BVwG W213 2101205-1

W213 2101205-1Tribunale amministrativo federale1 giu 2015

Regest

Auflage, Ermittlungspflicht, Gefährdungspotenzial, Kassation,<br/>Kriegsmaterial, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Radpanzer

Testo completo

BVwG W213 2101205-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2101205.1.00

Spruch

W 213 2101205-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Günter NOVAK-KAISER, 8850 Murau, Raffaltplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 10.12.2014, GZ. S90931/346-Recht/2014, betreffend Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen eines Radpanzers vom Typ BRDM-2, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 06.05.2014 der belangten Behörde mitgeteilt, dass er die beabsichtige einen russischen Radpanzer, Typ BRDM-2, in Deutschland zu kaufen und dieses Fahrzeug als Oldtimer zu besitzen. Er besitze eine Landwirtschaft, wo er auf nicht öffentlichen Wegen bzw. im Gelände damit fahren könne. Er sei bis 31.03.2014 als Landmaschinentechniker selbständig erwerbstätig gewesen und habe wegen einer MS-Erkrankung in Pension gehen müssen. Er sei seit 10 Jahren Bürgermeister der Gemeinde Zeutschach und sei nicht vorbestraft.

Mit Schreiben vom 14.05.2014 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf seinen Antrag dahingehend zu ergänzen, ob sich dieser Antrag auch auf eine Bewaffnung bezieht oder nicht.

Ferner wurde er ersucht, sich näher zu seinem Interesse am gegenständlichen Radpanzer bzw. zur von ihm geplanten Verwendung des o. a. Radpanzers zu äußern. Da er auch davon spreche, mit dem Panzer fahren zu wollen, werde er ersucht, mitzuteilen, wo genau er fahren wolle, ob nur er oder auch andere Personen diesen Panzer lenken sollten und wer die Wartung des Fahrzeuges durchführen solle. Weiters werde um Mitteilung gebeten, wo und wie er plane, den Radpanzer zu verwahren.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 erklärte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen, dass sein Interesse am Erwerb und Besitz des Panzers BDRM 2 dahin gerichtet sei, dieses Fahrzeug in seine Sammlung als Oldtimer aufzunehmen. Er besitze mehrere Oldtimer-Traktoren. Als Landmaschinenmechanikermeister habe er auch ein technisches Interesse am Panzer. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei das Sammeln historischen Kriegsmaterials als relevantes Interesse anerkannt. Der Panzer solle Dritten präsentiert werden und es seien daher auch Ausfahrten mit dem Radpanzer beabsichtigt. Diese Ausfahrten würden sich auf die nähere Umgebung zum Grundstück des Antragstellers beschränken. Er beabsichtige überwiegend auf dem Privatgrundstück zu fahren. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der XXXX, welche mit Landmaschinen, Anhängern und Kraftfahrzeugen aller Art handle und diese auch reparieren würde. Der gegenständliche Panzer solle am Betriebsgelände der XXXX eingestellt werden. Das Firmengelände sie durch entsprechende Sperrvorrichtungen gegen den Zutritt unberechtigter Dritter gesichert. Die Gefahr eines unbefugten Gebrauchs durch Dritte sei somit nicht gegeben. Die Wartung solle durch die XXXX durchgeführt werden. Das in Rede stehende Fahrzeug sei mit Panzerplatten von 14mm ausgestattet; diese Panzerung könne jedoch mit einer 12,7 mm Munition durchbrochen werden. Der gegenständliche Panzer verfüge nicht über eine Bewaffnung bzw. Munition. Er sei sich der potenziellen Gefährlichkeit des Panzers bewusst und bereit, "Demilitarisierungsmaßnahmen" durchzuführen. Er sei bereit, die Waffenvorrichtung des gegenständlichen Panzers derart funktionsunfähig zu machen, dass ein Rückbau in den bewaffneten Zustand nicht mehr möglich sei; beispielsweise durch das Verschweißen des Geschützrohres. Zur Beurteilung allenfalls zu treffender technischer Änderungen werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Waffen, Munition und Sprengmittel erforderlich sein. Durch umfassende "Demilitarisierungsmaßnahmen" in Form einer Unbrauchbarmachung des Waffensystems werde jedwede theoretische Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt. Auf Grund der leichten Panzerung wäre es Sicherheitsorganen möglich, gegen dieses gepanzerte Fahrzeug wirkungsvoll einzuschreiten. Auf Grund des geringen Gewichts des Panzers und des Umstandes, dass dieser über eine normale Bereifung verfüge, sei es auch nicht möglich, andere Fahrzeuge (PKW) durch überfahren zu zerstören. Hinsichtlich der Verlässlichkeit könne er auch auf seine bisherige Unbescholtenheit verweisen. Er werde einen aktuellen Strafregisterauszug übermitteln. Im Fall einer Erteilung einer Ausnahmebewilligung werde die Behörde seine Verlässlichkeit regelmäßig überprüfen. Er habe ein Interesse am gegenständlichen Radpanzer im fahrtüchtigen Zustand.

Mit Schreiben vom 24.06.2014 ersuchte die belangte Behörde die BH Murau um Abgabe einer Stellungnahme, wobei insbesondere um Behandlung der nachstehend angeführten Themenbereiche ersucht wurde:

"1. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird und Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind?

2. Liegt einer der in § 8 Abs 2 WaffenG genannten Gründe, der die waffenrechtliche Verlässlichkeit jedenfalls ausschließt, vor?

3. Liegt eine der in § 8 Abs 3 WaffenG angeführten Verurteilungen vor?

4. Liegen Verwaltungsstrafvormerkungen im Sinne des § 8 Abs 5 WaffenG vor?

5. Ist der Antragsteller Inhaber einer Waffenbesitzkarte und/oder eines Waffenpasses?"

Darüber hinaus wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.06.2014 das Amt für Rüstung und Wehrtechnik der belangten Behörde um Stellungnahme bzw. Gutachtenserstattung ersucht. Neben den technischen Gegebenheiten sollten insbesondere auch die Lenkeigenschaften sowie die Anforderungen an die Wartung beleuchtet werden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass das in Rede stehende Fahrzeug mit Panzerplatten von 14mm ausgestattet sei und diese Panzerung mit einer 12,7 mm Munition durchbrochen werden könne. Weiters habe er vorgebracht, dass auf Grund des geringen Gewichts des Panzers und des Umstandes, dass dieser über eine normale Bereifung verfüge, es auch nicht möglich sei, andere Fahrzeuge (PKW) durch überfahren zu zerstören.

Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 25.06.2014 eine Strafregisterbescheinigung vom 10.06.2014 vor, aus der hervorging, dass im Strafregister gegen ihn keine Verurteilung aufscheine.

Das Amt für Rüstung und Wehrtechnik sowie die BH Murau legten mit Schreiben vom 18.07.2014 bzw. 17.07.2014 ihre Stellungnahmen vor, wobei sich die BH Murau darauf beschränkte einen Bericht des BPK Murau, Polizeiinspektion Neumarkt in der Steiermark weiterzuleiten.

Die belangte Behörde setzte mit Schreiben vom 22.07.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass die XXXX über eine Gewerbeberechtigung für Land- und Baumaschinen, eingeschränkt auf Landmaschinen verfüge.

Das Amt für Rüstung und Wehrtechnik, Abteilung Fahrzeug- und Gerätetechnik, habe mit Schreiben vom 18. Juli 2014, GZ S90931/5- ARWT/FGT/2014, ausgeführt, dass die Bezeichnung "BDRM 2" für dieses Fahrzeug nicht korrekt sei, die richtige Bezeichnung laute "BRDM 2" und leitet sich vom Einsatzzweck des Fahrzeuges ab ("Boyevaya Razvedyvatelnaya Dozornaya Mashina" - übersetzt bedeute es Gefechts- / Beobachtungs- / Patroullien- Fahrzeug). Es dürfte sich um einen Schreibfehler handeln, da das Fahrzeug bereits in den mitgereichten Unterlagen als "BDRM 2" sowie "BRDM 2" bezeichnet werde.

Obwohl dieser amphibische Panzerspähwagen bereits in den frühen 60er Jahren in Betrieb genommen worden sei, habe man ihn erst 1966 in der Öffentlichkeit gesehen. Gegenüber seinem Vorgänger, dem BRDM-1 sei er in jeder Hinsicht eine Verbesserung gewesen. Er verfügte über eine bessere Reichweite, bessere Panzerung und Bewaffnung und eine höhere Leistung.

Durch die hermetisch geschlossene Wanne sei der BRDM-2 ohne Vorbereitungen schwimmfähig und für den Antrieb im Wasser sorge ein Hydrojetantrieb. Zur Standardausrüstung gehörten ABC-Anlage, Dekontaminationsausrüstung und Winde.

Lenkbarkeit: Das Fahrzeug verfüge über eine Trockenkupplung und ein manuelles Schaltgetriebe mit 4 Vorwärtsgängen und einem Rückwärtsgang. Die Lenkung und die Innenbackenbremsanlage seien nicht servounterstützt. Angetrieben würden alle vier Räder.

Das Fahrzeug sei zur Querfeldeinbeweglichkeit mit 4 absenkbaren, angetriebenen zusätzlichen kleinen Rädern und einem Reifendruckregelsystem ausgerüstet gewesen.

Wartbarkeit: Der BRDM-2 sei mit einem LKW der 60er Jahre vergleichbar und sei unkompliziert in der Wartung.

Technische Daten:

Kurzbezeichnung: BRDM-2

Kampfgewicht: 7 t

Besatzung: 4 Mann (Kommandant, Richtschütze, Ladeschütze, Fahrer)

Steigfähigkeit: 60%

Reichweite auf Straßen: 750 km

Reichweite im Gelände: 450 km

Watfähigkeit: amphibisch

Kampfentfernung: Je nach Bewaffnung

Motor: 8 Zylinder Benzinmotor mit Wasserkühlung, 140 PS (104 kW)

Höchstgeschwindigkeit: 100 km/h (Strasse), 5 km/h (Wasser)

Bewaffnung: 1 MG 14,5 mm, 1 MG 7,62 mm (koaxial)

Panzerung: Panzerstahlplatten, 7mm (Turm) bis 14 mm (Front)

Zusatzausstattung: Nachtsichtausrüstung (Infra-Rot), ABC-Schutzanlage

Die Aussage des Beschwerdeführers, dass das in Rede stehende Fahrzeug mit Panzerplatten von 14 mm ausgestattet sei und diese Panzerung mit einer 12,7 mm Munition durchbrochen werden könne, sei zutreffend.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass auf Grund des geringen Gewichts und der normalen Bereifung keine anderen Fahrzeuge beschädigt oder überfahren werden können, könne nicht gefolgt werden.

Das Fahrzeug sei mit 7 t Eigengewicht ausreichend schwer und besitze auf Grund der Bereifung ausreichende Eigenschaften, einen handelsüblichen PKW überfahren oder zumindest schwer beschädigen zu können.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 habe die Bezirkshauptmannschaft Murau bekanntgegeben, dass der kein waffenrechtliches Dokument besitze und dass keine Vorstrafen vorlägen.

Weiters sei ein Bericht der Polizeiinspektion Neumarkt vom 11. Juli 2014 übermittelt worden. Danach sei der Beschwerdeführer, bis 31. März 2014 selbständiger Landmaschinenmechaniker und Händler mit Firmensitz in 8820 Zeutschach 69 gewesen. Weiters sei er bis 30. Juni 2014 Bürgermeister der Gemeinde Zeutschach gewesen. Seit 1. April 2014 sei er auf Grund seiner Erkrankung (Multiple Sklerose) in vorzeitigem Ruhestand. Er beabsichtige, einen alten, russischen Radpanzer BRDM-2, Baujahr 1972, ohne Bewaffnung (nur Rohrattrappe), in Deutschland zu erwerben und nach Österreich einzuführen. Es seien keine Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden und mit Waffen nicht vorsichtig umgehen würde. Er scheine die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu besitzen und dürfte auch für eine sorgfältige Verwahrung sorgen. Zu den in § 8 Abs WaffenG angeführten Gründen werde mitgeteilt, dass nicht bekannt sei, ob der Beschwerdeführer alkohol- oder suchtkrank, psychisch krank oder geistesschwach oder durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage sei, mit Waffen sachgemäß umzugehen. Durch den derzeitigen Stand der Erkrankung (Multiple Sklerose) sei er augenscheinlich noch nicht so beeinträchtigt, um mit Waffen nicht sachgemäß umzugehen. Ausschließungsgründe betreffend Verlässlichkeit dürften nicht vorliegen.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen werde seitens der Behörde davon ausgegangen, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen eines unbewaffneten Panzers BRDM-2 beziehe.

Allein der Besitz eines Radpanzers BRDM-2 durch Privatpersonen stelle - selbst wenn dieser Panzer über keine Bewaffnung verfüge - generell eine Sicherheitsgefährdung dar. Diese Sicherheitsgefährdung sei dadurch bedingt, dass ein Lenker eines gepanzerten Kriegslandfahrzeuges der gegenständlichen Type wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit auszuschalten sei. Sicherheitsorgane verfügten im Normalfall nicht über eine solche Ausrüstung, die ein wirkungsvolles Einschreiten ermögliche. Eine derartige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen müsse aber strikt abgelehnt werden. Würde man daher eine stark verbreitete Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an Privatpersonen zulassen, so würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit, wie etwa die Häufung von Unfällen, Missbräuchen und Straftaten, führen. (z.B. Erkenntnis VwGH vom 15. Dezember 1992, 92/11/0105)

Es werde neuerlich ersucht, sich zur geplanten Verwahrung (insbesondere Beschreibung der Art und Weise der angedachten Verwahrung) und Wartung ausführlicher zu äußern. Weiters werde um Rückäußerung hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers gebeten.

Mit Schreiben vom 14.08.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er beabsichtige den in Rede stehenden Radpanzer in einem eigens zu errichtenden Garagengebäude auf dem Betriebsgelände der XXXX in 8850 Neumarkt, Zeitschach 69, wo sich auch das Wohnhaus des Beschwerdeführers befinde, abzustellen. Diese Liegenschaft befinde auf einer abgelegenen Anhöhe in der Umgebung der Gemeinde Zeutschach. Sie sei über den Aignerweg erreichbar, der eine Sackgasse darstelle und an der Liegenschaft des Beschwerdeführers ende. Der Weg werde ausschließlich von den Anrainern und Gästen des Beschwerdeführers befahren. Das Garagengebäude sei als abschließbare, von festen Mauern umgebene und überdacht Abstellgelegenheit geplant. Es sei beabsichtigt die Garage ständig unter Verschluss zu halten, wobei der Schlüssel ausschließlich durch den Beschwerdeführer verwahrt werde. Mit dem Bau sei noch nicht begonnen worden, weshalb allfällige Auflagen (z.B. zusätzliche Alarmsicherung) noch leicht berücksichtigt werden könnten. Mit dem Bau des Gebäudes würde nach Stattgebung des gegenständlichen Antrages begonnen werden. In der Zwischenzeit würde der Panzer in der Werkstätte des Beschwerdeführers, die ebenfalls mit einem Sicherheitsschloss ausgestattet sei in unfahrbarem Zustand verwahrt werden.

Zur Wartung werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer bis 31.03.2014 als selbständiger Lanfmaschinenmechaniker und - händler tätig gewesen sei. Da der Panzer technisch einem LKW aus den 1960er Jahren vergleichbar sei, könne der Beschwerdeführer die erforderlichen Wartungsmaßnahmen ohne weiteres auf dem Firmengelände der XXXX durchführen. Er verfüge über die notwendigen Werkzeuge und würde von seinem Sohn, XXXX, der ebenfalls Landmaschinenmechaniker sei, unterstützt werden.

Der Beschwerdeführer beabsichtige mit dem Panzer zu fahren und habe kein Interesse an einem Fahrzeug ohne Motor. Die Fahrten sollten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erfolgen, falls er eine Zulassung zum öffentlichen Verkehr erlangen könne, sei auch beabsichtigt auf öffentlichen Straßen zu fahren. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Führerschein der BH Murau, Nr. 13454482 für die Klassen A,B,BE,C, CE und F, der ihn unter anderem auch zum Lenken von LKW berechtige. Die Erkrankung des Beschwerdeführers beeinträchtige ihn beim sachgemäßen Umgang mit dem Radpanzer nicht.

Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs betreffe ein Halbkettenfahrzeug und sei daher für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der in Rede stehende Radpanzer könne schon durch die Zerstörung seiner Reifen manövrier- bzw. fahruntauglich gemacht werden. Dies sei gegebenenfalls den Sicherheitsorganen mit der ihnen zur Verfügung stehenden Ausrüstung durchaus möglich. Angesichts seines Gewichtes von 7 t sei er mit einem leichten LKW (7,5 t) vergleichbar. Auch von LKWs gehe eine Sicherheitsgefährdung aus, da diese ein Gesamtgewicht bis zu 40 t erreichen würden. Für die Sicherheitsorgane sei es wesentlich schwerer gegen solche Fahrzeuge einzuschreiten, als gegen den in Rede stehenden Radpanzer. Im Ergebnis gehe davon keine größere Gefährdung aus als von gepanzerten PKWs oder schweren LKWs.

Der pauschale Hinweis der belangten Behörde, dass allein der Besitz des gegenständlichen Radpanzers eine Sicherheitsgefährdung darstelle, sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse die belangte Behörde eine Interessensabwägung durchführen. Der Beschwerdeführer sei bereit Demilitarisierungsmaßnahmen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang beantrage er die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesens.

Schließlich bestehe auch die Möglichkeit eine Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 3 WaffenG auch durch Vorschreibung von Auflagen einzuschränken, um Sicherheitsgefährdungen auszuschließen.

Mit Schreiben vom 18.09.2014 ersuchte die belangte Behörde in weiter Folge das Amt für Rüstung und Wehrtechnik um gutachterliche Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers, vor allem dazu, dass dieser Radpanzer schon durch die Zerstörung seiner Reifen manövrier- und fahruntauglich gemacht werden könne. Eine Zerstörung der Bereifung durch gezielte Schüsse den Sicherheitsorganen mit der ihnen zur Verfügung stehenden Ausrüstung sehr wohl möglich sei. Sowie dass der Radpanzer lediglich über ein geringes Gewicht von 7 t verfüge, welches vergleichbar mit einem leichten Lastkraftwagen sei.

Mit Schreiben vom 23.10.2014 nahm das Amt für Rüstung und Wehrtechnik wie folgt Stellung:

"1.) Der Antragsteller bringt vor: "...dass dieser Radpanzer schon durch die Zerstörung seiner Reifen manövrier- und fahruntauglich gemacht werden könne..."

Stellungnahme ARWT: Das ist korrekt. Eine Zerstörung der Reifen wird die Lenk- und Fahrfähigkeit dieses Fahrzeuges erheblich beeinträchtigen. Hier ist allerdings zu beachten, dass dieser Fahrzeugtyp mit insgesamt 8 Rädern ausgestattet ist. Im "Normalbetrieb" sind, wie bei einem handelsüblichen Fahrzeug, 4 Räder im Einsatz, für schweres Gelände können 2 zusätzliche Räderpaare abgesenkt werden, um das Fahrzeug anzutreiben. Der BRDM-2 wurde standardmäßig nicht mit Notlaufreifen gefertigt. Es ist allerdings durchaus denkbar, dass es für diesen Fahrzeugtyp mit dieser Reifendimension einen solchen gibt. Würde dieses Fahrzeug mit solchen Reifen mit Notlaufeigenschaften ausgestattet, wäre durch eine Zerstörung der Reifen keine Manövrier- und Fahruntauglichkeit des Fahrzeuges gegeben.

2. ) Der Antragsteller bringt vor: "...Der Radpanzer verfüge lediglich über ein geringes Gewicht von 7 t, welches vergleichbar mit einem leichten Lastkraftwagen sei...."

Stellungnahme ARWT: Die ungefähre Gewichtsangabe des BRDM-2 durch den Antragstellers mit 7 t ist korrekt. Zu der Aussage, dass dieses Fahrzeug mit 7 t ein "geringes Gewicht" hat, kann technisch von ARWT im Vergleich mit einem handelsüblichen, ungeschützten PKW und einem Gewicht von rund 1,5 t NICHT zugestimmt werden. Es handelt sich dabei noch immer um das über 4-fache Gewicht eines handelsüblichen, ungeschützten PKWs wie er bei Standardaufgaben z.B. auch von Einsatzorganen verwendet wird.

3. ) Der Antragsteller bringt vor: "...Eine Zerstörung der Bereifung durch gezielte Schüsse sei den Sicherheitsorganen mit der ihnen zur Verfügung stehenden Ausrüstung sehr wohl möglich ...".

Stellungnahme ARWT: Die Standardbewaffnungen der lokalen Sicherheitskräfte, in der Regel P 80/Glock 17, sind mit großer Wahrscheinlichkeit NICHT in der Lage, einen Standardreifen dieser Bauart und Größe in einer entsprechend kurzen Zeit zu beschädigen. Es liegen jedoch bei ARWT für diesen Reifentyp keine detaillierten Daten von Beschussversuchen auf. Auf Grund der Erfahrungen seitens ARWT bei ähnlich gearteten Beschussversuchen kann davon ausgegangen werden, dass bei einem gezielten Treffer in die Flanke des Reifens eine Beschädigung auftritt, welche zum Versagen des Reifen führen KANN aber NICHT MUSS. Die Wahrscheinlichkeit einer Zerstörung ist von einer großen Anzahl von Parametern, wie zum Beispiel Winkel, Abstand, Reifenumdrehungsgeschwindigkeit, etc. abhängig. Die Reifen dieses Fahrzeugtyps sind am Markt in den unterschiedlichsten Versionen verfügbar. Durch Verstärkungselemente in den Seitenflanken, wie zum Beispiel Kevlar oder ähnlichen Materialien, kann ein erhöhter Schutz vor Beschuss geschaffen werden. Weiters kann ein Reifen durch die Verwendung von handelsüblichen Dichtmitteln, mit relativ einfachem Aufwand, gegen Druckverlust bei einem Durchschuss - zumindest für kurze Zeit - entsprechend geschützt werden."

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2014 zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde der Beschwerdeführer um Klarstellung ersucht, ob er eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffenG zum Erwerb und Besitz oder zum Erwerb, Besitz oder Führen eines unbewaffneten Radpanzers BRDM-2 begehre.

Mit Schreiben vom 27. November 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich der Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen eines Radpanzers BRDM-2 beziehe. Weiters stellte er neuerlich klar, dass er mit dem Panzer fahren wollen würde. Zu den Ausführungen des Amtssachverständigen werde bemerkt, dass diese zum Teil auf Vermutungen basieren und zum Teil vom Vorbringen des Antragstellers abweichen würden. Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen gehe hervor, dass die Fahruntauglichkeit trotz der zusätzlichen Räderpaare erreicht werden könne. Sollte jedoch davon ein zusätzliches Sicherheitsrisiko ausgehen, so erkläre er sich bereit, diese Räderpaare zu demontieren. Darüber, dass der gegenständliche Panzer über Notlaufreifen verfügen würde, würde sich kein Hinweis ergeben. Sollte die Bereifung des Radpanzers tatsächlich Notlaufeigenschaften aufweisen, so sei der Beschwerdeführer bereit, diese zu entfernen und den Panzer mit handelsüblichen Reifen ohne Notlaufeigenschaft auszustatten. Er würde sich die Vorschreibung konkreter Auflagen erwarten. Von ihm sei der gegenständliche Radpanzer im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial mit einem Lastkraftwagen verglichen worden. Ein Vergleich mit einem PKW sei absurd. Die Sicherheitskräfte würden über Fahrzeuge verfügen, die eher der Bauart der in Rede stehenden Radpanzers entsprechen würden. Der gegenständliche Radpanzer sei auf Grund des Gewichtes mit einem leichten Lastkraftwagen sowie mit Bau- oder Forstmaschinen vergleichbar. Es würden auch Maschinen existieren, die ein weitaus größeres Gefährdungspotenzial aufweisen würden. Etwa Lastkraftwagen von bis zu 40 t Gesamtgewicht. Auch handelsübliche Forstmaschinen würden den Radpanzer hinsichtlich ihrer Größe und ihres Gewichts überragen. Im Ergebnis würden in Österreich Fahrzeuge verwendet werden, die eine größere Gefahr als der in Rede stehende Radpanzer in sich bergen würde. Die Ausführungen des Amtssachverständigen zu Punkt 3. würden zum Teil auf Vermutungen basieren. Faktum sei, dass eine Zerstörung der Reifen durch die Standardbewaffnung der Sicherheitskräfte möglich sei. Auch in diesem Punkt würde sich der Beschwerdeführer konkrete Auflagen erwarten. Hinsichtlich der erwähnten Verstärkungselemente sowie der Dichtmittel würden sich keine Hinweise in der Fahrzeugbeschreibung finden. Der Einsatz derartiger Maßnahmen, die einen erhöhten Schutz vor Beschuss schaffen würden, könnte dem Beschwerdeführer aber untersagt werden.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr Antrag vom 6. Mai 2014 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen eines fahrfähigen Radpanzers BRDM-2 wird gemäß §§ 10 und 18 Abs 2 und 5 des Waffengesetzes 1996 (WaffenG), BGBl. I Nr. 12/1997, in Verbindung mit § 1 Abschnitt II lit a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, abgewiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des maßgeblichen Sachverhaltes aus, dass Gegenstände als Kriegsmaterial im Sinne des Waffengesetzes (WaffenG) anzusehen seien, die der Legaldefinition des § 5 WaffenG entsprächen.

Nach § 5 Abs 1 WaffenG seien die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände Kriegsmaterial.

Abweichend davon seien Kartuschen verschossener Munition sowie Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Abschnitt I Z 1 lit c der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden seien, nicht Kriegsmaterial im Sinne des Waffengesetzes (vgl. § 5 Abs 2 WaffenG).

Grundsätzlich seien sohin die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial aufgezählten Gegenstände als Kriegsmaterial im Sinne des Waffengesetzes anzusehen.

Nach § 1 Abschnitt II lit a leg. cit. seien Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind, als Kriegsmaterial einzustufen.

Bei einem Radpanzer BRDM-2 handle es sich zweifelsfrei um Kriegsmaterial. Dazu sei zu betonen, dass die Kriegsmaterialeigenschaft des gegenständlichen Panzers auch durch den Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen worden sei.

Gemäß § 18 Abs 1 WaffenG seien der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten.

Aus dieser Gesetzesbestimmung gehe klar hervor, dass nach der Intention des Gesetzgebers der Erwerb, der Besitz und/oder das Führen von Kriegsmaterial grundsätzlich untersagt seien bzw. Kriegsmaterial Privatpersonen grundsätzlich nicht zugänglich sein solle.

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport könne im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres gemäß § 18 Abs 2 WaffenG verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, den Erwerb, den Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial bewilligen, wenn von diesen ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden könne und wenn gegen die Erteilung einer Bewilligung keine gewichtigen Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, sprächen.

Diesbezüglich sei auch festzuhalten, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffenG etwa für den Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial gesetzlich nicht eingeräumt sei (Erkenntnis des VwGH vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0067).

Weiters sei zu bemerken, dass es sich bei der Bestimmung des § 18 Abs 2 WaffenG um eine Ausnahmebestimmung von den ansonsten geltenden Verboten handle.

Ausnahmebestimmungen seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes restriktiv auszulegen.

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs 2 leg. cit. liege im Ermessen der Behörde.

Nach § 10 WaffenG seien bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmung private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich sei.

Gemäß § 18 Abs 5 WaffenG finde die im § 10 WaffenG geregelte Bestimmung über die Ermessensübung auch in Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffenG bzw. für Kriegsmaterial Anwendung.

Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens durch die Behörde sehe § 10 WaffenG sohin vor, dass bei der Anwendung der Ermessensbestimmung private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen seien, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, möglich sei.

Im Rahmen der Ermessensübung sei unter Anwendung des § 10 WaffenG das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen Gefahren dem privaten Interesse der Partei gegenüberzustellen (vgl. hiezu z.B. Czeppan-Szirba-Szymanski-Grosinger, Das neue österreichische Waffengesetz, Juridica Verlag, Anmerkung zu § 10).

Diesbezüglich sei auch zu betonen, dass das öffentliche Interesse im Sinne des § 10 WaffenG, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial (§ 18 Abs 5 iVm §10 WaffenG) verbunden Gefahren besteht, für die Ermessensübung relevant sei, nicht mit einen zwingenden Versagungsgrund darstellenden sicherheitspolizeilichen Interessen nach § 18 Abs 2 WaffenG gleichzuhalten sei bzw. der Begriff der sicherheitspolizeilichen Interessen sich nicht mit dem durch das Merkmal des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen/Kriegsmaterial verbundenen Gefahr besteht ausgedrückten Interessenbereich iSd § 10 WaffenG decke (vgl. VwGH 13. März 1985, Zl 83/11/0289, 19. April 1994, Zl 93/11/0266).

Im gegenständlichen Verfahren sei sohin ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen, ob es vertretbar sei, dem Beschwerdeführer einen fahrfähigen Radpanzer BRDM-2 zugänglich zu machen.

Die Interessensabwägung gemäß § 10 WaffenG stelle sich wie folgt dar:

Allein der Besitz eines fahrfähigen Radpanzers BRDM-2 der gegenständlichen Type durch Privatpersonen stelle - selbst wenn diese Panzer über keine oder eine technisch veränderte Bewaffnung verfügen würde - generell eine Sicherheitsgefährdung dar.

Der gegenständliche Panzer verfüge über eine hermetisch geschlossene Wanne und sei ohne Vorbereitungen schwimmfähig. Zur Querfeldeinbeweglichkeit sei der Panzer mit 4 absenkbaren, angetriebenen zusätzlichen kleinen Rädern und einem Reifendruckregelsystem ausgerüstet gewesen. Der Panzer verfüge über eine Steigfähigkeit von 60%. Die Reichweite auf der Straße liege bei 750 km und im Gelände bei 450 km. Die Höchstgeschwindigkeit betrage auf der Straße 100 km/h.

Es liege in der Natur von Panzern, dass diese durch Panzerung gegen Beschuss geschützt sind.

Es sei zwar zutreffend, dass die 14mm Panzerplatten mit einer 12,7 mm Munition durchbrochen werden könnten, jedoch verfügten Sicherheitskräfte (also nicht Sondereinsatzkräfte) jedenfalls im Normalfall nicht über Schusswaffen im Kaliber 12,7mm bzw. seien im Normalfall nicht mit Panzerbüchsen ausgestattet.

Bei einem gezielten Schuss mit der Standardbewaffnung der Sicherheitskräfte, einer Pistole 80/Glock 17, auf die Reifen könne davon ausgegangen werden, dass bei einem gezielten Treffer in die Flanke des Reifens eine Beschädigung auftrete. Ob jedoch diese Beschädigung zum Versagen des Reifens führen würde, könne nicht vorhergesehen werden, da die Wahrscheinlichkeit einer Zerstörung von einer großen Anzahl von Parametern, wie zum Beispiel Winkel, Abstand, Reifenumdrehungsgeschwindigkeit, etc. abhängig sei. Dies bedeute aber auch, dass trotz Beschädigung ein Versagen eines Reifens nicht eintreten müsse.

Darüber hinaus sei zu bemerken, dass eine Zerstörung der Reifen die Lenk- und Fahrfähigkeit des Panzers zwar beeinträchtigen würde, es sich jedoch auf Grund des Umstandes, dass der gegenständliche Radpanzer auf der Straße eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 100km/h erreichen könne, sich das Stoppen dieses Panzers insbesondere bei voller Fahrt, selbst wenn dieser über keine Notlaufreifen verfügen sowie die vier zusätzlichen Räder entfernt würden, als äußerst schwierig gestalten würde bzw. in einer entsprechen kurzen Zeit als unwahrscheinlich zu beurteilen ist.

Weiters sei zu bemerken, dass der gegenständliche Radpanzer ausreichend schwer sei und es diesem möglich sei, handelsübliche PKW, die grundsätzlich von Sicherheitsorganen verwendet werden, zu überfahren oder zumindest schwer zu beschädigen.

Damit liege es aber auf der Hand, dass ein Lenker dieses Panzers waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen wäre und deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könnte. Vor diesem Hintergrund komme dem gegenständlichen Radpanzer ein großes Gefährdungspotenzial zu.

Sicherheitsorgane verfügten sohin im Normalfall nicht über eine solche Ausrüstung, die ein wirkungsvolles Einschreiten ermögliche. Eine derartige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen müsse aber strikt abgelehnt werden. Würde man daher eine stark verbreitete Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an Privatpersonen zulassen, so würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit, wie etwa die Häufung von Unfällen, Missbräuchen und Straftaten, führen. (z.B. Erkenntnis VwGH vom 15. Dezember 1992, 92/11/0105, vom 6. März 2014, Zl 2012/11/0218)

Der antragsgegenständliche Panzer stelle daher zweifellos ein großes Gefährdungspotenzial dar, das im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 18 Abs. 2 iVm § 10 WaffenG zu berücksichtigen sei.

In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die Ausführungen des Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar seien.

Zur Erklärung des Beschwerdeführers, dass die Wartung des gegenständlichen Radpanzers durch die XXXX sowie durch ihn und seinen Sohn, XXXX, der wie der Beschwerdeführer ebenfalls Landmaschinentechniker sei, durchgeführt werde, sei zu betonen, dass selbst im Falle einer Bewilligungserteilung von einem Bewilligungsinhaber verschiedene Personen aus einer diesem erteilten Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffenG keine Berechtigungen ableiten könnten, da eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffenG ausschließlich den Bescheidadressaten höchstpersönlich berechtige.

Dies bedeute im konkreten Fall, dass selbst wenn dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffenG erteilt werden würde, Dritte bzw. sein Sohn daraus für seine Person nichts gewinnen könnte bzw. im Hinblick auf Personen, die über keine dementsprechende Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffenG verfügen, das grundsätzliche Verbot etwa des Besitzes/Innehabung des Panzers zum Tragen kommen würde.

In diesem Zusammenhang sei auch hervorzuheben, dass nach § 6 WaffenG als Besitz von Waffen und Munition auch deren Innehabung gelte.

Diese Bestimmung sei nach § 18 Abs 5 WaffenG auch für Kriegsmaterial anzuwenden.

Nach § 309 ABGB heiße, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame habe, ihr Inhaber. Habe der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so seier ihr Besitzer.

Zivilrechtlich sei unter Innehabung im Sinne des § 309 ABGB die äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung zu verstehen (vgl. Rummel, Kommentar zum ABGB zu § 309 ABGB). Die Frage der Innehabung stelle sohin auf rein äußerliche, faktische Herrschaftsverhältnisse ab.

Laut der im Hinblick auf die Strafbestimmung des Waffengesetzes ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes reiche, um vom Besitz im Sinne des Waffengesetzes sprechen zu können, die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte (Sach)Herrschaft (= Verfügungsmacht) über Kriegsmaterial aus.

Es werde sohin auf die unmittelbare Sachherrschaft und die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit abgestellt.

Nach § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffenG sei ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werde und Waffen Menschen überlassen werde, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt seien.

Diese Bestimmung sei nach § 18 Abs 5 WaffenG auch auf Kriegsmaterial anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heiße "überlassen", einer Person das Hantieren zu ermöglichen (VwGH vom 25. April 1990, Zl. 90/01/0033).

Derjenige, der beispielsweise die Wartung am Panzer durchführen würde, würde, zumal ihm dadurch die Herrschaft über diesen eingeräumt werde, diesen innehaben und damit im Sinne des Waffengesetzes besitzen.

Das Überlassen von Kriegsmaterial dürfe jedoch lediglich an einen zum Besitz Berechtigten erfolgen.

Dass etwa der Sohn des Beschwerdeführers über die erforderliche Berechtigung, nämlich eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffenG verfüge, sei äußerst unwahrscheinlich bzw. müsste diese der erkennenden Behörde bekannt sein.

§ 8 Abs 1 iVm § 18 Abs 5 WaffenG stelle bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eines Menschen unter anderem auch darauf ab, dass keine Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Kriegsmaterial Menschen überlassen werde, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt seien.

Das Vorhaben des Beschwerdeführers, den gegenständlichen Schützenpanzer durch seinen Sohn warten zu lassen, sei daher äußerst problematisch bzw. würde eine Überlassung an Unberechtigte einen mit waffengesetzlichen Normen im Widerspruch stehenden Erfolg erzielen.

Des Weiteren sei in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die XXXX auch über keine Gewerbeberechtigung Kriegsmaterial betreffend verfüge.

Daher sei es auch im Falle einer Straßenzulassung fraglich, wer die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG durchführen würde bzw. wer im Hinblick auf die Innehabung von Kriegsmaterial überhaupt zu deren Durchführungen berechtigt wäre.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vorerst nur auf Privatgrundstücken zu fahren gedenke, wobei er jedoch erklärte, eine Straßenzulassung derzeit nicht abschätzen zu können, vermöge keine Änderung herbeizuführen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit "Demilitarisierungsmaßnahmen" hinsichtlich der Waffenvorrichtung, etwa Verschweißen des Rohres, des gegenständlichen Panzers einverstanden sei, sei zu bemerken, dass ganz davon abgesehen, dass seinem Antrag ansonsten nicht zu entnehmen sei, dass sich dieser auch auf eine Bewaffnung beziehe, dies an der obigen Beurteilung nichts zu ändern vermöge.

Zu Vorbringen des Beschwerdeführers die Sicherung des Radpanzers betreffend sei zu bemerken, dass diese die Verwahrung beträfen. Hinsichtlich der Frage der Verwahrung sei anzumerken, dass diese im Zusammenhang mit der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit stehe.

Der Hinweis, dass von LKW, Bau- und Forstmaschinen oder einem gepanzerten Zivilfahrzeug ein höheres Gefährdungspotenzial ausgehen würde, gehe ins Leere, da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich hinsichtlich des antragsgegenständlichen Radpanzers zu entscheiden sei und sich auch aus der Bestimmung des § 18 WaffenG bzw. dem Waffengesetz nicht ableiten lasse, dass Gegenstände, die nicht dem Regime des Waffengesetzes unterliegen bzw. kein Kriegsmaterial darstellen, im Verfahren nach § 18 Abs 2 WaffenG mit einem als Kriegsmaterial anzusehenden Objekt gegenüberzustellen seien.

Vielmehr habe der Gesetzgeber im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial von Kriegsmaterial die Entscheidung dahingehend vorgenommen, dass der Erwerb, der Besitz und/oder das Führen von Kriegsmaterial grundsätzlich untersagt sei bzw. Kriegsmaterial Privatpersonen grundsätzlich nicht zugänglich sein solle, weil nach der Wertung durch den Gesetzgeber von Kriegsmaterial, wie etwa Panzern, eine höhere Gefährdung ausgehe.

Demgegenüber sei jedoch etwa hinsichtlich LKW und Forst/Baumaschinen kein derartiges Verbot normiert worden und eine von diesen Fahrzeugen ausgehende Gefahr durch den Gesetzgeber (insbesondere unter Berücksichtung kraftfahrrechtlicher Regelungen) in Kauf genommen worden.

Selbst wenn man eine Gegenüberstellung von unterschiedlichen Fahrzeugen mit dem gegenständlichen Radpanzer aus der Bestimmung des § 18 WaffenG als ableitbar annehmen würde, wäre jedoch jedenfalls offen bzw. bliebe ungeregelt, mit welchen (mit vom Antragsteller genannten oder von der Behörde ausgesuchten) bzw. mit wie vielen Fahrzeugen an Hand welchen Beurteilungsmaßstabes sich die Behörde auseinanderzusetzen hätte.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angesprochenen Vorschreibung von Auflagen die Bereifung sowie die Verwahrung betreffend sei zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Des Weiteren sei anzumerken, dass kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffenG bestehe.

Es sei zwar zutreffend, dass in § 18 Abs. 3 leg.cit. vorgesehen sei, dass die Behörde eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffenG insbesondere aus gewichtigen Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, an Auflagen binden könne. Aus der Bestimmung des § 18 Abs 3 WaffenG sei jedoch nicht ersichtlich, welche Auflagen vorgesehen werden könnten.

Weiters sei zu bedenken, dass mangels Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sich dies wohl auch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter Auflagen beziehen wird (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S 555). Aus diesem Grund sei auch keine Verpflichtung der Behörde zur (unbegrenzt bzw. in jede Richtung gehenden) Prüfung erkennbar, welche - nicht einmal im Waffengesetz bestimmten - Auflagen dazu führen könnten, dass eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte.

Das Interesse des Beschwerdeführers am Erwerb, Besitz und Führen eines Radpanzer BRDM-2 begründe er damit, diesen Radpanzer in seine Sammlung von Oldtimern bzw. Oldtimer-Traktoren aufnehmen zu wollen sowie mit technischem Interesse. Weiters beabsichtige er, diesen Radpanzer Dritten zu präsentieren und daher Ausfahrten durchzuführen. Diese Ausfahrten würden sich auf die nähere Umgebung seines Grundstückes beschränken. Er beabsichtige, überwiegend auf dem Privatgrundstück zu fahren. Eine Straßenzulassung könne derzeit nicht abgeschätzt werden.

Stellt man sein Interesse am Erwerb und Besitz des gegenständlichen fahrfähigen Schützenpanzers dem öffentlichen Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren bestehe, gegenüber, so zeige sich, dass das oben angeführte öffentliche Interesse weitaus gewichtiger sei, als sein privates Interesse.

Im Hinblick auf obige Überlegungen könne sein privates Interesse nicht berücksichtigt werden, ohne dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Abwehr, der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen, Gefahren herbeizuführen.

Da sein privates Interesse nicht geeignet gewesen sei, gegenüber dem in § 10 WaffenG angeführten öffentlichen Interesse durchzuschlagen, sei eine positive Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten nicht zulässig gewesen.

Zwingende Versagungsgründe, wie etwa gewichtige Interessen sicherheitspolizeilicher Art, seien der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt worden.

Dazu sei weiters anzumerken, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde, die im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einer Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gelangt, nicht mehr zu prüfen habe, ob zwingende Versagungsgründe, wie etwa das Bestehen gewichtiger Interessen militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art oder der waffenrechtlichen Verlässlichkeit, vorlägen. (Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember 1984, 83/11/0193).

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Bescheid vollinhaltlich wegen des Vorliegens von Verfahrensfehlern sowie Rechtswidrigkeit in materieller Hinsicht aufgrund eines Rechtsirrtums angefochten wurde.

Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach vom gegenständlichen Radpanzer keine höhere Gefährdung ausgehe, als von schweren LKWs (40 t), Bau- oder Forstmaschinen sowie gepanzerten Zivil-PKWs, nicht auseinandergesetzt. Es sei zweifelhaft, dass es den Sicherheitskräften im Missbrauchsfall möglich sei derartige Zivilfahrzeuge außer Gefecht zu setzen.

Bei der Gewichtung des sicherheitspolizeilichen Interesses im Rahmen der Ermessensentscheidung wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sich mit diesem Einwand auseinanderzusetzen.

Zum Argument der belangten Behörde, dass eine Gegenüberstellung des Radpanzers mit derartigen Fahrzeugen nicht aus dem Waffengesetz ableitbar sei, werde bemerkt, dass sich das von der belangten Behörde beigezogene Amt für Rüstung und Wehrtechnik auf den Vergleich des Radpanzers mit einem ungeschützten PKW beschränkt habe. Die Abweisung könne daher nicht auf diese Aussagen gestützt werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verwahrung des Radpanzers sei ohne konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation des Beschwerdeführers mit pauschalen Leerformeln abgetan worden.

Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bereitschaft den Radpanzer durch Entfernung der zusätzlich angebrachten Räderpaare bzw. durch Verwendung handelsüblicher Reifen vollständig zu demilitarisieren.

Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, vor der endgültigen Abweisung des Antrags zu prüfen, ob die beantragte Ausnahmebewilligung unter Auflagen bzw. Einschränkungen hätte erteilt werden können. Die belangte Behörde sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verpflichtet gewesen, eine derartige Prüfung vorzunehmen. Wenn auch derartige Auflagen nicht direkt dem Gesetzestext zu entnehmen gewesen seien, wäre die belangte Behörde doch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die zu schützenden öffentlichen Interessen durch behördlich erzwingbare Maßnahmen zu wahren gewesen wären. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, sich mit den diesbezüglichen konkreten Vorschlägen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

Die belangte Behörde habe es ferner unterlassen einen Sachverständigen beizuziehen. Der Mitarbeiter des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik, dessen fachliche Kompetenz ausdrücklich bezweifelt werde, der die von der belangten Behörde herangezogenen Stellungnahmen abgegeben habe, sei kein Amtssachverständiger im Sinne des § 52 AVG.

Die vom Beschwerdeführer mehrmals beantragte Beiziehung eines Sachverständigen wäre erforderlich gewesen, um zu beurteilen, ob und inwieweit eine waffentechnische Überlegenheit des Radpanzers gegenüber denjenigen Waffen bestehe, mit denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes üblicherweise ausgestattet seien. Das Amt für Rüstung und Wehrtechnik habe sich nur eingeschränkt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und habe sich etwa in der Stellungnahme vom 24.10.2014 von den bekannten Fakten der der vorliegenden Fahrzeugbeschreibung entfernt.

Obwohl der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27.11.2014 dies gerügt habe, sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Angelegenheit entscheidungsreif sei.

In materieller Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Ermessensentscheidung der belangten Behörde nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Sie habe sich bei der Versagung hauptsächlich auf die mit dem Besitz eines fahrfähigen Radpanzers durch Private verbundene "generelle Sicherheitsgefährdung" und den Umstand, dass kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffenG bestehe, gestützt. Dieses Argument könne aber in dieser Allgemeinheit nicht das Vorliegen wichtiger Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffenG begründen.

Ebenso stelle voll einsatzfähiges Kriegsmaterial automatisch eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, zumal dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass nur für funktionsunfähiges oder nur beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial eine Ausnahmebewilligung erteilt werden dürfe.

Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung habe die Behörde zu begründen, worin die gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechenden wichtigen Interessen bestehen. Im Ergebnis sie die Ermessensentscheidung der belangten Behörde nicht rechtmäßig, da sie sich auch mit den Argumenten des Beschwerdeführers hätte auseinandersetzen müssen. Sie habe es unterlassen einen geeigneten Sachverständigen beizuziehen. Es sei auch nicht in der erforderlichen Gründlichkeit geprüft worden, welche Wirkung ein Schuß auf die Reifen des Radpanzers haben würde.

Auch die Auffassung der belangten Behörde, dass die Wartung des Radpanzers durch den Sohn des Beschwerdeführers ein Überlassen von Kriegsmaterial an Unberechtigte darstellen würde, treffe nicht zu, da sonst eine Wartung oder Reparatur von Kriegsmaterial durch Dritte immer ein Überlassen an Unberechtigte darstellen würde.

Selbst wenn man dem folgen wollte, habe aber der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in der Lage sei, dies aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als Landmaschinenmechanikermeister selbst durchzuführen. Die Vornahme von Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten durch geeignete Personen oder Institutionen hätte auch mittels entsprechender Auflagen vorgeschrieben werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 06.05.2014 die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen eines russischen Radpanzers des Typs BRDM-2 gestellt, da er Oldtimer sammle.

Das Fahrzeug ist ohne Vorbereitungen schwimmfähig und für den Antrieb im Wasser mit einem Hydrojetantrieb versehen. Zur Standardausrüstung gehörten ABC-Anlage, Dekontaminationsausrüstung und Winde.

Lenkbarkeit: Das Fahrzeug verfügt über eine Trockenkupplung und ein manuelles Schaltgetriebe mit 4 Vorwärtsgängen und einem Rückwärtsgang. Die Lenkung und die Innenbackenbremsanlage sind nicht servounterstützt. Der Antrieb wirkt auf alle vier Räder.

Das Fahrzeug ist zur Querfeldeinbeweglichkeit mit 4 absenkbaren, angetriebenen zusätzlichen kleinen Rädern und einem Reifendruckregelsystem ausgerüstet.

Wartbarkeit: Der BRDM-2 ist mit einem LKW der 60er Jahre vergleichbar und unkompliziert in der Wartung.

Technische Daten:

Kurzbezeichnung: BRDM-2

Kampfgewicht: 7 t

Besatzung: 4 Mann (Kommandant, Richtschütze, Ladeschütze, Fahrer)

Steigfähigkeit: 60%

Reichweite auf Straßen: 750 km

Reichweite im Gelände: 450 km

Watfähigkeit: amphibisch

Kampfentfernung: Je nach Bewaffnung

Motor: 8 Zylinder Benzinmotor mit Wasserkühlung, 140 PS (104 kW)

Höchstgeschwindigkeit: 100 km/h (Strasse), 5 km/h (Wasser)

Bewaffnung: 1 MG 14,5 mm, 1 MG 7,62 mm (koaxial)

Panzerung: Panzerstahlplatten, 7mm (Turm) bis 14 mm (Front)

Zusatzausstattung: Nachtsichtausrüstung (Infra-Rot), ABC-Schutzanlage

Der wegen einer MS-Erkrankung in Pension befindliche Beschwerdeführer verfügt über eine Berufsausbildung als Landmaschinenmechanikermeister und ist Eigentümer der XXXX in 8820 Neumarkt, Zeutschach 69. Im Fall der Erteilung der gegenständlichen Bewilligung ist beabsichtigt, den Radpanzer in einer noch zu errichtenden verschließbaren Garage zu verwahren. Die Wartung soll auf dem Areal der oben erwähnten Firma erfolgen, wobei auch der Sohn des Beschwerdeführers beigezogen werden soll. Der Beschwerdeführer beabsichtigt den Radpanzer zu Sammlerzwecken zu erwerben und auf seinem Privatgrundstück damit zu fahren. Sollte eine Zulassung nach dem KFG erteilt werden, ist auch das Fahren auf öffentlichen Straßen beabsichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 18 WaffenG hat nachstehenden Wortlaut:

"Kriegsmaterial

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.

(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.

(3a) Abs. 1 gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.

(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.

(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr."

Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass der verfahrensgegenständliche Radpanzer als Kriegsmaterial im Sinne des § 18 WaffenG einzustufen ist.

Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Antrags im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung habe. Im Falle der Erteilung würden öffentliche Interessen verletzt, da der Radpanzer mit den Einsatzmitteln der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht außer Gefecht gesetzt werden könnte. Darüber hinaus sei das Fahrzeug in der Lage PKWs zu überfahren. Bedenklich sei auch die Wartung des Radpanzers durch den Sohn des Beschwerdeführers, da dies einem Überlassen an Unberechtigte gleichkomme.

Dem hat der Beschwerdeführer entgegengehalten, dass die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung nur pauschal auf nicht näher umschriebene öffentliche Interessen gestützt habe. Konkret habe sie nur ausgeführt, dass der gegenständliche Radpanzer von den Sicherheitsorganen mit ihrer üblichen Ausrüstung nicht außer Gefecht gesetzt werden könnte. Sie habe es unterlassen eine fundierte Begutachtung durch einen geeigneten Sachverständigen vornehmen zu lassen. Ebenso habe sie es unterlassen die Erteilung von Auflagen zu prüfen, um die Gefährdung von öffentlichen Interessen hintanzuhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in Bezug auf einen 12,8 t schweren unbewaffneten Kettenpanzer mit Sanitätsausrüstung - im Erkenntnis vom 06.03.2014, GZ. 2012/11/0218 ausgeführt, dass ein Lenker dieses Panzers waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen wäre und deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könnte. Dies stelle zweifellos ein großes Gefährdungspotenzial zu, das im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 18 Abs. 2 iVm § 10 WaffenG zu berücksichtigen sei.

Allerdings sei ein (gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen) überwiegendes privates Interesse am Erwerb und Besitz eines Panzers dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn das aufgezeigte Potenzial an Sicherheitsgefährdung durch entsprechende technische Maßnahmen in Form von Auflagen reduziert werden könne (vgl. VwGH, 14.12.2010, GZ. 2007/11/0054, in welchem zur Reduzierung der von einem Panzer ausgehenden Gefährdung der Ausbau bzw. die Unbrauchbarmachung seines Motors und des Waffensystems in Betracht kam, und das Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, GZ. 2009/11/0249, in dem es - allerdings einen Radpanzer betreffend - um den Einbau großflächiger Windschutz- und Seitenscheiben als weitere Demilitarisierungsmaßnahme ging).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kommt der Beschwerde Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der in Rede stehende Radpanzer im Hinblick auf sein Gewicht von 7 t und einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h kein höheres Gefährdungspotenzial darstelle, als LKWs, die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von bis zu 40 t aufweisen können, oder gängige Bau- bzw. Forstmaschinen. Die belangte Behörde hat es unterlassen sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob durch Erteilung von entsprechenden Auflagen die mit dem Betrieb des Radpanzers verbundenen Gefahren auf jenes Maß reduziert werden können, das auch mit dem Betrieb der oben genannten zivilen Fahrzeuge verbunden ist. Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf abstellt, dass der gegenständliche Rat Panzer von den Organen des Sicherheitsdienstes mit der ihnen im Normalfall zur Verfügung stehenden Ausrüstung nicht außer Gefecht gesetzt werden kann, ist zu bemerken, dass eine derart verkürzte Betrachtungsweise - für sich genommen - nicht geeignet ist die Abweisung des vorliegenden Antrages zu begründen. Die belangte Behörde scheint von der Vorstellung auszugehen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Einsatz von Faustfeuerwaffen gegen schwere LKWs einschreiten. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuss durch eine Faustfeuerwaffe keinesfalls zu einem unmittelbaren Stoppen eines LKWs führen kann. Wohl wäre es im Gegensatz zum gegenständlichen Radpanzer leichter möglich den Lenker eines LKWs durch Beschuss außer Gefecht zu setzen, doch würde dies bedeuten, dass ein bis zu 40 t schweres Fahrzeug ungesteuert weiterfährt. Es erscheint fraglich, ob ein derartiges Vorgehen nach den waffengebrauchsrechtlichen Vorschriften überhaupt zulässig ist. Auch in diesem Punkt wären Ermittlungen hinsichtlich eines erhöhten Gefährdungspotenzials aus polizeitaktischer Sicht erforderlich gewesen. Die belangte Behörde hat daher wesentliche Ermittlungen unterlassen.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungsmängel gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird unter Beiziehung geeigneter Sachverständiger zu prüfen sein, ob es durch Erteilung entsprechender Auflagen (Entfernung zusätzlicher Räder, Entfernung der Bewaffnung, Vorschreibung handelsüblicher Bereifung, Durchführung von Wartungstätigkeiten etc.) möglich ist, die Gefahren (in fahrzeugtechnischer bzw. polizeitaktischer Hinsicht), die beim Betrieb des in Rede stehenden Radpanzers entstehen, auf jenes Maß zu reduzieren, das mit dem Betrieb ziviler LKWs oder Bau- bzw. Forstmaschinen einhergeht.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen unterlassen hat.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.