BVwG W209 2103144-1

W209 2103144-1Tribunale amministrativo federale29 mag 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Wohnsitz, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W209 2103144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2103144.1.00

Spruch

W209 2103144-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehöriger der Slowakischen Republik, vertreten durch Mag. Heimo GLEICH, Niederösterreichische Landarbeiterkammer, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 14.11.2014, GZ VSNR XXXX, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 44 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 11.11.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab er an, verheiratet zu sein. Seine Familie und seine drei Kinder, geboren 1987, 1988 und 1995, würden in der Slowakei leben. Dem Antrag legte er eine Abmeldung bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, wonach sein Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst worden sei, und eine Wiedereinstellungszusage seines bisherigen Arbeitgebers, der XXXX, für März/April 2015 bei.

2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein seines Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres ca. 24-mal in seinen Heimatstaat Slowakei zurückgekehrt sei. Die Entfernung von seinem Wohnort in Österreich zu seinem Wohnort in der Slowakei betrage 450 Kilometer und die Dauer der Heimreise vier Stunden. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er arbeite von Montag bis Freitag 38,5 Wochenstunden in XXXX. Er verfüge über einen PKW mit dem (slowakischen) KFZ-Kennzeichen XXXX, der seiner Frau gehöre. Mit diesem Fahrzeug pendle er zwischen seinem Heimatstaat uns seinem Wohnsitz in Österreich. In Österreich verfüge er seit 20.06.2013 über einen Nebenwohnsitz. Davor habe er in Österreich über einen Hauptwohnsitz verfügt. Die Art der Unterkunft sei eine Wohnung. Es handele sich dabei um eine dauerhafte Unterkunft. Die aktuelle Wohnadresse im Heimatstaat sei

XXXX Seine Telefonnummer laute XXXX. Er über weder in seinem Heimatstaat noch in Österreich ehrenamtliche Tätigkeiten aus.

3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Die Bescheidbegründung beschränkte sich auf die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.02.2014 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er nur an jedem zweiten Wochenende in seinen Heimatstaat Slowakei zurückgekehrt sei und seinen Wohnsitz während seiner saisonbedingten Arbeitslosigkeit in Österreich beibehalten habe, wie er es auch in den vergangenen Jahren getan habe. Dies sei durch Zahlungen für Miete und Energiekosten dokumentiert. Er stehe daher der Arbeitsvermittlung in Österreich zur Verfügung. Wegen einer unrichtigen Rechtsauskunft habe er fälschlicherweise von 20.06.2013 bis 09.12.2014 nur einen Nebenwohnsitz in Österreich angemeldet. Dies sei mittlerweile richtig gestellt worden. Abschließend machte er seinen Vermieter sowie vier Mitbewohner namhaft, die seine Aussagen bestätigen könnten.

5. Am 09.01.2015 teilte das Meldeamt der Marktgemeinde XXXX auf Anfrage der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer laut zentralem Melderegister vom 22.03.2004 bis 20.06.2013 mit Hauptwohnsitz, vom 20.06.2013 bis 09.12.2014 mit Nebenwohnsitz und seit 09.12.2014 wieder mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX in XXXX gemeldet sei. In der Zeit von 01.01.2014 bis 31.12.2014 seien an dieser Adresse 13 weitere ausländische Personen gemeldet gewesen. Das Meldeformular sei am 20.06.2013 vom Beschwerdeführer so ausgefüllt worden, dass im Feld "Hauptwohnsitz bleibt in" eindeutig eine Adresse in der Slowakei angeführt gewesen sei, weshalb seitens der Marktgemeinde eine Korrektur von Hauptwohnsitz auf Nebenwohnsitz vorgenommen worden sei. Eine falsche Rechtsauskunft seitens der Marktgemeinde könne somit ausgeschlossen werden.

6. Am 20.01.2015 wurde der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge

XXXX von der belangten Behörde befragt. Dabei gab dieser an, dass er nicht sagen könne, wie oft der Beschwerdeführer in die Slowakei gefahren sei, da er sehr früh aus dem Haus gehe und erst spät wieder nach Hause komme und am Wochenende meistens mit Freunden unterwegs sei. Der Beschwerdeführer sei aber sehr oft bei seinem Sohn in Wien. Er wohne mit dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Personen zusammen. Jeder verfüge über ein eigenes Zimmer. Küche, Bad und WC würden sie sich teilen. Er bezahle monatlich € 100 Miete ohne Beleg bar auf die Hand.

7. Am 21.01.2015 wurde der Zeuge XXXX einvernommen. Dieser gab an, seit ca. 20 Jahren in der XXXX zu arbeiten und derzeit saisonbedingt arbeitslos zu sein. Seines Wissens sei der Beschwerdeführer alle 14 Tage nach Hause gefahren. Der Zeuge legte sechs Zahlungsbestätigungen der Erste Bank mit einem Betrag von jeweils €

120 für "Betriebskosten" vor.

8. Am 22.01.2015 wurde der Zeuge XXXX befragt. Dieser gab an, an der Adresse XXXXseit 2013 eine Anwaltskanzlei zu betreiben. Den Beschwerdeführer kenne er nicht persönlich. Der obere Stock habe einen separaten Eingang.

9. Am 27.01.2015 wurde schließlich der Vermieter des Beschwerdeführers, Herr XXXX, einvernommen. Dieser gab an, dass die Adresse XXXX ein altes Bauernhaus sei. Die Wohneinheit des Beschwerdeführers betrage ca. 100m2. Dabei handle es sich um vier Einzelzimmer, eine Gemeinschaftsküche, ein gemeinsames Bad und ein gemeinsames WC. Darin würden vier Personen wohnen. Die Miete betrage pro Person € 100 bis 150 € monatlich. Wie oft der Beschwerdeführer in die Slowakei fahre, könne er nicht sagen. Er könne nur sagen, dass er bis jetzt über den Winter immer nach Hause gefahren sei. Dieses Jahr sei er hier. Es gebe nur mündliche Mietverträge. Die Mietbeträge würden großteils überwiesen, sporadisch aber auch bar bezahlt. Der Zeuge legte Zahlscheine der Erste Bank für die Monate September 2014 bis Dezember 2014 mit einem Betrag von jeweils € 120 für "Betriebskosten" vor.

10. Mit E-Mail vom 11.02.2015 wurden dem Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahmen, die von der belangten Behörde eingeholte Auskunft des Meldeamts vom 09.01.2015 sowie zahlreiche Fotos von der Unterkunft zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis 18.02.2015 Stellung zu nehmen.

11. In seiner Stellungnahme vom 18.02.2015 führte der Beschwerdeführer an, die Angaben der Zeugen würden bestätigen, dass er kein Grenzgänger sei, sondern nur alle 14 Tage in sein Herkunftsland Slowakei reise, und dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich wohnhaft gewesen sei. So sei er auch zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 27.01.2015 anwesend gewesen. Seine Wohnsituation in Österreich sei - geschuldet seinen finanziellen Möglichkeiten - unbefriedigend. Sie sei klarerweise auch nicht das Motiv, seinen Wohnsitz in Österreich zu nehmen. Dieses sei zum einen darin zu suchen, dass seine aktuell nächste Bezugsperson, sein Sohn XXXX junior, in Wien wohnhaft sei. Zum anderen sei er auch aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen während seiner Arbeitslosigkeit in Österreich wohnhaft. Er hätte schon aufgrund der Zuständigkeitsregeln in der Slowakei keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Selbst wenn dies - der Rechtsmeinung der belangten Behörde folgend - anders wäre, hätte er aufgrund der slowakischen Anwartschaftsregeln (24 Monate in den letzten 36 Monaten) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und müsste sich selbst krankenversichern. Er sei daher existenziell gezwungen, seinen Aufenthalt in Österreich zu nehmen, und dieses Motiv sei so legitim wie verständlich. Auch könne man ihm die offenkundig unzureichende Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union nicht vorwerfen. Unstrittig sei, dass er sich aus Unkenntnis über die Meldebestimmungen am 20.06.2013 fälschlicherweise mit Nebenwohnsitz angemeldet habe. Dies sei mittlerweile geändert worden. Seit 09.12.2014 sei er in Österreich wieder korrekt mit Hauptwohnsitz gemeldet.

12. Am 22.02.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit der Begründung ab, dass nicht feststehe, dass er nur vierzehntägig in sein Herkunftsland Slowakei zurückgefahren sei. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass seine Wohnsituation in Österreich nicht befriedigend sei und er aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen während seiner Arbeitslosigkeit in Österreich wohnhaft sei. Daraus ergebe sich schlüssig, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich habe. Auch der Umstand, dass seine Familie in der Slowakei lebe, spreche dafür, dass er regelmäßig in seinen Heimatstaat gefahren sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er seine Freizeit bei seiner Familie verbringe und nicht mit mehreren Arbeitskollegen in einer kleinen Wohnung bzw. in seinem kleinen Zimmer. Die Unterbringung mit anderen ausländischen Arbeitskollegen lasse darauf schließen, dass er seine Freizeit nicht in Österreich verbringe. Für diese Annahme würden auch die von der Unterkunft gemachten Fotos sprechen, die darauf schließen ließen, dass er dort nur während seiner Beschäftigung, aber nicht in seiner Freizeit wohne. Die Miet- und Energiekosten, die er auch in den Wintermonaten während seiner Arbeitslosigkeit bezahlt habe, würden keinen Beweis dafür liefern, dass er nicht wöchentlich nach Hause gefahren sei. Auch die Entfernung von 458 km und die Erreichbarkeit in 4 Stunden würden eine wöchentliche Heimkehr ermöglichen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass eine wöchentliche Heimreise aufgrund der Arbeitszeiten (Montag bis Freitag 38,5 Wochenstunden), der privaten Verhältnisse (Familie in der Slowakei) und der Unterbringung in einer Wohnung mit anderen Arbeitskollegen während seiner Beschäftigung als erwiesen anzunehmen sei und sein Vorbringen, nicht regelmäßig heimgekehrt zu sein, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar sei. Auch den Zeugeneinvernahmen könne nicht entnommen werden, dass er nicht wöchentlich heimgekehrt sei. Darüber hinaus sei auch sein Pkw in der Slowakei zugelassen.

13. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 05.03.2015 wurde die Beschwerde - am 13.03.2015 einlangend - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende

Sozialversicherungszeiten auf:

09.06. 1999 30.11.1999 10 Arbeiter XXXX

01.12. 1999 01.12.1999 D2 UA/UE pflichtv XXXX

24.05. 2000 14.11.2000 10 Arbeiter XXXX

07.06. 2001 30.11.2001 10 Arbeiter XXXX

01.12. 2001 02.12.2001 D2 UA/UE pflichtv XXXX

01.08. 2002 20.12.2002 10 Arbeiter XXXX

21.12. 2002 28.12.2002 D2 UA/UE pflichtv XXXX

01.04. 2003 13.05.2003 10 Arbeiter XXXX

14.05. 2003 16.05.2003 D2 UA/UE pflichtv XXXX

19.05. 2003 29.06.2003 10 Arbeiter XXXX

30.06. 2003 30.06.2003 D2 UA/UE pflichtv XXXX

01.09. 2003 12.10.2003 10 Arbeiter XXXX

13.10. 2003 14.10.2003 D2 UA/UE pflichtv XXXX

20.10. 2003 30.11.2003 10 Arbeiter XXXX

01.12. 2003 02.12.2003 D2 UA/UE pflichtv XXXX

22.03. 2004 30.04.2004 10 Arbeiter XXXX

01.05. 2004 03.05.2004 D2 UA/UE pflichtv XXXX

10.05. 2004 20.06.2004 10 Arbeiter XXXX

21.06. 2004 22.06.2004 D2 UA/UE pflichtv XXXX

01.09. 2004 07.12.2004 10 Arbeiter XXXX

08.12. 2004 14.12.2004 D2 UA/UE pflichtv XXXX

04.04. 2005 13.05.2005 10 Arbeiter XXXX

14.05. 2005 16.05.2005 D2 UA/UE pflichtv XXXX

18.05. 2005 15.07.2005 10 Arbeiter XXXX

16.07. 2005 17.07.2005 D2 UA/UE pflichtv XXXX

05.09. 2005 30.09.2005 10 Arbeiter XXXX

01.10. 2005 02.10.2005 D2 UA/UE pflichtv XXXX

05.10. 2005 28.10.2005 10 Arbeiter XXXX

29.10. 2005 30.10.2005 D2 UA/UE pflichtv XXXX

02.11. 2005 07.12.2005 10 Arbeiter XXXX

08.12. 2005 09.12.2005 D2 UA/UE pflichtv XXXX

03.04. 2006 12.05.2006 10 Arbeiter XXXX

13.05. 2006 15.05.2006 D2 UA/UE pflichtv XXXX

29.05. 2006 07.07.2006 10 Arbeiter XXXX

08.07. 2006 08.07.2006 D2 UA/UE pflichtv XXXX

05.09. 2006 15.12.2006 10 Arbeiter XXXX

16.12. 2006 22.12.2006 D2 UA/UE pflichtv XXXX

10.04. 2007 16.05.2007 10 Arbeiter XXXX

10.04. 2007 16.05.2007 VX Vorläufige Sch XXXX

17.05. 2007 18.05.2007 D2 UA/UE pflichtv XXXX

21.05. 2007 27.07.2007 10 Arbeiter XXXX

28.07. 2007 31.07.2007 D2 UA/UE pflichtv XXXX

20.08. 2007 19.12.2007 10 Arbeiter XXXX

20.12. 2007 28.12.2007 D2 UA/UE pflichtv XXXX

10.03. 2008 31.03.2008 10 Arbeiter XXXX

01.04. 2008 01.04.2008 D2 UA/UE pflichtv XXXX

01.04. 2008 09.05.2008 10 Arbeiter XXXX

10.05. 2008 10.05.2008 D2 UA/UE pflichtv XXXX

13.05. 2008 09.12.2008 10 Arbeiter XXXX

06.04. 2009 15.05.2009 10 Arbeiter XXXX

16.05. 2009 17.05.2009 D2 UA/UE pflichtv XXXX

19.05. 2009 17.12.2009 10 Arbeiter XXXX

18.12. 2009 02.01.2010 D2 UA/UE pflichtv XXXX

06.04. 2010 12.05.2010 10 Arbeiter XXXX

13.05. 2010 14.05.2010 D2 UA/UE pflichtv XXXX

17.05. 2010 07.12.2010 10 Arbeiter XXXX

01.01. 2011 01.01.2011 33 BG für ALG 28.03.2011 07.12.2011 10 Arbeiter XXXX

08.12. 2011 09.04.2012 38 ALG 09.12.2011 09.04.2012 39 Arbeitsuche

01.01. 2012 01.01.2012 3J BG für ALG

10.04. 2012 13.07.2012 10 Arbeiter XXXX

13.07. 2012 02.09.2012 39 Arbeitsuche

14.07. 2012 16.07.2012 D2 UA/UE pflichtv XXXX

17.07. 2012 02.09.2012 38 ALG

03.09. 2012 19.12.2012 10 Arbeiter XXXX

20.12. 2012 29.12.2012 D2 UA/UE pflichtv XXXX

20.12. 2012 17.03.2013 39 Arbeitsuche

30.12. 2012 17.03.2013 38 ALG 01.01.2013 01.01.2013 3J BG für ALG 18.03.2013 31.10.2013 10 Arbeiter XXXX

31.10. 2013 31.03.2014 39 Arbeitsuche 01.11.2013 31.03.2014 38 ALG 01.01.2014 01.01.2014 33 BG für ALG 01.04.2014 31.10.2014 10 Arbeiter XXXX

31.10. 2014 01.11.2014 39 Arbeitsuche 09.12.2014 39 Arbeitsuche Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.04.2014 bis 31.10.2014 bei der Firma XXXX als Arbeiter beschäftigt. Die Wochenarbeitszeit betrug 38,5 Stunden.

Der Beschwerdeführer lebt alleine in Österreich. Seine Familie, mit Ausnahme eines seiner drei Söhne, lebt - rund 450 km von seinem Wohnort in Österreich entfernt - in der Slowakei.

Der Beschwerdeführer bewohnt in Österreich gemeinsam mit drei weiteren Personen eine Mietwohnung in einem alten Bauernhaus in der Größe von ca. 100m2, bestehend aus vier Einzelzimmern, einer Gemeinschaftsküche, einem gemeinsamen Bad und einem gemeinsamen WC.

In dem Haus waren zuletzt 13 weitere ausländische Personen polizeilich gemeldet.

Ein Sohn des Beschwerdeführers ist derzeit in Wien auf Arbeitssuche und besucht einen Deutschkurs.

Der Beschwerdeführer benützt zur Anreise nach Österreich regelmäßig den PKW seiner Ehegattin, der in der Slowakei zugelassen ist.

Der Beschwerdeführer kehrte vierzehntägig an den Wochenenden an seinen Wohnort in die Slowakei zurück.

Über seine berufliche Tätigkeit und die Kontakte zu seinem derzeit in Wien lebenden Sohn hinaus verfügt er in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentierten Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich sind unstrittig.

Den Wohnort seiner Familie in der Slowakei hat der Beschwerdeführer selbst genannt. Dass einer seiner Söhne derzeit arbeitslos ist und in Wien einen Deutschkurs besucht, ist seinen Angaben im Antragsformular zu entnehmen.

Die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich ist unstrittig.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er lediglich alle 14 Tage an seinen Wohnort in die Slowakei zurückgekehrt ist, ist glaubhaft, da die Heimreise aufgrund der großen Entfernung mit großen Kosten und Mühen verbunden ist. Unter diesen Umständen entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer ausnahmslos jedes Wochenende an seinem Wohnort in die Slowakei zurückgekehrt ist. Darüber hinaus werden seine Angaben auch durch die eingeholten Zeugenaussagen bestätigt.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit seinem PKW ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der Ermittlungen der belangten Behörde, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

Außer seiner beruflichen Tätigkeit und den Kontakten zu seinem in Wien auf Arbeitsuche befindlichen Sohn hat der Beschwerdeführer keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich behauptet und es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich über derartige Bindungen verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.4. Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er als echter Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Slowakei) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Er sei existenziell gezwungen, seinen Aufenthalt in Österreich zu nehmen, da er in der Slowakei keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und auch nicht krankenversichert sei.

Damit gelingt es ihm aber nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher Art. 65 Art. 2 denklogisch generell alle vollarbeitslosen Personen erfasst, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beschäftigungsstaat gewohnt haben.

Folglich erfasst Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowohl echte Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f, d.h. Personen, die idR täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurückkehren, als auch unechte Grenzgänger die in größeren Abständen oder erst nach Aufgabe der Beschäftigung zum Wohnort zurückkommen (ebenso Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 5 [2013]).

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten a.a.O., Art. 65 VO 883/2004, Rz 7). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seit 1999 jeweils mit Unterbrechungen im Winter für ein und dasselbe Unternehmen als Arbeiter tätig. Während seiner Beschäftigung in Österreich bewohnt er ein typisches "Arbeiterquartier", das er mit mehreren Personen teilt. Mit Ausnahme eines Sohnes, der derzeit in Wien auf Arbeitssuche ist und einen Deutschkurs besucht, lebt seine Familie, bestehend aus seiner Gattin und zwei weiteren Söhnen, in der Slowakei. Dorthin kehrt der Beschwerdeführer auch während seiner Beschäftigung ca. alle 14 Tage zurück. Der Beschwerdeführer benützt zur Anreise nach Österreich regelmäßig den PKW seiner Ehegattin, der in der Slowakei zugelassen ist. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus und den Kontakten zu seinem in Wien auf Arbeitsuche befindlichen Sohn verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.

Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei hat. Neben seiner Beschäftigung in Österreich ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene in seinem Wohnort in der Slowakei, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Das gilt auch für die Kontakte zu seinem derzeit in Wien auf Arbeitssuche befindlichen Sohn, der in Österreich noch nicht Fuß fassen konnte und seinen Lebensmittelpunkt daher ebenfalls in der Slowakei hat. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in der Slowakei, zumal der Beschwerdeführer noch in dem von ihm am 20.06.2013 ausgefüllten Meldeformular im Feld "Hauptwohnsitz bleibt in" eindeutig seine Wohnadresse in der Slowakei angeführt hat.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.

Soweit sich aus der Beschwerde ableiten ließe, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist ihm zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074) und daher in diesem Fall immer der Wohnmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig ist.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).

Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat. Im gegenständlichen Fall könnte die jeweils mit Unterbrechungen im Winter seit 1999 beim gleichen österreichischen Arbeitgeber erfolgte Beschäftigung als "fester Arbeitsplatz" im Sinne des Urteils Di Paolo zu werten sein. Darüber hinaus ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH der Begriff des Wohnortes eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich diesfalls der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert. Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH jedoch klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geänderten Rechtslage so auszulegen, dass auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten ist, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umständen klar dafür sprechen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).

Da somit eine höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaten arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet, liegt im gegenständliche Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.