W218 2014712-1•BVwG W218 2014712-1
W218 2014712-1Tribunale amministrativo federale2 giu 2015
Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W218 2014712-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice
Mödling vom 03.11.2014, GZ: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu
Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm § 34 AlVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezog von 03.01.2012 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 16.05.2013 Arbeitslosengeld. Seit 17.06.2013 bezieht die Beschwerdeführerin Leistungen gemäß § 34 AlVG.
2. Im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 11.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Arbeitsmarktservice über die Einhaltung der Meldeverpflichtungen belehrt und über die Vorgangsweise hinsichtlich Zusendungen passender Vermittlungsvorschläge mit nachfolgender Ergebnismeldung binnen sieben Tagen informiert.
Am 11.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Einzelhandelskauffrau in 1230 Wien, mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am 22.07.2014 zugewiesen. Der potentielle Dienstgeber suchte eine Einzelhandelskauffrau im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden mit Arbeitsort in 1230 Wien. Die Vorstellungsgespräche sind ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung mit dem Personalverantwortlichen des potentiellen Dienstgebers, zu führen, dies unter Angabe der Telefonnummer des Personalverantwortlichen.
3. Am 22.07.2014 gab das zuständige Service für Unternehmen der Regionalen Geschäftsstelle Mödling bekannt, dass sich die Beschwerdeführerin bis dato nicht um diese zugewiesene Stelle beworben habe.
Daraufhin nahm die zuständige Beraterin der Regionalen Geschäftsstelle Mödling am 23.07.2014 mit der Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt auf. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie bereits dreimal bei dem Personalverantwortlichen angerufen habe. Dieser habe jedoch nicht abgehoben. In weiterer Folge habe sie es dann nicht mehr weiter versucht.
In einem nochmaligen Telefonat vom 23.07.2014 gab die Beschwerdeführerin der zuständigen Beraterin bekannt, dass sie sicher mindestens zehnmal bei dem Personalverantwortlichen angerufen und ihm auf der Mailbox Nachrichten hinterlassen habe. Ein Rückruf sei nicht erfolgt.
Am 24.07.2014 gab der Personalverantwortliche der Regionalen Geschäftsstelle Mödling telefonisch bekannt, dass er mit der Beschwerdeführerin am 23.07.2014 ein Telefonat geführt habe. Sie sei bei diesem Telefonat sehr unhöflich gewesen und habe ihn gefragt, ob "er der mit den Brillen sei" und warum er ihr beim AMS Schwierigkeiten mache. Die Beschwerdeführerin habe versucht ihn zu erreichen, er hätte jedoch nie zurückgerufen. Der Personalverantwortliche gab dazu an, dass es zwar eventuell sein könne, dass er einen Anruf übersehe, dass er aber auf Nachrichten auf der Mailbox immer reagiere bzw. normalerweise immer erreichbar sei. Aufgrund ihres unhöflichen Auftretens bei diesem Telefonat am 23.07.2014 habe er ihr jedoch mitgeteilt, dass er sie nicht einstellen könne, dies aufgrund der Art, wie sie mit ihm kommuniziert habe.
4. In der niederschriftlichen Einvernahme am 28.07.2014 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie gegen die zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen erhebe. Mit den Angaben des Personalverantwortlichen konfrontiert, gab sie bekannt, dass sie einige Tage versucht habe, diesen telefonisch zu erreichen. Sie habe ihm zwei bis dreimal Nachrichten auf dessen Mailbox hinterlassen und diese mit der Bitte versehen, dass er sie zurückrufen solle. Zu den Angaben des Personalverantwortlichen vom 24.07.2014 führte sie aus, dieser habe sie aufgrund eines neuerlichen Anrufes ihrerseits am 23.07.2014 endlich zurückgerufen. Er habe sich nicht vorgestellt, sondern die Beschwerdeführerin habe gefragt, ob er der Personalverantwortliche des potentiellen Dienstgebers sei. Dieser habe die Frage bejaht, worauf sie ihm mitgeteilt habe, dass sie sich bei ihm bewerben möchte. Dass ihr das AMS Schwierigkeiten mache, habe sie überhaupt nicht erwähnt. Sie habe ausgeführt, dass sie vom AMS einen Brief mit der Stelle zugeschickt erhalten habe und ihn daher schon ein paar Mal angerufen habe. Er habe ihr daraufhin gesagt, dass er sie nicht brauchen könne, da sie unfreundlich sei. Nach berücksichtigungswürden Gründen befragt, gab die Beschwerdeführerin keine bekannt.
5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Mödling, vom 14.08.2014 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 34 iVm § 10 AlVG den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch für den Zeitraum vom 22.07.2014 bis 01.09.2014 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die von der Regionalen Geschäftsstelle Mödling vermittelte, zumutbare Stelle als Einzelhandelskauffrau nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
6. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 21.08.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und moniert, eine Ablehnung der zur Frage stehenden Tätigkeit sei zu keinem Zeitpunkt zur Debatte gestanden. Der zur telefonischen Kontaktaufnahme angeführte Personalverantwortliche sei, entgegen seiner Behauptung, erstmalig nach Einschaltung des Arbeitsmarktservice Mödling am 23.07.2014 erreichbar gewesen. Am 11.07.2014 habe ihr die Regionale Geschäftsstelle den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag zugesandt und sie habe diesen Vorschlag am 15.07.2014 erhalten. Im Zeitraum vom 16.07.2014 bis 23.07.2014 habe die Beschwerdeführerin mehrmals täglich versucht den Personalverantwortlichen telefonisch zu erreichen. Am 23.07.2014 habe sie ein Email an die Regionale Geschäftsstelle Mödling verschickt und an diesem Tag erstmalig Kontakt mit dem Personalverantwortlichen gehabt.
7. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 13.10.2014 die Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 27.10.2014 schriftlich Stellung zu nehmen, anderenfalls der Aktenlage nach entschieden werde. Die Beschwerdeführerin wurde auch ersucht bekanntzugeben, aus welchem Grund sie das Arbeitsmarktservice von der von ihr dargelegten Nichterreichbarkeit des potentiellen Dienstgebers in der Zeit vom 16.07.2014 bis 23.07.2014 nicht schon vor dem Urgenzanruf durch das Arbeitsmarktservice informiert habe sowie einen Einzelgesprächsnachweis über ihre angegebenen Telefonate mit dem Personalverantwortlichen in der Zeit vom 16.07.2014 bis 23.07.2014 vorzulegen. Aufgrund der oben dargestellten Chronologie der Ereignisse gehe die Regionale Geschäftsstelle Mödling davon aus, dass die Beschwerdeführerin erst aufgrund der Kontaktaufnahme ihrer Beraterin am 23.07.2014 in weiterer Folge telefonischen Kontakt mit dem Personalverantwortlichen aufgenommen habe.
8. Per Mail vom 15.10.2014 gab die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice bekannt, dass der Grund für die verspätete Nachricht für die Nichterreichbarkeit des Personalverantwortlichen darin liege, dass es sich lediglich um fünf Werktage handle, da zwischen dem 16.07.2014 und dem 23.07.2014 ein Wochenende liege. Wie aus dem beigelegten Einzelgesprächsnachweis hervorgehe, sei der erste Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem Personalverantwortlichen am 16.07.2014 um 11.03 Uhr in Form einer Nachricht auf die Sprachbox mit der Bitte um Rückruf erfolgt. Alle weiteren Anrufe ihrerseits seien im Einzelgesprächsnachweis nicht aufgezeichnet, da weder die Sprachbox eingeschalten gewesen sei noch abgehoben worden sei und somit kein Gespräch zustande gekommen sei.
Aus dem beigelegten Einzelgesprächsnachweis der T-Mobile Austria GmbH gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin am 16.07.2014 um 11.03 Uhr versucht habe den Personalverantwortlichen telefonisch zu erreichen. Dieses Telefonat habe laut dem Einzelgesprächsnachweis 6 Sekunden gedauert. Ein weiteres Gespräch mit dem Personalverantwortlichen sei am 23.07.2014 um 10.38 Uhr aufgezeichnet worden, dieses habe 14 Sekunden gedauert.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2014 wurde die Beschwerde abgewiesen. Nach Darstellung des festgestellten Sachverhaltes sowie der rechtlichen Ausführungen wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Ausführungen - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (15.07.2014 - 21.07.2014) lediglich einmal - nämlich am 16.07.2014 - ein Telefonat mit dem Personalverantwortlichen geführt habe, welches 6 Sekunden gedauert habe. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten zahlreichen Nachrichten, welche sie auf der Mailbox hinterlassen habe, haben durch den vorgelegten Einzelgesprächsnachweis nicht bestätigt werden können. Weiters habe sie auch keine nachvollziehbare Antwort darauf geben können, warum sie die Regionale Geschäftsstelle Mödling nicht schon vor dem Urgenzanruf durch das Arbeitsmarktservice am 23.07.2014 über die angebliche Nichterreichbarkeit des potentiellen Dienstgebers informiert habe. Die angebotene Beschäftigung hätte ihre Arbeitslosigkeit sofort beendet. Sie habe die mögliche Aufnahme der angebotenen und zumutbaren Beschäftigung durch ihr Verhalten vereitelt. Im Zuge des geführten Telefonates mit dem Personalverantwortlichen am 23.07.2014 habe sie ein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine Arbeitsaufnahme unmöglich gemacht habe. Sie sei bei diesem Telefonat sehr unhöflich gewesen. Aufgrund ihres unhöflichen Auftretens bei diesem Telefonat habe er ihr mitgeteilt, dass er sie nicht einstellen könne. Sie habe damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz - ihre Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt.
Die zugewiesene Beschäftigung habe sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen, sei gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt worden und daher zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gewesen.
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - so auch in Hinblick auf § 34 AlVG - zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienen. Arbeitslose Personen hätten daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist) lägen nicht vor.
10. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gem. § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.11.2014 einlangend vorgelegt und der Gerichtsabteilung W218 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Der Beschwerdeführerin wurde vom Arbeitsmarktservice ein Vorschlag hinsichtlich einer zumutbaren Stelle als Einzelhandelskauffrau vermittelt. Die Beschwerdeführerin hat das Zustandekommen dieser angebotenen Stelle durch ihr Verhalten vereitelt.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat.
Die belangte Behörde hat im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer ihr angebotenen, zumutbaren Beschäftigung als Einzelhandelskauffrau durch ihr Verhalten vereitelt hat. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde und des weiteren, von der belangten Behörde durchgeführten, Ermittlungsverfahrens aufgezeigten Rechtfertigungsgründe sind nicht geeignet, an der Entscheidung des Arbeitsmarktservice Zweifel erkennen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin hat - wie sie in der Beschwerdeschrift angibt - den Vermittlungsvorschlag der belangten Behörde vom 11.07.2014 am 15.07.2014 erhalten und bringt vor, dass sie im Zeitraum vom 16.07.2014 bis 23.07.2014 mehrmals täglich versucht habe, den Personalverantwortlichen zu erreichen. Im Rahmen des Telefonates mit der belangten Behörde am 23.07.2014 gab sie allerdings an, dass sie bereits drei Mal erfolglos bei dem Personalverantwortlichen angerufen habe. In einem weiteren Telefonat mit der belangten Behörde am selben Tag sprach die Beschwerdeführerin plötzlich davon, dass sie sicherlich mindestens zehn Mal angerufen und Nachrichten auf der Mailbox hinterlassen habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich daher widersprüchlich. Der vorgelegte Einzelgesprächsnachweis der T-Mobile Austria GmbH belegt wiederum nur, dass die Beschwerdeführerin am 16.07.2014 einmal versucht hat den Personalverantwortlichen telefonisch zu erreichen. Laut Beschwerdeführerin hat sie eine Nachricht auf der Sprachbox, mit der Bitte um Rückruf, hinterlassen. Der nächste, nachweisliche Anruf erfolgte dem Einzelgesprächsnachweis nach erst am 23.07.2014. Die Beschwerdeführerin versuchte im Rahmen ihrer Stellungnahme am 15.10.2014 zu erklären, weshalb lediglich zwei Anrufe auf dem Einzelgesprächsnachweis erscheinen und führte aus, dass alle weiteren Anrufe ihrerseits im Einzelgesprächsnachweis nicht aufgezeichnet worden seien, da weder die Sprachbox eingeschalten gewesen sei, noch abgehoben worden sei und somit kein Gespräch zustanden gekommen sei. Diese Erklärung erscheint zwar grundsätzlich nicht völlig abwegig, kann aber im gegenständlichen Fall nur schwer nachvollzogen werden. Der Personalverantwortliche hat der belangten Behörde am 24.07.2014 telefonisch bekannt gegeben, dass es zwar eventuell sein kann, dass er einen Anruf übersehe, er brachte aber glaubwürdig vor, dass er auf Nachrichten auf der Mailbox immer reagiere bzw. normalerweise immer erreichbar sei. Dass die Beschwerdeführerin daher tagelang, mehrmals täglich beim zuständigen Mitarbeiter des potentiellen Arbeitgebers angerufen hat und nie eine Rückmeldung erhalten hat, ist praktisch ausgeschlossen.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin wiederholt erfolglos versucht hat den Personalverantwortlichen telefonisch zu erreichen, so ist - wie auch bereits die belangte Behörde zu Recht bemängelt hat - nicht verständlich, warum sie das Arbeitsmarktservice nicht schon vor dem Urgenzanruf durch das Arbeitsmarktservice am 23.07.2014 über die angebliche Nichterreichbarkeit des potentiellen Dienstgebers informiert hat. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte sich im Rahmen der Mail vom 15.10.2014 damit, dass der Grund für die verspätete Nachricht für die Nichterreichbarkeit des Personalverantwortlichen darin liege, dass es sich lediglich um fünf Werktage handle, da zwischen dem 16.07.2014 und dem 23.07.2014 ein Wochenende liege. Die Beschwerdeführerin gab zuvor an, dass sie bereits mehrmals erfolglos versucht habe, den potentiellen Dienstgeber zu erreichen. Ob das innerhalb von 5 Werktagen passiert, ist allerdings unerheblich, vielmehr ist der Beschwerdeführerin anzulasten, dass sie das Arbeitsmarktservice nicht von sich aus kontaktiert und informiert hat, sondern erst auf Nachfrage der belangten Behörde reagiert hat. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.
Der zuständige Mitarbeiter des potentiellen Arbeitgebers hat schließlich auch glaubwürdig vorgebracht, dass er der Beschwerdeführerin aufgrund ihres unhöfliches Auftretens beim Telefonat am 23.07.2014 mitteilen habe müssen, dass er sie nicht einstellen kann. Die Beschwerdeführerin hat - nach Vorhalt der diesbezüglichen Aussagen des Personalverantwortlichen - im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 28.07.2014 bestritten, dass sie sich dem Mitarbeiter des potentiellen Arbeitsgebers gegenüber unhöflich verhalten habe. Es ist aber auch aus Sicht des erkennenden Senates nicht ersichtlich, weshalb an der Aussage des zuständigen Herrn zu zweifeln wäre. Dies insbesondere auch deshalb, da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anzahl der Anrufe nicht die Wahrheit gesagt hat und auch nicht darlegen konnte, wie sich das Gespräch ihrer Erinnerung nach gestaltet hatte. Nur ergänzend sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag hinsichtlich des ihr vorgehaltenen unfreundlichen Verhaltens im Rahmen des Telefonates mit dem potentiellen Arbeitgeber weitere Erklärungs- oder Rechtfertigungsversuche getätigt hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, aus welchen Gründen der potentielle Dienstgeber unrichtige Angaben tätigen sollte, zumal er ja auf der Suche nach einer Angestellten war.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch
§ 34. (1) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
(2) - (4) (...)
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Unter der Sanktion des befristeten Leistungsausschlusses steht auch der Tatbestand, dass der Arbeitslose auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder nicht in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 10, Rz 264 und § 9, Rz 222).
3. 6 Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049, uva).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH 17.02.2010, Zl. 2008/08/0151).
Im konkreten Fall war zu klären, ob die Beschwerdeführerin die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin lediglich einmal - erfolglos - versucht hat, den zuständigen Mitarbeiter des potentiellen Arbeitsgebers telefonisch zu erreichen. Weitere Bewerbungsbemühungen hat die Beschwerdeführerin nicht an den Tag gelegt. Bereits daraus lässt sich erkennen, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst nach Urgenz der belangten Behörde entfaltete.
In Folge hat sie durch ihr Verhalten die Einstellung vereitelt. Da die Beschwerdeführerin bereits am Telefon unfreundlich war, hatte der potentielle Arbeitgeber das Gefühl, dass sie an einer Einstellung nicht interessiert ist und hat daher das Gespräch abgebrochen. Es gibt keinen Grund, an der Aussage des zuständigen Herrn der Personalabteilung zu zweifeln. Er konnte einerseits nachvollziehbar darlegen, dass er vielleicht nicht immer das Telefon abhebt, aber immer zurückruft, vor allem in jenen Fällen, in denen eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihn nicht mehrmals versucht hat zu erreichen, etwas anderes konnte sie auch nicht belegen. Andererseits konnte er nachvollziehbar darlegen, dass ihr Verhalten während des Telefongesprächs unhöflich war und aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin eine Einstellung nicht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin konnte die diesbezüglichen Aussagen nicht entkräften und konnte auch in ihrer Beschwerde nicht darlegen, welches Vorbringen sie noch erstattet hätte und wie sich dieses auf das Verfahrensergebnis hätte auswirken können.
Durch ihr Verhalten hat sie somit vorsätzlich in Kauf genommen, dass sie die angebotene Stelle nicht erhalten wird, da ihr klar sein musste, dass sich der potentielle Dienstgeber im Rahmen eines Telefonats einen - zumindest ersten - Eindruck verschafft. Da sie bereits bei der ersten Kontaktaufnahme unhöflich agierte, war dieses Verhalten objektiv geeignet, das Zustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern und ist von einer Vereitelung der Arbeitsaufnahme auszugehen.
Das aufgezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal. Sie hat auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, zumal sie mit ihrem Vorgehen in Kauf genommen hat, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommt. Der Beschwerdeführerin ist daher eine Arbeitsvereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG anzulasten.
Da an den Angaben des potentiellen Dienstgebers nicht zu zweifeln war und die Beschwerdeführerin durch ihre Aussagen auch nicht den Eindruck vermitteln konnte, dass das Gespräch so nicht stattgefunden hätte, konnte auf eine niederschriftliche Einvernahme des potentiellen Dienstgebers verzichtet werden.
Dass die zugewiesene Arbeitsstelle der Arbeitslosen zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigungsaufnahme vereitelt hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Innerhalb dieser Frist von acht Wochen kam kein Dienstverhältnis zustande.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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