W194 2008462-1•BVwG W194 2008462-1
W194 2008462-1Tribunale amministrativo federale3 giu 2015
Bescheidabänderung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Gesamtbetrachtung, mündliche Verhandlung, Nachvollziehbarkeit,<br/>Objektivitätsgebot, Prüfungsumfang, Sachlichkeitsprüfung
W194 2008407-1/16E
W194 2008462-1/16E
W194 2008463-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerden 1. des XXXX, 2. des XXXX und 3. des XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 02.04.2014, KOA 12.021/14-001, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in folgender Weise abgeändert:
1. Der auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gestützten Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF im Rahmen der Ausstrahlung
a) eines Beitrages samt Anmoderation über Ermittlungen gegen den Erstbeschwerdeführer wegen des Delikts des "Geheimen Nachrichtendiensts zum Nachteil Österreichs" zugunsten Kasachstans in der am 11.09.2013 um 22:00 Uhr im Programm ORF 2 ausgestrahlten Sendung ZIB 2; sowie
b) eines Beitrages samt Anmoderation über einen vom Erstbeschwerdeführer in der "Causa XXXX" erteilten Observationsauftrag in der am 26.09.2013 um 22:00 Uhr im Programm ORF 2 ausgestrahlten Sendung ZIB 2
jeweils die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G verletzt hat.
2. Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, innerhalb von zehn Wochen ab Erlassung dieses Erkenntnisses
a) den Spruchpunkt I.1.a) an einem Mittwoch im Fernsehprogramm ORF 2 in der Sendung ZIB 2 in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund einer Beschwerde des XXXX Folgendes festgestellt: Der ORF hat im Rahmen der Ausstrahlung eines Beitrages samt Anmoderation über Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Delikts des ‚Geheimen Nachrichtendiensts zum Nachteil Österreichs' zugunsten Kasachstans in der am 11.09.2013 um 22:00 Uhr im Programm ORF 2 ausgestrahlten Sendung ZIB 2 gegen das Objektivitätsgebot des ORF-Gesetzes verstoßen."
b) den Spruchpunkt I.1.b) an einem Donnerstag im Fernsehprogramm ORF 2 in der Sendung ZIB 2 in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund einer Beschwerde des XXXX Folgendes festgestellt: Der ORF hat im Rahmen der Ausstrahlung eines Beitrages samt Anmoderation über einen vom Erstbeschwerdeführer in der ‚Causa XXXX' erteilten Observationsauftrag in der am 26.09.2013 um 22:00 Uhr im Programm ORF 2 ausgestrahlten Sendung ZIB 2 gegen das Objektivitätsgebot des ORF-Gesetzes verstoßen."
II. Die Beschwerden der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 11.09.2013 und am 26.09.2013 strahlte der ORF (zweitbeschwerdeführende Partei) jeweils in der um 22:00 Uhr in seinem Programm ORF 2 ausgestrahlten Sendung "ZIB 2" Beiträge aus, in welchen XXXX (Erstbeschwerdeführer) Gegenstand der Berichterstattung im Zusammenhang mit der "Causa XXXX" war. Der Erstbeschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien und vertritt die Witwen und Hinterbliebenen von zwei mutmaßlich ermordeten Geschäftsmännern sowie Privatbeteiligte an Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien ua. gegen XXXX, den früheren Botschafter von Kasachstan in Österreich.
2. Mit Schreiben vom 15.10.2013 erhob der Erstbeschwerdeführer eine auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gestützte Beschwerde, in der er im Wesentlichen geltend machte, der ORF habe durch die Ausstrahlung zweier Beiträge am 11.09.2013 und am 26.09.2013, jeweils in der Sendung "ZIB 2" um 22:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2, "massiv gegen die Prämissen der §§ 4 und 10 ORF-G" verstoßen und führte dazu aus, dass die beiden Beiträge in ihrer Gesamtheit nicht objektiv seien. Konkret wurde der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge "1. feststellen, dass der ORF dadurch, dass er am 11. September 2013 in seiner Sendung ZiB 2 den Beitrag ‚Die Kasachen-Connection' ausgestrahlt hat, das ORF-G verletzt hat und 2. feststellen, dass der ORF dadurch, dass er am 26. September 2013 in seiner Sendung ZiB 2 den Beitrag ‚Anwalt XXXX unter Spionageverdacht' ausgestrahlt hat, das ORF-G verletzt hat und 3. dem ORF auftragen, die Entscheidung der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen".
3. Mit Bescheid vom 02.04.2014, KOA 12.021/14-001, entschied die belangte Behörde über diese Beschwerde wie folgt:
"1) Der Beschwerde wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 und 7 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 169/2013, teilweise Folge gegeben und es wird festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk
a) die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des am 11.09.2013 im Programm ORF 2 in der Sendung ZIB 2 um 22:00 Uhr ausgestrahlten Berichts über Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Delikts des ‚Geheimen Nachrichtendiensts zum Nachteil Österreichs' zugunsten Kasachstans einen Ausschnitt eines Interviews mit XXXX sendete, in welchem dieser behauptete, der Beschwerdeführer sei seit 1992 mit dem kasachischen Präsidenten XXXX, der dem Bericht zufolge ‚als Despot gilt', befreundet, ohne dass dem Beschwerdeführer ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern.
b) die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 iVm § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des am 26.09.2013 im Programm ORF 2 in der Sendung ZIB 2 um 22:00 Uhr ausgestrahlten Beitrags über einen vom Beschwerdeführer erteilten Observationsauftrag in der Anmoderation berichtet hat, der Beschwerdeführer habe nunmehr zugegeben, dass er das Bundeskriminalamt beschatten habe lassen und eine Interviewpassage, in welcher der Beschwerdeführer bestätigte, dass er habe Mordverdächtige beschatten habe lassen, so im Bericht platzierte, dass beim Durchschnittszuschauer der unzutreffende Eindruck entstehen musste, der Beschwerdeführer habe zugegeben, nicht die Beschattung der Mordverdächtigen, sondern von Beamten des Bundeskriminalamts veranlasst zu haben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Dem Österreichischen Rundfunk wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF G aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides
a) den Spruchpunkt 1a an einem Mittwoch im Fernsehprogramm ORF 2 in der ab 22:00 Uhr ausgestrahlten Sendung ‚ZIB 2' in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:
‚Die KommAustria hat aufgrund einer Beschwerde des A Folgendes festgestellt: In der Sendung ZIB 2 wurde am 11.09.2013 um 22:00 Uhr im Programm ORF 2 ein Beitrag über Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Delikts des ‚Geheimen Nachrichtendiensts zum Nachteil Österreichs' zugunsten Kasachstans ausgestrahlt. Im Beitrag wurde ein Ausschnitt eines Interviews mit XXXX gesendet, in welchem dieser behauptete, der Beschwerdeführer sei seit 1992 mit dem kasachischen Präsidenten XXXX, der dem Bericht zufolge ‚als "Despot gilt', befreundet. Dem Beschwerdeführer wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Der ORF hat dadurch gegen das Objektivitätsgebot des ORF-Gesetzes verstoßen.'
b) den Spruchpunkt 1b an einem Donnerstag im Fernsehprogramm ORF 2 in der ab 22:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "ZIB 2" in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:
‚Die KommAustria hat aufgrund einer Beschwerde des A Folgendes festgestellt: In der Sendung ZIB 2 am 26.09.2013 um 22:00 Uhr im Programm ORF 2 wurde über einen vom Beschwerdeführer erteilten Observationsauftrag berichtet. In der Anmoderation dieses Beitrags wurde behauptet, der Beschwerdeführer habe nunmehr zugegeben, er habe das Bundeskriminalamt beschatten lassen. Im darauf folgenden Beitrag wurde eine Interviewpassage mit dem Beschwerdeführer so platziert, dass beim Durchschnittszuschauer der unzutreffende Eindruck entstehen musste, der Beschwerdeführer habe dies tatsächlich zugegeben. Der ORF hat dadurch gegen das Objektivitätsgebot des ORF-Gesetzes verstoßen.'"
3.1. Begründend führte die belangte Behörde zu dem am 11.09.2013 gesendeten Beitrag im Wesentlichen aus, dass der Vorwurf, dem Erstbeschwerdeführer sei nicht zu allen in der Sendung geäußerten Vorwürfen gegen ihn Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, zum Teil gerechtfertigt sei. So sei in dem im verfahrensgegenständlichen Beitrag gesendeten Interview mit XXXX von diesem geäußert worden, der Erstbeschwerdeführer sei seit 1992 mit dem kasachischen Präsidenten XXXX, der an anderer Stelle im Beitrag als "Despot" bezeichnet werde, befreundet. Diese Aussage sei dem Erstbeschwerdeführer weder vorgehalten worden, noch habe er sich sonst dazu äußern können. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Erstbeschwerdeführer wegen des Delikts des "Geheimen Nachrichtendiensts zum Nachteil Österreichs" zu Gunsten von Kasachstan komme dieser Aussage aber besonderes Gewicht zu: Der Umstand, dass die Aussage unwidersprochen bleibe, dass der Erstbeschwerdeführer gerade mit dem Präsidenten desjenigen Staats befreundet sei, zu dessen Gunsten er nachrichtendienstlich tätig sein soll, erwecke beim Durchschnittseher den Eindruck, dass an dem Vorwurf der "Spionage" gegen den Erstbeschwerdeführer "etwas dran ist". Nicht zuletzt könne die Unterstellung, mit einem "Despoten" befreundet zu sein als Vorwurf eines wenn schon nicht strafrechtlich relevanten, aber doch moralisch verwerflichen Verhaltens erachtet werden. Der ORF hätte den Erstbeschwerdeführer daher mit dem Vorwurf XXXX konfrontieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben müssen. Da er dies nicht getan habe, verletze er mit dem gegenständlichen Beitrag insofern den Grundsatz "audiatur et altera pars" und damit das Objektivitätsgebot, weswegen eine entsprechende Verletzung festzustellen gewesen sei.
Nicht zu folgen sei dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers jedoch dahingehend, als im Zusammenhang mit dem Aufbau des Beitrages die Darstellung der Ordner mit der Aufschrift "Republik KASACHSTAN" bzw. "Rep. KASACHSTAN" unmittelbar nach einer Szene, die den Erstbeschwerdeführer an seinem Schreibtisch zeige, wodurch ein Mandatsverhältnis des Erstbeschwerdeführers zur Republik Kasachstan suggeriert werde, gerügt werde. Gleiches gelte für das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass durch die mehrfache Erwähnung des Umstands, dass sich der Erstbeschwerdeführer im Ausland befinde, beim Durchschnittszuschauer der Eindruck erweckt werde, dieser sei regelmäßig mit "undurchsichtigen Auslandssachverhalten" beschäftigt.
3.2. In Bezug auf den am 26.09.2013 gesendeten Beitrag führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass dadurch, dass der ORF sowohl in der Anmoderation als auch im Beitrag selbst in einer die Aussagen des Erstbeschwerdeführers verzerrenden Weise den Eindruck erweckt habe, dieser habe nunmehr zugegeben, die Observation von Beamten des Bundeskriminalamts veranlasst zu haben, mit dem gegenständlichen Beitrag das Objektivitätsgebot verletzt habe. Im Beitrag entstehe der Eindruck, der Erstbeschwerdeführer bestätige, dass er den Auftrag dazu gegeben habe, das Bundeskriminalamt zu beschatten. Konkret werde dieser Eindruck dadurch erzielt, dass in der Anmoderation der konkrete Vorwurf der Beschattung des Bundeskriminalamtes verbalisiert werde. Diesem Vorwurf werde unmittelbar darauf der O-Ton des Beschwerdeführers als "Antwort" gegenübergestellt ("Diesem Ermittlungszweck hat diese Beschattung, dieser Beschattungsauftrag gedient, das ist nicht nur nach Meinung der Rechtsanwaltskammer Wien okay, sondern das ist insgesamt, auch moralisch, vollkommen in Ordnung. Ich bekenne mich dazu.") und dadurch suggeriert, dieser "gestehe" das ihm vorgeworfene Verhalten. Die dieser Aussage des Erstbeschwerdeführers vorangegangene Frage werde im Beitrag allerdings nicht wiedergegeben. Der ORF-Redakteurin habe auf Grund des Vorgesprächs, in welchem der Erstbeschwerdeführer die Beschattung der Beschuldigten im Mordfall "XXXX" bestätigt und sich dagegen verwehrt habe, die Beschattung von Beamten des Bundeskriminalamts angeordnet zu haben, klar sein müssen, dass der Erstbeschwerdeführer im Interview nichts "Neues zugab", wie dies in der Anmoderation angekündigt worden gewesen sei, sondern bei seiner bisherigen Erklärung geblieben sei. Die Unterscheidung zwischen der Beobachtung von Beschuldigten und jener von Beamten des Bundeskriminalamts sei im Hinblick auf die dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfene Straftat des "Geheimen Nachrichtendiensts zum Nachteil Österreichs" wesentlich. Es sei in diesem Fall daher eine Verletzung des § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 iVm § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G festzustellen gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des ORF und dessen Generaldirektors (drittbeschwerdeführende Partei) vom 29.04.2014 mit dem Antrag, den Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts im Umfang seiner Spruchpunkte 1) und 3)" aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen.
4.1. Begründend wurde im Hinblick auf den am 11.09.2014 ausgestrahlten Beitrag insbesondere Folgendes ausgeführt: Im angefochtenen Bescheid werde festgestellt, dass XXXX geäußert habe, dass der Erstbeschwerdeführer mit Präsident XXXX seit mehr als 20 Jahren "befreundet" sei. Der Erstbeschwerdeführer sei mit der Information, dass er bereits seit mehr als 20 Jahren mit dem kasachischen Präsidenten kooperiere, konfrontiert worden, was er jedoch im OT dementiert habe. Wenn der angefochtene Bescheid davon ausgehe, dass der Erstbeschwerdeführer mit diesem Faktum nicht konfrontiert worden sei, so sei dies unrichtig. Es sei daher selbstverständlich der Grundsatz "audiatur et altera pars" eingehalten worden. Das Faktum der Freundschaft sei für den gegenständlichen Bericht völlig irrelevant, insbesondere in einem Beitrag, in dem die möglicherweise jahrelangen Kontakte mit dem kasachischen Staatschef thematisiert werden würden. Der Erstbeschwerdeführer habe auf Sendung gesagt: "Ich habe mit den Herren vom oder Damen vom kasachischen Geheimdienst nichts am Hut."
Es sei davon auszugehen, dass an der Spitze des kasachischen Geheimdienstes der Präsident der kasachischen Republik stehe. Mit dem zitierten Statement habe der Erstbeschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er weder jetzt noch irgendwann in der Vergangenheit irgendetwas mit dem kasachischen Geheimdienst (und somit auch mit dem Präsidenten der Republik Kasachstan) zu tun gehabt habe. Ergänzend sei erwähnt, dass die betreffende Redakteurin im Vorgespräch mit dem Erstbeschwerdeführer diesen damit konfrontiert habe, dass dieser immer wieder in die Nähe der "offiziellen kasachischen Regierung" gebracht werde. Dies werde vom Erstbeschwerdeführer nicht dementiert, vielmehr habe man sich darauf geeinigt, dass dieser im gegenständlichen Beitrag das Insert "Anwalt Opferverein XXXX" erhalten solle. Der Erstbeschwerdeführer sei insoweit "nicht nur einmal" mit dem in Rede stehenden Vorwurf konfrontiert worden. Ergänzend sei auf die offenkundige besondere Vertrauensstellung des Erstbeschwerdeführers beim kasachischen Präsidenten hingewiesen, welche sich schon darin zeige, dass der Erstbeschwerdeführer in Stiftungen des Präsidenten in Österreich diverse Funktionen innehabe.
4.2. Hinsichtlich des am 26.09.2014 gesendeten Beitrages wurde dargetan, dass der Erstbeschwerdeführer selbst die gegenständliche Beschattung im Beitrag - nach dem Eingangsstatement der Redakteurin - "zugibt" und ausführt: "Diesem Ermittlungszweck hat diese Beschattung, dieser Beschattungsauftrag gedient, das ist nicht nur nach Meinung der Rechtsanwaltskammer Wien ok, sondern das ist insgesamt, auch moralisch, vollkommen in Ordnung. Ich bekenne mich dazu." Der nachträgliche Versuch, den Vorwurf der Beschattung aufzusplitten in jene von Beschuldigten und jene von Vertretern des Bundeskriminalamts (auf die es im gesamten gegenständlichen Verfahren keine Hinweise gebe), werde wohl als absolut untauglich im Sinne einer strafrechtlichen Diktion zu bezeichnen sein und könne nur dazu dienen, eine Objektivitätsverletzung des ORF zu konstruieren. Zwar differenziere der Erstbeschwerdeführer in der zitierten Äußerung nicht zwischen der Beschattung von Beschuldigten oder dem Bundeskriminalamt. Daraus müsse aber logisch abgeleitet werden, dass auch das Bundeskriminalamt beschattet worden sei (er sei ja auch explizit danach gefragt worden). Zudem sei auch "ganz klar", dass die Beschattung von Beschuldigten per se ja nie "berichtenswert" sei. Es sei gerade die Beschattung des Bundeskriminalamtes "einzigartig" und daher einen Bericht wert. Dazu sei auch noch auf ein dem ORF "zugespieltes" Schreiben der Leiterin der Staatsanwaltschaft Wien an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien vom Dezember 2012 und die Aussagen des Erstbeschwerdeführers im ungeschnittenen Rohmaterial des Interviews zu verweisen.
5. Weiters richtet sich gegen diesen Bescheid die vorliegende Beschwerde des Erstbeschwerdeführers vom 05.05.2014, mit welcher Spruchpunkt 2) des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wird und die Anträge gestellt werden, das Bundesverwaltungsgericht möge
"1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen
2. gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache dahingehend selbst entscheiden, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers auch im bekämpften Umfang Folge gegeben wird, somit insbesondere feststellen, dass der Österreichische Rundfunk
2. 1 die Bestimmungen des ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des am 11.09.2013 im Programm ORF 2 in der Sendung ZIB 2 um 22:00 Uhr ausgestrahlten Berichts über Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Delikts des "Geheimen Nachrichtendiensts zum Nachteil Österreichs" zugunsten Kasachstans
-in der Anmoderation durch XXXX suggeriert hat, dass der Beschwerdeführer nicht die Opfer in der Causa XXXX vertritt, sondern den kasachischen Staat,
-durch die Einblendung von Aktenordnern mit der Aufschrift "Republik Kasachstan" bzw. "Rep. Kasachstan" unmittelbar nach einer Szene, die den Beschwerdeführer in dessen Kanzleiräumlichkeiten zeigt, suggeriert hat, dass der Beschwerdeführer nicht die Opfer in der Causa XXXX vertrete, sondern den kasachischen Staat,
-dem Beschwerdeführer keine ausreichende Frist eingeräumt hat, zu den in der Sendung erhobenen Vorwürfen angemessen Stellung zu nehmen und von ihm bereit gestelltes Entlastungsmaterial nicht angemessen im Rahmen der Sendung berücksichtigt hat,
2. 2 die Bestimmungen des ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des am 26.09.2013 im Programm ORF 2 in der Sendung ZIB 2 um 22:00 Uhr ausgestrahlten Berichts über einen vom Beschwerdeführer erteilten Observationsauftrag
-nur durch die Ankündigung eines davon wesentlich abweichenden Sendungsthemas, nämlich zu Geldwäschevorwürfen gegen XXXX, die Möglichkeit eines Interviews mit dem Beschwerdeführer erlangt hat,
-dieses Sendungsthema, dem es nachweislich an Tagesaktualität mangelte, nämlich, dass der Beschwerdeführer erstmals zugegeben hätte, einen Observationsauftrag im Zusammenhang mit der Causa XXXX erteilt zu haben, zum Nachteil des Beschwerdeführers als tagesaktuell dargestellt hat,
in eventu
den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im bekämpften Umfang mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit insoweit an die Behörde zurückverweisen, als diese die Einvernahme des Beschwerdeführers insbesondere zur Frage nachzuholen hat,
-dass sich der Beschattungsauftrag, über den in der Sendung vom 26.9.2013 berichtet wurde, lediglich darauf bezog, zu überprüfen, ob die Beschuldigten in der Mordcausa XXXX Haftgründe verwirklichen würden,
-dass dem Beschwerdeführer in einer Interviewanfrage im Vorfeld der Sendung vom 26.9.2013 suggeriert wurde, das Interview behandle das Thema "Geldwäschevorwürfe zu XXXX", obwohl sowohl das Interview als auch die Sendung dann ausschließlich einen vom Beschwerdeführer erteilten Observationsauftrag zum Thema hatten
sowie die von ihr vertretene Auffassung, wonach es dem Thema der Sendung vom 26.9.2013 an Tagesaktualität mangle, nämlich, dass der Beschwerdeführer erstmals zugegeben hätte, einen Observationsauftrag im Zusammenhang mit der Causa XXXX erteilt zu haben, auch im Spruch des Bescheids entsprechend aufzunehmen hat."
5.1. In Bezug auf die Sendung vom 11.09.2013 macht der Erstbeschwerdeführer zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes folgende Beschwerdegründe geltend:
Anmoderation des Beitrages: Durch die Anmoderation des Beitrages ("Die Rede ist von XXXX, der bei seinem früheren Schwiegervater, dem kasachischen Staatschef XXXX, in Ungnade gefallen ist. Beide Seiten haben in Österreich prominente Anwälte") sei suggeriert worden, dass der Erstbeschwerdeführer nicht die Opfer, sondern den kasachischen Staat(schef) vertrete. Damit habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Durch diese Vorgehensweise habe die belangte Behörde nicht bewertet, ob der ORF dadurch suggeriert habe, dass auf der einen Seite XXXX und auf der anderen Seite der kasachische Staat, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer stehe, was angesichts "des Mandatsverhältnisses zu XXXX bzw den Opfern XXXX schlicht falsch ist".
Ordnerrücken mit der Aufschrift Kasachstan: In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Telefoninterview mit dem Erstbeschwerdeführer seien Bildausschnitte mit Ordnerrücken von Akten gezeigt worden, auf denen "Republik KASACHSTAN" bzw. "Rep. KASACHSTAN" zu lesen sei. Diese Ordner würden jedoch nicht in der Kanzlei des Erstbeschwerdeführers stehen. Das führe beim Durchschnittsseher zum Eindruck, dass entgegen der Aussage des Erstbeschwerdeführers dieser sehr wohl die Republik Kasachstan bzw. dessen Geheimdienst nicht nur unterstütze, sondern auch in einem Mandatsverhältnis zu diesen stehe. Es sei darauf zu verweisen, dass nach hM bei der Beurteilung der Objektivität der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext maßgeblich sei. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Akten seien eher der Staatsanwaltschaft zuzurechnen, sei für den Erstbeschwerdeführer noch nachteiliger, weil dadurch in Verbindung mit der Anmoderation, in der von der Beschlagnahme der Akten durch die Staatsanwaltschaft die Rede gewesen sei, unweigerlich der Eindruck entstehe, dass die gezeigten Akten zu jenen Akten gehören würden, die beim Beschwerdeführer beschlagnahmt worden seien. Somit würden gleich mehrere Gründe dafür vorliegen, dass der Durchschnittsbetrachter einen falschen Eindruck habe gewinnen müssen. Aufgrund der falschen Rechtsansicht habe die belangte Behörde aber auch die notwendige Feststellung unterlassen, dass die gezeigten Akten nicht in der Kanzlei des Erstbeschwerdeführers stehen würden bzw. Akten des Erstbeschwerdeführers seien. Diese Feststellung hätte sich aus dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen in der Beschwerde vom 15.10.2013 ergeben.
Keine ausreichende Stellungnahme: Die belangte Behörde gehe zwar im angefochtenen Bescheid von der Anwendung des Grundsatzes "audiatur et altera pars" und vom Prinzip einer ausgewogenen Berichterstattung aus, vertrete jedoch die Auffassung, dass die Gestaltung des Sendungsablaufs allein Sache des ORF sei und daher kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Stellungnahme, etwa in Form eines Interviews mit einer Kamera, bestehe. Diese Auffassung sei rechtsirrig. So erachte die Judikatur (verwiesen wird in der Folge auf zwei Entscheidungen des OLG Wien) einen Telefonanruf, bei dem auf erheblichen Zeitdruck wegen des nahenden Redaktionsschlusses verwiesen werde, nur bei einfachen Sachverhalten als geeignet. Demgegenüber bedürfe es bei komplexen Angelegenheiten - zu welchen der vorliegende Sachverhalt zu zählen sei - einer schriftlichen Konfrontation mit einer Beantwortungsfrist von zumindest einigen Tagen. Zum Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer darum gebeten habe, mit der Geschichte einen Tag zuzuwarten, enthalte der angefochtene Bescheid überhaupt keine Ausführungen. Der ORF habe zudem auf die Erwähnung des Gutachtens eines Strafrechtsprofessors, welches ganz klar widerlege, dass der Erstbeschwerdeführer in strafbarer Weise mit dem kasachischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe, verzichtet.
5.2. In Bezug auf die Sendung vom 26.09.2013 macht der Erstbeschwerdeführer folgende Beschwerdegründe geltend:
5.2.1. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Erschleichen eines Interviews: Diesbezüglich habe der ORF vorgegeben, es gehe beim Interview mit dem Erstbeschwerdeführer und im Beitrag ausschließlich um Geldwäschevorwürfe gegen XXXX in Deutschland. Der angefochtene Bescheid gehe davon aus, dass eine "Überrumpelung" des Erstbeschwerdeführers nicht erfolgt sei. Dies stehe mit der bereits erwähnten Judikatur des OLG Wien zu komplexen Angelegenheiten in Widerspruch. Dem Erstbeschwerdeführer sei aber "bestenfalls" im Vorgespräch klar geworden, dass auch Fragen zum Observierungsauftrag gestellt werden sollten. Die Interviewanfrage sei - anders als im angefochtenen Bescheid angenommen - sehr wohl kausal für Inhalt und Thema des Berichts gewesen. Aus Sicht des Erstbeschwerdeführers sei es unzulässig, wenn ein bestimmter Sendungsinhalt zum Erlangen eines Interviews dazu angekündigt werde (Geldwäsche-Vorwürfe gegen XXXX), das Interview und vor allem die Sendung dann aber ein völlig anderes Thema zum Gegenstand habe (Ermittlungsverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer). Dazu sei auf die Punkte 2.1., 8.1. und 8.2. des Ehrenkodex für die österreichische Presse des Österreichischen Presserates zu verweisen.
Inhalt des Spruchs: Die belangte Behörde erkenne zwar, dass das vom Erstbeschwerdeführer tatsächlich "Zugestandene" keinerlei Neuigkeitswert gehabt habe, zumal dieses "Zugeständnis" bereits spätestens Anfang 2012 gemacht worden sei und dem ORF bekannt gewesen sei, dieser Recherchemangel habe jedoch keine Berücksichtigung in Spruchpunkt 1) bzw. 3) des angefochtenen Bescheides gefunden. Da Analysen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen hätten, dh. eine gründliche Recherche zu erfolgen habe, sei der angefochtene Bescheid mit materieller Rechtswidrigkeit belastet.
5.2.2. Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Unterlassene Ermittlungen betreffend den Gegenstand der Beschattung:
Die belangte Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob - wie vom ORF behauptet - tatsächlich Beamte des Bundeskriminalamtes beschattet worden seien. Hätte die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer dazu einvernommen, worauf der Beschattungsauftrag tatsächlich gelautet habe, hätte dessen Aussage ergeben, dass sich der Beschattungsauftrag lediglich darauf bezogen habe, zu überprüfen, ob die Beschuldigten in der Causa XXXX Haftgründe verwirklichen würden und nichts anderes. Dies hätte den weiteren Ausspruch einer Rechtsverletzung zur Folge gehabt.
Erschleichen eines Interviews: Die belangte Behörde habe Feststellungen zum Inhalt der am 25.09.2013 gestellten Interview-Anfrage rechtswidriger Weise unterlassen, da sie der Ansicht gewesen sei, dies hätte keine Auswirkungen auf die Sendung gehabt.
6. Die eingebrachten Beschwerden wurden dem Erstbeschwerdeführer sowie der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2014 jeweils wechselseitig zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
7. Mit Schreiben vom 14.05.2014 übermittelte der Erstbeschwerdeführer der belangten Behörde eine Äußerung zur Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei und stellte den Antrag, die Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei als unbegründet abzuweisen.
8. Mit Schreiben vom 21.05.2014 übermittelten die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei der belangten Behörde eine Äußerung zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und beantragten, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abzuweisen bzw. der Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei Folge zu geben. Weiters wurde angeregt, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zu überprüfen.
9. Mit hg. am 03.06.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014 wurden die unter I.7. und I.8. angeführten Äußerungen des Erstbeschwerdeführers sowie der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei wechselseitig zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.
11. Mit Schreiben vom 08.07.2014 übermittelte der Erstbeschwerdeführer eine Stellungnahme zur Äußerung der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei (I.8.). Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass der angefochtene Bescheid dem Erstbeschwerdeführer am 07.04.2014 zugestellt und die Beschwerde am 05.05.2014 "somit binnen offener Frist und daher rechtzeitig eingebracht" worden sei.
12. Mit Schreiben vom 31.07.2014 übermittelten die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei eine Stellungnahme zur Äußerung des Erstbeschwerdeführers (I.7.).
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2015 wurden die unter I.11. und I.12. angeführten Stellungnahmen des Erstbeschwerdeführers sowie der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei wechselseitig sowie der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.
14. Hierauf langten Stellungnahmen des Erstbeschwerdeführers (am 18.05.2015) und der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei (am 28.05.2015) ein, welche mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2015 der belangten Behörde sowie dem Erstbeschwerdeführer und der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei wechselseitig zur Kenntnis übermittelt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
1.2. Des Weiteren sind die wesentlichen Passagen der im angefochtenen Bescheid getroffenen (und in den Beschwerden jeweils unbestritten gebliebenen) Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Beiträgen (vgl. die Seiten 16 bis 25 des angefochtenen Bescheides) heranzuziehen, welche im Folgenden wörtlich wiedergegeben werden [Anmerkung: Beschwerdeführer und Beschwerdegegner in den Feststellungen der belangten Behörde entsprechen Erstbeschwerdeführer und zweitbeschwerdeführender Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht]:
1.2.1. Zum Bericht vom 11.09.2013:
"[...] Inhalt
Am 11.09.2013 strahlte der Beschwerdegegner im Rahmen der Nachrichtensendung "ZIB 2" um 22:00 Uhr in seinem Programm ORF 2 einen Bericht mit folgendem Inhalt aus:
"XXXX (ORF):
Es ist ein Krimi, der sich nun schon Jahre hinzieht und sich zum Großteil in Österreich abspielt - es geht um angebliche Morde, um Bestechung, um Schwarzgeld und jetzt auch noch um Spionage. Die Rede ist von der Affäre rund um den früheren Botschafter von Kasachstan in Österreich, XXXX, der bei seinem früheren Schwiegervater, dem kasachischen Staatschef XXXX, in Ungnade gefallen ist. Beide Seiten haben in Österreich prominente Anwälte und Berater bis hin zu Ex-Kanzler XXXX engagiert. Und einem von XXXX engsten Vertrauten, dem Star-Anwalt XXXX, wirft der Staatsanwalt verbotene Zusammenarbeit mit dem kasachischen Geheimdienst vor. XXXX bestreitet alle Vorwürfe kategorisch. Der Staatsanwalt hat jetzt einen Großteil seiner Akten beschlagnahmt - in Luxemburg. XXXX berichtet.
XXXX (ORF):
Auslöser ist ein Rosenkrieg, dessen Epizentrum Österreich wurde - weil XXXX mit der Tochter des kasachischen Präsidenten XXXX in Wien gelebt hat - bis zur Trennung. Mitgenommen hat der Ex-Schwiegersohn und Ex-Botschafter XXXXGeheimwissen um das Netzwerk des kasachischen Regimes. Seitdem ist er Staatsfeind für den kasachischen Präsidenten XXXX, der als Despot gilt, aber Kontakte zu Österreichs Politelite pflegt. Sein Schwiegersohn wird beschuldigt, einen Mord an zwei Bankmanagern beauftragt zu haben."
Es wird der Beschwerdeführer an seinem Schreibtisch gezeigt:
[...]
"Die Witwen der Mordopfer samt Opferverein XXXX vertritt der Promianwalt XXXX."
Gezeigt wird ein Schwenk über ein Regal mit Aktenordnern:
"Kasachstan fordert immer wieder die Auslieferung von XXXX."
Gezeigt werden Bilder von XXXX:
[...]
"Dieser ist derzeit in Malta. Der ZIB 2 gelingt es, exklusiv mit ihm am Telefon zu sprechen:"
Es werden Ausschnitte des Originaltons des Telefoninterviews mit XXXX wiedergegeben wobei die deutsche Übersetzung von einem Off-Sprecher darüber gesprochen wird, sodass der Originalton zum Teil unverständlich ist.
"Off-Sprecher (ORF):
Das ist politisch motiviert, dahinter steckt der kasachische Präsident XXXX, mein Ex-Schwiegervater. Schon seit 1992 war Anwalt XXXX befreundet mit XXXX, er hat neben anderen einflussreichen Personen in der SPÖ den kasachischen Geheimdienst unterstützt.
XXXX(ORF):
Der betroffene Anwalt XXXX, er ist gerade im Ausland, kontert telefonisch:
XXXX(XXXXRechtsanwälte GmbH):
Ich habe mit den Herren vom, oder Damen vom kasachischen Geheimdienst nichts am Hut. Ich bin österreichischer Rechtsanwalt und vertrete Opfer, Witwen von zwei Menschen, die mit höchster Wahrscheinlichkeit von Herrn XXXX ermordet worden sind.
XXXX (ORF):
Im Mai hat ein Ex-Geheimdienstchef von Kasachstan, der in Wien lebt, ausgepackt. Er erinnert sich: ‚Befehle, die seitens der Kanzlei XXXX erteilt werden, muss ich so befolgen, als ob sie direkt vom KNB - also dem kasachischen Geheimdienst - stammen.' Anwalt XXXX, derzeit im Ausland, antwortet auf ZIB-2-Anfrage:
XXXX(XXXX Rechtsanwälte GmbH):
Das ist eine freie Erfindung. Das ist nicht irgendein KNB-Mitarbeiter, sondern das war der frühere Chef des Geheimdienstes, der seit, in einem seit Jahren geführten Mordverfahren in Wien ermittelt wird und es ist daher aus der Sicht dieser Personen die einzige Verteidigungsstrategie in der sie hoffen, der Anklage zu entkommen.
XXXX (ORF):
Tatsache ist aber: die Staatsanwaltschaft Wien führt auch Anwalt XXXX als Beschuldigten, und zwar, basierend auf einem "Spionage-Paragraphen" wird XXXXvorgeworfen, ‚Mitarbeiter des kasachischen Geheimdienstes aktiv unterstützt zu haben' zum Nachteil
Österreichs. Zuletzt ist aufgeflogen: Der Anwalt hat sensible Daten, teils in Russisch, nach Luxemburg gebracht. Der Spezialserver ist seit August beschlagnahmt. Verfeindete kasachische Lager führen einen Stellvertreterkrieg auf österreichischem Boden, wo es vordergründig um Morde geht. Doch davon ist die Causa längst entkoppelt. Die Gewinner stehen fest: hochbezahlte heimische Rechts- und Medienberater. Kollateralschäden sind programmiert, wie Ermittlungen gegen Anwalt XXXX zeigen. Anwalt XXXX spricht von einer Verleumdungskampagne:
XXXX (XXXX, Rechtsanwälte GmbH):
Auch gegen die Opfervertreter, also auch gegen meine Kanzlei und meine Mitarbeiter und gegen XXXX.
XXXX (ORF):
Die Staatsanwaltschaft Wien wartet auf 1,5 Terabyte Daten aus Luxemburg - umgerechnet 60 Millionen Seiten. XXXX will alle Rechtsmittel ausschöpfen, um eine Auswertung zu verhindern, lässt er aus dem Ausland ausrichten."
[...]Medienberichterstattung im Vorfeld
Am 01.06.2013 brachten mehrere österreichische Medien auf Basis einer APA-Meldung Berichte über Spionagevorwürfe gegen XXXX und den Beschwerdeführer. Auch der Beschwerdegegner veröffentlichte an diesem Tag in seinem Online-Angebot unter http://orf.at/stories/2185131/ einen entsprechenden Artikel.
Am 07.09.2013 berichtete das Nachrichtenmagazin "profil" über die Beschlagnahme der Server in Luxemburg im Zusammenhang mit dem Spionageverdacht gegen den Beschwerdeführer.
Am selben Tag wurde von der APA die Presseaussendung OTS0059 des Beschwerdeführers veröffentlicht, in welcher dieser die Spionagevorwürfe bestritt. Sie enthielt folgende Passage:
"Zur Berichterstattung im aktuellen profil zur Causa XXXX hält Rechtsanwalt Dr. XXXX fest:
[...]
‚Mir liegt ein Gutachten des renommierten Strafrechtsexperten Univ.-Prof. XXXX von der Universität Wien vor. Laut diesem Gutachten gibt es überhaupt keinen Ansatz für den Verdacht strafbarer Handlungen.'
Im Gutachten von Univ.-Prof. XXXX heißt es wörtlich:
o dass XXXX eine Tarnorganisation des kasachischen Geheimdienstes ist
o dass XXXX durch sein Einschreiten für den Opferverein die Tätigkeit eines geheimen Nachrichtendienstes gefördert hat.
[...]Recherchetätigkeit des Beschwerdegegners
Am 11.09.2013 rief die Redakteurin des Beschwerdegegners XXXX den Pressevertreter des Beschwerdeführers, XXXX, an und bat diesen, eine Stellungnahme von XXXX zu Vorwürfen betreffend das gegen ihn anhängige Strafverfahren zu arrangieren. XXXX sagte zu, sich um ein Statement des Beschwerdeführers zu bemühen, der jedoch verreist und sehr schwer zu erreichen sei. XXXX solle ihm die Fragen per E-Mail schicken.
XXXX sendete um 14:19 Uhr folgende E-Mail an XXXX:
"Sehr geehrter Herr XXXX!
Bitte ein möglichst kurz gehaltene Antwort auf folgende Textpassage aus einem Protokoll (wir haben das ja schon vorher telefonisch besprochen)
1. ) "Befehle die seitens der Kanzlei XXXX erteilt werden, muss ich so zur Kenntnis nehmen und befolgen, als ob sie direkt vom KNB, (also dem kazachischen Geheimdienst) stammen.
Mein provisorischer Text wäre (nach Telefonat mit Ihnen)
Die Kanzlei XXXX kontert: Diese Aussagen wurde von einer Person getätigt, die selbst im Mordfall rund um Bankmanager als Beschuldigte geführt wird.
2. ) Gegen Anwalt XXXX wird ermittelt, und zwar wegen des Vorwurfs der "geheimen nachrichtendienstlicher Tätigkeit zum Nachteil Österreich"
Was sagen Sie dazu?
3. ) Wie reagiert die Kanzlei auf die Beschlagnahme der Datenmengen im Luxemburg?
Bitte um baldige Antwort für heute- um den workflow zu erleichtern...bis 17 Uhr - und bitte bleiben Sie für den ORF erreichbar, wegen Rückfragen
MfG
XXXX"
Um 16:04 Uhr antwortete XXXX XXXX per E-Mail. Diese hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Liebe Frau XXXX,
Ich habe wie besprochen ein Telefonat mit XXXX organisiert, er wird Sie um 16h 15 anrufen.
Ich darf hiermit auch schriftlich meine Bitte wiederholen, die Geschichte einen Tag zu verschieben, damit XXXX persönlich face-to-face interviewt werden kann. Immerhin ist die Geschichte nicht tagesaktuell, da sie am Sonntag im profil und am Montag im Kurier war. In einer für einen Anwalt heiklen Angelegenheit wäre es meiner Meinung nach fair, die Möglichkeit des persönlichen Statements einzuräumen, wenn keine zwingenden journalistischen Gründe dagegen sprechen.
Mit besten Grüßen
XXXX"
Danach fand ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX statt. Der Beschwerdeführer verwies im Rahmen des Gesprächs - neben den im gegenständlichen Bericht gebrachten Passagen aus dem Gespräch - auf ein Gutachten des Strafrechtwissenschaftlers Univ.-Prof. XXXX, das ganz klar widerlege, dass der Beschwerdeführer in strafbarer Weise mit dem kasachischen Geheimdienst KNB zusammengearbeitet habe. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er davon ausgehe, dass das Ermittlungsverfahren gegen XXXX und ihn selbst demnächst eingestellt werde. Dass der ORF XXXXinterviewt hatte und dieses Interview Teil des Berichts werden würde, wurde dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt.
Um 17:55 Uhr sendete der Beschwerdeführer eine E-Mail an XXXX, in der er darauf hinwies, dass es unverständlich sei, warum eine Geschichte ohne Tagesaktualität bzw. ohne speziellen News-Wert nicht um einen Tag verschoben werden könne, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, persönlich in Wien zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Um 20:55 Uhr sendete XXXX ein E-Mail mit folgendem Inhalt an XXXX:
"Sehr geehrte Frau XXXX,
Anbei schicke ich Ihnen noch den Schlussteil des Gutachtens von Univ. Prof. XXXX, Professor am Institut für Strafrecht und Kriminologie an der Uni Wien, und einer der renommiertesten Strafrechtler Österreichs.
Das vollständige Gutachten zeige ich Ihnen gerne persönlich.
Mit besten Grüßen
XXXX
e. Das Anschreiben der StA Wien erweist sich solcherart als - man muss das in diesen Worten sagen - grob verfehlt. Ausweislich der im Beschluss selbst genannten Umstände kann von einem Tatverdacht, geschweige denn einem dringendem Tatverdacht keine Rede sein. Letztlich bestehen die Ausführungen der StA Wien in bloßen - sachverhaltsmäßig substratlosen - Vermutungen.
f. Im Ergebnis liegt ein dringender Tatverdacht gegen Herrn XXXX - ohne Wenn und Aber - nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
(XXXX)"
1.2.2. Zum Bericht vom 26.09.2013:
"[...] Inhalt
Am 26.09.2013 strahlte der Beschwerdegegner im Rahmen der Nachrichtensendung "ZIB 2 um 22:00 Uhr in seinem Programm ORF 2 folgenden Bericht aus:
"XXXX(ORF):
Und damit schließen wir unsere Vorwahl-Berichterstattung ab, aber nur bis morgen und kommen zu einer ganz brisanten Geschichte, einem Akt, der inzwischen als Verschlusssache geführt wird. Der prominente Anwalt XXXX, der die Opfer ermordeter kasachischer Bank-Manager vertritt, gibt in der ZIB 2 zu, dass er das Bundeskriminalamt beschatten ließ. Die Staatsanwaltschaft sorgt sich nun um die Staatssicherheit und wirft dem Anwalt Spionage vor. Die ganze Geschichte jetzt von XXXX.
XXXX(ORF):
Klingt wie ein Spionagekrimi, ist aber in Ermittlungsprotokollen nachzulesen. Ein österreichischer Exekutivbeamter beschattet in seiner Pension Ex-Kollegen vom Bundeskriminalamt, gemeinsam mit aktiven Polizisten aus Deutschland, die in ihrer Freizeit nach Wien fahren um österreichische Staatsanwälte zu beobachten, die gerade Zeugen aus Kasachstan zu einem Mord befragen. Verfassungsschützer enttarnen das 2011 und finden heraus, Auftraggeber der Beschatter ist der Wiener Anwalt XXXX. Das ist XXXX zuerst unangenehm, heute bestätigt er auf ZIB-2-Anfrage, er habe für das Sammeln von Infos deutsche Detektive angeheuert, um die Witwen von ermordeten kasachischen Bank-Managern bestmöglich zu vertreten.
XXXX(XXXX, Rechtsanwälte GmbH):
Diesem Ermittlungszweck hat diese Beschattung, dieser Beschattungsauftrag gedient, das ist nicht nur nach Meinung der Rechtsanwaltskammer Wien okay, sondern das ist insgesamt, auch moralisch, vollkommen in Ordnung. Ich bekenne mich dazu.
XXXX(ORF):
Wie erklären Sie, dass eben deutsche aktive Polizisten das Bundeskriminalamt beschattet haben?
XXXX (XXXX, Rechtsanwälte GmbH):
Wenn das so wäre, dann ist das natürlich ein Riesen-Fehler, dieser Detektive, dieses Detektivbüros, die wir beauftragt haben.
XXXX (ORF):
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Anwalt Spionage vor, der Fall sei einzigartig.
XXXX (Staatsanwaltschaft Wien):
Uns sind derzeit keine weiteren Fälle bekannt, bei denen Anwälte die Justiz bzw. Beschuldigte beschattet hätten. In diesem Fall besteht allerdings der Verdacht, dass Rechtsanwalt XXXX in Kontakt mit dem kasachischen Geheimdienst gestanden ist und dadurch einen ausländischen Geheimdienst zum Nachteil Österreichs unterstützt hat.
XXXX (ORF):
XXXX weist alle Vorwürfe aufs Schärfste zurück. Die Causa geht inzwischen weit über Österreich hinaus. Die Republik Kasachstan leistet sich europaweit die teuersten Berater mit internationalen Kontakten. So hat etwa der pensionierte Chef der europäischen Polizeibehörde, Europol, Gutachten für Kasachstan geschrieben. Laut ZIB-2-Recherche hat XXXX120.000 Dollar bekommen. Europol verweist auf deutsches Recht, und dieses erlaube dem Ex-EU-Polizeichef lukrative Geschäfte. Experten sprechen von einer Grauzone.
XXXX(Universität Wien):
Kritisch wird es, wenn hier gegen dienstrechtliche Verpflichtungen wie etwa Wahrung der Amtsverschwiegenheit verstoßen wird, kritisch wird es weiters, wenn der Betreffende selbst gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt, wie gesagt etwa einen fremden nachrichtlichen Dienst zu Lasten der Republik Österreich dabei unterstützt.
XXXX (ORF):
Was als Kasachen-Krimi begonnen hat und zuerst nur Österreichs Justiz beschäftigt hat, zieht inzwischen EU-weite Kreise."
[...] Medienberichterstattung im Vorfeld
In der Ausgabe vom 16.01.2012 berichtete das Nachrichtenmagazin "profil" unter dem Titel "Im Fahrzeug liegend" unter anderem darüber, dass der Beschwerdeführer Verdächtige im Fall XXXX bespitzeln habe lassen, während diese vom Bundeskriminalamt einvernommen worden seien. In dem Artikel wurde unter anderem erwähnt, dass ein ehemaliger Beamter des Bundeskriminalamts und mehrere deutsche Polizeibeamte, die nebenberuflich für eine deutsche Detektei arbeiten würden, bei der Observierung von Verdächtigen im Mordfall der kasachischen Bankmanager, die sich zur Befragung im Gebäude des Bundeskriminalamts befanden, von der österreichischen Polizei beobachtet und dazu befragt worden seien. Es wurde auch folgende Stellungnahme des Beschwerdeführers abgedruckt:
"Der Advokat legt, von profil darauf angesprochen, Wert auf den ganz feinen Unterschied, dass seine Leute ‚selbstverständlich nicht den Auftrag hatten, das Bundeskriminalamt zu beschatten': ‚Der Observationsauftrag lautete ausschließlich zu klären, ob die Beschuldigten im Vorfeld der Einvernahme Haftgründe realisieren würden, insbesondere dadurch, dass sie
miteinander Absprachen treffen.' XXXX betont überdies: ‚Ich halte es für die zentrale Rechtspflicht eines Opfervertreters in einem derart gravierenden Strafverfahren, sich dieser Frage mit allen legalen Mitteln, also auch Beweiseinholung durch Detektive, zu widmen.'"
Der Beschwerdegegner nahm im Rahmen seines Onlineangebots im Bericht "Causa XXXX: Befragungen per Videokonferenz" vom 14.01.2012 vorab auf den profil-Artikel Bezug, wobei zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Observierungsauftrages folgender Absatz enthalten war:
"XXXX verwies darauf, dass er die Detektei legitimer Weise beauftragt habe, um festzustellen, ob sich die Beschuldigten vor der Einvernahme absprechen oder gar Fluchtvorbereitungen treffen."
[...] Recherchetätigkeit des Beschwerdegegners
Am 25.09.2013 rief XXXX in der Kanzlei des Beschwerdeführers an und erreichte die Assistentin des Beschwerdeführers. Diese verfasste in der Folge folgende E Mail mit dem Betreff: "XXXX / ZIB bittet um RR [Telefonnummer] (25.09., 14:53)", das sie unter anderem an den Beschwerdeführer und XXXX richtete:
"Liebe Alle!
Die Dame hat gerade angerufen, ist heute bis ca. bis 18 Uhr erreichbar, ist nicht sooo dringend, hätte die Info aber gerne heute zu folgendem Thema:
"Welche Ermittlungen gegen XXXX iS Geldwäschevorwurf / StA XXXX, ob GL dazu Hintergrundinfos hat?
Liebe Grüße
[...]"
Daraufhin nahm XXXX telefonisch Kontakt mit XXXX auf und ersuchte sie, den geplanten Beitrag näher zu erläutern. Er meinte, in dem Beitrag werde es ja nicht ausschließlich um die Ermittlungen in XXXX gehen. XXXX antwortete darauf, es sei eine "allgemeine Geschichte", in welcher die Geldwäschevorwürfe gegen XXXX und insbesondere die Ermittlungen in Deutschland, eine wesentliche Rolle spielen würden. Sie wolle in diesem Zusammenhang ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer führen.
Am 26.09.2013 fand in der Kanzlei des Beschwerdeführers ein Vorgespräch in Anwesenheit von XXXX, dem Beschwerdeführer und XXXX statt. Sowohl im Vorgespräch wie auch im Interview selbst wies der Beschwerdeführer mehrfach darauf hin, dass die Observation der Beschuldigten im Mordfall der beiden Manager der XXXX vor dem Bundeskriminalamt ausschließlich dem Identifizieren von Haftgründen gegen die Beschuldigten gedient habe und dass nicht das Bundeskriminalamt als solches observiert worden sei. Weiters wies XXXX XXXX darauf hin, dass über dieses Thema bereits über ein Jahr zuvor im profil und danach in mehreren Medien berichtet worden sei und dass dies ein "alter Hut" sei, zu dem XXXX schon mehrfach Stellung genommen habe und dass auch die Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit keine standesrechtlichen Verfehlungen festgestellt habe.
Danach führte XXXX ein Interview mit dem Beschwerdeführer, welches in Auszügen im verfahrensgegenständlichen Bericht vom 26.09.2014 gebracht wurde.
1.3. Soweit der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus den Sachverhalt in drei Punkten für ergänzungsbedürftig hält - konkret zielt sein Vorbringen auf aus seiner Sicht erforderliche Feststellungen zu den im Beitrag vom 11.09.2013 gezeigten Akten sowie im Hinblick auf den Beitrag vom 26.09.2013 auf Feststellungen zum Inhalt des Beschattungsauftrages und der am 25.09.2013 gestellten Interview-Anfrage ab (siehe I.5.) -, ist auf die unter II.3.9 und II.3.10. getroffenen Erwägungen zu verweisen.
2.1. Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
2.2. Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Beiträgen wurden in den vorliegenden Beschwerden nicht bestritten und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hat das Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
3.5. Zur von der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei in Zweifel gezogenen Rechtzeitigkeit der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid dem Erstbeschwerdeführer nach dem aktenkundigen Rückschein am 07.04.2014 zugestellt worden ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) endete somit am 05.05.2014. An diesem Tag wurde die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zur Post gegeben und an die belangte Behörde übermittelt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
3.6. Die relevanten Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 in der unter Bedachtnahme auf die Ausstrahlungsdaten der in Beschwerde gezogenen Sendungen verfahrensgegenständlich relevanten Fassung BGBl. I Nr. 50/2010, lauten auszugsweise:
"1. Abschnitt
Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks
Stiftung "Österreichischer Rundfunk"
§ 1. [...]
(3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.
[...]
Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag
§ 4. [...]
(4) Insbesondere Sendungen und Angebote in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie sonstigen Angeboten auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik besonders Bedacht zu nehmen.
(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität
zu sorgen.
[...]
Programmgrundsätze
Inhaltliche Grundsätze
§ 10. [...]
(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
[...]
(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.
[...]"
3.7. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu dem im ORF-G (an mehreren Stellen) festgelegten Objektivitätsgebot - soweit im vorliegenden Fall relevant - insbesondere Folgendes:
Zur Verpflichtung der gleichwertigen Berücksichtigung von Pro- und Contra-Standpunkten als Anforderung des Objektivitätsgebotes (VfSlg. 12.491/1990):
"Kraft des Objektivitätsgebotes muß [...] grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, Pro- und Contra-Standpunkte voll zur Geltung gelangen zu lassen (vgl. VfGH 21.6.1989 B1701/88 und B1847/88, S 21), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob medial vorgetragene Angriffe von ORF-Angehörigen selbst herrühren oder von ihnen nur aufgegriffen oder verbreitet werden; so in einem Fernseh-Beitrag (Magazinsendung), in dem bloß Interviewte zu Wort kommen sollen und tatsächlich zu Wort kommen, die einen Abwesenden auf verschiedene Weise beschuldigen.
Der Grundsatz der Objektivität verlangt jedenfalls, daß der Rundfunk die Möglichkeit zur Erwiderung auf derartige mediale Angriffe - von wem immer sie stammen mögen - unabdingbar gewährt. Eine Distanzierung des ORF von den (ungeprüften) Anschuldigungen enthält das Transkript nicht.
Wohl trifft es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an sich zu, daß der ORF eine "Gegendarstellung" kraft geltenden Rechts nicht zwingend bereits in der die Angriffe bringenden Fernsehdarbietung selbst vorsehen und gestatten muß, sondern unter Umständen auch in einer anderen (zeitlich und inhaltlich in gewisser Weise zusammenhängenden) Sendung ermöglichen kann. Handelt es sich - wie hier - um einen auf längere Sicht hin geplanten und vorbereiteten Magazin-Beitrag, der als Plattform für die Publizierung geballter Anschuldigungen gegen eine bestimmte Person dienen soll, ist die Möglichkeit zu einer derartigen Meinungsäußerung in Wahrung des gesetzlichen Objektivitätsgebotes aber in der Regel schon in ein- und derselben Rundfunk-(Magazin)Sendung einzuräumen. Der Betroffene ist also auf andere Gelegenheiten zur Dartuung seines Standpunktes nur ganz ausnahmsweise zu verweisen, nämlich etwa dann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls eine wirksame und adäquate Wahrung seiner - durch den ORF berührten - Interessen sei es bereits vor der kritisierten Sendung erlaubten, sei es auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erwarten ließen."
Zu den je nach Art der Sendung unterschiedlichen Anforderungen des § 4 Abs. 5 ORF-G (VwGH 15.09.2006, Zl. 2004/04/0074):
"Nach der Rechtsprechung des VfGH ist für die einfachgesetzliche Regelung des Objektivitätsgebotes in § 4 Abs. 5 ORF-G davon auszugehen, dass der Aufzählung der dem Objektivitätsgebot unterliegenden Sendungen des ORF verfassungskonform ein demonstrativer Charakter zukommt (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003, B 501/03, Punkt 2.1. mit Verweis auf die zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 5 ORF-G - § 2 Abs. 1 Z 1 RFG ergangene Judikatur des VfGH in VfSlg. 10948/1986, 12086/1989 und 13843/1994). Die Z 1 bis 3 des § 4 Abs. 5 ORF-G enthalten dabei unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch Sendungen, die der ORF gestaltet. Daher ist bei jeder Sendung, die der ORF gestaltet, zu prüfen, unter welche der drei genannten Tatbestände diese fällt und ob sie die dort normierten Anforderungen erfüllt. Insofern sind gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G die Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, je nach Art der Sendung unterschiedlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2002/04/0053, mit Verweis auf das zitierte Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003)."
Zu den Unterschieden zwischen Kommentar und Nachricht (VwGH 10.11.2004, Zl. 2002/04/0053):
"Der Grundsatz der Objektivität in der Rundfunkberichterstattung (Hinweis dazu exemplarisch Wittmann, Rundfunkfreiheit, 1981, S. 206 f., Buchner/Kickinger, Objektivität und Wahrheit, RfR 1988, S. 1 f., sowie die bei Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht in Österreich3, 2000, S. 61 f., dargestellte Rechtsprechung) ist bei einem Kommentar in anderer Weise zu wahren, als bei einer Nachricht (zu den je nach Art der Sendung unterschiedlichen Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen Hinweis z.B. auf das E des VfGH vom 5.12.2003, B 501/03), weil die Funktion des Kommentars im Unterschied zu jener der Sachnachricht nicht in der bloßen Mitteilung eines Sachverhaltes besteht, sondern in dessen interpretativer Beurteilung. Der Kommentar spiegelt daher immer (auch) die persönliche Meinung des Kommentators wider, der seine Beurteilung allerdings auf nachvollziehbaren Tatsachen aufbauend und dem Gebot der Sachlichkeit entsprechend darzulegen hat (Hinweis § 10 Abs. 7 ORF-Gesetz). Dass polemische, tendenziöse oder unangemessene Formulierungen mit dem Erfordernis einer sachlichen Darstellung unvereinbar sind, ist nicht zweifelhaft. Im Übrigen aber bemisst sich die Sachlichkeit eines Kommentars nach dem vorgegebenen Thema - dieses legt fest, was "Sache" ist - und der Nachvollziehbarkeit der vom Kommentator - aus seinem Blickwinkel - gebotenen Beurteilung. Für die Gesamtberichterstattung über dieses Thema kann aus dem Objektivitätsgebot das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung folgen."
3.8. Einordnung der verfahrensgegenständlichen Sendungen:
Bei den im Beschwerdefall zu beurteilenden Sendungen der zweitbeschwerdeführenden Partei handelt es sich unbestrittenermaßen um Beiträge, die am 11.09.2013 und 26.09.2012 jeweils im Rahmen einer Nachrichtensendung ("ZIB 2") ausgestrahlt wurden.
Angesichts dieser Einordnung ist in erster Linie folglich zu prüfen, ob die beiden Beiträge den Anforderungen des ORF-G für Nachrichtensendungen genügen. Abgesehen davon, ist aber auch - wie es die belangte Behörde bereits hervorhebt - zu berücksichtigen, ob im Rahmen der Beiträge allenfalls auch Kommentare, Analysen und Moderationen wiedergegeben wurden, für welche das ORF-G in Bezug auf das Objektivitätsgebot etwas andere Anforderungen (als für Nachrichten) vorsieht.
Für Nachrichtensendungen bzw. Sendungen im Bereich Information gilt, dass diese sich gemäß § 4 Abs. 4 ORF-G "durch hohe Qualität auszuzeichnen" und den Anforderungen einer "objektive[n] Auswahl und Vermittlung von Informationen" (§ 4 Abs. 5 Z 1 ORFG) zu genügen haben. Zudem ordnet § 10 Abs. 5 ORF-G an, dass die "Information umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv" zu sein hat. "Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen."
Eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen haben indes "unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität" (§ 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G) zu erfolgen; sie haben "sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen" (§ 10 Abs. 7 ORF-G), nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sohin "nach gründlicher Recherche zu erfolgen". Keinesfalls ist es hierbei "irrelevant", ob die der Sendung zugrunde gelegten Tatsachen richtig sind oder "zumindest bei Einhaltung journalistischer Sorgfalt als wahr angenommen werden durften. Soweit für den Durchschnittsbetrachter der Sendung der Eindruck entstehen kann", die in dieser Sendung "aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien (auch vom ORF) auf ihre Richtigkeit hin geprüft und für zutreffend befunden worden, entspricht der ORF dem Objektivitätsgebot nur dann, wenn eine solche Prüfung auch stattgefunden hat und von der Medienbehörde - im nachprüfenden Verfahren - als ausreichend erachtet wird" (VwGH 26.06.2014, Zl. 2013/03/0161; speziell zur Kategorie der Analyse).
3.9. Zum im Rahmen der "ZIB 2" am 11.09.2013 gesendeten Beitrag:
3.9.1. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
3.9.1.1. In Bezug auf diesen Beitrag stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Verletzung der Bestimmungen des "§ 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G" dahingehend fest, dass die zweitbeschwerdeführende Partei den "Ausschnitt eines Interviews mit XXXX sendete, in welchem dieser behauptete, der Beschwerdeführer sei seit 1992 mit dem kasachischen Präsidenten XXXX, der dem Bericht zufolge ‚als Despot gilt', befreundet, ohne dass dem Beschwerdeführer ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern".
In der vorliegenden Beschwerde macht der Erstbeschwerdeführer nunmehr geltend, dass die zweitbeschwerdeführende Partei im Rahmen dieses Beitrages die Bestimmungen des ORF-G auch durch weitere (drei) Aspekte verletzt hat; nämlich insoweit, als sie
"-in der Anmoderation durch XXXX suggeriert hat, dass der [Erst-]Beschwerdeführer nicht die Opfer in der Causa XXXX vertritt, sondern den kasachischen Staat,
-durch die Einblendung von Aktenordnern mit der Aufschrift "Republik Kasachstan" bzw. "Rep. Kasachstan" unmittelbar nach einer Szene, die den [Erst-]Beschwerdeführer in dessen Kanzleiräumlichkeiten zeigt, suggeriert hat, dass der [Erst-]Beschwerdeführer nicht die Opfer in der Causa XXXX vertrete, sondern den kasachischen Staat,
-dem [Erst-]Beschwerdeführer keine ausreichende Frist eingeräumt hat, zu den in der Sendung erhobenen Vorwürfen angemessen Stellung zu nehmen und von ihm bereit gestelltes Entlastungsmaterial nicht angemessen im Rahmen der Sendung berücksichtigt hat".
3.9.1.2. Soweit der Erstbeschwerdeführer damit - wie auch die belangte Behörde in ihrer Entscheidung - einzelne Themenkomplexe des verfahrensgegenständlichen Beitrages herausgreift und jeweils isoliert diesbezüglich Rechtsverletzungen geltend macht, ist ihm zunächst die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt zB VwGH 26.06.2014, Zl. 2013/03/0161) entgegenzuhalten, wonach die Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Gebot der Sachlichkeit bzw. Objektivität entsprochen hat, stets anhand des Gesamtkontextes und des für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnenden Gesamteindrucks zu beurteilen ist:
"Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was "Sache" ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht."
Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen (vgl. BVwG 13.05.2014, W120 2000239-1 ua.), dass einzelnen Themenbereichen einer Sendung aber in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen kann:
Erstens kann aus ihrer Summe eine insgesamt tendenziöse Berichterstattung abgeleitet werden.
Zweitens können polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche nach der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind, sowie einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht, zu einer Rechtsverletzung führen.
3.9.1.3. Das Thema des vorliegenden Beitrages sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Erstbeschwerdeführer im Zusammenhang mit ihm vorgeworfener verbotener Zusammenarbeit mit dem kasachischen Geheimdienst, konkret (wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt und in den Beschwerden nicht bestritten) wegen des Delikts des "Geheimen Nachrichtendiensts zum Nachteil Österreichs" (§ 256 StGB) zugunsten Kasachstans.
Dieses Thema legt im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Sache fest und ist insoweit die Basis für die folgende Prüfung der Objektivität des Beitrages, wobei stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden muss, der das Thema der Sendung bestimmt.
3.9.1.4. Zur Anmoderation des in Rede stehenden Beitrages wird vom Erstbeschwerdeführer geltend gemacht, dass diese suggeriere, dass der Erstbeschwerdeführer nicht die Opfer, sondern den kasachischen Staat(schef) vertrete, was der folgende [hervorgehobene] Satzteil belege.
Die Moderation lautete (vgl. II.1.2.1. [Hervorhebung hinzugefügt]):
"Es ist ein Krimi, der sich nun schon Jahre hinzieht und sich zum Großteil in Österreich abspielt - es geht um angebliche Morde, um Bestechung, um Schwarzgeld und jetzt auch noch um Spionage. Die Rede ist von der Affäre rund um den früheren Botschafter von Kasachstan in Österreich, XXXX, der bei seinem früheren Schwiegervater, dem kasachischen Staatschef XXXX, in Ungnade gefallen ist. Beide Seiten haben in Österreich prominente Anwälte und Berater bis hin zu Ex-Kanzler XXXX engagiert. Und einem von XXXX engsten Vertrauten, dem Star-Anwalt XXXX, wirft der Staatsanwalt verbotene Zusammenarbeit mit dem kasachischen Geheimdienst vor. XXXX bestreitet alle Vorwürfe kategorisch. Der Staatsanwalt hat jetzt einen Großteil seiner Akten beschlagnahmt - in Luxemburg."
Moderationen haben den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Z 3 iVm § 10 Abs. 7 ORF-G zu genügen (vgl. bereits II.3.8.) und insbesondere sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.
Diese Anforderungen erfüllt die zweitbeschwerdeführende Partei - auch unter Bedachtnahme auf den typischerweise verkürzten Formulierungsstil einer Anmoderation - hier nicht. Die Erwähnung des früheren Botschafters von Kasachstan in Österreich einerseits und des kasachischen Staatschefs andererseits unmittelbar verknüpft mit der Wortfolge "[b]eide Seiten haben in Österreich prominente Anwälte" legt in der Tat nahe, dass zumindest eine dieser beiden Seiten vom Erstbeschwerdeführer (welcher als Anwalt ausdrücklich in der Anmoderation genannt wird) anwaltlich vertreten wird. Dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich "die Witwen der Mordopfer samt Opferverein XXXX" anwaltlich vertritt (dieser Umstand wird auch vom Zweit- und Drittbeschwerdeführer nicht bestritten), wird dann erst im Laufe des Beitrages (vgl. II.1.2.1.) aufgeklärt.
3.9.1.5. Hinzu tritt, dass der Erstbeschwerdeführer weiters geltend macht, dass die im Beitrag eingeblendeten Ordnerrücken mit den Aufschriften "Republik KASACHSTAN" bzw. "Rep. KASACHSTAN" unmittelbar nach einer Szene, die den Erstbeschwerdeführer an seinem Schreibtisch zeige, ein Mandatsverhältnis des Erstbeschwerdeführers zur Republik Kasachstan suggeriert werden würde.
Auch wenn dieser Aspekt (isoliert betrachtet) nicht geeignet sein mag, eine im Lichte des Objektivitätsgebotes hervorstechende Wirkung zu entfalten, muss aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch (im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung) davon ausgegangen werden, dass im Gesamtkontext des Beitrages und unter Beachtung dessen Themas (vgl. II.3.9.1.3.) - vor allem auch unter Bedachtnahme auf die bereits getroffenen Erwägungen zur Anmoderation - nicht ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Eindruck eines (zumindest) Naheverhältnisses des Erstbeschwerdeführers zum kasachischen Staat bzw. dessen momentanen Repräsentanten (wie schon in der Anmoderation) neuerlich angedeutet wird.
Soweit der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich ergänzende Feststellungen dahingehend fordert (vgl. auch II.1.3.), dass die gezeigten Akten nicht in der Kanzlei des Erstbeschwerdeführers stehen würden bzw. keine Akten des Erstbeschwerdeführers seien, ist darauf hinzuweisen, dass diese für die Beurteilung des Falles schon insoweit irrelevant sind, als - selbst wenn entsprechendes festgestellt würde - dies keine Auswirkungen auf den beim Durchschnittszuseher durch den Beitrag bzw. das Zeigen der Akten erweckten Eindruck hätte.
3.9.1.6. Auf den dritten Vorwurf des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf den gegenständlichen Beitrag, nämlich dass ihm keine ausreichende Frist, zu den in der Sendung erhobenen Vorwürfen angemessen Stellung zu nehmen, eingeräumt worden sei (vgl. II.3.9.1.), musste angesichts des Ergebnisses (siehe II.3.9.3.) nicht gesondert eingegangen werden.
3.9.2. Zur Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei:
3.9.2.1. Die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei wenden sich nun gegen die mit Spruchpunkt 1) a) vorgenommene Feststellung einer Rechtsverletzung betreffend den in Rede stehenden Beitrag; sohin gegen die Feststellung einer Verletzung der Bestimmungen des "§ 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G" dadurch, dass die zweitbeschwerdeführende Partei den "Ausschnitt eines Interviews mit XXXX sendete, in welchem dieser behauptete, der Beschwerdeführer sei seit 1992 mit dem kasachischen Präsidenten XXXX, der dem Bericht zufolge ‚als Despot gilt', befreundet, ohne dass dem Beschwerdeführer ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern".
In ihrer Begründung verweisen die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei darauf, dass eine Verletzung des Grundsatzes "audiatur et altera pars" nicht erfolgt sei. Vielmehr sei der Erstbeschwerdeführer sehr wohl mit der Information, dass er bereits seit mehr als 20 Jahren mit dem kasachischen Präsidenten kooperiere, konfrontiert worden. Der Erstbeschwerdeführer habe auf Sendung gesagt: "Ich habe mit den Herren vom oder Damen vom kasachischen Geheimdienst nichts am Hut." Da davon auszugehen sei, dass an der Spitze des kasachischen Geheimdienstes der Präsident der kasachischen Republik stehe, habe der Erstbeschwerdeführer mit dem zitierten Statement klar zum Ausdruck gebracht, dass er weder jetzt noch irgendwann in der Vergangenheit irgendetwas mit dem kasachischen Geheimdienst (und somit auch mit dem Präsidenten der Republik Kasachstan) zu tun gehabt habe. Ergänzend sei auf die offenkundige besondere Vertrauensstellung des Erstbeschwerdeführers beim kasachischen Präsidenten hingewiesen, welche sich schon darin zeige, dass der Erstbeschwerdeführer in Stiftungen des Präsidenten in Österreich diverse Funktionen innehabe.
3.9.2.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei schon insoweit nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, als sie nicht darzulegen vermochten, dass dem Erstbeschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, konkret zu den Aussagen von XXXX im vorliegenden Beitrag eine Stellungnahme abzugeben.
Dieser wird im Beitrag wie folgt zitiert (vgl. II.1.2.1.): "Das [Anm.: im Kontext offenbar gemeint die Auslieferung XXXX an Kasachstan] ist politisch motiviert, dahinter steckt der kasachische Präsident XXXX, mein Ex-Schwiegervater. Schon seit 1992 war Anwalt XXXX befreundet mit XXXX, er hat neben anderen einflussreichen Personen in der SPÖ den kasachischen Geheimdienst unterstützt."
Die belangte Behörde hat hier zu Recht hervorgehoben, dass diese Aussage im Beitrag unwidersprochen bleibt. Und auch den Feststellungen zur Recherchetätigkeit der zweitbeschwerdeführenden Partei (II.1.2.1.) kann eine Erwiderungsmöglichkeit zu den konkreten Aussagen XXXXnicht entnommen werden. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie festhält, dass es unabdingbar sei, dem Angegriffenen die "konkreten Vorwürfe bzw. Aussagen" zur Stellungnahme vorzuhalten. Hierbei war nicht nur zu berücksichtigen, dass hierbei das Kernthema des Beitrages - die Ermittlungen im Hinblick auf § 356 StGB - angesprochen wurde, sondern auch, dass der Beitrag die wertende Aussage enthielt, dass der kasachische Präsident als Despot gelte ("[...] für den kasachischen Präsidenten XXXX, der als Despot gilt [...]") und insoweit - wie bereits die belangte Behörde anführt - (zusätzlich) die (ebenfalls unwidersprochene) Aussage getroffen wurde, der Erstbeschwerdeführer sei mit einem Despoten befreundet. In diesem Zusammenhang ist auch auf die bereits unter II.3.7. zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Verpflichtung, Pro- und Contra-Standpunkte voll zur Geltung gelangen zu lassen, unabhängig davon besteht, ob medial vorgetragene Angriffe von Mitarbeitern der zweitbeschwerdeführenden Partei selbst herrühren oder von ihnen - wie vorliegend - nur aufgegriffen oder verbreitet werden.
Soweit die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei "ergänzend erwähnen", dass die betreffende Redakteurin im Vorgespräch mit dem Erstbeschwerdeführer diesen damit konfrontiert habe, dass dieser immer wieder in die Nähe der "offiziellen kasachischen Regierung" gebracht werde, und dies vom Erstbeschwerdeführer nicht dementiert worden sei, ist festzuhalten, dass - abgesehen davon, dass die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei dieses Vorbringen in keiner Weise substantiieren bzw. durch geeignete Belege untermauern - die generelle Konfrontation mit einem Thema in keiner Weise die Konfrontation mit den konkreten - für die Ausstrahlung in der Sendung vorgesehen - Aussagen (hier von XXXX) zu ersetzen vermag; dies schon gar nicht, wenn es sich dabei um das Kernthema der Sendung handelt.
3.9.3. Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Ergebnis:
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zwar davon aus, dass die Anforderungen an die zweitbeschwerdeführende Partei nicht überzogen werden dürfen und der "journalistischen Aufarbeitung eines Themas in geeigneter Form genügend Raum" bleiben soll. "Eben dieser Umstand hat dazu geführt, dass in der Rechtsprechung dem Erfordernis einer Gesamtbetrachtung der Objektivität einer Sendung (gegenüber einer auf einzelne Sendungsteile oder Formulierungen gestützten Kritik) der Vorzug gegeben wurde" (VwGH 23.06.2010, Zl. 2010/03/0009).
Jedoch wurde in dem in Rede stehenden Beitrag die Grenze des nach dem ORF-G Zulässigen überschritten, wobei aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes (unter Bedachtnahme auf diese und die im folgenden zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht isoliert auf den von der belangten Behörde in Spruchpunkt 1) a) des angefochtenen Bescheides festgestellten Aspekt abzustellen ist, sondern der verfahrensgegenständliche Beitrag insgesamt zu betrachten ist.
So hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere ausgesprochen (VwGH 22.04.2009, Zl. 2007/04/0164), dass die gebotene Gesamtbetrachtung es nicht zulässt, dass ein beanstandeter Bericht "gedanklich in Einzelteile zerlegt" wird und "danach diese Berichtsteile - jeweils isoliert betrachtet - einer rechtlichen Überprüfung auf die Einhaltung des Objektivitätsgebotes unterzogen" werden, soweit - wovon auch im Beschwerdefall auszugehen ist - "diese Teile nach ihrem Inhalt ein zusammenhängendes Ganzes, also jeweils einen in sich geschlossenen Bericht" bilden.
Gerade diese Gesamtbetrachtung des in Rede stehenden Beitrages führt nun aber zum Ergebnis, dass ein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot durch die Gestaltung des gesamten Beitrages inklusive der Anmoderation vorliegt (und nicht jeweils durch einzelne Teile bzw. Aspekte des Beitrages), wobei bei diesem Ergebnis auch nicht darauf eingegangen werden muss, ob der von der belangten Behörde festgestellte Verstoß für sich alleine geeignet gewesen wäre, einen Verstoß gegen das Objektivitätsgebot darzustellen. Mit anderen Worten führt im vorliegenden Fall eine Summe von Aspekten zum Ergebnis einer tendenziösen Berichterstattung (siehe dazu bereits II.3.9.1.2.), konkret die mangelnde Erwiderungsmöglichkeit des Erstbeschwerdeführers zur Aussage von XXXX(II.3.9.2.2.), das Nahelegen in der Anmoderation, dass der Erstbeschwerdeführer eine der "beiden Seiten", nämlich XXXX oder den kasachischen Staatschef, anwaltlich vertritt (II.3.9.1.4.) sowie die neuerliche Andeutung eines Naheverhältnisses des Erstbeschwerdeführers zum kasachischen Staat durch die Einblendung von Ordnerrücken mit den Aufschriften "Republik KASACHSTAN" bzw. "Rep. KASACHSTAN" (dh. einer der "beiden Seiten" gemäß der Anmoderation) unmittelbar nachdem der Erstbeschwerdeführer gezeigt wird (II.3.9.1.5.). All diese Aspekte waren in ihrer Gesamtheit dazu geeignet, beim Durchschnittszuseher in Bezug auf das Thema des vorliegenden Beitrages (II.3.9.1.3.) - die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Erstbeschwerdeführer im Zusammenhang mit § 356 StGB - in tendenziöser Weise den Eindruck zu erwecken, dass die Tatvorwürfe zutreffen würden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers stattzugeben sowie die Beschwerden der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei als unbegründet abzuweisen.
3.10. Zum im Rahmen der "ZIB 2" am 26.09.2013 gesendeten Beitrag:
3.10.1. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
3.10.1.1. In Bezug auf diesen Beitrag stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Verletzung der Bestimmungen des "§ 4 Abs. 5 Z 1 und 3 iVm § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G" dahingehend fest, dass die zweitbeschwerdeführende Partei "über einen vom Beschwerdeführer erteilten Observationsauftrag in der Anmoderation berichtet hat, der Beschwerdeführer habe nunmehr zugegeben, dass er das Bundeskriminalamt beschatten habe lassen und eine Interviewpassage, in welcher der Beschwerdeführer bestätigte, dass er [...] Mordverdächtige beschatten habe lassen, so im Bericht platzierte, dass beim Durchschnittszuschauer der unzutreffende Eindruck entstehen musste, der Beschwerdeführer habe zugegeben, nicht die Beschattung der Mordverdächtigen, sondern von Beamten des Bundeskriminalamts veranlasst zu haben".
In der vorliegenden Beschwerde macht der Erstbeschwerdeführer nunmehr geltend, dass die zweitbeschwerdeführende Partei in Bezug auf diesen Beitrag die Bestimmungen des ORF-G auch durch weitere (zwei) Aspekte verletzt hat; nämlich insoweit, als sie
"-nur durch die Ankündigung eines davon wesentlich abweichenden Sendungsthemas, nämlich zu Geldwäschevorwürfen gegen XXXX, die Möglichkeit eines Interviews mit dem Beschwerdeführer erlangt hat,
-dieses Sendungsthema, dem es nachweislich an Tagesaktualität mangelte, nämlich, dass der Beschwerdeführer erstmals zugegeben hätte, einen Observationsauftrag im Zusammenhang mit der Causa XXXXerteilt zu haben, zum Nachteil des Beschwerdeführers als tagesaktuell dargestellt hat".
3.10.1.2. Das Thema des vorliegenden Beitrages, welches im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (vgl. bereits II.3.9.1.3.) die Sache festlegt, ist ein vom Erstbeschwerdeführer in der "Causa XXXX" erteilter Observationsauftrag.
3.10.1.3. Der Erstbeschwerdeführer macht zunächst geltend, dass ihm vor dem (für den in Rede stehenden Beitrag) geführten Interview von der zweitbeschwerdeführenden Partei angekündigt worden sei, dass es bei diesem bzw. beim Beitrag selbst ausschließlich um Geldwäschevorwürfe gegen XXXX gehe. Dem Erstbeschwerdeführer sei aber "bestenfalls" im Vorgespräch klar geworden, dass auch Fragen zum Observierungsauftrag gestellt werden sollten. Aus Sicht des Erstbeschwerdeführers sei es unzulässig, wenn ein bestimmter Sendungsinhalt zum Erlangen eines Interviews dazu angekündigt werde (Geldwäsche-Vorwürfe gegen XXXX), das Interview und vor allem die Sendung dann aber ein völlig anderes Thema zum Gegenstand habe (Ermittlungsverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer). Überdies habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum Inhalt der Interview-Anfrage der zweitbeschwerdeführenden Partei rechtswidriger Weise unterlassen.
Zu den vom Erstbeschwerdeführer geforderten ergänzenden Feststellungen ist vorweg darauf zu verweisen, dass aus den (in den vorliegenden Beschwerden auch nicht bestrittenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides klar hervorgeht (vgl. oben II.1.2.2.), dass die Interview-Anfrage der zweitbeschwerdeführenden Partei primär auf Ermittlungen gegen XXXX im Zusammenhang mit Geldwäschevorwürfen Bezug genommen hat (siehe einerseits die E-Mail der Assistentin des Erstbeschwerdeführers sowie das Telefonat des Presseberaters des Erstbeschwerdeführers mit der zweitbeschwerdeführenden Partei). Schon insoweit vermag das Bundesverwaltungsgericht keinen ergänzenden Ermittlungsbedarf zu erblicken.
In Bezug auf die vorgeworfene "Erschleichung" eines Interviews ist dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht zu folgen. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Aspekt im angefochtenen Bescheid (Seite 34) umfassend und unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Bundeskommunikationssenates zu Ereignissen im Vorfeld von Sendungen auseinandergesetzt (welche nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie sich auf die Gestaltung der konkreten Sendung ausgewirkt haben) und berücksichtigt, dass der Erstbeschwerdeführer im Vorgespräch sowie im Interview (jeweils in Anwesenheit seines Presseberaters) mit der zweitbeschwerdeführenden Partei mehrfach seinen Standpunkt zur Observierung dargelegt hat (ausdrücklich geht aus den Feststellungen dazu insbesondere hervor [vgl. oben II.1.2.2.]: "Sowohl im Vorgespräch wie auch im Interview selbst wies der Beschwerdeführer mehrfach darauf hin, dass die Observation der Beschuldigten im Mordfall der beiden Manager der XXXX vor dem Bundeskriminalamt ausschließlich dem Identifizieren von Haftgründen gegen die Beschuldigten gedient habe und dass nicht das Bundeskriminalamt als solches observiert worden sei."). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer - ungeachtet der Ankündigung der zweitbeschwerdeführenden Partei im Vorfeld bzw. ungeachtet dessen, in welcher Weise seine Antworten im verfahrensgegenständlichen Beitrag gedeutet wurden - Gelegenheit hatte, seine Sicht der Dinge darzulegen, wobei die belangte Behörde zurecht in ihre Erwägungen miteinbezogen hat, dass der Erstbeschwerdeführer ein erfahrener Anwalt ist, der während der Situation zusätzlich auch von seinem Presseberater unterstützt wurde. Der belangten Behörde ist auch insoweit Recht zu geben, wenn sie anmerkt, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Gespräche mit der zweitbeschwerdeführenden Partei etwa auch eine Beantwortung der entsprechenden Fragen ablehnen hätte können. Ein vertiefendes Eingehen auf dieses Vorbringen - welches an der mangelnden Objektivität des Beitrages nichts ändert - erübrigt sich letztlich vor dem Hintergrund des vorliegenden Ergebnisses (vgl. II.3.10.3.).
3.10.1.4. Soweit der Erstbeschwerdeführer weiters geltend macht, dass der "Recherchemangel" der zweitbeschwerdeführenden Partei, wonach es nicht zutreffend sei, dass der Erstbeschwerdeführer "erstmals" zugegeben habe, einen Observationsauftrag im Zusammenhang mit der "Causa XXXX" erteilt zu haben, keine Berücksichtigung in den Spruchpunkten 1) und 3) des angefochtenen Bescheides gefunden habe, ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts unter II.3.10.3. (Ergebnis) zu verweisen.
Der Erstbeschwerdeführer bemängelt außerdem, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zum Gegenstand des von diesem erteilten Observierungsauftrages getroffen habe. Hätte die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer dazu einvernommen, worauf der Beschattungsauftrag tatsächlich gelautet habe, hätte dessen Aussage ergeben, dass sich der Beschattungsauftrag lediglich darauf bezogen habe, zu überprüfen, ob die Beschuldigten in der Causa XXXX Haftgründe verwirklichen würden und nichts anderes.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag nun nicht zu erkennen, inwieweit die diesbezügliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers ein anderes als das zuvor unter II.1.2.2. bereits festgestellte (und zuvor unter II.3.10.1.3. wiederholte) Ergebnis bringen hätte können. So kann dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich entnommen werden, dass die gegenständliche Observation nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei ausschließlich dem Identifizieren von Haftgründen gegen die Beschuldigten gedient habe und dass nicht das Bundeskriminalamt als solches observiert worden sei. Auch erübrigen sich angesichts des Ergebnisses (II.3.10.3.) weitere Ausführungen zu diesem Punkt.
3.10.2. Zur Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei:
3.10.2.1. Die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei wenden sich nun gegen die mit Spruchpunkt 1) b) vorgenommene Feststellung einer Rechtsverletzung betreffend den in Rede stehenden Beitrag; sohin gegen die Feststellung einer Verletzung der Bestimmungen des "§ 4 Abs. 5 Z 1 und 3 iVm § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G" dadurch, dass die zweitbeschwerdeführende Partei "über einen vom Beschwerdeführer erteilten Observationsauftrag in der Anmoderation berichtet hat, der Beschwerdeführer habe nunmehr zugegeben, dass er das Bundeskriminalamt beschatten habe lassen und eine Interviewpassage, in welcher der Beschwerdeführer bestätigte, dass er [...] Mordverdächtige beschatten habe lassen, so im Bericht platzierte, dass beim Durchschnittszuschauer der unzutreffende Eindruck entstehen musste, der Beschwerdeführer habe zugegeben, nicht die Beschattung der Mordverdächtigen, sondern von Beamten des Bundeskriminalamts veranlasst zu haben".
In ihrer Begründung verweisen die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers, der gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei im Interview ausführt hat: "Diesem Ermittlungszweck hat diese Beschattung, dieser Beschattungsauftrag gedient, das ist nicht nur nach Meinung der Rechtsanwaltskammer Wien ok, sondern das ist insgesamt, auch moralisch, vollkommen in Ordnung. Ich bekenne mich dazu." Zwar differenziere der Erstbeschwerdeführer in der zitierten Äußerung nicht zwischen der Beschattung von Beschuldigten oder dem Bundeskriminalamt. Daraus müsse aber logisch abgeleitet werden, dass auch das Bundeskriminalamt beschattet worden sei (er sei ja auch explizit danach gefragt worden). Zudem sei auch "ganz klar", dass die Beschattung von Beschuldigten per se ja nie "berichtenswert" sei. Es sei gerade die Beschattung des Bundeskriminalamtes "einzigartig" und daher einen Bericht wert.
3.10.2.2. Mit diesem Vorbringen vermögen die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei den Würdigungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. So geht aus den (mittlerweile mehrfach zitierten, siehe zB II.3.10.1.3.) Feststellungen der belangten Behörde eindeutig (und von den Beschwerden nicht bestritten) hervor, dass der Erstbeschwerdeführer sowohl im Vorgespräch wie auch im Interview selbst "mehrfach" darauf hingewiesen habe, dass die Observation ausschließlich dem Identifizieren von Haftgründen gegen die Beschuldigten gedient habe und nicht das Bundeskriminalamt als solches observiert worden sei. Auch wenn die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei darauf verweisen, dass gerade die Beschattung des Bundeskriminalamtes "einzigartig" und daher einen Bericht wert sei, legen sie in ihren Beschwerden in keiner Weise dar, woraus sich die im verfahrensgegenständlichen Bericht (samt Moderation) getroffene Aussage, dass der Erstbeschwerdeführer gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei zugegeben habe, dass er das Bundeskriminalamt beschatten habe lassen, explizit ergebe bzw. mit welcher Aussage er dies ausdrücklich einräumt. Schon angesichts dessen, dass gerade die Beschattung des Bundeskriminalamtes für die zweitbeschwerdeführende Partei den besonderen Nachrichtenwert darstellte, hätte sie unter Beachtung der spezifischen Anforderungen des Objektivitätsangebotes in dieser Hinsicht (wonach gemäß § 10 Abs. 5 ORF-G alle Nachrichten sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen sind) vorgehen bzw. das Erfüllen dieser Anforderungen gegenüber der belangten Behörde auch entsprechend belegen müssen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2013/03/0161; speziell zur Sendungskategorie der Analyse; siehe auch II.3.8.).
3.10.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus diesen Erwägungen zu folgendem Ergebnis:
Zur relevanten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang (Erfordernis einer Gesamtbetrachtung der Objektivität einer Sendung) ist auf die bereits unter II.3.9.3. festgehaltenen Ausführungen zu verweisen.
Auch betreffend den vorliegenden Beitrag wurde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Grenze des nach dem ORF-G Zulässigen überschritten, wobei neuerlich festzuhalten ist, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht isoliert auf den von der belangten Behörde in Spruchpunkt 1) b) des angefochtenen Bescheides festgestellten Aspekt abzustellen ist, sondern der verfahrensgegenständliche Beitrag insgesamt zu betrachten ist.
Auch betreffend den in Rede stehenden Beitrag ist davon auszugehen, dass dieser einen in sich geschlossenen Bericht bildet, weswegen es die gebotene Gesamtbetrachtung nicht zulässt, dass dieser "gedanklich in Einzelteile zerlegt" wird (VwGH 22.04.2009, Zl. 2007/04/0164).
Diese Gesamtbetrachtung führt vorliegend zum Ergebnis, dass ein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot durch die Gestaltung des gesamten Beitrages inklusive der Anmoderation gegeben ist. Im Unterschied zum Beitrag vom 11.09.2013 (vgl. II.3.9.3.) muss hier aber davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche (auch von der belangten Behörde festgestellte) Verstoß geeignet ist, eine unter Bedachtnahme auf das Thema des vorliegenden Beitrages (II.3.10.1.2.) - ein vom Erstbeschwerdeführer in der "Causa XXXX" erteilter Observationsauftrag - eine derart hervorstechende Wirkung zu entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht (nämlich der, dass der Erstbeschwerdeführer den Auftrag erteilt hat, das Bundeskriminalamt zu beschatten), wobei die "Wahrheit" dieser Nachricht (§ 10 Abs. 5 ORF-G) von der zweitbeschwerdeführenden Partei im Verfahren nicht belegt werden konnte.
Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde unter Außerachtlassung der gebotenen Gesamtbetrachtung isoliert über den festgestellten Aspekt abgesprochen und mit Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides die auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gestützte (und sich auf den Beitrag in seiner Gesamtheit - vgl. I.2. - beziehende) Beschwerde "[i]m Übrigen" abgewiesen hat, war spruchgemäß der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers auch in diesem Punkt stattzugeben und die Beschwerden der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei als unbegründet abzuweisen.
3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages des Erstbeschwerdeführers aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 28.08.2013, Zl. 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl. 2013/03/0004, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (VwGH vom 27. September 2013, 2012/05/0212, und VwGH vom 23. Oktober 2013, 2012/03/0002).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend geklärt; der vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachte ergänzende Ermittlungsbedarf (II.1.3.) bezog sich - wie jeweils dargetan - auf nicht entscheidungsrelevante Aspekte des Falles. Insoweit wurden im Beschwerdefall ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der jeweils zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
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