BVwG W209 2103794-1

W209 2103794-1Tribunale amministrativo federale29 mag 2015

Regest

Geltendmachung, Notstandshilfe

Testo completo

BVwG W209 2103794-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2103794.1.00

Spruch

W209 2103794-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 09.02.2015, GZ VSNR XXXX, betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 01.10.2014, zugestellt per Post, wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) darüber informiert, dass seine Notstandshilfe am 29.11.2014 ende.

2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.11.2014 und am 25.11.2014 per eAMS-Konto darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Notstandshilfe aufgrund krankheitsbedingter Unterbrechung nunmehr am 12.12.2014 ende und er einen neuen Antrag stellen oder bis spätestens 15.12.2014 mit dem Arbeitsmarktservice Kontakt aufnehmen solle.

3. Am 02.12.2014 sprach der Beschwerdeführer persönlich in der Infozone der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten vor und teilte dem zuständigen Mitarbeiter mit, dass er künftig keine Mitteilungen mehr auf sein eAMS-Konto wünsche.

4. Am 07.01.2015 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei seinem Berater vor. Ein Antragsformular auf Notstandshilfe wurde ihm jedoch nicht ausgefolgt.

5. Anlässlich seiner nächsten persönlichen Vorsprache am 15.01.2015 machte der Beschwerdeführer sodann einen Folgeantrag auf Notstandshilfe geltend.

6. Mit Bescheid vom 09.02.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer ab 07.01.2015 Notstandshilfe gebühre. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe zwar erst am 15.01.2015 gestellt habe. Da er aber bereits am 07.01.2015 persönlich beim zuständigen Berater vorgesprochen habe und ihm dabei kein Antragsformular ausgefolgt worden sei, sei ihm die Notstandshilfe bereits ab 07.01.2015 zuzuerkennen gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.02.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er immer wieder darauf hingewiesen habe, dass er zuhause keinen Internetzugang habe und die Schreiben des AMS lieber mit der Post zugestellt erhalten möchte. Daher habe er die per E-Mail versandten Nachrichten der belangten Behörde nicht erhalten und somit nicht wissen können, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe auslaufe. Auch anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 28.11.2014 (gemeint: 02.12.2014) hätte man ihn darauf aufmerksam machen können, dass der Anspruch auslaufe.

8. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde niederschriftlich zu seinen Beschwerdegründen befragt. Dabei bestätigte er, dass ihm das Schreiben vom 01.10.2014 noch per Post zugegangen sei. Die beiden folgenden Mitteilungen auf sein eAMS-Konto habe er aber nicht mehr erhalten, weil er nie hineingeschaut habe. Deswegen sei er am 02.12.2014 beim AMS gewesen und habe mitgeteilt, dass er alles per Post haben möchte, weil er zuhause keine EDV-Möglichkeiten habe.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er nicht früher beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen habe, weswegen ihm die Notstandshilfe erst ab 07.01.2015 zuerkannt werden habe können.

10. Aufgrund des Vorlageantrages vom 16.03.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde am 20.03.2015 (ho. einlangend) unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem oben im Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.3. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 46 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010:

"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis einer der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) bis (7) [...]"

§ 58 AlVG idF BGBl. I Nr. 47/1997:

"Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er immer wieder darauf hingewiesen habe, dass er zuhause keinen Internetzugang habe und die Schreiben des AMS lieber mit der Post zugestellt erhalten möchte. Er habe die per E-Mail versandten Nachrichten der belangten Behörde nicht erhalten und somit nicht wissen können, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe auslaufe. Auch anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 02.12.2014 hätte man ihn darauf hinweisen können, dass der Anspruch auslaufe.

Damit gelingt es ihm jedoch nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG idF BGBl I 63/2010 kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruchs", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars oder die elektronische Beantragung mittels AMS-Konto mit nachfolgender persönlicher Vorsprache innerhalb der genannten Fristen an.

§ 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH 23.02.2005, 2004/08/0006).

Nach dem oben zitierten Erkenntnis ist es in Hinblick auf die abschließende Regelung des § 46 AlVG zur Beurteilung des vom Arbeitslosen geltend gemachten Anspruchs auf Notstandshilfe für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum nicht maßgeblich, ob eine Verständigung über das (voraussichtliche) Ende des vorangehenden Leistungsbezugs durch das AMS erfolgt ist oder nicht, wenn ein Arbeitsloser den Antrag auf Weitergewährung der befristet zuerkannten Notstandshilfe erst nach Ablauf des Anspruches gestellt hat.

Somit kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer die mehrfachen Aufforderungen der belangten Behörde, rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen, wie in der Beschwerde behauptet, tatsächlich nicht zugegangen sind.

Auch die Nichtausfolgung des Antrages anlässlich seiner Vorsprache im Infocenter am 02.12.2014 kann nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer der Anspruch früher zuzuerkennen ist. Diesfalls wäre es an der Landesgeschäftsstelle gelegen, von ihrer Ermächtigung gemäß § 17 Abs. 4 AlVG Gebrach zu machen und dem Beschwerdeführer zur Vermeidung allfälliger Amtshaftungsansprüche den Anspruch zu einem früheren Zeitpunkt zuzuerkennen. Diese hat jedoch nur insofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, als dem Beschwerdeführer der Anspruch ab 07.01.2015 (Vorsprache beim persönlichen Berater) und nicht erst ab Ausfolgung des Antrages am 15.01.2015 zuerkannt wurde.

Da das Gesetz mit Ausnahme der ausschließlich der Landesgeschäftsstelle eingeräumten Ermächtigung, den Anspruch früher zuzuerkennen, keine Möglichkeit vorsieht, die verspätete Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nachzusehen, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist zwar bei unvertretenen Beschwerdeführern jedenfalls nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Jedoch erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die verspätete Antragstellung nachgesehen werden kann, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt

A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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