BVwG W218 2008020-1

W218 2008020-1Tribunale amministrativo federale2 giu 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückforderung

Testo completo

BVwG W218 2008020-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2008020.1.00

Spruch

W218 2008020-1/ 7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 17.03.2014, als GZ wird die SVNr angeführt, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.07.2013 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer gab an, selbständig erwerbstätig zu sein und erklärte monatlich sein Bruttoeinkommen und seinen Umsatz. Diese Beträge lagen unter der Geringfügigkeitsgrenze. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war keine GSVG Pflichtversicherung der österreichischen Sozialversicherung ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde daher Arbeitslosengeld in Höhe von täglich €

27,92 zuerkannt.

2. Mit Bescheid vom 17.03.2014 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 30.08.2013 bis 30.11.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.596,56 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 30.08.2013 bis 30.11.2013 zu Unrecht bezogen, da seine KV-pflichtversicherte Tätigkeit verspätet gemeldet worden sei.

3. Dagegen wurde mit E-Mail vom 30.03.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits über seine einkommenslose Geschäftsführertätigkeit (geringfügig) berichtet. Da er aus dieser Tätigkeit eben kein Einkommen bezogen habe, denke er, dass für seinen Fall eine andersgesetzliche Regelung gelten müsse, ansonsten wäre das nicht gerecht.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 09.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

5. Am 28.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt, da die Beschwerde vom 30.03.2014 Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG aufweise. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Mängel seiner Beschwerde bis längstens 21.06.2014 schriftlich zu verbessern.

6. Mit E-Mail vom 01.07.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er dem Mängelbehebungsauftrag aufgrund einer Erkrankung und eines Auslandsaufenthaltes nur mit Verzug nachkommen könne. Er bitte um Rücksicht. Der Bescheid des Arbeitsmarktservice sei nicht in Ordnung, da seine Einkünfte nicht über der Geringfügigkeitsgrenze seien. Er könne nicht verstehen, wie so ein Bescheid ohne einen Einkommenssteuerbescheid ausgestellt werden könne. Zudem habe er dem zuständigen Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice die Angaben zu seinen Einkünften stets aktuell übermittelt.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 vorzulegen.

8. Mit E-Mail vom 06.04.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten habe. Der Akt sei noch in Prüfung. Sobald der Akt fertig sei, bekomme er den Bescheid.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) (...)

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) - h) (...)

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) - b) (...)

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

(...)

Das Einkommen ist gemäß § 36a AlVG anhand des jeweiligen Einkommenssteuerbescheides zu beurteilen.

Das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit kann erst nach Vorliegen eines endgültigen Einkommenssteuerbescheides festgestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine zu lösende Vorfrage.

Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Einkommenssteuerbescheid für das relevante Jahr 2013 vorlegen können.

3.5. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die relevante Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085). Dies ist auch im vorliegenden Fall zutreffend, da das heranzuziehende Einkommen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht feststand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".

Derartige Ermittlungslücken liegen hier vor. Vor dem Hintergrund der Bestreitungslage (der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Beschwerde vor, dass er aus seiner selbständigen Tätigkeit keine Einkünfte bezogen habe), hätte die belangte Behörde die Pflicht gehabt, dem behaupteten Sachverhalt durch geeignete Schritte nachzugehen bzw. die Klärung des Sachverhaltes vor Bescheiderlassung vornehmen müssen. Im vorliegenden Fall ermittelte die belangte Behörde aber nicht einmal ansatzweise, da sie den Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung der Leistung erließ und den Akt nach Beschwerdeerhebung dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, ohne weitere Ermittlungsschritte durchzuführen. Vor Erlassung des Bescheides informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über eine vorliegende Überlagerungsmeldung durch den Hauptverband, woraufhin der Beschwerdeführer bekannt gab, dass er nichts näheres darüber wisse. Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers war der belangten Behörde bekannt, sie hätte daher jedenfalls vor Ausspruch der Rückforderung noch weitere Ermittlungsschritte, wie bspw eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers, die Anforderung der Einkommenssteuerbescheides setzten müssen. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht sich bemühte, dies auf einfachem Wege in Erfahrung zu bringen, ist dennoch nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde diese für ein ordentliches Verfahren unerlässlichen Ermittlungsschritte nicht selbst tätigte.

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).

Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des

§ 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.

In der Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er seine KV-pflichtversicherte Selbständigkeit verspätet gemeldet habe.

In dem Bescheid wurde auf keine Weise dargelegt, wie die belangte Behörde zu diesem Ergebnis kam oder woraus sich die Höhe der Rückforderung und der betreffende Zeitraum ergeben.

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhaltes ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.

Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen.

Die belangte Behörde wird daher abzuwarten haben, bis der Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2013 vorgelegt wird, um dann eine endgültige Beurteilung über den Leistungsanspruch durchführen zu können. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung des Arbeitslosengeldes (§ 25 Abs. 1 AlVG) ist vom Bestand des Ausspruches über den Widerruf (§ 24 Abs. 2 AlVG) abhängig. Erst wenn dieser feststeht, kann die Frage der Rückforderung beurteilt werden, sodass sich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf beide Spruchteile erstrecken muss.

Da die belangte Behörde nach Feststellung über das tatsächliche vorliegende Einkommen aus dem Jahr 2013 die Höhe einer allfälligen Rückforderung - so eine solche in Betracht kommt - bemessen wird und dafür allfällige weitere Ermittlungsergebnisse heranziehen wird, ist es im Sinne der Verfahrensökonmie, diese Schritte durch die belangte Behörde vorzunehmen, die über die erforderlichen Unterlagen und geeignete Berechnungmodule verfügt, um allfällige Rückforderungen rasch und kostengünstig zu ermitteln und vorzuschreiben. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher - gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen haben (vgl. VwGH vom 17.02.2015, 2013/08/0284 ua).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Aufgrund der oben angestellten Erwägungen ist daher der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und hat das Bundesverwaltungsgericht folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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