BVwG W155 1412991-1

W155 1412991-1Tribunale amministrativo federale2 giu 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation, subsidiärer<br/>Schutz

Testo completo

BVwG W155 1412991-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.1412991.1.00

Spruch

W155 1412991-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird

XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2016 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 25.7.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX, XXXX zu stammen und mit seinen Eltern und seinen Brüdern dort gelebt zu haben. Er sei vor ca. 3 Monaten mit seinem jüngeren Bruder von XXXX nach Pakistan geflüchtet und schlepperunterstützt mit einem Flugzeug in unbekannte Länder und schließlich mit einem PKW nach Österreich gebracht worden. Zum Fluchtgrund und zu seinen Befürchtungen im Falle der Rückkehr in seine Heimat führte er aus:

"Meine Cousine, die meinem ältesten Bruder versprochen war, wurde entführt. Einer ihrer Entführer wurde ermordet und glaubten die Entführer, dass mein Bruder XXXX dahinter stecke. Seit dem sind meine Brüder und ich in Gefahr und wir mussten fliehen. Ich habe Angst um mein Leben. Einmal wurde auch eine Bombe in unser Haus geworfen. Seit dem habe ich ein Glasauge."

1. 2 Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.03.2010 gab der Beschwerdeführer unter Beisein einer Vertrauensperson der CARITAS ergänzend an, dass er ständig unterschiedlich starke Kopfschmerzen habe und in ärztlicher Behandlung sei.

Er erzählte, er sei in der Stadt XXXX geboren worden und habe dort mit seinen Eltern in einem familieneigenen Haus gelebt. Der Vater habe eine eigene Landwirtschaft betrieben. Im Alter von etwa 11 Jahren sei er mit seinen Eltern nach XXXX gezogen. Der Vater und der älteste Bruder hätten den Lebensunterhalt als Warenträger verdient, sodass sie ein ganz normales gutes Leben geführt hätten. Seine 4 Brüder würden noch in Afghanistan leben, seine Schwester sei vor 7 Jahren verstorben. Sein Vater würde jetzt nicht mehr arbeiten. Der Beschwerdeführer selbst sei nie zur Schule gegangen und sei Analphabet. In der Kindheit habe er dem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Seit sieben Jahren habe er sehr starke Kopfschmerzen durch die Verletzungen, die ihm am Arbeiten hindere. Seit drei Monaten sei er mit Massoudeh, seiner Cousine verlobt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe in XXXX gelebt. Wie es in der afghanischen Gesellschaft üblich sei, sei seine Cousine seinem Bruder und seine Schwester seinem Cousin versprochen worden. Seine Cousine wollte aber einen anderen Mann heiraten. Als sein Bruder offiziell um die Hand der Cousine angehalten habe und die Hochzeit vorbereitet worden sei, sei die Cousine mit Hilfe ihres Geliebten aus dem Elternhaus geflüchtet. Dadurch habe die Familie der Cousine und die eigene Familie viel Ansehen verloren. Das Handeln des Mädchens stelle in der afghanischen Gesellschaft eine Schande für die Familien dar. Um der Schande zu entgehen, hätten die beiden Familien beschlossen, ein Mädchen aus der Familie jenes Mannes zu werben, der die Cousine bei der Flucht unterstützt habe. Bevor der Plan in die Tat umgesetzt habe werden können, hätten Mitglieder der Familie des Freundes der Cousine Bomben in das Haus der Tante und das Familienhaus des Beschwerdeführers geworfen. Die Tante und deren Familie seien bei diesem Attentat gestorben. Im Elternhaus des Beschwerdeführers sei die Bombe in das Zimmer geworfen worden, in welchem sich der Beschwerdeführer, seine Schwester und ein Bruder aufgehalten habe. Die Schwester sei getötet, der Bruder und er verletzt worden. Die leichten Verletzungen des Bruders seien in Afghanistan und die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers im Krankenhaus in Peshawar, Pakistan für die Dauer von sechs Monaten behandelt worden. Die Familie, besonders die Mutter, habe sich auf dem Familiengrundstück nicht mehr wohl gefühlt, deshalb habe der Vater nach zwei Jahren die Landwirtschaft in XXXX verkauft und die Familie sei nach XXXX gezogen. Nach einem vierjährigen Aufenthalt in XXXX, habe ein fremder Mann dem Vater mitgeteilt, dass der Bruder des Freundes der Cousine getötet worden sei und dessen Familie, die gesamte Familie des Beschwerdeführers des Mordes bezichtigen würde. Deswegen habe der Vater die beiden Brüder ins Ausland geschickt.

1. 3 Neurologische Untersuchung ergaben, dass die Kopfschmerzen nicht auf die vorhandenen Metallsplitter im Kopf zurückzuführen sind, sondern der psychischen Anspannung im Rahmen des Asylverfahrens und des Umstandes der Flucht aus der Heimat zuzuordnen wären. Über eine Entfernung des Metallsplitters hinter dem Auge müsse ein Chirurg entscheiden. Eine chirurgische Untersuchung wurde empfohlen. Dem Beschwerdeführer wurde eine medikamentöse Behandlung verordnet.

2. 1 Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Begründend führte sie aus, dass der vorgebrachte Sachverhalt des Beschwerdeführers mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden könne. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht seien unglaubwürdig. Die Behörde habe keine amtsbekannten Umstände gesehen, die einer Abschiebung nach Afghanistan im Wege stehen würden. Das Asylverfahren des Bruders sei ebenfalls negativ entschieden worden.

2. 2 Der Beschwerdeführer bekämpfte in der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde den Bescheid in vollem Umfang und gab an, dass die Behörde im Ermittlungsverfahren schwerwiegende Verfahrensfehler begangen habe.

Die belangte Behörde habe unterlassen, die Krankheiten des Beschwerdeführers einer rechtlichen Bewertung zu unterziehen, obwohl der Beschwerdeführer verletzt sei und sich einer psychologischen Behandlung unterziehe. Sie habe auch auf Ermittlungen in Afghanistan verzichtet, obwohl der Beschwerdeführer seine Zustimmung gegeben habe. Die Nichtdurchführung sei keineswegs begründet worden. Hinsichtlich des Fluchtgrundes werde darauf verwiesen, dass nicht nur staatliche Verfolgung asylrelevant sein könne. Es entspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch nicht staatliche Verfolgung asylrelevant sein kann, wenn im Herkunftsland eine staatliche Gewalt gegen Verfolgung Dritter nicht ausreichend Schutz bieten könne oder wenn der Heimatstaat nicht willens wäre gegen die Verfolgungshandlungen Dritter zu schützen. Der Beschwerdeführer habe zurzeit keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse auch nicht, ob seine Familie noch am Leben oder in XXXX aufhältig sei. Der Beschwerdeführer sei krank und könne in Afghanistan keine adäquate medizinische Unterstützung erhalten. Er sei in Peshawar/Pakistan in Behandlung gewesen, in Afghanistan wäre er vermutlich verblutet. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer in Vorarlberg Freunde gefunden und bereits Deutschkurse absolviert. Dem Beschwerdeführer wäre zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

2. 3 Am 03.07.2011 wurden ein medizinischer Befund von OMEGA (12.07.2011) und Bestätigungen diverser Sprachschulungen übermittelt.

3. 1 Am 23.4.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der die belangte Behörde entschuldigt keinen Vertreter entsandte und der Bruder des Beschwerdeführers teilgenommen hat.

Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, zu seiner Familien-, Lebens,- Arbeitssituation sowie zu seinem Fluchtgrund befragt. Er gab zunächst an, dass er gemeinsam mit seinem Bruder bei der Ersteinvernahme spontan entschieden habe, XXXX als Familiennamen anzugeben, weil der Name besser gefallen habe. Der Familienname des Vaters bzw. Großvaters laute aber XXXX. Bei der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, sie hätten durch die Namensänderung vermeiden wollen, dass man sie in Österreich ausfindig machen könne.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, berichtete der Beschwerdeführer, er würde regelmäßig Medikamente gegen Kopfschmerzen einnehmen. Eine Operation, um den Metallsplitter hinter dem Auge zu entfernen, sei zwar möglich, er habe aber große Angst vor der Operation und wolle sich mit seinen Eltern beraten.

Der Beschwerdeführer gab an, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, sunnitischer Moslem und verlobt zu sein. Er sei in der Provinz XXXX geboren worden, habe dort bis zu dem Bombenangriff auf das Haus der Familie gelebt und sei dann nach XXXX gezogen. Krankheitsbedingt habe er sich etwa für sieben Monate in Peshawar (Pakistan) aufgehalten. Der Beschwerdeführer gab an, Erinnerungslücken zu haben.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, antwortete er, dass der älteste Bruder mit der Tochter des Onkels mütterlicherseits verlobt gewesen sei. Dieses Mädchen habe aber eine Liebesbeziehung zu einem anderen Mann gehabt. Dem Mädchen sei seitens ihrer Familie nahegelegt worden, sich den afghanischen Sitten zu beugen und ihren Cousin zu heiraten. Daraufhin sei das Mädchen mit dem Geliebten geflohen und seine Familie hätte einen Bombenangriff auf das Haus der Familie der Cousine (seines Onkels) ausgeübt. Die Familie des Beschwerdeführers sei dort zu Besuch gewesen, um zu beraten, wie die Schande, die durch die Flucht des Mädchens entstanden sei, abgewendet werden könne. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bisher nicht erzählt habe, dass der Bombenangriff auf das Haus seines Onkels stattgefunden habe, antwortete er, dass er bis jetzt nicht danach gefragt worden sei. Bei dem Attentat sei die ganze Familie des Onkels mütterlicherseits getötet worden, bis auf die Tochter, die geflohen wäre. Die Familie des Beschwerdeführers sei nach XXXX übersiedelt. Dort habe sie von einem Bekannten erfahren, dass der Bruder desjenigen der die Bombe geworfen habe, getötet worden sei und dass die Familie des Beschwerdeführers verdächtigt werde. Aus welchem Motiv ein Bombenangriff auf das Haus der Familie stattgefunden habe, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, sich in Österreich eingelebt zu haben, die Schule zu besuchen und in einem Fußballverein zu spielen.

In die Verhandlung wurden folgende Länderberichte eingebracht:

  • Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, 04.06.2013 und 31.03.2014;

  • Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014, in der Fassung 9.7.2014;

  • ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX, Stand 20.02.2014;

  • INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014 mit dem Hinweis, dass XXXX eine "weiße" Provinz ist.

  • Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;

3. 2 Mit 22.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer seine aktuelle Rezeptverschreibung und ergänzte die Länderfeststellungen, in dem er Berichte über die allgemeine Lage in Afghanistan, der Provinz XXXX und XXXX vorlegte.

Am 22.12.2014 wurde das Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschluss-Prüfung des Beschwerdeführers vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Fest steht aber, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehört sowie der sunnitisch - muslimischen Glaubensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX, Distikt XXXX, wo er bis zu seinem ca. 12/14. Lebensjahr mit seinen Eltern und Geschwistern (4 Brüder, eine Schwester) verbrachte. Die Zeit vor seiner Flucht( ca. 4 Jahre) hat er mit seiner Familie in XXXX gelebt. Da keine gegenteilige Angabe vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Familie nach wie vor in XXXX lebt. Der Beschwerdeführer ist Analphabet. Er hat Metallsplitter in seinem Kopf und ein Verletzung am Auge.

Der Familienname des Beschwerdeführers lautet XXXX, den Name XXXX hat sich der Beschwerdeführer willkürlich zugelegt.

Khaled XXXX, der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich und hat ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer asylrelevanten, konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung durch Familienangehörige des Geliebten der Cousine verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Bundesverwaltungsgericht konnte auch nicht feststellen, dass in Afghanistan eine Verfolgung der Volksgruppe der Tadschiken in besonderem Maße gegeben ist.

Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

1. Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

2. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und XXXX und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Sicherheitslage im Raum XXXX:

Die Provinz XXXX ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist XXXX Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. XXXX ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die XXXX-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an XXXX heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb XXXXs gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des XXXX International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

XXXX bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über XXXX. XXXX hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. XXXX wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt XXXX. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz XXXX 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen. Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an XXXX-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße XXXX - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von XXXX nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu XXXX und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz XXXX genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014).

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In einigen Provinzen, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014).

3. Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

5. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

6. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

7. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte das Fluchtvorbringen aus folgenden Gründen nicht zu Grunde legen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die entweder das Fluchtvorbringen als Ganzes oder zumindest einzelne Details der Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen, bestätigen können.

Bereits die belangte Behörde qualifizierte das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Darüber hinaus hat sich auch für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in der mündlichen Verhandlung kein anderes Bild ergeben.

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass private Streitigkeiten - der Ungehorsam der Tochter der Familie des Onkels mütterlicherseits, die dem ältesten Bruder des Beschwerdeführers versprochen gewesen sei - zu tödlichen Zwistigkeiten (Bombenangriff) geführt habe. Nunmehr soll angeblich die Familie des Beschwerdeführers von Familienangehörigen des Geliebten der Cousine bedroht werden, weil ein Bruder dieses Mannes getötet worden sei.

Die Darstellung dieser Fluchtgeschichte deckt sich in ihrem Kern mit den Aussagen in den Einvernahmen. Dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Bombenangriffes verletzt worden ist, mag durchaus möglich sein. Dass er konkretes Ziel eines Attentates gewesen wäre, hat das Verfahren nicht ergeben und dass ein Racheakt der Familie des Mannes, der mit der Verlobten des ältesten Bruders geflüchtet ist, vorliegt, ist wie später ausgeführt, nicht plausibel.

Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen die Verfolgungsmotive unterschiedlich angegeben hat, ohne dass dies logisch nachvollziehbar wäre. In der Erstbefragung vom 25.7.2009 sagte der Beschwerdeführer aus, dass die seinem ältesten Bruder versprochene Cousine entführt, ein Entführer getötet worden sei und seine Familie deshalb in Gefahr wäre. Den Bombenangriff auf das Haus der Familie erwähnte er nebenbei und nicht im Zusammenhang mit der Entführungs - und Fluchtgeschichte ("einmal wurde auch eine Bombe auf unser Haus geworfen.."). In der Einvernahme bei der belangten Behörde am 2.3.2010 gab er an, dass die Cousine mit ihrem Geliebten geflüchtet sei und die Familienmitglieder des Geliebten eine Bombe auf das Haus der Familie der Cousine (des Onkels) und das Haus der Familie des Beschwerdeführers geworfen hätten, bei dem alle seine Verwandten, seine Schwester ums Leben gekommen, sein ältester Bruder und er verletzt worden seien. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte er einerseits aus, dass der Bombenangriff auf das familieneigene Haus stattgefunden habe (S 4, S 5 der VS), andererseits wies er ausdrücklich darauf hin, dass auf das Haus seines Onkels (Vater der Cousine), bei dem seine Familie zu Besuch gewesen sei, bombardiert worden wäre (S 6, 7 VS). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer gar nicht Ziel eines Angriffes gewesen ist, sondern zufälligerweise Mitbetroffener, weil er sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel aufgehalten hat.

Auf Vorhalt dieses Widerspruchs entgegnete der Beschwerdeführer, er sei in den bisherigen Einvernahmen nicht in der Form gefragt worden.

Nicht nachvollziehbar ist daher, warum die Familie des Geliebten der Cousine die Familie des Beschwerdeführers noch Jahre später bedroht haben will. Die Familie der Cousine ist angeblich im Zuge eines Angriffes getötet worden, die Cousine selbst ist mit ihrem Geliebten geflüchtet und die Familie des Beschwerdeführers hat das Heimatdorf verlassen, um zu vergessen. Dass die Familie des Freundes der Cousine, deren Familie so schwer treffen habe wollen und sie vernichtet habe, um einer allfälligen Rache vorzugreifen, ist nicht lebensnah. Die Schande wurde durch den Geliebten der Cousine hervorgerufen, weil er mit einem Mädchen, das einem anderen Mann versprochen war, geflüchtet ist. Es kann daher kein vernünftig begründetes Motiv erkannt werden, gegen die Familie des Mädchens bzw. des Beschwerdeführers vorzugehen. Ein Rachemotiv scheidet jedenfalls aus, weil die Familie des Beschwerdeführers dem Mann, zu dem die Cousine gezogen ist, nichts angetan hat. Unabhängig davon konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über die Hintergründe des Bombenangriffes machen, sondern berief sich auf Erzählungen und Vermutungen des Vaters. Unklar ist auch geblieben, wer den Bombenangriff verübt hat ("wir wissen nicht genau, wer es war" S 5 VS). Dass die Familie des Geliebten der Cousine dahinter stecken könnte, beruht auf Vermutungen der Eltern des Beschwerdeführers. Daher ist nicht lebensnah und unlogisch, dass Familienmitglieder des Freundes der Cousinen Jahre später die Familie des Beschwerdeführers beschuldigen, wenn nicht einmal klar ist, ob sie überhaupt den Angriff verübt hat. Haben doch seine Eltern und Geschwister das Heimatdorf verlassen, um in XXXX Ruhe zu finden. Damit haben sie auch zu erkennen gegeben, dass keine Vergeltungsmaßnahmen gegen die Familie des Geliebten der Cousine geplant waren und Akzeptanz vorliegt.

Nicht stimmig ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Eltern nicht am Leben wären, hätte der Bombenangriff auf ihr Haus stattgefunden (S7 VS). Damit bringt er zum Ausdruck, dass seine Eltern überlebt haben, weil das Attentat auf das Haus des Onkels stattfand. Auch das ist widersprüchlich, weil gerade bei dem Angriff auf das Haus des Onkels auch die Eltern im höchsten Maße gefährdet gewesen waren. Der Beschwerdeführer gab nämlich an, dass seine Familie beim Onkel zu Besuch gewesen wäre, um die Abwendung der Schande zu besprechen, als das Attentat stattgefunden habe. Er habe sich mit seinem älteren Bruder, seiner Schwester und den Familienmitgliedern des Onkels mütterlicherseits in einem Zimmer aufgehalten. Von seinen Eltern, die an sich auch in diesem Zimmer hätten sein müssen, war keine Rede. Bei dem Bombenattentat soll die gesamte Familie des Onkels ums Leben gekommen sein - seine Eltern überlebten- glücklicherweise.

Wenn man aber von der Variante ausgeht, dass der Bombenangriff auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers erfolgt sei, ist nicht nachvollziehbar, wie die Familie nach Zerstörung der Lebensgrundlage (Haus) noch zwei Jahre im Heimatdorf hat bleiben können.

Nicht einheitlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verletzung:

Einerseits gab er an, keine Erinnerungen an den Bombenangriff zu haben und erst im Krankenhaus in Peshawar zu sich gekommen zu sein. Anderseits wusste er noch, dass er in XXXX nicht behandelt werden habe können und von seinem Vater nach Peshawar in ein Privatspital gebracht und operiert worden sei. Einerseits habe er 6 Monate im Krankenhaus verbracht, dann behauptete er, er sei mit seinem Vater einmal in der Woche für die Dauer von ca. 7 Monaten nach Peshawar gereist. Dass der Vater, der für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt habe, 6 Monate bei seinem Sohn in Peshawar geblieben wäre, ist unwahrscheinlich.

Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer die Geschichte seines älteren Bruders, wenn auch oberflächlich schildert und seine eigenen Erlebnisse und seine Verletzung ohne Details der Vorgänge oder Einzelheiten darlegt, ohne Wiedergabe von persönlichen Aspekten und persönlichen Empfindungen.

Es wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest einzelne Details und persönliche Eindrücke schildern bzw. schlüssige Vermutungen aufgrund eigener Überlegungen im Zusammenhang mit den behaupteten Ereignissen anstellen hätte können.

Selbst wenn er angibt, sich nicht an alles erinnern zu können, darf man doch erwarten, dass bei einem noch so traumatischen Ereignis, Schlüsselmomente in Erinnerung bleiben. ZB wie lange er im Spital war, in welches Haus die Bombe gefallen ist.

Dass die zeitlichen Angaben ebenfalls nicht im Einklang stehen, bleibt unberücksichtigt.

Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer keine zentralen Aspekte seiner eigenen Gefährdung dargelegt hat, sondern allgemein von Lebensgefahr ausgeht (S 9 VS) und darauf, dass ihn der Vater weggeschickt hätte. Unverständlich ist, dass der Vater nicht den ältesten Sohn, der ja immerhin gedemütigt wurde, schützen wollte, sondern den Beschwerdeführer und jüngeren Bruder.

Was seine allfällige Verfolgung in Afghanistan anbelangt, stellte der Beschwerdeführer in den Raum, dass seiner Familie von Familienangehörigen des Geliebten der Verlobten (=Cousine) seines ältesten Bruders Gefahr drohe. Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht beruhen hinsichtlich der angeblichen Gefährdung auf nicht näher substantiierte Aussagen eines Dritter (ein Unbekannter, ein Mittelsmann) sowie auf reine Mutmaßungen des Vaters, die aufgrund ihrer Allgemeinheit und Unbestimmtheit nicht geeignet sind, eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung darzulegen.

Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Fluchtgrund als nicht glaubwürdig erachtet werden. Für das Bundesverwaltungsgericht entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat und von seinem Vater aus allgemeiner Sorge vor unbestimmten Gefahren und Sorge wegen seiner Verletzung zur Ausreise angehalten worden ist und ihn der kleine Bruder begleiten sollte.

Die vorgelegten Integrationsnachweise werden als glaubwürdig erachtet.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf oben angeführte Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX" (Stand 23.05.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zu seiner Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).

Wie oben ausgeführt war einerseits den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers auf Grund mangelnder Plausibilität des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen, andererseits ergibt sich auch keine Asylrelevanz des Vorbringens. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung eines Konventionsgrundes spricht. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerdeverhandlung Gelegenheit gegeben alles vorzubringen. Es ist nicht erforderlich durch ständiges Nachfragen den Asylwerber zu erfolgsversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (VwGH 4.5.2000,99/20/0599).

Voraussetzung für eine "Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Bestehen eines kausalen Zusammenhanges zwischen Verfolgung/Bedrohung und einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen gruppe, politische Gesinnung). Dabei ist ausreichend, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung ist.

Im vorliegenden Fall ist keine gegen den Beschwerdeführer konkret gerichtete Verfolgungshandlung aus einem Konventionsgrund vorgebracht worden. Selbst unter Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Furcht vor einer (Lebens-)gefahr bei Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft wäre, ist keine Asylrelevanz gegeben. Bei der vermeintlichen Gefahr handelt sich um eine solche, die von Privatpersonen ausgeht. Eine solche kann aber nur dann asylrelevant sein, wenn das Fehlen des staatlichen Schutzes an ein Konventionsmerkmal anknüpft (vgl. Putzer, Leitfaden Asylrecht ² RZ 71), was hier nicht der Fall ist.

Eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist gegeben, wenn eine Person auf Grund ihrer Angehörigeneigenschaft zu einem Familienmitglied verfolgt wird, dem seinerseits aus anderen Konventionsgründen (zB politische Gesinnung, usw. )Verfolgung droht und die Verfolgung auf das Familienmitglied "durchschlägt" ( vgl. VfGH 20.9.2014, U 2699/2013 mwN). Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

Auf Grundlage des vorliegenden Ermittlungsverfahrens konnte keine Gefahr einer konkreten persönlichen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu Spruchpunkt II bis IV:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus der XXXX stammt, die Familie aber aufgrund persönlicher Streitigkeiten nach XXXX gezogen sei. Eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz XXXX scheidet aus. Was eine Niederlassung in XXXX anbelangt, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie in XXXX hat, in Afghanistan keine Schulausbildung genossen und bislang in Afghanistan aufgrund gesundheitlicher Umstände nicht gearbeitet hat und es ihm daher auch diesen Gründen schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären oder sozialen Netzwerks in XXXX kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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