W173 2106668-1•BVwG W173 2106668-1
W173 2106668-1Tribunale amministrativo federale29 mag 2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W173 2106668-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter, Franz Groschan als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Steuern Kern, z.H. Andreas Kern, Kuefsteinstraße 28/5, 3107 St.Pölten, vom 21.04.2015, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, XXXX vom 2.3.2015,
Versicherungsnummer: XXXX, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14
BEinstG, beschlossen:
A)
Die Beschwerde vom 21.4.2015 wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 2.07.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 BEinStG. Er bevollmächtigte das Steuerberatungsunternehmen, Steuern Kern, Steuerberater Andreas Kern, Kuefsteinstrasse 28/5, 3107 St.Pölten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (in der Folge belangte Behörde) vom 2.3.2015, zugestellt am 4.3.2015, wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren der ärztliche Sachverständige einen Grad der Behinderung von 40vH festgestellt habe. Eine sich dagegen aussprechende Stellungnahme des BF sei nicht innerhalb der Stellungnahmefrist eingelangt. In der Rechtmittelbelehrung wurde auf eine schriftliche Einbringung einer Beschwerde innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Sozialministeriumsservice hingewiesen.
Mit E-Mail-Mitteilung vom 15.4.2015 ersuchte der bevollmächtigte Vertreter des BF um Verlängerung der Frist für die Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 2.3.2015. Sein Mandant befinde sich in den letzten Wochen auf einem Kuraufenthalt. Eine Rücksprache mit ihm sei daher nicht möglich gewesen. Es werde um Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 15.5.2015 ersucht. Eine Vollmacht des Klienten liege bereits vor. Dazu teilte die belangte Behörde am 17.4.2015 per E-Mail mit, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.3.2015 ehest möglich einzubringen, um die Weiterleitung des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht veranlassen zu können. Die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde obliege dem Bundesverwaltungsgericht.
Mit E-Mail Mitteilung vom 21.4.2015 wurde im Anhang die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 2.3.2015 bei der ersten Instanz eingebracht. Begründend wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid vom 2.3.2015 am 4.3.2015 zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei als rechtzeitig eingebracht zu werten, zumal am 15.4.2015 per E-Mail die Fristverlängerung der Beschwerdefrist bis 15.5.2015 beantragt worden sei. Der BF habe bereits seit dem Jahr 2005 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH. Im April 2014 habe der BF einen Schlaganfall erlitten und sei stationär im Krankenhaus aufgenommen worden. Sein gesundheitlicher Gesamtzustand habe sich verschlechtert. Der BF habe eine stationäre Rehabilitation in Anspruch genommen. Dabei seien weitere Leiden festgestellt worden. Es sei außerdem zu einer Hyperglykämie gekommen. Laut Ausführungen der Präsidentin des Behindertenschutzverbandes liegt jedenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH vor. Der BF sei daher zum Kreis der begünstigten Behinderten zu zählen. Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben und eine neuerliche Untersuchung des BF durchzuführen. Der ärztliche Entlassungsbericht des beanspruchten Rehabilitationszentrums lag bei.
Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.4.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts, dass die gegenständliche Beschwerde des BF verspätet eingebracht worden sei, führte der BF mit Schriftsatz vom 27.5.2015 aus, dass am 15.4.2015 per E-Mail ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 15.5.2015 eingebracht worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, um mit dem Klienten Rücksprache halten zu können. Die Fristverlängerung sei noch vor Ablauf der Beschwerdefrist beantragt und die Beschwerde innerhalb der beantragten neuen Frist eingebracht worden. Es sei daher von einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde auszugehen. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer Untersuchung des BF beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid vom 02.3.2015, mit dem der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, wurde dem BF am 4.3.2015 zugestellt.
Am 15.4.2015 hat der BF um Verlängerung der Frist für die Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.3.2015 bis zum 15.5.2015 ersucht, um noch Rücksprache mit dem Klienten halten zu können. Die belangte Behörde hat in der Mitteilung vom 17.4.2015 den BF zur ehest möglichen Einbringung der Beschwerde aufgefordert.
Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 2.3.2015 wurde am 21.4.2015 eingebracht.
Zum Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts, die Beschwerde verspätet eingebracht zu haben, verwies der BF in seiner Stellungnahme vom 27.5.2015 auf seinen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist am 15.4.2015. Darin wurde um Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 15.5.2015 ersucht. Der BF vertrat den Standpunkt, dass innerhalb der beantragten verlängerten Beschwerdefrist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.3.2015 eingebracht worden ist, sodass von der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde auszugehen ist.
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der BF hat selbst in seiner Beschwerde vom 21.4.2015 auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 2.3.2015 am 4.3.2015 hingewiesen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Der angefochtene Bescheid vom 2.3.2015 ist dem BF am 4.3.2015 zugestellt worden.
Bei einer Rechtsmittelfrist von sechs Wochen, auf die auch im angefochtenen Bescheid hingewiesen worden ist, hätte der BF spätestens bis zum 15.4.2015 Beschwerde gegen den am 4.3.2015 zugestellten Bescheid erheben müssen.
Die Beschwerde des BF, datiert mit 21.4.2015, ist bei der belangten Behörde am 21.4.2015 eingelangt und somit verspätet.
Daran vermag auch der vom BF am 15.4.2015 gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.3.2015 nichts zu ändern. Der BF lässt außer Acht, dass es sich gemäß § 19 Abs. 1 BEinStG bei der gegenständlichen sechswöchigen Beschwerdefrist für ein Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. um eine gesetzliche Frist handelt. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetze festgesetzte Fristen (gesetzliche Fristen) von der Behörde nicht geändert werden, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. In § 19 Abs. 1 BEinStG ist keine Möglichkeit der Erstreckung der Beschwerdefrist festgelegt. Gesetzliche Fristen sind auch dann unveränderlich, wenn sie verfahrensrechtliche Natur sind. Bei der gegenständlichen Beschwerdefrist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen solche Fristen von der Behörde auf Antrag der Partei nicht erstreckt werden (VwGH 19.9.2000, 2000/05/0140; 27.11.2012, 2012/10/0134). Eine Verlängerung ist daher nicht möglich [vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Ausgabe 2014), § 33 Rz 11].
Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.