BVwG W121 2010579-1

W121 2010579-1Tribunale amministrativo federale2 giu 2015

Regest

Anwartschaft, Berechnung, Frist

Testo completo

BVwG W121 2010579-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2010579.1.00

Spruch

W121 2010579-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien XXXX vom 23.05.2014, XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 09.07.2014, GZ: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 7 iVm §§ 14, 15 und 39a Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hatte am 22.05.2014 einen Anspruch auf Übergangsgeld geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 23.05.2014 des AMS Wien XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.05.2014 auf Zuerkennung des Übergangsgeldes ab dem 14.06.2014 gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 5, § 15 Abs. 3 Z 1 und § 39 a Abs. 1 und 3 iVm § 7 Abs. 1 Z 2 des AlVG in der geltenden Fassung mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anwartschaft auf Übergangsgeld nach § 14 Abs. 1 und § 15 AlVG erfüllt sei, wenn innerhalb der maximal erstreckbaren Rahmenfrist zumindest 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen würden. Innerhalb der maximal erstreckbaren Rahmenfristen würden im Fall der Beschwerdeführerin nur 104 Tage anrechenbare Anwartschaftszeiten vorliegen. Bei wiederholter Geltendmachung sei die Anwartschaft nach § 14 Abs. 2 und § 15 AlVG erfüllt, wenn innerhalb der maximal erstreckbaren Rahmenfrist zumindest 196 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen vorliegen würden. Innerhalb der maximal erstreckbaren Rahmenfristen würde im Fall der Beschwerdeführerin kein Tag anrechenbare Anwartschaftszeit vorliegen. Die Anwartschaft auf Übergangsgeld sei andererseits nach § 39 a Abs. 3 AlVG erfüllt, wenn innerhalb der allenfalls zu erstreckenden letzten 25 Jahre 780 Wochen (das sind 5.460 Tage) Anwartschaftszeiten vorliegen würden. Im Fall der Beschwerdeführerin würden innerhalb der letztgenannten Frist lediglich 5.408 Tage vorliegen. Die Anwartschaft auf Übergangsgeld sei daher weder gemäß § 14 Abs. 1 und 2 AlVG noch nach § 39a Abs. 3 AlVG erfüllt.

In der Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeführt, dass um neuerliche korrekte Beurteilung ersucht werde. Das Ermittlungsverfahren habe zu einem falschen Ergebnis geführt. Laut § 39 a Abs. 3 AlVG müssten in den letzten 25 Jahren und die Erstreckung der Rahmenfrist um die Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (das sind 5.460 Tage) Anwartschaftszeiten vorliegen. Laut angefochtenem Bescheid würden bei der Beschwerdeführerin nur 5.408 Tage vorliegen, was laut ihrer Einschätzung nicht korrekt sei. Laut dem beiliegenden Auszug der PVA würden bei der Beschwerdeführerin 217 Monate, das sind 18,08 Jahre, an Anwartschaftszeiten vorliegen. Verwiesen wurde darauf, dass das dritte Ausbildungsjahr arbeitslosenversicherungspflichtig sei und gewesen sei. Sollte bei der Berechnungsgrundlage das erste und zweite Lehrjahr ausscheiden, ergebe es einen Saldo von 193 Monaten zu Gunsten der Beschwerdeführerin.

Mit Bescheid des AMS Wien XXXX wurde die Beschwerde vom 6.6.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 23.05.2014 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Übergangsgeldes vom 22.5.2014 für die Zeit ab 14.6.2014 mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß den §§ 14,15 und 39a in Verbindung mit § 7 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Nach ausführlicher Darlegung der Berechnung wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin laut Aktenlage weder die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 1. Satz AlVG von 364 Tagen erfülle, da in diesem Fall nur 104 Tage anrechenbare Anwartschaftszeiten nachgewiesen werden könnten, noch die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG von 196 Tagen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erfülle, da in diesem Fall keine Tage anrechenbarer Anwartschaftszeiten vorliegen würden. Die belangte stellte weiters fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 39 a Abs. 3 AlVG statt der für die Anwartschaft auf Übergangsgeld erforderlichen 780 Wochen (5.460 Tage) nur 5.408 Tage bzw. 772 Wochen und 4 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen könne.

Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der Entscheidung im angefochtenen Bescheid nicht einverstanden sei und sie beantragte die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Anspruchsvoraussetzung für Übergangsgeld nach § 39 a AlVG sei laut Einschätzung der Beschwerdeführerin gegeben. Sie beantragte die Rahmenfrist um Zeiten der Betreuung von Kindern wie in der Niederschrift vom 22.05.2014 vermerkt, auf den 01.01.1972 zu erstrecken. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung. Dem Antrag wurden eine Niederschrift vom 22.05.2014 mit Namen und Geburtsdaten der Kinder, ein Versicherungsdatenauszug sowie ein Schreiben der Sozialversicherung über Arbeitslosenversicherungspflicht von Lehrlingen beigelegt.

In der Beschwerdevorlage wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

"Frau XXXX hat am 22.5.2014 einen Anspruch auf Übergangsgeld geltend gemacht und war mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 23.05.2014 abgewiesen worden, weil sie weder die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 und § 15 AlVG sowie gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 AlVG erfüllt noch die für die Anwartschaft auf Übergangsgeld gemäß § 39 a Abs. 3 AlVG erforderlichen 780 Wochen (= 5.460 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der allenfalls zu erstreckenden letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches nachweisen kann. Frau XXXX kann für die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 und § 15 AlVG nur 104 Tage (von den erforderlichen 364 Tagen) sowie für die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 AlVG keine Tage (von den erforderlichen 196 Tagen) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen. Für die Anwartschaft gemäß § 39 a Abs. 3 AlVG weist sie in den letzten 25 Jahren nur 5.408 Tage (von den erforderlichen 5.460 Tagen bzw. 780 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nach. Die gegen den oben angeführten Bescheid vom 23.5.2014 eingebrachte Beschwerde von Frau XXXX wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.7.2014 abgewiesen und die Nichterfüllung der Anwartschaft auf Übergangsgeld durch die Beschwerdeführerin ab 14.6.2014 gemäß den §§ 14, 15 in Verbindung mit § 39 a AlVG bestätigt. Zu den Einwendungen von Frau XXXX in ihrem am 22.7.2014 eingelangten Vorlageantrag, wonach sie eine Erstreckung der Rahmenfrist um Zeiten der Betreuung von Kindern auf den 1.1.1972 beantragt, ist auf die Beschwerdevorentscheidung vom 9.7.2014 zu verweisen, in der ausgeführt wird, dass gemäß § 39 a Abs. 3 AlVG die Rahmenfrist im vorliegenden Fall um Kinderbetreuungszeiten im Ausmaß von 5.221 Tagen bis 27.2.1975 zu verlängern ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 1. Satz AlVG von 364 Tagen erfüllt, da in diesem Fall nur 104 Tage anrechenbare Anwartschaftszeiten nachgewiesen werden können, noch die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG von 196 Tagen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erfüllt, da in diesem Fall keine Tage anrechenbarer Anwartschaftszeiten vorliegen.

Festgestellt wird zudem, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 39 a Abs. 3 AlVG statt der für die Anwartschaft auf Übergangsgeld erforderlichen 780 Wochen (5.460 Tage) nur 5.408 Tage bzw. 772 Wochen und 4 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen kann.

Es wird daher weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Anwartschaft somit nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat.

Die Beschwerdeführerin hatte am 22.05.2014 einen Anspruch auf Übergangsgeld geltend gemacht.

Gemäß § 39a Abs 3 AlVG stellt die Erfüllung der Anwartschaft eine weitere Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Übergangsgeld dar. Die Anwartschaft auf Übergangsgeld ist dann erfüllt, wenn die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gemäß § 14 AlVG (iVm den Rahmenfristerstreckungsgründen des § 15 AlVG) erfüllt ist. Da eine 52-wöchige Arbeitslosigkeit ebenfalls Anspruchsvoraussetzung ist, können bei Ermittlung der Anwartschaft für den Arbeitslosengeldanspruch bereits herangezogene Zeiten für die Anwartschaft auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden. Der Anspruch auf Übergangsgeld ist einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich gestellt. Daher ist für die Erfüllung des Anspruches auf Übergangsgeld die Erfüllung der "kurzen Anwartschaft" gemäß § 14 Abs 2 AlVG ausreichend. Bei Prüfung der Anwartschaft sind insb die Rahmenfristerstreckungstatbestände gemäß § 15 AlVG zu berücksichtigen. Da zB die Zeit der Arbeitssuchendmeldung gemäß § 15 Abs 1 Z 2 AlVG die 24-monatige Rahmenfrist, innerhalb der 52 Anwartschaftswochen liegen müssen, um bis zu fünf Jahre erstreckt, ist die Anwartschaft auf Übergangsgeld auch dann erfüllt, wenn innerhalb der auf sieben Jahre verlängerten Rahmenfrist 52 Beschäftigungswochen liegen, sofern die betreffende Person beim Arbeitsmarktservice zumindest fünf Jahre (hineinreichend in die reguläre Rahmenfrist) arbeitsuchend gemeldet war.

Alternativ dazu ist die Anwartschaft auch dann erfüllt, wenn in den letzten 25 Jahren 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegen. Bei Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, sind sämtliche nach § 14 Abs 4 und 5 AlVG auch für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld zu berücksichtigende Zeiten heranzuziehen. Die Rahmenfrist von 25 Jahren ist dabei um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung von deren 15. Lebensjahr zu erstrecken. Somit kommen auch Zeiten einer (arbeitslosenversicherungsfreien) selbständigen Erwerbstätigkeit (zB nach dem GSVG) für diese Rahmenfristerstreckung in Betracht (VwGH 17.5.2005, 2005/08/0056). Durch diesen Rahmenfristerstreckungsgrund werden Härtefälle vermieden, da vor allem Frauen, die wegen der Kindererziehung längere Unterbrechungen des Beschäftigungsverlaufes aufweisen, die geforderte Anwartschaft häufig nicht erfüllen. Die Erstreckung ist aber natürlich für Frauen und Männer vorzunehmen, wenn sie sich in den entsprechenden Zeiten der Betreuung von Kindern unter 15 Jahren gewidmet haben (Glaubhaftmachung genügt). Die betreffende Betreuungszeit ist auch dann rahmenfristerstreckend, wenn Karenzgeld oder Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Auch der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während der Kinderbetreuung steht der Erstreckung der Anwartschaftszeiten nicht entgegen (VwGH 20.9.2006, 2005/08/0064). Diese Rahmenfristerstreckung ist zeitlich nicht begrenzt. Wenn innerhalb der erstreckten Rahmenfrist weitere Erstreckungszeiten liegen bzw in sie hineinreichen, ist iSd § 15 AlVG die Rahmenfrist entsprechend zu verlängern, wodurch uU weit zurückliegende Anwartschaftszeiten Berücksichtigung finden können (vgl Erl zu § 15 AlVG, Rz 380 und zur Berücksichtigung rahmenfristerstreckender Tatbestände im Ausland Rz 379) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, RZ 751-752)

Unter "Inanspruchnahme" (iSd § 14 Abs. 1 und 2 AlVG) ist die Geltendmachung iSd § 46 AlVG zu verstehen, sofern die materiellen Leistungsvoraussetzungen (§ 7 AlVG) erfüllt sind (vgl. u.a. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0048 sowie Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 5. Lfg., § 14 Rz 343; Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3, § 14 Anmerkung 2.2; Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 14 Rz 2).

Die nach § 7 AlVG gebotene Prüfung der Erfüllung der Anwartschaft bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist zunächst nur nach § 14 Abs. 1 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG, vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, d.h. liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen vor, so ist zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist. Nach § 15 Abs. 1 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt bzw. liegen oder in sie hineinreicht bzw. hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (vgl. u.a. VwGH 31.05.2000, 98/08/0421, mwN oder 14.01.2013, 2012/08/0294).

Rahmenfristerstreckend sind - wie bereits von der belangten Behörde vorgenommen - Zeiträume der Arbeitssuche, des Bezuges des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes und des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld zu berücksichtigen (§ 15 AlVG).

Die belangte Behörde hatte zurecht festgestellt, dass auf Grund der vorliegenden Aktenlage die gesetzliche Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 1

1. Satz AlVG vom 14.6.12 bis 14.6.14 um Rahmenfristerstreckungsgründe gemäß § 15 AlVG im Ausmaß von 1.914 Tagen und somit bis 19.3.07 erstreckt werden kann.

Laut Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger kann die Beschwerdeführerin innerhalb der bis 19.3.07 erstreckbaren Rahmenfrist für die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 1. Satz AlVG die Tage vom 19.3.2007 bis 30.6.2007 XXXX AG = 104 Tage als arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen. Die Beschwerdeführerin hat somit die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 1. Satz AlVG von 364 Tagen nicht erfüllt, da in ihrem Fall nur 104 Tage anrechenbare Anwartschaftszeiten vorliegen.

Auf Grund der vorliegenden Aktenlage kann die gesetzliche Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 2 AlVG vom 14.6.13 bis 14.6.14 um Rahmenfristerstreckungsgründe gemäß § 15 AlVG im Ausmaß von 1.914 Tagen und somit bis 18.3.08 erstreckt werden.

Laut Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger kann die Beschwerdeführerin innerhalb der bis 18.3.08 erstreckbaren Rahmenfrist für die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG keine Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen.

Die Beschwerdeführerin hat somit die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG von 196 Tagen nicht erfüllt, da in diesem Fall keine anrechenbaren Anwartschaftszeiten vorliegen. Weiters hatte die belangte Behörde im vorliegenden Fall zurecht geprüft, ob die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung auf Übergangsgeld gemäß § 39 a Abs. 3 AlVG dahingehend erfüllt, dass sie in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches 780 Wochen bzw. 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei insbesondere die Rahmenfristerstreckung um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres zu berücksichtigen ist.

Gemäß der niederschriftlichen Angaben beim Arbeitsmarktservice Wien

XXXX hat die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 20.4.81 bis 16.11.01 drei Kinder im gemeinsamen Haushalt bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres betreut. Ihre Tochter XXXX wurde am XXXX geboren und ihr Sohn XXXX am XXXX. Ihre am XXXX geborene Tochter XXXX hat ihr

15. Lebensjahr am 16.11.01 vollendet. Die Beschwerdeführerin hatte laut Aktenlage am 14.6.14 Übergangsgeld geltend gemacht. Da sie in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches und somit in der Zeit vom 14.6.89 bis 14.6.14 gemäß

§ 39 a Abs. 3 AlVG arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres nachweisen kann, wurde die Rahmenfrist im vorliegenden Fall um diese Kinderbetreuungszeiten im Ausmaß von 5.221 Tagen bis 27.2.1975 verlängert.

Wie bereits in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung dargelegt, ist festzuhalten, dass im Zeitraum vom 20.04.1981 bis zum 16.11.2001 die Zeiten der arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vom 01.05.1985 bis 20.10.1985 (=

173 Tage), bei der Firma XXXX vom 01.08.1995 bis 02.08.1995 (= 2

Tage) sowie beim Dienstgeber Austrian Arlines AG vom 01.11.1995 bis 15.11.1995 (= 15 Tage) und vom 12.2.1996 bis 16.11.2001 (= 2.105 Tage) nicht rahmenfristerstreckend als Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden können, da diese als Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung für die Ermittlung der Anwartschaft heranzuziehen sind.

Laut Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger kann die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 27.2.75 bis 14.6.14 folgende Zeiten arbeitslosen-versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen:

27.2. 1975 - 30.6.1975 XXXX 124 Tage

13.10. 1975 - 30.4.1976 XXXX 201 Tage

15.10. 1976 - 20.10.1978 XXXX 736Tage

1.5. 1985 - 20.10.1985 XXXX 173 Tage

1.8. 1995 - 2.8.1995 XXXX 2 Tage

1.11. 1995 - 15.11.1995 XXXX AG 15 Tage

12.2. 1996 - 30.6.2007 XXXX AG 4.157 Tage

insgesamt 5.408 Tage

Zu verweisen ist zusammenfassend darauf, dass eine Person Anspruch auf Übergangsgeld hat, wenn sie entweder die Anwartschaft des § 14 AlVG erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor Geltendmachung seines diesbezüglichen Anspruches 364 Tage oder innerhalb des letzten Jahres vor Geltendmachung 196 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen kann. Für den Fall, dass die Anwartschaft nach § 14 AlVG nicht erfüllt ist, kann auch Übergangsgeld beziehen, wer in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung seines Anspruches insgesamt 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen kann.

Die belangte Behörde hat auch nach Einschätzung des erkennenden Senates zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin laut Aktenlage weder die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 1. Satz AlVG von 364 Tagen nachweisen kann, da in diesem Fall nur 104 Tage anrechenbare Anwartschaftszeiten vorliegen, noch dass die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG von 196 Tagen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erfüllt ist, da in diesem Fall keine anrechenbaren Anwartschaftszeiten vorliegen.

Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 39 a Abs. 3 AlVG statt der für die Anwartschaft auf Übergangsgeld erforderlichen 780 Wochen (5.460 Tage) nur 5.408 Tage bzw. 772 Wochen und 4 Tage arbeitslosen-versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen kann, weshalb den Feststellungen der belangten Behörde Folge zu leisten war.

Da sohin nicht ausreichend anwartschaftsbegründende Zeiträume vorliegen, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zutreffend mangels Anwartschaft abgewiesen.

Gründe, die gegen die Richtigkeit der Berechnung der Anwartschaftszeiten durch die belangte Behörde sprechen, können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden und wurden von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerdeschrift noch im Vorlageantrag substantiiert dargelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Abschnitt 1

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) - (8) (...)

Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) (...)

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;

7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;

11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;

12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) (...)

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;

6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4) - (5) (...)

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8) - (9) (...)

Übergangsgeld

§ 39a. (1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2010 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 Z 1. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.

(2) Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des um 25 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist.

(3) Bei der Ermittlung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits herangezogene Zeiten können für den einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich gestellten Anspruch auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden. Die Anwartschaft erfüllt auch, wer in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt wird.

(4) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.

(5) Für den Fortbezug von Übergangsgeld gilt § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.

(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld anzuwenden.

(7) Für Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 erst nach 2010 erfüllen, gelten die Abs. 1 bis 6 ab Erreichung folgenden Mindestalters

1. im Jänner bis April 2011 für Frauen 56 Jahre 9 Monate und für Männer 61 Jahre 9 Monate,

2. im Mai bis August 2011 für Frauen 57 Jahre und für Männer 62 Jahre,

3. im September bis Dezember 2011 für Frauen 57 Jahre 3 Monate und für Männer 62 Jahre 3 Monate,

4. im Jänner bis April 2012 für Frauen 57 Jahre 6 Monate und für Männer 62 Jahre 6 Monate,

5. im Mai bis August 2012 für Frauen 57 Jahre 9 Monate und für Männer 62 Jahre 9 Monate,

6. im September bis Dezember 2012 für Frauen 58 Jahre und für Männer 63 Jahre,

7. im Jänner bis April 2013 für Frauen 58 Jahre 3 Monate und für Männer 63 Jahre 3 Monate,

8. im Mai bis August 2013 für Frauen 58 Jahre 6 Monate und für Männer 63 Jahre 6 Monate,

9. im September bis Dezember 2013 für Frauen 58 Jahre 9 Monate und für Männer 63 Jahre 9 Monate,

10. im Jänner bis April 2014 für Frauen 59 Jahre und für Männer 64 Jahre,

11. im Mai bis August 2014 für Frauen 59 Jahre 3 Monate und für Männer 64 Jahre 3 Monate,

12. im September bis Dezember 2014 für Frauen 59 Jahre 6 Monate und für Männer 64 Jahre 6 Monate, 13. im Jänner bis April 2015 für Frauen 59 Jahre 9 Monate und für Männer 64 Jahre 9 Monate."

Eine Person hat Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie entweder die Anwartschaft des § 14 AlVG erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor Geltendmachung seines diesbezüglichen Anspruches 364 Tage oder innerhalb des letzten Jahres vor Geltendmachung 196 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen kann. Für den Fall, dass die Anwartschaft nach § 14 AlVG nicht erfüllt ist, kann auch Übergangsgeld beziehen, wer in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung seines Anspruches insgesamt 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen kann.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin laut Aktenlage weder die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 1. Satz AlVG von 364 Tagen, da in diesem Fall nur 104 Tage anrechenbare Anwartschaftszeiten nachgewiesen werden können, noch die Anwartschaft gemäß

§ 14 Abs. 2 AlVG von 196 Tagen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erfüllt, da in diesem Fall keine anrechenbaren Anwartschaftszeiten vorliegen.

Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 39 a Abs. 3 AlVG statt der für die Anwartschaft auf Übergangsgeld erforderlichen 780 Wochen (5.460 Tage) nur 5.408 Tage bzw. 772 Wochen und 4 Tage arbeitslosen-versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen kann, weshalb den Feststellungen der belangten Behörde Folge zu leisten war.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen Berechnung seitens der belangten Behörde sind nicht erkennbar und konnte auch der Beschwerdeschrift (sowie dem - keine weiteren Ausführungen enthaltenden - Vorlageantrag und dem ergänzenden Schriftsatz) kein neues Vorbringen entnommen werden, dass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533, VwGH 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389;

zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005;

17. 855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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