BVwG W217 2003717-2

W217 2003717-2Tribunale amministrativo federale29 mag 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W217 2003717-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2003717.2.00

Spruch

W217 2003717-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 06.06.2014, VSNR XXXX, Mitgliedzahl XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 06.06.2014, VSNR XXXX, Mitgliedszahl XXXX, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 9, 10 und 14 NVG 1972 ein nachzuzahlender Beitrag in der Höhe von € 34.397,26 für das Beitragsjahr 2011 vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 NVG 1972 die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat als Beitragsgrundlage heranzuziehen seien. Als Monatseinkünfte würden bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates gelten. Wenn sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehöre, gemäß § 10 Abs. 2 NVG 1972 einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) bediene und diese durch ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 erbracht werde, so könne die versicherte Person nur 75 % des hierfür von ihr bezahlten Betrages exkl. Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Der Beschwerdeführer, öffentlicher Notar, bediene sich der "XXXX GmbH" für organisatorische und administrative Angelegenheiten. An dieser Betriebsgesellschaft mbH sei er über die "XXXX Privatstiftung" mittelbar beteiligt. Im Beitragsjahr 2011 habe die "XXXX GmbH" Fremdleistungen in der Höhe von € 919.000,00 verrechnet; somit seien zur Berechnung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2011 25 % der Fremdleistungen, somit € 229.750,00 hinzuzurechnen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.07.2014 Beschwerde. § 10 Abs. 2 NVG sei nicht anwendbar, da zwar Fremdleistungen gemäß § 2 Z 19 NVG in Anspruch genommen würden, welche aber nicht durch ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG erbracht würden. Ebenso würden diese Fremdleistungen nicht durch ein Unternehmen mit Beteiligung des Beschwerdeführers und/oder naher Angehöriger im Sinne des = gemäß § 25 BAO erbracht werden. § 25 BAO enthalte eine taxative Aufzählung der nahen Angehörigen, in welcher eine Privatstiftung, deren Stifter bzw. deren Begünstigte nicht enthalten seien. Da die XXXX Privatstiftung kein naher Angehöriger im Sinne des § 25 BAO sei und der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten einer Privatstiftung rechtlich auch nicht "mittelbar" an der XXXX GmbH beteiligt sei, sei § 10 Abs. 2 NVG nicht anwendbar.

3. Mit Schreiben vom 02.09.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit Schriftsatz vom 19.05.2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er - nachdem er am 15.05.2015 einen Wiederaufnahmebescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates erhalten habe, welcher inhaltlich seiner Argumentation und dem Erkenntnis des VwGH vom 23.03.2015, Zl. Ro 2015/08/0004-3, entspreche - seine Beschwerde vom 04.07.2014 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 06.06.2014 betreffend das Beitragsjahr 2011 zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 65 Abs. 1 Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972) bestimmt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe gilt, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG, welcher eine Senatsentscheidung in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei vorsieht, nicht anzuwenden ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu Spruchpunkt A)

Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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