BVwG W208 2016371-1

W208 2016371-1Tribunale amministrativo federale29 mag 2015

Regest

besondere Härte, Ermittlungspflicht, Gerichtsgebühren - Nachlass,<br/>Kassation, Liegenschaftseigentum, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rechtstitel, wirtschaftliche<br/>Schwierigkeiten

Testo completo

BVwG W208 2016371-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2016371.1.00

Spruch

W208 2016371-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX WIEN, XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 27.10.2014, GZ Jv 55530-33a/14 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren geht es um eine Erbschaft einer betagten zuletzt unter Sachwalterschaft stehenden und in einem Pflegeheim der Fonds Soziales Wien untergebrachten Dame (Christine J.) die am 05.05.2011 verstorben ist. Sie hatte den Beschwerdeführer (BF) und Herrn Ing. XXXX (Y.) mittels Legat als Erben eingesetzt.

2. Eine Lastschriftanzeige oder ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) mit dem dem BF Gerichtsgebühren vorgeschrieben worden wären, findet sich nicht im Akt.

3. Mit Schreiben vom 08.10.2014 (eingelangt bei der belangten Justizverwaltungsbehörde, dem OLG WIEN am selben Tag) beantragte der BF gem. § 9 Abs. 2 GEG den Nachlass von Pauschalgebühren in Höhe von € 1.119,60 aus dem Grundverfahren, GZ XXXX (BG Innere Stadt). Weiters beantragte er den Aufschub der Exekution bis zur Entscheidung über den Nachlassantrag (§ 9 Abs. 3 GEG).

Begründend führte er an, er sei seit 01.02.2006 arbeitslos und bekomme täglich € 27,21 Notstandshilfe, nach Abzug der Fixkosten - Miete für eine 10 m² große Kammer in einem namentlich angeführten Kloster in Höhe von € 200,- Monat - bleibe ihm kaum noch etwas zum Leben. Er leide an Diabetes mellitus II, Hypertonie und habe bereits 7 Krankenhausaufenthalte aufgrund von Bandscheibenvorfällen, die dzt. mittels konservativer Therapie behandelt würden, hinter sich. Er sei am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar bzw. sei die Chance sehr gering.

Dem Antrag waren folgende Beilagen angeschlossen:

a. AMS-Bezugsbestätigung vom 08.10.2014 - Notstandshilfe € 27,21 / tgl. ein Familienzuschlag

b. AMS-Bezugsbestätigungen über nahezu durchgehenden Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe seit Juli 1995 - 1997 und dann wieder von Februar 2006 - Oktober 2014.

c. Diverse Zahlscheinabschnitte mit Bezug auf das AMS

d. Zahlscheinabschnitte von Abbuchungen in Höhe von € 200,- des oa. Klosters

e. Einantwortungsbeschluss des BG vom 08.08.2012, XXXX wonach dem BF aufgrund seiner bedingten Eintrittserklärung der Nachlass der am 05.05.2011 verstorbenen Christiana J. eingeantwortet wurde. In diesem Beschluss wurde der BF beauftragt die Kosten des als Gerichtskommissärs fungierenden Notars Mag. Arno S. für die Errichtung der Todesfallaufnahme in Höhe von 1.002,60 und des Sachverständigen für die Schätzung von KFZ, Dr. Ulrich L. in Höhe von € 298,- zu begleichen.

f. Ein Schreiben des BF vom 11.09.2012 an das BG, in dem dieser anführt, er sei als Erbe eingesetzt worden, wisse aber bis heute nicht was er geerbt habe, er wisse nicht wie er die ihm vorgeschriebenen Gebühren (Mag. Arno S. € 1.002,60, Dr. Ulrich L. €

298,-sowie Notariatskosten von Dr. Martin G. € 1.802,04, Sachwalterschaftsentschädigung € 820,- des Dr. Herbert E. und die Rechnung des Fonds Soziales Wien in Höhe von € 28.866,24 bzw. gemäß neuer Abrechnung von € 41.097,85) zahlen solle. Die Möbel die er geerbt habe, hätten einen Schätzwert von € 10,-. Er würde mit der Bezahlung all dieser Rechnungen gerne warten, bis er wüsste, was er geerbt habe.

g. Eine Zahlungserinnerung des Notars Dr. Wolfgang L. vom 30.10.2012 der für die Durchführung des Einantwortungsbeschlusses und Nebenarbeiten insgesamt € 1.802,04 in Rechnung stellte.

h. Ein Schreiben des Sachwalters Dr. Herbert E. vom 17.08.2012 in dem dieser dem BF mitteilt, er habe den Gerichtsbeschluss erhalten, indem dem BF der Nachlass eingeantwortet worden sei und ersuche nunmehr um Überweisung seiner Entschädigung in Höhe von € 820,-.

i. Eine "Letzte Mahnung" des Notars Mag. Arno S. vom 01.10.2014 in dem dieser die Bezahlung seiner Kosten inklusive € 28,- Mahngebühr von insgesamt € 1.030,60 begehrt.

j. Eine Bestätigung für die Schuldnerberatung des Amtes für Jugend und Familie des Magistrats der Stadt WIEN vom 06.02.2014, wonach der BF für seinen 1998 geborenen Sohn, seit 2006 mtl. € 145,- an Unterhaltsleistung zu erbringen habe und dzt. Unterhaltsvorschüsse gewährt würden. Per 06.02.2014 bestehe ein Rückstand von € 4.723,85.

k. Eine Kostennote des Rechtsvertreters der Ehefrau im Scheidungsverfahren (27.03.2006 - 09.03.2007), die eine Summe von €

2. 658,24 ausweist.

l. Bestätigung über Arbeitsunfähigkeiten aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes (17.06. - 19.07.2013), Rezepte über verschriebene Medikamente (April 2014) eine Ermahnung seines Arbeitgebers vom 13.11.2003, wonach der BF bereits viermal und in Summe 84 Arbeitstage wegen Krankheit vom Dienst abwesend gewesen sei und ihm die Auflösung des Dienstverhältnisses angedroht wurde.

m. Bestätigung eines Facharztes vom 18.11.2013 über das Bestehen einer "Diabetes mellitus Typ II", einer arteriellen Hypertonie, einer Depression mit Somatisierungsstörung sowie einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung mit multisegmentalen Diskopathien im Hals- und Lendenwirbelbereich beim BF.

n. Diverse Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte (1989, 1994, 1995, 2004, 2008, 2 x 2009, 2013) und ärztliche Befunde.

4. Die belangte Behörde führte eine Drittschuldnerabfrage durch, die das Ergebnis brachte, dass der BF dzt. beschäftigungslos ist.

Weiters findet sich im Akt, das vom Gerichtskommissär Mag. Arno S. erstellte Inventar vom 25.05.2012 im Grundverfahren. Darin stehen Aktiva von € 31.058,95 (darin enthalten die mit dem dreifachen Einheitswert bewerteten Liegenschaftsanteile 47/14439, EZ 758 Grundbuch 01302 FÜNFHAUS in Höhe von € 23.430,33), Passiva vom €

41. 011,78 (darin enthalten die Forderung des Fonds Soziales Wien, des Rechtsanwalts Dr. E., der Wien Energie, Wohnbauförderungsdarlehen und die Bestattungskosten) gegenüber, was eine Überschuldung des Nachlasses von € 9.952,83 ergab. Abschließend wird angeführt, dass dazu noch die Forderungen des Sachverständigen Dr. Ullrich L., die Gebühren des Gerichtskommissärs Mag. Arno S. selbst, evtl. eine Forderung der Gebäudeverwaltung und schließlich die Gerichtsgebühren kämen. Es werde bemerkt, dass der Erbenmachthaber Notar Dr. Wolfgang L., bevollmächtigter Vertreter des BF und des Herrn Ing. Y. am 24.05.2012 diesem Inventar zugestimmt und die Errichtung von Amts wegen gewünscht worden sei.

Einem Grundbuchsauszug vom 21.10.2014 ist die Bestellung des Sachwalters zu entnehmen, der BF ist nicht als Eigentümer eingetragen.

4. Mit Bescheid vom 27.10.2014, GZ Jv 55530-33a/14 (zugestellt am 21.11.2014) entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes WIEN, dass dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr im Grundverfahren des BG in Höhe von € 1.119,60 gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben werde.

Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde nach auszugsweiser Wiedergabe des Inhalts des oa. Antrages festgestellt, dass der BF lt. dem Einantwortungsbeschluss des BG der Nachlass der Fr. Christina J. zur Gänze eingeantwortet worden sei. Lt. Protokoll des Notars Mag. Arno S. hätten die Aktiva unter anderem aus den angeführten Anteilen an der Liegenschaft EZ 758 bestanden, wenngleich bis dato noch keine grundbücherliche Eintragung erfolgt sei.

Rechtlich wurde nach Wiedergabe des § 9 Abs. 2 GEG ausgeführt, dass aufgrund des Vorhandenseins eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens (der BF sei außerbücherlicher Eigentümer der oa. Liegenschaftsanteile), die gem. § 9 Abs. 2 GEG für den Nachlass erforderliche besondere Härte bei der Einbringung der geschuldete Gerichtsgebühr in Höhe von € 1.119,- nicht vorliege (VwGH 98/17/0180). Der Umstand, dass der BF Notstandshilfe beziehe ändere daran nichts.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 11.12.2014 eingebrachte Beschwerde, die neuerlich ein Antrag auf Nachlass gem. § 9 Abs. 2 GEG und Aufschiebung der Exekution enthält.

Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass der im Bescheid angeführte Einantwortungsbeschluss bis dato nur Kosten verursacht habe (diese werden neuerlich aufgelistet). Die Liegenschaftsanteile EZ 758 seien an Ing. Y. (aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall) gegangen, nicht an den BF, wie irrtümlich im Bescheid angegeben. Der einzige Gewinn für ihn seien die Möbel (Schätzwert € 10,-) gewesen, für deren Entsorgung er der Caritas lt. Beilage € 580,- hätte zahlen müssen.

Im Übrigen wiederholt der BF seine Vorbringen im Antrag vom 08.10.2014 und legte zum Teil auch dieselben Beilagen noch einmal vor. Darüber hinaus findet sich

a. ein Angebot der CARITAS vom 22.10.2012 über € 580,- für die Entsorgung/Abholung von Möbeln, mit dem Vermerk "Ich bin nicht einverstanden" (AS 113),

b. ein Protokoll des Notars Mag. Arno S. vom 24.09.2012 in dem das von ihm erstellte Inventar vom 25.05.2012 berichtigt wird, weil die Schenkung auf den Todesfall vom 16.12.2008 der Liegenschaftsanteile EZ 758 an Ing. Y. irrtümlich in den Passiva nicht berücksichtigt worden sei und der berechnete rechnerisch überschuldete Nachlass nunmehr € - 26.974,25 betrage (AS 119),

c. Zwei an den Notar Mag. Arno S. adressierte Aufstellungen des Fonds Soziales WIEN vom 13.01.2012 und vom 16.07.2013 jeweils mit unterschiedlichen Beträgen (AS 125 - 133) und

d. eine Bestätigung über einen stationären Aufenthalt des BF im Krankenhaus am 05.12.2014 (AS 135).

6. Mit Schreiben vom 16.12.2014 (eingelangt beim BVwG 19.12.2014) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im vorgelegten Akt befindet sich auch keine Lastschriftanzeige oder ein Zahlungsauftrag der dem BVwG nachvollziehbar machen würde, aus welchem Rechtsgrund dem BF, welche Gebühren vorgeschrieben wurden.

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise, oberflächlich und unzureichend geführt. So wurden im Bescheid der belangten Justizverwaltungsbehörde trotz zahlreicher Beilagen des BF und konkreter Hinweise (keine Eintragung im Grundbuch, Hinweis auf zwei Erben, Passiva übersteigen die Aktiva lt. Vermögensverzeichnis beträchtlich, Unterhaltsverpflichtungen) entsprechend aussagekräftige amtliche Feststellungen zur tatsächlichen persönlichen vermögensrechtlichen und Einkommenssituation des BF - nach der Einantwortung des überschuldeten Erbes - unterlassen. Insbesondere zur Verwertbarkeit der Liegenschaft wurden keinerlei Ermittlungen getätigt. Wären diese erfolgt wäre festgestellt worden, dass das Vermögensverzeichnis nach dem Einantwortungsbeschluss vom 08.08.2012 korrigiert wurde. Ob der BF die im Bescheid angeführten Liegenschaftsanteile nun geerbt hat oder diese an Y. verschenkt wurden, steht nicht fest.

Eine Grundbuchsabfrage des BVwG vom 26.05.2015 hat ergeben, dass nach wie vor im Grundbuch weder der BF noch Herr Y. eingetragen sind, es ist somit völlig unklar, wer nun Eigentümer der Liegenschaftsanteile ist und ob die Angaben des BF stimmen.

Eine telefonische Rückfrage bei Notar Mag. Arno G. durch das BVwG am 29.05.2015 brachte nur insofern Rückschlüsse, dass dieser bestätigte, dass die vom BF vorgelegte Kopie des Protokolls über das korrigierte Inventar vom 24.09.2012 den Tatsachen entspricht. Eine Schenkung auf den Todesfall sei von Anfang an im Raum gestanden, der ganze Fall sei aber seltsam und vieles unklar. Beide Herren (gemeint der BF und Y.) seien von selben Notar vertreten gewesen, hätten sich gekannt und es habe irgendwelche Vereinbarungen zwischen den beiden gegeben. Der Nachlass sei jedenfalls überschuldet. Wer nun Eigentümer der Liegenschaftsanteile sei, wisse er nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Ohne Ermittlungsergebnisse insbesondere zur tatsächlichen Eigentümereigenschaft und Verwertbarkeit der eingeantworteten Liegenschaftsanteile und der Erzielung von Erlösen daraus, können die Vermögenslage und damit die persönlichen Verhältnisse nicht beurteilt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 21.11.2014 der BF zugestellt und die die Beschwerde am 11.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangt ist, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten:

"§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6)."

Die relevanten Bestimmungen des subsidiär anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG); BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur Anleitungs- u. Begründungspflicht lauten auszugsweise:

"§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

§ 58. (2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).

Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem. §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).

Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Nach ständiger Rechtsprechung sind im Nachsichtsverfahren die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten, wozu unter anderem die nachprüfbare Begründung der Entscheidung gehört (Hinweis E 25.9.1991, 91/16/0018, 0020, 0021 und E 13.12.1984, 84/15/0055); insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtswerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen. (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119).

Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).

Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Rz 4 zu § 236 BAO - Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten). Sind die finanziellen Verhältnisse derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass der Gerichtsgebühren kein Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im Wege amtswegiger Ermittlungen zu erforschen, ob weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine besondere Härte darstellten und einen Nachlass der Gerichtsgebühren rechtfertigen könnten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276).

Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30. Juni 2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, 98/17/0180, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 2004, 2004/16/0060, und vom 29. Oktober 1998, 98/16/0149, mwN; VwGH 04.09.2008; 2005/17/0203)

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).

Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119). Die belangte Behörde hat sich nun im Beschwerdefall über dieses Gebot hinweggesetzt, indem sie nur auf den Einheitswert der Liegenschaft Bezug nahm, ohne im Einzelnen darzulegen, ob und zu welchem Preis die Beschwerdeführer die Liegenschaft veräußern könnten, um aus dem Erlös die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zahlen zu können (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).

Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs 2 GEG entgegen (Hinweis E 20. 8. 1996, 96/16/0155, VwGH 21.12.1998, Zl.9817/0180).

Die belangte Behörde muss sich insbesondere auch in der Begründung ihres Bescheides betreffend die Ablehnung des Nachsichtsantrages mit der Frage einer allfälligen Gefährdung des notwendigen Unterhaltes des Beschwerdeführers und derjenigen Personen auseinandersetzen, für die der Beschwerdeführer nach dem Gesetz zum Unterhalt verpflichtet ist (VwGH 19.12.2002, 2002/16/0073).

Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für die Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Die belangte Behörde war der Meinung, dass dies nicht der Fall sei, weil die erforderliche besondere Härte aufgrund des Besitzes von Liegenschaftsvermögen, dessen Wert die Abgabenschuld bei weitem übersteige, nicht vorläge. Nach dem Beschwerdevorbringen liegt dieses Liegenschaftsvermögen - trotz Einantwortung des Nachlasses - jedoch nicht vor, weil dieses durch eine Schenkung auf den Todesfall Herrn Ing. Y. zugesprochen worden sei und nicht dem BF.

Feststellungen dazu bzw. zu einer allfälligen Verwertbarkeit der Liegenschaften und dem daraus zu erzielenden Erlös, hat die Behörde nicht getroffen, sodass nicht nachvollziehbar ist, ob die Angaben des BF den Tatsachen entsprechen.

Ermittlungen des BVwG im Grundbuch haben die Erkenntnis gebracht, dass nach wie vor die verstorbene Erblasserin im Grundbuch steht. Der als zuständige Gerichtskommissär agierende Notar hat bestätigt, dass er am 24.09.2012 eine Berichtigung des Nachlass-Inventars vorgenommen hat, weil eine Schenkung auf den Todesfall vom 25.05.2012 der Liegenschaftsanteile - die mit dem dreifachen Einheitswert bewertet worden seien - irrtümlich in der Passiva nicht berücksichtigt worden und der Nachlass mit € 26.974,25 überschuldet sei. Zu den nunmehrigen tatsächlichen Eigentumsverhältnissen konnte er keine Auskunft geben.

Dem im Bescheid zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1998, 98/17/0180, lag ein Vermögen der dortigen Nachlasswerberin in Form eines Sparguthabens zugrunde, dessen Einlagestand den zur Zahlung vorgeschriebenen Betrag um ein Vielfaches überstieg. Im vorliegenden Fall sind dem Inventar vom 25.05.2012 eine Überschuldung des Nachlass in Höhe € 9.952,83 und jenem vom 24.09.2012 von € 26.974,25 zu entnehmen. Sonstige Feststellungen zur Vermögenslage des BF sind - bis auf die Tatsache, dass er Notstandshilfe bezieht im Bescheid unterblieben. Die Wiedergabe des Antrages des BF ersetzt nicht die Feststellung von welchem Sachverhalt die Behörde bei ihrer Beurteilung ausgegangen ist.

Die belangte Behörde hat es unterlassen zu den rechtlich relevanten Punkten Ermittlungen anzustellen und keine Feststellungen hinsichtlich des tatsächlichen Wertes und der Verwertbarkeit der Liegenschaft, sowie der Intensität und Dauer der wirtschaftlichen Probleme des BF getroffen.

Hätte die Behörde ordnungsgemäß ermittelt, wäre ihr zur Kenntnis gelangt, dass die Liegenschaftsanteile möglicherweise gar nicht geerbt wurden und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BF von Dauer sind oder ein Nachlass im öffentlichen Interesse liegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren zwar Sache der Antragstellerin, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Gebührennachlass gegeben sind, hängt aber auch von der Ermittlung des Sachverhalts und von der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "besondere Härte" ab, weshalb ein über ein Nachlassansuchen ergangener Bescheid Verfahrensvorschriften verletzt, wenn Feststellungen über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unterlassen wurden.

Die Behörde ist somit verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, die geltend gemachten Gründe zu prüfen und in der Begründung entsprechende Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 9 GEG E 24 und 25).

Auch aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen ist es erforderlich, ein ordnungsgemäßes, behördliches Verfahren zu führen. So sind nach ständiger Rechtsprechung die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten, wozu unter anderem die nachprüfbare Begründung der Entscheidung gehört; insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann allerdings bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder nur ansatzweise ermittelt hat, das trifft hier zu.

Nur bei Feststellung der oa. fehlenden Fakten kann beurteilt werden, ob die Einbringung mit besonderer Härte verbunden wäre bzw. ein Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen und notwendig wäre oder durch eine Teilzahlung (Stundung) vermieden werden kann.

Im konkreten Fall steht nicht fest, ob der BF nun Eigentümer der Liegenschaft geworden ist oder nicht. Auch die sonstigen Angaben des BF zu seinen persönlichen Verhältnissen wurden mit Ausnahme der Notstandshilfe nicht überprüft und festgestellt (Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn, Mietkosten für Zimmer im Kloster, Arbeitsunfähigkeit). Die Ablehnung des Nachlassgesuches ist lediglich auf den Besitz der Liegenschaftsanteile begründet, wo bei weder, dass tatsächliche Eigentum, noch der Wert bzw. Verwertbarkeit dargestellt und in Relation zu den geschuldeten Gebühren gesetzt wurde. Selbst die Art und Rechtsgrundlage der Gebühr selbst ist nicht angeführt, sodass auch diesbezüglich nur Vermutungen angestellt werden könnten.

Da zu diesen für die Entscheidung relevanten Punkten krasse Ermittlungslücken vorliegen, macht das BVwG vor dem Hintergrund der oa. Rechtsprechung des VwGH, verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG, von der ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Möglichkeit zur Zurückverweisung Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückzuverweisen, der nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und der Einräumung des Parteiengehörs neuerlich über den Antrag zu entscheiden hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.