BVwG L503 2015097-2

L503 2015097-2Tribunale amministrativo federale8 giu 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG L503 2015097-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2015097.2.00

Spruch

L503 2015097-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Werner Obermüller, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.02.2015 zur Beitragskontonummer XXXX zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 17.07.2014, Zl. 14-2014-BW-MS2BG-006WV, ausgesprochen, dass von der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF") wegen nicht fristgerechter Vorlage von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei. Mit Schriftsatz vom 22.07.2014 erhob die BF durch ihren steuerlichen Vertreter innerhalb offener Frist dagegen Einspruch. Mit Bescheid vom 21.08.2014 wies die OÖGKK die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 22.08.2014 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

Mit Entscheidung des BVwG vom 29.12.2014, Zl. XXXX, wurde die Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK vom 21.08.2014 gem. § 28 Abs 5 VwGVG behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der "Bescheid" der OÖGKK vom 17.07.2014 sei mangels Genehmigung durch einen approbationsbefugten Organwalter absolut nichtig, weshalb sich die Beschwerde gegen einen Nichtbescheid gerichtet habe und die OÖGKK somit nicht befugt gewesen sei, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

2. In weiterer Folge hat die OÖGKK mit Bescheid vom 20.01.2015 erneut ausgesprochen, dass von der BF wegen nicht fristgerechter Vorlage eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei.

Die OÖGKK führte begründend aus, dass der Lohnzettel für XXXX, VSNR. XXXX, Jahr/Beschäftigungsende "31.08.2013", erst am 09.07.2014 eingelangt und somit nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

Der Dienstgeber sei nämlich gem. § 34 Abs 2 ASVG verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summer der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.

3. Mit Schriftsatz vom 29.01.2015 erhob die BF durch ihren steuerlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte die BF aus, dass "gemäß beiliegendem Bildschirmausdruck" die Übermittlung am 14.01.2014 - und somit fristgerecht - an die GKK erfolgt sei. Aufgrund eines Schreibens der GKK vom 05.07.2014 wegen des fehlenden Lohnzettels sei dieser Lohnzettel "erneut geschickt" worden; die "Kennzeichnung im System" sei "durch das S" erfolgt, was bedeute, dass "eine Stornierung sowie Neuübertragung stattfinde". Beantragt wurde, den Beitragszuschlag mit € 0 festzusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Mit Bescheid vom 05.02.2015 wies die OÖGKK die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vorgelegte Bildschirmausdruck aus dem internen EDV-Programm biete keinen geeigneten Nachweis, dass die Meldeübertragung an die Kasse auch tatsächlich erfolgt sei. Darüber hinaus sei aufgrund der vorliegenden Meldeunterlagen des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger nachgewiesen, dass der betreffende Jahreslohnzettel nicht übermittelt worden sei. Es sei belegt, dass die Übermittlung des Lohnzettels erst am 09.07.2014 seitens des steuerlichen Vertreters der BF an die Kasse erfolgt sei.

Für die OÖGKK stehe somit fest, dass die Übermittlung des betreffenden Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises nachweislich erst am 09.07.2014 erfolgt sei. Da es sich um die dritte Meldepflichtverletzung im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten handle, würden keine Gründe vorliegen, die eine Reduzierung oder Nachsicht des vorgeschriebenen Beitrages rechtfertigten würden.

Im Hinblick auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass gegenständlich ohnedies ex lege aufschiebende Wirkung bestehe.

5. Mit Schriftsatz vom 11.02.2015 stellte die BF durch ihren steuerlichen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wird nochmals ausgeführt, es habe eine fristgerechte Übermittlung am 14.01.2014 stattgefunden. Aufgrund der Urgenz der Kasse am 05.07.2014 sei die Übermittlung neuerlich durchgeführt und vom Programm automatisch eine Stornomeldung vom 14.01.2014 durchgeführt worden.

Weiters wurde ausgeführt, dass die betreffende Dienstnehmerin "zum 31.08.2013 gar nicht im Dienstverhältnis in diesem Unternehmen stand". Verwiesen wurde auf das Lohnkonto, woraus zu entnehmen sei, dass sie vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013 laufend beschäftigt gewesen sei.

Es werde ersucht, "dieses technische Gebrechen zu tolerieren" und von der Entrichtung eines Beitragszuschlags Abstand zu nehmen.

6. Am 03.03.2015 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab anlässlich der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme ab.

Nach der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der nochmaligen Betonung, dass der Lohnzettel und der Beitragsgrundlagennachweis für das Kalenderjahr 2013 für die Dienstnehmerin XXXX verspätet am 09.07.2014 übermittelt worden sei, wurde auf das Vorbringen der BF in ihrem Vorlageantrag eingegangen. Der von der BF erwähnte Bildschirmausdruck - womit die BF offensichtlich den bereits im ersten Verfahrensgang vorgelegten Ausdruck vom 09.07.2014 meine - stamme aus der internen Steuerberater-EDV und sei nicht als Beweis für eine am 14.01.2014 durchgeführte Übermittlung an die OÖGKK geeignet. Bei der GKK sei im aktuellen EDV-Programm für die BF der steuerliche Vertreter der BF seit 22.07.2011 bis laufend mit einer Zivilvollmacht nach § 1002 ABGB gemeldet. Das ELDA-System bestehe seit vielen Jahren und sei die Funktionsweise dem steuerlichen Vertreter daher jedenfalls bekannt.

Erhalte der Dienstgeber oder Steuerberater nach einer Meldung an das ELDA-System automatisch ein ELDA-Protokoll, so bedeute dies, dass die Meldung korrekt und vollständig übernommen worden sei. Wenn bei einer ELDA-Meldung eines Dienstgebers oder Steuerberaters vom ELDA-System die Meldung "Inhaltsfehler-gespeichert" erscheine, so bedeute dies, dass die Daten nicht vollständig seien, es fehle etwas Wichtiges und werde die Meldung nicht übernommen. Im gegenständlichen Fall sei ein derartiger "Inhaltsfehler" vorgelegen. Es sei Aufgabe des Absenders, sich um die Korrektur der unrichtigen/fehlenden Angaben zu kümmern. Der steuerliche Vertreter der BF habe somit vom 14.01.2014 bis zum Ende der Vorlagefrist Zeit gehabt. Die Ansicht der BF, es habe eine "fristgerechte Übermittlung" am 14.01.2014 stattgefunden, sei somit falsch; die vollständigen Daten seien erst am 09.07.2014 übermittelt worden.

Was das Vorbringen im Vorlageantrag anbelange, die Dienstnehmerin XXXX sei am 31.08.2013 in keinem Dienstverhältnis bei der BF gestanden, so sei dies richtig und der GKK bekannt; im Bescheid vom 20.01.2015 sei nämlich irrtümlich auf Seite 2 ein Tippfehler passiert: Es hätte statt "31.08.2013" lediglich "2013" dort stehen sollen, da es sich im gegenständlichen Verfahren um den Lohnzettel für das Jahr 2013 handle. In der Beschwerdevorentscheidung sie diesbezüglich auch richtig ausgeführt worden, dass es sich um den Jahreslohnzettel für den Beitragszeitraum 2013 handle.

Gegenständlich handle es sich um die dritte Meldepflichtverletzung innerhalb von 12 Monaten. Es würden nach Ansicht der GKK keine Gründe vorliegen, die eine Reduzierung oder Nachsicht des Beitragszuschlags rechtfertigen würden. Es sei durch die nicht rechtzeitige Übermittlung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden. Es hätte nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.510 (dem zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) vorgeschrieben werde können, sodass die nunmehr vorgeschriebenen €

40 jedenfalls gerechtfertigt seien.

7. Mit Schreiben vom 20.04.2015 übermittelte das BVwG dem steuerlichen Vertreter der BF die Stellungnahme der OÖGKK und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

8. Mit Stellungnahme vom 30.04.2015 führte der steuerliche Vertreter der BF eingangs nochmals aus, die Übermittlung des Lohnzettels sei am 14.01.2014 durchgeführt worden. Aufgrund eines "Systemabsturzes" sei es zu einem "Datenschwund" gekommen, sodass kein ELDA-Protokoll habe produziert werden können. Aufgrund der "Nichtvorlage der Versicherungsnummer" sei der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis zwar fristgerecht übermittelt, im System der GKK jedoch nicht erfasst worden. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt sei bereits ein Lohnzettel am 14.01.2014 verspeichert worden. Am 09.07.2014 sei erst nach Bekanntgabe der Versicherungsnummer durch die GKK eine Übermittlung samt korrekter Versicherungsnummer erfolgt; auch dieser Lohnzettel sei vom Finanzamt ordnungsgemäß "festgehalten" worden. Bei "diesem Versicherten" werde die Versicherungsnummer "erst durch Neuzugang" durch die GKK vergeben, leider habe dies der Dienstnehmer dem Dienstgeber aber nicht mitgeteilt.

Den Dienstgeber treffe hier kein Verschulden, da auch der erste Lohnzettel "bereits aufgrund der Datenübertragung am 14.01.2014 demnach richtzeitig übermittelt" worden sei. Es könne nicht Aufgabe des Dienstgebers sein, für die Vollständigkeit der Versicherungsnummer zu sorgen, da diese intern von der GKK selbst errechnet bzw. erstellt. werde. Es werde ersucht, der Beschwerde stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Lohnzettel für die Dienstnehmerin XXXX, VSNR. XXXX, für das Jahr 2013 wurde erst am 05.07.2014 vollständig der OÖGKK übermittelt, obwohl er bis Ende Februar 2014 zu übermitteln gewesen wäre. Es handelte sich dabei um die dritte Meldepflichtverletzung der BF innerhalb von 12 Monaten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen.

Konkret argumentierte die OÖGKK im bekämpften Bescheid in nicht zu beanstandender Weise, dass der von der BF erwähnte Bildschirmausdruck, mit dem sie eine rechtzeitige Übermittlung glaubhaft machen will, aus der internen Steuerberater-EDV stamme und nicht als Beweis für eine am 14.01.2014 durchgeführte Übermittlung an die OÖGKK geeignet sei. In nachvollziehbarer Weise führte die OÖGKK zudem ergänzend anlässlich der Beschwerdevorlage aus, dass im Fall der BF seinerzeit die Fehlermeldung "Inhaltsfehler" vorgelegen sei, was bedeute, dass seitens der BF etwas Wichtiges gefehlt habe und die Meldung deshalb nicht übernommen worden sei; der steuerliche Vertreter der BF hätte somit vom 14.01.2014 bis zum Ende der Vorlagefrist Zeit für eine vollständige Meldung gehabt; die Ansicht der BF, es habe eine fristgerechte Übermittlung am 14.01.2014 stattgefunden, sei somit jedenfalls falsch, da die vollständigen Daten erst am 09.07.2014 übermittelt worden seien.

Dieser nachvollziehbaren Argumentation vermochte der steuerliche Vertreter der BF nicht substantiiert entgegen zu treten. So beharrte er zunächst bloß auf der tatsächlichen Übermittlung am 14.01.2014, um sodann im Rahmen seiner Stellungnahme ergänzend vage auf einen "Systemabsturz" und "Datenschwund" sowie den Umstand hinzuweisen, dass die Dienstgeberin der BF ihre Sozialversicherungsnummer nicht mitgeteilt habe und dass am 09.07.2014 "erst nach Bekanntgabe der Versicherungsnummer durch die Gebietskrankenkasse eine Übermittlung samt korrekter Versicherungsnummer" erfolgt sei.

Der Feststellung der OÖGKK, dass es sich gegenständlich um die dritte Meldepflichtverletzung der BF innerhalb von 12 Monaten handelt, wurde seitens der BF nicht entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde nach § 113 Abs 4 ASVG

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die OÖGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

2. Rechtsgrundlagen im ASVG:

§ 113 ASVG lautet:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

§ 34 ASVG lautet:

§ 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der

Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 35 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3. Einschlägige Rechtsprechung:

Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (Sonntag, ASVG, 5. Aufl. 2014, § 113 ASVG Rz 1, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047, SVSlg 48.221).

4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die BF hat den obigen Feststellungen zufolge als Dienstgeberin entgegen § 34 Abs 2 ASVG den Lohnzettel der Dienstnehmerin XXXX, VSNR. XXXX für das Jahr 2013 nicht bis zum gesetzlichen Abgabetermin vorgelegt, zumal die (vollständige) Vorlage erst am 09.07.2014 erfolgte.

Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann gem. § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden. Die Veranschlagung von 40 Euro bewegt sich jedenfalls in diesem Rahmen und ist am unteren Ende bemessen, hätte der Rahmen doch bis 1.510 Euro gereicht. Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Zudem ist auch auf die oben dargestellte Rechtslage hinzuweisen, der zufolge es für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers ankommt. Abgesehen davon ist auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach der steuerliche Vertreter der BF seit längerer Zeit mit der Funktionsweise des ELDA-Systems vertraut ist, sodass es ihm zugemutet werden kann, allfällige unvollständige und somit fehlerhafte Eingaben zu erkennen bzw. zu korrigieren. Die Meldeverspätung ist unzweifelhaft der Sphäre der BF zuzuordnen; die BF hat durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Die Meldeverspätung, mag sie auch von ihrem steuerlichen Vertreter verursacht sein, ist jedenfalls der BF zuzurechnen.

Der Beitragszuschlag wurde somit zu Recht vorgeschrieben und ist die Beschwerde daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung zu § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlagsbescheid von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit einer ergänzenden Beweisaufnahme durch das BVwG in Form der Gewährung von Parteiengehör fest.

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