W167 2101284-1•BVwG W167 2101284-1
W167 2101284-1Tribunale amministrativo federale2 giu 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W167 2101284-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin in der Rechtssache betreffend die Verpflichtung der Dienstgeberin XXXX, zur Entrichtung eines Beitragszuschlags wegen verspäteter Anmeldung eines Dienstnehmers, in Anwendung des § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 113 Absatz 1 Ziffer 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den seit 24.12.2014 bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmer XXXX, nicht fristgerecht vorgelegt worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde und ersuchte von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abzusehen und diesen zu stornieren, da die Aviso-Anmeldung bereits am 23.12.2014 sowie die "vorläufige Anmeldung" per Fax am 29.12.2014 übermittelt worden seien. Wegen Urlaubs der zuständigen Mitarbeiterin sei die Anmeldung auf elektronischem Weg per ELDA am 05.01.2015 nachgesendet worden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 und 1a ASVG verpflichtet seien, jede von ihnen beschäftigte, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Die vollständigen Anmeldungen zur Pflichtversicherung hätten binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung bei der Kasse einlangen müssen. Entgegen dieser Rechtsnorm sei die vollständige Anmeldung für den seit 24.12.2014 beschäftigten Dienstnehmer erst am 05.01.2015 erstattet worden. Da die vollständige Anmeldung verspätet eingebracht worden sei, habe die Kasse den gegenständlichen Beitragszuschlag zur Vorschreibung gebracht. Für die erste nicht fristgerechte Anmeldung für einen anderen namentlich genannten Dienstnehmer sei seitens der Kasse von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der Erstmaligkeit der Meldeverletzung Abstand genommen worden. Für jede weitere verspätet erstattete Anmeldung gelange jedoch ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung. Ein Beitragszuschlag sei eine durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Dass der Kasse durch das Versäumen von Fristen ein Verwaltungsmehraufwand entstehe, sei offensichtlich. Sowohl die Versichertendaten als auch die dazu gehörenden Beitragsgrundlagen müssen stets richtig und aktuell sein. Die Pflichtversicherung bestehe unabhängig von der Meldung durch die Dienstgeber, gleichzeitig hätten die Sozialversicherungsträger auch unabhängig von der Meldung durch die Dienstgeber die gesetzlich festgelegten Leistungen zu erbringen. Die Leistungserbringung könne nur dann korrekt und effizient durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Versicherungsträger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Datenbestandes verlassen können würden. Es sei vor allem der präventive Charakter der Beitragszuschläge hervorzuheben, wonach Dienstgeber durch drohende Sanktionen dazu angehalten werden sollen, ihren Meldeverpflichtungen dem Versicherungsträger fristgerecht nachzukommen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Sozialversicherung sicherzustellen und die Verwaltungskosten nicht von der Versichertengemeinschaft als Ganzes tragen zu müssen. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag bewege sich mit einer Höhe von EUR 40,-- innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens. Der Betrag sei nach Ansicht der Kasse hoch genug, um die Beschwerdeführerin dazu zu bewegen, die Meldevorschriften künftig zu berücksichtigen, andererseits sei der Betrag auch niedrig genug, dass selbst angespannte oder äußerst ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse keinen geringeren Betrag rechtfertigen. Da keine besonders berücksichtigungswürden Gründe von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden seien, die einen Entfall der Beitragszuschläge rechtfertigen würden, und von der Kasse aufgrund der unstrittig vorliegenden Meldeverstoß ein angemessener Beitragszuschlag festgesetzt worden sei, sei unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Bestimmung sowie der Tatsache, dass es sich um ein Meldevergehen handle und die Meldefristüberschreitung mehrere Tage betragen habe, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
4. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wurde, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin im September 2014 in eine GmbH umgewandelt worden sei und daher seit Oktober 2014 verpflichtet sei, An- und Abmeldungen auf elektronischem Wege mittels ELDA durchzuführen. Diese Tätigkeit sei von der zuständigen Sachbearbeiterin durchgeführt worden. Da bisher der Bedarf nicht angefallen sei, sei noch kein weiterer Mitarbeiter für diese Tätigkeit eingeschult worden. Der Wille des Gesetzgebers sei offenbar, dass Arbeitnehmer zeitgerecht gemeldet werden um Schwarzarbeit zu verhindern. Daher sei am 23.12.2014 eine Aviso-Anmeldung und am 29.12.2014 die "vorläufige Anmeldung" per Fax an die belangte Behörde geschickt worden. Als die zuständige Sachbearbeiterin vom Urlaub zurückgekommen sei, habe sie die ELDA Meldung sofort am 05.01.2015 durchgeführt. Bei der Verhängung des Beitragszuschlages handle es sich um "reine Schikane", da die Krankenkasse (auf welchem Weg auch immer) fristgerecht über den Eintritt des Dienstnehmers informiert gewesen sei, weshalb gebeten werde, von der Festsetzung eines Beitragszuschlages Abstand zu nehmen.
5. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse legte den Verwaltungsakt samt Gegenäußerung am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Wesentlichen wurde der Sachverhalt erneut angeführt und hinsichtlich des Vorlageantrags ausgeführt, dass diesem entgegenzuhalten sei, dass das Höchstausmaß des Beitragszuschlages mit dem Verwaltungsmehraufwand begrenzt sei. Unter Verwaltungsmehraufwand sei jeder Mehraufwand zu verstehen, der nicht aufgelaufen wäre, wenn kein Meldeverstoß festgestellt worden wäre. Es handle sich dabei nicht nur um den Mehraufwand des zuständigen Krankenversicherungsträgers, sondern in der gesamten Verwaltung, zumindest der beteiligten Stellen. Der Beitragszuschlag könne daher nicht mit dem Verwaltungsaufwand des Krankenversicherungsträgers alleine "gedeckelt" sein. Zu bedenken sei, dass allein die bei der Bearbeitung dieser Angelegenheiten anfallenden Lohnkosten im günstigsten Fall bereits über EUR 20,-- pro Stunde pro Sacharbeiter betragen. Es sei daher zwingend davon auszugehen, dass pro Meldeverstoß ein Verwaltungsaufwand von mehr als EUR 40,-- entstehe, weshalb der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag zu Recht bestehe. Es sei auch durchaus Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages von EUR 40,-- der Höhe nach keine Bedenken bestehen oder festgestellt worden sei, dass der Verwaltungsmehraufwand (pro Meldeverstoß) jedenfalls den Betrag von EUR 40,-- übersteige.
6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Gegenäußerung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse am XXXX im Rahmen des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin.
7. Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin führte diese im Wesentlichen aus, dass sowohl die Aviso-Meldung als auch die vollständige Anmeldung des Dienstnehmers rechtzeitig erfolgt sei und dies auch außer Streit stehe. Sie habe lediglich die Formvorschrift die Meldung über ELDA elektronisch durchzuführen verletzt. Dieser Formfehler stehe aber nicht unter der Strafsanktion des § 113 ASVG. Die Vollmeldung nach Mindestabgabenmeldung sei in § 33 Abs. 1a Ziffer 2 ASVG geregelt und nicht vom Wortlaut des § 41 ASVG erfasst. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Vollmeldung bestehe daher nicht, weshalb der Beitragszuschlag zu Unrecht verhängt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX, waren ab dem 24.12.2014 bei der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer beschäftigt. Die Mindestangaben Anmeldung der beiden Dienstnehmer erfolgte am 23.12.2014, die eine noch unvollständige Anmeldung per Fax am 29.12.2014 und die vollständige Anmeldung per ELDA am 05.01.2015.
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) hat die Dienstgeberin mit Bescheid vom XXXX zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von EUR 40,-- verpflichtet. In der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX hat sie die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.
Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig. Zudem führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie im Vorlageantrag selbst aus, dass keine fristgerechte Übermittlung der Anmeldung per ELDA der genannten Dienstnehmer erfolgt sei, was auch aufgrund der sich im Verwaltungsakt befindlichen Anmeldungen der Dienstnehmer durch die Beschwerdeführerin ersichtlich ist.
3.1. EinzelrichterInnenzuständigkeit
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten der Sozialversicherung regelt § 414 Abs. 2 ASVG, wann die Senatszuständigkeit gegeben ist. Die gegenständliche Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Daher liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
3.3. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung
Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts. Darüber hinaus folgt aus § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG betreffend den Vorlageantrag nach einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Damit ist im vorliegenden Fall der Prüfungsumfang durch die Beschwerde und das Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vergleiche VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Form der Meldungen
§ 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.
§ 41. (4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben
1. andere Meldungsarten - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - insbesondere dann zuzulassen,
a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;
b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind;
3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
§ 113. (3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
3.5.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Dass es sich bei den beiden namentlich genannten Personen um Dienstnehmer der Beschwerdeführerin handelt und die Beschwerdeführerin deren vollständige Anmeldungen im Sinne des § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG am 05.01.2015 per ELDA an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin brachte jedoch vor, dass die Anmeldung bei der Behörde bereits durch die Aviso-Meldung, die "vorläufige Anmeldung" und schließlich die Meldung über ELDA rechtzeitig durchgeführt worden sei und die Krankenkasse somit fristgerecht über den Eintritt des Dienstnehmers informiert gewesen sei. Zudem verursache die ELDA-Meldung ein paar Tage früher oder später sicherlich keinen erhöhten Verwaltungsaufwand. Darüber hinaus handle es sich bei der elektronischen Meldung über ELDA um eine reine Formvorschrift, der nicht unter der Strafsanktion des § 113 ASVG stehe. Eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Vollmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) bestehe nicht, da diese nicht vom Wortlaut des § 41 ASVG umfasst sei.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden (§ 33 Abs. 1 ASVG). Diese Anmeldeverpflichtung können sie durch eine Mindestangaben Anmeldung vor Arbeitsantritt und durch eine vollständige Anmeldung innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erfüllen (§ 33 Abs. 1a ASVG).
GmBHs sind als juristische Personen verpflichtet, ihre Meldungen per ELDA vorzunehmen; eine Ausnahme ist nur für die Mindestangaben Anmeldung vorgesehen (§ 41 ASVG). Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend ausgeführt, in der sie darauf hinweist, dass sie seit der Umwandlung in eine GmbH dazu verpflichtet ist, An- und Abmeldungen auf elektronischem Weg durchzuführen.
Arbeitsantritt der namentlich genannten Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war der 24.12.2014. Die "vorläufige Anmeldung" per Fax am 29.12.2014 wurde zwar innerhalb der 7-Tages-Frist übermittelt, aber nicht in der vorgeschriebenen Form per ELDA. Darüber hinaus ergeben sich aus der im Akt befindlichen vorläufigen Anmeldung nicht alle erforderlichen Daten. Diese wurden erst im Rahmen der vollständigen Anmeldung am 05.01.2015 vorgelegt. Beispielhaft seien hier die Beschäftigungsform, die anzuwendende gesetzliche Regelung, die Beitragsgruppe sowie die vereinbarten Geldbezüge angeführt, welche erstmalig aus der Anmeldung per ELDA am 05.01.2015 ersichtlich sind. Die maßgebliche Anmeldung erfolgte daher verspätet außerhalb der 7-Tages-Frist und erfüllt daher die Voraussetzungen für einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 2
ASVG.
In seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, sprach der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).
Hinsichtlich der Anmeldung eines der beiden Dienstnehmer wurde seitens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der Erstmaligkeit der Meldeverletzung Abstand genommen und lediglich mit Schreiben an die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen.
Die bekämpfte Vorschreibung des Beitragszuschlags für die verspätete Anmeldung des zweiten Dienstnehmers für die Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin seit 24.12.2014 erfolgte - wie oben ausgeführt - zu Recht.
Bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ist nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285).
Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwieweit ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,-- außer Verhältnis zur ihren wirtschaftlichen Verhältnissen steht. Darüber hinaus hat es zeitgleich einen weiteren Meldeverstoß betreffend den zweiten Arbeitnehmer gegeben. In Anbetracht des Beitragszuschlagrahmens bestehen an der Vorschreibung des Beitragszuschlages im vorliegenden Fall weder dem Grund noch der Höhe nach Bedenken.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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