BVwG G306 2104333-1

G306 2104333-1Tribunale amministrativo federale3 giu 2015

Regest

amtswegige Aufhebung, Aufenthaltsverbot, Bescheidbehebung, geänderte<br/>Verhältnisse, Nichtigerklärung

Testo completo

BVwG G306 2104333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2104333.1.00

Spruch

G306 2104333-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministerium für Inneres vom 09.02.2015, Zl. BMI-1060619/0001-II/3/2014, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

gemäß

§ 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: BMI), der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 16.02.2015, wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid des Fremdenamtes des XXXXzu GZ XXXX vom XXXX von Amts wegen für nichtig erklärt.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen unter "Rechtliche Begründung" damit, indem sie ausführte, dass gemäß § 68 Abs. 2 Bescheide, aus denen niemanden eine Recht erwachsen sei, von Amts wegen von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde für nichtig erklärt werden könnten. Dieses Kriterium sei im gegenständlichen Fall erfüllt, da es sich konkret um ein Aufenthaltsverbot handle. Die Erlassung des Bescheides durch das Fremdenamt des XXXX sei durch eine sachlich unzuständige Behörde erfolgt. Gemäß § 6 FPB (gemeint wohl: FPG) würde sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des § 1 Abs. 7 Meldegesetz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet richten. Bei vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze sei jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet worden sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung des für nichtig zu erklärenden Bescheids sei die Ersteinschreiterin an der Adresse XXXX als Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Die Meldung des Unterkunftsgebers, Justizanstalt XXXXvon XXXX bis XXXX habe keinen Wohnsitz begründet, weshalb die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zuständige Behörde die Bundespolizeidirektion XXXX gewesen sei. Die Aufhebung würde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ex tunc erfolgen, sodass mit der Wirksamkeit dieses Bescheides(=Aufhebungsbescheides) die Rechtslage wiederhergestellt würde, wie sie vor Erlassung des - aufgehobenen- Bescheides bestanden habe.

2. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, welche am 17.02.2015 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die BF stellt darin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2015 beheben und stattdessen den Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, fremdenpolizeiliches Büro vom XXXX von Amtswegen für nichtig erklären. Begründet wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Rechtsansicht der BF sie einen Rechtsanspruch darauf habe, dass der Bescheid des Magistrats der XXXX, in dem nur ein 10jähriges Aufenthaltsverbot verhängt wurde, aufrecht bliebe. Entgegen der Annahme der belangten Behörde erwachse der BF aus dem Bescheid der XXXXein Recht, nämlich dass das Aufenthaltsverbot für die Republik Österreich nur 10 Jahre lang gelte. Dies stelle gegenüber dem Bescheid der Fremdenpolizei XXXX jedenfalls einen zeitlich begrenzten Bereich des Aufenthaltsverbots dar, der der BF ermögliche, nach Ablauf des 10jährigen Aufenthaltsverbots wieder eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich zu erlangen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2015 vom BMI vorgelegt (OZ 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des Fremdenamtes des XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (dieser Bescheid befindet sich nicht im Akt) wurde gegen die BF gemäß § 86 iVm § 60 FPG, BGBl. Nr. I Nr. 100/2005, ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Drei Wochen später, am XXXX, Zl. XXXX wurde gegen die BF abermals, diesmal jedoch von der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro vom XXXX, Zl. XXXX wurde ein Antrag der BF vom 16.04.2010 auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes der Bundespolizeidirektion XXXX, abgewiesen.

1.3. Mit Schreiben vom 21.08.2014 des ausgewiesenen Rechtsvertreters, an das BMI, stellte die BF einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BMI und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf Grundlage der vorliegenden Akten und des darauf durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 5 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BMI richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Spruch (Aufhebung des Bescheides):

3.2.1. Der mit "Abänderung und Behebung von Amts wegen" betitelte § 68 AVG lautet wie folgt:

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Begründung des Bescheides nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer für den Betroffenen negativen behördlichen Entscheidung (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG) aufweist.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Nichtigerklärung des Bescheides des Fremdenamtes des Magistrates XXXX vom XXXX, Zl. XXXX auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Demnach ist in weiterer Folge zu prüfen, ob nach den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 AVG ein rechtskräftiger Bescheid, wie im vorliegenden Sachverhalt, von Amts wegen für nichtig erklärt werden kann.

Die belangte Behörde führt in ihrem bekämpften Bescheid folgenden Spruch an:

"Gemäß § 68 Abs 2 AVG wir der Bescheid des Fremdenamtes des Magistrats XXXX zu GZ XXXX vom XXXX von Amts wegen für nichtig erklärt"

Schon der Spruch des bekämpften Bescheides ist rechtswidrig - da nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 2 AVG Bescheide nur aufgehoben oder abgeändert werden können. Für eine Nichtigkeitserklärung wäre der Abs. 4 des § 68 AVG heranzuziehen gewesen.

Die belangte Behörde subsumiert zwar in ihrer sehr kurzen Begründung den Sachverhalt auf § 68 Abs. 4 AVG, wenn sie anführt, dass die Erlassung des Bescheides durch das Fremdenamt des Magistrats der XXXX durch eine sachlich unzuständige Behörde erfolgt sei, führt jedoch im Anschluss wieder an, dass es sich um einen Aufhebungsbescheid handeln würde (Bescheid S 2).

Die Nichtigkeitsgründe des § 68 Abs. 4 AVG sind durch Auslegung nicht ausdehnbar und daher abschließend, also erschöpfend geregelt. Die belangte Behörde erkannte zwar, dass eine Nichtigkeitserklärung, im konkreten Sachverhalt nur gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG (wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde) möglich ist - hat jedoch die Nichtigkeitserklärung unter Verwendung des § 68 Abs. 2 AVG ausgesprochen. Aus dem Aktinhalt ist auch ersichtlich, dass sich die belangte Behörde mit dieser Thematik beschäftigte und erkannte, dass für die Nichtigkeitserklärung nach § 68 Abs. 4 Z 1 AVG bereits Abs. 5 (nach Ablauf von drei Jahren ist eine Nichtigkeitserklärung aus Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig) entgegenstand.

Es ist daher für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu ihrem Entschluss kam, dass auch nach § 68 Abs. 2 AVG rechtskräftige Bescheide als nichtig erklärt werden können.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die "Nichtigerklärung" nicht auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt werden kann.

3.2.3. Da gemäß § 68 Abs. 2 AVG rechtskräftige Bescheide nur aufgehoben oder abgeändert - keinesfalls jedoch für nichtig erklärt werden können, hat sich der gegenständliche Bescheid als rechtswidrig erwiesen.

Auch kann die Nichtigkeit nicht mehr auf § 68 Abs. 4 Z 1 AVG gestützt werden, da dies gemäß Abs. 5 - nach Ablauf von drei Jahren, nicht mehr möglich ist.

3.2.4. Da sich der angefochtene Bescheid somit insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.

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