BVwG W214 2006437-1

W214 2006437-1Tribunale amministrativo federale4 giu 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, exilpolitische<br/>Aktivität, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W214 2006437-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2006437.1.00

Spruch

W214 2006437-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens, Angehöriger der syrischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 11.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund angegeben, dass seine Heimatstadt während des Krieges komplett zerstört worden sei. Er habe aus dem Land fliehen müssen, da ihn der syrische Sicherheitsdienst gesucht habe, weil er angeblich Arzneimittel an Terroristen und Rebellen geliefert habe.

3. Nach der Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 31.01.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dort machte er Angaben zu seiner Person sowie zu seiner Situation und seinen Familienangehörigen.

Er sei syrischer Staatsbürger und sei moslemischen Glaubens. Er sei verheiratet und habe acht Kinder. Seine Frau und seine Kinder befänden sich in der Türkei. Eine seiner Schwestern sei in Österreich mit einem Iraker verheiratet.

Er sei aus Syrien wegen des Bürgerkriegs geflüchtet. Von 2011 bis 2012 habe er sich nur um seine Familie gekümmert und sei bei ihr zu Hause geblieben. Am 10.03.2012 habe das Militär die Gemeinde (seine Heimatgemeinde) XXXX attackiert. Es sei zu Aufständen auf den Straßen gekommen. Sein Bruder habe an diesen Aufständen teilgenommen (er habe den Verletzten helfen wollen) und sei an diesem Tag durch das Militär getötet worden. Nach dem Tod seines Bruders habe der Beschwerdeführerden für die Organisation XXXX Zuständigen kennengelernt. Diese Organisation sei zuständig für die Versorgung von Waisenkindern. Der (namentlich genannte) Mann sei der Direktor dieser Organisation. Er habe mit ihm heimlich zusammengearbeitet und sie hätten Geld für Waisenkinder gesammelt und unter diesen aufgeteilt. Die Polizei erlaube aber diese Hilfe nicht, deswegen hätten sie es heimlich gemacht. Die Mutter eines Halbwaisen habe mit der Polizei zusammengearbeitet. Das habe er nicht gewusst. Er habe eine Ladung der Polizei bekommen. Er habe Angst gehabt, dass er in Syrien eingesperrt werden könnte. Andere Leute, die solche Ladungen bekommen hätten, seien eingesperrt worden. Einer von ihnen sei sogar gestorben. Nachdem er diese Ladung bekommen habe, habe ihm der Direktor der XXXX geholfen, Syrien zu verlassen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Es habe mehrere Personen gegeben, die eine Ladung der Polizei erhalten hätten. Auf Frage, ob er die Ladung der Polizei noch habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er die Ladung nicht per Brief bekommen habe, sondern dass in der Arbeit angerufen worden sei. Es sei ihm gesagt worden, dass die Polizei nach ihm suche. Ein Angestellter der Sicherheit habe dies dem Direktor berichtet.

Danach sei er nach Hause gegangen und habe seiner Familie Bescheid gegeben, dass sie das Land verlassen müssten. An den Ausfallstraßen habe es mehrere Checkpoints gegeben. Beim Verlassen der Gemeinde XXXX seien sie an einem Checkpoint der nationalen Sicherheit vorbeigekommen. Sie hätten absichtlich diesen gewählt, um nicht mit dem Militär in Kontakt zu kommen. Dort habe es keine Probleme gegeben. Sie hätten ihr Haus verlassen, ohne etwas mitzunehmen. Er habe ein Auto mit einem Chauffeur für seine Familie gemietet, damit diese zu Freunden im Ort XXXX gefahren würde. Er sei mit einem anderen Auto alleine hingefahren. Dann seien sie zusammen bis an die Grenze zur Türkei gefahren und dort legal in die Türkei eingereist.

Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits dreimal (wegen eines Autounfalls, wegen einer Steuerkontrolle und wegen einer Zollkontrolle) im Gefängnis gewesen sei. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde sein Leben beendet sein.

Der Beschwerdeführer legte einen syrischen Personalausweis im Original und Auszüge seines Reisepasses und der Reisepässe seiner Familie in Kopie vor. Weiters legte er einen Auszug aus dem Familienregister vor. Er legte auch eine Bestätigung der Organisation XXXX vor, dass er für die Finanzen zuständig gewesen sei, sowie eine Liste der Organisation XXXX mit Namen von Waisenkindern und zwei Blanko-Formulare der Organisation.

4. Mit Bescheid vom 07.03.2014 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.03.2015 (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens. Er habe bis zu seiner Ausreise in XXXX gewohnt und seinen Lebensunterhalt mit der Lieferung von Medikamenten an Apotheken verdient. Seine gesamte Familie lebe derzeit in der Türkei.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohl begründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr.

Es habe aber eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr in seinem Heimatstaat festgestellt werden können, weshalb ihm subsidiären Schutz gewährt werde.

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darstellen können, dass er Syrien aus wohl begründeter Furcht verlassen habe. Er habe in der Erstbefragung andere Fluchtgründe angegeben als bei der Einvernahme vor der belangten Behörde.

Aufgrund der vorgelegten Bestätigungen, Listen und Formulare sei es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für die Hilfsorganisation XXXX tätig und für Finanzen zuständig gewesen sei. Die Vorlage einer Blanko-Auszahlungsliste sei hingegen kein Beweis dafür, dass er heimlich Geld für Waisenkinder gesammelt oder dieses Geld an die Waisenkinder ausbezahlt habe. Es sei auch unglaubwürdig, dass er sich zu einem Kontrollpunkt der Polizei begeben habe, obwohl er von dieser gesucht worden sei. Ebenso sei es aufgrund seiner legalen Ausreise aus Syrien nicht glaubhaft, dass er von der Polizei gesucht worden sei.

5. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit (undatiertem) Schriftsatz, der am 25.03.2014 bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er beantragte, 1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive seiner nochmaligen Einvernahme - anzuberaumen, 2. den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - in Bezug auf Spruchpunkt I. zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer zum Sachverhalt aus, dass es nach dem Angriff des syrischen Militärs auf sein Heimatort am 10.03.2012 zu Aufständen auf den Straßen gekommen sei. Ein Bruder des Beschwerdeführers habe im Zuge dieser Aufstände den Verletzten geholfen und sei in der Folge durch das Militär getötet worden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer, der vor dem Ausbruch des Krieges Krankenpfleger und Medikamentenverkäufe gewesen sei, entschlossen, die Tätigkeit seines Bruders fortzusetzen und habe begonnen, sich um die Rebellen zu kümmern. Außerdem habe er den Direktor der türkischen Hilfsorganisation XXXX kennen gelernt. Diese Organisation kümmere sich um die Versorgung von Waisenkindern. Der Beschwerdeführer habe heimlich mit dem Direktor zusammengearbeitet und sie hätten Geld für die Waisenkinder gesammelt. Die syrische Polizei erlaube diese Hilfe jedoch nicht. Die Mutter eines Halbwaisen habe den Beschwerdeführer an die Polizei verraten, woraufhin ein Angestellter der Sicherheit den Direktor der Organisation darüber informiert habe. So habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er gesucht werde und habe nun gefürchtet, eingesperrt zu werden. Gleich nachdem er von der Anzeige erfahren habe, sei er nach Hause gegangen und habe sich mit seiner Familie auf die Flucht begeben. Als der Beschwerdeführer und die Familie bereits in der Türkei gewesen seien, habe er durch in Syrien verbliebene Verwandte erfahren, dass der militärische Geheimdienst sein Haus durchsucht und sein Auto sowie die darin befindlichen Medikamente beschlagnahmt habe.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Bei Zweifeln über die Angaben des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungsschritte setzen müssen, um ausschließen zu können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche. Sie habe auch mangelhafte Länderfeststellungen getroffen, zumal Berichte zur Gefährdung humanitärer Helfer fehlen würden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers als humanitärer Helfer ausreichend auseinanderzusetzen. Dies obwohl in den Länderberichten des angefochtenen Bescheids sehr wohl angeführt werde, dass Angestellte des Gesundheitsbereich vielfach verhaftet, gefoltert und getötet würden. Des Weiteren wird in der Beschwerde auf Berichte verwiesen, aus denen hervorgeht, dass Mitarbeiter von Hilfsorganisationen bereits mehrfach in Syrien verhaftet und manche sogar getötet worden seien.

Weiters habe die belangte Behörde unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung getroffen. Der vermeintliche Widerspruch zwischen den Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden, wodurch ihm die Möglichkeit genommen worden sei, Missverständnisse aufzuklären. Auch diene die Erstbefragung nicht der ausführlichen Befragung zu den Fluchtgründen und sei eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen vielmehr verboten. Überdies habe der Beschwerdeführer konstant vorgebracht, vom syrischen Sicherheitsdienst verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Tod seines Bruders, der ihn sehr getroffen habe, um verletzte Rebellen gekümmert. Diese Tätigkeit habe er unabhängig von einer Organisation ausgeführt. Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass ihn der syrischen Sicherheitsdienst auch wegen dieser Aktivität suche, liege in erster Linie in folgendem Vorfall begründet: Als der Beschwerdeführer mit seiner Familie bereits in der Türkei gewesen sei, habe er durch in Syrien verbliebene Verwandte erfahren, dass der militärische Geheimdienst in Syrien sein Haus durchsucht und sein Auto beschlagnahmt habe. In diesem Auto seien auch die Medikamente gewesen, die der Beschwerdeführer verteilt habe. Die Flucht aus Syrien habe der Beschwerdeführer aber wegen der befürchteten Verhaftung aufgrund der Arbeit für XXXX angetreten, weshalb auch nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme von der belangten Behörde die Angst, wegen der Unterstützung der Rebellen gesucht zu werden, nicht als fluchtauslösendes Ereignis angegeben habe. Die beiden auf den Beschwerdeführer zutreffenden Verfolgungsgründe seien daher durchaus miteinander in Einklang zu bringen.

Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit einer Stellungnahme dazu gegeben, wie er zu den Unterlagen der XXXX gekommen sei. Wäre er dazu befragt worden, so hätte erläutern können, dass er in der Zeit, in der er in der Türkei gelebt habe, weiterhin für die Organisation XXXX gearbeitet habe. So habe er Gelegenheit gehabt, die vorgelegten Schreiben bzw. Listen und Formulare zu erhalten.

Weiters sei der Beschwerdeführer vom militärischen Geheimdienst gesucht worden. Er habe gewusst, dass der Suchbericht des militärischen Geheimdienstes nicht umgehend an andere Geheimdienste übermittelt werden würde dass die Chance, dass er bei sofortiger Flucht den Checkpoint der nationalen Sicherheit ungehindert passieren könne, größer gewesen sei. Was die illegale Ausreise aus Syrien betreffe, so habe es an der Grenze zwischen Syrien und der Türkei keine syrischen Kontrollen gegeben und der Beschwerdeführer daher ungehindert ausreisen können. Im Reisepass des Beschwerdeführers befinde sich auch kein syrischer Ausreise-Stempel.

Die belangte Behörde habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner humanitären Tätigkeiten aus politischen Gründen Verfolgung bzw. unmenschliche Behandlung und eine Bedrohung seines Lebens zu befürchten hätte, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zu treffen. Somit wäre ihm internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.

6. Mit Schreiben vom 28.03.2014 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2014) vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 01.04.2014 wurde von der Rechtsberatung des Beschwerdeführers eine Adressenänderung mitgeteilt und eine Kopie des Passes des Beschwerdeführers übermittelt, aus der ersichtlich sei, dass im Pass kein syrischer Ausreise-Stempel enthalten sei.

8. Mit Schreiben vom 29.04.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, mit der eine Bestätigung der Organisation

XXXX über die Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese Organisation und eine Übersetzung dieser Bestätigung vorgelegt wurden. Die Dokumentvorlage erfolge zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer sowohl in Syrien als auch in der Türkei für XXXX gearbeitet habe und daher Gelegenheit gehabt habe, die bereits im Verfahren vorgelegten Schreiben bzw. Listen und Formulare zu erhalten.

9. Mit Schriftsatz vom 23.09.2014 wurden vom Beschwerdeführer Fotos vorgelegt, die das zerstörte Haus des Beschwerdeführers in Syrien zeigen würden. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Ehegattin und die Kinder sich derzeit als Flüchtlinge in der Türkei befänden und dass seine Ehegattin krank sei.

10. Mit Schriftsatz vom 12.03.2015 legte der Beschwerdeführer vier Fotos vor, die ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen die syrische Regierung in XXXX zeigen würden. Der Beschwerdeführer beteilige sich regelmäßig an den Demonstrationen.

11. Mit Schreiben vom 04.05.2015 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Vereins "XXXX", fünf weitere Fotos, die in bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigen würden, und einen aktuellen Meldezettel mit seiner geänderten Wohn- und Meldeadresse vor.

12. Mit E-Mail vom 13.05.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr rechtsfreundlich vertreten sei. Eine entsprechende Vollmacht wurde im Zuge einer Akteneinsicht vorgelegt.

13. Eine Anfrage an das Strafregister am 05.06.2015 ergab, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie moslemischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Nachdem sein Bruder 2012 vom Militär getötet worden war, entschloss sich der Beschwerdeführer, der vor dem Ausbruch des Krieges Krankenpfleger und Medikamentenverkäufe war, die Tätigkeit seines Bruders fortzusetzen, und begann, sich um die Rebellen zu kümmern. Nachdem er den Direktor der türkischen Hilfsorganisation XXXX kennen gelernt hatte, arbeitete der Beschwerdeführer heimlich mit dem Direktor zusammen und sammelte Geld für Waisenkinder. Die syrische Polizei erlaubte diese Hilfe jedoch nicht. Der Beschwerdeführer wurde vom Direktor der Organisation XXXX darüber informiert, dass er von der Polizei gesucht werde. Nachdem er davon erfahren hatte, floh er mit seiner Familie in die Türkei. Als der Beschwerdeführer und die Familie bereits in der Türkei waren, erfuhr er durch in Syrien verbliebene Verwandte, dass der militärische Geheimdienst sein Haus durchsucht und sein Auto sowie die darin befindlichen Medikamente beschlagnahmt hat.

Der Beschwerdeführer setzte alleine seine Reise fort und reiste illegal in das Bundesgebiet ein.

Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er festgenommen, allenfalls misshandelt oder sogar getötet werden würde. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und gehört einem regimekritischen Verein an, womit, in Verbindung mit seinem langen Auslandsaufenthalt und seiner Asylantragstellung ein weiterer Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien vorliegt.

Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

1.2. Zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen sowie auf die vom Beschwerdeführer zitierten Feststellungen zu verweisen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere Personalausweis, Auszug aus dem Familienregister, Passkopie).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem am 05.06.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der in den Ausführungen der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen zum Ausdruck kommenden Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.

Die Behörde hat dem Beschwerdeführer geglaubt, dass er für die Hilfsorganisation XXXX tätig war. Dennoch hat sie seinen weiteren Ausführungen keinen Glauben geschenkt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die vermeintlichen Widersprüche, auf die die belangte Behörde verwiesen hatte, in seiner Beschwerde erklären konnte. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Erstbefragung keiner erschöpfenden Darlegung der Fluchtgründe dient. Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde plausibel darlegen, dass er nach dem Tod seines Bruders dessen Arbeit fortsetzen wollte und den Rebellen geholfen hat. Es scheint durchaus plausibel, dass er im Rahmen dieser Tätigkeiten auch mit dem Direktor einer Hilfsorganisation, die sich um Waisenkinder kümmert, in Kontakt gekommen ist.

Es ist dem Beschwerdeführer auch dahingehend zu folgen, dass die belangte Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die behaupteten Widersprüche dem Beschwerdeführer gar nicht vorgehalten hat. Überdies fehlen detailliertere Berichte zur Gefährdung humanitärer Helfer.

Allerdings zitiert die belangte Behörde auf Seite 25 des angefochtenen Bescheides selbst einen Bericht von Human Rights Watch, wonach auch Regierungskräfte Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereich und PatientInnen verhafteten, folterten und töteten. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die Patientinnen und Vorräte transportierten. (HRW vom 21.01.2014, World Report 2014 - Syria, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/syria, abgerufen durch das Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2015)

Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, Ärztinnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch schwer Verwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. (ARD 16.09.2013).

Aus dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierten Interview mit dem Präsidenten des syrischen Roten Halbmondes geht hervor, dass Mitarbeiter der Organisation sogar getötet wurden. Andere Mitarbeiter wurden verhaftet, weil ihnen vorgeworfen wurde, den Aufständischen zu helfen. Wie der Präsident der genannten Organisation ausführt, seien auch Helfer aufgrund ihrer humanitären Arbeit von der syrischen Regierung steckbrieflich gesucht worden. ("Unsere Helfer werden verhaftet", Tagesspiegel vom 13.06.2012, http://www.tagesspiegel.de/politik/syrien-unsere-helfer-werden-verhaftet/6746910.html, abgerufen durch das Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2015).

Schon aufgrund dieser Berichte ist davon auszugehen, dass Helfer und Angestellte von Hilfsorganisationen in Syrien besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind. Auch eine steckbriefliche Suche ist daher keine Seltenheit. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte war den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er von Sicherheitsbehörden gesucht wurde, Glauben zu schenken. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Checkpoint der nationalen Sicherheit passieren konnte, wurde in der Beschwerde damit begründet, dass er vom militärischen Geheimdienst gesucht wurde und er gewusst habe, dass der Suchbericht nichts umgehend an andere Geheimdienste übermittelt werde. Hinsichtlich der Behauptung, dass der Beschwerdeführer legal aus Syrien ausreisen konnte und es daher unglaubwürdig sei, dass er gesucht wurde, führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass es an der Grenze zwischen Syrien und der Türkei keine syrischen Kontrollen gegeben habe und der Beschwerdeführer daher ungehindert ausreisen habe können. Als Beweismittel dafür legte er die Kopie seines Reisepasses vor, in dem kein syrischer Ausreise-Stempel aufscheint. Das Bundesverwaltungsgericht hält diese Argumentation für plausibel.

Der Beschwerdeführer hat schließlich in seinem Beschwerdeverfahren auch dargelegt, dass er sich exilpolitisch betätigt und dementsprechende Fotos über seine Teilnahme an Demonstrationen sowie die Bestätigung, dass er dem Verein der "XXXX" angehöre, vorgelegt.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 36 ausführt, werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende oppositionelle unter Druck zu setzen (Vertrauliche Quelle 9.2012).

Auf Seite 36 des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt:

"Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürgerinnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbst verhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.04.2013)"

Weiters ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).

Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung mit seinem Auslandsaufenthalt, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat (wiederum) das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde und ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm wegen der Tatsache, dass er aufgrund seiner humanitären Tätigkeit in seinem Heimatstaat von Sicherheitsbehörden gesucht wird. Weiters würde dem Beschwerdeführer voraussichtlich aufgrund seiner exilpolitischen Aktivität, seinem relativ langen Auslandsaufenthalt und seiner Asylantragstellung in Österreich eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden, weshalb ihm insgesamt eine aktuelle individuelle Verfolgung droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer einerseits wegen seiner Tätigkeit bei einer Hilfsorganisation, andererseits wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten und seines relativ langen Auslandsaufenthaltes sowie seiner Asylantragstellung im Ausland. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.