BVwG W173 2106338-1

W173 2106338-1Tribunale amministrativo federale29 mag 2015

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W173 2106338-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2106338.1.00

Spruch

W173 2106338-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX, vom 18.11.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 8.10.2014, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde vom 18.11.2014 wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid vom 8.10.2014 wird aufgehoben.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt ab dem 4.6.2014 neunzig (90) von Hundert (vH).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.11.1999 wurde aufgrund des Antrags von XXXX (in der Folge BF) festgestellt, dass der BF ab 23.6.1999 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm §14 BEinstG angehöre. Der Grad der Behinderung des BF wurde gemäß § 3 BEinstG mit 50 v.H festgesetzt.

2. Der am XXXX geborene BF stellte mit 4.6.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Er bezog sich dabei auf seine Sprunggelenksoperationen (1995 und 1996) sowie auf die 2013 und 2014 durchgeführten Bandscheibenoperationen. Dazu legte der BF ein Konvolut an Beweismittel vor. Weiters gab der BF an, einen Antrag auf Invaliditätspension am 31.5.2014 gestellt zu haben und zur Vermittlung beim AMS angemeldet zu sein. Er befinde sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung.

3. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (XXXX) basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 29.8.2014 wurde der gesamte Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. festgestellt. Im Wesentlichen wurde Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung; Rahmensatzbegründung

Position

GdB

01

Mehrsegmentaler Bandscheibenschaden bei mehrfachen Bandscheibenoperation Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da subakute Schmerzverstärkung und deutliche Funktions-behinderung

02.01.03.

50 vH

02

Abnützung des oberen Sprunggelenkes beidseits Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Bewegung bis zur Neutralstellung und Bandstabilität

02.05.33.

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Begründend für

den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt: Leiden 2 erhöht im ungünstigen Zusammenwirken um eine Stufe.

3. Nach Bevollmächtigung des Kriegsopfer - und Behindertenverbandes durch den BF hat die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 8.10.2014 aufgrund des Antrages des BF den Grad der Behinderung des BF ab 4.6.2014 mit 60 v.H. festgesetzt. In der Beweiswürdigung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten.

4. Mit Schriftsatz vom 17.10.2014 wurden Befunde des BF vom 12.10.2014 bzw. 10.10.2014 vorgelegt. Weitere Beweismittel wurden vom BF übermittelt. Mit Beschwerde vom 18.11.2014 gegen den Bescheid vom 8 10.2014 brachte der BF vor, dass von der belangten Behörde eine hartnäckige Schmerzsymptomatik sowie das Erfordernis des Tragens eines Mieters außer Acht gelassen worden sei. Das Leiden 1 wäre höher zu bewerten gewesen. Außerdem sei beim BF ein Adenokarzinom des Dickdarms diagnostiziert und operativ entfernt worden. Dieses Leiden sei mit zu berücksichtigen. Sachverständige aus dem Bereich der Orthopädie/Chirurgie und innere Medizin wären beizuziehen. Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben und der Grad der Behinderung höher einzuschätzen.

5. In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin (XXXX) basierend auf einer persönlichen Untersuchung im Rahmen einer Hausbegutachtung des BF am 28.1.2015 wurde der gesamte Grad der Behinderung im Ausmaß von 90 v.H. festgestellt. Im Wesentlichen wurde Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung; Rahmensatzbegründung

Position

GdB

01

Schutzileostomieanlage nach laparoskopischer Rektumresektion wegen Adenocarcinom des Dickdarms am 15.10.2014. Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Schutzileostomieanlage erforderlich war.

13.05.03.

70 vH

02

Mehrsegmentaler Bandscheibenschaden bei mehrfachen Bandscheibenoperationen. Unterer Rahmensatz, da deutliche Funktionsbehinderung.

02.01.03.

50 vH

03

Abnützung des oberen Sprunggelenkes beidseits Unterer Rahmensatz, da Bewegung bis zur Neutralstellung und Bandstabilität

02.05. 33

30vH

Gesamtgrad der Behinderung (Gesamt-GdB)

90 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um jeweils eine weitere Stufe erhöht werde. Die Neuaufnahme vom Leiden 1 bedinge eine Änderung des Gesamt-GdB. Eine Nachuntersuchung auf Grund von möglicher Besserung von Leiden 1 und 2 wurde für Jänner 2016 vorgesehen. Festgestellt wurde außerdem, dass der BF trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

6. Im Rahmen des Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsfolgen gemäß der Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit.c BEinstG im Hinblick auf seinen am 31.5.2014 gestellten Invaliditätspensionsantrag hingewiesen. In der Stellungnahme vom 6.5.2015, der der Bescheid der PVA vom 6.11.2014 über die befristete Zuerkennung der Invaliditätspension vom 31.12.2014-31.12.2015 an den BF beilag, wurde unter Bezugnahme darauf ausgeführt, dass aufgrund der befristet zuerkannten Invaliditätspension eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit.c BEinstG ausscheide. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 28.1.2015 sei der Grad der Behinderung mit 90 v.H. neu festzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er befindet sich nicht Schul- oder Berufsausbildung. Die BF bezieht seit 31.12.2014 eine bis 31.12.2015 befristete Invaliditätspension von der PVA.

Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§11) auszuüben.

Mit Bescheid vom 29.11.1999 wurde festgestellt, dass der BF ab 23.6.1999 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung wurde gemäß § 3 leg.cit. mit 50 v.H. festgesetzt.

Der BF brachte am 10.3.2014 den gegenständlichen Antrag auf Neufestung des Grads der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX ein.

Der Gesamtgrad der Behinderung ist mit 90 vH festzustellen. Im Vergleich zum am 29.8.2014, nach einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund ist eine maßgebliche Verschlechterung des Leidenszustandes des BF eingetreten, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung bei einer Hausbegutachtung des BF am 28.1.2015 festgestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und dem Antrag auf Neufestsetzung des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Über den Bezug einer vom 31.12.2014 bis 31.12.2015 befristeten Invaliditätspension des BF ist im vorgelegten Bescheid der PVA abgesprochen worden.

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF stützt sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF im Rahmen einer Hausbegutachtung am 28.1.2015. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich im Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit den vom BF vorgelegten Befunden. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch waren dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln keine Anhaltspunkte zu entnehmen, um die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

Begünstigte Behinderte:

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Feststellung der Begünstigung:

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Antrag, der bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger eingebracht wird, ist unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht, an dem er bei der nicht zuständigen Behörde eingelangt ist.

(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.

(6) Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Im Fall eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31.8.2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 27 Abs. 1a BEinstG).

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom 29.11.1999 zugrunde gelegt wurde, sowie zum nach dem Antrag auf Neufestsetzung des BF eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.8.2014, auf das der angefochtene Bescheid basiert, hat sich auf Grund des aktuell vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 28.1.2015 eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 90 vH ergeben. Die Verschlechterung des Leidenszustandes des BF konnte auf Grund des neu hinzukommenden Leidens objektiviert werden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall und in der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011).

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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