W164 1438266-1•BVwG W164 1438266-1
W164 1438266-1Tribunale amministrativo federale2 giu 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W164 1438266-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut Leitner als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, Zl. 12 18.463-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 29.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 20.12.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er gehöre der Volksgruppe der Hazare an und sei Schiit. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Farsi. Von zirka XXXX habe er im Iran, in XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, gelebt. Er habe die Grundschule von XXXX in XXXX besucht. Seit XXXX habe er in Afghanistan, Orozgan, XXXX, gelebt. Er habe zuletzt als Verkäufer im Geschäft seines Bruders XXXX gearbeitet. Er habe sein Herkunftsland vor zwei Monaten gemeinsam mit seinem Bruder in Begleitung eines Schleppers verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gekommen. Von Griechenland aus sei er schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Sein Bruder halte sich noch immer in Athen auf.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Geschäft seines Bruders als Verkäufer gearbeitet habe. Dort hätten sie auch Alkohol verkauft. Eines Nachts sei ihr Geschäft von der Polizei kontrolliert worden und es sei festgestellt worden, dass sie dort Alkohol verkaufen würden. Der Wächter des Marktes hätte seinen Bruder angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie von der Polizei gesucht werden würden. Seine Eltern hätten nicht gewusst, dass sie Alkohol verkauft hätten. Sein Bruder habe dann zu ihm gesagt, dass es besser sei, wenn sie zusammen flüchten würden. Bis nach Griechenland sei er gemeinsam mit seinem Bruder gereist. Er habe dann später erfahren, dass sein Vater auch von der Polizei verhört und gefragt worden war wo sich der BF befinde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF, dass er von der Polizei festgenommen würde. Außerdem hätten die Leute in seinem Dorf auch mitbekommen, dass sie Alkohol verkauften und hätten sie bei der Polizei verraten.
3. Am 11.02.2013 bevollmächtigte der Jugendwohlfahrtsträger, Land Steiermark, vertreten durch die BH Graz-Umgebung als gesetzlicher Vertreter gemäß § 211 ABGB des Beschwerdeführers, fünf Vertreter der Caritas mit der Vertretung im Asylverfahren.
4. Am 15.05.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines durch den Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigten Vertreters seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Seine bisher gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit, nur der Ort in Afghanistan, wo er gelebt habe, sei falsch angegeben worden. Er habe in der Provinz Daikundi gelebt. Er habe keine Beweismittel, die er in Vorlage bringen könnte. Er habe einen Reisepass besessen, habe ihn aber weggeworfen. Er habe im Iran fünf Jahre die Schule besucht und zeitweise als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet. In Afghanistan habe er im Geschäft seines Bruders ausgeholfen. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Haus gelebt, das seinem Vater gehörte. Als er Afghanistan verlassen habe, seien seine Eltern noch dort gewesen. Er habe seitdem keinen Kontakt mehr zu ihnen und wisse daher nicht, wie es ihnen jetzt gehe. Damals sei sein Vater arbeitslos und seine Mutter Hausfrau gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, sein Bruder habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt. In diesem habe er auch alkoholische Getränke verkauft. Davon hätten seine Eltern nichts gewusst. Eines Abends habe der Wächter seinen Bruder zu Hause angerufen und mitgeteilt, dass die Polizei sein Geschäft aufgebrochen habe und gerade dabei sei, es zu durchsuchen. Daraufhin hätten seine Eltern gesagt, er solle mit seinem Bruder flüchten. Er sei derjenige gewesen, der die alkoholischen Getränke an die Kundschaft ausgeliefert habe. Draußen hätten zwei Leute in Zivil gewartet, und sie daran hindern wollen, zu flüchten. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit diesen beiden Personen gekommen. Dabei habe sein Bruder einen der Männer bewusstlos geschlagen. Der Beschwerdeführer sei am rechten Auge verletzt worden und habe zwei Tage nicht richtig sehen können. Es sei ihnen jedoch die Flucht gelungen. Sie seien dann nach Kabul und weiter nach Herat gefahren. In Kabul habe sein Bruder mit einem Schlepper gesprochen und sie seien dann über den Iran nach Europa gekommen. Sein Bruder hätte mit seinen Eltern telefoniert. Diese hätten ihm erzählt, dass Leute und religiöse Gruppen sich bei ihnen gemeldet und gesagt hätten, dass man den BF und seinen Bruder umbringen würde, weil sie alkoholische Getränke verkauft hätten.
Sein Bruder habe das Geschäft zirka eineinhalb Jahre lang geführt. Der BF habe nach drei bis vier Monaten mitgearbeitet. Als er gemerkt habe, dass der Bruder alkoholische Getränke verkaufte, habe er seinem Bruder zuerst gesagt, dass das eine verbotene Angelegenheit sei. Der Bruder habe gemeint, dass er sonst seine Kosten nicht decken könne. Befragt, wie der Verkauf von alkoholischen Getränken vor sich gegangen sei, gab der BF an, manche Kunden hätten sich direkt an seinen Bruder gewandt, manche hätten telefonisch bestellt. Sein Bruder hätte ihn dann mit der Zustellung der Ware beauftragt. Manchmal habe der BF die Ware zu Fuß und manchmal mit dem Fahrrad zugestellt. Er habe die Ware zu den Kunden nach Hause geliefert.
Befragt, wie regelmäßig das ungefähr vorgekommen sei, antwortete er:
jeden Tag. Befragt, welche Mengen pro Kunden das gewesen seien, gab er an, manchmal eine Flasche und manchmal zwei Flaschen, je nachdem wie viel die Leute bestellt hätten. Er habe diese Getränke sowohl im Heimatort als auch in nahegelegenen Ortschaften zugestellt. Befragt, was für Getränke das gewesen seien, antwortete er, er habe die Getränke nicht gekannt. Er könne nicht sagen, was das für Alkohol gewesen sei. Über Vorhalt, dass er doch gelesen haben müsste, was auf den Flaschen gestanden sei, gab er an, er hätte das nicht lesen können, weil es in Englisch gewesen sei. Befragt, woher diese Kunden von dem Alkohol gewusst hätten, gab er an, sein Bruder habe zuerst die alkoholischen Getränke nur an seine Freunde verkauft, dann sei der Kundenkreis größer geworden.
Aufgefordert, den Tag, als die Polizei das Geschäft durchsucht hat, genauer zu schildern, führte der BF aus, es sei ein Abend gewesen. Sein Bruder und er seien zu Hause gewesen, als der Wächter seinen Bruder angerufen und mitgeteilt habe, dass die Polizei das Geschäft aufgebrochen und durchsucht hätte. Daraufhin hätten sie mit den Eltern darüber gesprochen. Die Eltern hätten gemeint, sie sollten flüchten. Seine Eltern hätten die Dorfältesten gekannt und gewusst, dass diese darauf sehr streng reagieren würden und den BF bzw. seinen Bruder eventuell umbringen würden. Deshalb hätten die Eltern gemeint, sie sollten nicht mehr an diesem Ort bleiben. Dann hätten der BF und sein Bruder diese Auseinandersetzung gehabt.
Befragt, was passiert sei, gab der BF an, beim Verlassen des Hauses hätten zwei Leute sie daran hindern wollen wegzugehen. Sie hätten sie solange festhalten wollen bis die Polizei eintreffen würde. Dann sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Einen Mann habe sein Bruder bewusstlos geschlagen. Der BF habe einen Schlag auf sein rechtes Auge bekommen und habe zwei Tage fast nichts sehen können. Sie hätten allerdings flüchten können und seien dann nach Kabul gefahren. Aufgefordert, die Handgreiflichkeiten genauer zu schildern, gab der BF an, zuerst habe sein Bruder das Haus verlassen. Der BF sei ihm gefolgt. Plötzlich seien zwei Leute, die sich hinter der Tür versteckt hätten, nach vorne gesprungen und hätten gefragt, wo sie hin wollen. Als sein Bruder gemerkt habe, dass diese Leute sie daran hindern wollten, wegzugehen, sei es zu dieser Rauferei gekommen. Sein Bruder habe einen bewusstlos geschlagen. Der andere habe mit einem Schlagstock aus Holz auf das Auge des BF geschlagen.
Befragt, wie lange nach der Ausreise sein Bruder mit seinen Eltern telefoniert habe, gab der BF an, der Bruder habe die Eltern aus Herat angerufen. Die Leute seien bei seinen Eltern gewesen und hätten ihnen erzählt, dass sie von der Polizei verlangt hätten, den BF und seinen Bruder zu verhaften, damit sie bestraft würden.
Über Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar klinge, dass er über ein Jahr lang zu Fuß und mit dem Rad Alkohol ausgeliefert habe und so lange niemand davon gewusst habe, gab der BF an, sie hätten immer versucht alles heimlich zu machen. Irgendjemand habe die Polizei aber darüber informiert. Es könne sein, dass jemand gegen seinen Bruder gewesen sei und aus diesem Grund die Polizei verständigt habe.
Über Vorhalt, dass es unglaubwürdig klinge, dass er über ein Jahr lang jeden Tag Alkohol zugestellt habe und nicht wüsste um welchen Alkohol es sich gehandelt habe, antwortete er, er habe keinen Kontakt zu den Kunden gehabt. Sein Bruder habe alles organisiert und ihm die alkoholischen Getränke in einem Plastiksack übergeben, damit er sie zustellen könne. Er habe nicht gewusst, was sich in diesen Plastiksäcken befinde. Er habe schon gewusst, dass sich alkoholische Getränke in diesen Plastiksäcken befinden, aber nicht welche Sorte.
Der BF sei niemals politisch aktiv gewesen. Es habe kein Gerichtsverfahren gegen ihn gegeben. Die Polizei suche nach ihm, weil er in Afghanistan alkoholische Getränke verkauft habe. Er sei nie festgenommen worden. Er habe in Österreich keine Verwandten. Er befinde sich in der Grundversorgung. Er besuche das Polytechnikum XXXX. Außerdem besuche er einen Deutschkurs bei XXXX
0 5. Am 28.05.2013 wurden medizinische Bestätigungen als Beleg für seine Verletzung am Auge in Vorlage gebracht. Zudem wurde die Schulnachricht an der Polytechnischen Schule XXXX vom 15.02.2013 vorgelegt.
6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.09.2013, Zahl: 12 18.463-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass das Vorbringen des BF auffallend vage und oberflächlich und zudem nicht stimmig und daher nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft sei. Im Asylverfahren sei es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er müsse diese glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Die Angaben des BF zu den Fluchtgründen würden diesen Anforderungen nicht entsprechen.
Der BF habe für seinen Bruder über ein Jahr lang täglich Alkohol zugestellt, wisse jedoch nicht, um welche Art Alkohol es sich gehandelt habe, da er nicht Englisch lesen könne. Diese Begründung entbehre jeglichr Glaubwürdigkeit. Man könne nach Ansicht der Behörde sehr wohl davon ausgehen, dass in einem derartigen Fall die Brüder untereinander über diese illegalen Geschäfte reden und der eine den anderen über die Art der Ware informiert bzw. der Zusteller danach fragt. Auch seine Angaben hinsichtlich des tätlichen Übergriffes seien äußerst vage und es habe zwei Mal nachgefragt werden müssen. Der BF habe in seiner Erzählweise nicht authentisch gewirkt und habe den Eindruck erweckt, das von ihm Behauptete nicht tatsächlich erlebt zu haben.
Der Behörde erschien es nicht stimmig und nachvollziehbar, dass der BF bei der Erstbefragung angegeben habe, es wären Polizisten nach seinem Weggang bei seinen Eltern gewesen, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hingegen von Dorfbewohnern gesprochen habe. Er habe diesen Widerspruch nicht erklären können. Im Gegenteil habe er auch noch angegeben, er habe viel mehr Angst vor den religiösen Dorfbewohnern. Diese Äußerung mute höchst seltsam an, da der Verkauf von Alkohol in Afghanistan streng verboten sei.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden gehe hervor, dass er eine Cataracta traumatica und eine Hornhautnarbe und -trübung am rechten Auge davon getragen habe. Derartige Verletzungen seien typisch für Raufhandelverletzungen. Die Behörde zweifle nicht an der Richtigkeit der Befunde, sie seien aber kein Beweis dafür, dass sich der Hergang der vom BF nachgewiesenen Verletzung so zugetragen habe, wie vom BF behauptet. Es sei schon gar kein Beweis dafür, dass er in seiner Heimat in irgendeiner Weise einer persönlichen Bedrohungs- oder Verfolgungssituation ausgesetzt wäre und bei Verbleib in seinem Herkunftsland um sein Leben fürchten müsste. Hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr könne laut den von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen keine allgemeine Gefahr festgestellt werden. Die Behörde gehe daher davon aus, dass dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheine daher eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch zumutbar. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen arbeitsfähigen Mann, der aus Uruzgan stamme. Trotz der allgemein mangelnden Glaubwürdigkeit seiner Angaben, sei davon auszugehen, dass er nach wie vor Kontakt zu seinen Familienangehörigen (Eltern) haben würde, und es ihm möglich sei den Alltag in Afghanistan zu meistern. Er sei bald volljährig, wobei zu berücksichtigen sei, dass er nach dem afghanischen Gesetz das Mindestarbeitsalter von 14 Jahren um mindestens drei Jahren überschritten habe. Der BF sei in Afghanistan im arbeitsfähigen Alter. Somit könne ihm eine altersgerechte Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten würde. Auch seine Augenverletzung sei kein Arbeitshindernis, zumal er bereits in Österreich die nötige ärztliche Nachversorgung erhalten habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die Behörde erachtete die Angaben des Beschwerdeführers als gänzlich unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass der BF keinerlei glaubhafte Angaben getätigt habe in Afghanistan in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt zu sein, und seien auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Bestehen einer solchen Situation hervorgetreten. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar.
Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergebe, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge habe, noch dass in Afghanistan eine Situation vorherrsche, in welcher die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären.
Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf die innerhalb der Provinzen unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar.
Hinsichtlich der von der Behörde festgestellten Cataracta traumatica und Hornhautnarbe wurde ausgeführt, dass weder aus den Angaben des BF noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens entnommen werden könne, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen.
Es seien auch aus den anderen Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der BF nicht entweder bei seinen Eltern in Uruzgan oder allenfalls alleine in Kabul, Herat oder in einer anderen Großstadt Afghanistans, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könnte.
Aus diesen Gründen lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 Asylgesetz ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geriete.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe und es liege auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person vor. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er besuche das Polytechnikum XXXX sowie einen Deutschkurs bei XXXX
Er befinde sich in Bundesbetreuung und könne sich selbst nicht versorgen. Das Bundesasylamt führte eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention durch und kam zu dem Schluss, dass in Gesamtbetrachtung der Situation nach Abwägung aller Interessen festzustellen sei, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, welche für deine Interessen sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könnte. Bei Abwägung aller Faktoren ergebe sich, dass seine Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Ziele sogar dringend geboten sei.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.1 AsylG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurden.
Hinsichtlich des Vorwurfs der belangten Behörde, der Beschwerdeführer wisse nicht welche Art von Alkohol er verkauft habe, sei es richtig, dass er keinerlei Ahnung davon gehabt habe, um welche Art Alkohol es sich gehandelt habe: Zum einen deshalb, weil das Etikett auf der Flasche auf Englisch verfasst und er dieser Sprache nicht mächtig gewesen sei. Zum anderen verkenne die belangte Behörde, dass der Bruder des BF wesentlich älter sei und das Geschäft alleine geführt habe. Der Beschwerdeführer habe nur gelegentlich ausgeholfen, wenn sein Bruder seine Hilfe benötigt habe und habe sich dies dann auf einfache Hilfsdienste (wie etwa das Ausliefern von Ware) beschränkt.
Weiters habe die belangte Behörde ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer den genannten tätlichen Übergriff nur äußerst vage schildern hätte können. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die besondere Sorgfalts- und Manuduktionspflicht der Behörde. Diesen Anforderungen sei die Behörde nicht nachgekommen.
Betreffend den Vorwurf, dass der BF bei der Erstbefragung behauptet hätte, Polizisten hätten seine Eltern nach der Flucht aufgesucht, hingegen bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt von Dorfbewohnern gesprochen habe, stellte er klar, dass nicht er, sondern sein Bruder mit seinem Vater telefoniert habe. Richtig sei, dass sowohl die Polizei als auch die Dorfbewohner seinen Vater aufgesucht hätten und nach dem Aufenthaltsort des BF und seines Bruders gefragt hätten. Sein Bruder habe ihm lediglich mitgeteilt, dass die Dorfbewohner einige Tage nach dem Besuch der Polizei ebenfalls bei seinem Vater erschienen seien und ihn befragt hätten. Dies habe er auch während der Erstbefragung angegeben. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die besondere Situation als unbegleiteter Minderjähriger und auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach Asylwerber, die unmittelbar nach ihrer Einreise einvernommen werden, sich in der Regel in einem physischen und psychischen Ausnahmezustand befinden. Betreffend die Qualität von Erstbefragungen verwies der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, wonach nach jüngsten Erkenntnissen des UNHCR Wien, Erstbefragungen nur mehr in besonderen Fällen (etwa bei fundamentalen Aussagedifferenzen) als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden könnten, da es hierbei offenbar zu systematischen Mängeln komme, die insbesondere bei Minderjährigen schlagend sein könnten. Ebenso wurde auf das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen gemäß § 19 AsylG verwiesen. Zudem verkenne die belangte Behörde, dass den Dorfältesten in großen Teilen Afghanistans mehr Macht zukomme als den örtlichen Regierungsbehörden.
Die belangte Behörde habe zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktenwidrig festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Uruzgan stammen würde. Er habe ausdrücklich klargestellt, dass er aus der Provinz Daikundi stamme und seien diese Angaben zu keinem Zeitpunkt bezweifelt worden. Die Ausführungen der Behörde über die Sicherheitslage in Uruzgan würden jeglicher Notwendigkeit entbehren. Desweiteren habe es die belangte Behörde völlig verabsäumt die genaue Herkunft des BF festzustellen. Die Behörde habe sich weder während der Einvernahme noch in ihrer Beweiswürdigung in irgendeiner Weise mit XXXX, dem genauen Herkunftsort, auseinandergesetzt. Auch habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in Kabul oder einer anderen der genannten Städte gelebt und daher keinerlei Erfahrung mit dem Umgang in diesen Städten.
Die belangte Behörde habe auch aktenwidrig ausgeführt, dass BF angegeben hätte nach wie vor in Kontakt mit seinen Eltern zu stehen. Dies stehe im direkten Widerspruch zu seinen klaren Angaben, wonach er eben keinerlei Kontakt zu seinen Angehörigen mehr habe.
Hinsichtlich drohender Strafen bei Verkauf von Alkohol in Afghanistan gehe aus veröffentlichten Dokumenten hervor, dass mit Geldstrafen, Gefängnis oder Peitschenhieben zu rechnen sei.
Zur Sicherheitslage in Daikundi würden zahlreiche Quellen den großen Einfluss und die hohe Aktivität der Taliban und anderer paramilitärischer Gruppen belegen.
Bei der Feststellung des Verfolgungscharakters einer gegen ein Kind gerichteten Handlung sei es unerlässlich, die Standards der Kinderrechtskonvention und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren. Es sei von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle.
Insgesamt habe die belangte Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen, habe es jedoch unterlassen, diese ausreichend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen.
Die verhängte Ausweisung würde den Beschwerdeführer in seinem durch Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.
9. Anlässlich der am 29.4.2015 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:
Er sei in der Provinz Daikundi, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren. Sein Geburtsdatum sei so berechnet worden, dass seine Eltern vor seiner Ausreise gesagt hätten, er sei 16 Jahre alt sei. Da die Reise ein halbes Jahr gedauert habe, sei in Traiskirchen festgestellt worden, dass er 16 1/2 Jahre alt. So habe man den XXXX als Geburtsdatum berechnet. Sein Bruder, der Sohn des Onkels mütterlicherseits, dessen Eltern früh verstarben, sei von den Eltern des BF angenommen worden und sei mit der Familie des BF in den Iran gezogen. Er sei neun oder zehn Jahre älter als der BF. Im Iran habe die Familie in der Provinz XXXX, im Dorf XXXX an der Hauptstraße XXXX gelebt. Der BF habe von seinen Eltern weder den Grund der Ausreise in den Iran, noch den Grund der Rückreise nach Afghanistan erfahren. Der Vater habe im Iran als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Die Mutter sei zu Hause gewesen. Nachdem die Familie in jenes Dorf zurückgekehrt war, in dem der BF geboren worden war, habe der Vater nicht mehr gearbeitet. Der Bruder sei ein paar Monate arbeitslos gewesen und habe dann seinen Laden gegründet. Der BF habe ihm bald darauf geholfen und vor allem die Zustellungen im Heimatdorf erledigt. Die Waren habe er meist in kleinen durchsichtigen Plastiksäcken transportiert. Da der Bruder von Zeit zu Zeit bestimmte Flaschen in schwarzen Säcken verpackte, habe der BF seinen Bruder mehrmals gefragt, warum er das mache. Schließlich habe ihm der Bruder gesagt, dass es sich um Alkohol handle, habe ihm erklärt, dass man den bei Festen ausschenke und trinke, damit man besser feiern könne. Der Bruder habe ihm erklärt, dass man daran gut verdiene, wogegen er durch die Lebensmittel allein keine hohen Einnahmen hätte. Der BF habe zunächst nicht gewusst, was Alkohol sei. Daheim sei nicht darüber gesprochen worden. Auch in der Schule seien sie nicht drüber aufgeklärt worden. Dem BF sei aufgefallen, dass man diese Flaschen in anderen Geschäften nicht zu kaufen bekam. Auf die Weise sei ihm klar geworden, dass es sich um verbotene Getränke handelte. Selbst probiert habe der BF ein alkoholisches Getränk erstmals in Österreich.
Der BF habe von seinem Bruder die Anweisung erhalten, für die Zustellung Nebengassen zu nehmen und die Zustellung schnell zu erledigen. Die Kunden, die Alkohol wollten, seien auch ins Geschäft gekommen, sie hätten dann stets beim Bruder eingekauft und gesagt, dass sie ihre Freunde einladen und feiern wollen und dieses und jenes bräuchten. Das Wort Alkohol sei nicht ausgesprochen worden. Dass zunächst nur die Freunde des Bruders Alkohol kauften habe der BF daher gewusst, da er die Freunde des Bruders kannte. Später seien Kunden dazu gekommen, die er nicht kannte.
Der Marktwächter sei ein Dorfbewohner gewesen, den der BF kannte. Dieser habe selbst kein Geschäft gehabt. Seine Aufgabe sei es gewesen, in der Nacht darauf zu achten, dass nicht in Geschäfte eingebrochen würde. Der Marktwächter habe den Bruder angerufen, als die Polizei das Geschäft durchsuchte. Der Bruder habe daraufhin die Eltern ins Vertrauen gezogen. Die Eltern hätten gemeint, dass nun auch der Dorfälteste davon erfahren würde und dass der Mullah verständigt werden würde. Die Eltern hätten den Dorfältesten mehr gefürchtet, als die Polizei - dies sei in Afghanistan so. Man müsse auch befürchten, dass sich die Polizei nicht gegen die Dorfbewohner durchsetzen kann. Es sei ungewiss gewesen, was mit dem BF und seinem Bruder geschehen würde.
Als der BF mit seinem Bruder aus dem Haus flüchten wollte, sei er mit einer Holzstange auf dem rechten Auge getroffen worden. Ihm sei schwindlig geworden und er sei zu Boden gestürzt. Dann habe er mitbekommen, dass sein Bruder kämpfte. Gesehen habe er nichts. Mit Hilfe seines Bruders und gestützt auf den Bruder habe er dann flüchten können. Schließlich habe der Bruder ein Taxi angehalten, mit dem sie zu einem Taxistandplatz gefahren seien und von dort in mehreren Etappen nach Kabul.
Der BF legte Nachweise für seine Deutschkenntnisse, zwei Schulbesuchsbestätigungen des PTS XXXX, einen Nachweis für seine Teilnahme am Projekt externe Hauptschule XXXX, eine Bestätigung des XXXX über die Teilnahme ds BF an Sportveranstaltungen und klinische Nachweise des LandesklinikumsXXXX über die medizinische Behandlung seines seinerzeit verletzten Auges vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Schiit. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF wurde am XXXX in der (heutigen) Provinz Daikundi, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren. Er hatte einen etwa neun bis zehn Jahre älteren Bruder, der der leibliche Sohn des Onkels mütterlicherseits war und nach dem frühen Tod seiner Eltern von den Eltern des BF angenommen worden war.
Etwa von XXXX lebte der BF mit seiner Familie im Iran, in der Provinz XXXX, im Dorf XXXX an der Hauptstraße XXXX in der Wohnstraße XXXX. Dort besuchte er fünf Jahre lang die Schule. Danach arbeitete er (wie sein Vater) als Bauhilfsarbeiter. Etwa XXXX zog die Familie wieder nach in Afghanistan in ihr Heimatdorf in der Provinz Daikundi. Der ältere Bruder des BF eröffnete dort ein Lebensmittelgeschäft. Der BF half meist mit Zustelldiensten im Heimatdorf aus.
Mit der Zeit bemerkte der BF, dass der Bruder bestimmte Getränke, die es nur in seinem Geschäft zu kaufen gab, anders als die übrigen Lebensmittel in schwarze Säcke verpackte und den BF anwies, für deren Zustellung Nebengassen zu nehmen und die Zustellung rasch zu erledigen. Nach mehrmaligem Nachfragen erklärte der Bruder dem BF, dass dies alkoholische Getränke seien, die gerne bei Festen ausgeschenkt würden und dass man damit gut verdienen könne. Im Elternhaus des BF wurde nicht über Alkohol gesprochen.
In der ersten Zeit des Verkaufs kannte der BF die Kunden, die solche Flaschen kauften, es waren die Freunde seines Bruders. Mit der Zeit kamen auch Kunden dazu, die er nicht kannte. Bestellt wurde stets beim Bruder. Man bediente sich verschlüsselter Formulierungen.
Eines Abends rief der Nachtwächter den Bruder des BF an und teilte mit, dass die Polizei sein Geschäft durchsuche. Der Bruder zog daraufhin die Eltern ins Vertrauen, die davor warnten, dass neben der Polizei auch bald der Dorfälteste und der Mullah verständigt werden würden und dass dann ungewiss sei, was mit den beiden Brüdern geschehen würde. Die Familie kam zu dem Entschluss, dass beide Brüder fliehen sollten.
Als die Brüder das Elternhaus verlassen wollten, warteten dort bereits zwei Personen und wollten die beiden an der Flucht hindern. Der BF wurde mit einem Stock am Auge verletzt und fiel zu Boden. Sein Bruder kämpfte gegen beide Männer; es gelang ihm, sie niederzuschlagen und den BF so weit zu stützen, dass beide ein Taxi erreichen und fliehen konnten. Gemeinsam mit seinem Bruder verließ der BF Afghanistan in Griechenland trennten sich die Brüder.
Von seinem Bruder, der mit den Eltern telefoniert hatte, erfuhr der BF, dass bei den Eltern nach ihrem Aufenthalt gefragt wurde und dass Dorfbewohner ihre Bestrafung verlangt hatten.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten
Sachverhalt folgendes:
Zum Verbot von Alkohol:
In der afghanischen Verfassung wird festgestellt, dass der Islam die offizielle Religion des Staats ist und "kein Gesetz gegen die Lehren und Bestimmungen der heiligen Religion des Islam in Afghanistan verstoßen darf." Darüber hinaus sollen die Gerichte gemäß der Verfassung in Situationen, in denen weder die Verfassung noch andere Gesetze Vorgaben enthalten, der Hanafi- Rechtsprechung folgen, einer sunnitisch-islamischen Rechtslehre.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).
Das Trinken von Alkohol ist nach dem afghanischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand und kann mit einer kurzzeitigen Haft- oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Quelle: AI - Amnesty International: Further information on Urgent
Action: 120/12 [ASA 11/010/2012], 11. Mai 2012
http://www.amnesty.org/en/library/asset/ASA11/010/2012/en/020a8f3a-7b0e-4479-85b5-f33b9eebbf15/asa110102012en.pdf http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-120-2012-1/freilassung-gegen-kaution?destination=node/5309 (Zugriff am 27. Mai 2015)
Zur Fähigkeit des Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen:
Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten wegen Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, begehen Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Es wird berichtet, dass im Jahr 2012 die Hälfte aller afghanischen Bürger, die Kontakt zu Amtsträgern hatte, Schmiergelder zahlen musste, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung endemisch. Das Justizsystem ist nach Berichten auf ähnliche Weise von systematischer Korruption betroffen.
Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen formalen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Gemeinden unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften haben oftmals sehr beschränkten Zugang zu staatlichen Justizmechanismen oder -diensten. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Wie oben beschrieben, nutzen regierungsfeindliche Kräfte die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Bestrafungen wie Hinrichtungen und Amputationen, die im Rahmen solche Strukturen verhängt werden, stellen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen dar Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen.
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, die Abwesenheit staatlicher Justizmechanismen oder -dienste aus, um eigene parallele "Justiz"-Strukturen zu etablieren. UNAMA hat festgestellt, dass diese Strukturen illegal sind und nach den Gesetzen Afghanistans keine Rechtsgrundlage haben. Die durch diese Strukturen vorgesehenen schweren Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen stellen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen und in einigen Fällen Kriegsverbrechen dar. Aufgrund der inhärenten Illegalität dieser Strukturen stellen ihre Existenz und die aus ihnen folgenden Bestrafungen nach Auffassung von UNAMA Menschenrechtsverletzungen dar. Im Jahr 2012 dokumentierte UNAMA 33 Tötungen von Zivilisten in 17 einzelnen Fällen von Bestrafungen, die nach einer "Anhörung" oder aufgrund eines von regierungsfeindlichen Kräften verhängtes Urteil stattfanden.
Berichten zufolge beschränken regierungsfeindliche Kräfte das Recht auf freie Meinungsäußerung. Zivilisten, die sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußern, sind dem Risiko ausgesetzt, in von regierungsfeindlichen Kräften durchgeführten illegalen und parallelen Justizverfahren aufgrund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt zu werden. Die Strafe für diese angeblichen Straftaten ist in der Regel die Hinrichtung (siehe Abschnitt III.A.1.d).
UNAMA stellte ferner fest, dass die öffentliche Wahrnehmung der Unsicherheit, der Schwäche der Regierung und des mangelnden Schutzes der Zivilbevölkerung sich direkt auf die Ausübung der Menschenrechte auswirkt, da diese Wahrnehmung beeinflusst, inwiefern die Bevölkerung sich sicher genug fühlt, ihr Recht auf Bewegungsfreiheit, politische Beteiligung, Bildung und Gesundheitsversorgung auszuüben. In dieser Hinsicht hat die von UNAMA festgestellte Tendenz der regierungsfeindlichen Kräfte, ihre Bemühungen erneut darauf zu konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, und die damit einhergehende, von der Bevölkerung wahrgenommene Verschlechterung der Sicherheit in diesen Gebieten schwerwiegende Auswirkungen auf den Schutz der Menschenrechte für die betroffenen Gemeinden.
Regierungsfeindliche Kräfte beschränken die Wahrnehmung grundlegender Menschenrechte außerdem durch verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern. In den von improvisierten Sprengkörpern betroffenen Gebieten sind Zivilisten Beschränkungen in Bezug auf ihr Recht auf Bewegungsfreiheit, den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, die Lebensgrundlagen und die politische Partizipation ausgesetzt.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).
Zum Risikoprofil von Personen, die angeblich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen:
Tötungen, Angriffe und Schikanierung von Personen, die angeblich die moralischen Grundsätze der Taliban verletzen, ereignen sich in Gebieten, die sich unter der vollständigen oder teilweisen tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlichen Kräfte befinden, sowie auch in anderen Gebieten. Zu den Opfern derartiger Angriffe gehören Personen, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnahmen, in deren Rahmen solche Verhaltensweisen stattfinden, die gemäß den Vorstellungen der Taliban islamische Prinzipien, Normen und Werte verletzen.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).
Provinz Daikundi:
Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) zählt Daikundi in einem monatlichen Update zu freiwilliger Rückkehr vom Juni 2014 zu den relativ sicheren Provinzen in Afghanistan: In der Online-Ausgabe der deutschen Wochenzeitung Die Zeit findet sich eine im Jänner 2014 veröffentlichte Bilderstrecke zu den Hazara in Daikundi. Unter einem der Bilder findet sich folgende Information:
"Die gebirgige Landschaft der afghanischen Provinz Daikundi ist schwer zugänglich. Deswegen ist es hier auch relativ sicher - doch gleichzeitig kommt nur wenig internationale Hilfe an." (Zeit Online, 5. Jänner 2014)
In einem Artikel vom Jänner 2014 zitiert die deutsche Berliner Zeitung eine Frau namens Sumaja Mohammed, die bei den Provinzratswahlen in Daikundi für das Parlament im Distrikt Nili kandidiert habe, sowie Mitarbeiter der afghanischen Relief Organisation for Rehabilitation of Afghanistan (Rora), die sich wie folgt zur Sicherheitslage in den drei Hazarajat-Provinzen (beim Hazarajat handelt es sich um das Hauptsiedlungsgebiet der Hazara in Zentralafghanistan, Anm. ACCORD), darunter Daikundi, geäußert hätten:
"Auch Sumaja Mohammed und die Mitarbeiter von Rora in Daikundi sehen mit wachsender Unruhe in die Zukunft. In den Hazarajat-Provinzen würden bereits wieder Taliban-Gruppen agieren, erzählen sie, die Zahl politischer Entführungen nehme zu, und auch Anschläge würden sich mehren. Und sie fürchten, dass die ausländische Unterstützung für Afghanistan geringer werden oder sogar ganz ausbleiben wird."
(Berliner Zeitung, 8. Jänner 2014)
Die englischsprachige afghanische Tageszeitung Daily Outlook Afghanistan berichtet im Oktober 2013, dass die BewohnerInnen des Distrikts Kajran, Provinz Daikundi, davor gewarnt hätten, dass der Distrikt in die Hände der Taliban fallen könnte, wenn keine geeigneten Maßnahmen ergriffen würden.
Einer Mitteilung des Vorsitzenden des Rates der Ulema (Religionsgelehrte des Islam, Anm. ACCORD) in der Stadt Kajran (Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, Anm. ACCORD) zufolge seien die Straßen, die die Stadt mit anderen Landesteilen verbinden würden, in den vergangenen Monaten von Aufständischen gesperrt worden. Dies habe zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise geführt. Die BewohnerInnen würden glauben, dass die Aufständischen aus dem in der Provinz Helmand gelegenen Distrikt Baghran, eine ihrer Hochburgen, in den Distrikt Kajran eingedrungen seien.
Einem General der afghanischen Armee zufolge würden Militäroperationen in allen Teilen des Landes durchgeführt, bei denen davon ausgegangen werde, dass dort die Taliban Kontrolle ausüben würden:
In einem im Oktober 2013 veröffentlichten Artikel zitiert die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) ein Mitglied des Provinzrates in Daikundi, dem zufolge sich Unsicherheit und Gesetzlosigkeit in der unbeständigen Provinz ausgebreitet habe und die Regierung nicht in der Lage scheine, den Frieden in der Region wiederherzustellen.
Wie der Artikel weiters anführt, sei Daikundi Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, die von den häufig von Angriffen betroffenen Provinzen Helmand, Uruzgan, Ghor und Ghazni ausgehen würden. Kajran (Kijran), Kiti und Sangtakht Bander seien als die am meisten gefährdeten Distrikte der Provinz Daikundi bekannt:
Pajhwok Afghan News (PAN) zitiert in einem Artikel vom Juli 2013 den damals neu ernannten Gouverneur der Provinz Daikundi, Abdul Haq Shafaq, dem zufolge die afghanischen Sicherheitskräfte mehr Infrastruktur und bessere Waffen benötigen würden, um die Taliban effektiv in Schach halten zu können. Die Sicherheitslage in Daikundi sei durch das Angrenzen an die vom Aufstand heimgesuchten Provinzen Helmand, Ghor und Uruzgan gefährdet. Straßen in den Distrikten Kiti und Kajran, die nach Kandahar führen würden, seien wegen Landminen, die von den Taliban platziert worden seien, geschlossen worden:
Daily Outlook Afghanistan berichtet im Juli 2014, dass die Leichen von 17 Personen in der Provinz Daikundi gefunden worden seien. Einem Parlamentsmitglied in Kabul zufolge hätten mit den Taliban in Verbindung stehende Aufständische die Personen enthauptet und ihre Leichen auf der Straße zurückgelassen. Alle Getöteten würden der ethnischen Gruppe der Hazara angehören, allerdings sei der Grund für die Tat weiterhin unbekannt ("bleak"). Wie das Parlamentsmitglied angegeben habe, sei die Bevölkerung Daikundis seit vielen Jahren mit von den Taliban ausgeführten Tötungen konfrontiert: Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) erwähnt in ihrem im Juli 2014 veröffentlichten Halbjahresbericht zu zivilen Opfern, Angriffen auf und Schutz von ZivilistInnen einen Vorfall, der sich am 31. Mai 2014 im Distrikt Shahrestan, Provinz Daikundi, ereignet habe und bei dem eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung unter dem Fahrzeug eines Richters in der Nähe eines Gerichtsgebäudes explodiert sei. Bei der Explosion seien der Richter und sein Mitarbeiter verletzt und das Gerichtsgebäude beschädigt worden: Die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) berichtet im April 2014, dass die Polizei 26 unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sowie neun Raketen während Operationen in den Provinzen Daikundi, Tachar, Kundus, Faryab, Jawzjan, Kandahar, Chost und Ghor beschlagnahmt habe: Dieselbe Quelle schreibt im Jänner 2014, dass die Polizei laut offiziellen Angaben bei Operationen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Daikundi, Balch, Uruzgan, Chost und Helmand 13 unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen entdeckt und beschlagnahmt habe: Das Free and Fair Election Forum of Afghanistan (FEFA), eine zivilgesellschaftliche Organisation zur Wahlbeobachtung in Afghanistan, geht in einem undatierten Bericht auf die Herausforderungen für Kandidatinnen zur Provinzratswahl während der Nominierungsphase ein und präsentiert die Ergebnisse von Verifizierungsaktivitäten, die im Zeitraum vom 6. Oktober bis 21. Dezember 2013 in 34 Provinzen unternommen worden seien. Dem Bericht zufolge sei eine Reihe von Kandidatinnen zur Provinzratswahl nur wegen ihres Kandidatenstatus unter anderem von Parlamentsmitgliedern, Mitgliedern des Provinzrates und aufständischen Gruppen bedroht worden. Außerdem habe es Hassreden und negative Predigten von Mullahs, Stammesältesten, Distriktgouverneuren und einigen illegalen bewaffneten Gruppen gegeben. Die meisten Fälle von Einschüchterung seien in den Provinzen Paktika, Farah, Tachar, Nimrus, Paktia, Daikundi, Kunar, Nangarhar, Baglan und Kandahar verifiziert worden: Die in Pakistan ansässige afghanische Nachrichtenagentur Afghan Islamic Press (AIP) führt im August 2013 an, dass ein Taliban-Sprecher in einer an die Medien gesendeten Mitteilung angegeben habe, dass die Taliban in den vergangenen 24 Stunden Dutzende Angriffe in verschiedenen Provinzen, darunter Daikundi, verübt und dabei den afghanischen und ausländischen Truppen schwere Verluste zugefügt hätten. Wie der Artikel anführt, veröffentliche das Innenministerium täglich ähnliche Mitteilungen, die von den Taliban allerdings zurückgewiesen würden. Unabhängige Quellen seien noch nie in der Lage gewesen, die in diesen Mitteilungen enthaltenen Angaben zu bestätigen oder zu widerlegen:
Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum
Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Daikundi (auch: Daykundi, Dai Kundi) [a-8864-3 (8866)], 23. September 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/286834/420196_de.html (Zugriff am 28. Mai 2015)
Das Free and Fair Election Forum of Afghanistan (FEFA), eine zivilgesellschaftliche Organisation zur Wahlbeobachtung in Afghanistan, geht in einem undatierten Bericht auf die Herausforderungen für Kandidatinnen zur Provinzratswahl während der Nominierungsphase ein und präsentiert die Ergebnisse von Verifizierungsaktivitäten, die im Zeitraum vom 6. Oktober bis 21. Dezember 2013 in 34 Provinzen unternommen worden seien. Dem Bericht zufolge sei eine Reihe von Kandidatinnen zur Provinzratswahl nur wegen ihres Kandidatenstatus unter anderem von Parlamentsmitgliedern, Mitgliedern des Provinzrates und aufständischen Gruppen bedroht worden. Außerdem habe es Hassreden und negative Predigten von Mullahs, Stammesältesten, Distriktgouverneuren und einigen illegalen bewaffneten Gruppen gegeben. Die meisten Fälle von Einschüchterung seien in den Provinzen Paktika, Farah, Tachar, Nimrus, Paktia, Daikundi, Kunar,
Nangarhar, Baglan und Kandahar verifiziert worden:
Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum
Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Aktuelle Sicherheitslage bzw. Einfluss der Taliban in den Distrikten Dane Ghori (auch Dahan-e-Ghori, Dahanah-ye Ghor) und Polikhumri (auch Pul-e-Khumri, Puli Khumri, Pul-i-Khumri, Pul-e Khomri) Provinz Baglan; Erreichbarkeit des Distrikts Polikhumri [a-8931-2 (8932)], 11. November 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/290316/424911_de.html (Zugriff am 28. Mai 2015)
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Angaben des BF und die damit im Einklang stehenden hier herangezogenen allgemeinen Länderinformationen. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2015 auf Nachfrage zu einzelnen Details seiner Fluchtgeschichte spontan Stellung nehmen und seine Angaben in lebensnaher Weise ergänzen. Seine Aussagen ergeben insgesamt die logische Abfolge von nachvollziehbaren Geschehnissen. Seine Fluchtgeschichte ist in ihren wesentlichen Punkten widerspruchsfrei.
Soweit im erstinstanzlichen Bescheid eingewendet wird, der BF hätte wissen müssen, um welche Art von Alkohol es sich handelte, da er solche Flaschen ein Jahr lang an Kunden zugestellt hatte, ist zu berücksichtigen, dass der BF in einem Umfeld aufgewachsen war, in dem Alkohol tabu-behaftet ist. Dies bestätigen auch die vom BF gemachten Aussagen, wonach er weder in der Schule noch zu Hause über Alkohol informiert worden war und erst durch Beobachtungen im Geschäft seines Bruders und durch beharrliches Nachfragen erfahren hat, dass sein Bruder (in Afghanistan verbotene) alkoholische Getränke verkaufte. Soweit im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen wird, dass der BF sich mit seinem Bruder "auf gleicher Ebene" über seine gefährlichen Geschäfte mit alkoholischen Produkten unterhalten haben wird, wird dem nicht gefolgt: Der BF hat im gesamten Verfahren widerspruchsfrei dargelegt, dass sein Bruder (ein adoptierter Cousin), um viele Jahre älter war als er selbst. Dies legt nahe, dass der BF dem älteren Bruder, der überdies der Geschäftsinhaber war, mit einem gewissen Respekt begegnet sein wird.
Soweit im angefochtenen Bescheid Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des BF darin erblickt werden, dass dieser laut Protokoll der Erstbefragung angab, sein Vater sei von der Polizei verhört worden und anlässlich seiner späteren Vernehmung aussagte, die Eltern wären von Dorfbewohnern aufgesucht worden, wird dem nicht gefolgt:
Laut Protokoll der Erstbefragung vom 20.12.2012 gab der BF an, er habe "dann später" (gemeint nach seiner Flucht) erfahren, dass der Vater von der Polizei verhört und gefragt worden war, wo sich der BF befinde.
Anlässlich seiner späteren Befragung vom 15.5.2013 gab der BF an, sein Bruder habe mit den Eltern telefoniert, diese hätten erzählt, dass sich Leute und religiöse Gruppen bei ihnen gemeldet hätten und gesagt hätten, man würde den BF und seinen Bruder umbringen.
In derselben Befragung wurde dem BF vorgehalten, er hätte gesagt, dass Leute aus dem Dorf zu den Eltern gekommen wären, was laut Protokoll so nicht zutrifft: tatsächlich hatte der BF lediglich ausgesagt, dass sich Dorfbewohner -und religiöse Gruppen- bei den Eltern gemeldet hätten, was auch auf Telefonate hindeuten könnte.
Der BF entgegnete auf den eben genannten Vorhalt, dass sein Bruder ihm das alles erzählt hätte und er selbst nicht genau sagen könne, wer zu seinen Eltern gegangen ist.
Diese Aussagen des BF zeigen insgesamt widerspruchsfrei, dass der BF von seinem Bruder erfahren hat, dass seine Eltern nach der Flucht der beiden Brüder gegenüber der Polizei aussagen mussten und dass sie von missgünstigen Dorfbewohnern bzw. Personen, die sich als regierungsfeindlich zu erkennen gaben, belästigt wurden. Der BF hat vom Beginn des Verfahrens keinen Zweifel daran gelassen, dass er alles was nach seiner Flucht im Heimatdorf passierte, erzählt bekommen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Aussage, er könne nicht genau sagen, wer jetzt aller zum Elternhaus gekommen sei, völlig unbedenklich.
Die Aussagen des BF lassen auch insgesamt klar und widerspruchsfrei erkennen, dass die Eltern des BF nicht so sehr die Polizei sondern in erster Linie die als "streng" bekannten Dorfältesten sowie manche Dorfbewohner fürchteten und dass sie ihre beiden Söhne vor allem deshalb zur Flucht veranlasst hatten. Diese Aussage entspricht den oben angeführten Länderfeststellungen: Diesen zufolge knüpft das afghanische Strafgesetzbuch an die Konsumation von Alkohol keine lebensbedrohlichen Sanktionen, was den Schluss zulässt, dass ähnliches für den Handel mit Alkohol gilt. Gleichzeitig zeigen aber die obigen Länderfeststellungen, dass Polizei und Justiz aktuell nicht in der Lage sind, betroffenen Beschuldigten Schutz vor solchen regierungsfeindlichen Gruppen zu gewähren, die in einem Fall wie dem hier vorliegenden ohne Einhaltung eines rechtstaatlichen Verfahrens den Menschenrechten widersprechende Strafmaßnahmen anwenden würden. Überdies ergibt sich aus den obigen Länderfeststellungen dass gerade in letzter Zeit der Einfluss regierungsfeindlicher Gruppen in der Provinz Daikundi zugenommen hat. Darüber muss berücksichtigt werden, dass es laut den obigen Länderfeststellungen auch innerhalb jener staatlichen Strukturen, die mit dem Schutz der Menschenrechte betraut wären, zu Missbrauch kommt, der nicht geahndet wird.
Die Aussagen des BF werden vor diesem Hintergrund insgesamt als glaubwürdig beurteilt. Dass der BF anlässlich der Erstbefragung unerwähnt ließ, dass die Eltern nicht nur von der Polizei verhört sondern auch von Dorfbewohnern und Personen belästigt wurden, die sich als regierungsfeindlich zu erkennen gaben, ist unter Berücksichtigung des für die Erstbefragung laut § 19 AsylG geltenden Grundsatzes, demzufolge die Erstbefragung primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, unbedenklich.
Ob die vom BF nachgewiesene Augenverletzung tatsächlich von der von ihm geschilderten tätlichen Auseinandersetzung stammten, muss nicht mehr geklärt werden.
§ 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Der BF hat eine Haltung nach außen getragen, die nach den Maßstäben bewaffneter regierungsfeindlicher Kräfte als Verrat und Verstoß gegen deren "Werte" beurteilt und mit Hinrichtung geahndet werden würde. Der BF hat nun Grund zur Annahme, dass er von diesen verfolgt werden würde. Der BF hat begründete Furcht vor Verfolgung wegen der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung.
Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für seine Ausreise angegeben hat und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.
Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Angesichts des in Afghanistan bestehenden weit verzweigten Netzwerks regierungsfeindlicher Gruppierungen existiert für den BF keine interne Fluchtalternative. Er würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen wirksamen Schutz staatlicher Behörden vorfinden.
Die vom BF dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.