weitgehend informellen - Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 10.2013).
Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.8.2013). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 27.3.2014).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 27.3.2014). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 18.2.2014).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 18.2.2014). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 27.3.2014).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 27.3.2014) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet. Nach den Wahlen 2011 kam es in weiten Gebieten Nord- und Zentralnigerias zu gewaltsamen Unruhen, bei denen mehrere hundert Menschen ums Leben kamen. Besonders betroffen waren die Bundesstaaten Kaduna und Bauchi. In Wahlkampfzeiten kommt es regelmäßig zu teilweise massiven Vorfällen (Einschüchterung und Bedrohung des politischen Gegners bis hin zu Körperverletzung und Totschlag, Störung von Wahlkampfveranstaltungen) (AA 28.8.2013).
Als stellvertretendes Beispiel hinsichtlich der Sicherheitslage in Nigeria sei der 25.3.2014 genannt. An diesem Tag wurden bei kommunalen Angriffen von Fulani im Bundesstaat Benue mindestens 25 Menschen getötet. Bei diesen Auseinandersetzungen wurden im Bundesstaat Nasarawa 20 Menschen getötet, mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden niedergebrannt; im Bundesstaat Plateau kamen zwei Menschen ums Leben, zahlreiche wurden verletzt. In Maiduguri im Bundesstaat Borno rammten Selbstmordattentäter einen Polizeiwagen. Fünf Polizisten, drei Zivilisten und die beiden Attentäter wurden getötet, zahlreiche Personen verletzt. Derweil konnte die Polizei im Bundesstaat Kaduna einen Sprengsatz entschärfen (ALL 26.3.2014b).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.8.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.8.2013). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 27.2.2014).
Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 9.5.2013). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 27.2.2014). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 27.2.2014).
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.8.2013). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.8.2013).
Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.8.2013).
Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Über 70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.8.2013). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.8.2013).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.8.2013). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 27.2.2014). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.8.2013).
Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.8.2013). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 27.2.2014). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 11.2011).
Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 11.2011). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.8.2013). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:
in den Middle Belt, um der Gewalt im Konflikt zwischen Indigenen und Siedlern zu begegnen; in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation hat sich seit 1999 erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind (AA 10.2013). Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 28.8.2013).
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht verlässlich gesichert. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Boko Haram werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 10.2013).
Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl.
Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 28.8.2013).
Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet (AA 28.8.2013). In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 28.8.2013).
Quellen:
Kulte und Geheimgesellschaften
Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes, und es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört (UKHO 12.2013; vgl. DACH 2.2013). Die Ogboni sehen sich selbst eher als Loge (in Anlehnung an die Logen der Freimaurer). Es gibt keine Kenntnis darüber, dass Mitglieder der Gesellschaft gewaltbereit sind (ACCORD 17.6.2011).
Kult-Banden sind im Bundesstaat Rivers ein Problem. Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung. Kulte sind de facto Banden, deren Mitglieder anonym bleiben und durch einen Schwur gebunden sind. Früher standen die Kulte für den Schutz und die Emanzipierung der Menschen im Niger Delta. Heute sind sie eines der am Meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft. Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig. Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Die einst geachteten Bruderschaften sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren (FFP 10.12.2012).
Gemäß den Angaben der National Human Rights Commission greifen Kulte generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist. Angriffe auf Anti-Kult-Aktivisten können vorkommen. Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die Kult-Gewalt auf den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Sanktionen gegen Kult-Mitglieder und Sensibilisierungskampagnen (IRB 3.12.2012). Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren (UKHO 1.2013).
Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen (UKHO 12.2013).
Quellen:
UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, Zugriff 22.4.2013
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 27.2.2014).
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 27.2.2014). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013). Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.8.2013).
Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Meldewesen
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.8.2013; vgl. ÖBA 11.2011). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind (ÖBA 11.2011).
Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 11.2011).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die Regierung legt einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto, dem sogenannten Excess Crude Oil Account, der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem einen Staatsfonds geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2013a). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 10.2013c).
Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse (GIZ 10.2013c; vgl. AA 6.2013a) und 15 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2013a).
Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.8.2013). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2013a). Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 10.2013c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2013a).
Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2013a). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 10.2013c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2013a).
Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 10.2013c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 10.2013c; vgl. AA 28.8.2013). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit der Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen (GIZ 10.2013c).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.8.2013) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert. Die Reduzierung der Benzinsubventionen Anfang 2012 verursacht bei weiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Härten (AA 28.8.2013). Von Arbeitslosigkeit und mangelnden Perspektiven vor allem für die jüngere Generation sind mehr noch als der Süden die nördlichen Regionen Nigerias betroffen (AA 10.2013).
Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 10.2013b).
Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2013). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 11.2011).
Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt (GIZ 10.2013c). Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.8.2013; vgl. GIZ 10.2013c).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM 8.2013).
Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM:
Ansprechpartner: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR): Andrea Götzelmann - Abteilungsleiterin; agoetzelmann@iom.int; 01-585 3322 22; AVRR Nigeria Evelyn Rainer erainer@iom.int; 01-585 33 22 12. Einerseits leistet IOM Lagos Einsatz am Flughafen, um Rückkehrer aus Ländern wie Österreich, der Schweiz, Norwegen, und Israel zu empfangen, andererseits fahren sie mit den Projektteilnehmer auf lokale Märkte, um mit ihnen gemeinsam Material für ihre Kleinbetriebe zu besorgen. In Lagos (wohin 50 Prozent der freiwilligen Rückkehrer gehen) sind die Mietpreise sehr hoch. Mietobjekte werden nur vergeben, wenn die Miete ein bis drei Jahre im Vorhinein entrichtet wird. Dieser Umstand war einer der Hauptgründe, dass für das Projekt "AVRR Nigeria V" die Reintegrationsunterstützung pro Teilnehmer auf 4.000 Euro angehoben wurde (IOM 29.11.2013). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten. Von den 21 befragten Projektteilnehmer/innen gaben 95 Prozent an, dass das IOM Reintegrationsprojekt sehr hilfreich bzw. hilfreich für ihre individuelle Reintegration in Nigeria war (IOM 24.5.2013).
Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.8.2013).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.8.2013). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 11.2011).
Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.8.2013).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.8.2013).
Quellen:
Dokumente und Staatsangehörigkeit
Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Die Beantragung eines Passes bei den nigerianischen Passbehörden folgt nicht europäischen Standards. Es ist einfach, einen neuen Pass unter Vorlage eines nationalen, nicht auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüften Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) zu erhalten. Damit ist es für jede Person möglich, ihre wahre Identität zu verschleiern und mit gefälschten Personaldaten nach Europa zu gelangen (AA 28.8.2013; vgl. BAA 11.8.2011).
Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht (AA 28.8.2013; vgl. ÖBA 11.2011).
Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder - im Ausland - an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 28.8.2013). Es ist nicht vorgeschrieben, Geburten registrieren zu lassen (USDOS 27.2.2014). So wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 28.8.2013).
Quellen:
2.2. Weitere Informationen zu Black Axe:
Quellen würden angeben, dass die Black Axe Bruderschaft auch als Neo-Black Movement of Africa bekannt sei. Eine Quelle würde meinen, dass die Black Axe eine Splittergruppe der NBM sei.
In Benin City würden Medien über Auseinandersetzungen zwischen der Black Axe und der Eiye (auch Eye und Aiye) Bruderschaft berichten. Aus Lagos gebe es Berichte über Auseinandersetzungen zwischen diesen Bruderschaften im Ijanikin [Government College].
Quellen würden angeben, dass sich die Auseinandersetzungen zwischen Black Axe und Eiye in Benin City auf die Verteilung von Mitteln durch Politiker beziehen würden.
Nach der National Universities Commission habe die Bundesregierung die Leitungen der höheren Bildungseinrichtungen aufgefordert, Gewalt auf den Universitätsgeländen zu unterbinden und folgende Maßnahmen vorgeschlagen: Bestrafung von studentischen Mitgliedern der Kulte, Vornahme von medialen Sensibilisierungskampagnen, Steigerung der entsprechenden Kampagnen. Weitere Informationen dazu seien nicht gefunden worden.
Medien würden berichten, dass die Polizei Verdächtige zu zehn Vorfällen verhaftet habe. Ob sich darunter auch Mitglieder der Black Axe Bewegung befunden haben, könne nicht gesagt werden. Eine Zeitung führe aus, dass Nigerianer_innen aus Delta State der Meinung seien, dass es der Bundesregierung an der Absicht mangle, die Ursachen für die Gewalt der Kulte zu bekämpfen. Der State Police Commissioner von Edo State habe im Jänner 2011 angegeben, dass die Bundesregierung tue, was sie könne, dass es aber noch Bereiche gebe, die verbessert werden müssen. Es mangle zum Beispiel an Polizeiautos.
Diese Quelle ist bereits im Dokument unter 2.1. zitiert und soll hier nur mehr im Original vor allem betreffend die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative evaluiert werden:
Beschwerdeführer_innen, die Misshandlungen durch Kultgruppen befürchten oder bereits erlitten haben, würden in aller Regel in der Lage sein, Schutz zu finden. Jene Beschwerdeführer_innen, die sich auf Schutz nicht verlassen können würden, würden in aller Regel in der Lage sein, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen, um solcher Behandlung zu entkommen.
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Antragstellung und der weitere Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage.
3.2. Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei, zu ihrer Familie in Nigeria, zu Schul- und Ausbildung und Berufstätigkeit in Benin City und zu den Sprachkursen in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren und im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft mit XY, zur Geburt von ZZ, zum gemeinsamen Wohnsitz und zum (fehlenden) Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei und der XY in der mündlichen Verhandlung, sowie aus der Vorlage der Geburtsurkunde von ZZ, den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem vom 19.05.2015.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 19.05.2015.
3.3. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Allgemeine Länderfeststellungen zu Nigeria mit Stand 31.03.2014 (letzte Information eingefügt am 01.04.2015) wurden der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt. Die beschwerdeführende Partei gab an, diese bekommen, aber nicht gelesen zu haben. Auf eine weitere Frist zur Abgabe einer Stellungnahme verzichtete sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich.
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die unter Punkt 2. wiedergegebenen Teile jener Länderinformationen als Feststellungen zu Grunde.
Insbesondere für die asylrelevante Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde zieht das Bundesverwaltungsgericht die folgenden Schlüsse aus diesen Berichten: es gibt in Nigeria (hauptsächlich Südnigeria) Bruderschaften, ursprünglich an den Universitäten, die auch in die gesellschaftlichen Eliten des Landes vernetzt sein können. Eine Mitgliedschaft bei einer studentischen Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig. Die Black Axe Bruderschaft ist auch als (Splittergruppe der) Neo-Black Movement of Africa bekannt. Eine gegnerische Bruderschaft, mit der es auch zu Auseinandersetzungen gekommen ist, ist die Eiye.
Personen, die sich vor einer Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um dieses Misshandlungen zu entgehen.
3.4. Zur Einschätzung des Fluchtvorbringens der beschwerdeführenden Partei:
Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die beschwerdeführende Partei ein konsistentes und (relativ) gleichbleibendes Vorbringen im Laufe des Verfahrens erstattete, das außerdem von den Beschreibungen der relevanten Länderinformationen gedeckt ist. Schwachstellen des Vorbringens, so zB betreffend den Namen der Bruderschaft, dessen Mitglied die beschwerdeführende Partei gewesen sein will, klärte sie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar auf. Das Vorbringen war auch teilweise detailliert erzählt, so zB betreffend die Adresse der beschwerdeführenden Partei und die Namen der beteiligten Personen.
Sehr vage blieb die beschwerdeführende Partei bei der Nachfrage, warum sie nicht in Lagos hätte bleiben können. Sie sei am Mobiltelefon von ihrem ehemaligen Arbeitgeber angerufen worden, der ihr gedroht habe, dass man wisse, wo sie sei. Man habe "Informationen" dazu. Das erscheint jedoch für ein echtes Bedrohungsszenario, das sich auch bis nach Lagos ziehen könnte, zu wenig untermauert bzw. zu wenig substantiiert. Ein Anruf zu einem Mobiltelefon kann noch keine ernstzunehmende Bedrohung darstellen, wenn der Inhaber des Mobiltelefons doch überall sein könnte. Und warum die beschwerdeführende Partei in Lagos, einer Millionenstadt, nicht hätte unerkannt untertauchen können, konnte sie, auch auf Nachfrage und Verdeutlichung der Wichtigkeit dieser Frage, nicht beantworten.
So verbleibt der Eindruck, dass hier eine teilweise sehr detaillierte und auf einzelnen wahren Begebenheiten (zB das Bestehen der Kulte, die Wohnadresse, der namentlich genannte Arbeitgeber, die namentlich genannten Freunde) beruhende Geschichte vorgebracht wurde, die jedoch dann vor allem betreffend die Bedrohung im Zuhause der beschwerdeführenden Partei und in Lagos nicht mehr stimmig war.
Und schließlich führt das Bundesverwaltungsgericht der Vollständigkeit halber an, dass die Körpersprache der beschwerdeführenden Partei während der mündlichen Verhandlung bei den beiden Teilen der Einvernahme jeweils sehr unterschiedlich war:
während sie bei der Befragung zu ihrem Fluchtgeschehen eher kontrolliert, starr und mit wenig Hand- und Kopfbewegungen auf die Fragen reagierte und antwortete, lebte sie bei den Fragen nach ihrem Leben in Österreich sichtbar auf: während des zweiten Teils der Befragung entwickelte sie eine lebhafte Körperhaltung, unterstrich ihre Aussagen häufig mit den Händen und wirkte bedeutend lockerer. Dieser Eindruck kann natürlich keineswegs eine abschließende Einschätzung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei darstellen, zeigt aber zumindest, dass der erste Teil der Befragung viel mehr Stress für die beschwerdeführende Partei bedeutete als der zweite Teil der Befragung, der ihr Leben in Österreich betraf.
Im Ergebnis kann eine abschließende Einschätzung, ob das Vorbringen betreffend die Mitgliedschaft und Bedrohung durch die Black Axe Bruderschaft tatsächlich vollständig glaubhaft ist oder nicht, entfallen, da die rechtliche Beurteilung von der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher vom vorgebrachten Fluchtgeschehen im Sinne einer "Wahrunterstellung" ausgehen.
3.5. Darüber hinaus, also abseits einer vorgebrachten Verfolgungsgefahr durch Mitglieder der Black Axe Bewegung, gab es im Laufe des Verfahrens keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Sie verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und verfügt, nach ihren eigenen Angaben, über ihre Mutter und ihre Schwester in Nigeria. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei in Nigeria nicht in der Lage wäre, sich einen notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
4.1. Rechtsgrundlagen zur Zuständigkeit:
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2. Zu Spruchpunkt I. 1. Teil:
Rechtsgrundlagen:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.2.4. Im Sinne einer Wahrunterstellung gab die beschwerdeführende Partei also zusammengefasst an, einen Auftrag des Kultes Black Axe, dessen Mitglied sie war, nicht ausführen zu wollen, weshalb sie von ihrem ehemligen Arbeitgeber, selbst Kultmitglied, bedroht worden sei (siehe oben unter Punkt 1.2.).
4.2.5. Die aktuellen Länderinformationen zur relevanten Situation in Nigeria gehen davon aus, dass Personen, die eine Misshandlung durch solche Gruppierungen befürchten, Schutz erhalten können oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen können (siehe oben unter 2.1., 2.2. und 3.3.).
Im Sinne dieser Berichte muss also davon ausgegangen werden, dass der beschwerdeführenden Partei einerseits Schutz durch die lokalen Behörden zur Verfügung gestanden hätte oder stehen würde, sie aber jedenfalls einer Bedrohung durch eine innerstaatliche Relokation entkommen hätte können. Auch heute könnte sie nach den aktuellen Berichten zum Beispiel durch eine Ansiedelung in einer nigerianischen Großstadt wie Lagos Schutz vor Verfolgung durch die Black Axe finden.
Dieser Einschätzung konnte die beschwerdeführende Partei keine konkreten Argumente und Indizien entgegensetzen.
Eine entsprechende innerstaatliche Fluchtalternative muss auch als zumutbar angesehen werden, da die beschwerdeführende Partei lange in Nigeria gelebt, dort Schulbildung und Arbeitserfahrung erlangt hat und dort nach wie vor über Familie verfügt. Eine Relokation, zum Beispiel in eine andere nigerianische Großstadt als Benin City, würde daher die beschwerdeführende Partei nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen.
4.2.6. Im Ergebnis muss daher selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei von einer zumutbaren und möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative in Nigeria ausgegangen werden, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattzugeben war.
4.3. Zu Spruchpunkt I., 2. Teil:
Rechtsgrundlagen:
4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.4. Umstände, nach welchen über eine angebliche asylrelevante Verfolgung hinaus eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria Art. 2 oder 3 EMRK verletzen würde, wurden ihrerseits nicht vorgebracht und sind dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht amtswegig bekannt geworden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria Schwierigkeiten für die beschwerdeführende Partei mit sich bringen könnte. Dennoch kann nicht erkannt werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr dort die nötigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal die beschwerdeführende Partei den Großteil ihres Lebens in Edo State und Benin City verbracht und in Nigeria hauptsozialisiert war. Sie genoss eine sechsjährige Schulbildung und arbeitete bis zu ihrer Ausreise als Autowäscher. Daraus schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage wäre, sich dort einen Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit zu verdienen.
Dazu kommt, dass sie in Nigeria nach wie vor über Familie verfügt, die sie unter Umständen zu Beginn nach ihrer Rückkehr in praktischen Angelegenheiten unterstützen könnte. Mit ihrer Mutter steht die beschwerdeführende Partei immer noch in Kontakt, die zwar krank ist, jedoch trotzdem als familiäres Netzwerk, gemeinsam mit der Schwester der beschwerdeführenden Partei, angesehen werden muss.
Es sind weiter keine Umstände bekannt, dass in Nigeria aktuell überall eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder oder jede, der oder die dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen und den Länderberichten ergibt, ist die Situation in Nigeria nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei als Zivilperson überall eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesem Zusammenhang ist ganz besonders darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei aus dem südlichen Teil Nigerias, aus Edo State bzw. aus Benin City, stammt (siehe VfGH, 27.09.2014, E 54/2014-15).
4.3.5. Im Ergebnis kann daher ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria nicht erkannt werden, und war ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht stattzugeben.
4.4.1. Wie bereits oben angeführt sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG, die lauten:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürgerinnen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
4.4.3. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
4.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die beschwerdeführende Partei bereits seit beinahe sechs Jahren in Österreich aufhältig ist, wobei sich dieser Aufenthalt auf nur ein Asylverfahren stützt.
An der Länge des Verfahrens trifft die beschwerdeführende Partei keinerlei Verschulden; sie war durchgehend polizeilich gemeldet und stand den Behörden und Gerichten für die Fortführung des Verfahrens zur Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht hält insbesondere fest, dass die beschwerdeführende Partei seit Ende des Jahres 2009 keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung bezog, Deutschkurse besuchte und versuchte, sich durch Arbeit als Zeitungsausträger und Verkäufer eines Straßenmagazins zu integrieren und wirtschaftlich zu versorgen.
Sie ist schließlich strafrechtlich unbescholten.
4.4.5. Außerdem lebt die beschwerdeführende Partei seit dem Jahr 2013 mit ihrer Lebensgefährtin, einer daueraufenthaltsberechtigten Nigerianerin, und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Von Bestand eines de facto -Familienlebens konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen. Dieses Familienleben wurde zwar zu einem Zeitpunkt gegründet, als den Beteiligten der prekäre Aufenthaltsstatus der beschwerdeführenden Partei bekannt war, doch muss es dennoch in die Verhältnismäßigkeitsprüfung auch zum Eingriff in die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Abschiebung aus Österreich miteinbezogen werden.
4.4.6. So stehen also den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen der bald sechsjährige Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich, der sich auf nur einem Asylverfahren begründet, an dessen Länge die beschwerdeführende Partei kein Verschulden trifft, das damit einhergehende Entstehen entsprechender privater Bindungen und Interessen an einem Verbleib in Österreich, die Integrationsbemühungen im Sinne der Deutschkurse, das Faktum, dass die beschwerdeführende Partei seit Ende 2009 keine Leistungen aus der öffentlichen Hand bezog, und schließlich ihr in Österreich bestehendes Familienleben gegenüber.
Fraglos ist die beschwerdeführende Partei in Nigeria hauptsozialisiert, doch müssen diese sozialen Kontakte in Hinblick auf den doch bereits nennenswert langen Aufenthalt in Österreich in den Hintergrund treten.
4.4.7. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts überwiegen daher im vorliegenden Fall die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei würde sich also zum maßgeblichen Zeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen und ist daher unzulässig. Eine drohende Verletzung dieser Bestimmung beruht damit auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer sind, und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen wurden unter den Punkten 4.2. bis 4.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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