W129 2100378-1•BVwG W129 2100378-1
W129 2100378-1Tribunale amministrativo federale2 giu 2015
Dienstrechtsmandat, Rechtsmittelbelehrung, Unzuständigkeit,<br/>Vorstellung, Zurückweisung
W129 2100378-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX XXXX gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 24.12.2014, ohne Zl., beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Exekutivbediensteter in der Justizwache der Justizanstalt XXXX, stellte am 22.12.2014 einen Antrag auf Gewährung eines dreitägigen Sonderurlaubes für seine kirchliche Hochzeit.
2. Der Leiter der Justizanstalt XXXX fertigte am 24.12.2014 ein Dienstrechtsmandat nach § 9 DVG aus, wonach dem Beschwerdeführer der beantragte Sonderurlaub im Ausmaß von 3 Tagen für die (kirchliche) Hochzeit nicht gewährt werde, da dem Beschwerdeführer bereits im Juni 2012 ein dreitägiger Sonderurlaub für die standesamtliche Hochzeit gewährt worden sei.
Das Dienstrechtsmandat wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.
3. Das Dienstrechtsmandat wurde ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen, wird in der Überschrift ausdrücklich als "Dienstrechtsmandat (§ 9 DVG)" bezeichnet und enthält neben dem Spruch nur noch die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen "diesen Bescheid" das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom vorstehend dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage.
Zu A)
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.3. § 9 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl Nr. 29/1984 idgF, normiert:
Zu § 57 AVG
§ 9. (1) Soweit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses, um die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder um die Entscheidung über das Bestehen des Dienstverhältnisses handelt, ist die Dienstbehörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Dienstrechtsmandat). Ein solcher Bescheid ist ausdrücklich als Dienstrechtsmandat zu bezeichnen und hat außer dem Spruch jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Ein Dienstrechtsmandat kann auch mündlich oder im Wege der Akteneinsicht erlassen werden. Wird das Mandat im Wege der Akteneinsicht erlassen, dann ist die Kenntnisnahme des Mandates von der Partei am Einsichtsakt zu beurkunden. Im übrigen bleibt § 62 Abs. 2 und 3 AVG unberührt.
(3) Gegen ein Dienstrechtsmandat kann bei der Dienstbehörde, die es erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Dienstbehörde, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat, hat der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Dienstrechtsmandates für die Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Dienstbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls das angefochtene Dienstrechtsmandat von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Über die Vorstellung entscheidet die Dienstbehörde, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat. Wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, ist in einer stattgebenden Entscheidung auszusprechen, daß der Bescheid auf den Zeitpunkt der Erlassung des Dienstrechtsmandates zurückwirkt.
(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat ihren oder seinen Bescheid im Sinne von § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes als Dienstrechtsmandat zu erlassen.
2.4. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF, normiert:
§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
2.5. Dass ein Dienstrechtsmandat im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation eines Bescheides als Mandatsbescheid iSd § 57 AVG vorliegt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zum einen stützt sich das vorliegende Dienstrechtsmandat bereits in der Überschrift unmissverständlich auf § 9 DVG, zum anderen wurde das Dienstrechtsmandat ohne Ermittlungsverfahren erlassen (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 57 Rz 12 ff. mit entsprechenden Judikaturverweisen).
Dies bedeutet jedoch, dass gegen das Dienstrechtsmandat ausschließlich mit dem von § 9 Abs 3 DVG ausdrücklich vorgesehenen (remonstrativen) Rechtsmittel der Vorstellung bei der Dienstbehörde vorgegangen werden kann, nicht aber mit dem Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, auch wenn die gegenständlich angefochtene Entscheidung diese (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 57 Rz 19 mit entsprechenden Judikaturverweisen).
Da sich aus dem Begehren der Partei ausdrücklich der Wille ergibt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Dienstrechtsmandat auseinandersetzen solle, liegt kein falsch bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel vor.
Zur Entscheidung über diese unrichtigerweise erhobene Beschwerde ist jedoch das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
3.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
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