W132 1433153-1•BVwG W132 1433153-1
W132 1433153-1Tribunale amministrativo federale2 giu 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, unterstellte politische Gesinnung,<br/>Versorgungslage
W132 1433153-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt II. stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In den Einvernahmen am 23.04.2012, am 27.04.2012 und am 08.02.2013 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen an, dass er Afghanistan wegen der ständigen kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und Taliban in seiner Heimatregion verlassen habe. Aufgrund der bedrohlichen Lage habe er aus Angst zwangsrekrutiert zu werden, auch nicht die Schule besuchen können. Bei einer der Auseinandersetzungen vor vier bis fünf Jahren hätten unbekannte Personen seinen Onkel väterlicherseits ermordet, weil sich dieser geweigert habe in den Krieg zu ziehen. Sein Vater sei nicht verfolgt worden, weil dieser schon zu alt gewesen sei. Von staatlicher Seite drohe ihm keine Verfolgung. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer zur Flucht geraten, damit er eine bessere Berufstätigkeit als in der Landwirtschaft ausüben und in Sicherheit leben könne. Der Beschwerdeführer sei selbst nie von den Taliban zu etwas gezwungen worden. Seine Familie habe ihm erzählt, dass die Taliban die Menschen in der Heimatregion des Beschwerdeführers von den Taliban unterdrückt würden. Die Taliban würden beabsichtigen, dass die Bevölkerung sich am Krieg beteiligt. Es würden sowohl die Familie des Beschwerdeführers als auch andere Familien geschlagen werden.
Basierend auf einer vom Ludwig Boltzmann Institut druchgeführten medizinischen Altersdiagnose hat die belangte Behörde am 08.02.2013 mit Verfahrensanordnung festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde.
In der Folge hat der Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen vorgelegt.
Mit der Stellungnahme vom 08.02.2013 hat die von der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigte Vertretung zu den von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen im Wesentlichen vorgebracht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei. Dieses Vorbringen wurde durch Länderberichte untermauert.
2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubhaft sei, den angegebenen Fluchtgründen jedoch keine Asylrelevanz zukomme.
Die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe.
Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.
3. Mit dem am 25.02.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Unter Zitierung von Länderberichten zur prekären Sicherheitslage in Afghanistan und zur mangelnden innerstaatlichen Schutzmöglichkeit bzw. Schutzwilligkeit wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen geflüchtet sei. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger dem Kreis der besonders vulnerablen Personen angehöre.
Mit dem Schriftsatz vom 14.03.2013 wurde unter Vorlage weiterer integrationsbescheinigender Unterlagen ergänzend zur Bescheidbeschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor Verfolgungshandlungen seitens der Taliban geflohen sei, welche für den Tod seines Onkels väterlicherseits verantwortlich gewesen seien und auch dem Vater des Beschwerdeführers Gewalthandlungen angedroht hätten. Die Familie des Beschwerdeführers sei seitens der Taliban massiv unter Druck gesetzt worden, sich deren Willen zu beugen und deren Anweisungen zu befolgen. Aufgrund des Gesundheitszustandes, des Alters und der finanziellen Situation sei es jedoch lediglich dem Beschwerdeführer möglich gewesen, das Land zu verlassen, wenngleich aufgrund der Bedrohungssituation die Fluchtgedanken bei seiner ganzen Familie immanent seien. Auch in Kabul stünde dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Im Übrigen würden die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des afghanischen Staates in Zweifel gezogen.
In der Folge wurden vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen vorgelegt.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der nunmehr volljährige Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.
Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:
"[...]R: Warum sind Sie aus Afghanistan geflohen?
P: Ich habe in Afghanistan nur drei Jahre die Schule besucht. Dann sind die Taliban gekommen. Sie haben unsere Schulen und Bücher verbrannt und uns nicht mehr erlaubt Schulbildung zu bekommen. Ich wurde gezwungen in die Moschee zu gehen. Ich habe vier Monate lang die Moschee besucht und habe dort Koran lesen gelernt. Anschließend habe ich drei Tage lang Unterricht in Umgang mit Waffen bekommen. Mir wurde gezeigt wie ich ein Gewehr halten und es benutzen kann. Ich habe zu Hause meinem Vater davon erzählt. Mein Vater war der Meinung, dass es zu gefährlich war weiterhin den Unterricht zu besuchen. Er hat mir nicht mehr erlaubt in die Moschee zu gehen. Ich war eine Woche lang zu Hause. Nach einer Woche sind die Taliban zu uns gekommen. Mein Vater hat mich zu Hause versteckt und den Taliban mittgeteilt, dass ich nicht zu Hause war. Die Taliban haben meinen Vater gefragt, warum ich den Unterricht nicht mehr besuche. Mein Vater war der Meinung, dass ich in Afghanistan keine Zukunft hatte, daher sprach er mit Rais KARIM, mit dessen Hilfe ich Afghanistan verlassen habe.
R: Sie haben bisher nicht vorgebracht, dass die Schule zerstört worden sei und Sie Unterricht an der Waffe erhalten hätten.
P: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich das bei der letzten Einvernahme angegeben. Ich hatte jedoch einen iranischen Dolmetsch. Es ist möglich, dass ich nicht verstanden worden bin.
R: Sie haben aber auch in Ihrer Beschwerde nichts dazu vorgebracht.
P: Nachdem Erhalt des negativen Bescheides wurde ich von der Caritas für das Verfassen der Beschwerde eingeladen. Ich war sehr enttäuscht und angeschlagen wegen des negativen Bescheides. Ich habe beim Verfassen der Beschwerde nicht mitgewirkt und habe der Rechtsberaterin gesagt, dass sie alles schreiben kann, was sie will.
R: Wann wurde die Schule zerstört? Erzählen Sie mir bitte genau, was passiert ist.
P: Es ist ein Missverständnis. Meine Schule wurde nicht verbrannt. Die Taliban haben lediglich unsere Schulbücher verbrannt und gemeint, dass wir aus diesen Büchern nur falsch unterrichtet werden würden und dass es nur richtig wäre, Islamunterricht zu bekommen.
R: Erzählen Sie mir, wie sich das ereignet hat.
P: Ich war in der Schule, als die Taliban die Schule gestürmt haben. Sie haben die Schüler beschimpft und beleidigt. Sie waren sehr laut. Sie haben die Lehrer zusammengeschlagen und sie aufgefordert nicht mehr in der Schule zu unterrichten. Sie haben die Schule zugesperrt und alle Bücher verbrannt. Sie haben uns aufgefordert, künftig in die Moschee zu gehen um dort Islamunterricht zu bekommen.
R: Wie viele Schüler waren anwesend? P: Ich schätze 40-50.
R: Hat es vorher Anzeichen gegeben, dass die Taliban gegen die Schule vorgehen würden?
P: Ja, die Taliban hatten bereits zuvor vor alldem gewarnt. Die Lehrer und Schüler haben die Warnung jedoch nicht ernst genommen und dann ist es zu diesem Vorfall gekommen.
R: Wie ist diese Warnung erfolgt?
P: Sie haben ein bis zweimal Leute in die Schule geschickt, die die Lehrer aufgefordert haben, die Schulen zuzusperren und nicht mehr zu unterrichten. Nachdem die Lehrer nicht gehorcht haben, sind die Taliban gekommen und haben die Schule zwangsmäßig zugesperrt.
R: Waren die Schüler anwesend, als die Taliban die Warnung ausgesprochen haben? Insbesondere waren Sie anwesend?
P: Nein, die Taliban haben mit den Lehrern gesprochen und sie aufgefordert die Schule zuzusperren.
R: Wie haben Sie davon erfahren?
P: Der Schuldirektor ist eines Tages in unserer Klasse gekommen und hat uns vom Besuch und der Warnung der Taliban berichtet.
R: Hat niemand der Warnung der Taliban entsprochen?
P: Nein, aber es konnte auch niemand etwas gegen die Taliban unternehmen, weil jeder Angst davor hatte, getötet zu werden.
R: Warum haben die Lehrer aber weiter unterrichtet und sind die Schüler weiter in die Schule gegangen, wenn sie solche Angst hatten?
P: Der Direktor hat erzählt, dass die Lehrer zweimal gewarnt worden sind, aber er nicht davon ausgeht, dass die Taliban die Schule stürmen und uns etwas antun würden. Die Lehrer und Schüler haben sich dort sicher gefühlt, weil tagsüber in meinem Heimatdort die zentrale Regierung herrscht und nur nachts die Taliban ihre Macht ausüben.
R: Die Taliban haben, aber nachdem was Sie gesagt haben, während des Tages die Schule heimgesucht.
P: Ja, sie sind tagsüber gekommen und haben die Bücher verbrannt und haben die Schule zugesperrt.
R: Haben die Taliban die Bücher aus der Schule herausgeholt? Wie ist das abgelaufen?
P: Sie haben die Bücher noch in der Schule zerrissen und verbrannt. Man konnte sie nicht mehr benutzen.
R: Die Bücher haben im Schulgebäude gebrannt? P: Ja.
R: Die Schule wurde dabei nicht zerstört?
P: Die Wände in diesem Raum, indem die Bücher verbrannt wurden, sowie die Decke waren ganz schwarz.
R: Wer hat den Brand gelöscht? P: Niemand. Die Bücher sind alle verbrannt.
R: Wenn in einem Raum ein Feuer entfacht ist, muss man das löschen, wenn man vermeiden will, dass auch im Rest des Gebäudes ein Feuer ausbricht.
P: Es sind lediglich die Bücher alle verbrannt. Das Gebäude ist zwar ganz schwarz gewesen, aber es war aus Tonerde. Es konnte nicht mehr zerstört werden.
R: Haben die Taliban damals angekündigt, die Bücher zu verbrennen bzw. wie haben sie Ihnen Gelegenheit gegeben, dass Gebäude zu verlassen?
P: Sie hatten nicht davor gewarnt die Bücher zu verbrennen. Sie haben lediglich davon gesprochen, dass sie die Schule zusperren wollten. Aber als sie in die Schule gekommen sind, haben sie uns alle aus der Schule hinausgebracht und im Inneren der Schule die Bücher angezündet.
R: Waren die Schüler in mehrere Klassen aufgeteilt? P: Es gab vier oder fünf Klassen.
R: Wie viele Taliban haben an diesem Übergriff teilgenommen?
P: Zwei Autos mit Taliban.
R: Wie viele Personen waren das? P: Ich schätze 12-13 Leute.
R: Was hat die Regierung unternommen?
P: Die staatlichen Behörden konnten nichts tun. Die Regierungsmitarbeiter sind nur selten in meine Heimatregion gekommen, um zu sehen wie es den Leuten dort geht und wie die Lage ist. Die Regierung hat nichts unternommen.
R: Laut den Länderberichten zählt aber Ihre Heimatregion XXXX zu den weniger gefährdeten Regionen.
P: Meiner Ansicht nach zählte XXXX früher zu den am meisten gefährdeten Provinzen in Afghanistan, daran hat sich bis heute nichts geändert. Die Taliban sind in XXXX nach wie vor sehr aktiv und operieren regelmäßig. Daher ist die Sicherheitslage in XXXX sehr schlecht.
R: Dazu liegen keine Berichte vor, die dieses Vorbringen bestätigen.
P: Meine Heimatregion liegt eher im Gebirge. Die Medien haben kaum Zugang und können daher über die meisten Vorfälle und über die tatsächliche Lage kaum berichten. Ich komme von dort und weiß daher wie es dort zugeht. Die Sicherheitslage hat sich extrem verschlechtert.
R: Woher wissen Sie, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert habe?
P: Ich habe in den Nachrichten gehört, dass im letzten Monat in der Provinzhauptstadt von XXXX viele Selbstmordattentate durchgeführt worden sind und dass die Gruppe der Daish bis in die abgelegenen Dörfer fortgeschritten ist und viele Menschen bei den kriegerischen Auseinandersetzungen, die rund vier Stunden gedauert haben, verletzt und getötet worden sind.
R: In welchem Alter waren die Schüler, welchen verboten worden ist, die Schule weiter zu besuchen? P: Die Schüler waren 14, 15 und 16 Jahre alt.
R: Erzählen Sie mir den Ablauf wie sie gezwungen worden sind, in die Moschee zu gehen und an dem Unterricht an den Waffen teilzunehmen.
P: Wir waren zirka 40 oder 50 Schüler die aufgefordert wurden, ab dem nächsten Tag in die Moschee zu gehen und am Unterricht teilzunehmen. Das haben wir auch so gemacht. Wir wurden vier Monate lang unterrichtet. Anschließend haben wir drei Tage lang Unterricht im Umgang mit Waffen bekommen. Als ich zu Hause davon erzählt habe, hat mir mein Vater nicht mehr erlaubt, in die Moschee zu gehen.
R: Wo hat dieser Unterricht stattgefunden? P: In der Moschee.
R: Waffen in der Moschee? P: Ja, es waren Kalaschnikows.
R: Hat es Bewohner Ihres Dorfes gegeben, die sich diesem Zwang widersetzt haben?
P: Die Bewohner von meiner Heimatregion hatten keine andere Wahl, als den Taliban zu gehorchen. Alle waren verängstigt und hatten Angst, von den Taliban geschlagen und bedroht zu werden. Niemand konnte sich widersetzen.
R: Heißt das, dass sich die Bedrohung durch die Taliban gegen alle Bewohner der Region gleichermaßen gerichtet hat?
P: Ja, die gesamte Bevölkerung ist von diesen Bedrohungen betroffen. Jene Menschen die Geld haben können das Land verlassen und sich in Pakistan, im Iran oder in anderen Ländern in Sicherheit bringen. Aber die meisten Menschen sind arm und daher nicht in der Lage Afghanistan zu verlassen.
R: Hat es je konkrete gegen Ihre Person oder Ihre Familie gerichtete Warnungen oder Bedrohungshandlungen gegeben?
P: Als ich nach Österreich gekommen bin habe ich erzählt, dass der einzige Bruder meines Vaters von den Taliban entführt und getötet wurde. Mein Vater wollte nicht, dass mir dasselbe Schicksal widerfährt. Daher schickte er mich von Afghanistan weg. Er wollte, dass ich in Sicherheit bin.
R: Wann wurde Ihr Onkel entführt?
P: Ein genaues Datum ist mir nicht bekannt. Zum Zeitpunkt meiner Einreise nach Österreich waren bereits sechs oder sieben Jahre vergangen. Ich schätze, dass mein Onkel vor zirka neun oder zehn Jahren von heute aus gerechnet, entführt und getötet worden ist.
R: Warum ist Ihr Onkel entführt worden?
P: Ich war damals noch ein Kind. Mein Vater hat erzählt, dass die Taliban mehrmals meinen Onkel aufgefordert haben, mit ihnen zusammenzuarbeiten und mit ihnen gegen die Regierung zu kämpfen. Mein Onkel ist ihren Aufforderungen nicht nachgekommen. Eines Nachts sind bewaffnete Männer gekommen und haben meinen Onkel mitgenommen. Einige Zeit später wurde der Leichnam meines Onkels entdeckt.
R: Ich stelle fest, dass Ihre Flucht in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod Ihres Onkels steht.
P: Nachdem ich von den Taliban aufgefordert wurde, am Unterricht in der Moschee teilzunehmen und auch praktischen Unterricht mit Waffen bekommen habe, waren mein Vater und ich verängstigt, dass mich die Taliban ebenfalls eines Tages entführen und mir etwas antun können. Vor allem deshalb, weil ich im richtigen Alter für eine Rekrutierung durch die Taliban gewesen bin.
R: Warum haben die Taliban nur Ihren Onkel entführt und Ihren Vater unbehelligt gelassen?
P: Mein Vater war bereits alt. Mein Onkel war jung und konnte für die Taliban eher von Nutzen sein, als mein Vater.
R: Wie erklären Sie sich die lange Zeitspanne zwischen der Entführung Ihres Onkels und der beginnenden Unterdrückung Ihres Dorfes durch das Schließen der Schule.
P: Nach der Entführung und dem Tod meines Onkels haben die Taliban für einige Jahre an Einfluss verloren. Die zentrale Regierung hatte Macht in meiner Heimatregion und hat dort regiert. Mit der Zeit haben sich die Taliban dort wieder vermehrt und an Macht und Einfluss gewonnen und sie haben begonnen die Menschen zu schikanieren und zu unterdrücken.
R: Hat es in Ihrer Region Auseinandersetzungen zwischen Regierungseinheiten und den Taliban gegeben? Sie haben angegeben, dass längere Zeit die Regierung die Vormacht bei Ihnen hatte.
P: Nein, die Taliban hatten für fast sechs Jahre keine Macht in XXXX. Ich kann mich an keine kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und der Regierung erinnern. Die Taliban haben sich später wieder vermehrt und so an Macht und Einfluss gewonnen.
R: Sind Sie je aus Gründen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer Religion oder Ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden in Afghanistan?
P: Ja, die Angehörigen der Volksgruppe der Hazara sind eher Verfolgungen und Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt als andere Volksgruppen. Die Hazara sind immer unterdrückt worden.
R: Haben Sie je Schwierigkeiten mit dem afghanischen Staat gehabt?
P: Nein.
R: Haben Sie sich an die Polizei um Hilfe gewandt? P: Nein.
R: Warum haben Sie oder die anderen Dorfbewohner sich nicht an Regierungseinheiten gewandt?
P: Die afghanische Regierung ist nicht stabil. Die Behörden sind korrupt. Auf die Sicherheitskräfte kann man sich nicht verlassen. Derzeit sind sehr viele Hazara in Gefangenschaft der Taliban. Es werden immer wieder einer der Gefangenen getötet. Die Regierung kann nichts dagegen unternehmen. [...]"
Ergänzend legt der Beschwerdeführer weitere integrationsbescheinigende Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Afghanistan, XXXX, XXXX, Provinz XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan Ende 2011 verlassen und ist über Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Der Vater, die Mutter, zwei jüngere Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers haben ebenfalls im Heimatdorf des Beschwerdeführers gelebt. Die Familie hat in einem Haus zusammen gewohnt und eine große Landwirtschaft besessen. Der Beschwerdeführer hat drei Jahre die Schule Grundschule besucht und keine Berufsausbildung, er hat in der Landwirtschaft mitgearbeitet. Den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie kennt der Beschwerdeführer nicht, er vermutet, dass sich diese in Pakistan aufhält. Er hat keinen Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer kann in Afghanistan nicht auf ein effektives familiäres bzw. soziales Netz zurückgreifen.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes und ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich bereits gut integriert. Er hat sich fortgeschrittene Deutschkenntnisse angeeignet und pflegt soziale Kontakte. Er strebt eine Ausbildung im medizinischen oder technischen Bereich an.
Der Beschwerdeführer ist wegen der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage aus Afghanistan geflohen. Die Kinder und Jugendlichen in seinem Heimatdorf konnten die Schule nicht besuchen, weil die Taliban dies verhindert haben, indem sie die Bücher in der Schule verbrannt und die Familien gezwungen haben, die Schüler zum Unterricht in die Moschee zu schicken. Die männlichen Schüler, unter anderem auch der Beschwerdeführer, wurden im Umgang mit Waffe geschult.
Eine konkret den Beschwerdeführer betreffende Verfolgung bzw. Bedrohung kann jedoch nicht festgestellt werden.
Die vorgebrachte Ermordung des Onkels des Beschwerdeführers war nicht fluchtauslösend. Es besteht weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes droht. Die Unterdrückung durch die Taliban betrifft alle Familien in seinem Heimatdorf und steht in keinem Zusammenhang mit der Volksgruppenzugehörigkeit oder dem Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers, sie hat auch keinen politischen Hintergrund. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Befragung betont, dass die gesamte Bevölkerung von diesen Bedrohungen betroffen sei.
Der Beschwerdeführer war auch weder politisch tätig noch gehörte er einer politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den afghanischen Behörden aufgrund seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Volksgruppe.
Festgestellt wird aber auch, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Verbindung mit seinen persönlichen Umständen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
Vom afghanischen Staat kann er keinen effektiven Schutz erwarten.
Es besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte gegen die Taliban sind nach Angaben des Innenministeriums mehr als 100 Extremisten getötet worden. Das Ministerium in Kabul teilte am Sonntag, den 3. August 2014 mit, Polizei, Armee und Geheimdienst gingen seit dem Vortag in den Provinzen Kunduz, Josjan, Nangarhar, Helmand, Urusgan und Sabul gegen die Aufständischen vor.Unter den insgesamt mindestens 101 getöteten Taliban-Kämpfern seien mehrere Kommandanten. Nach Angaben des Innen- und des Verteidigungsministeriums verzeichneten die afghanischen Sicherheitskräfte keine Verluste.
(APA, "Mehr als 100 Taliban-Kämpfer bei Operationen getötet" vom 03. August 2014)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Provinz XXXX:
Die Provinz XXXX wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz XXXX verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in XXXX province" vom 24. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral XXXX und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF XXXX Operation" vom 16. August 2013)
Kabul:
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle seit Mai 2013 in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 4. Jänner 2014 ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden Kabuls. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet: NATO military convoy attacked in Kabul diplomatic quarter, 4. Jänner 2014)
Am 12. Jänner 2014 sind nach Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Polizeibus auf der Straße nach Dschalalabad ein Polizist und ein(e) Zivilist(in) getötet und 20 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "Two killed as suicide bomber targets police bus in Kabul" 12 Jänner 2014)
Am 17. Jänner 2014 sind laut Behördenangaben 21 Personen, darunter 13 ausländische StaatsbürgerInnen, bei einem Selbstmordanschlag und einem anschließenden Angriff mit Feuerwaffen auf ein Restaurant getötet und mindestens 5 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (BBC News: IMF and UN officials killed in Kabul restaurant attack, 18. Jänner 2014)
In einem Artikel über denselben Vorfall berichten Kate Clark und Christine Roehrs vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Angriff offenbar das Töten von AusländerInnen zum Ziel hatte. (Clark, Kate / Roehrs, Christine: Another Red Line Crossed: The Taverna attack and the killing of foreigners just because they were foreigners (amended), 18. Jänner 2014)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Am 26. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag in der Nähe eines Busses, der MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums zur Arbeit bringen sollte. Dabei wurden Behördenangaben zufolge 2 Armeeangehörige und 2 ZivilistInnen getötet und mindestens 22 weitere Personen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: Afghanistan: "Suicide bomber kills 4 in Kabul attack on military bus" 26. Jänner 2014)
Am 10. Februar 2014 sind laut Angaben des internationalen Mkabulilitärbündnisses 2 zivile NATO- Mitarbeiter getötet worden. Ein Polizeisprecher gab bekannt, dass sich der Anschlag in der Nähe des Gefängnisses Pol-i Charkhi ereignete und mindestens 7 afghanische ZivilistInnen verletzt wurden. Zu dem Anschlag hat sich die islamistische Gruppe Hezb-e-Islami bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Car Bomb In Kabul Kills 2 Contractors" 10. Februar 2014)
Am 20. Februar 2014 sind bei einem Selbstmordanschlag auf ein ismailitisches Kulturzentrum eine Person getötet und vier weitere verletzt worden. Laut Angaben des Innenministeriums explodierte der Sprengsatz des Angreifers, nachdem dieser von einem Wachmann davon abgehalten worden war, das Kulturzentrum zu betreten. Bei der Explosion wurden sowohl der Angreifer als auch der Wachmann getötet. Zu dem Anschlag hat sich bislang niemand bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Suicide Bomber Targets Shi'ite Cultural Center In Kabul" 20. Februar 2014)
Am 11. März 2014 ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Swedish Radio Journalist Shot Dead In Kabul" 11. März 2014)
Am 20. März 2014 sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "Taliban attack on Kabul hotel kills nine civilians" 21. März 2014)
Am 25. März 2014 sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Suicide Attackers Strike At Election Office Near Candidate's Kabul Home" 25. März 2014)
Am 28. März 2014 berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "One Killed In Kabul Guest-House Attack" 28. März 2014)
Am 29. März 2014 haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Militants Target Afghan Election HQ" 29. März 2014)
Am 2. April 2014 hat sich ein Selbstmordattentäter in Militäruniform vor dem afghanischen Innenministerium in die Luft gesprengt und dabei 6 Polizisten getötet. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "Taliban suicide blast kills six as Afghan election looms" 2. April 2014)
Am 15. April 2014 ist Maryam Koofi, ein weibliches Mitglied des afghanischen Parlaments, in der Nähe ihres Hauses in Kabul angeschossen worden. Dem Innenministerium zufolge wurde ein Strafverfolgungsbeamter festgenommen, der verdächtigt wird, die Tat begangen zu haben. Wenige Stunden zuvor war der stellvertretende Minister für öffentliche Bauarbeiten, Ahmad Shah Wahid, in Kabul von unbekannten Bewaffneten entführt worden. Bislang hat sich niemand zu den Angriffen bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Afghan Female Lawmaker Injured In Kabul Shooting" 16. April 2014)
Am 24. April 2014 hat ein Polizist drei US-AmerikanerInnen, darunter einen Arzt, in einem internationalen Krankenhaus in Kabul erschossen. Die Taliban haben sich nicht zu dem Angriff bekannt, das Motiv für die Tat ist weiterhin unklar. (AFP - Agence France-Presse:
"Expat workers on edge as US doctor killed in Kabul", 25. April 2014)
Am 12. Mai 2014 ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen in Kabul, nachdem die Taliban den Beginn ihrer alljährlichen Sommeroffensive angekündigt hatten. Der Flughafen wurde von zwei Raketen getroffen, verletzt wurde bei dem Vorfall allerdings niemand. (BBC News: "Afghanistan attacks mark Taliban's summer offensive" 12. Mai 2014)
Am 14. Mai 2014 wurde ein afghanischer Soldat bei einem Bombenanschlag auf ein Fahrzeug der afghanischen Nationalarmee im Osten Kabuls getötet. Dem Polizeichef der Hauptstadt zufolge wurden bei der Explosion auch eine Frau und ein Kind verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Ten Killed In Attacks Across Afghanistan" 15. Mai 2014)
Am 6. Juni 2014 wurde ein Anschlag auf den Konvoi des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah verübt, bei dem laut Behördenangaben mindestens 6 Personen getötet und 22 weitere verletzt wurden. Abdullah Abdullah selbst blieb unverletzt. Polizeiangaben zufolge ereigneten sich 2 Explosionen, wobei eine durch einen Selbstmordattentäter verursacht wurde. Bislang hat sich niemand zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse:
"Afghan election front-runner Abdullah escapes assassination attempt" 6. Juni 2014)
Agence France-Presse (AFP) erwähnt, dass in den ersten Stunden der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen am 14. Juni von keinen größeren Angriffen berichtet wurde, die Taliban sich allerdings zu zwei Raketenexplosionen in der Nähe des Kabuler Flughafens bekannt haben. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt oder getötet. (AFP - Agence France-Presse: "Afghans vote in run-off election despite Taliban threats" 14. Juni 2014)
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) führt an, dass sich am Morgen des Tags der Stichwahl selbst in Kabul einige Raketenangriffe ereignet haben. Bei einem der Angriffe wurde ein Haus im Viertel Kart-e Naw beschädigt, die BewohnerInnen des Hauses wurden möglicherweise verletzt. (Ruttig, Thomas: Elections 2014 (30): "Some initial reflections on E-Day II" 15. Juni 2014)
Am 21. Juni 2014 sind laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungsberater ein(e) ZivilistIn getötet und mehrere weitere verletzt worden. Der Regierungsberater selbst blieb unverletzt. Zu dem Anschlag hat sich bislang keine Gruppe bekannt. (BBC News: "Afghan suicide attack targets top adviser" 21. Juni 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
Am 2. Juli 2014 berichtete BBC News, dass laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der Kabuler Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt wurden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News: "Afghan suicide bomber attacks military bus in Kabul" 2. Juli 2014)
Am 3. Juli 2014 wurde der militärische Teil des Kabuler internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Taliban Fires Rockets At Kabul Airport" 3. Juli 2014)
Am 5. Juli 2014 hat die Kabuler Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Dozens Of Fuel Trucks Set Alight Outside Kabul" 5. Juli 2014)
Am 17. Juli 2014 haben die Taliban ein Nebengebäude des Kabuler Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet wurden oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten. (AFP - Agence France-Presse: "Taliban attack Kabul airport as Afghan poll audit starts" 17. Juli 2014)
Am 22. Juli 2014 sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens 3 AusländerInnen und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische BeraterInnen der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Suicide Bomber Kills Foreigns Near Kabul Airport" 22. Juli 2014)
Am 26. Juli 2014 sind bei einer Bombenexplosion ein Armeeoffizier und sein Fahrer verletzt worden. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "Afghanistan Attacks Kill At Least 13" 26. Juli 2014)
Am 10. August 2014 wurden laut Behördenangaben vier ZivilistInnen, darunter zwei Kinder und eine Frau, bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi getötet und mindestens 35 weitere verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP - Agence France-Presse: "4 civilians killed in Kabul suicide attack on NATO convoy" 10. August 2014)
Am 20. August 2014 wurde laut Angaben der NATO und der Kabuler Polizei ein NATO-Soldat bei einem Angriff auf einen Konvoi der Koalitionstruppen, der auf der Flughafenstraße wegen einer routinemäßigen Polizeikontrolle gehalten hatte, erstochen. Polizeiangaben zufolge wurde der Angreifer gefangen genommen. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: "NATO Soldier Was Victim Of Kabul Stabbing, 20. August 2014")
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein. (Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, Zwangsrekrutierung
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang.
Beispielsweise berichteten im März 2010 in einer Umfrage des International Council on Security and Development (ICOS) 34 Prozent der Befragten, dass Männer den Taliban beitreten, weil sie dazu gezwungen werden. ICOS, Operation Moshtarak: Lessons Learned, Mai 2010,
http://www.icosgrouS.net/2010/report/operation-moshtarak-lessons-learned/, S. 7. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen benennt eine Reihe lokaler anonymer Quellen, die die Anwendung von Drohung, Einschüchterung und Gewalt zum Zwecke der Rekrutierung durch die Taliban belegen. EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan - Rekrutierungsstrategien der Taliban, Juli 2012, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=ydocid=516ea01d4.html, Fußnote 110 (Pressekorrespondent in der Provinz Helmand), 113 (Pressekorrespondent in Ostafghanistan) und Fußnote 115 (Kontaktperson in Chost).
Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von lashkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte.
Landinfo, Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9. September 2011, http://www.refworld.org/docid/4e8eadc12.html, S. 7.
Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren.
Beispielsweise zitiert UNAMA den Dorfvorsteher eines Distrikts der Provinz Balch wie folgt: "Die Taliban berufen auch junge Männer in ihre Armee der Aufständischen ein und drohen damit, diejenigen zu töten, die nicht willens sind, ihrer Bewegung zu dienen."
[Übersetzung durch UNHCR]. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 18. Siehe auch Afghanistan Research and Evaluation Unit (Antonio Giustozzi), Thirty
Years of Conflict: Drivers of Anti-Government Mobilisation in Afghanistan 1978-2011, Januar 2012, http://www.refworld.org/docid/4f157c6a2.html, S. 55; und Landinfo,
Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9. September 2011, http://www.refworld.org/docid/4e8eadc12.html, S. 7.
Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.
Landinfo, Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9. September 2011, http://www.refworld.org/docid/4e8eadc12.html, S. 8.
Berichten zufolge kommt es vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben.
Europäische Union: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan - Rekrutierungsstrategien der Taliban, 10. Juli 2012, http://www.refworld.org/cgibin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=ydocid=516ea01d4.html, S. 30.
Auch Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei haben Berichten zufolge Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsenen Männern und Kindern, für die afghanische lokale Polizei zwangsrekrutiert.
Im Jahr 2011 erhielt UNAMA Berichte über Zwangsrekrutierung der einheimischen Bevölkerung durch die afghanische lokale Polizei in
einigen Distrikten der Provinzen Paktika, Farah und Urusgan, einschließlich der Rekrutierung von Kindern. Berichten zufolge ordnete ein Kommandeur der afghanischen lokalen Polizei im Distrikt Shah-Wali-Kot in der Provinz Urusgan an, dass aus jeder Familie ein Sohn der afghanischen lokalen Polizei beitreten müsse. Zahlreiche Familien flohen, um der Zwangsrekrutierung zu entgehen. UNAMA, Annual Report 2011: Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2012, http://www.refworld.org/docid/4f2fa7572.html, S. 6,
Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindliche Kräfte befinden, oder in denen regierungstreue und regierungsfeindliche Kräfte um Kontrolle kämpfen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls besteht für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei hinreichend Macht für Zwangsrekrutierungen von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei haben, möglicherweise ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Für Männer und Jungen, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige von Männern und Jungen mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an.
Die nationale Arbeitsgruppe zur Überwachung und Berichterstattung in Afghanistan meldete 47 Fälle der Kinderrekrutierung durch regierunsgfeindliche Kräfte im Jahr 2012. General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children and Armed Conflict, 15. Mai 2013, A/67/845-S/2013/245, http://www.refworld.org/docid/51b9864e4.html, Absatz 24. In der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April 2013 rekrutierten bewaffnete oppositionelle Gruppen Berichten zufolge 29 Jungen zur Ausführung konfliktbezogener Handlungen, wie der Legung von Sprensätzen und Teilnahme an Kampfhandlungen. UN General Assembly, The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security, 13. Juni 2013, A/67/889 - S/2013/350, http://www.refworld.org/docid/51c00fe74.html, Absatz 26. Siehe auch UN General Assembly (Human Rights Council), Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on Situation of Human Rights in Afghanistan, A/HRC/22/37, 28. Januar 2013, http://www.refworld.org/docid/5113aeeb2.html, Absatz 29; UNICEF, Deaths and Injuries to Children Increase as a Result of the On-Going Conflict in Afghanistan, 13. Juni 2012, http://www.refworld.org/docid/5124f89f2.html; General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children in Armed Conflict, 26. April 2012, A/66/782-S/2012/261, http://www.refworld.org/docid/4fd706472.html, Absatz 7. Berichten zufolge brachten Taliban Kinder durch Tricks, Bestechung oder Zwang dazu, Selbstmordattentäter zu werden. US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013, http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html; UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 18; UNAMA, UNHCR Assists IDP Families in Balch, 13. August 2012, http://www.refworld.org/docid/5124f84d2.html. Siehe auch UN General Assembly / Security Council, The Situation in Afghanistan and Its Implications for International Peace and Security, A/66/855 - S/2012/462, 20. Juni 2012,
http://www.refworld.org/docid/5118c1152.html, Absatz 34; UN General Assembly (Human Rights Council), Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the Human Rights Situation in Afghanistan and Technical Achievements in the Field of Human Rights, A/HRC/19/47, 18. Januar 2012,
http://www.refworld.org/docid/4f391a772.html, Absatz 23.
Regierungsfeindliche Kräfte setzten verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Im Jahr 2012 dokumentierte UNAMA den Tod von drei Kindern, die Selbstmordanschläge ausführten. Weitere 48 Kinder wurden von den afghanischen nationalen Sicherheitskräften aufgrund des Vorwurfs, Selbstmordanschläge geplant zu haben, verhaftet.
UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,
http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 11, 55. Die nationale Arbeitsgruppe zur Überwachung und Berichterstattung in Afghanistan berichtete, dass im Jahr 2012 Kinder durch regierungsfeindliche Kräfte rekrutiert worden waren, um Selbsmordanschläge zu verüben. General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children and Armed Conflict, 15. Mai 2013, A/67/845- S/2013/245, http://www.refworld.org/docid/51b9864e4.html, Absatz 24. Siehe auch US State Department, Trafficking in Persons Report 2012 - Afghanistan, 19. Juni 2012,
http://www.refworld.org/docid/4fe30cea3c.html; General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children in Armed Conflict, 26. April 2012, A/66/782-S/2012/261, http://www.refworld.org/docid/4fd706472.html, Absatz 7. Im Jahr 2011 kamen 11 Kinder, darunter ein 8-jähriges Mädchen, bei der Ausführung von Selbstmordanschlägen ums Leben. Einige Kinder wussten nicht, dass sie Sprengsätze bei sich trugen. General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children in Armed Conflict, 26. April 2012, A/66/782-S/2012/261, http://www.refworld.org/docid/4fd706472.html, Absatz 7. Siehe auch Aljazeera, Children Caught Up in Afghan Conflict, 23. September 2012,
http://www.aljazeera.com/indepth/features/2012/09/2012918124140212587.html;
The Sydney Morning Herald, Taliban Accused of Using Children to Spy and Bomb, 27. März 2012,
http://www.smh.com.au/world/taliban-accused-of-using-children-to-spy-and-bomb-20120326-1vunz.html;
The Telegraph, Afghans Halt Convoy of Boys "Headed for Suicide Training Camps", 23. Februar 2012, http://www.telegraph.co.uk/news/9101670/Afghans-halt-convoy-of-boys-headed-for-suicide-training-amps.html;
The Telegraph, Afghan Boy Suicide Bombers Tell How They Are Brainwashed into Believing They Will Survive, 13. Januar 2012,http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/asia/afghanistan/9014282/Afghan-boy-suicide-bombers-tell-how-they-are-brainwashed-intobelieving-they-will-survive.html;
Landinfo, Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9. September 2011,
http://www.refworld.org/docid/4e8eadc12.html, S. 8; Human Rights Watch, Afghanistan: Taliban Should Stop Using Children As SuicideBombers, 31. August 2011, http://www.refworld.org/docid/4e60bb792.html; The Guardian, Taliban Use Girl, 8, as Bomb Mule in Attack on Afghanistan Police Post, 26. Juni 2011,
http://www.guardian.co.uk/world/2011/jun/26/afghanistan-taliban-girl-bomb-police; The Telegraph, Taliban Recruiting Nine-Year-Old Suicide Bombers, 15. Mai 2011,
Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. In einigen Fällen wurden Kinder durch regierungsfeindliche Kräfte sexuell missbraucht.358 Regierungsfeindliche Kräfte entführten Berichten zufolge Kinder zu Rekrutierungszwecken, jedoch auch, um Geld zu erpressen, sowie als Maßnahme der Vergeltung gegen und sowie Einschüchterung von vermeintlichen Unterstützern regierungstreuer Kräfte.
General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children in Armed Conflict, 26 April 2012, A/66/782-S/2012/261, http://www.refworld.org/docid/4fd706472.html, Absatz 18. Im Jahr 2011 wurden 31 Fälle von Kindesentführung durch bewaffnete Gruppen dokumentiert.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Dies gilt ebenfalls für die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Familienangehörigen.
Auf seine Aussage stützt sich auch die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
Die Identität konnte - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen.
2.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:
Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind weder bewiesen noch geeignet belegt worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457)
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.
Der Beschwerdeführer hat die zentralen, relevanten Aspekte des Fluchtvorbringens während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und übereinstimmend geschildert.
Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen sind umfangreich, nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und stellen sich - auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - als plausibel dar.
Er hat die erkennende Richterin überzeugt, indem er die Fragen spontan und konkret beantwortete. Der Beschwerdeführer ist den Fragen nicht ausgewichen und hat auch nicht den Anschein erweckt, stereotyp, eine erfundene Abfolge von Ereignissen wiederzugeben.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher in freier Beweiswürdigung als glaubhaft erachtet und der Entscheidung zugrunde gelegt. Seinen Fluchtgründen kommt jedoch keine Asylrelevanz zu (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.2.1. dieses Erkenntnisses).
Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich insbesondere aus den Länderfeststellungen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers allenfalls in Zweifel zu ziehen.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.2.2. dieses Erkenntnisses).
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.
Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.
Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.
Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.2.1. Zu Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/-0771).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Der Beschwerdeführer ist aus Furcht vor der Unterdrückung durch die Taliban geflohen. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass konkret dem Beschwerdeführer eine bestimmte, nämlich gegen die Interessen der Taliban gerichtete, politische Gesinnung unterstellt wird, auf Grund der eine asylrelevante Verfolgung stattfinden könnte. Für eine solche Annahme gibt es kein hinreichend konkretes und gewichtiges Vorbringen. Vor diesem Hintergrund wäre die Annahme eines Zusammenhanges mit der Ermordung des Onkels nicht mehr als eine Mutmaßung. Ein derart unsubstantiiertes Vorbringen ist nicht geeignet, den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre des Beschwerdeführers wegen der Angehörigeneigenschaft bzw. wegen einer ihm unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung darzutun (vgl. VwGH etwa 19.4.2001, 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH 6.10.1999, 99/01/0279 mwN).
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine Gefährdung von Seiten der Taliban für den Beschwerdeführer wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung wahrscheinlich wäre.
Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann Zwangsrekrutierung asylrelevant sein, wenn zur drohenden Zwangsrekrutierung noch weitere (asylrelevante) Aspekte hinzutreten:
"Aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein ist für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiert und deshalb nicht unter § 1 Z 1 AsylG 1991 fiele. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage" (VwGH 19.09.1996, 95/19/0077; siehe auch VwGH 22.04.1999, 98/20/0280; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH 27.01.2015, Ra 2014/19/0112).
Beim Beschwerdeführer kommen jedoch zur befürchteten Rekrutierung durch die Taliban, keine asylrelevanten Aspekte hinzu.
In seinem Heimatdorf wurden alle Familien gezwungen die Schüler statt in die Schule zur Moschee zu schicken. Alle männlichen Schüler wurden an der Waffe geschult.
Es ergaben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat.
Die angeführte mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates ist ebenfalls nicht auf einen in der GFK genannten Gründe zurückzuführen. Es gibt keinen Hinweis, dass die vermutete Untätigkeit der Behörden mit der religiösen oder mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers oder mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa seiner eigenen Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun hat. Hinzu kommt die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen keinen Schutz vor seinen Verfolgern im Herkunftsstaat zu erwarten hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist - wie erwähnt - auch sonst nicht ersichtlich.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch private Personen u. a. dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574, und die dort dargestellte Vorjudikatur).
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkte - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt.
Die den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit nicht von asylrelevanter Intensität.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zu Spruchpunkt II. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein (VfSlg. 19.602/2011 mwN).
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfSlg. 19.739/2013; VfGH 12.6.2013, U 2087/2012).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Der Beschwerdeführer hat bis zur Flucht sein ganzes Leben nur in seinem Heimatdorf verbracht, er ist auch alleine nach Österreich geflüchtet.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan außerhalb seines Heimatdorfes verfügt, um sich eine Lebensgrundlage aufzubauen. Weiters muss berücksichtigt werden, dass er in Afghanistan über keinerlei familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt.
Angesichts der derzeitigen sicherheitspolitischen Lage in Afghanistan ist zudem - unabhängig von der Person des Beschwerdeführers - ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gewährleistet, dass der Beschwerdeführer sicher in seine Heimatregion rückreisen kann.
Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten noch verfügt er über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul. Aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. VfGH 13.3.2013, U 2185/12)
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, steht dem Beschwerdeführer daher auch nicht zur Verfügung. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.
Des Weiteren war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich von sich aus umfassende Anstrengungen zur sprachlichen und gesellschaftlichen Integration in Österreich unternommen hat. Der Umstand von nach außen hin erkennbaren Ansätzen einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde durch die vorgelegten Nachweise untermauert.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Beachtung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind sohin gegeben und war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.3. Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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