BVwG W220 1434446-1

W220 1434446-1Tribunale amministrativo federale5 giu 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, wirtschaftliche Gründe

Testo completo

BVwG W220 1434446-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W220.1434446.1.00

Spruch

W220 1434446-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zl. 12 07.329-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis 05.06.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.06.2012 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er stamme aus XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz XXXX , seine Muttersprache sei Paschtu. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Bekenntnisses. Er habe in seiner Heimat im Alter von acht Jahren für sechs Monate die Schule besucht und sei als Hirte tätig gewesen. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei gemeinsam mit seinem Bruder vor etwa einem Monat nach Pakistan und weiter in den Iran gefahren. Mit Hilfe eines Schleppers seien sie in die Türkei gereist, von wo aus sie die griechische Grenze mit einem Schlauchboot überquert hätten. In Griechenland seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden und hätten sie einen Landesverweis bekommen. Nach einem Aufenthalt in XXXX wären der Beschwerdeführer und sein Bruder auf einem LKW versteckt in dreitägiger Fahrt mit einem Schlepper nach Österreich verbracht worden. Als Fluchtgrund brachte er vor, sein Vater sei vor 12 Jahren ein Talib gewesen. Dieser sei von den Amerikanern erschossen worden. Nach einiger Zeit seien die Taliban zu ihnen gekommen und hätten gesagt, sie wollten, dass sich der ältere Bruder des Beschwerdeführers ihnen anschließe, weil auch ihr Vater bei den Taliban gewesen sei. Sein Bruder habe dies beim ersten Mal nicht gewollt. Am nächsten Tag seien die Taliban zurückgekehrt und hätten seinen Bruder gegen dessen Willen mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe seinen in Pakistan lebenden Onkel darüber informiert. Dieser sei am nächsten Tag gekommen und habe den Beschwerdeführer und seinen Bruder mit nach Pakistan genommen und die Flucht organisiert.

Das Bundesasylamt veranlasste die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose betreffend den Beschwerdeführer. Aus dem Gutachten des XXXX vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren aufwies und daher im Zeitpunkt der Asylantragstellung mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.10.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Nach Vorhalt des Ergebnisses der Altersfeststellung gab er an, seine Mutter habe ihm gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Man lege in Afghanistan nicht so viel Wert auf das Geburtsdatum, dieses würde auch nicht notiert. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, in Österreich würde sich noch sein Bruder aufhalten, mit dem er hierher gekommen sei. Sein Bruder XXXX sei vor sechs Monaten von den Taliban entführt worden. Dieser sei einen Tag vor der Ausreise des Beschwerdeführers von den Taliban mitgenommen worden. Sein Vater wäre früher ein Talib gewesen und sei von den Amerikanern getötet worden. Die Taliban hätten drei Mal seine Mutter aufgefordert, besagten älteren Bruder den Taliban zu übergeben. Das habe sie nicht gemacht. Vor sechs Monaten hätten die Taliban seinen Bruder geschlagen und gezwungen, mitzugehen. Der Beschwerdeführer sei bei dem Vorfall zuhause gewesen und habe alles miterlebt. Die Taliban seien auch schon zuvor bei ihnen gewesen. Das sei das dritte Mal gewesen, dass die Taliban zu ihnen gekommen wären. Das erste Mal wären sie zehn Tage vor dem Vorfall bei ihnen erschienen. Innerhalb von 15 Tagen seien sie dreimal zu ihnen gekommen. Sie hätten gesagt, ihr Vater wäre ein Talib gewesen und nun müssten sie auch mit den Taliban zusammenarbeiten. Sein Vater sei vor 12 Jahren verstorben. Gefragt, weshalb nicht der Beschwerdeführer mitgenommen worden sei, gab er an, sein Bruder sei älter als er. Seine Mutter wohne nun beim Onkel mütterlicherseits in Pakistan, der sie unterstütze. Er habe außerdem eine Tante mütterlicherseits, die in XXXX lebe. Der Beschwerdeführer gab an, er sei geflüchtet, weil sein Bruder entführt worden sei und er befürchte, dass mit ihm das Gleiche geschehe.

Am 07.03.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, sein Vater sei bei den Taliban gewesen und vor 12 Jahren gestorben. Die Taliban seien gekommen und hätten gewollt, dass sie das Gleiche machen würden wie ihr Vater. Seine Mutter habe das nicht gewollt. Die Taliban seien ungefähr drei Mal gekommen. Beim dritten Mal hätten sie seinen Bruder geschlagen und mitgenommen. Seitdem wüssten sie nichts mehr von ihm. Seine Mutter habe den Onkel informiert, der gekommen und gemeinsam mit ihnen weggefahren wäre. Der Beschwerdeführer selbst sei beim dritten Besuch der Taliban dabei gewesen. Sein jüngerer Bruder sei in der Koranschule gewesen. Bei den ersten beiden Besuchen sei nur sein Bruder dabei gewesen. Gefragt, wo der Beschwerdeführer sich bei den ersten beiden Malen befunden hätte, gab er an, er sei zuhause gewesen. Gefragt, wo die ersten beiden Vorfälle stattgefunden hätten, meinte er, die Taliban wären dorthin gekommen, wo sein Bruder die Schafe gehütet hätte. Sie hätten einige Felder in der Nähe eines Gebirges gehabt, dort sei sein Bruder mit den Schafen gewesen. Gefragt, wohin die Taliban beim dritten Vorfall gekommen seien, gab er an, beim dritten Mal seien sie auch in diesem Gebirge gewesen. Nur er und sein älterer Bruder wären bei diesem Vorfall dabei gewesen. Die Frage, ob die Taliban auch einmal bei ihnen zuhause gewesen wären, verneinte der Beschwerdeführer. Von den beiden ersten Geschehnissen habe sein Bruder seiner Mutter erzählt. Beim dritten Vorfall sei er mit seinem Bruder im Gebirge gewesen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in eine andere Richtung unterwegs und ein paar Minuten entfernt gewesen. Als der Beschwerdeführer das Auto gesehen habe, habe er gewusst, dass die Taliban gleich da wären. Der Beschwerdeführer sei ein bisschen weiter weg gestanden, als fünf Taliban gekommen seien. Sie hätten mit seinem Bruder gesprochen, ihn mit einem Gewehr geschlagen und ihn in ein Auto gezogen. Der zweite Besuch der Taliban sei 10 Tage nach dem ersten, der dritte Besuch 15 Tage nach dem zweiten gewesen. Dazwischen habe es keine Vorkommnisse gegeben. Als der Beschwerdeführer nach dem dritten Vorfall heim gekommen sei, habe er alles seiner Mutter erzählt. Diese habe gesagt, dass er sofort seinen Onkel anrufen solle, sie hätten sonst niemanden. Sie habe mit dem Onkel gesprochen, der am nächsten Tag gekommen sei und sie mit nach Pakistan genommen habe.

Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge aufgetretene Widersprüche vorgehalten. Dazu, dass er bei der Einvernahme am 19.10.2012 angegeben habe, die Taliban wären dreimal bei ihnen zuhause gewesen und hätten mit seiner Mutter gesprochen, meinte er, dass er dies nicht gesagt habe und der Dolmetscher es wahrscheinlich falsch verstanden habe. Es sei unüblich, dass Taliban zu jemandem nachhause gingen. Zum Vorhalt, sein Bruder habe angegeben, dass die Taliban beim zweiten Mal zu ihnen nachhause gekommen wären, wo sie sich alle versteckt hätten und der älteste Bruder mit den Taliban gesprochen habe, gab er an, die Taliban seien nie zu ihnen nachhause gekommen. Sein jüngerer Bruder sei immer in der Koranschule gewesen. Er wisse nicht, wie es zu den Widersprüchen gekommen sei. Sein Bruder sei noch jung und habe es vielleicht deshalb nicht richtig im Gedächtnis. Auf Vorhalt, dass sein Bruder 15 Jahre alt würde, meinte er, er wisse nicht, weshalb dieser das gesagt habe. Der Beschwerdeführer gab an, sie hätten nie in XXXX oder woanders gelebt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt führte im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft und könne bei einer Rückkehr keine Bedrohungssituation festgestellt werden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers seien in sich und in Relation zu jenen seines Bruders widersprüchlich gewesen. Widersprüchlich habe er einerseits angegeben, die Taliban wären zu ihnen nach Hause gekommen, andererseits, sie hätten seinen Bruder auf der Weide aufgesucht. Der Bruder des Beschwerdeführers habe zum zweiten Vorfall angegeben, dass die Taliban beim zweiten Mal zu ihnen nach Hause gekommen wären und sie sich versteckt hätten, was von der Darstellung des Beschwerdeführers abweiche. Der Bruder des Beschwerdeführers sei nicht so jung, dass er derartige Ereignisse falsch in Erinnerung behalten könnte. Außerdem sei das Vorbringen vage und oberflächlich gewesen. Es sei der Anschein entstanden, als hätten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder eine gemeinsame Kernaussage überlegt, weshalb diese auch bei beiden gleich gewesen sei. Bei vertiefen Nachfragen seien jedoch zwei unterschiedliche Geschichten zutage getreten. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, seine Angaben seien als gänzlich unwahr zu betrachten und könnten deshalb nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Es sei auch kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend hervorgekommen, dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, in XXXX oder allenfalls einem anderen Ort Afghanistans, beispielsweise (bei seiner Tante oder alleine) in XXXX oder in XXXX , zu leben.

Gegen diesen am 04.04.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 16.04.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und nach geraffter Wiederholung des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass er Flüchtling iSd GFK sei und ihm bereits aufgrund der Situation in Afghanistan subsidiärer Schutz gewährt werden hätte müssen. Er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da er keine Möglichkeit gehabt habe, der Beweiswürdigung entgegenzutreten. Die Behörde habe keine Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen getroffen, weshalb der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei. Die Länderfeststellungen seien nicht ausreichend aktuell. In der Beweiswürdigung seien Widersprüche konstruiert worden, die tatsächlich nicht bestünden. Die belangte Behörde habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung erstellt, da auch eine private Verfolgung asylrelevant sein könne und der afghanische Staat nicht schutzfähig sei. Das aktuelle ACCORD-Themendossier zur Sicherheitslage in Afghanistan wurde wiedergegeben. Die Versagung subsidiären Schutzes sei nicht einmal ansatzweise begründet, es bestünde für ihn aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts eine ernsthafte Gefahr für Leben und körperliche Unversehrheit. Dazu wurde auf Beispiele aus der Rechtsprechung des Asylgerichtshofs verwiesen. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan kein familiäres Netzwerk habe und er mangels sozialer Anknüpfungspunkte im Fall einer Rückkehr mit Sicherheit in eine hoffnungslose Lage geraten würde, weshalb eine Rückkehr unzumutbar sei.

Mit Schreiben vom 20.05.2015 wurde ein "ergänzendes Vorbringen" erstattet, aus dem zusammengefasst hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan außer einer in XXXX lebenden Tante mütterlicherseits keine Verwandten habe. Er habe weder die Schule besucht noch eine Berufsausbildung genossen, sondern nur als Hirte gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe niemals außerhalb der Provinz XXXX gelebt. Zu der in XXXX lebenden Tante habe noch nie ein näherer Kontakt bestanden. Diese sei verheiratet und habe eine Tochter. Aus dem näher ausgeführten Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen ergebe sich, dass die Tante nach afghanischer Tradition den Beschwerdeführer nicht aufzunehmen brauche bzw. sie - zur Vermeidung eines sittenwidrigen Zusammenlebens gemischten Geschlechts - diesen gar nicht bei sich aufnehmen dürfe. Der Beschwerdeführer habe sich um Integration bemüht und mehrere Deutschkurse besucht, wobei er das Niveau A2.1 erreicht habe. Bedauerlicherweise habe er sich von einem Freund zu einer Straftat verleiten lassen und sei wegen des Vergehens des Diebstahls als Beitragstäter nach §§ 12 3. Fall, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 4 Euro verurteilt worden (der Strafantrag sowie das Urteil wurden dem Schreiben beigeschlossen). Hinsichtlich der Sicherheitslage in XXXX wurde auf das Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen verwiesen. Übermittelt wurden weiters Deutschkursbestätigungen des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 26.05.2015 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers und seines Bruders sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Afghanistan:

Im Rahmen der Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wolle zu seiner Verurteilung wegen Diebstahles nichts sagen. Er stamme aus der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , aus dem Dorf XXXX . Er sei Paschtune, gehöre dem Stamm der Shinwaren an und sei sunnitischer Moslem. Er habe eine Mutter und einen ältesten Bruder, der von den Taliban entführt worden und verschollen sei; außerdem seinen jüngeren Bruder, eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits. Seine Mutter lebe bei seinem Onkel mütterlicherseits in Pakistan. Seine Tante mütterlicherseits lebe in KABUL. Die genaue Adresse kenne er allerdings nicht. Sein Vater sei vor ca. 15 Jahren verstorben. Der Beschwerdeführer habe nie die Schule, jedoch ein bis zwei Monate die Koranschule besucht. Sein jüngster Bruder habe eine Koran-Schule besucht. Bei seinem ältesten Bruder sei er sich nicht sicher, ob er eine Koran-Schule besucht habe. Er wisse nicht, wie lange sein jüngerer Bruder eine Koran-Schule besucht habe. Er sei nicht bei seiner Mutter und seinem Onkel in Pakistan geblieben, weil sein Aufenthalt ihnen vermutlich Probleme verursacht hätte. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, sein Vater sei von Amerikanern im Krieg getötet worden. Die Taliban seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Mutter aufgefordert, ihnen den ältesten Bruder des Beschwerdeführers zur Verfügung zu stellen. Sein ältester Bruder hätte die Taliban unterstützen sollen, aber seine Mutter sei dagegen gewesen. Die ersten zwei Male hätten die Taliban noch friedlich gesprochen, beim zweiten Mal hätten sie angekündigt, dass sie das nächste Mal nicht zögern würden. Beim dritten Mal habe sich der Beschwerdeführer außerhalb des Hauses befunden, bei den Kühen und Schafen, als die Taliban gekommen wären und seinen ältesten Bruder mitgenommen hätten. Der Beschwerdeführer sei etwas weiter entfernt gestanden. Er habe beobachtet, dass sie seinen Bruder in ein Fahrzeug gezerrt hätten. Nachdem sein Bruder abgeführt worden sei, hätte seine Familie den Onkel mütterlicherseits angerufen. Dieser sei dann zu ihnen nachhause gekommen. Der Vorfall mit seinem Bruder habe sich vor etwa 3 1/2 Jahren, als er die Heimat verlassen habe, ereignet. Zu diesem Vorfall führte er weiter aus, dass dieser gegen 15.00 Uhr gewesen sei und zwischen 10 oder 12 Taliban anwesend gewesen wären, die seinen Bruder mitgenommen hätten. Er habe mit eigenen Augen gesehen, wie diese Männer seinen Bruder geschlagen und ihn dann mitgenommen hätten. Sein Bruder habe sich geweigert, mitzugehen. Man habe an ihm gezerrt und einer der Männer habe mit dem Kolben einer Waffe auf ihn eingeschlagen. Danach hätten sie ihn in das Fahrzeug gezerrt.

Die Zeitspanne zwischen den Vorfällen könne er nicht angeben, so habe er das auch in den Einvernahmen vor dem BAA gesagt. Ob damals 5 oder 10 Tage dazwischen verstrichen seien, habe er bei der inhaltlichen Einvernahme auch angegeben. Er sei aber aufgefordert worden, eine genaue Anzahl an Tagen anzugeben, was er nicht gekonnt habe. Er könne sich nicht mehr erinnern, wie viel Zeit zwischen den Besuchen der Taliban vergangen sei. Als sein Bruder beim dritten Mal mitgenommen worden wäre, sei sein jüngerer Bruder in der Koranschule gewesen. Auf Vorhalt der sich aus den heutigen Angaben ergebenden Widersprüche meinte der Beschwerdeführer, er habe vor dem BAA gesagt, dass er sich an die genaue Anzahl der Männer nicht erinnern könne, weil er sie nicht abgezählt habe. Vermutlich zwischen 5 bis 10 oder mehr Männer wären da gewesen. Darüber hinaus habe er gesagt, dass es gegen Nachmittag gewesen sei. Er habe aufgrund der Lage in seiner Heimatprovinz Angst vor einer Rückkehr. Er habe die Gesichter der Taliban nicht wiedererkannt. Es gebe aber in seiner Ortschaft bzw. Umgebung viele Taliban-Anhänger.

In weiterer Folge wurde der Bruder des Beschwerdeführers einvernommen. Dieser tätigte zu Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Familienverhältnissen die gleichen Angaben wie der Beschwerdeführer. Zu seinem Fluchtvorbringen gab er im Wesentlichen an, er habe in der Heimat nicht die Schule besucht. Er sei drei Jahre lang in die Koranschule gegangen. Seine beiden Brüder wären nicht in die Schule oder in die Koranschule gegangen. Diese hätten sich um die Tiere, vor allem um die Kühe, gekümmert. Zu den Problemen in Afghanistan führte er aus, sein Vater habe sich den Taliban angeschlossen und sei getötet worden. Das Problem habe darin bestanden, dass die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien und schlussendlich seinen ältesten Bruder mitgenommen hätten. An besagtem Tag habe er Unterricht gehabt und sei in der Koran-Schule gewesen. Es sei richtig, dass er von dem Vorfall nichts mitbekommen hätte. Die Taliban wären zwei weitere Male bei ihnen gewesen. Beim dritten Mal hätten sie dann seinen Bruder mitgenommen. Er verneinte die Frage, ob er die beiden anderen Male, als die Taliban gekommen wären, zuhause gewesen sei. Er habe die Taliban bei sich zu Hause niemals persönlich erlebt und kenne die Vorfälle nur vom Erzählen. Er habe sich jedes Mal in der Koran-Schule befunden. Auf Vorhalt der sich aus den heutigen Angaben ergebenden Widersprüche meinte der Bruder des Beschwerdeführers, es hätte Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben. Gefragt, weshalb sein gesetzlicher Vertreter diese Verständigungsschwierigkeiten nicht geltend gemacht habe, gab er an, solche habe es anfangs nicht gegeben. Später habe er das Gefühl gehabt, dass man nicht alles, was er gesagt habe, so übersetzt habe, wie es sich gehört hätte.

Die Beschwerdeführervertreterin schloss sich den Erörterungen zu den zugrunde gelegten Dokumentationsquellen vollinhaltlich an. Sie brachte vor, nichts ergänzen zu wollen, verwies allerdings auf das ergänzende Vorbringen des Rechtsvertreters (OZ 5).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen, dem Stamm der Shinwaren und der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Er hat am 15.06.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Er stammt aus einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX .

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls als Beitragstäter nach §§ 12 3. Fall, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 4 Euro verurteilt.

In der Heimatprovinz des Beschwerdeführers halten sich keine Familienangehörigen auf. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu Verwandten in Afghanistan und verfügt außerhalb seiner Heimatregion, insbesondere in XXXX , über keine ausreichenden familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Quellen:

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

Provinz NANGARHAR

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g).

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).

Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).

Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.04.2015

Sicherheitslage in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX

Zwangsrekrutierung durch Taliban

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen zufolge wird die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar als volatil beschrieben und es kommt immer wieder zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe hat den nachfolgend zitierten Quellen zufolge in den letzten Jahren zugenommen. Allerdings stellt sich die Sicherheitslage in den einzelnen Distrikten sehr unterschiedlich dar und geht aus den nachfolgend zitierten Quellen hervor, dass es in einigen Distrikten immer wieder zu Aufständen regierungsfeindlicher Gruppierungen kommt, während die Sicherheitslage in anderen als stabil beschrieben wird. Der Distrikt Hesarak gehört nachfolgend zitierten Quellen zufolge zu jenen mit der instabilsten Sicherheitslage in Nangarhar.

Einzelquellen:

Am 4.8.2014 berichtet TOLOnews, dass in den letzten 24 Stunden im Zuge einer durch die ANSF durchgeführten landesweiten Operation mindestens 86 Talibanrebellen getötet wurden. 71 weitere Rebellen wurden verletzt und 14 verhaftet. In den letzten 24 Stunden haben die afghanische Armee, Polizei und der Geheimdienst mehrere Operationen in den Provinzen Nangarhar, Kunduz, Sar-e-Pul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand und Paktia durchgeführt, um sie von den Rebellen zu befreien. Während der Operation wurden von den nationalen Sicherheitskräften mehrere Waffen beschlagnahmt.

TOLOnews (4.8.2014): 86 Insurgents Killed in ANSF Operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15827-86-insurgents-killed-in-ansf-operations, Zugriff 15.4.2015.

In den Briefing Notes vom 22.9.2014 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:

In der vergangenen Woche kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul. Am 15.09.14 wurde die Leiche des Gouverneurs des Distrikts Chamkani in der südöstlichen Provinz Paktia aufgefunden. Er war zuvor entführt worden. In der Grenzstadt Torkham in der östlichen Provinz Nangarhar gingen Dutzende von NATO-Tankwagen nach einem Selbstmordanschlag in Flammen auf. [...]

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (22.9.2014): Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1411725131_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-09-2014-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015.

Weiters berichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Briefing Notes vom 29.9.2014:

[...] Die Provinzregierung soll am 26.09.14 den Kontakt zur Polizei in dem Bezirk verloren haben, nachdem die Taliban mehrere Dörfer und Polizeiposten erobert hätten. Nach Behördenangaben sind dort in den vergangenen Tagen mehr als 100 Menschen ums Leben gekommen. Außerdem sollen die Taliban 15 Menschen enthauptet haben.

Weitere Kämpfe und Bombenanschläge, bei denen auch Zivilpersonen zu Schaden kamen, gab es in Khost (Südosten), Laghman, Nangarhar (Osten), Logar, Maidan Wardak, Parwan (Zentralafghanistan), Kandahar, Uruzgan (Süden), Balkh, Faryab (Norden) und Kunduz (Nordosten). [...]

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (29.9.2014): Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1412074947_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-29-09-2014-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015.

Das Security Sector Reform Resource Centre, eine laut eigenen Angaben gemeinnützige, überparteiliche Denkfabrik, die sich mit dem Thema Sicherheit in von Konflikten betroffenen Staaten beschäftigt und ein eingetragener Verein mit Sitz in Kanada ist, berichtet am 30.9.2014, dass die Taliban im August und September drohten die Kontrolle über Schlüsseldistrikte und Haupttransportverbindungen in Ghazni, Logar, Helmand, Nangarhar und Wardak zu übernehmen und so die großen Schwachstellen der ANSF bloßzulegen. Offenkundig hat die Reduzierung der ausländischen Truppen die Taliban ambitionierter gemacht.

Security Sector Reform Resource Centre (30.9.2014): The Danger of Unfinished Security Sector Reform in Afghanistan, http://www.ssrresourcecentre.org/2014/09/30/the-danger-of-unfinished-security-sector-reform-in-afghanistan/, Zugriff 15.4.2015.

In den Briefing Notes vom 3.11.2014 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:

[...] Nach Schätzungen des US-Militärs wurden in diesem Jahr bisher 7.000 bis 9.000 afghanische Polizisten und Soldaten getötet oder verwundet.

Nach Angaben des UNHCR stieg die Zahl der intern Vertriebenen im September um 33.240 auf 755.011 Personen. Als wichtigste Fluchtauslöser wurden bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Regierungsgegnern und den afghanischen Sicherheitskräften sowie Belästigungen und Einschüchterungen durch Aufständische genannt. Weitere Gründe waren Militäroperationen der Sicherheitskräfte, allgemeine Unsicherheit, stammesinterne Dispute, bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppen von Regierungsgegnern und Bombardierungen von jenseits der pakistanischen Grenze. Die meisten Flüchtlinge nahm die Provinz Kabul auf (11.722 Personen). Fluchtbewegungen gab es aus bzw. innerhalb folgender Provinzen: Kabul, Maidan Wardak, Logar, Kapisa, Parwan (Zentralafghanistan), Kunduz (Nordosten), Nuristan, Laghman, Nangarhar, Kunar (Osten), Ghazni (Südosten), Helmand (Süden), Farah, Badghis (Westen).

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (3.11.2014): Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415024962_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-03-11-2014-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015.

Das deutsche Auswärtige Amt macht in seinem Fortschrittsbericht zu Afghanistan am 19.11.2014 folgende Angaben zur Sicherheitslage:

[...] Insgesamt haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) im Jahr 2014 trotz weiterhin hoher personeller Verluste in den Bevölkerungszentren und entlang bedeutsamer Hauptverkehrsachsen eine "ausreichend kontrollierbare" Sicherheitslage gewährleistet. Auch während der Hauptkampfsaison der regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) haben sich die ANSF erneut ihrer landesweiten Sicherheitsverantwortung gestellt und kommen dieser überwiegend nach. Immer wieder waren die ANSF sowohl während der Absicherung von Großereignissen, als auch in der Fläche regional unterschiedlich stark ausgeprägt, erhöhten Herausforderungen durch die RFK ausgesetzt. Die Absicherung beider Wahlgänge zur Präsidentschaftswahl sowie der Inauguration des neuen afghanischen Staatspräsidenten am 29. September 2014 unterstreichen erneut die durch Schwerpunktsetzung erzielte Leistungsfähigkeit der ANSF. Im Sommer und Herbst 2014 unterlag die Sicherheitslage vor allem in den bekannten Kernräumen der RFK den erwarteten teilweise erhöhten Schwankungen.

Die RFK stellen auch Ende 2014 landesweit eine erhebliche Bedrohung für die afghanische Bevölkerung, die Sicherheitskräfte, afghanische Regierungsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft dar. In den bevölkerungsreichen Gebieten und entlang der Hauptverbindungsstraßen stehen die RFK weiterhin unter Druck durch die ANSF. In diesen Gebieten haben die RFK aber bis zum Ende der Hauptkampfsaison 2014 keine entscheidenden und dauerhaften Raumgewinne erzielt. Wie bereits im Frühjahr 2014 in mehreren Landesteilen festgestellt, haben jedoch die RFK ihre Handlungsfähigkeit insbesondere in den ländlichen, vornehmlich paschtunisch geprägten traditionellen Kernräumen erhöhen können. Hier waren über das Jahr gesehen in einigen Gebieten mehrfach abwechselnde Raumgewinne und -verluste durch RFK und ANSF zu beobachten. Weiterhin nutzen die RFK die bekannten Vorgehensweisen und Techniken bei der Durchführung von Anschlägen und Angriffen. Diese richten sich nach weiterer Reduzierung der ISAF-Präsenz in der Fläche mit Masse gegen die ANSF.

Die ANSF wirken grundsätzlich landesweit, konzentrieren sich jedoch aufgrund begrenzter Ressourcen und weiterhin bestehender Defizite - insbesondere bei Durchhaltefähigkeit, Aufklärung und Luftnahunterstützung - noch stärker als zum Beginn des Jahres auf die urbanen Zentren und auf die bedeutsamen Hauptverkehrsachsen. Dies ermöglicht ihnen entweder kurzzeitig in der Fläche (Absicherung der Stichwahl) oder längerfristig (in den strategisch bedeutsamen Gebieten) die Wirkungsüberlegenheit gegenüber den RFK zu behalten. Somit kommen sie ihrer Schutzaufgabe weitgehend nach. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 sind die personellen Verluste mit rund

3. 450 gefallenen Angehörigen der ANSF im Vergleich zu rund 3.650 Gefallenen im Vorjahreszeitraum um rund fünf Prozent nur leicht gesunken. Aufgrund fortlaufender Rekrutierung bleiben die ANSF regenerationsfähig.

ISAF war 2014 in weiter zunehmendem Maße nur noch ein Gelegenheits- und "Prestige"-ziel für Anschläge. Mit 33 Gefallenen in den Reihen der ISAF in den ersten acht Monaten des Jahres 2014 sanken die Opferzahlen gegenüber dem Vorjahreszeitraum mit 105 Gefallenen um rund 70 Prozent deutlich. Allerdings war ISAF wegen des begonnenen Rückbaus insgesamt auch weniger exponiert.

Die Anzahl der Sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ), deren Aussagekraft als quantitativer Teilindikator bei der Bewertung der Sicherheitslage immer weiter abnimmt, sank - sogar trotz der statistischen Sondereffekte an den Wahltagen - in den ersten acht Monaten 2014 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum landesweit von rund

20. 900 um rund 23 Prozent auf rund 16.100.

Zivile Opfer werden unverändert durch die RFK billigend in Kauf genommen und in einigen Fällen als Mittel der Abschreckung und Vergeltung - trotz wiederholt gegenteiliger Aussagen der RFK-Führung - gezielt eingesetzt. Die Vereinten Nationen berichteten am 9. Juli 2014, dass für das erste Halbjahr 2014 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 ein Anstieg von getöteten afghanischen Zivilpersonen um 17 Prozent auf 1.564 und von verletzten Zivilpersonen um 28 Prozent auf 3.289 zu verzeichnen war. Erneut ist diesem Bericht zu entnehmen, dass die RFK mit 74 Prozent für die große Mehrheit der zivilen Opfer verantwortlich waren (gegenüber 8 Prozent von ANSF und 1 Prozent von internationalen Truppen). 12 Prozent der Fälle konnten nicht zugeordnet werden, weitere 5 Prozent wurden von Kampfmittelrückständen verursacht.

Die Sicherheitslage in Kabul ist durch die ANSF trotz unveränderter Volatilität durch einzelne medienwirksame Anschläge und Bedrohungsmeldungen "überwiegend kontrollierbar".

Auch zum Ende des Jahres 2014 herrscht in den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden des Landes eine "überwiegend nicht kontrollierbare", in einigen wenigen Distrikten sogar eine "nicht kontrollierbare" Sicherheitslage.

In Nordafghanistan ist eine "ausreichend kontrollierbare" Sicherheitslage zu konstatieren. Sie ist jedoch heterogen und lokal begrenzt volatil. Auch im Norden wirken die ANSF grundsätzlich in der Fläche, konzentrieren sich jedoch auf die Siedlungsgebiete und auf den Raum entlang der Hauptverkehrsstraßen. Besonderes Kennzeichen auch im zurückliegenden Jahr blieb die enge Verstrickung von RFK mit der Organisierten (Drogen) Kriminalität und lokalen/regionalen Machthabern. Die Bedrohungslage durch RFK in den nicht-paschtunischen Siedlungsgebieten und größeren Städten des Nordens wird als niedrig bis mittel eingestuft. In den ländlichen Gebieten mit hohem paschtunischen Bevölkerungsanteil bestehen weiterhin überwiegend erhebliche Bedrohungen. In einigen traditionellen Kernräumen der RFK im Norden wurde im Sommer 2014 eine Erhöhung von deren Bewegungs- und Handlungsfähigkeit registriert, welche regelmäßig eine Gegenreaktion der ANSF auslösen. Dies führt in begrenzten Gebieten des Nordens zu einem wechselseitigen Kontrollverlust bzw. -gewinn. Insgesamt hat sich die Anzahl von Gebieten mit einer "überwiegend nicht kontrollierbaren" Sicherheitslage im Norden tendenziell vergrößert.

AA-Auswärtiges Amt (11.2014): Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags,

http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/691670/publicationFile/199511/141119-Fortschrittsbericht_AFG_2014.pdf, Zugriff 15.4.2015.

In einem ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan vom 13.1.2015 macht ACCORD folgende Angaben:

[...] Wie der UNO-Generalsekretär in einem Bericht vom September 2014 vermerkt, haben aufständische Gruppen, internationale Terroristen und mit ihnen verbündete Netzwerke die langwierige politische Krise und Unsicherheit genutzt, um großangelegte Angriffe in verschiedenen Landesteilen, vor allem in den Provinzen Helmand, Faryab, Ghor, Logar, Nangarhar, Nuristan und Kundus, zu verüben. Im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. August 2014 haben die Vereinten Nationen 5.456 für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von ZivilistInnen relevante Sicherheitsvorfälle registriert. Dies stellt einen Anstieg um 10,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2013 und einen Anstieg um 18,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012 dar. Die entsprechende Zahl für 2011 lag allerdings um 12,6 Prozent höher. (UNGA, 9. September 2014, S. 6-7)

Die Jamestown Foundation erwähnt im September 2014, dass die Taliban eine neue Strategie verfolgen. Diese besteht darin, großangelegte Angriffe in verschiedenen Landesteilen zu starten, um die Kontrolle über Gebiete zu erlangen und zu behalten, und gezielte Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst zu verüben. (Jamestown Foundation, 26. September 2014).

In seinem Bericht vom Dezember 2014, der den Zeitraum seit September 2014 abdeckt, schreibt der UNO-Generalsekretär, dass Aufständische in den meisten Teilen des Landes Angriffe auf Regierungskräfte verübt haben. Die schwersten Angriffe fanden in den Provinzen Helmand und Kandahar im Süden, in den Provinzen Ghazni, Paktia und Paktika im Südosten, in der Provinz Nangarhar im Osten, in der Provinz Kundus im Nordosten, in der Provinz Faryab im Norden sowie in den Provinzen Herat Farah und Ghor im Westen statt. Insgesamt gesehen waren die afghanischen Sicherheitskräfte in der Lage, den Aufständischen mit relativer Wirksamkeit entgegenzutreten, auch wenn sie Berichten zufolge signifikante Opferzahlen zu verzeichnen hatten.

Wie der Bericht weiters anführt, wurden im Zeitraum vom 16. August bis 15. November 2014 insgesamt 5.199 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, was einen geringfügigen Rückgang um 5,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum darstellt. Die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 15. November 2014 verzeichneten 19.469 sicherheitsrelevanten Vorfälle stellen hingegen einen Anstieg um 10,3 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dar. Laut Bericht waren die unbeständigsten Gebiete weiterhin im Süden, Südosten und Osten des Landes zu finden. (UNGA, 9. Dezember 2014, S. 5) [...]

ACCORD (13.1.2015): ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,

http://www.ecoi.net/local_link/294284/429187_de.html, Zugriff 15.4.2015.

Aus dem Report von EASO vom Jänner 2015 geht im Hinblick auf die Provinz Nangarhar hervor, dass diese mit der Hauptstadt Jalalabad aus 22 Distrikten - darunter einem Distrikt namens Hesarak - besteht. Die Sicherheitslage hat sich seit 2012 verschlechtert, mit einer Zunahme der Angriffe gegen ANSF am Bati Kot-Highway. Auch die Fernverkehrsstraße Torkham-Jalalabad ist zu einem Angriffsziel geworden und Nangarhar ist sowohl für die Taliban, als auch Regierungstruppen bzw. die Koalition der Truppen eine strategisch bedeutende Provinz. Das Vorhandensein von Aufständischen führt dazu, dass amerikanische Drohnen eingesetzt werden, um die Taliban zu beseitigen.

Die Unsicherheit hängt auch damit zusammen, dass sich die provinzielle Elite und der ehemalige Gouverneur Gul Aga Shirzai, um die lokalen Ressourcen konkurrieren. Um ihre Präsenz zu stärken nutzen die Aufständischen diese Rivalitäten, Stammeskonflikte, Landstreitigkeiten sowie den Widerstand gegen die Beseitigung des Opiumanbaus, der zwischen 2012 und 2013 um 400% gestiegen ist. Die verstärkte Präsenz der Taliban wirkt sich auf das tägliche Leben der Zivilbevölkerung aus, die es aus Angst vor Repressalien vermeidet, Sänger und Musikanten zu Hochzeiten einzuladen.

Entführung und Lösegeldforderung - zwischen USD 300.000.- und 1,5 Millionen - haben sich zwischen März 2013 und Jänner 2014 vervielfacht.

Zwischen Jänner und Oktober 2014 wurden in der Provinz Nangarhar

2. 750 Sicherheitsvorfälle registriert. Die unbeständigsten Distrikte waren Khogyani, Bati Kot, Charparhar, Hesarak und Shinwar mit mehr als 200 Vorfällen. Keiner der Distrikte bleibt von Gewalt verschont. Die Distrikte Khogyani, Chaparhar, Behsud und Achin weisen mit 51 bis 150 zivilen Opfern (vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014) die höchste Anzahl von zivilen Opfern auf. Abgesehen davon, dass sie kollaterale Opfer sind, stellen Zivilisten auch ein direktes Ziel dar. In den Distrikten Batikot, Pachieragam, Sherzad und Hesarak wurden im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 zwischen 26 und 50 Opfer gezählt. Zwischen 29. Juli und 1. August 2014 wurden im Distrikt Hesarak mehrere Polizeistationen gleichzeitig von hunderten Kämpfern der Taliban angegriffen, da die Nähe [des Distrikts Hesarak] zu strategisch wichtigen Lagen [angrenzenden Distrikten] die Bedenken erhöht hat, dass die Gewalt auf andere, traditionell stabilere Gebiete übergreifen könnte.

2012 war das Haqqani-Netzwerk in den Distriken Hesarak, Sherzad, Charpahar und Jalalabad City vorherrschend. Unter den Opfern der afghanischen Armee wurde in der Provinz Nangarhar eine große Zahl von pakistanischen Taliban identifiziert und die in Pakistan verbotene Lashkar-e Islam ist in der Provinz noch immer aktiv. Seit Februar 2010 ist Qari Rahmat der Anführer der Taliban im Distrikt Achin und führt 300 Männer.

EASO (Jänner 2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation-EN.pdf, Zugriff 15.4.2015.

Aus den Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9.2.2015 geht Folgendes hervor:

[...] Am 05.02.15 starben mindestens 18 Talibankämpfer bei einem Militärschlag in der ostafghanischen Provinz Nangarhar (Distrikt Nasjan, nahe der Grenze zu Pakistan). Neben diesen Ereignissen, über die die internationale Presse berichtete, ereigneten sich in der vergangenen Woche täglich eine Vielzahl von Angriffen und Anschlägen, über die nur in der afghanischen Presse berichtet wurde. Betroffen waren die Provinzen Faryab (Norden), Kunar (Osten, Sprengung einer Mädchenschule und Klinik), Parwan (Zentralafghanistan).

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (9.2.2015): Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1423556365_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-02-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015.

Weiters berichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan in den Briefing Notes vom 16.2.2015:

In der vergangenen Woche ereigneten sich mehrere sicherheitsrelevante Vorfälle. Ziele von Anschlägen und Übergriffen waren erneut Regierungseinrichtungen, Repräsentanten des Staates und deren Angehörige. Am 09.02.15 setzten Unbekannte eine Schule in der östlichen Provinz Nangarhar (Distrikt Mumandara) in Brand. Bereits zwei Wochen zuvor war in einem anderen Distrikt (Haska Mina) ebenfalls eine Schule zerstört worden. [...]

Im östlichen Nangarhar wurden eine Abgeordnete des Provinzrates und sechs weitere Personen bei einem Bombenanschlag verletzt. Am 11.02.15 ereignete sich ein weiterer Bombenanschlag auf die Polizei in Nangarhar (in der Hauptstadt Jalalabad), bei dem fünf Menschen verletzt wurden. In der östlichen Provinz Kunar wurde eine weitere Schule in Brand gesteckt. Im Distrikt Nad Ali der südlichen Provinz Helmand begann eine größere Militäraktion gegen Aufständische. [...]

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (16.2.2015): Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1424338209_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-16-02-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015.

Einem Bericht von UN General Assembly zur Sicherheitslage und zu politischen Entwicklungen seit 9. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan volatil blieb. Die Zahl der registrierten Sicherheitsvorfälle war im Jahr 2014 um 10% höher als 2013. 68% dieser Vorfälle wurden im Süden, Südosten und Osten registriert - mit Nangarhar als instabilster Provinz und einem Anteil von 13% der Vorfälle. Unbestätigte Berichte über erhebliche Verluste unter regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Truppen weisen darauf hin, dass der Konflikt zunehmend zermürbender wird. Das wurde vor allem in Provinzen wie Badakhshan, Kunduz, Helmand, Nangarhar, Kunar und Nuristan deutlich, die auch in engen Zusammenhang mit verbotenen wirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere illegaler Drogenproduktion und Menschenhandel gebracht werden.

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Operationen in den Provinzen Faryab, Herat, Kandahar, Nangarhar und Kunar fortgesetzt, um Rebellengruppen in Gebieten entgegenzutreten in denen sie über den Winter fortlaufend um Einfluss kämpften anstatt sich zurückzuziehen, bis die Frühjahrsoffensive beginnt. Während des Berichtszeitraumes wurden 25 Vorfälle registriert die sich direkt oder indirekt gegen die Vereinten Nationen gereichtet haben.

UN General Assembly (27.2.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426069945_n1504851afg.pdf,

Zugriff 15.4.2015.

UNHCR schreibt im Bericht zu intern vertriebenen Personen für den Zeitraum vom 1. bis 28. Februar 2015, dass 302 Familien (1.570 Personen) aus verschiedenen Distrikten in der Provinz Nangarhar vertrieben wurden und sich aus den unsicheren Distrikten in andere begaben. Berichten zufolge haben sich die Vertreibungen zwischen August und Dezember 2014 ereignet. Auch nach Gardez City, der Hauptstadt der Provinz Paktya, haben sich Vertriebene aus den Provinzen Paktya, Nangarhar, Logar und Kabul begeben.

UNHCR (Februar 2015): CONFLICT-INDUCED INTERNAL DISPLACEMENT MONTHLY UPDATE 01 - 28 FEBRUARY 2015

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1427448627_5513f90c4.pdf,

Zugriff 15.4.2015.

Die UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gibt im Jahresbericht zu zivilen Opfern, Angriffen und Schutz für ZivilistInnen im Jahr 2014 an, dass die afghanische Zentralregion den höchsten Grad an Vertreibungen im Jahr 2014 verzeichnete. Die Vertreibungen sind Folge der Zunahme von Aktivitäten von regierungsfeindlichen Elementen die die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte dazu veranlassten militärische Operationen in den Provinzen Kapisa, Maidan, Wardak und Logar durchzuführen.

UNAMA (2.2015): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2014,

http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/2014-Annual-Report-on-Protection-of-Civilians-Final.pdf, Zugriff 15.4.2015.

British and Irish Agencies Afghanistan Group (BAAG) schreibt im Monatsbericht zu Afghanistan im März 2015, dass ein neugewähltes weibliches Mitglied der Provinzregierung an den Verletzungen nach einem fünf Tage zuvor stattgefundenen Bombenangriff verstorben ist.

BAAG (3.2015): Afghanistan in February 2015,

http://www.baag.org.uk/sites/www.baag.org.uk/files/resources/attachments/Afghanistan%20in%20Feb%202015.pdf, Zugriff 15.4.2015.

In den Briefing Notes vom 2.3.2015 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:

[...] Am 27.02.15 verübten Taliban in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) einen Selbstmordanschlag auf den Konvoi eines Parlamentsmitglieds. Dabei starben drei Personen, 13 wurden verletzt. Am 28.02.15 kamen in der nördlichen Provinz Faryab drei Frauen bei einem Bombenanschlag um. Am 02.03.15 wurden zwei Kinder bei einer Bombenexplosion in Jalalabad getötet.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (2.3.2015): Briefing Notes,

https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1425305626_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-02-03-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015.

In den Briefing Notes vom 9.3.2015 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:

[...] Bei Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen sowie Bombenanschlägen in den Provinzen Faryab (Norden), Baghlan, Kunduz (Nordosten), Nangarhar (Osten), Helmand, Zabul (Süden) kamen neben Aufständischen und Sicherheitskräften in der vergangenen Woche erneut auch Zivilisten ums Leben. In der nordöstlichen Provinz Badakhshan belagern die Taliban den Distrikt Yamgan, was akuten Nahrungsmangel in dem Gebiet zur Folge hat. [...]

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (9.3.2015): Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1426147764_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-03-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015.

In den Briefing Notes vom 16.3.2015 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:

[...] Die Sicherheitslage ist unverändert. Weiterhin kommt es in verschiedenen Landesteilen zu Anschlägen und Kämpfen. Dabei attackieren die Taliban in erster Linie die afghanischen Sicherheitskräfte (z.B. in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz und Parwan). Gegenschläge der Regierung und Militäroperationen, bei denen es teilweise zu zivilen Opfern kam, gab es vergangene Woche in den Provinzen Ghazni, Baghlan, Farah, Ghor, Faryab, Nangarhar, Helmand und Kandahar. Bei Kämpfen werden immer wieder Zivilisten getroffen. In den letzten Wochen wurden nach Behördenangaben regelmäßig ausländische Kämpfer des IS angetroffen, so starben am 10.03.15 im westlichen Farah bei Kämpfen mehrere IS-Kämpfer. [...] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (16.3.2015): Briefing Notes,

https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1426517503_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-16-03-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015.

In den Briefing Notes vom 23.3.2015 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:

[...] Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Nimroz, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (Südosten), Nangarhar, Kunar (Osten), Farah, Herat (Westen), Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden).

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (23.3.2015): Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1427122246_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-03-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015.

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet am 24.3.2015, dass die Vereinigten Staaten weiterhin Drohnen einsetzen um Aufständische in Afghanistan zu bekämpfen. Einem Bericht zufolge wurden bei einem Drohnenangriff am 24. März neun militante Pakistani in der Provinz Nangarhar getötet.

RFE/RL (24.3.2015): Official Says Gunmen Kill 13 In Afghan Highway Attack,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-gunmen-highway-attack-deaths/26916767.htm, Zugriff 15.4.2015.

In den Briefing Notes vom 7.4.2015 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:

Auch in der vergangenen Woche ereigneten sich zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle wie Sprengstoffanschläge und Überfälle von Regierungsgegnern, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen. Besonders viele Opfer gab es bei einem Selbstmordanschlag in Khost (Südosten) am 02.04.15, bei dem mindestens 20 Personen starben und über 60 verletzt wurden.

Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.

Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte, Anschläge und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Paktia (Südosten), Nangarhar (Osten), Faryab, Sar-i-Pul (Norden), Badakhshan, Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden), Farah (Westen), Maidan Wardak, Logar (Zentralafghanistan) und Kabul (im Distrikt Qarabagh).

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (7.4.2015): Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1428570692_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-07-04-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015.

Am 8.4.2015 berichtet RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty, dass ein US-Soldat beim Angriff eines afghanischen Soldaten auf NATO-Soldaten getötet und zwei weitere US-Soldaten verletzt wurden.

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (8.4.2015): U.S. Soldier Killed In Afghan Insider Attack,

http://www.ecoi.net/local_link/300265/436929_de.html, Zugriff 15.4.2015.

Reliefweb berichtet am 10.4.2015 unter Berufung auf Agence France Press (AFP), dass drei Zivilisten bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Jalalabad getötet und vier weitere verletzt wurden.

Reliefweb (10.4.2015): 15 killed in Afghan bombings, including attack on NATO convoys,

http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-suicide-bomber-strikes-nato-convoy-afghanistan, Zugriff 15.4.2015.

TOLOnews, ein afghanisches Nachrichtenportal, berichtet am 2.8.2014, dass offiziellen Angaben der lokalen Polizei zufolge mehr als 1000 Taliban den Distrikt Hesarak in der Provinz Nangarhar angegriffen haben. Behauptungen eines Polizeikommandanten aus Nangarhar zufolge haben sich unter den Militanten auch Mitglieder des pakistanischen Geheimdienstes befunden. Als Ursache des Aufstandes nannte das Innenministerium die verminderte Präsenz aufständischer Truppen in der Gegend. In Hesarak gibt es seit Jahren Probleme mit der Sicherheitslage. Das Fehlen asphaltierter Straßen habe die Verbreitung regierungsfeindlicher Truppen in Hesarak ermöglicht.

TOLOnews (2.8.2014): Taliban Attack Hesarak District in Nangarhar,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15794-taliban-attack-heasark-district-in-nangarhar, Zugriff 15.4.2015.

Am 3.8.2014 berichtet TOLOnews, dass afghanische Sicherheitskräfte und die ISAF eine noch andauernde militärische Operation im Distrikt Hesarak in der Provinz Nangarhar gestartet haben, um den Distrikt von Aufständischen zu säubern. Dabei wurden offiziellen Angaben zufolge sechs Aufständische getötet und fünf weitere festgenommen. Die Operation wurde gestartet, nachdem mehr als 1000 Taliban Hesarak angegriffen haben und es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei kam.

TOLOnews (3.8.2014): Afghan Troops Launch Military Operation in Hesarak of Nangarhar,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15809-afghan-troops-launch-military-operation-in-hesarak-of-nangarhar, Zugriff 15.4.2014.

Am 6.1.2015 berichtet TOLOnews über ein Interview mit Beamten des Verteidigungs- und Justizministeriums. Dabei geben diese an, dass seit Machtübernahme der Regierung der nationalen Einheit Kämpfer aggressiv vorgehen, um Gebiete zu erobern und die Afghanen einzuschüchtern. Laut Angaben des Verteidigungsministeriums strebten die Taliban danach Gebiete zurückzuerobern indem sie großangelegte Offensiven im Distrikt Hesarak in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Dagam in der Provinz Kunar und im Distrikt Sangin in der Provinz Helmand starteten. Offiziellen Angaben zufolge wurden die Angriffe außerhalb der großen Städte durch die zunehmend erfahreneren, gut ausgebildeten und ausgerüsteten afghanischen Sicherheitskräfte vereitelt werden konnten. Der stellvertretende Sprecher des Verteidigungsministeriums ging sogar so weit zu behaupten, dass die Misserfolge der Taliban in Außendistrikten zur jüngsten Welle von Selbstmordattentaten in den städtischen Zentren im ganzen Land geführt haben.

TOLOnews (6.1.2015): Security Officials Discuss Taliban Offensive in Early Months Under Unity Government, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17735-security-officials-discuss-taliban-offensive-in-early-months-under-unity-government,

Zugriff 15.4.2015.

Informationen zur Zwangsrekrutierung von Kindern [ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zur Zwangsrekrutierung von Kindern [a-8733]]

Die christliche Organisation Hagar International, die sich unter anderem in Afghanistan für die Rechte von Frauen und Kindern einsetzt, schreibt in einem Bericht zu einer 2013 durchgeführten Studie vom April 2014, dass die meisten Hinweise auf Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete oppositionelle Gruppen und die afghanischen Armee in Nangarhar verzeichnet worden seien:

"Nangarhar province had the most references to child recruitment by military groups, a total of seven times. The interesting difference in Nangarhar was the connection of these military groups not only to armed opposition groups, but also to the ANA [Afghan National Army]. Four stakeholders connected child recruitment for military groups to studying in madrassas in Pakistan. Three highlighted the ANA as recruiting boys." (Hagar International, 3. April 2014, S. 48)

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) erwähnt in einer Pressemitteilung vom Dezember 2013 unter anderem, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in weiten Teilen Afghanistans verschlechtert habe und es zunehmend zu Zwangsrekrutierungen komme:

"Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) geht weiterhin von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Afghanistan aus. Hintergrund ist die prekäre humanitäre Lage sowie eine sich verschlechternde Sicherheits- und Menschenrechtssituation in weiten Teilen des Landes. Viele Afghanen leiden existenziell unter dem Zusammenbruch des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft, unter anderem ausgelöst durch die Auswirkungen eines jahrzehntelangen bewaffneten Konflikts. Zu diesem Ergebnis kommt UNHCR in seinen neuen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs für Schutzsuchende aus Afghanistan, der heute in deutscher Sprache veröffentlicht wurde. Laut dem UNHCR-Bericht ist die derzeitige Menschenrechtssituation durch die wachsende Kontrolle der Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte geprägt. Parallele Justizstrukturen wurden etabliert, illegale Strafen verhängt. Bedrohungen, Einschüchterungen, Erpressungen und die Eintreibung illegaler Steuern gehören zum Alltag in vielen Teilen des Landes. Darüber hinaus kommt es zu zunehmend zu Zwangsrekrutierungen. Unübersehbar auch ist der Anstieg der organisierten Kriminalität. Warlords und korrupte Beamte können auch in von der Regierung beherrschten Gebieten zunehmend straffrei agieren. Auch werden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch regierungstreue Kräfte, wie der afghanischen nationalen Polizei und den afghanischen nationalen Sicherheitskräften begangen." (UNHCR, 3. Dezember 2013)

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Jahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass 43 Kinder im Jahr 2013 rekrutiert worden seien. 67 Prozent der Vorfälle würden regierungsfeindlichen Gruppen, darunter den Taliban, zugeschrieben.

(UNAMA, 8. Februar 2014, S. 60)

Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass UNAMA und das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, OHCHR) von 38 Berichten von Rekrutierungen Minderjähriger durch bewaffnete Gruppen und bewaffnete Streitkräfte 25 Vorfälle im Jahr 2013 hätten verifizieren können. Bei den verifizierten Vorfällen seien 43 Jungen im Alter zwischen 11 und 17 Jahren rekrutiert worden. Während des Jahres 2013 seien die Provinzen Kandahar, Helmand, Farah und Paktya weiterhin Zentren für die Rekrutierung von Kindern gewesen. Berichten zufolge seien regierungsfeindliche Gruppen für die Rekrutierung von 29 Jungen verantwortlich gewesen.

(HRC, 10. Jänner 2014, S. 8)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013) ebenfalls die Angaben der UNAMA bezüglich Rekrutierung von Kindern. Berichten von Medien, NGOs und UNO-Institutionen zufolge hätten die Taliban Kinder getäuscht, ihnen Geld versprochen, falsche religiöse Vorwände gegenüber Kindern angewendet oder Kinder gezwungen, Selbstmordattentäter zu werden.

(USDOS, 27. Februar 2014, Section 1g)

Zwangsrekrutierung: (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban, vom Juli 2012):

Allgemeines Die Rekrutierung durch die Taliban erfolgt innerhalb lokaler Zellen. Dies können eine Madrassa, ein Mullah oder ein religiöses Netzwerk, ein lokaler Kommandant, ein Dorf oder ein Stamm sein. Es gibt Kämpfer innerhalb und außerhalb des harten Kerns. Bisher kamen Rekruten nicht in ihrer Heimatregion zum Einsatz. Nach Angaben aus lokalen Quellen ist diese Strategie jedoch im Wandel begriffen. Die Taliban bemühen sich vermehrt darum, lokale Gemeinschaften für sich zu gewinnen, und stationieren Kämpfer und Kommandeure daher in ihren Heimatregionen. Es besteht ein Unterschied zwischen der gemeinschaftsorientierten oder kollektiven Rekrutierung und der Rekrutierung von Einzelpersonen. Die Taliban haben sich zum Ziel gesetzt, ihre Anhänger vermehrt unter gut ausgebildeten Personen an Schulen und Universitäten großer Städte wie Kabul anzuwerben. Diese sollen sich um den Ausbau der Kommunikationsstrategien bemühen und der Organisation zu mehr Fachwissen und einer besseren medizinischen Versorgung verhelfen.

Wirtschaftliche Faktoren Geld ist ein entscheidender Faktor für die Rekrutierung. In einem Land, in dem viele junge Männer keine Arbeit finden und Armut weit verbreitet ist, übt das Angebot einer bezahlten Tätigkeit eine große Anziehungskraft aus. Ein Taliban-Kämpfer kann in einem Monat oder sogar in nur einer Woche mehrere Hundert Dollar verdienen. Dies stellt jedoch keinen langfristigen Anreiz dar. Sozialisierung und Indoktrinierung sind für die Taliban von entscheidender Bedeutung, um in ihren Reihen für Beständigkeit zu sorgen. Neben direkten Zahlungen gibt es weitere wirtschaftliche Faktoren. Die Angst vor der Ausrottung des Opiumanbaus durch die Regierung oder die ausländischen Truppen ist ein Beispiel für einen wirtschaftlichen Beweggrund, die Aufständischen zu unterstützen. Ein weiteres Beispiel ist die Steuerbefreiung, die die Taliban Familien gewähren, die ihnen Kämpfer zur Verfügung stellen.

Persönliche Bedrohung, Einsatz von Gewalt und Zwang durch die Taliban

In der Vergangenheit ist es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Aus Quellen geht hervor, dass in Helmand Rekrutierungen unter untermittelbarem Druck durchgeführt worden sind, und zwar in Marjah und in Lagern für Binnenvertriebene. Ferner liegen aus Kunduz, Kunar und Gebieten in Pakistan, die sich unter der Kontrolle afghanischer Aufständischer befinden, Berichte vor, wonach die Menschen Furcht vor Vergeltung haben, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzen.

In zwei Quellen wird auf den Einsatz von Zwang oder Einschüchterung zu Rekrutierungszwecken in Urusgan verwiesen. 2008 hätten ausländische Taliban-Kommandeure Gewalt eingesetzt. In einer weiteren Quelle wird darauf verwiesen, dass die Taliban für Rekrutierungen innerhalb einiger Hazara-Gruppen zum Mittel der Einschüchterung gegriffen haben. Aus beiden Quellen geht jedoch hervor, dass dies selten oder lediglich in Ausnahmefällen vorgekommen ist. In anderen Quellen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung weder Gewalt noch Zwang ausgeübt worden sind. Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht in vielen Fällen hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen. Bisweilen wird auf Bereiche verwiesen, in denen dies anders ist: Flüchtlingscamps und Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist. In einem Fall wird berichtet, dass die Taliban in von ihnen kontrollierten Regionen Träger und medizinisches Personal unter Zwang rekrutiert haben. In einigen Quellen werden Argumente aufgeführt, die gegen eine Zwangsrekrutierung sprechen: Die Taliban wollen die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen und verfügen über eine ausreichende Zahl von Freiwilligen, so dass Zwang nicht notwendig ist.

Minderjährige und Selbstmordattentäter

Unterschiedliche Quellen berichten von der Rekrutierung Minderjähriger durch die Taliban, aber auch durch andere Akteure im Afghanistankonflikt. Auch von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger wird berichtet. Sie sind besonders leicht in Gebieten zu rekrutieren, in denen es keine sozialen und staatlichen Schutzsysteme gibt, wie etwa an Orten, wo Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Lagern leben. Die Taliban-Führung leugnet die Rekrutierung Minderjähriger, doch legt sie ein anderes Kriterium für die Bestimmung der Minderjährigkeit an. Die Aussagen eines Taliban-Kommandeurs in Pakistan und eines Kommandeurs der kanadischen Streitkräfte belegen möglicherweise, dass die Behauptungen der Taliban-Führung nicht der Wirklichkeit entsprechen. Quellen zufolge werden Minderjährige als Selbstmordattentäter rekrutiert. Die meisten nennen Madrassas als wichtigsten Ort für die Indoktrinierung und Ausbildung von Selbstmordattentätern. Dabei stimmen die meisten Quellen in der Auffassung überein, dass für einen Selbstmordanschlag eine überzeugte, indoktrinierte und ausgebildete Person notwendig ist. Einige Quellen schließen die Möglichkeit der Zwangsrekrutierung durch die Taliban für diesen Zweck aus. Unterschiedlichen Quellen zufolge findet die Rekrutierung von Minderjährigen und Selbstmordattentätern durch die Taliban hauptsächlich im Grenzgebiet statt: im Süden und Südosten Afghanistans sowie in Madrassas und Flüchtlingslagern im Nordwesten Pakistans.

Unterschiedliche Ethnien

Seit 2001 haben sich einige kleine Gruppen nichtpaschtunischer Ethnien den Taliban angeschlossen. Die Zahlen steigen seit 2006, weil die Taliban in weitere nichtpaschtunische Gebiete vorgedrungen sind und beispielsweise usbekische, tadschikische und turkmenische Kämpfer aufgenommen haben. Finanzielle und religiöse Motive spielen bei der Rekrutierung anderer Ethnien eine wichtige Rolle. Einige Quellen verweisen auf Hazara-Gruppen oder -Gemeinschaften, die sich den Taliban angeschlossen haben. Einige Quellen geben an, dass die Taliban nicht gezielt einzelne Hazara anwerben.

Pakistan als Basis

Pakistan ist seit einigen Jahrzehnten eine unverzichtbare Rekrutierungsbasis für Gruppen der Opposition und von Aufständischen. Die Taliban und andere Gruppen konnten Kämpfer in grenzüberschreitenden Stämmen, Gemeinschaften afghanischer Flüchtlinge und Madrassas von Deobandi und Wahabiten in Pakistan gewinnen. Dies hat sich in den Zeiten als besonders wertvoll erwiesen, in denen sie auf afghanischem Territorium nur über begrenzten Einfluss verfügten. Auch auf pakistanischem Boden sind Ausbildungseinrichtungen geschaffen worden. Die wichtigsten Regionen für die Unterstützung der afghanischen Taliban und anderer aufständischer Gruppen sind die Provinz Belutschistan um die Stadt Quetta, mehrere Gebiete in Khyber Pakhtunkhwa und in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung sowie die Stadt Karatschi.

Schlussfolgerung- Rekrutierung im Allgemeinen

Aus zwei Quellen geht explizit hervor, dass die Rekrutierung durch die Taliban innerhalb der lokalen Zellen erfolgt. Diese Feststellung wird durch historische Entwicklungen und die vorliegenden Informationen zu Kommandeuren, Stämmen und Geistlichen belegt. Ferner werden in einigen Quellen Elemente oder Entwicklungen genannt, die indirekt als Bestätigung dieses Grundsatzes betrachtet werden können. Die Anwerbung einzelner Kämpfer erfolgt in der Regel vor Ort und innerhalb der bestehenden sozialen Strukturen: i) der Kommandeur auf der untersten Ebene der militärischen Organisation (der "Front"), der eigenständig Kämpfer anwirbt und ersetzt - seine personellen Reserven findet er innerhalb seines Einflussbereichs, d.

h. beispielsweise innerhalb eines Qawms, eines Stamms oder eines Dorfes; ii) die Stammes- oder Qawm-Führer, die über die Positionierung der Familien und die Rekrutierung entscheiden; iii) der Mullah, die Moschee und die Madrassa, die in die Rekrutierung eingebunden werden.

Schlussfolgerung - Zwangsrekrutierung

Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d. h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen Argumenten. Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und in Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene.

(EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban, vom Juli 2012)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und im Ergebnis glaubhafte Angaben.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung basiert auf dem oben zitierten Urteil des Bezirksgerichtes XXXX .

Als nicht glaubhaft wird das vom Beschwerdeführer im Übrigen erstattete Vorbringen bewertet und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der diesbezüglichen Beurteilung seitens des Bundesasylamtes vollinhaltlich an.

Dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, erhellt sich daraus, dass er sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht massiv widersprüchliche Angaben tätigte und sein Fluchtvorbringen in Kernpunkten mit jenem seines Bruders nicht in Einklang zu bringen war.

Zu den Vorfällen mit den Taliban gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 19.10.2012 an, die Taliban hätten dreimal bei seiner Mutter nachgefragt und sie aufgefordert, ihnen den älteren Bruder des Beschwerdeführers zu überlassen. Der Beschwerdeführer selbst sei beim letzten Vorfall zuhause gewesen und habe alles miterlebt (AS 107). Im krassen Widerspruch dazu schilderte er vor dem Bundesasylamt am 07.03.2013, dass die Taliban jeweils zu seinem Schafe hütenden Bruder gekommen wären und mit diesem gesprochen hätten, wobei sein Bruder bei den ersten beiden Malen allein gewesen und der Beschwerdeführer selbst nur beim dritten Zwischenfall vor Ort gewesen wäre. Er verneinte bei dieser Gelegenheit die Frage, ob die Taliban auch einmal zu ihnen nachhause gekommen wären (AS 185). Es ist nicht nachvollziehbar dass der Beschwerdeführer den Ort des Geschehens unterschiedlich bezeichnete, indem er als diesen zum einen sein Heim und zum anderen einen davon entfernten Weideplatz nannte. Da der Beschwerdeführer zum Vorfallsort, und somit zu einem wesentlichen und schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Gedächtnis haften bleibendem Umstand, unterschiedliche Angaben machte, ist klar, dass es sich dabei um eine rein gedankliche Konstruktion handelt. Ein unauflösbarer Widerspruch besteht auch darin, dass er einerseits angab, die Taliban hätten mit seiner Mutter gesprochen, andererseits aber meinte, diese hätten jeweils mit seinem Bruder gesprochen. Da der Beschwerdeführer die Einvernahmeprotokolle hinsichtlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte und vor der belangten Behörde keine Verständigungsschwierigkeiten geltend machte, ist die von ihm auf Vorhalt diesbezüglich abgegebene Erklärung, der Dolmetscher hätte dies falsch verstanden, als reine Schutzbehauptung zu werten. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begab sich der Beschwerdeführer wiederum in Widersprüche: Er gab an, die Taliban wären zu ihnen nachhause gekommen und hätten seine Mutter aufgefordert, ihnen den ältesten Bruder zur Verfügung zu stellen. Beim dritten Mal hätte sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder außerhalb des Hauses beim Schafhüten befunden, als die Taliban gekommen wären und den Bruder mitgenommen hätten (Protokoll der mV Seite 6). Da der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen bereits zuvor widersprüchlichen Angaben abermals abweichende Angaben machte, liegt klar auf der Hand, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei derart eindrücklichen Erlebnissen nicht gleichbleibend angeben konnte, ob sich diese Zuhause oder auf der Weide abgespielt hätten und ob die Taliban mit seiner Mutter oder seinem Bruder gesprochen hätten. Aufgrund dieser Divergenzen in seinem Kernvorbringen konnte der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft machen. Die Mitnahme seines Bruders durch Taliban schilderte der Beschwerdeführer auch insofern divergierend, als er vor dem Bundesasylamt angab, es hätte sich um fünf Taliban gehandelt (AS 187). Abweichend davon gab er in der Beschwerdeverhandlung an, es wären zwischen zehn und zwölf Taliban da gewesen (Protokoll der mV Seite 7). Es ist auch unter Bedachtnahme auf eine allfällige Bedrohungssituation nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anzahl der Angreifer derart unterschiedliche Angaben tätigte.

Maßgeblich für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens ist weiters, dass es in entscheidenden Punkten von jenem seines Bruders (Verfahren zu W220 1434390-1) abweicht. Der Bruder des Beschwerdeführers bezog sich auf die gleichen Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer, was eine Gegenüberstellung der jeweiligen Vorbringen gebietet. Die beiden konnten aber nur in Grundzügen ein übereinstimmendes Vorbringen erstatten. Deutlich wird dies insbesondere im Hinblick auf die Schilderungen seines Bruders zum zweiten Vorfall. Dieser gab diesbezüglich vor dem Bundesasylamt an, dass die Taliban beim zweiten Mal zu ihnen nachhause gekommen wären. Sie wären alle zu diesem Zeitpunkt zuhause gewesen und hätten sich im Zimmer versteckt, während sein ältester Bruder hinaus gegangen wäre, um mit den Taliban zu sprechen (Akt zu W220 1434390-1, AS 71). Diese Schilderung widerspricht dem (ohnehin in sich widersprüchlichen) Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorfallsort. Es liegt auf der Hand, dass diese so massiven Abweichungen nicht miteinander vereinbar sind. Dass der Bruder des Beschwerdeführers im Zeitpunkt dieser Geschehnisse zwar noch im jugendlichen Alter von etwa 14 Jahren war, vermag daran nichts zu ändern, da es sich um ein derart elementares Sachverhaltselement handelt, dass es seinem Bruder erinnerlich sein müsste. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, dass ein Jugendlicher keine bzw. eine falsche Erinnerung daran hätte, dass oder ob er sich samt seiner Familie vor Taliban, die sie zuhause aufgesucht hätten, versteckt habe. Dass der Beschwerdeführer selbst in Divergenz dazu angab, sein Bruder hätte sich bei den Vorfällen jeweils in der Koranschule befunden (AS 189), was dessen Anwesenheit zuhause freilich ausschließt, verstärkt den Eindruck, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders um eine rein gedankliche Konstruktion handelt. Dass der Bruder des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Widerspruch zu seinem zuvor erstatteten Vorbringen) angab, er hätte sich bei den Vorfällen jeweils in der Koranschule aufgehalten (Protokoll der mV Seite 11), vermag keine "nachträgliche Deckung" der seinigen mit den Angaben des Beschwerdeführers zu erzeugen. Vielmehr belegt dieses abermals geänderte Vorbringen, dass die vom Beschwerdeführer (und seinem Bruder) geschilderte Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen aus dargelegten Gründen in Zusammenhalt mit dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck als nicht glaubhaft erscheint und ist daher davon auszugehen, dass es ihm nicht gelungen ist, eine bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland Afghanistan glaubhaft darzulegen.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt, war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu Spruchpunkt II.)

Einem Fremden ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan sowie insbesondere seiner Herkunftsregion und seiner mehrjährigen Abwesenheit konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Vor dem Hintergrund der Länderberichte muss bezüglich der Sicherheitslage - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - ausgeführt werden, dass sie aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Aufgrund der Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz und auch im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers als prekär darstellt und bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken in den letzten Monaten erhöht haben, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in KABUL) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass ein familiärer Anschluss zu seiner Tante nicht gegeben ist und er sonst über keine Verwandte außerhalb seiner Heimatregion verfügt. Der Beschwerdeführer selbst wäre als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in KABUL, da er bisher lediglich in seiner Heimatregion aufhältig war. Auch von einer Absicherung im Familienverband ist nicht auszugehen, da sich keine Familienangehörigen, von der er eine solche erwarten könnte, in der Stadt KABUL befinden. Es ist folglich mangels sozialer Anknüpfungspunkte auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Daher kann im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3

MRK.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers:

§ 8 Abs. 3a AsylG lautet:

"Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

Aus den ErläutRV (BGBl I 2009/122) wird zu Abs. 3a leg.cit. ausgeführt, dass im Hinblick auf die neuen Aberkennungstatbestände betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Straffälligkeit gem. § 9 Abs. 2 AsylG mit dem neuen Abs. 3a durch Einführung eines Ausschlussgrundes konsequenterweise bestimmt wird, dass in diesen Fällen der Staus des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht zuzuzerkennen ist (Böchmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 8 AsylG Anm.5).

§ 9 Abs. 2 AsylG lautet:

"Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des Diebstahls als Beitragstäter nach §§ 12 3. Fall, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 4 Euro ist unter keinen der in § 9 Abs. 3 Z 1 - 3 AsylG taxativ aufgezählten Tatbestände zu subsumieren:

Es liegt keiner der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (etwa: Kriegsverbrechen, schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes, Handlungen zuwider den Zielen der Vereinten Nationen) vor (Z 1).

Der Verfassungsgerichtshof sprach zu Z 2 leg. cit. aus, dass im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation von einer "Gefährdung für die Allgemeinheit" gem. § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG bei "Vorliegen von Delikten, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat (sechs Verurteilungen wegen versuchter bzw. vollendeter, mit Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedrohter Vermögensdelikte nach § 127, § 134 Abs. 1 und § 141 Abs. 1 StGB)" jedenfalls nicht gesprochen werden könne (VfGH 13.12.2011, U 1907/10). Da die Delinquenz des Beschwerdeführers als deutlich geringer einzustufen ist, ist gegenständlich auch Z 2 leg. cit. nicht erfüllt.

Eine Anwendung von Z 3 leg. cit. ist im zu beurteilenden Fall ausgeschlossen, da gemäß § 17 StGB unter den Begriff des Verbrechens nur solche vorsätzlichen Taten fallen, welche mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Verurteilung des Beschwerdeführers liegt jedoch ein Vergehen zugrunde, weshalb die Anwendung der Z 3 leg. cit. jedenfalls nicht in Betracht kommt.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt I.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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