W133 1268275-2•BVwG W133 1268275-2
W133 1268275-2Tribunale amministrativo federale2 giu 2015
entschiedene Sache, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Lebensgemeinschaft, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, nova<br/>producta, religiöse Bekenntnisgemeinschaft, Sicherheitslage,<br/>Zurückweisung
W133 1268275-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, vom 18.12.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013, Zl. 13 16.344-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus Dagestan, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 09.05.2005 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2006 wurde dieser erste Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenat. Diese wurde, damals bereits als Beschwerde bezeichnet, mit Erkenntnis des (damals zuständigen) Asylgerichtshofes vom 14.06.2010, Zl. D14 268275-0/2008/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2010, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Beschwerdeführer XXXX wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen."
Am 07.11.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei trotz der gegen ihn ausgesprochenen Ausweisung in Österreich geblieben und von Freunden unterstützt worden. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei seit dem Jahr 1999 wegen seines Glaubens verfolgt worden. Als er geflüchtet sei, habe in Russland Krieg geherrscht, deshalb sei er verfolgt worden. Er habe keine neuen Gründe, die damals angeführten Gründe würden noch gelten. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von der Polizei umgebracht zu werden, es gebe aber keine Beweise dafür. Er habe jetzt einen neuerlichen Asylantrag gestellt, weil er nicht nach Russland zurückgehen könne. Der Beschwerdeführer gab an, seit 22.10.2013 mit seiner ebenfalls aus Dagestan stammenden Frau traditionell verheiratet zu sein.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob sich seit Rechtskraft seines Vorverfahrens etwas geändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sich die Lage in Dagestan ständig verschlechtere. Er würde einfach verschwinden, sollte er nach Hause zurückkehren.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 11.12.2013 gab der Beschwerdeführer an, seit acht Jahren in Österreich zu leben und bereits gut Deutsch zu sprechen. Drei Jahre davon habe er illegal im Bundesgebiet verbracht und habe während dieser Zeit auch selbst für seine Krankenversicherung aufkommen müssen. Wenn es möglich gewesen wäre, wäre er innerhalb dieser drei Jahre nach Hause zurückgekehrt. Da dort sein Leben in Gefahr sei, könne er aber nicht zurückkehren. Er habe sich deshalb gezwungen gesehen, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Er werde in der Heimat gesucht und würde im Falle der Rückkehr verschwinden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.12.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 wurde bei der belangten Behörde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde an den (damals noch zuständigen) Asylgerichtshof eingebracht, in der beantragt wird, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Erst mit Schreiben vom 28.05.2014, eingelangt am 02.06.2014, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde vor.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Kriterien des § 17 Abs. 1 BFA-VG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall und insbesondere auf Grund der um sechs Monate verspäteten Beschwerdevorlage in der kurzen Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht getroffen werden, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden konnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 41/2015, lauten:
"§ 21 (1)......
(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
....."
Nach den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.11.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, m.w.N.).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100, m.w.N.).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Als Vergleichserkenntnis ist im Beschwerdefall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.06.2010, Zl. D14 268275-0/2008/12E heranzuziehen.
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid Folgendes fest:
Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Vom Bundesasylamt könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Zum Familienleben des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde Folgendes fest: Es befinde sich die Lebensgefährtin, mit welcher der Beschwerdeführer seit 08.11.2013 nach islamischem Recht verheiratet sei, in Österreich. Diese sei seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig und lebe in Wien. Ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.11.2013 gab der Beschwerdeführer befragt nach neuen Gründen für seine nunmehr zweite Antragstellung unter anderem vor, er habe in Dagestan sein Religionsbekenntnis nicht ausleben können. Die Lage in der Heimat habe sich seit seinem ersten Verfahren verschlechtert. Er habe Angst im Falle der Rückkehr, "zu verschwinden", so wie viele andere auch in Dagestan. Der Beschwerdeführer gab weiters an, seit Oktober 2013 in Österreich nach islamischem Recht mit einer asylberechtigten Frau verheiratet zu sein - wie dies auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte.
Die beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer stütze seinen nunmehrigen zweiten Antrag auf dieselben Beweggründe wie im ersten vorangegangenen Verfahren und habe keine konkret seine Person gerichteten Änderungen vorgebracht, erweisen sich vor dem Hintergrund der dargestellten Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme am 27.11.2013 als nicht zutreffend.
Vorab sei festgehalten, dass der belangten Behörde zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof äußerst unglaubhafte Angaben zu seiner damaligen Verfolgungsgefahr getätigt hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes traf der Asylgerichtshof in seinem Vergleichserkenntnis vom 14.06.2010 auch eine abweisende Entscheidung. Im Zuge seiner nunmehrigen - mehr als drei Jahre nach Abschluss dieses ersten Verfahrens - erfolgten neuerlichen Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, er könne in seiner Heimat sein Religionsbekenntnis nicht ausleben. Die Lage in der Heimat, konkret in Dagestan, habe sich verschlechtert.
Aus den aktuellen Länderberichten, die teilweise auch im angefochtenen Bescheid zitiert wurden, ergibt sich sowohl eine in den letzte Jahren deutlich voranschreitende Verschlechterung der Lage in Dagestan als auch eine verschärfte Lage für traditionelle Islamisten, die mit Extremisten bzw potentiellen Terroristen gleichgesetzt werden. Schon aus diesen Gründen - dem genannten Vorbringen in Zusammenschau mit den verschlechterten entscheidungsrelevanten Länderberichten - wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.
Dazu kommt, dass die Beziehung zur nunmehrigen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welche nach den Angaben im Verfahren und dem Akteninhalt ebenfalls aus Dagestan stammen dürfte, sowie deren anerkannter Flüchtlingsstatus zwar im angefochtenen Bescheid grundsätzlich festgestellt wurden, jedoch weder festgestellt wurde, auf Grund welcher Gefährdungslage der Lebensgefährtin der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war und auch nicht berücksichtigt bzw begründet wurde, ob oder inwiefern dadurch eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr bestehen könnte. Dies ist jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ebenfalls zu berücksichtigender Umstand.
Die Tatsache, dass das im Vorverfahren getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers in eben diesem Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilt wurde, enthebt nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde nicht der Aufgabe, eine neue Beweisführung durchzuführen, welche die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehen muss. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, diese Auseinandersetzung erstmals zu führen.
Im derzeitigen Stadium des Verfahrens kann somit nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vergleichserkenntnis nicht geändert habe. "Entschiedene Sache" liegt daher nicht vor.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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