BVwG W131 1433892-1

W131 1433892-1Tribunale amministrativo federale3 giu 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W131 1433892-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.1433892.1.00

Spruch

W131 1433892-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 11.03.2013, 12 09.044-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (=Bf) reiste im Sommer 2012 nach Österreich ein und gab an, dass er der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung angehöre. Er wäre 1995 geboren. Er wäre Automechaniker - Lehrling gewesen. Er würde aus dem Dorf [XXXX] in der Provinz Ghazni stammen.

3. Fluchtgrundmäßig gab der Bf bereits bei seiner Ersteinvernahme an, dass ihr Haus vor 14 Jahren von einer Rakete getroffen worden wäre. Dabei wäre seine Mutter getötet worden, so wie seine Schwester und sein Bruder. Sie wären dann bei einem Onkel mütterlicherseits aufgewachsen. Vor ca 1,5 Jahren wären zwei Onkeln von den Amerikanern getötet und einer verhaftet worden. Diese hätten bei der Partei Hezb-e-Islami gearbeitet. Da [diese] auch mit den Taliban zusammenarbeiten, wollten die Onkel des Bf, dass er sich diesen anschließe. Seinen Bruder hätten sie nach XXXX mitgenommen. Da er nicht so ein Leben führen möchte, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen.

Im Falle seiner Rückkehr würde er von seinem Onkel gezwungen werden, sich ihnen anzuschließen bzw würde ihn die Regierung wegen seines Onkels verfolgen.

4. Der Bf wurde nach dieser Ersteinvernahme, die im Lichte des Verbots der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei dieser gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 zu sehen ist, schließlich am 22.11.2012 in Traiskirchen zu seinem Asylverfahren einvernommen.

Ihm wurde dort die sachverständig beurteilte Volljährigkeit mitgeteilt.

In dieser Einvernahme wurde das obige Fluchtvorbringen im Aussagekern konsistent wiederholt:

Die Mutter des Bf wäre vor ca 14 Jahren getötet worden. Er wäre von den Brüdern seiner Mutter, also seinen Onkeln aufgenommen worden. Zwei dieser Onkel wären bei einem Luftangriff der Amerikaner getötet worden, dies ca zwei Monate vor seiner Ausreise. Ein Onkel mütterlicherseits wäre mit seinem Bruder nach Pakistan gegangen. Er selbst wäre in den Iran und danach nach Österreich geflohen.

Seine Onkel wären Taliban gewesen und wären deshalb von den Leuten in seinem Dorf verraten worden. Deshalb wären sie auch ums Leben gekommen. In ihrer Gegend waren sehr viele Taliban, und deshalb wäre er auch von dort geflohen. Die Leute im Dorf glaubten, dass sie [also auch der Bf] den Taliban angehören.

Dem Bf würde von den Leuten in seinem Dorf die Eigenschaft als Sohn seiner Onkel und daher als Taliban zugeschrieben. Deshalb könne er nicht zurück.

Der Bf stellte bei seiner Befragung klar, dass er seit zwei Jahren verheiratet wäre, aber bei der belangten Behörde als ledig eingetragen wäre.

5. Der Bf wurde vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 07.03.2013 neuerlich einvernommen.

Ausweislich der dabei aufgenommenen Niederschrift wären zwei Onkeln des Bf von den Amerikanern oder der Regierung oder von wem auch immer getötet worden sein. Ein Onkel mütterlicherseits dürfte in Pakistan sein. Er hätte kein Talib werden wollen. Seine Schwester hätte mit 13 Jahren heiraten müssen. Er wäre 15 Jahre gewesen, als er geheiratet habe, nämlich unfreiwillig die Tochter seiner Tante im Iran. Er hätte lernen wollen mit 15 Jahren, was sollte er mit 15 Jahren mit einer Frau. Er möge die Taliban nicht.

Die genauen Umstände der Tötung seiner Onkel konnte er nicht angeben. ...

Wenn er heute zurückkehren müsste, hätte der Bf keinen Schutz vor der Regierung und keinen Schutz vor den Dorfbewohnern.

5. Die belangte Behörde erließ am 11.03.2013 den angefochtenen Bescheid, mit dem der Bf nach Abweisung seines Begehrens auf Asyl und hilfsweise subsidiären Schutz nach Afghanistan ausgewiesen wurde.

Als Beweismittel für diesen Bescheid verwertete die Behörde neben den Einvernahmen des Bf va Informationen aus der Staatendokumentation.

6. Für den Bf wurde gegen den abweislichen Bescheid unstrittig rechtzeitig Beschwerde erhoben, mit welcher vorrangig die - meritorische - Asylzuerkennung angestrebt wird.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= BFA) als Funktionsnachfolger der belangten Behörde Bundesasylamt nahm an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgricht am 04.05.2015 nicht teil, erstattete aber in einer der Form nach unzulässigen e-mail - Eingabe noch folgendes Vorbringen in den hier interessierenden Teilen:

Es wird auf die beiliegenden Informationen und Entscheidungen (Quelle Staaten-dokumentation) hinsichtlich Afghanistan / Kabul verwiesen. Ungeachtet dessen wird aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt.

Zusätzlich sei auf aktuelle Entscheidungen des BVwG verwiesen:

[...]

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06,2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder- wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

[...]: Drohende Gefährdungen durch bewaffnete Auseinandersetzungen erreichen jedenfalls für Kabul bei weitem nicht die Dimension eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Dort liegt die Quote der Opfer durch militärische Auseinandersetzungen und terroristische Anschläge bei 0,6 bis 0,7 Prozent der Gesamtbevölkerung. Bei Unterbringung in einem Kabuler Flüchtlingslager droht grundsätzlich keine Extremgefahr i.S.d. § 60 VII 1 und 2 AufenthG (hier für einen 27-Jährigen). In diesen Unterkünften sind die Lebensverhältnisse zwar erbärmlich und Kinder und ältere Menschen besonders gefährdet. Doch die Opferzahlen in den Lagern sind in Relation zur Gesamtzahl der dort Lebenden nicht so hoch, dass für alle Bewohner die Gefahr besteht, sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert zu sein. Selbst in den am stärksten gefährdeten Altersgruppen überleben bei weitem die Meisten. Mehr als die Sicherstellung einer kümmerlichen Existenz am Rande des Existenzminimums über einen längeren Zeitraum gewährleistet die analoge Anwendung des § 60 VII 1 und 2 AufenthG nicht. Angesichts der geringen Zahl von Abschiebungen liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich solcher Rückkehrer vor, die außerhalb der Lagerleben. Die fehlende Belegbarkeit einer Extremgefahr geht zu Lasten eines Klägers. Er trägt hierfür die materielle Beweislast. Eine etwaige Zwangsrekrutierung durch die Taliban stellt keine gefahrerhöhenden individuellen Umstände dar. Es sind nur ganz wenige solcher Fälle bekannt und allen Betroffenen gelang es, sich Zwangsmaßnahmen zu entziehen (U.v.30.01.2014 - 8 A 119/12.A 5213612; vergleichbar VGH BW, U.v. 26.02.2014 -A 11 S 2519/12 5524648; OVG NW, B.v. 01.04.2014 -13 A 2565/12.A 5455400).

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen, es ist nicht unvermeidbar, dass der Antragssteller Familie oder Bekannte in der Hauptstadt haben könnte. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind. (Quelle Staatendokumentation: Bericht einer Gutachterin für Afghanistan vom 26.8.2014)

Zentralraum

UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015).

Panjshir wird als die sicherste Provinz in der Zentralregion angesehen. Laut der New York Times, fühlen sich AusländerInnen sicher genug um Tagesausflüge aus Kabul, zum Picknicken und Wandern, dorthin zu machen. Panjshir hat seit 2009 fünf bewaffnete Konflikte verzeichnet. Laut UN OCHA ist das konfliktbedingte Risiko in der Provinz sechs Mal niedriger als irgendwo anders in Afghanistan und ist die Möglichkeit einer Eskalation dort fast drei Mal so niedrig. Die Provinz wird von UNHCR als relativ sicher angesehen (EASO 1.2015).

Insoweit der Antragsteller ausführt, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mangels finanzieller Mittel und familiärer Anknüpfungspunkte in eine aussichtslose Lage geraten würde, ist anzumerken, dass es sich beim Antragsteller um einen gesunden arbeitsfähigen Mann handelt und dieser darüber hinaus auch eine Berufsausbildung verfügt und er diesen Beruf ausgeübt hat. Aus den LänderFS ergibt sich, dass Rückkehrer zwar auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach längeren Abwesenheit im Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen, dass jedoch Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, gute Chancen haben einen Job zu finden. Der Antragsteller verfügt auch über Angehörige im Iran, welche ihm Unterstützungsleistungen zukommen lassen könnten. (vgl AsylGH v. 18.02.2013, B1 431491-1/2013/3E)

Erwerbstätigkeit nach der Rückkehr

Wenn vom AW vorgebracht wird, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch in der Hauptstadt Kabul keine Anstellung finden würde und es dort für ihn keine Existenzmöglichkeit gebe, so ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung eine künftigen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nach erfolgten Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächliche Vorliegen einer festen beruflichen Anstellung oder einer bereits vorhandenen Einstellungszusage eines Arbeitsgebers nicht erforderlich ist, sondern dem AW unter Berücksichtigung seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner Ausbildung bzw. Berufserfahrung die Suche nach einer Erwerbstätigkeit, wenn auch nur in Form von Gelegenheitsarbeiten oder sonstigen Hilfstätigkeiten, zumutbar erscheinen muss. (vgl. AsylGH v. 27.11.2012, C9 413589-1/2010/14E)

Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan

Jungen, gesunden Männern ist es möglich und zumutbar nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass diese auch von ihren Familien in Ausland aufhältigen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten würden (vgl. Asylmagazin 12/2011, S. 423: mit Beschluss vom 23.05.2011, ZI 3 N83.11, stellte das OVG Berlin-Brandenburg fest, dass nach afghanischer Tradition davon ausgegangen werden könne, dass die soziale Absicherung des Klägers im dortigen Verfahren durch seine in Europa lebenden nahen Familienangehörigen erfolgen werde, deshalb in den Verfahren kein grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehe, ob alleinstehende junge Männer, die ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte und ohne den dortigen Lebensverhältnissen vertraut zu sein, nach einer Rückkehr in Kabul einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt sind). (vgl. AsylGH 11.09.2012, C1 415742-1/2010/22E)

Hinsichtlich der vorgelegten Integrationsunterlagen:

Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.3.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.9.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen. (AsylGH 23.12.2009, D10 257656-0/2008)

Dem Fremden musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass dem Fremden die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war. Dazu kommt dass der Fremde gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 (1) EMRK begründete, weshalb er nicht schützenswert erscheint. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib im Bundesgebiet. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip) (AsylGH 4.8.2008, E10 313376-1/2008).

Auch wenn der Fremde in Österreich die Schule besucht und abgeschlossen hat, so überwiegen die öffentlichen Interessen an der Ausreise, weil der Integration des Fremden angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens der Möglichkeit seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, trotz der insgesamt langen Aufenthaltsdauer kein entscheidendes Gewicht zukommt (VwGH 19.10.1999, 99/18/0342).

8. In der Staatendokumentation des (nunmehr) Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurden die zu Afghanistan aufliegenden letztgültigen Länderberichte vom 19.11.2014 durch eine Kurzinformation vom 24.02.2015 upgedatet, ohne dass sich damit für Afghanistan etwas Wesentliches in diesen Berichten geändert hätte, was verstärkt gegen eine Asylgewährung sprechen könnte.

9. Am 04.05.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. In dieser Verhandlung wurde dem Bf ein Auszug aus der "Presse am Sonntag" vom 04.05.2014 mit dem Titel "Im Reich der Taliban von Baramcha" mit einem Interview eines Talib vorgehalten, das in den konkret vorgehaltenen Passagen des Interviews wie folgt lautet:

"Der Tag, an dem Mohammed Wali Khan sterben wird, dieser Tag, so sagt er sanft und voller Sehnsucht, wird der schönste Tag in seinem Leben sein. Der wird kommen, das weiß Mohammed Wali Khan. Bald, hofft er, und seine Augen strahlen. Sein Leben wird so enden, wie er es all die Jahre geführt hat. Kämpfend gegen die Kufar, die "Ungläubigen" und deren afghanische "Lakaien", die vom wahren Glauben abgefallen seien. Er wird so lange kämpfen und töten, bis der letzte "Ungläubige" das Land verlassen hat. dann wird er weiterkämpfen und -töten. Gegen die "Lakaien" der Ungläubigen. Gegen die Soldaten der afghanischen Regierung, gegen deren Repräsentanten, ihre Polizisten, gegen alle, die sich nicht den Gesetzen des islamischen Emirats Afghanistan und dessen Führer XXXX unterwerfen.

Wir haben die Amerikaner geschlagen, wir haben sie vertrieben, oder hast du auf deiner Reise hierher auch nur einen einzigen amerikanischen Soldaten gesehen?"

10. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt (R = Richter; BfV = Vertreter des Bf in dieser Verhandlung):

[...] R an Bf: Können Sie nochmals zusammenfassen, warum Sie aus Afghanistan geflüchtet sind?

Bf: Ich war 4 oder 5 Jahre alt, als ich meine Mutter verloren habe. Sie starb bei einem Bombenangriff. Wir lebten bei meinem Onkel mütterlicherseits, jedoch gab es Probleme zwischen meinem Vater und meinem Onkel. Als meine Mutter verstorben ist, war meine Schwester 3 Jahre alt, mein Bruder ca. 1 Jahr alt und ich war 5 Jahre alt. Etwas 15 Jahre lebten wir bei meinem Onkel mütterlicherseits. Meine 4 Onkel arbeiteten mit den Taliban zusammen. Mein Onkel XXXX war bei den Amerikanern in Gefangenschaft. Die Amerikaner haben bei ihm im Haus Munition gefunden und deshalb haben sie ihn in Haft genommen. Meine 2 anderen Onkeln wurde von den Amerikanern eines Tages, um 6 Uhr in Früh, angegriffen, da Leute aus der Ortschaft die Fehlinformation an die Amerikaner weitergeleitet haben, dass meine Onkeln Bomben am Straßenrand verstecken. Per Flugzeug wurden sie angegriffen, sie erlitten Verbrennungen am gesamten Körper. Jeden Tag in der Früh ging ich in die Werkstatt, wo ich gearbeitet habe. Ich fuhr immer mit dem Fahrrad, etwa 1 Stunde dauerte die Fahrt bis dorthin. Mit dem Auto war es nur 1/2 Stunde. Nachdem ich eines Tages von der Arbeit zurückgekommen bin, erzählte mir meine Großmutter, dass meine beiden OnkelXXXX und XXXX getötet wurden. Die Leichen waren zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Die gesamte Familie war in Trauer. Etwa 2 Monate danach, war ich auf den Weg in die Werkstatt. Eines Tages kam ich von der Arbeit nach Hause, bevor ich ins Haus gegangen bin, konnte ich beobachten, dass unser Haus von 4 Personen umzingelt wurde. Ich ging zu meinem Meister. Er erzählte mir, dass meine Onkel der Hezb-e-Islami angehörten und diese mit diesen Personen Probleme hatten. Er hat mir dazu angeraten, das Land zu verlassen, weil er der Meinung war, dass ich 15 Jahre meines Lebens bei meinen Onkel verbracht habe und ich mittlerweile als ihr Sohn angesehen werde und nicht als Neffe, deshalb ging ich in den Iran.

R: Wer waren die Feinde Ihrer Onkel?

Bf: Die Leute des Dorfes haben sich mit den Taliban nicht verstanden. Meine Onkel waren Taliban und haben zu ihrer Herrschaftszeit die Dorfbewohner ungerecht behandelt und die Dorfbewohner wollten danach Rache nehmen. Die meisten der Dorfbewohner haben für die Regierung gearbeitet. Meine Onkel waren alle 4 Taliban. 2 wurden getötet, einer ist in Haft. Nach einer Woche, nachdem meine 2 Onkel getötet wurden, ist mein 3. Onkel mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet, ich blieb mit meiner Großmutter in Afghanistan.

R: Was war nachdem Sie in Afghanistan geblieben sind?

Bf: 2 Monate später, habe ich Afghanistan verlassen. Unser Haus wurde umzingelt. Ich weiß nicht, ob das die Amerikaner waren, es standen Kommandofahrzeuge herum. Sie haben das Haus durchsucht, ich bin aber nicht ins Haus gegangen, sondern ging zu meinem Meister.

R: Mit wem sind Sie in den Iran geflohen?

Bf: Mein Meister kannte eine Person, gemeinsam mit diesem schickte er mich in den Iran und sagte mir, dass ich im Iran arbeiten soll und ihm das Geld für die Reise dann zurückzahlen soll.

R: Bei wem haben Sie im Iran gewohnt?

Bf: Ich habe dort alleine gelebt. Etwa 2 Monate nach meiner Einreise in den Iran, habe ich meine Tante mütterlicherseits gefunden und war 1 Monat bei ihr aufhältig.

R: Was ist mit der Tochter der Tante?

Bf: Sie hat mich geheiratet.

R: Was ist mit dieser Tochter, mit Ihrer Frau, jetzt?

Bf: Sie lebt im Iran.

R: Sind Sie im Iran staatlich oder traditionell verheiratet?

Bf: Unsere Ehe wurde traditionell in Afghanistan geschlossen.

R: War Ihre Frau Schiitin oder Sunnitin?

Bf: Sunnitin.

R: Wollten Sie verheiratet [sein]?

Bf: Meine Tante ist mit ihrer Familie nach Afghanistan gekommen. Mein Onkel hat die Ehe arrangiert, weil es sein Wunsch war.

R: Können Sie die Zielsetzungen der Hezb-e-Islami Gulbuddin beschreiben?

Bf: Soviel Information habe ich darüber nicht. Ihre Zielsetzung war, eine islamische Regierung in Afghanistan.

R: Können Sie Unterschiede im Vergleich zu dem Taliban nennen?

Bf: Es gibt keine Unterschiede, beide sind gleich.

R: Ist Ihnen bekannt, dass diese Gruppen teilweise verfeindet sind?

Bf: Ja.

R: Warum glauben Sie, dass diese Gruppen miteinander verfeindet sind?

Bf: Mein Vater war Mitglied der XXXX und meine Onkel waren bei der Hezb-e-Islami Gulbuddin. Viel weiß ich darüber nicht. Aus Erzählungen meiner Großmutter weiß ich, dass mein Vater mit meinen Onkeln Probleme hatte. Nachdem meine Mutter verstorben ist, wollten meine Onkel, dass wir bei ihnen leben und mein Vater wollte, dass wir bei ihm bleiben. Das war auch das Problem, dass sie sich nicht einigen konnten, dazwischen waren wir, ohne Aussicht auf eine Zukunft.

R: Was ist mit dem Vater heute?

Bf: Mein Vater lebte nicht bei uns. Wir lebten nicht bei meinem Vater. Wir lebten bei meinem Onkel, ich weiß nichts über ihn.

R: Warum hat der Vater nicht bei Ihnen gelebt?

Bf: Meine Onkel haben meine Mutter bestattet und waren der Meinung, dass wir bei ihnen aufwachsen müssen. Wir würden ihnen zustehen.

R: Wiederholend: Wie alt waren Sie bei dem Tod Ihrer Mutter?

Bf: 4 oder 5, genau kann ich mich nicht erinnern.

R: Hatten Sie Ihren Vater jemals gesehen, wann haben Sie ihn das letzte Mal gesehen?

Bf: Ich habe ihn dann nicht wieder gesehen.

R: Ab dem Begräbnis?

Bf: Ja.

R: Warum sind Sie nicht dem Onkel nach Pakistan gegangen?

Bf: Er wollte, dass ich mitgehe, aber ich wollte nicht. Ich wollte nicht, dass aus mir ein Talib wird.

R: Was ist derzeit mit Ihrem Bruder?

Bf: Er ist in der Stadt XXXX in Pakistan.

R: Was macht er dort?

Bf: Das weiß ich nicht. Als ich wegging, war er noch jung, er erzählt mir, dass er nach XXXX gehen will.

R: Ist er ein Talib geworden?

Bf: Das weiß ich nicht, ich habe keine Telefonnummer von ihm.

R: Ist er mit dem Onkel nach Quetta gegangen?

Bf: Ja.

R: Dem Bf wird der mit der Ladung versandte Zeitungsartikel vorgehalten. Dem Bf wird nunmehr der markierte Absatz übersetzt.

Können Sie mit eigenen Worten wiederholen, was gerade vorgehalten wurde?

Bf: Ich kann das nicht in meinen eigenen Worten wiedergeben, ich habe lediglich 4 Jahre die Schule besucht und habe keine ausreichende Ausbildung.

R: Was hat Ihnen die Dolmetscherin gerade vorgelesen?

Bf: Über den XXXX. Meiner Meinung nach ist das falsch.

R: Warum?

Bf: 24 Stunden am Tag sterben Leute bei Anschlägen, was ist das für ein Zustand.

R: Wie steht diese gerade gemachte Aussage im Zusammenhang mit dem Artikel?

Bf: Der Krieg hat mich so weit gebracht, ich war 5 Jahre alt. Tausenden geht es so wie mir.

BfV: So wie ich den Bf verstehe, meinte er nicht, dass der Artikel falsch ist, sondern dass die darin geäußerten Ansichten des Talibankommandanten abzulehnen sind.

R: Finden Sie es gut, was Herr XXXX im Interview sagt?

Bf: Nein. Dort wo Krieg ist, dort wo Blut fließt, das ist kein guter Ort.

R: Was würde nach Ihrer Einschätzung passieren, wenn Sie dem Herrn XXXX oder einer vergleichbaren Person sagen würden, dass seine Einstellung nicht gut ist?

Bf: Das kann man solchen Leuten gar nicht sagen.

R: Warum?

Bf: Nach den Gesetzen der Taliban kennen die Taliban weder Bruder noch Familie. Meine Onkel wussten, dass wir eines Tages, wenn wir groß sind, uns gegen sie aufstellen werden, weil wir von ihnen ungerecht behandelt wurden. Wieso konnten wir nicht bei unserem Vater leben?

R wiederholend: Was würde nach Ihrer Einschätzung passieren, wenn Sie dem Herrn XXXX oder einer vergleichbaren Person sagen würden, dass seine Einstellung nicht gut ist?

Bf: Wenn man einen Kommandanten sagt, dass er eine falsche Denkweise hat, dann wird er einen sofort töten und davor noch sagen, dass man selbst keine Ahnung hat.

R: Was halten Sie von der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau?

Bf: Jeder weiß selbst, wie er leben muss.

R: Meine Frage ist, finden Sie Gleichberechtigung gut oder schlecht?

Bf: Meiner Meinung nach ist das gut.

R: Was halten Sie von der Freiheit, die Religion zu haben, die man haben will?

Bf: Das ist die persönliche Entscheidung von jedem einzelnen.

R: Gut oder schlecht?

Bf: Jeder sucht sich seinen eigenen Weg und das geht niemanden etwas an.

R: Ist diese Freiheit gut oder schlecht?

Bf: Das ist gut, jeder sucht sich seinen eigenen Weg aus.

R: Finden Sie es gut, wenn Frauen alleine in der Öffentlichkeit auftreten, studieren und selbständig arbeiten gehen?

Bf: Studieren ist nichts Schlechtes, das ist was Gutes.

R: Dass sie öffentlich alleine sind?

Bf: Wenn es die Sicherheit gibt, dann gibt es kein Problem, dann kann auch eine Frau arbeiten.

R: Wie ist es mit dem alleine ausgehen, spazieren gehen?

Bf: Ich habe kein Problem damit.

R: Was würde passieren, wenn Sie Ihrem Onkel in Pakistan sagen würden, dass es gut ist, wenn Frauen gleichberechtigt sind, dass jeder die Religion haben kann, die er haben will, dass Frauen alleine auf die Straßen gehen können sollen und das Frauen arbeiten gehen können sollen?

Bf: Wenn ich ihm gegenüberstehe und das sage, werde ich nicht länger am Leben gelassen. Von der Ferne könnte ich ihm das sagen, das kann jeder.

R: Ihr Onkel würde Sie also töten, wegen dieser Einstellung?

Bf: Er würde mir sagen, dass ich viele Freiheiten genossen habe, ich bin vor ihm "groß geworden", wie kann ich mich trauen, ihm gegenüber das zu sagen.

R: Können Sie den Unterschied zwischen Schiiten oder Sunniten erklären?

Bf: Für mich sind beide gleich.

R: Haben Sie nie gelernt, was die Unterschiede sind?

Bf: Ich teile mit einem Schiiten ein Zimmer, er macht seine Arbeit und ich meine.

R: Sie können also keine Unterschiede nennen?

Bf: Ich habe keine Bildung und darüber weiß ich nichts.

R: Dem BfV wird das Fragerecht erteilt.

BfV an Bf: Keine Frage.

R: Aus welchem Ort aus Afghanistan stammen Sie?

Bf: Aus dem Dorf XXXX, in der Provinz Ghazni.

R: Welche großen Orte gibt es in Ghazni?

Bf: XXXXist ein bekannter Ortsteil in Ghazni.

R: Kommen Sie aus der Stadt Ghazni oder aus der Provinz Ghazni aus einem kleinen Dorf?

Bf: Aus der Provinz Ghazni, aus der Stadt Ghazni, aus dem Dorf XXXX.

R: Ist XXXX ein Teil der Stadt Ghazni?

Bf: Nein, das ist ein Dorf.

R: Wie weit weg von der Stadt?

Bf: 1/2 Stunde mit dem Auto.

R: In welchem Distrikt liegt das Dorf?

Bf: Das Dorf gehört zur Stadt Ghazni.

R: Wissen Sie, was der "Islamische Staat" ist?

Bf: Nein, weiß ich nicht.

R: Haben Sie gehört, was derzeit in Syrien passiert?

Bf: Ich schaue mir nicht so oft Nachrichten an, da ich ein großes Problem habe, wenn ich Kriegsopfer oder Blut sehe, kann ich die ganze Nacht nicht schlafen und meine Zimmerkameraden können auch nicht in Ruhe schlafen, deshalb schaue ich mir auch keine Nachrichten mehr an.

R: Möchten Sie selbst noch etwas sagen?

Bf: Nein, das was ich sagen wollte, habe ich bereits gesagt.

BfV: Der Bf kommt aus einer Familie, die mit den islamistischen Terroristen in Afghanistan assoziiert ist. Durch seine Weigerung, sich an derartigen Aktivitäten zu beteiligen, hat er sich Lebensgefahr ausgesetzt. Darüber hinaus kommt er aus einer Provinz, die besonders gefährlich ist, gerade in den letzten Monaten hat sich die Sicherheitslage in Ghazni noch weiter verschlechtert. Ich ersuche daher, um die Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaft oder allenfalls um die Gewährung subsidiären Schutzes, zumal er keine familiäre Beziehung zu seinem Heimatland mehr besitzt.

R: Festgehalten wird, dass mangels weiterer Beweisanträge das Ermittlungsverfahren geschlossen wird und die Protokollsdurchsicht bzw. Rückübersetzung begonnen wird.

Bf ergänzend: Der Referent beim BAA war während der Einvernahme sehr unfreundlich. Er hat mich angeschrien. Ich habe 1 Woche gebraucht, um mich davon zu erholen. Er [war] unfreundlich und hat mit der Hand auf den Tisch geschlagen [...].

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des (nunmehr) Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Stand 19.11.2014 (= Länderinformationen bzw Landesinformationen), sind zur Situation in Afghanistan thermenspezifisch mit Relation zum Bf gewisse Tatsachen in Übernahme der bezeichneten Informationen festzustellen:

1.1.1. - Zur Sicherheitslage allgemein (ab S 10 des bezogenen Dokuments):

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Insb zur Provinz Ghazni:

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).

Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden

1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

1.1.2. Zu staatsfeindlichen Gruppierungen und zum Drogenproblem in Afghanistan (ab S 17 des bezogenen Dokuments, iZm zumindest partieller Schutzunfähigkeit des Staats):

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Drogenanbau

In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).

Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).

1.1.3. - Zum (schwach realisierten) Rechtsschutz- bzw Justizwesen in Afghanistan (ab S 79 des bezogenen Dokuments):

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BfA Staatendokumentation 3.2014).

1.1.4. Zum durchdringenden Korruptionsthema (ab S 85 des bezogenen Dokuments):

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012).

In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013).

Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und städtischen Verwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt (FH 19.5.2014).

1.1.5. Aus den Passagen zur Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitswesen (S 137f und 139 des bezogenen Dokuments)

[...] Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).

Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).

[...]

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)

[...]

1.2. Es ist glaubhaft, dass der Bf in Afghanistan in der Provinz Ghazni innnerhalb des Familienverbands seiner Mutter lebte, wobei die Brüder seiner Mutter als Mitglieder der Taliban bzw der Hezb- e Gulbuddin - Gruppe bewertet wurden bzw tatsächlich Mitglieder dieser Gruppierung (-en) waren bzw teilweise noch sind.

Es ist daher weiters glaubhaft, dass Familienmitglieder, die einem derartigen Familienverband zugeordnet werden, von den Gegnern dieser Rebellengruppen in Afghansitan diskriminiert wenn nicht sogar asylrelevant verfolgt werden.

Es ist weiters glaubhaft, dass es der Bf ablehnte und weiterhin ablehnt, für die Taliban aktiv zu werden, womit er als politischer Gegner der Taliban zu bewerten ist.

Da der Bf zusätzlich - ausweislich seiner glaubwürdigen Verhandlungsangaben - mittlerweile eine westmitteleuropäische Grundprägung insb im Punkte der Religionsfreiheit und im Punkte der Gleichberechtigung von Mann und Frau aufweist, ist es glaubhaft, dass der Bf in seiner Herkunftsgegend sowie zusätzlich im gesamten Gebiet von Afghanistan mit Diskriminierungs- und Verfolgungshandlungen, also insb mit einer Gefahr für seinen Leib und sein Leben wegen seiner Ablehnung der (Tätigkeit für die) Taliban und zusätzlich wegen seiner zusätzlichen westmitteleuropäischen Grundprägung in den aufgezeigten Bereichen naheliegend zu rechnen hat.

Es ist glaubhaft, dass der afghanische Staat nicht willens und insb nicht in der Lage ist, den Bf vor den aufgezeigten drohenden Verfolgungshandlungen zu schützen, wenn man sich nur das in den Länderberichten dargestellte korrupte und ineffektive Staatswesen dieses Staats vor Augen führt.

Da es idZ glaubhaft ist, dass der Bf, der die Zielsetzungen und insb kriegerischen Aktivitäten der Taliban ablehnt, zudem in Afghanistan nicht durch ein soziales Netz entsprechend unterstützt würde, zumal sich der ?f zusätzlich glaubhaft in dem Dilemma befindet, dass er wegen teilweiser Abstammung aus einer Familie mit nachhaltigem Rebellenhintergrund zumindest mit Diskriminierungen wegen Zugehörigkeit zur einer solchen sozialen Gruppe eines Familienverbands mit Rebellenhintergrund zu rechnen hätte, erscheint die derzeitige Situation in Afghanistan für den Bf geradezu dazu angelegt, dass der Bf dort in eine erniedrigend - unmenschliche Situation geraten würde.

2. Beweiswürdigung:

Dass das afghanische Staatswesen den Bf rücksichtlich der ihn naheliegend erwartenden Verfolgungshandlungen kaum schützen wird können, ist glaubhaft, wenn man die Länderberichte aus der Staatendokumentation liest, wo ersichtlich wird, dass das Justizsystem weitreichend ineffektiv ist und das Staatswesen über weite Bereiche korrupt ist, zumal dieses Staatswesen bislang weder die dort ersichtlichen aufständischen Gruppen in die Schranken weisen noch zB einen großangelegten Drogenanbau unterbinden konnte.

Der in der Verhandlung an den Bf vorgehaltene Zeitungsartikel erscheint hinsichtlich des dort auf Seiten der Taliban abgebildeten Aggressionspotentials gegenüber - aus deren Sicht - Kollaborateuren mit dem Westen mangels gegenteiliger Beweisergebnisse bzw schlüssiger gegenteiliger Beweisanträge nachvollziehbar. Damit ist es vor dem zusätzlichen Hintergrund der Informationen aus der Staatendokumentation als afghanische Realität glaubhaft, dass der ?f sich insb auch vor den Taliban, deren Aktivitäten er nicht mittragen möchte, insoweit wohlbegründet um sein Leben bzw seine Gesundheit fürchten muss, wenn man sich vergleichend vor Augen führt, dass heute im Orient und in Nordafrika eine Gruppierung namens IS medial notorisch mit Hinrichtungen, insb mit Enthauptungen bzw mit dem Verbrennen von Personen bei lebendigem Leib dokumentiert, zu welchen Brutalitäten radikalisierte Menschen ohne humanistische Grundprägung, wie eben insb auch die Taliban in Afghanistan, gegenüber Andersdenkenden fähig sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (= AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl 94/20/0858; 23.09.1998, Zl 98/01/0224; 09.03.1999, Zl 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl 98/01/0370; 06.10.1999, Zl 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl 98/20/0233; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318; 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl 92/01/0792; 09.03.1999, Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl 94/18/0263; 01.02.1995, Zl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 22.10.2002, Zl 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl 98/01/0503 und Zl 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl 98/20/0399; 03.05.2000, Zl 99/01/0359).

Aufgabe des Asylrechts ist es zB nach VwGH Zl 2008/19/0994, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren.

3.2.2. Unionssekundärrechtlich bestimmt (-e) die RL 2004/83/EG zum Zeitpunkt der Einreise des Bf (ident wie die Parallelbestimmungen der nunmehrigen RL 2011/95/EU) wie folgt:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

[...]

c)

"Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

[...]

Artikel 6

Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von

a)

dem Staat;

b)

Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;

c)

nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.

[...]

Artikel 9

Verfolgungshandlungen

(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

a)

aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b)

in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a)

Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b)

gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c)

unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d)

Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e)

Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f)

Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.

Artikel 10

Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)

Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

b)

Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

c)

Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.

d)

Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

e)

Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Das Asylgesetz 2005 ist damit nicht nur konform mit dem Art 18 GRC (Asylrecht) anzuwenden, sondern insb auch richtlinienkonform; zur richtlinienkonformen Rechtsanwendung siehe zB Hetmeier in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 288 AEUV Rzz 10ff bzw zum Loyalitätsgebot des Art 4 EUV Lenz in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 4 EUV Rzz 11ff.

3.2.3. Zum Erfordernis, dass eine Verfolgung aus bestimmten Gründen geschehen muss, um bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen asylgewährungsrelevant zu sein, ist vorerst auf die Definition einer politischen Verfolgung gemäß VwGH 2001/20/0310 hinzuweisen, die lautet:

Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist.

3.3. Fallspezifisch ist davon auszugehen, dass der Bf mit seiner definitiven Ablehnung einer Tätigkeit für die Taliban eine Auffassung vertritt, die ihn naheliegend der asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban aussetzen würde, was wiederum für das geordnete Zusammenleben der Menschen bedeutsam ist, sohin maW als politisch iSv VwGH 2001/20/0310 zu bewerten ist.

Da das afghanische Staatswesen nicht willens bzw va auch nicht in der Lage erscheint, den Bf insoweit vor den drohenden asylrelevanten Verfolgung zu schützen, ist der Bf iSd Rsp des VwGH wegen einer iSv VwGH Zl 2001/20/0310 politischen Einstellung glaubhaft asylrelevant verfolgt.

3.4. Gegenständlich wurde ein Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG 2005 weder konkret vorgebracht wurde noch ist ein solcher sonst aus dem vorgelegten Akteninhalt ersichtlich.

3.5. Zur Verneinung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative wird auf die aktuelle Rsp des BVwG insb auch zu § 8 AsylG 2005 iZm Afghanistan und jungen Asylwerbern, die schon länger außerhalb Afghanistans aufhältig sind, verwiesen, siehe idZ zB BVwG 04.03.2015, W102 1422239-1/14E; 19.02.2015, W151 1435627-1/30E; 18.02.2015, W175 1425693-1/15E; 23.01.2015, W151 1431224-1/21E; 22.01.2015, W131 1423462-1/11E; oder aber 22.01.2015, W201 1435421-1/4E.

Kann der Anspruch auf subsidiären betreffend Afghanistan, wie eben auch beim Bf, nicht abgelehnt werden, schlägt dies über § 11 Abs 1 AsylG 2005 im insoweit rechtserheblichen Umfang auf die Frage der Asylgewährung durch. Als ein Beispiel für viele sei dazu aus W151 1431224-1/21E - auch iZm dem Verfassungsrecht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß BGBl 390/1973 - zitiert:

... Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert, insgesamt aber die Sicherheitslage sehr prekär ist. Das BVwG hat bereits im mehrfachen Erkenntnissen ausgesprochen (W 151 1429925-1; W 151 1434292-1; W 151 1421671-2), dass nunmehr auch die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul seit September 2014 nicht mehr gewährleitstet ist. Insgesamt geht das Gericht davon aus, dass auch während des nunmehr laufenden Abzuges der ISAF-Truppen, die Lage in Afghanistan (und auch Kabul) als gleichbleibend unsicher eingestuft werden muss. Es gibt weiterhin bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den regierungsfeindlichen Taliban und der Regierung, diese auch in Kabul, und in anderen Landesteilen, wie insbesondere der Heimatprovinz des BF. Von diesen bewaffneten Konflikten ist ungewollt auch immer wieder die Zivilbevölkerung betroffen, aufgrund von Selbstmordattentaten kommt es auch zu Tötungen von Zivilpersonen. Auch wenn einige tausend ausländische Soldaten in Afghanistan verbleiben, so gewährleisten diese aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht ausreichend, dass damit die neue afghanische Regierung eine Zurückdrängung der Taliban erreichen kann.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalbe des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG) würde dem Bf unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer - selbst, wenn sein Onkel in Kabul leben sollte und dieser familiäre Anschluss gegeben wäre - im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn menschenunwürdige Lebenslage geraten würde, da er, als Jugendlicher ohne qualifizierte Schul- und Ausbildung, nicht im Stande wäre, sich ein wirtschaftliches Leben aufzubauen.

Die Rückkehr des Bf nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. ....

3.6. Dem Bf war daher auf Basis des Vorstehenden der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen - §§ 3, 6 und 11 AsylG 2005.

Damit war gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 die Feststellung zu verbinden, dass dem Bf Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.7. Das BFA ist hinsichtlich seiner vor der Verhandlung erstatteten Stellungnahme auf die vorstehenden Tatsachenfeststellungen und insb auf die von der eigenen Staatendokumentation erstellten Länderberichte zu verweisen, sowie rechtlich auf die vorstehenden Rechtsausführungen unter dortiger Zitierung entsprechender Vor - Rsp. Eine Mitwirkung an der Feststellung des nunmehr glaubhaften Sachverhalts in der Verhandlung ist trotz gemäß § 18 VwGVG gegebener Parteienrechte unterblieben.

3.8. Bei diesem Verfahrensstand war nicht mehr näher zu hinterfragen, ob dem Bf bereits allein wegen seiner mittlerweiligen westmitteleuropäischen Grundprägung in einigen Lebensbereichen bzw allenfalls auch allein wegen seiner abstammungsmäßigen Zugehörigkeit zum insb auch talibanaffinen Familienverband seiner Mutter gleichfalls Asyl zu gewähren gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dass es Aufgabe des Asylrechts ist, Menschen wie den vorliegenden Bf, die aus politischen, also weltanschaulichen Gründen in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren würden, (internationalen) Schutz zu gewähren, wurde zB zu VwGH Zl 2008/19/0994 bereits ausdrücklich gesagt.

Dass die Zuschreibung einer Einstellung wider die Zielsetzungen der insb Taliban an den Bf als politische Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 iVm der Genfer Flüchtlingskonvention zu bewerten ist, ist an Hand der Rsp des VwGH eindeutig, siehe zB das Erk des VwGH zu Zl 2001/20/0310.

Tatsachenfragen iZm drohender, die Asylrelevanz begründender Verfolgung von privater Seite mangels Schutzfähigkeit des Herkunftsstaats sind nicht revisibel, wobei wie bereits oben dargelegt auch die Verfolgung von privater Seite insoweit nach der Rsp des VwGH asylrelevant sein kann, siehe zB Zl 99/01/0256 .

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